Förderprogramm

InnoFinTech

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Forschung & Innovation (themenoffen), Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Fördergeber:

Behörde für Wirtschaft und Innovation

Ansprechpunkt:

IFB Innovationsstarter GmbH

Besenbinderhof 31

20097 Hamburg

Weiterführende Links:
InnoFinTech

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie eine Existenzgründung planen oder Ihr Unternehmen höchstens 5 Jahre alt ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hamburg unterstützt innovative Existenzgründungen sowie junge, innovative Unternehmen, die höchstens 5 Jahre alt sind, vor allem aus den Bereichen FinTech und InsurTech sowie angrenzenden Bereichen (beispielsweise LegalTech und PropTech).

Gefördert werden innovative Vorhaben, die Teil einer Unternehmensgründung oder eines Unternehmensaufbaus sind, zum Beispiel

  • Markt- und Machbarkeitsstudien,
  • Strategieentwicklung (Business-Plan, Markterschließungs- und Wachstumsstrategie),
  • Suche nach Partnerinnen und Partnern, Gründungsteams, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Personalrecruiting,
  • Qualifizierung und Weiterbildung,
  • Prototypenentwicklung und -test, Umsetzung inklusive Produktionseinrichtungen,
  • Sicherung von Rechten, Patententwicklungen und Patentierungen,
  • Vermarktungsaktivitäten inklusive Aufbau von Vertriebsstrukturen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben, pro Vorhaben jedoch maximal EUR 200.000.

Die Förderung erfolgt normalerweise in bis zu 3 Etappen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die IFB Innovationsstarter GmbH.

Zusatzinfos 

Fristen

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens 31.10.2025 ein.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • natürliche Personen und
  • juristische Personen, wenn sie weniger als 5 Jahre bestehen, weniger als 50 Personen beschäftigen und ihr Jahresumsatz oder ihre Jahresbilanzsumme maximal EUR 10 Millionen beträgt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Der geplante oder bestehende Unternehmenssitz ist Hamburg.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung überzeugend darlegen.
  • Die Durchführung des Vorhabens ist ohne die Förderung gefährdet oder unmöglich.
  • Sie haben mit dem Vorhaben noch nicht begonnen.
  • Das Vorhaben hat einen anspruchsvollen Innovationsgehalt und verfügt über ein erkennbares Marktpotenzial, das über dem Fördervolumen liegt.
  • Das Vorhaben lässt die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Freien und Hansestadt Hamburg erwarten.
  • Das Vorhaben lässt positive Effekte für den Standort erwarten (indirekte Schaffung von Arbeitsplätzen, Ansiedlung weiterer Unternehmen und gegebenenfalls Auswirkung auf Nachhaltigkeitsziele, Netzwerkeffekte, Wissens-/Technologietransfer, Kooperationseffekte et cetera).

Zusätzlich muss mindestens 1 der 3 folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben die dem Vorhaben zugrunde liegenden innovativen technologischen Produkte, Prozesse oder Technologien selbst entwickelt, sie sind patentfähig oder Sie haben sie an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung entwickelt.
  • Die zu entwickelnden technologischen Produkte oder Dienstleistungen sind neu oder die innovative Geschäftsidee hebt sich vom Wettbewerb ab.
  • Es besteht ein technologisches Entwicklungsrisiko.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

InnoFinTech
Förderrichtlinie für junge innovative Unternehmen und Existenzgründungen im Bereich FinTech

Gültig ab 22. März 2022 bis 31. Dezember 2025 (Antragstellung bis 31. Oktober 2025)
Stand: 1. Januar 2024

[...]

1. Förderziele und Zuwendungszweck

Mit dem Förderprogramm InnoFinTech soll innovativen Existenzgründungen und jungen innovativen Unternehmen (die in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind) aus den Bereichen FinTech und InsurTech sowie angrenzender Segmente (z.B. LegalTech und PropTech) die Umsetzung innovativer Vorhaben erleichtert sowie zu Wachstum und Marktetablierung verholfen werden.

Als Innovation ist dabei – über den gesamten Prozess von der Idee bis zur Verwertung – die unternehmerische Entwicklung und Realisierung (i.S.v. Implementierung bzw. Verwertung) neuartiger Anwendungen, Produkte und Dienstleistungen, Methoden oder Prozesse zu verstehen. Ein Schwerpunkt im Förderprogramm liegt auf innovativen Startups, die auch die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (z.B. Klima- und Ressourcenschutz sowie Inklusion) im Blick haben.

