Richtlinie
Durchführungsgrundsätze „Job4000“ – Programm zur besseren beruflichen Integration besonders betroffener schwerbehinderter Menschen gemäß Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX)
[vom 8. Dezember 2021]
§ 1
Zielsetzung
Das Programm „Job4000“ zur besseren beruflichen Integration besonders betroffener schwerbehinderter Menschen ist aus dem gemeinsamen Programm des Bundes und der Länder aus dem Jahr 2007 entstanden und fortentwickelt worden. „Job4000“ wird durch das Integrationsamt Hamburg gemeinsam mit der Hamburger Agentur für Arbeit und dem Jobcenter team.arbeit.hamburg durchgeführt. Die zusätzlichen Leistungen dieses Arbeitsmarktprogrammes werden je nach individueller Notwendigkeit mit Leistungen der Regelförderungen des SGB II, SGB III und SGB IX kombiniert eingesetzt. Das Programm Job4000 bietet zusätzliche individuelle Förderung für arbeitslose schwerbehinderte Menschen an, die besondere Schwierigkeiten haben, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Der Personenkreis wird insbesondere über § 155 Absatz 1 Nummern 1 und 2 SGB IX definiert.
§ 2
Maßnahmen und Mittelausstattung
Auch in den Jahren 2022 bis 2026 sollen mit besonderer Förderung des Integrationsamtes aus Mitteln der Ausgleichsabgabe schwerbehinderte Menschen in Hamburg in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden.
§ 3
Zusammenarbeit
Die Durchführung des Programms „Job4000“ erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen dem Integrationsamt der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration, dem Jobcenter team.arbeit.hamburg für schwerbehinderte Menschen und der Agentur für Arbeit Hamburg.
§ 4
Neue Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
(1) Das Programm will in Hamburg zur Schaffung neuer Arbeitsplätze für die Zielgruppe beitragen. Mit der Förderung soll erreicht werden, dass ein geförderter Arbeitsplatz auch nach Ablauf der Förderung dauerhaft bestehen bleibt und die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen in dem Betrieb durch den geförderten Arbeitsplatz steigt.
(2) Das Programm ermöglicht in Hamburg für die Zielgruppe in Verbindung mit Eingliederungszuschüssen anderer Leistungsträger eine bis zu zehnjährige Lohnkostenförderung. Hierzu stellt Job4000 zusätzliche Eingliederungszuschüsse für zwei Beschäftigungsjahre bereit, die an die Arbeitgeber ausgezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist eine mindestens zweijährige Gewährung von Eingliederungszuschüssen durch den zuständigen Reha-Träger. Die sonstigen einschlägigen Regularien für Eingliederungszuschüsse des SGB III werden angewendet.
Die Höhe der zweijährigen Förderung beträgt je Förderjahr von Job4000 30% des Bruttolohnes.
Der Wechsel aus Inklusionsbetrieben auf einen anderen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz des ersten Arbeitsmarktes wird mit einem zweijährigen Lohnkostenzuschuss in Höhe von 50% des Bruttolohnes unter Einschluss des Arbeitgeberanteils zum Sozialversicherungsbeitrag gefördert.
(3) Geförderte Teilzeitarbeitsverhältnisse müssen eine Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden/Woche umfassen und sozialversicherungspflichtig sein. In Inklusionsbetrieben gilt eine wöchentliche Beschäftigungszeit von mindestens zwölf Stunden.
(4) Die Leistungen zur Förderung von Arbeitsplätzen können bei den in § 3 genannten Stellen beantragt werden. Der Hamburger Integrationsfachdienst unterstützt nötigenfalls die Antragstellung. Die Einzelheiten des Verfahrens werden auf der Internetseite des Integrationsamtes der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (http://www.hamburg.de/integrationsamt) bekannt gegeben.
§ 5
Mindestlohn
Es ist der geltende Mindestlohn für das zu fördernde Arbeitsverhältnis sicherzustellen. Dessen Höhe richtet sich nach den jeweils anzuwendenden tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen.
§ 6
Durchführung und Dokumentation
Die Gesamtverantwortung für die Durchführung und finanzielle Abwicklung des Programms in Hamburg liegt beim Integrationsamt der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
Die Dokumentation der geförderten Maßnahmen, die Organisation der Öffentlichkeitsarbeit, die Berichtserstellung sowie die Koordinierung der Zusammenarbeit mit den in § 3 genannten Stellen, erfolgt durch das Integrationsamt der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
§ 7
Auszahlung der Förderleistung
Die Auszahlung von Förderleistungen an Arbeitgeber nach dem Programm „Job4000“ erfolgt durch das Integrationsamt auf Rechtsgrundlage der von den in § 3 genannten Stellen ergangenen Förderbescheiden und deren fachlicher Befürwortung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen nach diesem Programm.
§ 8
Vorrang gesetzlicher Ansprüche
Die Leistungen des Programms sind zusätzliche Leistungen. Gesetzliche Leistungsansprüche sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und erst danach der Bedarf an den zusätzlichen Programmleistungen festzulegen. Es bestehen keine Rechtsansprüche auf die Leistungen aus dem Programm.
§ 9
Laufzeit des Programms und Antragsschluss
Förderanträge nach § 3 müssen bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden. Die Förderung nach diesem Programm kann nur im Rahmen der verfügbaren Mittel erfolgen. Die Zahlbarmachung der Fördermittel muss bis zum 31. Dezember 2036 erfolgt sein.