Förderprogramm

Hamburg-Kredit – Gründung und Nachfolge

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung, Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Ansprechpunkt:

Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)

Besenbinderhof 31

20097 Hamburg

Weiterführende Links:
Hamburg-Kredit Gründung und Nachfolge

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein Unternehmen gründen, Maßnahmen zur Festigung durchführen oder sich an einem Unternehmen beteiligen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Volltext

Die Investitions- und Förderbank Hamburg (IFB) gewährt in Kooperation mit der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH (BG) Darlehen zur Finanzierung Ihrer Investitionen und Betriebsmittel für Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen.

Sie erhalten die Förderung für

  • den Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungsgegenständen,
  • den Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen, auch tätige Übernahmen und Beteiligungen in Form von asset deals,
  • nichtmaterielle Vermögenswerte,
  • den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, wenn Sie diese überwiegend selbst nutzen,
  • Betriebsmittel, einschließlich Warenlager.

Das Darlehen umfasst maximal EUR 750.000 pro Vorhaben. In 3 Kalenderjahren können Sie als Kreditnehmerin und Kreditnehmer Darlehen von höchstens EUR 1,5 Millionen beantragen.

Sie müssen einen Eigenmittelanteil von 7,5 Prozent (für Darlehensbeträge bis EUR 250.000) oder 15 Prozent (für Darlehensbeträge über EUR 250.000) einbringen.

Wenn Sie Handwerkerin oder Handwerker sind, gerade Ihr 1. Unternehmen gegründet haben und einen Ausbildungsplatz geschaffen haben, können Sie einen Zuschuss von bis zu EUR 5.000 zur Reduzierung der Darlehensschuld erhalten. Dafür müssen Sie innerhalb von 5 Jahren zeigen, dass Sie das handwerkliche Fachwissen weitergeben.

Sie können den Kredit bis zu den geltenden Förderhöchstgrenzen mit einer Finanzierung aus KfW-Programmen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer kombinieren.

Die Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg besichert das Darlehen mit einer Ausfallbürgschaft von bis zu 70 Prozent.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl. Dieses leitet den Antrag weiter an die IFB Hamburg.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Existenzgründerinnen und Existenzgründer,
  • kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
  • freiberuflich Tätige und
  • natürliche Personen, die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft übernehmen oder im Rahmen von Unternehmensnachfolgen eine tätige Beteiligung oder deren Aufstockung eingehen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Unternehmen ist noch nicht länger als 5 Jahre am Markt.
  • Die Investition führt zu einem langfristigen Erfolg.
  • Bei der Finanzierung von Investitionen liegt Ihr Investitionsort in Hamburg. Bei der Finanzierung von Betriebsmitteln ist Ihr Firmensitz Hamburg.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Hamburg-Kredit – Gründung und Nachfolge
Produktinformation für die langfristige Finanzierung von Investitionen in Hamburg sowie der Finanzierung von Betriebsmitteln für Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen

Gültig ab 10.09.2021

[…]

1. Was ist Ziel der Förderung?

Die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) gewährt in Kooperation mit der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH (BG) Investitions- und Betriebsmittelkredite für Gründungen und Nachfolgen zu günstigen und risikogerechten Konditionen.

Der Hamburg-Kredit Gründung und Nachfolge dient der langfristigen Finanzierung von Investitionen in Hamburg sowie der Finanzierung von Betriebsmitteln. Das heißt, dass bei Investitionen der Investitionsort und bei Betriebsmitteln der Sitz des Unternehmens grundsätzlich Hamburg sein muss. Die Kredite werden mit Mitteln der IFB Hamburg refinanziert, durch Ausfallbürgschaften der BG besichert und durch eine Zinssubvention der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) verbilligt.

