Richtlinie
Neubau von Sonderwohnformen
Förderrichtlinie für den Neubau von Wohnraum für Sonderwohnformen
Gültig ab 01. Juli 2022
[…]
1. Was ist das Ziel der Förderung?
Gefördert wird der Bau von Wohnungen in Hamburg, die besonderen sozialen Zielsetzungen entsprechen und Nutzergruppen erreichen, deren Bedarfe am Wohnungsmarkt nicht ausreichend gedeckt werden können. Zielgruppen sind Haushalte mit besonderen Marktzugangsproblemen, die aufgrund ihrer individuellen Problemlage besonderer Wohnformen bedürfen, die in Größe, Grundriss und/oder Ausstattung vom Normalstandard des geförderten Mietwohnungsbaus abweichen.
Das Ziel dieser Förderrichtlinie ist insbesondere die Ausweitung des Angebots für das gemeinsame Wohnen und Leben von Menschen mit körperlichen, geistigen und/oder psychischen Einschränkungen sowie für pflegebedürftige Menschen, die zusätzlich zur Versorgung mit Wohnraum besondere ambulante Betreuungsleistungen benötigen, sowie Menschen mit anderen individuellen Problemlagen.
Die Wohnformen dienen dem gemeinschaftlichen Wohnen und der Versorgung oder Assistenz der genannten Zielgruppen.
Es werden zwei Wohnformen unterschieden:
- Typ 1 Wohngemeinschaft: Gemeinschaftliches Wohnen in einer Großraumwohnung für mindestens 3 und höchstens 10 Personen mit individuellen und gemeinschaftlichen Flächen innerhalb der Wohnung und
- Typ 2 Hausgemeinschaft: Gemeinschaftliches Wohnen mit abgeschlossenen Wohnungen für jeweils 1 bis 2 Personen und zugehörigen gemeinsamen Wohnräumen zur gemeinschaftlichen Nutzung in einem Gebäude oder einer Wohnanlage.
Grundsätzlich werden Wohn- und Betreuungsformen in der Verantwortung eines Betreibers, die dem Zweck dienen, pflegebedürftige oder behinderte Menschen zu betreuen, nicht mit Mitteln des Hamburger Wohnraumförderungsprogramms gefördert. Dazu zählen insbesondere voll- oder teilstationäre Einrichtungen.
Ausnahmen sind bei Bauvorhaben für behinderte Menschen in Abstimmung mit der Sozialbehörde bei Zustimmung der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) möglich, sofern die Mieter einen eigenständigen Mietvertrag erhalten und den Anbieter von Betreuungsleistungen frei wählen können. In Verbundwohnformen, d.h. Wohnformen, in denen Leistungsberechtigte nach dem SGB IX mit unterschiedlichen Betreuungsbedarfen leben, kann im Rahmen der Ausnahmeregelung auch ein Wohn- und Betreuungsvertrag nach dem WBVG geschlossen werden.
Die IFB Hamburg kann aber für Wohn- und Betreuungsformen nach § 2 Abs. 4 HmbWBG Darlehen gewähren, soweit der Neubau dieser Einrichtungen von der Sozialbehörde befürwortet wird.
2. Wer kann Anträge stellen?
Anträge können vom Eigentümer1) oder Erbbauberechtigten eines geeigneten Grundstücks gestellt werden.
3. Welche Maßnahmen werden wie gefördert?
Die Förderung ist modular aufgebaut: Es gibt ein verpflichtendes Grundmodul, das durch verschiedene frei wählbare Module ergänzt werden kann. Die Förderung erfolgt je nach Modul durch zinsverbilligte Darlehen, laufende und einmalige Zuschüsse über einen Zeitraum von 30 Jahren.
Neubau von Wohnraum für Sonderwohnformen
Voraussetzung ist ein anerkanntes Betreuungskonzept, das für die jeweiligen Zielgruppen von der Sozialbehörde gebilligt worden ist und den besonderen Anforderungen der Nutzergruppe gerecht wird. Zu den Anforderungen an ein Betreungskonzept siehe Anhang Ziffer 2.1. Die Sozialbehörde legt fest, um welche Wohnform es sich handelt.
Investoren erhalten entweder einen Einmalzuschuss von 1.750,00 EUR/Wohnung mit Beginn der Bindungslaufzeit oder 5.250,00 EUR/Wohnung nach Ablauf der Bindungslaufzeit.
3.1 Grundmodul
3.1.1 Grundstück
Bei Grundstücken, die vom Investor eingebracht werden, wird der Verkehrswert in Höhe des Bodenrichtwerts des Gutachterausschusses (bzw. in Höhe des durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelten Wertes) zur Bemessung des Zuschlags zum Grunddarlehen bis maximal 1.700,00 EUR/m² Wohnfläche berücksichtigt.
Bei Grundstücken, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Antragstellung aus Beständen des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen erworben wurden, wird der Verkehrswert in Höhe des Bodenrichtwertes des Gutachterausschusses (bzw. in Höhe des durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelten Wertes) zur Bemessung des Zuschlags zum Grunddarlehen bis maximal 600,00 EUR/m² Wohnfläche berücksichtigt.
Das Grunddarlehen erhöht sich bis zu 80% dieser Verkehrswerte.
3.1.2 Neubau von Mietwohnungen
Die Schaffung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern wird mit Darlehen und laufenden Zuschüssen in Abhängigkeit von der förderfähigen Wohnfläche (Wfl.) gefördert. Die Zins- und Bindungslaufzeit beträgt 30 Jahre.
Darlehen
für die ersten 1.500 m² förderfähiger Wfl. 1.325,00 EUR/m² Wfl.
für die darüber hinausgehende förderfähige Wfl 1.225,00 EUR/m² Wfl.
Bauvorhaben unterschiedlicher Segmente, einschließlich frei finanzierter Gebäudeteile, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang entstehen, werden als ein Bauvorhaben bewertet.
Soweit in einem Neubauobjekt nicht nur geförderte Wohnungen errichtet werden, sondern auch frei finanzierte Flächen, kann die IFB Hamburg anstelle einer Darlehensförderung eine Förderung mit laufenden Zuschüssen anbieten. Die Höhe der laufenden Zuschüsse wird dabei im Bewilligungsverfahren unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Anfangsmiete festgelegt.
Laufende Zuschüsse
Es wird neben dem Darlehen ein regelhafter laufender Zuschuss in Höhe von 6,80 EUR/m² Wohnfläche monatlich gewährt.
Zusätzlich wird für Mieter, die aufgrund der Höhe ihres Einkommens nicht zum Bezug von Leistungen zur Übernahme von Wohnkosten (Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II, § 35 SGB XII) berechtigt sind und gleichzeitig innerhalb der Einkommensgrenze des § 8 HmbWoFG liegen, wird auf Antrag des Vermieters ein laufender Zuschuss gewährt.
Die Einkommensgrenze nach § 8 HmbWoFG kann um den in § 1 Absatz 1 der geltenden Verordnung zur Festlegung der Einkommensgrenzen nach § 8 des HmbWoFG genannten Prozentsatz überschritten werden.
