Richtlinie
Richtlinie zur Förderung einer Meisterprämie
vom 1. Januar 2023
1. Förderungszweck und Rechtsgrundlagen
Zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses ist es notwendig, Anreize zu schaffen, damit sich Menschen beruflich weiterbilden und ihre Qualifikation erhöhen. Hamburg benötigt diesen qualifizierten Nachwuchs zur Sicherung von Qualität und Ausbildung und zur Stärkung von Wirtschaft und Handwerk.
Die Freie und Hansestadt Hamburg will mit der Meisterprämie für Talente und Nachwuchskräfte daher Anreize schaffen, sich beruflich weiterzubilden.
Gewährt wird eine finanzielle Anerkennung für die bestandene Meister- oder Fortbildungsprüfung. Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt die Meisterprämie nach den Maßgaben dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Ein Rechtsanspruch auf die Meisterprämie besteht nicht. Sie wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
2. Zielgruppe und Fördervoraussetzungen
(1) Gefördert werden die Absolventinnen und Absolventen einer erfolgreichen Aufstiegsfortbildungsprüfung, wenn
a. der Fortbildungsabschluss dem DQR-Niveau 6 oder 7 zugeordnet wurde und
b. der Fortbildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) erfolgte.
(2) Die Prüfung muss vor einer fachlich und örtlich zuständigen Stelle in der Freien und Hansestadt Hamburg abgelegt und von dieser ein Zeugnis ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht, sofern diese Prüfung in Hamburg nicht oder nicht innerhalb von vier Monaten nach Abschluss der Fortbildung abgenommen werden kann.
(3) Der Hauptwohnsitz oder der Beschäftigungsort müssen zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Hamburg liegen.
(4) Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach insgesamt bestandener Prüfung (Datum des Prüfungszeugnisses) gestellt werden (Ausschlussfrist).
(5) Bei fachlich unterschiedlichen Aufstiegsfortbildungsabschlüssen kann die Meisterprämie je Erfolgreichem Abschluss gewährt werden.
3. Höhe der Meisterprämie
Die Meisterprämie wird je bestandener Abschlussprüfung einmalig in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag gewährt. Sie beträgt 1.000 Euro.
4. Förderungsempfänger
Empfänger ist die Handwerkskammer (Bewilligungsstelle), die die Mittel im Rahmen der Durchführung an die Absolventinnen und Absolventen nach Nr. 2 dieser Richtlinie weiterleitet.
5. Verfahren
(1) Der Antrag auf Gewährung der Meisterprämie ist nach den Vorgaben der Bewilligungsstelle einzureichen. Die zur Verfügung gestellten Formulare sind zu verwenden.
(2) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller müssen bei der Antragstellung bestätigen, dass sie für den gleichen Aufstiegsfortbildungsabschluss eine Meisterprämie oder einen vergleichbaren Zuschuss weder bei einer anderen Stelle beantragt noch dort erhalten haben. Sie müssen ihr Einverständnis erklären, dass die Bewilligungsstelle berechtigt ist, bei für gleichartige Prämien zuständigen Stellen dazu Erkundigungen einzuholen.
(3) Bewilligungsstelle ist die Geschäftsstelle Meisterprämie in der Handwerkskammer Hamburg:
Handwerkskammer Hamburg
Geschäftsstelle Meisterprämie
Zum Handwerkszentrum 1
21079 Hamburg
Meisterprämie Hamburg - Handwerkskammer Hamburg (hwk-hamburg.de)
E-Mail: meisterpraemie@hwk-hamburg.de
(4) Die Bewilligungsstelle erhält die erforderlichen Mittel für die Auszahlung der gewährten Prämien auf Basis der Bewilligungen für die Prämienempfangenden, sobald eine entsprechende Mittelabforderung der Handwerkskammer Hamburg dem HIBB vorgelegt wird. Das HIBB überweist anschließend umgehend den entsprechenden Betrag auf das Konto der Handwerkskammer Hamburg.
(5) Die Handwerkskammer Hamburg verpflichtet sich, für Prüfungszwecke alle relevanten Schriftstücke zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
6. Statistik
Über die bewilligten Meisterprämien wird durch die Bewilligungsstelle eine Statistik geführt. Die Statistik wird quartalsweise an die für das BBiG und. die HwO zuständige oberste Landesbehörde übermittelt sowie auf der Homepage zur Meisterprämie veröffentlicht. Die Statistik enthält folgende Merkmale: Mit der Meisterprämie geförderter Abschluss, Hauptwohnsitz, Ort der Betriebsstätte, Bei Werten < 3 erfolgt die Angabe „0".
7. Schlussbestimmung
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung, frühestens jedoch am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2024.