Zudem soll mit diesem Programm dem mit dem Strukturwandel im Handwerk verbundenen handwerklichen Wissensverlust entgegengewirkt werden. Die erste Existenzgründung eines Handwerkers oder einer Handwerkerin mit einem Handwerksunternehmen in Hamburg wird durch die Gewährung eines Zuschusses zur Reduzierung der Darlehensschuld unterstützt, wenn die Existenzgründung durch Schaffung und Besetzung des ersten Ausbildungsplatzes in einem anerkannten Ausbildungsberuf des Handwerks gezeigt hat, dass das handwerkliche Fachwissen weiter gegeben wird. Diese Förderung dient der zukunftsorientierten Existenzgründung im Handwerk und stellt keine Ausbildungsförderung dar.

2. Wer kann Anträge stellen?

Anträge können

  • Existenzgründerinnen und Existenzgründer
  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU gem. EU-Definition) der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel),
  • freiberuflich Tätige und sonstige im Dienstleistungsgewerbe-Tätige sowie
  • natürliche Personen, die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft übernehmen oder im Rahmen von Unternehmensnachfolgen eine tätige Beteiligung oder deren Aufstockung eingehen

über in Deutschland zugelassene Kreditinstitute (Hausbanken) stellen. Die Antragsteller dürfen nicht länger als 5 Jahre am Markt aktiv sein (Aufnahme der Geschäftstätigkeit) und ein KMU gründen wollen oder müssen ein KMU sein.

Ausgeschlossen von der Förderung sind:

  • Unternehmen außerhalb des KMU-Fensters.
  • Sektorale Förderausschlüsse gem. der jeweiligen Förderung unterliegen aktuell gültigen Verordnungen der EU-Kommission. Dies kann entweder die „De-minimis“-Verordnung 1407/2013 (Abl. L 352/1 vom 24.12.2013) oder 1408/2013 (Abl. L 352/9 vom 24.12.2013) oder 717/2014 (Abl. L 190/45 vom 28.06.2014) oder die Allgemeine Gruppen-Freistellungs-Verordnung (AGVO) 651/2014 (Abl. L 187/1 vom 26.06.2014) sein.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten. Bei der Anwendung der „De-minimis“-Verordnung 1407/2013 oder 1408/2013 oder 717/2014 sind Unternehmen in Insolvenz oder wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger vorliegen, ausgeschlossen. Bei Anwendung der AGVO 651/2014 sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der AGVO ausgeschlossen.

3. Was wird gefördert?

3.1 Investitionen

Gefördert werden Investitionen in Hamburg, die einer langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen, z.B.:

  • Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungsgegenständen.
  • Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen einschließlich tätiger Übernahmen und Beteiligungen in Form von asset deals. Beim Erwerb einer tätigen Beteiligung durch ein Unternehmen oder eine natürliche Person muss der Erwerber grundsätzlich mindestens 10% Gesellschaftsanteil und Geschäftsführerbefugnis innehaben. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen ist nicht förderfähig.
  • Immaterielle Vermögenswerte, z.B. Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-How oder nicht patentiertem Fachwissen. Diese müssen mindestens 3 Jahre in der Bilanz aktiviert werden.
  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden (überwiegend zur Selbst-/Eigennutzung).

3.2 Betriebsmittel inklusive Warenlager

Gefördert wird die Finanzierung von Betriebsmitteln inklusive Warenlager zum Ausgleich eines wachstumsbedingten, angemessenen Liquiditätsbedarfes, zur Ausweitung der Unternehmensaktivitäten und zum Ausgleich vorübergehender Liquiditätsengpässe (in Anlehnung an den vorhandenen Businessplan).

3.3 Ausnahmen

Ausgeschlossen von einer Förderung sind:

  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben sowie Anschlussfinanzierungen und Prolongationen.
  • Sanierungskredite.

Diese Förderung ist ein Kooperationsprodukt mit der BG. Bei vorzeitiger Rückgabe der BG-Bürgschaft ist dieser Kredit zurückzuführen. Bei Handwerksunternehmen wird der Zuschuss zudem widerrufen, soweit er noch nicht gutgeschrieben wurde.