Das Programm ist eine Sofortmaßnahme für die in der Corona-Krise besonders geforderte Finanzwirtschaft und ein wichtiger Schritt zur Umsetzung des Masterplanes Finanzstandort Hamburg.

Mit dem Förderprogramm werden folgende Ziele verfolgt:

  • Stärkung des Finanzplatzes Hamburg am Ausgang der COVID19-Krise durch Förderung innovativer Ideen und der Entstehung/Entwicklung innovativer Unternehmen im Bereich FinTech und InsurTech sowie angrenzender Segmente (z.B. LegalTech und PropTech)
  • Verbesserung des Gründungsklimas insbesondere für FinTech- und InsurTech-Unternehmen Hamburg
  • Unterstützung des Beitrags Hamburgs zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen
  • Steigerung der Wertschöpfung und Schaffung neuer wettbewerbsfähiger und zukunftssicherer Arbeits- und Ausbildungsplätze in Hamburg
  • Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit, der Attraktivität und der Innovationskraft des Standorts Hamburg
  • Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit junger innovativer Unternehmen aus den Bereichen FinTech und InsurTech sowie angrenzender Segmente (z.B. LegalTech und PropTech)

Wie und wer vergibt?

Die Fördermittel werden durch die Hamburgische Investitions- und Förderbank (kurz: IFB Hamburg) auf Basis einer Empfehlung des Vergabegremiums des Programms InnoFinTech bewilligt. Das Vergabegremium setzt sich zusammen aus je einer Vertretung der Handelskammer Hamburg, des Finanzplatz Hamburg e.V. und der Finanzbehörde sowie bis zu zwei externe Personen mit entsprechender Expertise im Förderbereich. Die IFB Innovationsstarter GmbH unterstützt die Empfehlungsentscheidung des Vergabegremiums mit einer Vorberwertung der eingegangenen Anträge.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung seitens der Antragsteller. Vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden innovative Vorhaben, die Teil einer Unternehmensgründung bzw. eines Unternehmensaufbaus sind. Die Förderung erfolgt grundsätzlich ohne Einschränkung auf Wirtschaftszweige1) soweit es sich um Startups aus den Bereichen FinTech und InsurTech sowie angrenzender Segmente (z.B. LegalTech und PropTech) handelt, und kann sich auf innovative Vorhaben beziehen, die Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Prozesse zum Gegenstand haben.

Förderfähig sind Ausgaben für:

  • Erarbeitung von Marktstudien/Durchführung von Machbarkeitsstudien
  • Strategieentwicklung/Business Plan, Markterschließungs- und Wachstumsstrategie
  • Suche nach Partnern/Gründungsteams/Mitarbeitern/Personalrecruiting
  • Qualifizierung/Weiterbildung
  • Produktentwicklung und -test/Umsetzung inkl. Produktionseinrichtungen
  • Sicherung von Rechten/Patententwicklungen/Patentierungen
  • Vermarktungsaktivitäten inkl. Aufbau von Vertriebsstrukturen

3. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

  • Natürliche Personen und
  • Juristische Personen, wenn sie in der Regel weniger als fünf Jahre bestehen, weniger als 50 Personen beschäftigen und ihr Jahresumsatz bzw. ihre Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt2).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Allgemeine Voraussetzungen

Damit eine Förderung in Betracht kommt, muss

  • es sich um ein Vorhaben handeln, mit dem bis Erlass des Bewilligungsbescheids noch nicht begonnen worden ist,
  • das Vorhaben im Wesentlichen in Hamburg durchgeführt werden und der geplante bzw. bestehende Unternehmenssitz Hamburg sein,
  • die Durchführung des Vorhabens, ohne die Förderung gefährdet bzw. unmöglich sein und die eigenen Finanzmittel nicht ausreichen
  • die Gesamtfinanzierung des Vorhabens unter Einschluss der beantragten Finanzierungshilfe überzeugend dargelegt werden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind alle bereits durch andere Beihilfen der EU, des Bundes oder eines Landes als Einzelmaßnahme oder innerhalb komplexer Vorhaben geförderte oder zugesagte Innovations-, Transfer- und Beratungsleistungen.

