Förderprogramm

Energiewende in Unternehmen – Intelligente Einbindung in die Energieversorgung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Digitalisierung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Ansprechpunkt:

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Referat Energiewende in der Wirtschaft

Neuenfelder Straße 19

21109 Hamburg

Weiterführende Links:
Energieflexibilität Hamburg

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen Maßnahmen zur Reduzierung der CO2-Emissionen in der Energieversorgung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt Sie aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei freiwilligen Investitionen in technische Anlagen, die Energie verbrauchen, speichern oder erzeugen.

Die Förderung erhalten Sie vor allem für:

  • Installation oder Umbau von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) oder Wärmepumpen, wenn die Anlagen alleine oder im Verbund strommarktorientiert betrieben werden,
  • Installation von KWK-Anlagen oder Anlagen zur Nutzung von Abwärme, bei denen die überschüssige Wärme in Wärmenetze eingespeist wird,
  • Installation von Mess-, Regelungs- sowie Leittechnik zur strommarktorientierten Steuerung vorhandener Produktions- oder Gebäudetechnikanlagen,
  • Installation von Power-to-Heat, Wärmepumpen oder anderen elektrischen Anlagen zur Bereitstellung und Speicherung von Wärme aus fluktuierendem Strom aus erneuerbaren Quellen,
  • Installation von Stromspeichern.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Anlagentechnik und der prognostizierten CO2-Emissionsvermeidung und kann maximal EUR 15 Millionen sowie bei Wärmenetzen maximal EUR 20 Millionen je Projekt betragen.

Ihren Antrag stellen Sie vor Beginn der Maßnahme bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Betriebsstätte in Hamburg.

Ihr Projekt muss zu einer Vermeidung von CO2-Emissionen führen und einen Beitrag zu mindestens einem der folgenden Ziele leisten:

  • Flexibilisierung des Energieverbrauchs oder der Energieeigenerzeugung Ihres Unternehmens im Hinblick auf das Angebot von Strom aus erneuerbaren Quellen im Stromnetz,
  • Steigerung der Energieeffizienz und Dekarbonisierung,
  • Stabilisierung der Stromnetze,
  • Digitalisierung der Wirtschaft,
  • Nutzung von Abwärme oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) durch Einspeisung in Wärmenetze.

Ihr Projekt muss die Energieeigenerzeugung oder die Abwärmenutzung Ihres Unternehmens mit einbeziehen.

Sie müssen Ihre Anlagen insgesamt auf den aktuellen Stand der gesetzlichen Anforderungen bringen.

Ihre eingesetzte Technik muss praxiserprobt und marktgängig sein.

Sie müssen die von Ihnen erzielbaren Energieeinsparungen rechnerisch nachweisen und im Förderantrag darstellen.

Die Amortisationszeit muss mehr als 3 Jahre betragen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • natürliche Personen sowie
  • Unternehmen in Schwierigkeiten; hiervon ausgenommen sind Unternehmen, die am 31.12.2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1.1.2020 bis 30.12.2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Energiewende in Unternehmen

Vom 10. März 2016 in der Fassung vom 18. November 2021

1. Förderziele, Förderzweck

1.1 Die Energiewende erfordert neben dem verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien, der Reduzierung des Energieverbrauchs und einer effizienten Nutzung von Energie die Transformation von einer bedarfsorientierten Energieerzeugung hin zu einer angebotsorientierten Energieverwendung. Dies bedingt auch eine Flexibilisierung der Energieversorgungsstrukturen.

In vielen Hamburger Unternehmen gibt es Potenziale, den Energiebedarf von Anlagen sowie den Betrieb der eigenen Energieerzeugungsanlagen nach dem Angebot regenerativer Energien im Netz strommarktorientiert zu steuern. Zudem kann der Energiebedarf von Anlagen sowie der Betrieb von Energieerzeugungsanlagen in Unternehmen weiter optimiert werden.

Auch können CO2-Emissionen, die durch die technologie- bzw. verfahrensbedingte Nutzung fossiler Brenn- oder Rohstoffe in Prozessen entstehen, noch stärker reduziert werden.