Der zusätzliche anfängliche laufende Zuschuss errechnet sich aus der Differenz zwischen der zum Zeitpunkt der Bewilligung des Zuschusses gültigen Anfangsmiete im 1. Förderweg und der höchstzulässigen Vertragsmiete gemäß Förderzusage des Förderdarlehens und endet spätestens zum Zeitpunkt des Auslaufs der Zinsfestschreibung des Förderdarlehens. Der so ermittelte zusätzliche anfängliche Zuschuss verringert sich (nach mittlerer Bezugsfertigkeit) alle 2 Jahre um 0,10 EUR/m² monatlich.
3.1.3 Erweiterung von Wohnflächen (z.B. Dachgeschossausbauten, Umwandlung gewerblicher Flächen, Umbau von Büros in Wohnungen)
Die mit wesentlichem Bauaufwand verbundene Erweiterung von Wohnflächen zur Schaffung von neuen Wohnflächen/Wohnungen wird entsprechend § 4 Abs. 2 HmbWoFG mit Darlehen und laufenden Zuschüssen gefördert. Es handelt sich dabei um Maßnahmen wie z.B. Dachgeschossausbauten, Anbauten, Aufstockungen und Umwandlung von nicht oder nicht mehr zu Wohnzwecken genutzten Flächen in Wohnflächen.
Bei Erweiterung kann in Abstimmung mit der IFB Hamburg von den planerischen und technischen Anforderungen in angemessener Weise abgewichen werden, wenn dies aufgrund der besonderen Gegebenheiten des vorhandenen Gebäudes erforderlich ist.
Die Zins- und Bindungslaufzeit beträgt 30 Jahre.
Darlehen
Das Darlehen beträgt bis zu 2.240,00 EUR/m² förderfähiger Wohnfläche bzw. bis zu 90% der von der IFB Hamburg anerkannten Gesamtkosten.
Laufende Zuschüsse
Es wird neben dem Darlehen ein regelhafter laufender Zuschuss in Höhe von 6,80 EUR/m² Wohnfläche monatlich gewährt.
Zusätzlich wird für Mieter, die aufgrund der Höhe ihres Einkommens nicht zum Bezug von Leistungen zur Übernahme von Wohnkosten (Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II, § 35 SGB XII) berechtigt sind und gleichzeitig innerhalb der Einkommensgrenze des § 8 HmbWoFG liegen, wird auf Antrag des Vermieters ein laufender Zuschuss gewährt.
Die Einkommensgrenze nach § 8 HmbWoFG kann um den in § 1 Absatz 1 der geltenden Verordnung zur Festlegung der Einkommensgrenzen nach § 8 des HmbWoFG genannten Prozentsatz überschritten werden.
Der zusätzliche anfängliche laufende Zuschuss errechnet sich aus der Differenz zwischen der zum Zeitpunkt der Bewilligung des Zuschusses gültigen Anfangsmiete im 1. Förderweg und der höchstzulässigen Vertragsmiete gemäß Förderzusage des Förderdarlehens und endet spätestens zum Zeitpunkt des Auslaufs der Zinsfestschreibung des Förderdarlehens. Der so ermittelte zusätzliche anfängliche Zuschuss verringert sich (nach mittlerer Bezugsfertigkeit) alle 2 Jahre um 0,10 EUR/m² monatlich.
Näheres regelt der Bewilligungsbescheid.
3.1.4 Änderung von Wohnflächen
Die mit wesentlichem Bauaufwand verbundene Änderung von Wohnflächen wird entsprechend § 4 Abs. 2 HmbWoFG mit Darlehen und laufenden Zuschüssen gefördert. Es handelt sich dabei um Maßnahmen wie z.B. Grundrissänderungen und Wohnungszusammenlegungen.
Fördervoraussetzung ist ein Endenergiebedarf im Bestand <= 120 kWh/m²a. Der Endenergiebedarf vor der Modernisierung ist durch Vorlage des Energieausweises (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis) nachzuweisen.
Bei Änderungen kann in Abstimmung mit der IFB Hamburg von den planerischen und technischen Anforderungen (siehe Anhang dieser Richtlinie, dort unter 2. und 3.) in angemessener Weise abgewichen werden, wenn dies aufgrund der besonderen Gegebenheiten des vorhandenen Gebäudes erforderlich ist.
Die Zins- und Bindungslaufzeit beträgt 30 Jahre.
Darlehen
Das Darlehen beträgt bis zu 2.240,00 EUR/m² förderfähiger Wohnfläche bzw. bis zu 90% der von der IFB Hamburg anerkannten Gesamtkosten.
Die Gesamtkosten beinhalten den aktuellen, durch Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachzuweisenden Immobilienwert vor Beginn der Baumaßnahmen sowie die Bau- und Baunebenkosten für den Neubau. Die gegebenenfalls anfallenden Kosten für stadtbildprägende Backsteinfassaden werden in diesem Programm mitgefördert.
Laufende Zuschüsse
Es wird neben dem Darlehen ein regelhafter laufender Zuschuss in Höhe von 6,80 EUR/m² Wohnfläche monatlich gewährt.
Zusätzlich wird für Mieter, die aufgrund der Höhe ihres Einkommens nicht zum Bezug von Leistungen zur Übernahme von Wohnkosten (Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II, § 35 SGB XII) berechtigt sind und gleichzeitig innerhalb der Einkommensgrenze des § 8 HmbWoFG liegen, auf Antrag des Vermieters ein laufender Zuschuss gewährt.
Die Einkommensgrenze nach § 8 HmbWoFG kann um den in § 1 Absatz 1 der geltenden Verordnung zur Festlegung der Einkommensgrenzen nach § 8 des HmbWoFG genannten Prozentsatz überschritten werden.
Der zusätzliche anfängliche laufende Zuschuss errechnet sich aus der Differenz zwischen der zum Zeitpunkt der Bewilligung des Zuschusses gültigen Anfangsmiete im 1. Förderweg und der höchstzulässigen Vertragsmiete gemäß Förderzusage des Förderdarlehens und endet spätestens zum Zeitpunkt des Auslaufs der Zinsfestschreibung des Förderdarlehens. Der so ermittelte zusätzliche anfängliche Zuschuss verringert sich (nach mittlerer Bezugsfertigkeit) alle 2 Jahre um 0,10 EUR/m² monatlich.
Näheres regelt der Bewilligungsbescheid.
3.1.5 Barrierereduzierte Grundausstattung
Wohnungsneubauten mit mindestens vier Geschossen und mindestens 10 geförderte WE pro Treppenhaus sind mit einer barrierereduzierten Grundausstattung zu bauen. Die barrierereduzierte Grundausstattung wird mit einem Zuschuss in Höhe von 1.170,00 EUR/WE gefördert. Falls zusätzlich auch ein barrierefreier Freisitz erstellt wird, erhöht sich der Zuschuss auf insgesamt 2.330,00 EUR/WE.
Die Anforderungen werden im Anhang dieser Förderrrichtlinie erläutert.
3.2 Ergänzungsmodule
Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen können ergänzend zu den Grundmodulen gefördert werden.