4.2. Inhaltliche Anforderungen

Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen muss mindestens eine der folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Förderung eines Vorhabens bewilligt wird:

  • Die dem Vorhaben zugrunde liegenden innovativen technologischen Produkte, Prozesse bzw. Technologien sind von den Antragstellern entwickelt worden, patentfähig oder von den Antragstellern an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen entwickelt worden, was durch anerkannte wissenschaftliche Veröffentlichungen dokumentiert ist.
  • Die zu entwickelnden technologischen Produkte bzw. innovativen Dienstleistungen sind neu bzw. die innovative Geschäftsidee hebt sich vom Wettbewerb ab.
  • Es besteht ein technologisches Entwicklungsrisiko. Insbesondere ist es möglich, dass wesentliche Entwicklungsziele des innovativen Vorhabens nicht erreicht werden.

Daneben bestehen die folgenden zwingend kummulativ zu erfüllenden Anforderungen:

  • Das Vorhaben ist durch einen anspruchsvollen Innovationsgehalt gekennzeichnet und verfügt über ein erkennbares Marktpotenzial, das über dem Fördervolumen liegen sollte.
  • Das Vorhaben lässt einen absehbaren Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Freien und Hansestadt Hamburg und ggf. auch zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen erwarten.
  • Das Vorhaben geht mit positiven Effekten für den Standort einher (mittelbare Schaffung von Arbeitsplätzen/Ansiedlung weiterer Unternehmen und ggf. Auswirkung auf Nachhaltigkeitsziele, Netzwerkeffekte, Wissens-/Technologietransfer, Kooperationseffekte, etc.).

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1. Zuschuss zum Fördervorhaben

Die Förderung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilsfinanzierung) gewährt. Die Förderquote bezogen auf die förderfähigen Ausgaben beträgt max. 90%.

Pro Vorhaben ist eine Förderung von insgesamt maximal 200.000,00 € möglich. Sofern der Geförderte vorsteuerabzugsberechtigt ist, sind Nettobeträge maßgeblich, sonst Bruttobeträge. Der Übergang der Förderung von einer natürlichen Person auf eine juristische Person ist möglich3).

Die Förderung erfolgt in der Regel bis zu drei Etappen gemäß einem im Bewilligungsbescheid festgelegten individuellen Zeitplan unter Berücksichtigung dort bestimmter Fördertranchen und Meilensteine. Die Anzahl der Etappen bemisst sich am beantragten Fördervolumen (1 Etappe, wenn das Fördervolumen maximal 75.000,00 € beträgt; 2 Etappen, wenn das Fördervolumen zwischen 75.000,00 € und 150.000,00 € liegt; 3 Etappen, wenn das Fördervolumen größer als 150.000,00 € ist). Zum Ende einer Etappe wird jeweils in Form einer Überprüfung des Meilensteinnachweises über die Fortführung bzw. den Abbruch der Förderung entschieden. In begründeten Ausnahmefällen mit begrenztem Förderzeitraum ist im Einzelfall auch die Auszahlung in einer Fördertranche möglich.

5.2. Modulare Förderbausteine

Die zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens umfassen diejenigen Mittel, die bei wirtschaftlichem und sparsamem Verhalten zur Durchführung des innovativen Vorhabens erforderlich sind. Dabei kann der Antragsteller individuell aus den folgenden modularen Förderbausteinen auswählen und diese kombinieren:

  • Eigenleistung (vor Gründung)
  • Personalausgaben (nach Gründung)
  • Materialaufwand, Investitionskosten/Abschreibungen
  • Qualifikation/Weiterbildung
  • Marketing
  • Fremdleistungen (z.B. Beratung, Auftragsforschung und IT-Entwicklung)
  • Patente
  • Reiseaufwände
  • Raumkosten/Infrastruktur

Vergaberechtliche Vorgaben der ANBest-P (siehe Abschnitt 8.1) sind zu beachten.