4. Wie sind die Förderkonditionen?

4.1 Umfang der Finanzierung

Mit dem Förderprogramm können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten bzw. der förderfähigen Betriebsmittel finanziert werden. Der Kredithöchstbetrag beträgt: Maximal 750.000,-EUR pro Vorhaben, maximal 1.500.000 EUR (in 3 Kalenderjahren) je Kreditnehmereinheit unter Berücksichtigung der jeweiligen Bürgschaftsobergrenze der BG.

4.2 Eigenmittelanteil

Bei einem Darlehensbetrag bis einschließlich 250.000 EUR ist ein Eigenmitteleinsatz von mindestens 7,5% des Vorhabens anzustreben.

Ab einem Darlehensbetrag von mehr als 250.000 EUR sind grundsätzlich Eigenmittel in Höhe von 15% des Vorhabens einzubringen.

4.3 Kreditlaufzeiten:

Die möglichen Kreditlaufzeiten betragen:

  • 5 Jahre mit einem Tilgungsfreijahr bei Betriebsmittelfinanzierungen (bis einschließlich 75.000 EUR Kreditbetrag sind auch Laufzeiten bis 10 Jahre möglich)
  • 5, 7, 8 und 10 Jahre mit einem oder zwei Tilgungsfreijahren bei Investitionsfinanzierungen

4.4 Konditionen

Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und beinhaltet die Kosten der Ausfallbürgschaft der BG. Die IFB Hamburg verbilligt diesen Kapitalmarktzinssatz mit Mitteln der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH).

Der Kredit wird in Abhängigkeit von der Darlehenshöhe entweder mit einem bonitätsunabhängigen Zinssatz (bei Darlehen bis 250.000 EUR) oder mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse (bei Darlehen von mehr als 250.000 EUR bis 750.000 EUR) zugesagt. Der Zinssatz ist fest für die gesamte Kreditlaufzeit.

Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines jeden Jahres fällig.

Für Darlehen bis 250.000 EUR ist ein bonitäts- und sicherheitenunabhängiger Zinssatz mit dem Kreditnehmer zu vereinbaren. Dieser Zinssatz wird von der IFB Hamburg ermittelt und veröffentlicht.

Für Darlehen von mehr als 250.000 EUR bis 750.000 EUR gilt nachstehende Vorgehensweise:

Die Hausbank legt den kundenindividuellen Zinssatz unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Ausfallbürgschaft der BG sowie der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten fest. Aus der Zuordnung in die von der IFB Hamburg vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen ergibt sich eine Preisklasse für den Kredit. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch einen Maximalzinssatz begrenzt wird. Der kundenindividuelle Zinssatz darf diesen Maximalzinssatz nicht übersteigen.

Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Nominal- und Effektivzinssätze gem. PAngV) für alle Preisklassen und Programmvarianten sind der Konditionenübersicht für den Hamburg-Kredit Gründung und Nachfolge zu entnehmen, die im Internet unter http://www.ifbhh.de abgerufen werden kann. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes und Erläuterungen zur Antragstellung sind ebenfalls im Internet abrufbar.

Auszahlung in allen Programmteilen: 100%

Bereitstellungsprovision: 0,15% p.M., beginnend 2 Bankarbeitstage und drei Monate nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge.

Die Kredite können in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Teilabrufe müssen einen angemessenen Mindestbetrag (in der Regel 25.000 EUR) aufweisen. Ausgenommen hiervon ist die Schlussrate. Die Abruffrist beträgt 12 Monate. Eine Verlängerung kann – unter Angabe der Gründe – beantragt werden.

4.5 Tilgung

Die Tilgung erfolgt nach Ablauf des tilgungsfreien Anlaufjahres in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während des Tilgungsfreijahres sind lediglich Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung ist während der Zinsbindungsphase unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

4.6 Sicherheiten

Der Kredit wird durch eine Ausfallbürgschaft der BG mit bis zu 70% besichert. Das Darlehen ist mit banküblichen Sicherheiten zu unterlegen. Form und Umfang der bestmöglichen Besicherung des Darlehens werden zwischen dem Kreditnehmer und der BG festgelegt.