Die energetischen Standards und ihre Qualitätssicherung werden im Anhang erläutert.
Mischnutzung von Gebäuden: Bei einer Mischnutzung innerhalb der geförderten Gebäude (auch gewerblich genutzte oder frei finanzierte Gebäudebereiche), wird die Fördersumme von einmaligen Zuschüssen, sofern nicht anders unter den einzelnen Punkten geregelt, entsprechend den Flächenanteilen anteilig reduziert.
3.2.1 Energiesparendes Bauen
Eine besonders energiesparende Bauweise, die über die geforderten Mindeststandards hinausgeht, wird zusätzlich durch laufende Zuschüsse gefördert. Diese werden über 10 Jahre ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt nach Fertigstellung und Vorlage des Testats des Qualitätssicherers.
Werden im Neubau die Anforderungen des gesetzlichen Standards überschritten, werden laufende Zuschüsse in folgender Höhe gezahlt:
IFB-Effizienzhaus-40 57,00 EUR/m² förderfähiger Wfl.
IFB-Effizienzhaus-40 mit Wärmerückgewinnung 140,00 EUR/m² förderfähiger Wfl.
IFB-Passivhaus 140,00 EUR/m² förderfähiger Wfl.
IFB-Niedrigstenergie-Haus 151,00 EUR/m² förderfähiger Wfl.
Sofern unter den gegebenen Rahmenbedingungen – Verhältnis der Wohnfläche zu der für die Energieerzeugung nutzbaren Hüllfläche (Dach und ggf. Fassade), Ausrichtung des Gebäudes, Verschattung usw. – schon heute auch ein Mehrfamilienhaus als Effizienzhaus-Plus realisiert werden kann, wird ein Zuschuss in Höhe von 164,00 EUR/m² förderfähiger Wfl. gezahlt.
Die gegenüber dem IFB-Effizienzhaus-40 bzw. IFB-Passivhaus erhöhten Zuschüsse werden für den erhöhten Planungs- und Bilanzierungsaufwand gewährt.
3.2.2 Nachhaltiges Bauen
3.2.2.1 Zertifikat für Nachhaltiges Bauen
Für die Zertifizierung im Rahmen eines der folgenden Gebäudezertifizierungssysteme (in der jeweils höchsten Qualitätsstufe) wird ein einmaliger Zuschuss gezahlt von 23,00 EUR/m² förderfähiger Wfl. für:
- Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB): Stufe Platin
- Umweltzeichen der HafenCity Hamburg GmbH: Stufe Platin
Und ein einmaliger Zuschuss von 12,00 EUR/m² förderfähiger Wfl. für:
- Bewertungssystem Nachhaltiger Wohnungsbau (NaWoh): Erfüllung des IFB-definierten NaWoh-Anforderungsprofils, siehe: http://www.ifbhh.de/fileadmin/pdf/IFB_Download/IFB_Mietwohnungen/imie326.pdf
- Bei diesem Bewertungssystem ist vom Antragsteller die durchgehende Begleitung des Planungs- und Bauprozesses durch einen dem Bewertungssystem immanenten Sachverständigen zu bestätigen. Dieser ist der IFB Hamburg gegenüber zu benennen.
- Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB): Stufe Gold. In den Themengebieten ENV, SOC und TEC muss ebenfalls jeweils mindestens Gold (65%) erreicht werden.
3.2.2.2 Nachhaltige Dämmstoffe
Der Einsatz von Dämmstoffen mit dem Gütezeichen „Blauer Engel“ RAL-UZ 132 bzw. Wärmedämmverbundsystemen RAL-UZ 140 oder dem natureplus-Siegel an Fassaden, auf Flachdächern, auf obersten Geschossdecken sowie an Kellerdecke/Sohle wird mit einem einmaligen Zuschuss von 13,00 EUR/m² Bauteilfläche gefördert.
Der prüffähige Nachweis der Bauteilfläche liegt beim Investor.
Eine Mischkonstruktion von zertifizierten und nicht zertifizierten Dämmstoffen in einem Bauteil (Sandwichaufbau) wird nicht gefördert.
Bei einem Wärmedämmverbundsystem müssen alle Schichten (ausgenommen Klinkerriemchen) in einem System zertifiziert sein.
Im Fördermodul Änderung (Bestandsbauten) muss der neu aufgebrachte Dämmstoff vollständig aus zertifizierten Materialien bestehen
3.2.2.3 Holzbauförderung
Der Einsatz von Holz in der Gebäudekonstruktion wird mit 0,90 EUR je Kilogramm Holzprodukt gefördert.
Für die Gewährung von Fördermitteln bei der Holzbauförderung muss eine begleitende Qualitätssicherung für den Holzbau (QS-H) durchgeführt werden. Details zur Qualitätssicherung finden Sie im Anhang unter 8. Die QS-H entfällt bei einer ausschließlichen Holzbauförderung von Dächern.
Als Fördervoraussetzung muss das eingesetzte Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen, fest im Gebäude verbaut und Teil der Konstruktion sein. Der Einsatz von Holz in Dämmstoffen, die bereits nach 3.2.2.2 gefördert werden, ist von der Förderung ausgeschlossen.
Förderfähig sind:
- Holzprodukte in der Konstruktion im Sinne der Förderung sind alle Vollholzprodukte (Schnittholz, Hobelware etc.), Holzwerkstoffe (Spanplatten, Faserplatten etc.) sowie Produkte des konstruktiven Holzbaus (Brettsperrholz, Brettschichtholz etc.). Der reine Holzanteil in diesen Produkten muss wenigstens 80% der Produktmasse entsprechen.
- Die Produkte müssen fest im Gebäude verbaut und Teil der Konstruktion sein. Maßgebend hierfür ist eine Zuweisung zu einer der Kostengruppen 331, 341, 351 oder 361 sowie sinngemäß Stützen und elementierte Bauteile nach DIN 276.
- Der Nachweis der förderfähigen Menge erfolgt auf dem IFB-Formblatt für den „Einsatz von Holzprodukten“.
- Dachkonstruktionen aus Holz werden nur gefördert, sofern die Dachkonstruktion eine Neigung von 20° unterschreitet.
3.2.3 Barrierefreie Wohnungen nach DIN 18040-2
Maßnahmen für barrierefreies Bauen nach DIN für besondere Zielgruppen werden durch einmalige Zuschüsse gefördert.
Die Anforderungen an diese Wohnungen ergeben sich aus den Vorgaben der DIN 18040-2. Abweichungen, die den technischen Baubestimmungen der Freien und Hansestadt Hamburg entsprechen, sind zulässig. Bedienhöhen für Müllboxen & Müllcontainer sind bis max. 1,2 m zulässig. Extragroße Befehlgeber nach DIN EN 81-70-2018 sind für Wohnungen nach DIN 18040-2 nicht erforderlich.
3.2.3.1 Barrierefreie Wohnungen nach DIN 18040-2
Barrierefreie Wohnungen nach DIN 18040-2 werden mit 7.090,00 EUR/Wohnung gefördert:
Bei Bauvorhaben ab 20 barrierefreien Wohnungen nach DIN 18040-2 ist ein Gemeinschaftsraum obligatorisch.
