Förderprogramm

Job4000 Durchführungsgrundsätze zum Programm zur besseren beruflichen Integration besonders betroffener schwer behinderter Menschen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Integrationsamt Hamburg

Hamburger Straße 47

22083 Hamburg

Weiterführende Links:
Job4000

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Hamburg Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen schaffen oder Schwerbehinderte aus einem Inklusionsbetrieb übernehmen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hamburg unterstützt Sie als Arbeitgeber, wenn Sie besonders betroffene schwerbehinderte Menschen einstellen.

Sie werden gefördert, wenn Sie

  • für besonders betroffene Schwerbehinderte neue Arbeitsplätze schaffen,
  • ihnen den Wechsel aus einem Inklusionsbetrieb in einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz des ersten Arbeitsmarktes ermöglichen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der zweijährigen Eingliederungszuschüsse beträgt je Förderjahr 30 Prozent des Bruttolohnes.

Für den Wechsel aus Inklusionsbetrieben erhalten Sie 2 Jahre lang einen Lohnkostenzuschuss über 50 Prozent des Bruttolohns inklusive des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Integrationsamt Hamburg.

Zusatzinfos 

Fristen

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.12.2026 ein.

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind Sie als Arbeitgeber in Hamburg.

Die geförderten Arbeitsplätze müssen

  • auch nach Ablauf der Förderung erhalten bleiben,
  • die Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten im Unternehmen erhöhen.

Sie können die Förderung auch für Teilzeit-Arbeitsplätze erhalten. Die Wochenarbeitszeit muss dafür mindestens 15 Stunden umfassen und der Arbeitsplatz muss sozialversicherungspflichtig sein. In Inklusionsbetrieben gilt eine Beschäftigungszeit von mindestens 12 Stunden.

Sie müssen

  • hauptsächlich gesetzliche Leistungen in Anspruch nehmen,
  • den Mindestlohn sicherstellen,
  • die Zuschüsse bis zum 31.12.2036 abrufen.

Bei neuen Arbeitsplätzen muss der zuständige Reha-Träger mindestens 2 Jahre lang Eingliederungszuschüsse gewähren.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Durchführungsgrundsätze „Job4000“ – Programm zur besseren beruflichen Integration besonders betroffener schwerbehinderter Menschen gemäß Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX)

[vom 8. Dezember 2021]

§ 1
Zielsetzung

Das Programm „Job4000“ zur besseren beruflichen Integration besonders betroffener schwerbehinderter Menschen ist aus dem gemeinsamen Programm des Bundes und der Länder aus dem Jahr 2007 entstanden und fortentwickelt worden. „Job4000“ wird durch das Integrationsamt Hamburg gemeinsam mit der Hamburger Agentur für Arbeit und dem Jobcenter team.arbeit.hamburg durchgeführt. Die zusätzlichen Leistungen dieses Arbeitsmarktprogrammes werden je nach individueller Notwendigkeit mit Leistungen der Regelförderungen des SGB II, SGB III und SGB IX kombiniert eingesetzt. Das Programm Job4000 bietet zusätzliche individuelle Förderung für arbeitslose schwerbehinderte Menschen an, die besondere Schwierigkeiten haben, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Der Personenkreis wird insbesondere über § 155 Absatz 1 Nummern 1 und 2 SGB IX definiert.

§ 2
Maßnahmen und Mittelausstattung

Auch in den Jahren 2022 bis 2026 sollen mit besonderer Förderung des Integrationsamtes aus Mitteln der Ausgleichsabgabe schwerbehinderte Menschen in Hamburg in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden.

§ 3
Zusammenarbeit

Die Durchführung des Programms „Job4000“ erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen dem Integrationsamt der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration, dem Jobcenter team.arbeit.hamburg für schwerbehinderte Menschen und der Agentur für Arbeit Hamburg.

§ 4
Neue Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen

(1) Das Programm will in Hamburg zur Schaffung neuer Arbeitsplätze für die Zielgruppe beitragen. Mit der Förderung soll erreicht werden, dass ein geförderter Arbeitsplatz auch nach Ablauf der Förderung dauerhaft bestehen bleibt und die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen in dem Betrieb durch den geförderten Arbeitsplatz steigt.

(2) Das Programm ermöglicht in Hamburg für die Zielgruppe in Verbindung mit Eingliederungszuschüssen anderer Leistungsträger eine bis zu zehnjährige Lohnkostenförderung. Hierzu stellt Job4000 zusätzliche Eingliederungszuschüsse für zwei Beschäftigungsjahre bereit, die an die Arbeitgeber ausgezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist eine mindestens zweijährige Gewährung von Eingliederungszuschüssen durch den zuständigen Reha-Träger. Die sonstigen einschlägigen Regularien für Eingliederungszuschüsse des SGB III werden angewendet.

Die Höhe der zweijährigen Förderung beträgt je Förderjahr von Job4000 30% des Bruttolohnes.

Der Wechsel aus Inklusionsbetrieben auf einen anderen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz des ersten Arbeitsmarktes wird mit einem zweijährigen Lohnkostenzuschuss in Höhe von 50% des Bruttolohnes unter Einschluss des Arbeitgeberanteils zum Sozialversicherungsbeitrag gefördert.

(3) Geförderte Teilzeitarbeitsverhältnisse müssen eine Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden/Woche umfassen und sozialversicherungspflichtig sein. In Inklusionsbetrieben gilt eine wöchentliche Beschäftigungszeit von mindestens zwölf Stunden.

(4) Die Leistungen zur Förderung von Arbeitsplätzen können bei den in § 3 genannten Stellen beantragt werden. Der Hamburger Integrationsfachdienst unterstützt nötigenfalls die Antragstellung. Die Einzelheiten des Verfahrens werden auf der Internetseite des Integrationsamtes der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (http://www.hamburg.de/integrationsamt) bekannt gegeben.

§ 5
Mindestlohn

Es ist der geltende Mindestlohn für das zu fördernde Arbeitsverhältnis sicherzustellen. Dessen Höhe richtet sich nach den jeweils anzuwendenden tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen.

§ 6
Durchführung und Dokumentation

Die Gesamtverantwortung für die Durchführung und finanzielle Abwicklung des Programms in Hamburg liegt beim Integrationsamt der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

Die Dokumentation der geförderten Maßnahmen, die Organisation der Öffentlichkeitsarbeit, die Berichtserstellung sowie die Koordinierung der Zusammenarbeit mit den in § 3 genannten Stellen, erfolgt durch das Integrationsamt der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

§ 7
Auszahlung der Förderleistung

Die Auszahlung von Förderleistungen an Arbeitgeber nach dem Programm „Job4000“ erfolgt durch das Integrationsamt auf Rechtsgrundlage der von den in § 3 genannten Stellen ergangenen Förderbescheiden und deren fachlicher Befürwortung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen nach diesem Programm.

§ 8
Vorrang gesetzlicher Ansprüche

Die Leistungen des Programms sind zusätzliche Leistungen. Gesetzliche Leistungsansprüche sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und erst danach der Bedarf an den zusätzlichen Programmleistungen festzulegen. Es bestehen keine Rechtsansprüche auf die Leistungen aus dem Programm.

§ 9
Laufzeit des Programms und Antragsschluss

Förderanträge nach § 3 müssen bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden. Die Förderung nach diesem Programm kann nur im Rahmen der verfügbaren Mittel erfolgen. Die Zahlbarmachung der Fördermittel muss bis zum 31. Dezember 2036 erfolgt sein.

 

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