5. Reduzierung der Darlehensschuld für Existenzgründungen im Handwerk

5.1 Wer kann einen Zuschuss zur Reduzierung der Darlehensschuld erhalten?

Ein Zuschuss zur Reduzierung der Darlehensschuld des Hamburg-Kredits Gründung und Nachfolge kann Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern bewilligt werden, die sich mit diesem Kredit erstmalig mit einem Handwerksunternehmen in Hamburg selbständig machen und einen ersten Ausbildungsplatz in einem anerkannten Ausbildungsberuf des Handwerks schaffen.

Die Existenzgründung kann erfolgen durch

  • Gründung eines neuen Handwerksunternehmens oder
  • Beteiligung an einem neuen oder bestehenden Handwerksunternehmen in Hamburg oder
  • Übernahme eines bestehenden Handwerksunternehmens in Hamburg.

Bei Beteiligung oder Übernahme kann eine Förderung nur bei tätiger Beteiligung von mindestens 50% erfolgen.

5.2 Höhe des Zuschusses zur Reduzierung der Darlehensschuld

Die Höhe des Zuschusses beträgt 5.000 EUR, höchstens jedoch die zum Prüfzeitpunkt bestehende Darlehensrestschuld des Hamburg-Kredits Gründung und Nachfolge abzüglich gestundeter Darlehenstilgungen.

Gründen zwei Handwerkerinnen oder Handwerker zusammen und nehmen beide einen Hamburg-Kredit Gründung und Nachfolge auf, wird der maximale Zuschussbetrag zur Reduzierung der Darlehensschuld auf die Kreditnehmer und Kreditnehmerinnen des Hamburg-Kredits Gründung und Nachfolge zum Zeitpunkt der Bewilligung aufgeteilt, so dass jeder einen hälftigen Zuschuss erhält.

Die Schaffung eines ersten Ausbildungsplatzes durch Existenzgründerinnen bzw. Existenzgründer in ein und demselben Handwerksunternehmen kann innerhalb von 5 Jahren nur einmal die Grundlage für einen Zuschuss zur Reduzierung der Darlehensschuld bilden.

5.3 Bedingungen für die Auszahlung des Zuschusses zur Reduzierung der Darlehensschuld

Folgende Bedingungen zum Zeitpunkt der Prüfung gemäß 5.4 müssen erfüllt sein, um eine Reduzierung der Darlehensschuld zu erhalten:

  • Die Kreditnehmerin bzw. der Kreditnehmer hat sich mit dem Hamburg-Kredit Gründung und Nachfolge mit einem Handwerksunternehmen in Hamburg erstmalig selbständig gemacht.
  • In dem unter dem ersten Spiegelstrich genannten Handwerksunternehmen wurde ein Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf des Handwerks geschaffen, das seit Auszahlung des Kredites seit mindestens 6 Monaten mit einer oder einem Auszubildenden besetzt war. Dies ist durch die Bestätigung des in die Lehrlingsrolle bei der Handwerkskammer Hamburg eingetragenen Ausbildungsvertrages nachzuweisen.
  • Bei Beteiligung an bzw. Übernahme von einem bestehenden Handwerksunternehmen muss das Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf des Handwerks nach Eintritt der Kreditnehmerin bzw. des Kreditnehmers ins Handwerksunternehmen neu mit einer oder einem Auszubildenden besetzt sein und seit mindestens 6 Monaten bestehen. Hier gilt das Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrags, d.h. der Ausbildungsvertrag muss nach Beteiligung an bzw. nach Übernahme des Handwerksunternehmens abgeschlossen sein. Dies ist durch die Bestätigung des in die Lehrlingsrolle bei der Handwerkskammer Hamburg eingetragenen Ausbildungsvertrages nachzuweisen.
  • Das unter dem ersten und zweiten Spiegelstrich genannte Handwerksunternehmen muss noch zum Zeitpunkt der Prüfung gem. Ziffer 5.4 in Hamburg bestehen, darf sich nicht in Insolvenz befinden und es darf auch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden sein.
  • Der Darlehensvertrag mit der Kreditnehmerin bzw. dem Kreditnehmer darf zum Zeitpunkt der Prüfung gem. Ziffer 5.4 nicht gekündigt oder auf andere Weise aufgehoben oder beendet worden sein.