3.2.3.2 Rollstuhlgerechte Wohnungen nach DIN 18040-2R
Rollstuhlgerechte Wohnungen nach DIN 18040-2R werden mit 18.970,00 EUR/Wohnung gefördert.
3.2.4 Gemeinschaftsräume
Gemeinschaftsräume werden durch folgende zinsverbilligte Darlehen, laufende und einmalige Zuschüsse gefördert:
- ein Darlehen je m² förderfähiger Fläche entsprechend den Förderkonditionen dieser Förderrichtlinie je m² Wohnfläche
- ein laufender Zuschuss in Höhe von 6,80 EUR/m² förderfähiger Fläche
- ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 2.000,00 EUR/m² förderfähiger Fläche
Bis zu 3 m²/WE insgesamt mindestens 20 m² werden als förderfähige Fläche anerkannt.
Bei Wohngemeinschaften wird 1 m² pro Haushalt anerkannt.
Eine Vermietung geförderter Flächen an Dritte zur dauerhaften Nutzung ist ausgeschlossen. Die gelegentliche Nutzung durch Dritte ist gegen eine Nutzungsgebühr zulässig.
3.2.5 Aufzugsanlagen
Aufzugsanlagen werden durch einmalige Zuschüsse gefördert:
für die ersten 3 Stationen je 26.100,00 EUR
für jede weitere Station je 6.500,00 EUR
Aufzugsanlagen, die im Stillstand eine Leistungsaufnahme von max. 50 W nachweisen, werden zusätzlich mit 2.290,00 EUR/Anlage gefördert. Dies entspricht der Effizienzklasse A im Stillstand. Der Stand-by-Verbrauch ist bei Inbetriebnahme durch Leistungsmessung nachzuweisen.
Es gelten folgende ergänzende Bedingungen für Aufzugsanlagen:
- Seilgeführte Aufzugsanlagen müssen mindestens die Anforderungen der Energieeffizienzklasse B (VDI 4707) und Hydraulikaufzüge mindestens die Anforderungen der Energieeffizienzklasse C (VDI 4707) erfüllen.
- Wenn die Eingangsebene und das erste Geschoss mit geförderten Wohnungen nicht auf gleicher Höhe liegen, werden für die Zuschussbemessung 2 Haltepunkte anerkannt. Zusätzlich erforderliche Haltepunkte aufgrund versetzter Geschossebenen werden nicht gefördert.
3.2.6 Stellplatzförderung
Die optionale Stellplatzförderung soll für die Haushaltsmitglieder Zugang zu vielfältigen und rund um die Uhr sicheren Verkehrskonzepten im Rahmen der Mietwohnungsförderung auch unter genderrelevanten Aspekten gewährleisten.
3.2.6.1 Stellplätze
Die Herstellung von Stellplätzen kann optional im Zusammenhang mit den geförderten Mietwohnungen auf Grundlage des bisherigen Stellplatzschlüssels durch eine Erhöhung des Grunddarlehens sowie bei TG-Stellplätzen durch einen einmaligen Zuschuss gefördert werden.
Darlehenszuschläge:
Kfz-Stellplätze in Tiefgaragen 19.200,00 EUR/Stellplatz
für Kleinfahrzeuge (Motorräder, Lastenfahrräder, Senioren-E-Mobile etc.)
mit mindestens 4 m² Grundfläche 7.500,00 EUR/Stellplatz
Kfz-Stellplätze in Parkpaletten 7.500,00 EUR/Stellplatz
Einmalzuschüsse:
für die ersten 34 Kfz-Stellpätze (gefördert und frei finanziert) 4.800,00 EUR/Stellplatz
ab dem 35. Kfz-Stellplatz (gefördert und frei finanziert) 2.500,00 EUR/Stellplatz
Zum Bau von Stellplätzen im Zusammenhang mit geförderten Mietwohnungen über den Stellplatzschlüssel hinaus bietet die IFB Hamburg im Grundsatz unsubventionierte Darlehen als Annex-Förderung an.
3.2.6.2 Carsharing für Mieter
Gefördert werden stationsbasierte Carsharing-Stellplätze für Mieter von geförderten Bauvorhaben durch einen Einmalzuschuss.
Carsharing-Stellplätze in Tiefgaragen:
für die ersten 34 Stellpätze (gefördert und frei finanziert) 28.000,00 EUR/Stellplatz
ab dem 35. Stellplatz (gefördert und frei finanziert) 25.000,00 EUR/Stellplatz
für Kleinfahrzeuge (Motorräder, Lastenfahrräder, Senioren-E-Mobile etc.)
mit mindestens 4 m² Grundfläche 9.300,00 EUR/Stellplatz
Carsharing-Stellplätze in Parkpaletten 11.100,00 EUR/Stellplatz
Förder-Voraussetzungen /-Bedingungen:
- Es handelt sich um einen stationsbasierten Carsharing-Stellplatz.
- Ein Carsharing-Stellplatz ersetzt 4 individuelle Kfz-Stellplätze.
- Den Mietern sind vergünstigte Konditionen für die Nutzung des Carsharing-Fahrzeugs anzubieten.
- Das Carsharing Fahrzeug wird durch den Bauherren oder Carsharing-Anbieter für die Laufzeit der Bindung bereitgestellt und betrieben.
- Die Bereitstellung der geförderten Carsharing-Stellplätze für einen Carsharing-Anbieter erfolgt kostenlos.
3.2.6.3 Fahrrad-Stellplätze
Die Herstellung von Fahrrad-Stellplätzen wird durch einen Zuschuss gefördert, wenn die Anforderungen an einen qualitativ hochwertigen Fahrrad-Stellplätz erfüllt werden. Voraussetzung für eine Förderung von Fahrrad-Stellplätzen im individuellen Abstellraum ist der Nachweis einer zusätzlichen Fläche von mindestens 1,5 m²/Stellplatz über die bauordnungsrechtlich geforderte Mindest-Abstellfläche hinaus.
Stellplätze im Außenraum 400,00 EUR/Stellplatz
Stellplätze innerhalb der Gebäudehülle im Fahrrad-Abstellraum 590,00 EUR/Stellplatz
Stellplätze innerhalb der Gebäudehülle im individuellen Abstellraum 300,00 EUR/Stellplatz
Zum Bau von Fahrrad-Stellplätzen im Zusammenhang mit geförderten Mietwohnungen über den Stellplatzschlüssel hinaus bietet die IFB Hamburg im Grundsatz unsubventionierte Darlehen als Annex-Förderung an.
3.2.7 Sicherheitstreppenraum
Bauvorhaben unterhalb der Hochhausgrenze, bei denen ein Sicherheitstreppenraum realisiert oder im Bestand ertüchtigt (Wassernebellösung) wird, werden durch einen Zuschuss gefördert:
je außenliegenden Sicherheitstreppenraum 22.900,00 EUR
je innenliegenden Sicherheitstreppenraum 91.400,00 EUR
3.2.8 Vollsteinsteinförderung bei Neubau von Gebäuden
Neubaufassaden mit Vollsteinen (Ziegel, Backstein, Klinker) werden mit einem einmaligen Zuschuss von 120 EUR/m² Bauteilfläche gefördert.