1.2 Ziel der Förderung (Zuwendung) nach dieser Richtlinie ist es, mit Hilfe von Projekten in den unter Ziffer 1.3 benannten Förderschwerpunkten CO2-Emissionen nachhaltig zu vermeiden und die Umstellung auf eine CO2-arme Wirtschaft zu unterstützen. Dies soll durch die Einbindung von Unternehmen in Hamburg in den Umbau der Energieversorgung, die Steigerung der Energieeffizienz in Unternehmen sowie deren Dekarbonisierung erreicht werden.

Die Förderung erfolgt unter Beachtung der Querschnittsziele Nachhaltige Entwicklung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie Gleichstellung von Männern und Frauen.

1.3 Diese Richtlinie bildet die Grundlage für die Förderung von Projekten im Rahmen der folgenden Förderschwerpunkte, die zur Umsetzung der Maßnahmen der Interventionspriorität 4 b oder 13 i (Einzelziel SZ 7 „Vorbereitung einer grünen Erholung der Wirtschaft“) des Operationellen Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) der Freien und Hansestadt Hamburg für die Förderperiode 2014 bis 2020 dienen, wobei auch Mittel gemäß der VO (EU) Nr. 2020/2221 vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (ABl. EU L 437 vom 28. Dezember 2020, S. 30) als Teil der Reaktion der Europäischen Union auf die COVID-19-Pandemie genutzt werden:

1. Energieberatungsleistungen für Unternehmen,

2. Energiecontrollingsysteme in Unternehmen,

3. Intelligente Einbindung von Unternehmen in die Energieversorgung, Steigerung der Energieeffizienz und Dekarbonisierung von Unternehmen.

1.3.1 Energieberatungsleistungen für Unternehmen:

Es werden energiebezogene Beratungsleistungen in Unternehmen, z.B. für den Aufbau von Energiemanagementsystemen, gefördert.

1.3.2 Energiecontrollingsysteme in Unternehmen: Es werden Investitionen in Geräte und Systeme gefördert, die Unternehmen die Erfassung und Auswertung ihrer Energieflüsse ermöglichen.

1.3.3 Intelligente Einbindung von Unternehmen in die Energieversorgung, Steigerung der Energieeffizienz und Dekarbonisierung von Unternehmen: Gefördert werden Investitionen in technische Anlagen von Unternehmen, die Energie verbrauchen, transportieren, speichern oder erzeugen, zur Digitalisierung notwendig sind oder der Dekarbonisierung von Prozessen dienen. Die Projekte sollen nachhaltig CO2-Emissionen vermeiden. Zudem sollen sie einen Beitrag zur Digitalisierung der Wirtschaft leisten, einen flexiblen, strommarktorientierten Betrieb der technischen Anlagen ermöglichen, zur Stabilisierung der Stromnetze beitragen, oder die Nutzung von Abwärme oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) in Wärmenetzen ermöglichen.

1.4 Nach dieser Richtlinie werden in Verbindung mit Fördermerkblättern zu den Förderschwerpunkten gemäß Ziffer 1.3 freiwillige Projekte von Unternehmen unterstützt, die der Verwirklichung der genannten Förderziele dienen.

Diese Förderrichtlinie wird durch je ein Fördermerkblatt zu jedem Förderschwerpunkt ergänzt. Die Fördermerkblätter konkretisieren den Rahmen für die einzelnen Förderschwerpunkte, wie beispielsweise die technischen Anforderungen, die Förderhöhen oder das Antragsverfahren. Sie werden von der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft erstellt und sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet unter www.hamburg.de/energieflexibel hinterlegt.

1.5 Die Freie und Hansestadt Hamburg behält sich vor, die Förderbedingungen dieser Richtlinie bei Bedarf anzupassen oder aufzuheben.

1.6 Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.

2. Förderungsempfangende

2.1 Es können Unternehmen mit Betriebsstätte in Hamburg gefördert werden. Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Unternehmen der Energieversorgung und Energiedienstleister, wie z.B. Contractoren, können nur gefördert werden, wenn das zu fördernde Projekt den Energiebedarf oder die Energieeigenerzeugung eines anderen antragsberechtigten Unternehmens einbezieht.

2.2 Es werden nur Unternehmen gefördert, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderung zu gewährleisten und nachzuweisen.

2.3 Nicht gefördert werden unter anderem

  • natürliche Personen,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung AGVO; ABl. EU L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1) in der gültigen Fassung, wobei Unternehmen ausgenommen sind, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, sowie
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

3. Förderungsvoraussetzungen

3.1 Die Gesamtfinanzierung des zu fördernden Projektes muss gesichert sein.

3.2 Der Standort oder Gegenstand des zu fördernden Projektes muss sich auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg befinden.