5.4 Verfahren für die Auszahlung des Zuschusses zur Reduzierung der Darlehensschuld

Werden die Bedingungen des Bewilligungsbescheids erfüllt, kann auf Antrag der Kreditnehmerin bzw. des Kreditnehmers die Prüfung der Erfüllung der Bewilligungsbedingungen durch die IFB Hamburg erfolgen. Nach positiver Prüfung erfolgt durch die IFB Hamburg eine Gutschrift auf das aktuelle Restkapital abzüglich gestundeter Darlehenstilgungen. Sofern zu diesem Zeitpunkt die Restschuld geringer als der bewilligte Zuschussbetrag ist, erfolgt die Gutschrift nur in Höhe der aktuellen Kreditvaluta abzüglich gestundeter Darlehenstilgungen. Die Sondertilgung führt zu einer Verkürzung der Laufzeit des Darlehens. Eine Vorfälligkeitsentschädigung für diese Art der Sondertilgung wird nicht berechnet.

Sollten die Bedingungen nicht zeitnah erfüllt werden können, wird die IFB Hamburg drei Jahre nach Auszahlung des Kredites die Kreditnehmerin bzw. den Kreditnehmer an die Bewilligung eines Zuschusses zur Reduzierung der Darlehensschuld erinnern, sodass die Kreditnehmerin bzw. der Kreditnehmer ggf. noch die Bedingungen nach Ziffer 5.3 herbeiführen können. Vier Jahre nach Auszahlung des Kredites wird die IFB Hamburg bei den Fällen, die bewilligt, aber noch nicht abgerufen sind, die Bedingungen für die Auszahlung des Zuschusses zur Reduzierung der Darlehensschuld bei den Kreditnehmerinnen bzw. Kreditnehmern zur Prüfung abfragen. Können die Bedingungen zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, verfällt der Zuschuss.

6. Wie erfolgt die Antragstellung?

Die IFB Hamburg gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Endkreditnehmer, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen. Der Antrag ist daher im Original – nicht als Fax – bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl steht dem Endkreditnehmer frei.

Anträge können mit dem Antragsformular bei der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg über die Kreditinstitute gestellt werden Das Formular ist unter www.ifbhh.de bzw. www.BG-Hamburg.de zu finden.

Im Rahmen des Antrages können weitere Ausfallbürgschaften für zusätzliche Kredite beantragt werden. Grundsätzlich gelten für diese zusätzlichen Kredite dieselben Verbürgungsgrade wie im Rahmen des Hamburg-Kredits Gründung und Nachfolge. Die Kosten der Bürgschaft für den beantragten Kredit sind im Programmzinssatz enthalten.

Der Antrag bei einem Kreditinstitut für den Kredit Gründung und Nachfolge gilt bei der ersten Existenzgründung von Handwerksunternehmen gleichzeitig als Antrag für die Gewährung eines Zuschusses zur Reduzierung der Darlehensschuld bei Schaffung und Nachweis von einem Ausbildungsplatz in einem anerkannten Ausbildungsberuf des Handwerks.

Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.

Der Antrag gilt bereits dann als fristgerecht gestellt, wenn dem Kreditinstitut vor Vorhabensbeginn ein hinreichend konkretisierter, formloser Antrag vorliegt oder aber ein konkretes Finanzierungsgespräch (hinsichtlich dieses Kredites) aktenkundig gemacht ist. Der Antrag muss dann in einer angemessenen Zeit, spätestens 3 Monate nach Vorhabensbeginn, bei der IFB Hamburg oder der BG schriftlich vorliegen. Schriftliche Anträge, die nach dem 31.12.2024 eingehen, gelten als nicht fristgerecht gestellt. Diese Verfahrensweise gilt ausschließlich für Beihilfen, die nach der jeweils gültigen „De-minimis“-Verordnung gewährt werden. Bei Förderungen von Vorhaben nach der Allgemeinen Gruppen-Freistellungs-Verordnung (AGVO) ist eine konkrete Antragstellung (schriftlich mittels Antragsformular) vor Beginn der Maßnahme zwingend erforderlich.