Der prüffähige Nachweis der Fassadenfläche liegt beim Investor.
3.2.9 Backsteinförderung bei Änderung von Gebäuden
Fördervoraussetzung ist ein vom Denkmalschutzamt oder im Rahmen der Baugenehmigung oder der Qualitätssicherung Backstein (QS-B) geforderter Erhalt von stadtbildprägenden Backsteinfassaden. Die Kosten für die Qualitätssicherung Backstein werden von der IFB Hamburg übernommen.
Der Mehraufwand für eine Backsteinverkleidung gedämmter Fassaden wird zusätzlich durch einmalige Zuschüsse gefördert. Die Festlegung, ob es sich um einen normalen oder hohen Aufwand handelt, erfolgt im Rahmen der QS-B. Der Erhalt von Backsteinfassaden durch eine Fugensanierung wird nur gefördert, wenn diese Maßnahme im Rahmen der QS-B vereinbart oder von der für den Denkmalschutz zuständigen Behörde oder im Rahmen der Baugenehmigung gefordert wurde.
Die Festlegung, ob es sich um einen normalen oder hohen Aufwand handelt, erfolgt im Rahmen der Qualitätssicherung Backstein.
[Tabelle nicht abgedruckt]
Ausnahmeregelung
Sollte es bei einer im Rahmen der QS-B verpflichtenden Fassadenerhaltung aus gestalterischen Gründen nicht möglich sein, die energetischen Anforderungen dieser Förderrichtlinie einzuhalten, ist eine Ausnahme möglich. In diesem Fall soll alternativ die energetisch effizienteste, den Gegebenheiten entsprechende bauliche Lösung zur Ausführung kommen und in die energetische Bilanzierung einfließen.
3.2.10 Lagetypische grundstücksbedingte Sonderbaukosten
Bei städtischen Grundstücken, die im Rahmen einer Direktvergabe mit einem Festpreis veräußert werden, der unter Berücksichtigung eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelt wurde, besteht die Möglichkeit, lagetypische grundstücksbedingte Sonderbaukosten mit Zuschüssen zu fördern.
Förderfähige lagetypische grundstücksbedingte Sonderbaukosten
Pfahlgründung und Bohrkosten 40,00 EUR/m² förderfähiger Wfl.
Pfahlroste oder verstärkte Gündungsplatte 12,50 EUR/m² förderfähiger Wfl.
Baugrubenverbau und Unterfangungen 28,00 EUR/m² förderfähiger Wfl.
Wasserhaltung während der Bauzeit 6,00 EUR/m² förderfähiger Wfl.
Weiße Wanne bei drückendem Wasser 6,00 EUR/m² förderfähiger Wfl.
Zusätzliche Schallschutzmaßnahmen auf Nachweis
Erschütterungssschutz auf Nachweis
3.2.11 Förderung von städtebaulichen Gestaltungsauflagen
Bei städtischen Grundstücken, die im Rahmen einer Direktvergabe mit einem Festpreis veräußert werden, der unter Berücksichtigung eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelt wurde, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, bezirkliche Gestaltungsauflagen gesondert zu fördern.
Weitere Fördervoraussetzungen:
- Selbstverpflichtungen im Rahmen des Grundstückserwerbs sind nicht förderfähig; das gilt auch für gestalterische Gegenleistungen für Befreiungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
- Maßnahmen, die durch ein anderes Modul der IFB-Förderung oder ein ergänzendes Förderprogramm gefördert werden, sind im Rahmen des Zuschusses für Gestaltungsauflagen nicht förderfähig.
- Der Investor muss die kostenrelevanten städtischen Gestaltungsauflagen nachweisen und die konkreten Mehrkosten dafür benennen.
Die Zuschusshöhe wird im Einzelfall von der IFB festgelegt.
3.2.12 Fördermodul Wettbewerbe
Kosten für die Wettbewerbe, Gutachterverfahren oder Workshops, die von der Stadt gefordert sind, werden durch Zuschüsse gefördert. Gefördert werden 40% der anerkannten und nachgewiesenen Verfahrenskosten für den Wettbewerb sowie für die Preisgelder, mit einem Zuschuss von maximal 58.200,00 EUR/Wettbewerb.
3.2.13 Förderungsergänzende Finanzierungen
Zur Finanzierung sachlich begründeter und von der IFB Hamburg anerkannter Baukosten, die nicht im Rahmen der Pauschalförderung über IFB- bzw. KfW-Darlehen finanziert werden können, kann die IFB Hamburg ein Zusatzdarlehen gewähren. Dies gilt auch für die Mitfinanzierung von Einrichtungen mit rein sozialer Zielsetzung (z.B. Kindertageseinrichtungen oder Nachbarschaftstreffs), die jeweils im Verhältnis zum gesamten geförderten Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung sind. Näheres dazu findet sich in der Förderrichtlinie Förderungsergänzende Finanzierungen.
3.2.14 Finanzierung von Wohnpflegeeinrichtungen
Werden im Zusammenhang mit geförderten Objekten der Wohnform Wohn- und/oder Hausgemeinschaft auch Wohnpflegeeinrichtungen gem. § 2 Abs. 4 Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG) neu gebaut oder umgebaut, können für diese von der IFB Hamburg auch Darlehen gewährt werden. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben von der Sozialbehörde befürwortet wird. Die jeweils geltenden Konditionen für das Darlehen sind bei der IFB Hamburg zu erfragen. Die fachlichen und technischen Vorgaben für die Förderung von Wohnpflegeeinrichtungen können bei der IFB Hamburg angefordert werden.
3.3 Kombination mit anderen Förderprogrammen
Die Förderung aus diesem Programm kann mit anderen Förderangeboten kombiniert werden.
3.3.1 Förderprogramme der IFB Hamburg
z.B.:
- Herstellung von Dach- und Fassadenbegrünungen
- Erneuerbare Wärme
3.3.2 Förderprogramme von KfW und BAFA (BEG)
Auf Bundesebene im Rahmen der KfW und der BAFA-Förderung für z.B.:
- Effizienzhausstandards
- Erzeugung regenerativer Energie (z.B. Photovoltaik und Solarthermie)
- Einsatz energieeffizienter Gebäudetechnik (z.B. Wärmepumpen)
Unsere Kundenberater informieren Sie gerne auch über diese Förderbereiche.
Sprechen Sie uns an: telefonisch unter der 040/248 46-103 oder per E-Mail an energie@ifbhh.de
Unsere Förderlotsen Wirtschaft und Handwerk beraten Sie außerdem zu allen Förder- und Beratungsangeboten für Wirtschaft- und Innovationsinvestitionen in Hamburg sowie auf Bundes- und EU-Ebene (in Zusammenarbeit mit dem Enterprise Europe Network Hamburg/Schleswig-Holstein).