Beschreibung der modularen Förderbausteine:

Eigenleistung (vor Gründung)

  • Eigenleistung wird wie folgt definiert: Persönlich erbrachte (unentgeltliche), im Antrag zu konkretisierende Arbeitsleistung zum Aufbau eines Unternehmens/im Rahmen der Ausübung der Unternehmenstätigkeit nach Geschäftszweck in der Vorgründungsphase.
  • Eigenleistungen können nur für die im Antrag genannten Antragsteller und Schlüsselpersonen gefördert werden.
  • Förderung in Form einer Vergütung von Eigenleistung von natürlichen Personen über maximal sechs Monate mit zweimaliger Verlängerungsoption um jeweils maximal sechs weitere Monate. Die Eigenleistung kann mit 10,00 €/Stunde bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 1.500,00 €/Monat pro Person gefördert werden. Besteht Anspruch auf Leistungen der Agentur für Arbeit, können diese im Rahmen der Förderung von Eigenleistung bis zum Maximalbetrag aufgestockt werden.

Voraussetzungen:

  • Es darf keine abhängige Beschäftigung bestehen.
  • Konkrete Darstellung des geschätzten zeitlichen Aufwands für die zu erbringende Eigenleistung. Die Tätigkeit muss inhaltlich und zeitlich bewertbar sein. Die Tätigkeit muss in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Innovationsvorhaben stehen. Die Angemessenheit und Notwendigkeit dieser Tätigkeiten im zu fördernden Vorhaben ist darzustellen.
  • Es muss ein Stunden- und Tätigkeitsnachweis über die Eigenleistung erbracht werden.

Personalausgaben (nach Gründung/bei bestehenden Unternehmen)

  • Personalausgaben für Ingenieure, Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese mit dem geförderten Vorhaben beschäftigt sind. Personalausgaben sind nur zuwendungsfähig, wenn sie auf einer rechtlichen Grundlage basieren, begründet und angemessen sind, auf tatsächlichen Ausgaben beruhen und durch entsprechende Dokumentation nachgewiesen sind.
  • Die zu fördernden Personalausgaben dürfen max. 2.000,00 €/Monat pro Gründer/Schlüsselperson betragen, sofern in Vollzeit für das Vorhaben gearbeitet wird. Bei geringerem Arbeitsaufwand wird entsprechend anteilig weniger vergütet.
  • Eine Förderung für vorhandenes Personal ist nur zulässig, wenn das vorhandene Personal in dem Umfang von seinen originären Aufgaben entbunden wird, wie es neue Aufgaben im Rahmen des geförderten Vorhabens wahrnimmt.
  • Es gilt das Besserstellungsverbot.

Materialaufwand

  • Unter Materialaufwand werden Ausgaben für Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe (z.B. Materialkosten) während des Förderzeitraums gefasst, soweit und solange ausschließlich sie für das Vorhaben genutzt werden.

Investitionen, Abschreibungen

  • Investitionskosten sind Kosten für Instrumente und Ausrüstung, sofern sie für das Vorhaben genutzt werden. Es können nur die Abschreibungen bzw. der Gegenwert der Abschreibungen im Förderzeitraum geltend gemacht werden.
  • Die Anschaffungsaufwände sind linear auf die Nutzungsdauer nach vollen Monaten zu verteilen. Die auf den Förderzeitraum entfallenden Abschreibungen sind als förderfähige Ausgaben definiert. Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800,00 € netto können zum Anschaffungszeitpunkt in voller Höhe abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungsaufwänden von mehr als 800,00 € netto sind entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften abzuschreiben.
  • Leasingraten für Maschinen sind nur förderfähig, wenn der maximal förderfähige Anteil einer Leasingrate der monatlichen linearen Abschreibung des Nettohandelswertes des Gegenstandes über die entsprechende Nutzungsdauer entspricht. Der Leasingnehmer muss stets nachweisen, dass das Leasing die wirtschaftlichste Methode zur Erreichung des Vorhabenziels ist. Andernfalls werden die Mehrausgaben abgezogen.