3.3 Bei investiven Projekten ist der bestimmungsgemäße Betrieb auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg während der Zweckbindungsfrist zu gewährleisten. Die Zweckbindungsfrist beträgt mindestens fünf Jahre und beginnt mit der Abschlusszahlung nach dem Verwendungsnachweis. Für Projekte von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I AGVO beträgt die Zweckbindungsfrist mindestens drei Jahre.

3.4 Förderanträge sind vor Projektbeginn vollständig einzureichen. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor einer schriftlichen Zustimmung der bewilligenden Stelle mit dem Projekt begonnen worden ist. Ein Projekt ist in der Regel begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind. Planungsleistungen stellen keinen Beginn dar, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung. Im Einzelfall kann – auf rechtzeitigen, begründeten Antrag hin – die bewilligende Stelle Ausnahmen von diesen Regelungen zulassen.

3.5 Das antragstellende Unternehmen muss damit einverstanden sein, dass Angaben zur Förderung (z.B. Name, Projektbezeichnung, Kurzbeschreibung, Projektergebnisse, Förderbetrag) in entsprechenden Verzeichnissen (zum Beispiel EFRE-Begünstigtenliste, Transparenzportal, Beihilfen-Website) veröffentlicht werden.

Es darf – unabhängig von weitergehenden datenschutzrechtlichen Regelungen – in der Weitergabe von personenbezogenen Daten seiner Beschäftigten, die zur Ermittlung und Überprüfung der Höhe der Förderung und der Einhaltung des Besserstellungsverbots gegebenenfalls erforderlich sind, keine Verletzung schutzwürdiger Interessen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes sehen.

3.6 Nicht gefördert werden unter anderem

  • Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003 (ABl. EU L 275 vom 25. Oktober 2003, S. 32) aufgeführt sind,
  • Investitionen in Anlagen, die auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026), eine Förderung erhalten,
  • Projekte aus dem Bereich „Forschung und Entwicklung“ sowie Demonstrationsanlagen,
  • Großprojekte mit förderfähigen Ausgaben über 50 Mio. Euro,
  • Projekte, mit denen gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen, Mindeststandards oder Nachrüstpflichten umgesetzt werden,
  • Projekte, zu deren Umsetzung das antragstellende Unternehmen auf Grundlage eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet ist,
  • Sanierungsfälle und Vorhaben zur Instandsetzung,
  • der Erwerb und die Installation von gebrauchten Anlagen,
  • Projekte, die allein dem Ersatz eines fossilen Brennstoffes durch einen anderen fossilen Brennstoff dienen.

4. Art und Umfang, Höhe der Förderung

4.1 Die Förderung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.

Davon abweichend erfolgt die Förderung im Förderschwerpunkt „Energieberatungsleistungen für Unternehmen“ nach Ziffer 1.3.1 als Anteilsfinanzierung.

4.2 Die Förderung kann durch Zuschuss, rückzahlbaren Zuschuss oder (zinssubventioniertes) Darlehen gemäß Artikel 5 Absatz 2 a und b AGVO oder als De-minimis- Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/ 2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung; ABl. EU L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. EU L 215 vom 7. Juli 2020, S. 3), erfolgen. Bei rückzahlbaren Zuschüssen und (zinssubventionierten) Darlehen erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie in Verbindung mit einem Fördermerkblatt und zusammen mit einem speziellen Fördermodul.

4.3 Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die förderfähigen Ausgaben.

Die Förderung von Anlagentechniken nach Ziffer 1.3.3 und Energiecontrollingsystemen nach Ziffer 1.3.2 erfolgt auf Grundlage der für das jeweilige Projekt prognostizierten CO2-Emissionsvermeidung unter Berücksichtigung der eingesetzten Anlagentechniken oder Anwendungsmöglichkeiten.

Für die einzelnen Förderschwerpunkte werden die Bemessungsgrundlagen und Förderhöhen in den jeweiligen Fördermerkblättern weiter konkretisiert.

Investitionen in Anlagentechniken und Energiecontrollingsysteme werden nur insoweit gefördert, dass unter Berücksichtigung der Förderung eine Amortisationszeit von drei Jahren nicht unterschritten wird.

