Förderprogramm

Innovationsstarter Fonds Hamburg III (IFH III) – Beteiligungskapital für junge innovative Unternehmen

Förderart:
Beteiligung, Darlehen
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen)
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Unternehmen, Existenzgründer/in
Fördergeber:

IFB Innovationsstarter GmbH

Ansprechpunkt:

IFB Innovationsstarter GmbH

Besenbinderhof 31

20097 Hamburg

Weiterführende Links:
Innovationsstarter Fonds

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Hamburg ein kleines Unternehmen haben, das nicht älter als 5 Jahre ist, und Sie die Umsetzung innovativer Geschäftsideen planen, können Sie unter bestimmten Bedingungen Risikokapital erhalten.

Volltext

Das Land Hamburg stellt Risikokapital für junge Kleinunternehmen zur Verfügung. Mit dem Kapital sollen innovative Geschäftsideen gefördert werden.

Sie erhalten die Förderung in Form einer offenen Beteiligung oder einem ähnlichen Finanzinstrument.

Die Höhe der Beteiligung beträgt weniger als 50 Prozent des Stammkapitals Ihres Unternehmens.

Die Beteiligung wird gegebenenfalls durch nachrangige Gesellschafterdarlehen ergänzt, die mit einer Wandlungsoption ausgestattet sind.

Die Höhe von beihilfefreien Beteiligungen beträgt bis zu EUR 1,5 Millionen beziehungsweise bei Beteiligungen in Form von freigestellten Beihilfen bis zu EUR 1 Million je Unternehmen und bis zu EUR 800.000 pro Finanzierungsrunde.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die IFB Innovationsstarter GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Betriebsstätte in Hamburg.

Ihr Klein- oder Kleinstunternehmen (gemäß der Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der EU) darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 5 Jahre sein.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Unternehmen darf nicht börsennotiert sein, noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und nicht aus einer Unternehmensübernahme oder einem Zusammenschluss hervorgegangen sein.
  • Sie müssen den Innovationscharakter Ihres Unternehmens in einer der folgenden Formen nachweisen:
    • Ein externes Gutachten oder das Fondsmanagement der IFB Innovationsstarter GmbH bestätigen, dass die zu entwickelnden Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolges in sich tragen.
    • Die Forschungs- und Entwicklungskosten Ihres Unternehmens müssen in mindestens einem der 3 Jahre vor Gewährung der Beihilfe mindestens 10 Prozent der gesamten Betriebsausgaben ausgemacht haben.
    • In den 3 Jahren vor Gewährung der Förderung hat Ihr Unternehmen bereits an europäischen Forschungs- und Entwicklungsprogrammen teilgenommen und Auszeichnungen oder Förderungen erhalten.
  • Mehr als 50 Prozent der Gesellschaftsanteile sollen sich vor Abschluss der Erstbeteiligung von IFH III im Eigentum der wesentlichen Know-how-Träger befinden.

Keine Förderung erhalten

  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Unternehmen, die mit der Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind und
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Beteiligungsgrundsätze Innovationsstarter Fonds Hamburg III (IFH III)
Beteiligungskapital für junge innovative Unternehmen in Hamburg

Gültig ab 01.01.2024

[...]

1. Einleitung und Zielsetzung

Im strategischen Gesamtgefüge des EFRE Programms 2021–2027 der Freien und Hansestadt Hamburg (nachfolgend FHH) nimmt das spezifische Ziel (SZ) 1.3, „Steigerung des nachhaltigen Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittelständischen Unternehmen („KMU“) sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen in KMU, unter anderem durch produktive Investitionen“ eine zentrale Rolle ein. Zur Erreichung dieses Ziels stellt der Innovationsstarter Fonds Hamburg III (nachfolgend IFH III) jungen und innovativen Unternehmen in der Frühphase ihres Gründungs- und Wachstumsprozesses Risikokapital zur Verfügung. IFH III verfolgt dabei nachstehend genannte Ziele:

  • Förderung junger innovativer Unternehmen aller Branchen in Hamburg
  • Erschließung von Innovationspotentialen
  • Schaffung von Unternehmen und Arbeitsplätzen
  • Verbesserung des Gründungsklimas
  • Schließen der Angebotslücke bezüglich Eigenkapital für junge innovative Unternehmen
  • Realisierung von Rückflüssen

2. Zielunternehmen

IFH III kann sich an Unternehmen (im Folgenden Zielunternehmen) beteiligen, sofern die folgenden Kriterien in vollem Umfang erfüllt sind:

1. Es handelt sich um nicht börsennotierte kleine Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, und die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:1)

a) Sie haben nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen, es sei denn, der Umsatz der übernommenen Tätigkeit macht weniger als 10% des Umsatzes aus, den das beihilfefähige Unternehmen im Geschäftsjahr vor der Übernahme erzielt hat;

b) sie haben noch keine Gewinne ausgeschüttet;

c) sie haben kein anderes Unternehmen übernommen bzw. sind nicht aus einem Zusammenschluss hervorgegangen, es sei denn, der Umsatz des übernommenen Unternehmens macht weniger als 10% des Umsatzes des beihilfefähigen Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Übernahme aus oder der Umsatz des aus einem Zusammenschluss hervorgegangenen Unternehmens ist um weniger als 10% höher als der Gesamtumsatz, den die beiden sich zusammenschließenden Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt haben Kleine Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Definition des kleinen Unternehmens im Sinne des Anhangs I der AGVO erfüllen.2) Dabei handelt es sich um Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

