Förderprogramm

IMPULS-Programm zur Qualifizierung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Energieeffizienz & Erneuerbare Energien
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)

Besenbinderhof 31

20097 Hamburg

Weiterführende Links:
IMPULS-Programm

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Hamburg Veranstaltungen oder Seminare zu nachhaltigem, energieeffizientem und ressourcenschonendem Bauen durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt Sie, wenn Sie Veranstaltungen, Online-Seminare oder Seminare über nachhaltiges Bauen, effiziente Energieversorgung, den Einsatz erneuerbarer Energien oder nachwachsender Baustoffe im Hochbau anbieten.

Sie erhalten die Förderung für Angebote für

  • Architektinnen, Architekten, Ingenieurinnen, Ingenieure, Energieberaterinnen und Energieberater,
  • bauausführende Betriebe,
  • Bau- und Wohnungsverwaltungen,
  • Gebäudeeigentümerinnen, Gebäudeeigentümer, Investorinnen und Investoren,
  • Lehrkräfte in der Aus- und Weiterbildung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Der Zuschuss setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag für die Seminardurchführung von EUR 1.000 (sechs- bis achtstündiges Seminar) oder EUR 600,00 (drei- bis vierstündiges Seminar) und EUR 25,00 bis 50,00 für jede föderfähige Teilnehmerin und jeden förderfähigen Teilnehmer. Maximal können 200 Teilnehmende gefördert werden.

Bei Online-Seminaren setzt sich die Förderung zusammen aus einem Grundbetrag von EUR 500,00 (mindestens zweistündiges Seminar) und EUR 20,00 für jede föderfähige Teilnehmerin und jeden förderfähigen Teilnehmer. Maximal können 100 Teilnehmende gefördert werden.

Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme an die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind Sie als in der Weiterbildung tätige Institution mit Sitz in Hamburg.

Sie müssen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherstellen und die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel gewährleisten und nachweisen.

Die Teilnehmendenzahl je Seminar muss mindestens 10 betragen. Bei 2 aufeinanderfolgenden Seminaren müssen mindestens 75 Prozent der Teilnehmenden eine positive Bewertung abgeben. Bei Online-Seminaren werden nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der Metropolregion Hamburg gefördert, die an mindestens 75 Prozent der Veranstaltung teilgenommen haben. 

Wenn Sie eine Gebühr für Teilnehmende erheben, darf diese maximal EUR 100,00 (bei einem bis zu vierstündigen Seminar) und EUR 150,00 (bei einem mehr als sechsstündigen Seminar) je Teilnehmerin oder Teilnehmer betragen.

Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten sowie bestimmte Tätigkeiten und Branchen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

IMPULS-Programm zur Qualifizierung
Förderrichtlinie für Veranstaltungen, Seminare und Online-Seminare über energiesparende und ökologische Bauweise

Gültig ab 15. Juni 2020
Stand 15. Februar 2021

[…]

1. Was ist das Ziel der Förderung?

Durch die geförderten Veranstaltungen, Seminare und Online-Seminare soll den Teilnehmern1) ein vertieftes Wissen über nachhaltiges Bauen, effiziente Energieversorgung und den Einsatz erneuerbarer Energien sowie nachwachsender Baustoffe im Hochbau vermittelt werden. Dieses Wissen unterstützt die Qualität in Planung und Ausführung und kann zur Senkung der Kosten beitragen.

Die Veranstaltungen und Seminare richten sich an:

  • Architekten, Ingenieure und Energieberater,
  • bauausführende Betriebe,
  • Bau- und Wohnungsverwaltungen,
  • Gebäudeeigentümer und Investoren,
  • Lehrkräfte in der Aus- und Weiterbildung.

2. Wer kann Anträge stellen?

Antragsberechtigt sind in der Weiterbildung tätige Institutionen.

Nicht gefördert werden

  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 18 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.07.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU-ABl. L 187/1 vom 26.06.2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14.06.2017 (EU-ABl. L 156/1 vom 20.06.2017, ), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (Amtsblatt der EU Nr. L 215/3 vom 07.07.2020) – nachfolgend: AGVO);
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.

3. Welche Maßnahmen werden wie gefördert?

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) stellt Fördermittel für Veranstaltungen, Seminare und Online-Seminare über energiesparende und nachhaltige Bauweisen in Hamburg bereit.

Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist unter Beachtung des EU-Beihilfe-rechts möglich, sofern dort nicht andere Regelungen vorgesehen sind und die Summe aller öffentlichen Fördermittel die Summe der förderfähigen Aufwendungen nicht übersteigt.

Förderfähige Aufwendungen sind die durch die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten (Referentenhonorare und -reisekosten, Raumkosten, Catering, Vortragstechnik, Bewerbung der Veranstaltung, Arbeitsstunden und sonstige mit der Veranstaltung in Bezug stehende Aufwendungen des Fördernehmers).

Nicht zu den förderfähigen Personen gehören Mitarbeiter des Veranstalters, der IFB Hamburg und der zuständigen Fachbehörde gem. Anhang 2.3. Abs. 2 sowie im Auftrag des Veranstaltenden tätige Dritte und die Referenten. Bei digitalen Veranstaltungen sind nur

Teilnehmer aus der Metropolregion Hamburg förderfähig, die an 75% der Veranstaltung teilgenommen haben.