Die Vorgaben zu Projekten, die Nettoeinnahmen im Sinne des Artikels 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 320) in der gültigen Fassung erzeugen, sind zu beachten.

4.4 Die Förderung nach den Ziffern 1.3.1 und 1.3.2 wird ausschließlich als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt, deren Bestimmungen einzuhalten sind. Die Förderung nach Ziffer 1.3.3 kann zusätzlich als Umweltschutzbeihilfe nach den Artikeln 36, 38, 40 oder 46 AGVO gewährt werden. Die entsprechenden beihilfenrechtlichen Vorgaben sind zu beachten.

4.4.1 Das zu fördernde Projekt darf bei einer Förderung nach der De-minimis-Verordnung – unter Berücksichtigung aller öffentlichen Finanzierungsbeiträge – die zulässigen einschlägigen Höchstwerte für die Beihilfehöhen und -intensitäten durch die De-minimis-Beihilfe nicht überschreiten.

4.4.2 Eine Förderung nach der AGVO darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden, es sei denn,

  • die anderen Beihilfen beziehen sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder
  • es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität und der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

4.4.3 Eine Kumulierung mit Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), ist nicht zulässig.

4.5 Wenn für die Förderung Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) oder aus REACT-EU genutzt werden, kann die Förderung bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen.

5. Sonstige Förderbestimmungen

5.1 Die Anlage 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 46 der Landeshaushaltsordnung – die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) – wird in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Bewilligungsbescheide. Für die Anwendung der Nr. 3 ANBest-P gilt abweichend:

Werden die förderfähigen Ausgaben eines Projektes zu nicht mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln finanziert, sind Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieterinnen und Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Ab einem Auftragswert von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) sind mindestens drei Angebote einzuholen und die Begründung der Vergabeentscheidung zu dokumentieren. Falls die Einholung von mindestens drei Angeboten nicht möglich sein sollte, ist auch dies zu begründen.

In geeigneten Fällen sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigen.

Weitergehende Bestimmungen, die das zu fördernde Unternehmen zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten, bleiben unberührt.

5.2 Die Anlage 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 46 der Landeshaushaltsordnung – die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) – findet keine Anwendung.

5.3 Die Förderung nach dieser Richtlinie schließt weitere Förderungen derselben Ausgaben durch die Freie und Hansestadt Hamburg, die Hamburgische Investitions- und Förderbank oder aus Programmen, an deren Finanzierung die Europäische Union (EU) beteiligt ist, aus.

5.4 Für die mit dem zu fördernden Projekt verbundenen Finanzierungsvorgänge ist eine gesonderte Buchführung oder ein eigener Buchführungscode vorzusehen.

Für die mit dem Projekt verbundenen Unterlagen und Belege gilt eine Aufbewahrungsfrist von mindestens zehn Jahren nach Auszahlung der Förderung im Original, beglaubigter Kopie oder in revisionssicherer Form und nachweisbar den nationalen Rechtsvorschriften entsprechend auf allgemein üblichen Datenträgern.

5.5 Das antragstellende Unternehmen verpflichtet sich, in geeigneter Form (z.B. Bauschild, Internetauftritt des Unternehmens) auf die Förderung aus Mitteln des EFRE hinzuweisen.

5.6 Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, der bewilligenden Stelle, dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg und der Europäischen Kommission auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen innerhalb einer gesetzten Frist von maximal 20 Arbeitstagen vorzulegen.

Eine Nichterfüllung der Aufbewahrungspflicht nach Ziffer 5.4 und der Vorlagepflicht kann zu einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission führen.

5.7 Für Vor-Ort-Kontrollen inhaltlicher und finanzieller Komponenten ist vom antragstellenden Unternehmen der bewilligenden Stelle, der EFRE-Verwaltungsbehörde, EU-Prüforganen, dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg oder einem von diesen beauftragten Dritten Zutritt und Einsicht zu gewähren. Dies schließt die Prüfung von Originalbelegen der Buchführungsunterlagen sowie die Prüfung der Qualität der Anlagentechniken ein.

5.8 Bestandteil der Förderung ist eine Erfolgskontrolle durch die bewilligende Stelle oder von ihr beauftragte Dritte. Hierfür wird in der Regel für das geförderte Projekt während der Zweckbindung oder auch darüber hinaus die Erhebung von Kennzahlenwerten und deren Übermittlung an die bewilligende Stelle notwendig sein, die eine Beurteilung des Projektbeitrages zur Zielerreichung des Programms ermöglichen. Das Nähere regelt der Bewilligungsbescheid.