Sprechen Sie uns an: telefonisch unter der 040/248 46-533 oder per E-Mail an foerderlotsen@ifbhh.de
3.3.3 Kumulierung / Kumulierungsverbot/ Umgang mit potenziellen Beihilfen
Bei der Förderung nach dieser Richtlinie sind die für die geförderte Tätigkeit, das zu fördernde Vorhaben oder dem Unternehmen insgesamt gewährten staatlichen Mittel zu berücksichtigen.
Hiernach gilt für die Kumulierung insbesondere:
- Grundsätzlich dürfen Beihilfen nach dieser Richtlinie, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden mit:
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die in dieser Förderrichtlinie bestimmte jeweilige Beihilfehöhe (Subventionsbarwert Grundmodul bzw. Ergänzungsmodul) nicht überschritten wird.
- Mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten darf nur kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in dieser Förderrichtlinie bestimmte jeweilige Beihilfehöhe (Subventionsbarwert Grundmodul bzw. Ergänzungsmodul) nicht überschritten wird.
Hierzu hat der Investor u.a. auf entsprechendem Formblatt der IFB Hamburg sämtliche erforderlichen Angaben mitzuteilen und nachzuweisen, um die IFB Hamburg in die Lage zu versetzen, die Förderung auch bei einer Kumulierung mit anderen staatlichen Mitteln im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union zu bewilligen.
3.4 Förderung im Überblick
[Tabelle nicht abgedruckt]
4. Wie sind die Förderkonditionen?
Einzelheiten zu den Leistungen für das Darlehen und die Zuschüsse regeln die Förderzusage bzw. der Bewilligungsbescheid und der Darlehensvertrag.
4.1 Zinsen
Der Zinssatz beträgt in der Regel anfänglich 0% p.a.
Die erste Zinsfestschreibungszeit beträgt 10 Jahre. Eine weitere Zinsanpassung erfolgt nach 20 Jahren. Bei Prolongation des Darlehens werden die Anschlusskonditionen unter Berücksichtigung der dann geltenden höchstzulässigen Miete neu festgelegt.
Diese vorgenannte Regelung gilt auch für KFW-Darlehen, die über die IFB Hamburg gewährt wurden. Der Zinssatz bei der Prolongation von KFW-Darlehen wird hierbei auf max. 5% begrenzt.
Die Laufzeit der Darlehen beträgt längstens 30 Jahre.
4.2 Tilgung
Die Tilgung beträgt mindestens 3% p.a.
4.3 Beginn der Leistungen
Die Leistungen, bestehend aus Zins und Tilgung, beginnen mit dem Monatsersten des Quartals, in das die mittlere Bezugsfertigkeit fällt. Die mittlere Bezugsfertigkeit wird von der IFB Hamburg festgelegt.
4.4 Bereitstellungszinsen
Ab dem dreizehnten Monat nach Vertragsabschluss werden für noch nicht abgerufene Teile des Darlehens Bereitstellungszinsen in Höhe von 0,15% pro Monat erhoben. Für abgerufene Teile des Darlehens wird der Förderzins erhoben.
4.5 Valutierungszinsen
Bis zum Beginn der regulären Leistungen für Zinsen und Tilgung werden auf das ausgezahlte Darlehen Valutierungszinsen in Höhe von 1,0% p.a. erhoben.
4.6 Verwaltungsgebühr
Bei diesem Förderprogramm wird keine Verwaltungsgebühr für die Bewilligung und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung der Fördermittel gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erhoben (Nr. 1 der Anlage zur Gebührenordnung). Alle übrigen Gebühren der Gebührenordnung werden erhoben.
4.7 Bereithaltung, Nichtabnahme
Für das Darlehen sind spätestens 18 Monate nach dem Datum der Förderzusage bzw. des Bewilligungsbescheids die Auszahlungsvoraussetzungen zu schaffen und das Darlehen ist vollständig abzunehmen. Unterbleibt die Auszahlung endgültig aus einem Grund, den die IFB Hamburg nicht zu vertreten hat, bleiben ihr alle vertraglichen und gesetzlichen Rechte, insbesondere das Recht, eine Nichtabnahmeentschädigung zu verlangen, vorbehalten.
4.8 IFB-Ergänzungsdarlehen
Zur Sicherung der Gesamt- und Anschlussfinanzierung kann die IFB Hamburg ein Ergänzungsdarlehen gewähren, vorausgesetzt, dass zum jeweiligen Zeitpunkt die erforderliche Leistungsfähigkeit nach Beurteilung durch die IFB Hamburg gegeben ist.
Es kann eingesetzt werden für die Finanzierung von Bau- und Grundstückskosten.
Konditionen:
- Darlehenshöhe: wird von der IFB fallbezogen festgelegt
- Zinssatz: aktuell bei der IFB Hamburg zu erfragen
- Zinsbindung: mindestens 10 Jahre, maximal 30 Jahre
- Tilgung: ab mittlerer Bezugsfertigkeit der Wohnungen, i.d.R. mindestens 2% p.a. zzgl. ersparter Zinsen
- Auszahlung: 100%
- Bereitstellungsprovision: 0,15% pro Monat, beginnend 13 Monate nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge
- Verwaltungsgebühr: Eine Verwaltungsgebühr für die Bewilligung und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung des IFB-Ergänzungsdarlehens gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank wird nicht erhoben.
5. Welche Bindungen entstehen?
Die Mietpreis- und Belegungsbindungen beginnen mit dem Erlass der Förderzusage.
Die Laufzeit der Bindung endet 30 Jahre nach mittlerer Bezugsfertigkeit.
5.1 Belegungsbindungen
Innerhalb des Bindungszeitraums sind in der Regel die Personen bezugsberechtigt, die zu der im Nutzungskonzept angegebenen Zielgruppe gehören oder vom zuständigen Bezirksamt als vordringlich wohnungssuchend anerkannt sind (WA-Bindung).
Es erfolgt eine eigenverantwortliche Belegung der Wohnungen durch den Verfügungsberechtigten (bzw. einen beauftragten sozialen Träger) an die im Nutzungskonzept vorgesehene Zielgruppe.
Der Verfügungsberechtigte kann in Abstimmung mit der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen einen sozialen Träger damit beauftragen, die geförderten Wohnungen zu belegen, oder die geförderten Wohnungen an einen sozialen Träger zur Überlassung an die im Nutzungskonzept angegebene Zielgruppe zu vermieten. Die Belegung durch den sozialen Träger mit der vorgesehenen Zielgruppe erfolgt ebenfalls eigenverantwortlich. Sollten im Einzelfall für die Belegung der Wohnungen keine Wohnungssuchenden, die der im Betreuungskonzept vorgesehenen Zielgruppe angehören, zur Verfügung stehen, ist das zuständige Bezirksamt zu informieren, das für die Belegung anerkannte vordringlich Wohnungssuchende benennt.
Für die mietvertragliche Ausgestaltung sind die Maßgaben unter Punkt 5.3.2 zu beachten.
Das zuständige Bezirksamt kann geeignete Nachweise (z.B. Schwerbehindertenausweis, ärztliches Attest) über die bestimmungsgemäße Belegung der Wohnungen verlangen.