Aufwand für weitere modulare Förderbausteine

  • Marketing-Aufwand max. 25% der Gesamtfördersumme
  • Aufwände für Räume sind in der Regel auf 500,00 €/Monat begrenzt

5.3. Nicht geförderte Kostenarten

Nicht gefördert werden insbesondere folgende Ausgabenarten (Negativ-Liste):

  • Bewirtung
  • Verpflegungsaufwendungen (Ausnahme: Tagespauschalen bei Dienstreisen)
  • Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden, auch wenn er in Verbindung mit dem Vorhaben steht
  • Eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen oder technische Anlagen
  • Anschaffung oder Leasing für PKW und Vertriebsfahrzeuge
  • Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer

6. Erfolgskontrolle und sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Berichtspflichten & Prüfungsrechte

Der Zuwendungsempfänger berichtet der IFB Innovationsstarter GmbH periodisch über den Fortgang des Vorhabens. Zwischenberichte sind jährlich jeweils zum 31.12. über den gesamten Förderzeitraum zu erstellen und sollten sich an folgender Struktur orientieren:

  • Verlauf/wesentliche Ergebnisse des Vorhabens (z.B. Gründung, Partner/Vertrage, etc.)
  • Gegenüberstellung Plan/Ist bzgl. Arbeits-, Zeit- und Ausgabenplanung/Begründung evtl. Planabweichungen
  • Verwendung der Föordermittel (Aktualisierter Finanzierungsplan)
  • Auflistung der Einnahmen/Ausgaben inkl. Belegliste
  • Zusammenfassung + Ausblick (z.B. entstehende Arbeitsplatze, angemeldete Patente, etc.)

Im Rahmen der individuell festgesetzten Meilensteinziele während der Vorhabenslaufzeit erfolgt gegenüber der IFB Innovationsstarter GmbH eine Berichterstattung.

Die IFB Hamburg entscheidet anlässlich der Dokumentation der Meilensteinziele, ob ein Vorhaben weiter gefördert oder die Förderung eingestellt wird und berücksichtigt dabei die Empfehlungen der IFB Innovationsstarter GmbH.

Um eine effiziente und sachgerechte Kontrolle sowie Begleitung und Bewertung des geförderten Vorhabens zu gewährleisten, sind die Mittel bereitstellende Fachbehörde, die IFB Innovationsstarter GmbH, die IFB Hamburg und von diesen beauftragte Dritte berechtigt, Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, örtliche Erhebungen durchzuführen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Diese Rechte stehen auch dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg oder von diesen Beauftragten zu. Darüber hinaus ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, im Falle der Beauftragung eines wissenschaftlichen Beratungsinstituts durch die Europäischen Gemeinschaften, die Bundesrepublik Deutschland oder die Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) zum Zwecke der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung des Förderprogramms alle hierfür erforderlichen Informationen zu geben.

Die Rechte des Rechnungshofes der Freien und Hansestadt Hamburg ergeben sich aus § 84 bzw. § 81 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) für die beauftragten Rechnungsprüfungsstellen.

Der Zuwendungsempfänger hat die vorhabenrelevanten Unterlagen über einen Zeitraum von sechs vollen Geschäftsjahren nach Projektabschluss bereitzuhalten. Die Aufzeichnungen der Informationen über die Einhaltung der Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung müssen zehn Jahre ab Bewilligung aufbewahrt werden. Etwaige längere Aufbewahrungspflichten nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

6.2. Sonstige Bestimmungen/Regularien

Mit dem zu förderndem Vorhaben darf frühestens zu dem im Bewilligungsbescheid angeführten Starttermin des Projektes begonnen werden. Ausnahmen sind durch schriftliche Genehmigung möglich.

Die Förderung muss im Sinne des geförderten Vorhabens und entsprechend dem Finanzierungsplan gemäß Bewilligungsbescheid verwendet werden.

Im Falle einer Unternehmensgründung sind Schutzrechte (inkl. Nutzungsrechte von Patenten), die bereits im Rahmen der Förderung in der Vorgründungsphase entstanden bzw. angekauft sind ohne Gegenleistung in das neue Unternehmen einzubringen. Bei Investitionsgütern, die aus Fördermitteln erworben bzw. hergestellt wurden, gilt dies für den geförderten Anteil (i. d. R. Abschreibungsbetrag) entsprechend.

Kommt es nicht zu einer Unternehmensgründung, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Übertragung der Vermögensgegenstände ohne Gegenleistung auf die Finanzbehörde zu erfolgen hat.

7. Verfahren

7.1. Antragsverfahren

Antragsformulare sind bei der IFB Innovationsstarter GmbH erhältlich. In den Antragsformularen ist das Vorhaben in Textform anhand folgender Punkte darzustellen:

  • Beschreibung des (ggf. zu gründenden) Unternehmens (u.a. Produkt/Dienstleistung, Innovation, Markt, Vermarktung, Risiken)
  • Beschreibung des Unternehmerteams/der Schlüsselpersonen
  • Beschreibung des zu fördernden Vorhabens inklusive Ablaufplan und Meilensteinen
  • Beschreibung des Finanz- und Personalplans
  • Beschreibung des Finanzierungsplans

Es werden nur von der IFB Innovationsstarter GmbH ausgegebene Antragsformulare akzeptiert.