4. Wie sind die Förderkonditionen?

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.

4.1 Veranstaltungen

Für die Durchführung von Veranstaltungen beträgt die Förderung:

  • 1.000,00 EUR als Grundbetrag für Veranstaltungen mit einer Dauer von 6 bis 8 Stunden oder,
  • 600,00 EUR als Grundbetrag für Veranstaltungen mit einer Dauer von 3 bis 4 Stunden,
  • zzgl. 25,00 EUR für jeden Teilnehmer.

Im Regelfall werden maximal 100 Teilnehmer gefördert. Legt der Antragssteller plausibel dar, wie er mehr als 100 Teilnehmer im Sinne der Förderrichtlinie erreichen kann, ohne dass die Qualität der Wissensvermittlung gesenkt wird, kann die Zahl der maximal geförderten Teilnehmer auf bis zu 200 gesteigert werden.

Werden mehrere Vorträge gleichzeitig gehalten, sind die Referenten der zusätzlich parallel gehaltenen Vorträge als förderfähige Teilnehmer anrechenbar.

4.2 Seminare

Für die Durchführung von Seminaren beträgt die Förderung:

  • 1.000,00 EUR als Grundbetrag für Seminare mit einer Dauer von 6 bis 8 Stunden pro Tag oder
  • 600,00 EUR als Grundbetrag für Seminare mit einer Dauer von 3 bis 4 Stunden pro Tag,
  • zzgl. 50,00 EUR für jeden Teilnehmer für den ersten Tag und
  • zzgl. 40,00 EUR für jeden Teilnehmer ab dem zweiten Tag

Die Teilnehmerzahl ist auf max. 30 Teilnehmer begrenzt. Maximal werden 5 Tage als zusammenhängendes Seminar gefördert.

4.3 Online-Seminare

Für die Durchführung von Online-Seminaren beträgt die Förderung:

  • 500,00 EUR als Grundbetrag für Online-Seminare mit einer Dauer von mindestens 2 Stunden,
  • zzgl. 20,00 EUR für jeden Teilnehmer

Die Teilnehmerzahl ist auf max. 100 Teilnehmer begrenzt.

5. Welche allgemeinen Anforderungen gelten?

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. Über die Bewilligung wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Antragstellende ohne Zustimmung der Bewilligungsstelle mit den Maßnahmen beginnt.

Als Beginn der Maßnahme gilt bereits der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (Auftragsvergabe) oder die öffentliche Bewerbung der Veranstaltung, des Seminars oder Online-Seminars.

Die IFB Hamburg, die Behörden und der Rechnungshof der FHH sind berechtigt, die Verwendung der gewährten Zuschüsse und die Angaben des Investors zur Beihilfeintensität zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Antragstellende hat über einen Zeitraum von zehn Jahren jederzeit auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.

Fördermittel werden nur solchen Institutionen bewilligt, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu gewährleisten und nachzuweisen.

In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von dieser Förderrichtlinie zugelassen werden. Die IFB Hamburg entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Fachbehörde.

6. Welche Rechtsgrundlage gilt?

Die Gewährung der Fördermittel erfolgt unter den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der EU Nr. L 352/1-8 vom 24. Dezember 2013), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (Amtsblatt der EU Nr. L 215/3 vom 07.07.2020) und unterliegt den Beschränkungen des europäischen Beihilferechts.

Diese verpflichtet die IFB Hamburg und Antragstellenden zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. So hat der Antragstellende auf einem Formblatt der IFB Hamburg bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen anzugeben. Nähere Einzelheiten zu den beihilferechtlichen Vorgaben enthält die Kundeninformation De-minimis-Beihilfen.

Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, soweit nicht in Förderrichtlinie oder Bewilligungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Richtliniengeber ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA).

7. Wo kann man die Förderung beantragen und wer hilft dabei?

Die IFB Hamburg berät Sie bei allen Fragen zur Förderung und begleitet Sie beim Antragsverfahren. Informationen zu allen Programmen der IFB Hamburg, Förderrichtlinien und Formulare finden Sie unter www.ifbhh.de.

Hamburgische Investitions- und Förderbank
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg
Tel. 040/248 46-213
Fax. 040/248 46-432
info@ifbhh.de
www.ifbhh.de

Beratungstermine – nur nach telefonischer Absprache – in der Zeit von:

Montag bis Donnerstag 8–17 Uhr
Freitag 8–15 Uhr

 

Anhang

1. Wie ist das Verfahren?

1.1 Antragstellung

Der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen auf dem Vordruck der IFB Hamburg einzureichen. Die IFB Hamburg prüft den Antrag und stellt die Förderwürdigkeit und die Förderhöhe fest.

Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Sofern sie nicht binnen drei Monaten danach vollständig und mängelfrei bei der IFB Hamburg eingereicht worden sind, können sie abgelehnt werden.