Die IFB Hamburg und die BG vergeben für den Hamburg-Kredit Gründung und Nachfolge Beihilfen grundsätzlich unter der „De-minimis“-Verordnung (Verordnung (EG) Nummer 1407/2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EG, L 352/1 am 24.12.2013), ggf. unter den speziellen „De-minimis“-Verordnungen 1408/2013 (Agrarsektor, Abl. L 352/9 vom 24.12.2013) und 717/2014 (Fischerei- und Aquakultursektor, Abl. L 190/45 vom 28.06.2014). Bei geeigneten Investitionsvorhaben kann eine Förderung auch unter der Allgemeinen GruppenFreistellungs-Verordnung (AGVO) 651/2014 erfolgen (Abl. L 187/1 vom 26.06.2014). Aufgrund spezifischer Regelungen in dieser Verordnung sind Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig.

Werden für das Investitionsvorhaben andere als im Antrag genannte öffentliche Finanzierungshilfen beantragt oder bewilligt, ist der IFB Hamburg dies unverzüglich anzuzeigen. Im Rahmen des Investitionsvorhabens können für Investitionskosten, die nicht bereits über den Hamburg-Kredit Gründung und Nachfolge finanziert sind, zusätzliche Mittel im Rahmen der KfW-Programme für Existenzgründer beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Summe der Kredite die in den Programmen geltenden Förderhöchstgrenzen nicht übersteigt. Ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben sowie Anschlussfinanzierungen und Prolongationen.

Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor und können unter www.ifbhh.de sowie www.bg-hamburg.de abgerufen werden.

Eine Antragsbewilligung ist von der Zustimmung der IFB Hamburg und der BG abhängig; aus der Antragsstellung entsteht kein rechtlicher Anspruch auf eine Gewährung des Darlehens und der Ausfallbürgschaft und -bei Existenzgründungen von Handwerksunternehmen -auf den Zuschuss zur Reduzierung der Darlehensschuld.

Die IFB Hamburg und die BG behalten sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.

Existenzgründerinnen und Existenzgründer von Handwerksunternehmen, die den Zuschuss zur Reduzierung der Darlehensschuld in Anspruch nehmen, verpflichten sich und das Handwerksunternehmen, an Erfolgskontrollen zur Wirkung dieser Förderung mitzuwirken.

Hinweis: Für den Hamburg-Kredit Gründung und Nachfolge werden Bürgschaften bei der BG beantragt. Bei vorzeitiger Rückgabe der BG-Bürgschaft ist dieser Kredit zurückzuführen. Bei Handwerksunternehmen wird der Zuschuss zudem widerrufen, soweit er noch nicht gutgeschrieben wurde.

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank im Einvernehmen mit der für die Wirtschaft zuständigen Behörde. Die jeweiligen Fördermaßnahmen werden von der IFB Hamburg durchgeführt.

Die Bedingungen für den Zuschuss zur Reduzierung der Darlehensschuld für Existenzgründungen im Handwerk wurden von der für die Wirtschaft zuständigen Behörde erlassen.

7. Programmlaufzeit

Das Förderprogramm endet zum 31.12.2024. Anträge, die bis einschließlich 31.12.2024 schriftlich bei der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH oder Hamburgischen Investitions- und Förderbank eingegangen sind, gelten als fristgerecht gestellt und werden nach dieser Richtlinie noch nach dem 31.12.2024 beschieden. Die Anträge müssen prüffähig und vollständig sein. Verspätet eingereichte oder unvollständige Anträge können nach Ablauf des genannten Datums nicht mehr berücksichtigt werden.

 

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