5.2 Mietpreisbindungen
Die höchstzulässige Anfangsmiete je Platz monatlich und die Höhe der möglichen Mietsteigerungen während der Laufzeit der Förderung werden von der IFB Hamburg im Bewilligungsverfahren festgelegt.
Der Vermieter darf innerhalb des Bindungszeitraums eine Wohnung nicht zu einer höheren als der höchstzulässigen Miete zum Gebrauch überlassen. Der Vermieter kann die Miete nach Maßgabe des allgemeinen Mietrechts und unter Beachtung der Bestimmungen in der Förderzusage erhöhen, grundsätzlich jedoch nicht höher als bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (max. Mittelwert des entsprechenden Felds des Hamburger Mietenspiegels für normale Wohnlagen).
Als Obergrenze gilt weiterhin der maßgebliche Höchstwert für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (BfU) gem. den jeweils geltenden Fachanweisungen der Sozialbehörde für das SGB II und SGB XII.
Soweit der Verfügungsberechtigte für einzelne Wohnungen laufende Zuschüsse erhält, ergeben sich die höchstzulässige Anfangsmiete sowie die zulässigen Mieterhöhungen aus den Vorgaben des geförderten Mietwohnungsneubaus im 1. Förderweg.
Stellplätze
Bei Stellplätzen, die gefördert wurden, beträgt die höchstzulässige monatliche Miete ohne umlagefähige Betriebskosten:
Kfz-Stellplätze in einer Tiefgarage 61,00 EUR
Stellplätze in Tiefgaragen für Kleinfahrzeuge (Motorräder, Lastenfahrräder, Senioren-E-Mobile etc.) 20,70 EUR
Kfz-Stellplätze in einer Parkpalette 30,00 EUR
Für geförderte Fahrrad-Stellplätze darf keine Miete erhoben werden.
Diese Mietbegrenzung gilt auch bei ausschließlicher Förderung durch laufende Zuschüsse.
5.2.1 Mieterhöhungen
Die höchstzulässige monatliche Miete für Stellplätze darf während des Förderzeitraums wie folgt erhöht werden:
Kfz-Stellplätzen in einer Tiefgarage jährlich um 1,00 EUR
Stellplätze in Tiefgaragen für Kleinfahrzeuge (Motorräder, Lastenfahrräder, Senioren-E-Mobile etc.) jährlich um 0,33 EUR
Kfz-Stellplätzen in einer Parkpalette jährlich um 0,50 EUR
5.3 Weitere Regelungen
5.3.1 Umwandlungsverbot
Die geförderten Wohnungen dürfen für die Dauer der Bindung nicht in Eigentumswohnungen umgewandelt werden.
5.3.2 Mietvertragliche Regelungen
Die Vereinbarung von Untermietverträgen ist möglich, sofern der Verfügungsberechtigte in Abstimmung mit der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen an einen sozialen Träger vermietet. Voraussetzung ist, dass die Sozialbehörde dieser Regelung zustimmt.
Im Übrigen sind die mietrechtlichen Vorschriften der §§ 557 a, 558 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu beachten. Es gelten folgende Maßgaben:
- Es sind unbefristete Mietverträge abzuschließen. Ein Kündigungsausschluss ist nicht zulässig.
- Bei geplanten Instandsetzungen oder Modernisierungen innerhalb des Bindungszeitraums können auf Antrag ausnahmsweise befristete Mietverträge gem. § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB zugelassen werden, wenn die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden. Dies ist durch den Verfügungsberechtigten bei dem jeweils zuständigen Bezirksamt zu beantragen. Über entsprechende Anträge wird von der IFB im Einvernehmen mit der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen beschieden.
- In Fällen der Wohnraumvermietung durch einen Verfügungsberechtigten an einen sozialen Träger zum Zwecke der Wohnraumüberlassung an die im Betreuungskonzept angegebenen Personengruppe sind ebenfalls unbefristete Mietverträge abzuschließen. Dies gilt auch für die Untervermietung durch den sozialen Träger an die im Betreuungskonzept angegebene Personengruppe. In Ausnahmefällen können Befristungen von der IFB im Einvernehmen mit der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen genehmigt werden, sofern das Betreuungskonzept dies erfordert und die Sozialbehörde dem zustimmt. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB i.V.m. § 578 Abs. 3 BGB, sind zu beachten, wonach Vorschriften des Wohnraummietrechts sowohl in dem Vertragsverhältnis Verfügungsberechtigter/sozialer Träger als auch in dem Vertragsverhältnis sozialer Träger/Zielgruppe anzuwenden sind. Zwischen dem Verfügungsberechtigten und einem sozialen Träger als Hauptmieter ist die Anwendung von Wohnraummietrecht unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren. Die Untermietverträge sollen sich an den Regelungen des Hamburger Mietvertrags für Wohnraum, jeweils aktuelle Fassung, orientieren.
- Eine Staffelmiete darf nur insoweit vereinbart werden, als diese der jeweils höchstzulässigen Mietanhebung im Förderzeitraum entspricht. Im Übrigen darf eine Staffelmiete nicht vereinbart werden.
- Der Vermieter hat die in der Förderzusage enthaltenen Bestimmungen über die höchstzulässige Miete und das Bindungsende im Mietvertrag anzugeben.
5.3.3 Kopplungsverbot für Stellplätze
Der Abschluss von Mietverträgen über Wohnungen darf nicht von dem Abschluss eines Vertrages über die Anmietung von Stellplätzen abhängig gemacht werden (sog. Kopplungsverträge). Geförderte Stellplätze sind vorrangig den Mietern der geförderten Wohnungen zu überlassen.
5.3.4 Einmalige oder sonstige Nebenleistungen des Mieters
Eine einmalige oder sonstige Nebenleistung darf der Vermieter nur insoweit fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, als sie nach § 10 des Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetzes (HmbWoBindG) oder nach den Bestimmungen der Förderzusage zugelassen ist.
Wird bei der Wohnform Wohngemeinschaft ein Hauptmietverhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und einem sozialen Träger geschlossen, so kann der Träger für den Aufwand, der ihm im Rahmen der Wohnungsverwaltungstätigkeiten entsteht, eine Vergütung von bis zu 10,00 EUR monatlich/Untermietverhältnis als Zuschlag zur mietvertraglich vereinbarten Miete erheben. Der Zuschlag ist im Untermietvertrag gesondert auszuweisen.
Ausgenommen sind Genossenschaftsanteile (60,00 EUR/m² Wfl. dürfen insgesamt nicht überschritten werden) und Sicherheitsleistungen. Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des Mieters ist zulässig, soweit sie dazu bestimmt ist, Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern. Die Sicherheitsleistung darf das Zweieinhalbfache der monatlichen Nettokaltmiete nicht überschreiten.
Bei Servicewohnanlagen (Objekten nach § 2 Abs. 2 HmbWBG) sind Betreuungszuschläge grundsätzlich zulässig, wenn die Sozialbehörde zugestimmt hat.