2. Es handelt sich um innovative Unternehmen. Das sind Unternehmen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen (Absatz a) bis d) gemäß AGVO 3)):

a) Es kann anhand eines externen Gutachtens nachweisen, dass es in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickeln wird, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs in sich tragen.

b) Seine Forschungs- und Entwicklungskosten machen in mindestens einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe mindestens 10% seiner gesamten Betriebsausgaben aus; im Falle eines neugegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr ist dies im Rahmen des Audits des laufenden Geschäftsjahres von einem externen Rechnungsprüfer zu testieren.

c) In den drei Jahren vor Gewährung der Beihilfe i) wurde es vom Europäischen Innovationsrat im Einklang mit dem Arbeitsprogramm 2018–2020 für Horizont 2020, das von der Kommission mit dem Durchführungsbeschluss C(2017) 7124 angenommen wurde, oder im Einklang mit Artikel 2 Nummer 23 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet oder ii) hat es aus dem Fonds des Europäischen Innovationsrats eine Investition (z.B. im Rahmen des in Artikel 48 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695 genannten Accelerator-Programms) erhalten.

d) In den drei Jahren vor Gewährung der Beihilfe hat es i) an einer Maßnahme der Weltrauminitiative der Kommission ,CASSINI‘ teilgenommen (z.B. Business Accelerator oder Matchmaking) oder ii) eine Investition aus der CASSINI-Fazilität für Start- und Wachstumsfinanzierung oder im Rahmen des Programms InnovFin Space Equity Pilot erhalten oder iii) einen CASSINI-Preis erhalten oder iv) im Bereich der weltraumbezogenen Forschung eine Förderung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/695 erhalten, was zur Gründung eines neuen Unternehmens geführt hat, oder v) als Begünstigter einer Forschungs- oder Entwicklungsmaßnahme im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds eine Förderung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates erhalten oder vi) im Rahmen des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich eine Förderung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates erhalten.

e) Basierend auf den bereitgestellten Informationen und Unterlagen bestätigt das Fondsmanagement (IFB Innovationsstarter GmbH), dass das Unternehmen in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickeln wird, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs in sich tragen.

3. Das Zielunternehmen hat die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und eine Betriebsstätte in Hamburg.

Das Zielunternehmen verursacht keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (Do-no-significantharm-Prinzip).

Mehr als 50% der Gesellschaftsanteile an einem Zielunternehmen sollen sich vor Abschluss der Erstbeteiligung von IFH III im Eigentum der wesentlichen Know-how-Träger befinden.

IFH III steht Unternehmen aller Branchen offen.

Ausgeschlossen ist eine Beteiligung von IFH III an Unternehmen, die die in Art. 1, Abs. 2, 3 und 5 der AGVO genannten Bedingungen erfüllen bzw. in die genannten Sektoren fallen. U.a. sind das Unternehmen, die mit der Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind.

Außerdem ausgeschlossen ist eine Beteiligung von IFH III an einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.4)

Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Beteiligung von IFH III an Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. a-e AGVO zutrifft.

3. Art, Umfang und Höhe von Finanzierungen

3.1. Art der Finanzierung

Die Finanzierungen von IFH III erfolgen in Form von Beteiligungen bzw. beteiligungsähnlichen Finanzinstrumenten wie z.B. offenen Beteiligungen, Gesellschafterdarlehen mit Wandlungsoptionen, Wandeldarlehen und stillen Beteiligungen. IFH III beteiligt sich in jedem Fall mit weniger als 50% am Stammkapital der Zielunternehmen.

Die von IFH III bereitgestellten Finanzmittel werden im Folgenden als Beteiligung oder Finanzierung bezeichnet.

Die Konditionen einer Finanzierung werden zwischen den beteiligten Parteien ausgehandelt. Sowohl für Erstbeteiligungen als auch für Folgefinanzierungen gilt, dass eine Beteiligung privater Investoren zu günstigeren Bedingungen als IFH III ausgeschlossen ist.