Anträge auf Förderung sind im Original und unterschrieben einzureichen bei der

IFB Innovationsstarter GmbH
c/o IFB Hamburg
Besenbinderhof 31, 20097 Hamburg

Die Antragsstellung kann bei Bedarf durch die IFB Innovationsstarter GmbH (Tel. 040/657 98 05-90, www.innovationsstarter.com) begleitet werden.

Mit dem Förderantrag müssen folgende ergänzende Unterlagen eingereicht werden:

  • Konzept/Business Plan/Unternehmensbeschreibung
    • Beschreibung des (ggf. zu gründenden) Unternehmens mit Umsetzungsnähe und genutzter Technologie
    • Nachweis des Markt- und Innovationspotenzials
    • Finanzplan inklusive Finanzierungsplan
  • Lebensläufe von Antragsteller/Unternehmerteam
  • Bei juristischen Personen ein Nachweis der Gesellschafterstruktur (Handelsregisterauszug)

Insgesamt müssen die Antragsunterlagen belegen, dass die allgemeinen und inhaltlichen Anforderungen/Voraussetzungen nach Nr. 4.1. und 4.2. vorliegen.

Inhalte eines evtl. Verlängerungsantrags für Eigenleistungszahlungen:

  • Aktualisierter Business Plan mit Finanzierungsplan und SOLL/IST-Abweichung
  • Aktualisierter Nachweis des Marktpotenzials
  • Begründung für weiteren Bedarf/geplanter Eigenleistungs-Aufwand

Die IFB Hamburg und die IFB Innovationsstarter GmbH kann zur Prüfung weitere Unterlagen anfordern.

7.2. Bewilligungsverfahren

7.2.1. Vorauswahl

Die IFB Innovationsstarter GmbH prüft die eingehenden Förderanträge und holt ggf. weitere Stellungnahmen von Sachverständigen ein, wobei bei der Auswahl von externen Gutachtern berechtigte Interessen des Antragstellers zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen berücksichtigt werden.

Für alle Anträge erstellt die IFB Innovationsstarter GmbH eine Entscheidungsvorlage bzgl. der Förderwürdigkeit der Anträge. Die IFB Innovationsstarter GmbH wählt unter den eingehenden Förderanträgen nach den unter Nr. 4. genannten Anforderungen geeignete Anträge aus, deren Antragsteller die Möglichkeit erhalten, ihr Vorhaben vor dem Vergabegremium des Förderprogramms InnoFinTech zu präsentieren.

7.2.2. Bewilligung

Im Rahmen der Sitzung des Vergabegremiums wird über die Förderwürdigkeit der beantragten Vorhaben und die Höhe der zu gewährenden Förderung beraten und eine Bewilligungs- bzw. Ablehnungsempfehlung ausgesprochen.

Grundlage für die Bewilligungsempfehlung sind der Förderantrag, die Vorab-Stellungnahme der IFB Innovationsstarter GmbH sowie ggf. die Präsentation des Antragstellers vor dem Vergabegremium.

Unter Einbeziehung der Empfehlung des Vergabegremiums entscheidet die IFB Hamburg unter Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens.

Im Falle einer positiven Förderentscheidung erlässt die IFB Hamburg ein Bewilligungsbescheid. In diesem werden u.a. die Meilensteine inklusive der angestrebten Ergebnisse zwecks Fortschritts-Beurteilung festgelegt bzw. bestätigt.

Die Bewilligung kann unter Auflagen bzw. Bedingungen erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid festzulegen sind.

7.3. Auszahlungsverfahren

Sobald der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist, können angefallene förderfähige Ausgaben je nach Fortschritt bei der Innovationsagentur der IFB Hamburg geltend gemacht werden. Abschläge sind zulässig. Die Zuwendung darf nur angefordert werden, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks benötigt wird.