5.3.5 Weitergabe der Bindungen
Der Investor ist verpflichtet, seine sich aus der Inanspruchnahme von Darlehen und/oder Zuschüssen ergebenden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass dieser wiederum gehalten ist, seinen Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.
5.3.6 Dauer der Bindungen bei vorzeitiger Rückzahlung des Baudarlehens
Vorzeitige Vollrückzahlungen des Baudarlehens verkürzen die Bindungsdauer bis zum Ablauf des 10. Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, sofern die vereinbarte Bindungsdauer den letztgenannten Zeitpunkt überschreitet (Nachwirkungsfrist).
Bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung des IFB-Förderdarlehens werden die laufenden Zuschüsse nicht weitergezahlt. Innerhalb der Nachwirkungsfrist bleiben die Bestimmungen über die Bindungen im Übrigen bestehen.
6. Welche allgemeinen Anforderungen gelten?
6.1 Anforderungen an den Investor
6.1.1 Eigenkapital
Zur Finanzierung des Bauvorhabens ist ein ausreichend hohes Eigenkapital erforderlich.
Nach bankwirtschaftlichem Ermessen der IFB Hamburg ist in der Regel ein Eigenkapitaleinsatz von rund 20% erforderlich.
6.1.2 Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
Der Investor muss die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Die Sicherheit muss ausreichend sein. Zur Prüfung kann die IFB Hamburg alle geeignet erscheinenden Auskünfte und Unterlagen einholen und verlangen.
Auch nach Abschluss des Bauvorhabens hat der Investor der IFB Hamburg jährlich und auf Anforderung alle Auskünfte zur Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit zu erteilen (§ 18 Kreditwesengesetz).
Die Finanzierung der Baumaßnahme ist insgesamt sicherzustellen und durch Unterlagen nachzuweisen, die aus Sicht der IFB Hamburg geeignet sind.
6.2 Anforderungen an das Bauvorhaben und das Grundstück
6.2.1 Beginn des Bauvorhabens
Förderanträge sind vor Baubeginn einzureichen. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor einer schriftlichen Zustimmung der IFB Hamburg mit Baumaßnahmen begonnen worden ist.
6.2.2 Grundstück / Erbbaurecht
Fördermittel können einem Investor bewilligt werden, der Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines geeigneten Baugrundstücks in Hamburg ist bzw. durch Vorlage eines beurkundeten Vertrags nachweist, dass der Erwerb eines Grundstücks oder Erbbaurechts gesichert ist. Bei städtischen Grundstücken genügt die Anhandgabe durch den Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen.
Im Fall eines Erbbaurechts muss eine – nach Ansicht der IFB Hamburg – angemessene Restlaufzeit bestellt sein. Darüber hinaus muss ein Vorrang eingeräumt werden zugunsten der Rechte zur Sicherung der Fördermittel vor dem Erbbauzins, etwaigen Vormerkungen zur Sicherung von Erbbauzinserhöhungen und etwaigen Vorkaufsrechten des Erbbaurechtsausgebers. Anstelle des Vorrangs der Fördermittel vor dem Erbbauzins und etwaigen Vormerkungen zur Sicherung von Erbbauzinserhöhungen können im Erbbaurechtsvertrag auch Vereinbarungen über das Bestehenbleiben des Erbbauzinses nach § 9 Abs. 3 der Verordnung über das Erbbaurecht getroffen werden.
Die Veräußerung nach angeordneter Zwangsversteigerung darf nicht von der Zustimmung eines Dritten (z.B. Erbbaurechtsausgeber) abhängig sein.
6.2.3 Verkehrswert des Grundstücks
Die Höhe des Verkehrswerts eines Grundstücks bestimmt sich aus dem Bodenrichtwert des Gutachterausschusses oder anhand eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
6.2.4 Anforderungen an Planung und Ausführung
Die Anforderungen an Planung und Ausführung gem. der Förderrichtlinie müssen eingehalten und nachgewiesen werden. Die baurechtlichen Anforderungen bleiben davon unberührt. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen können bereits gewährte Fördermittel widerrufen werden.
6.3 Allgemeine Bedingungen
6.3.1 Sicherung des Darlehens
Das Darlehen ist durch Eintragung einer Grundschuld mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gem. Vordruck der IFB Hamburg im Grundbuch an ausbedungener Rangstelle zu sichern. Die IFB-Darlehen sind in der Regel vorrangig zu besichern.
6.3.2 Sperrfrist bei Antragsverzicht
Im Fall der Rücknahme eines Förderantrags oder des Verzichts auf eine Bewilligung kann für die gleiche Belegenheit ein neuer Antrag in diesem oder einem vergleichbaren Förderprogramm frühestens 6 Monate nach Eingang der Rücknahme bzw. des Verzichts bei der IFB Hamburg (Sperrfrist) gestellt werden. Hinsichtlich des neuen Förderantrags sind die Regelungen zum Vorhabensbeginn erneut zu beachten und zu erfüllen.
6.3.3 Prüfungsrecht
Die IFB Hamburg, die Behörden und der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, die Verwendung der gewährten Darlehen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Investor hat jederzeit auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.
6.3.4 Ausnahmen
In Fällen besonderer städtebaulicher, wohnungs- oder sozialpolitischer Bedeutung kann von der Förderrichtlinie abgewichen werden. Die IFB Hamburg entscheidet im Einvernehmen mit der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung (BSW/WSB) und der Gesundheitsbehörde.
6.3.5 Haftungsausschluss
Die IFB Hamburg erteilt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nach bestem Wissen Rat und Auskunft. Dies geschieht unter Ausschluss jeder Verbindlichkeit. Insbesondere können sich Antragsteller nicht auf Förderrichtlinien berufen, die zum Zeitpunkt des Bewilligungsbeschlusses ungültig geworden sind, bzw. auf darauf beruhende Auskünfte. Änderungen bleiben vorbehalten.
6.3.6 Kein Rechtsanspruch
Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Gewährung noch auf Erhöhung bereits gewährter Fördermittel. Die IFB Hamburg entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel.
7. Welche Rechtsgrundlage gilt?
Aufgrund von § 2 Abs. 4 HmbWoFG erlässt die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) die Förderrichtlinie für Sonderwohnformen in Hamburg.
Die Förderung erfolgt im Rahmen von Art. 2 lit c) des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, als soziale Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HmbWoFG.
Es handelt sich um Fördermittel i.S.d. § 3 HmbWoFG.
In Bezug genommene Gesetze und Verordnungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung.
8. Wo kann man die Förderung beantragen?
Die IFB Hamburg berät Sie bei allen Fragen zur Förderung und begleitet Sie beim Antragsverfahren. Informationen zu allen Programmen der IFB Hamburg, Förderrichtlinien und Formulare finden Sie unter www.ifbhh.de.
Hamburgische Investitions- und Förderbank
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg
Tel. 040/248 46-0
Fax 040/248 46-432
info@ifbhh.de
www.ifbhh.de
Beratungstermine – nur nach telefonischer Absprache – in der Zeit von:
Montag bis Donnerstag 08.00–17.00 Uhr
Freitag 08.00–15.00 Uhr
1) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Text ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich auf Personen beiderlei Geschlechts.