3.2. Beihilfefreie Beteiligungen

IFH III beteiligt sich an einem Zielunternehmen im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers und somit nicht in Form einer staatlichen Beihilfe, wenn die Investition von öffentlichen und privaten Investoren, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, zu gleichen Bedingungen (pari passu) durchgeführt wird. Eine Investition wird als nach Pari-Passu-Bedingungen erfolgt betrachtet, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt:5)

a) Die Investition der öffentlichen und der beteiligten privaten Investoren wird gleichzeitig beschlossen und durchgeführt.

b) Die Bedingungen für die öffentlichen und die beteiligten privaten Investoren sind dieselben, wobei auch die Möglichkeit, das Risiko im Laufe der Zeit zu erhöhen oder zu senken, zu berücksichtigen ist.

c) Die Investition der beteiligten privaten Investoren ist von realer wirtschaftlicher und nicht nur von symbolischer oder marginaler Bedeutung. Eine private Beteiligung in Höhe von mindestens 33% bezogen auf die Gesamtinvestition gilt als von realer wirtschaftlicher Bedeutung.

d) Die Ausgangsposition der öffentlichen und der beteiligten privaten Investoren in Bezug auf die Investition ist vergleichbar, wenn man beispielsweise ihr bisheriges wirtschaftliches Engagement bei den betreffenden Unternehmen, die möglichen Synergien, den Umfang, in dem die verschiedenen Investoren ähnliche Transaktionskosten tragen, oder sonstige Umstände berücksichtigt, die für die öffentliche und die privaten Investoren spezifisch sind und den Vergleich verfälschen könnten.

Die Teilnahme an einer Beteiligung nach Pari-Passu-Bedingungen steht grundsätzlich sämtlichen privaten Investoren offen. Das Zielunternehmen wählt die privaten Investoren, die an einer Investition nach Pari-Passu-Grundsätzen teilnehmen, aus.

3.3. Beteiligungen in Form freigestellter Beihilfen

Sollten sich die Bedingungen gemäß Abs. 3.2 nicht realisieren lassen, erfolgt die Beteiligung von IFH III gemäß Artikel 22 AGVO.

Bei Beteiligungen von IFH III in Form freigestellter Beihilfen sind auch private Co-Investments möglich. Eine Beteiligung privater Investoren zu günstigeren Bedingungen als IFH III ist jedoch ausgeschlossen.

3.4. Höhe der Finanzierung

Beihilfefreie Beteiligungen gemäß Abs. 3.2 sollen insgesamt 1,5 Mio. EUR pro Zielunternehmen nicht überschreiten.

Beteiligungen in Form freigestellter Beihilfen gemäß Abs. 3.3 sind auf insgesamt 1.000.000,00 EUR pro Zielunternehmen beschränkt, sofern das Innovationskriterium gemäß Abs. 2.2 a) bis d) nachgewiesen wird.6) Erfolgt der Nachweis des Innovationskriteriums ausschließlich gemäß Abs. 2.2 e) sind Beteiligungen in Form freigestellter Beihilfen auf insgesamt 250.000,00 EUR pro Zielunternehmen beschränkt (Kleinbeteiligungen).

Maximal darf eine Beteiligung 800.000 EUR pro Finanzierungsrunde betragen.

Das Aufstocken bestehender Beteiligungen ist möglich, soweit die vorgenannten Maximalbeträge pro Zielunternehmen nicht überschritten werden.

Für Beteiligungen in Form freigestellter Beihilfen gemäß Abs. 3.3 ist bezüglich der Kumulierung mit anderen Beihilfen Art. 8 AGVO, insbesondere Art. 8 Abs. 4 einzuhalten.

4. Antragstellung und -prüfung

Über eine Beteiligung wird auf Basis eines Antrags nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Fondsmittel entschieden. Auf die Übernahme einer Beteiligung besteht kein Rechtsanspruch.

Anträge auf Übernahme einer Beteiligung sind einzureichen bei:

IFB Innovationsstarter GmbH
Besenbinderhof 31, 20097 Hamburg
www.innovationsstarter.com

Die Antragsprüfung erfolgt jeweils im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung (Due Diligence), für die u.a. die Geschäftspläne der Unternehmen sowie fallweise ergänzende extern erstellte Gutachten herangezogen und Gespräche mit dem Antragsteller geführt werden.

Weitere Einzelheiten werden im Beteiligungsvertrag geregelt.

5. Veröffentlichungspflichten

Bei Beteiligungen von IFH III in Form freigestellter Beihilfen wird jede Einzelbeihilfe von über 100.000 EUR7) innerhalb von sechs Monaten nach der Gewährung für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren in der Beihilfentransparenzdatenbank (transparency award module) der EU-Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen frei zugänglichen Beihilfen-Webseite unter Angabe der im Anhang III der AGVO aufgeführten Informationen, u.a. des Namens des Empfängers, des Ziels der Beihilfe und der Höhe des Beihilfeelements veröffentlicht.

6. Geltungsdauer

Diese Beteiligungsgrundsätze gelten ab dem 01.01.2024. Die Laufzeit dieser Beteiligungsgrundsätze ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet.

                        

1) Vgl. Art. 22 Abs. 2 VO (EU) Nr. 651/2014 vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014), zuletzt geändert durch VO (EU) 2023/1315 vom 23.6.2023 (ABl. L 167/1 vom 30. Juni 2023, im Folgenden: AGVO

2) Vgl. Art. 2 Nr. 2 AGVO

3) Vgl. Art. 2 Nr. 80 AGVO

4) Vgl. Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO

5) Vgl. Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01), Ziff. 4.2.3, S. 19 ff.

6) Vgl. Art. 22 Abs. 3 lit. c und Abs. 5 AGVO

7) Vgl. Art. 9 AGVO

 

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