1.2 Bewilligung

Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt durch einen Bescheid der

Hamburgische Investitions- und Förderbank
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg

Der Bewilligungszeitraum zur Durchführung der Maßnahme beginnt mit Erlass des Bescheides und beträgt dann 12 Monate.

Bei diesem Förderprogramm wird keine Verwaltungsgebühr für die Bewilligung und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung der Fördermittel gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erhoben (Nr. 1 der Anlage zur Gebührenordnung). Alle übrigen Gebühren der Gebührenordnung werden erhoben.

1.3 Verwendungsnachweis

Die Durchführung der Veranstaltung, des Seminars oder Online-Seminare ist durch Vorlage folgender Unterlagen nachzuweisen:

  • prüffähige Teilnehmerliste, bei Veranstaltungen und Seminaren mit eigenhändigen Unterschriften und mit eindeutiger Unterscheidung zwischen förderfähigen und nicht-förderfähigen Teilnehmern,
  • Auswertung auf Basis der durch die Teilnehmer ausgefüllten Bewertungsbögen auf Vordruck der IFB Hamburg bzw. in digitaler Form mit gleichem Inhalt,
  • Einnahmen- und Ausgabenübersicht sowie
  • Auflistung der vom Veranstalter geleisten Personalstunden auf Vordruck der IFB Hamburg.
  • Schulungsunterlagen bzw. Präsentationen und Bewertungsbögen sind 1 Jahr nach Veranstaltungsende vorzuhalten und auf Anforderung bei der IFB Hamburg einzureichen.

Der Antragstellende hat den Verwendungsnachweis spätestens 6 Monate nach Durchführung der Maßnahme bei der Bewilligungsstelle einzureichen, andernfalls kann der Bewilligungsbescheid widerrufen werden. Im Bewilligungsbescheid wird geregelt, wie der Verwendungsnachweis erbracht werden muss.

1.4 Auszahlung

Die Fördermittel werden nach Durchführung der Maßnahmen sowie nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises in einer Summe gezahlt

2. Welche Anforderungen müssen erfüllt werden?

2.1 Organisation

Die jeweiligen Veranstaltenden sind verantwortlich für die Durchführung, die Beauftragung von Referierenden, Erstellung der Schulungsunterlagen und die Bereitstellung der Räume. Die Vorträge und Präsentationen sollen unabhängig von Produkt- und Lieferinteressen sein. Inhalte, Auswahl der Referierenden und Durchführungstermine sind mit der IFB Hamburg abzustimmen.

Die Veranstaltungen werden als Tagesformat mit einem zeitlichen Umfang von 6 bis 8 Stunden bzw. Halbtagesformat mit einem zeitlichen Umfang von 3 bis 4 Stunden angeboten.

Die Seminare werden mit einem zeitlichen Umfang von 6 bis 8 Stunden bzw. 3 bis 4 Stunden an bis zu fünf Tagen angeboten.

Online-Seminare müssen mindestens zwei Stunden dauern. Eine Möglichkeit für Rückfragen und Diskussion zur aktiven Beteiligung der Teilnehmenden ist vorzusehen, z.B. über Audio oder Chatfunktion.

Die Zahl der Teilnehmer darf nicht weniger als zehn Personen betragen. Die Beschränkung des Kreises der Teilnehmer auf die Mitgliedschaft in bestimmten Verbänden oder Organisationen ist nicht zulässig.

Der Veranstalter kann eine Teilnehmergebühr erheben, die jedoch 100,00 EUR bei einem zeitlichen Umfang von bis zu 4 Stunden bzw. 150,00 EUR bei einem zeitlichen Umfang ab 6 Stunden je Teilnehmer nicht überschreiten darf.

2.2 Vermarktung

Die jeweiligen Veranstalter werben nach eigenem Ermessen bei der angesprochenen Zielgruppe. Auf die gewährte Förderung der IFB Hamburg sowie der zuständigen Fachbehörde ist hinzuweisen.

2.3 Erfolgskontrolle

Bestandteil der Fördermittelgewährung ist eine Erfolgskontrolle durch die IFB Hamburg. Die Erfolgskontrolle beinhaltet eine Bewertung der geförderten Veranstaltungen, Seminare und Online-Seminare durch die Teilnehmer. Dazu wird den Veranstaltern ein einheitlicher Bewer-tungsbogen zur Verfügung gestellt. Der Veranstalter kann alternativ einen digitalen Bewertungsbogen mit gleichem Inhalt nutzen. Die Bewertungsbögen sollen eine Einschätzung zum Grad der Zielerreichung der Maßnahme ermöglichen.

Zum Zweck der Qualitätssicherung ist je einem Mitarbeiter der zuständigen Fachbehörde sowie der IFB Hamburg die kostenfreie Teilnahme zu ermöglichen.

Veranstaltungen, Seminare oder online-Seminare, die bei zwei aufeinander folgenden Durchführungsterminen von weniger als 75% der Teilnehmer positiv bewertet wurden oder die erforderliche Anzahl von zehn Teilnehmern nicht erreichen konnten, werden nicht erneut gefördert.

                        

1) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Text ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich auf Personen beiderlei Geschlechts.

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