5.9 Die Änderung der Eigentumsverhältnisse einer geförderten Anlage, wodurch einem Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht, ist während der Zweckbindungsfrist ausgeschlossen.

5.10 Erhebliche Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Projektes sind nur in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag nach Zustimmung der bewilligenden Stelle zulässig.

5.11 Die Förderung von Anlagentechniken nach Ziffer 1.3.3 oder Energiecontrollingsystemen nach Ziffer 1.3.2 ist zurückzuzahlen, falls die Produktionstätigkeit innerhalb von zehn Jahren nach der Abschlusszahlung an einen Standort außerhalb der EU verlagert wird. Dies gilt nicht für Projekte von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

6. Verfahren

6.1 Über den Antrag auf Gewährung einer Förderung entscheidet die bewilligende Stelle. Dies ist

  • die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft oder
  • die Hamburgische Investitions- und Förderbank.

Die zuständige bewilligende Stelle ist dem jeweiligen Fördermerkblatt zu entnehmen.

6.2 Die Förderung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

Der Antrag (einfach) ist bei der bewilligenden Stelle mit einem ausgefüllten und unterzeichneten Formular, das von der bewilligenden Stelle zur Verfügung gestellt wird, und weiteren, von der bewilligenden Stelle zu nennenden Unterlagen unter Angabe der Höhe der beantragten Förderung und der Gründe für die Notwendigkeit dieser Förderung einzureichen.

6.3 Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid vor Beginn des Bewilligungszeitraums.

6.4 Die Förderung wird nach Abschluss des Projektes und nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Nach Vorlage und Prüfung eines Zwischennachweises erfolgt eine anteilige Auszahlung. Anteilige Auszahlungen sind in der Regel nur bis zu einer Höhe von 80 Prozent der Förderung möglich.

In begründeten Fällen kann eine Auszahlung auf Grundlage der tatsächlich getätigten Ausgaben auch ohne Vorlage eines Nachweises entsprechend der Vorgaben gemäß Ziffer 6.6 erfolgen.

Das Nähere regelt der Bewilligungsbescheid.

6.5 Der Verwendungsnachweis erfolgt nach Maßgabe der ANBest-P. Hierzu sind mindestens ein Sachbericht, ein zahlenmäßiger Nachweis, alle Belege sowie weitere Unterlagen im Original vorzulegen. Das Nähere regelt der Bewilligungsbescheid. Nur bei Projekten, die nicht innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossen sind, ist zusätzlich ein jährlicher Zwischennachweis vorgesehen.

6.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Förderung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungs- oder Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten die ANBest-P, sofern diese Richtlinie nicht etwas anderes festlegt.

Die Regelungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 18. März 2020 (HmbGVBl. S. 171), bzw. des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch – vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert am 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), bleiben unberührt.

6.7 Darüber hinaus sind insbesondere die folgenden Vorschriften und Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten:

  • Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 289) und Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit den besonderen bzw. gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,
  • Verordnung (EU) Nr. 2018/1046 vom 18. Juli 2018 (ABl. EU L 197 vom 30. Juli 2018, S. 1) u.a. zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012,
  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO),
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung),
  • Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU),
  • Operationelles Programm des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung der Freien und Hansestadt Hamburg für die Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI-Nr. 2014DE16RFOP006),
  • Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284),
  • Verwaltungsvorschriften zu § 46 LHO, vom 29. Dezember 2014, zuletzt geändert am 17. Februar 2021,
  • im Falle einer Durchführung durch die Hamburgische Investitions- und Förderbank das Gesetz über die Hamburgische Investitions- und Förderbank vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284).

6.8 Förderungen, welche die Hamburgische Investitionsund Förderbank gewährt, erfolgen auf der Grundlage dieser Richtlinie und den jeweiligen Fördermerkblättern. Der § 46 LHO sowie die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gelten entsprechend. Rechte und Pflichten, die die Hamburgische Investitions- und Förderbank im Umgang mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln hat, werden vertraglich zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Hamburgischen Investitions- und Förderbank festgelegt.

Eine Verwaltungsgebühr für die Bewilligungen und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung der Fördermittel gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank vom 28. Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 463) wird nicht erhoben.

7. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. April 2016 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.

 

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