Einzureichende Unterlagen zur Prüfung und Freigabe der angeforderten Auszahlung sind:

  • Rechnungskopien (Originalbelege verbleiben beim Antragsteller)
  • Belegliste in der Systematik des bewilligten Finanzierungsplans mit modularen Bausteinen

Die Auszahlung erfolgt nach positiver Prüfung und in Höhe des anerkannten Betrages durch die IFB Hamburg.

7.4. Verwendungsnachweisverfahren

Nach Abschluss der Förderung ist der IFB Innovationsstarter GmbH innerhalb von sechs Monaten ein Verwendungsnachweis vorzulegen.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis:

Sachbericht:

  • Verwendung der Fördermittel
  • Verlauf des Vorhabens
  • Erzielte Ergebnisse (inklusive Soll/Ist-Abweichung)
  • Beitrag zu den Zielen gemäß Nr. 4. der Richtlinie

Zahlenmäßiger Nachweis:

  • Auflistung der Einnahmen/Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt, entsprechend Gliederung des Finanzierungsplans
  • Belegliste

Weitere Nachweis- und Informationspflichten ergeben sich aus dem Bewilligungsbescheid.

Im Rahmen der Evaluation des Förderprogramms hat der Zuwendungsempfänger der IFB Hamburg über einen Zeitraum von sechs vollen Geschäftsjahren nach Abschluss des geförderten Vorhabens jährlich eine Auswahl definierter Kennzahlen (wie z.B. Anzahl geschaffener Arbeitsplätze) zu berichten.

Sechs volle Geschäftsjahre nach Abschluss des Vorhabens ist der bewilligenden Stelle durch die Endbegünstigten unaufgefordert der Nachweis zu erbringen, dass das geförderte Vorhaben gemäß den Bestimmungen des Bescheides bestand und keine wesentlichen Veränderungen erfahren hat.

7.5. Rückzahlung der Fördermittel

Die IFB Hamburg kann eine Rückzahlung der Fördermittel verlangen, wenn der Antragsteller bei der Abwicklung seines Vorhabens gegen wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie oder sonstige an die Mittelgewährung geknüpfte Auflagen bzw. Bedingungen verstößt.

Dies gilt insbesondere,

  • wenn die geförderte Person/das geförderte Unternehmen seinen Sitz oder eine wesentliche Betriebsstätte nicht in Hamburg etablieren bzw. während des Förderzeitraumes aus Hamburg verlagern sollte.
  • wenn das Unternehmen innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung des geförderten Vorhabens Hamburg verlässt.
  • wenn das geförderte Vorhaben innerhalb von sechs vollen Geschäftsjahren nach Abschluss des Vorhabens wesentliche Änderungen erfährt, die dem Zweck der Förderung und den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides entgegenstehen.

8. Rechtsgrundlagen und zu beachtende Vorschriften

8.1. Zuwendungsrechtliche Grundlagen

Die IFB Hamburg gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie unter entsprechender Anwendung des § 46 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.

Es gelten die Regelungen über Zuwendungen der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, (ANBest-P) soweit nicht in Förderrichtlinie oder Bewilligungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

8.2. Beihilferechtliche Grundlagen

Die Gewährung der Fördermittel erfolgt unter den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), in der jeweils gültigen Fassung, und unterliegt den Beschränkungen des Beihilfenrechts.

8.3. Durchführung der Förderung

Bei diesem Förderprogramm wird keine Verwaltungsgebühr für die Bewilligung und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung der Fördermittel gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erhoben (Nr. 1 der Anlage zur Gebührenordnung). Alle übrigen Gebühren der Gebührenordnung werden erhoben.

Richtliniengeber ist die Finanzbehörde.

9. Inkrafttreten und Befristung

Diese Förderrichtlinie ist am 22.03.2022 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.2025. Eine Antragstellung ist nur bis zum 31.10.2025 möglich.

                        

1) Von der Förderung ausgenommen sind Unternehmen nach Art. 1 der der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), in der jeweils geltenden Fassung.

2) Definition kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU-ABl.L 187/1 vom 26.06.2014) in der jeweils gültigen Fassung.

3) Im Falle einer Unternehmensgründung sind Schutzrechte (inklusive Nutzungsrechte von Patenten), die bereits im Rahmen der Förderung in der Vorgründungsphase entstanden bzw. angekauft sind ohne Gegenleistung in das neue Unternehmen einzubringen. 

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