Richtlinie
Modernisierung von Wohnungen für Studierende und Auszubildende
Förderrichtlinie für energetische Modernisierung, Ausstattungsverbesserungen und umfassende Modernisierung von Wohnungen für Studierende und Auszubildende
Gültig ab 01. Januar 2021 (Stand: 16. Juni 2021)
[…]
A Energetische Modernisierung
A 1. Was ist das Ziel der Förderung?
Das Ziel dieses Programmsegments ist die Förderung von Wohnraum in Wohngebäuden und Wohnheimen für
Studierende
- Immatrikulation in Hamburg an einer staatlichen oder staatlich in Hamburg oder einem anderen Bundesland anerkannten Hochschule oder
- Besuch einer Berufsakademie nach dem Hamburgischen Berufsakademiegesetz (HmbBAG) und
- Anmeldung des Erstwohnsitzes in Hamburg1).
Bei dualen Studiengängen, bei denen der Praxisteil in einem Unternehmen mit Sitz in Hamburg erfolgt, können die Studierenden in einem anderen Bundesland an einer staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert sein.
Auszubildende
- Ausbildung in Hamburg in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder
- Ausbildung in Hamburg an einer Berufsfachschule mit Schüler-BAföG-Anerkennung oder Teilnehmer2) an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III (EQ) in Hamburg und
- Anmeldung des Erstwohnsitzes in Hamburg (siehe Fußnote 1).
Staatlich anerkannte Ausbildungsberufe sind insbesondere Berufe, deren Ausbildung durch das Berufsbildungsgesetz, die Handwerksordnung, das Seemannsgesetz oder durch andere bundes-/landesrechtliche Vorschriften geregelt ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Ausbildung betrieblich, schulisch oder in einem dualen System durchgeführt wird. Wird die Ausbildung in einem dualen System durchgeführt, muss entweder die schulische Ausbildung oder die betriebliche Ausbildung in einer Einrichtung stattfinden, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in der Freien und Hansestadt Hamburg hat. Zur Zielgruppe zählen weiterhin Auszubildende im öffentlichen Dienst.
Gefördert wird die energetische Modernisierung von Wohnraum für Studierende und Auszubildende in Mietwohngebäuden mit mindestens 3 Wohneinheiten in der FHH, deren Baugenehmigung älter ist als 20 Jahre.
Es werden folgende Wohnformen unterschieden:
1. Wohnungen (Ein- und Zwei-Personen-Apartments) für Studierende und Auszubildende in Wohngebäuden
2. Wohnungen (Ein- und Zwei-Personen-Apartments) für Studierende und Auszubildende in Wohnheimen
3. Wohngemeinschaften für Studierende und Auszubildende mit individuellen und gemeinschaftlichen Flächen innerhalb einer Wohnung in Wohnheimen
A 2. Wer kann Anträge stellen?
Anträge können vom Eigentümer oder Erbbauberechtigten gestellt werden.
Nicht gefördert werden
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 18 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.07.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU-ABl. L 187/1 vom 26.06.2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14.06.2017 (EU-ABl. L 156/1 vom 20.06.2017) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (Amtsblatt der EU Nr. L 215/3 vom 07.07.2020) – nachfolgend: AGVO);
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.
A 3. Welche Maßnahmen werden wie gefördert?
Die Förderung ist modular aufgebaut: Es gibt verpflichtende Grundmodule, die durch frei wählbare Ergänzungsmodule ergänzt werden können.
Die Förderung erfolgt durch laufende Zuschüsse über 10 Jahre. Der Zuschuss kann wahlweise als Miet- oder Baukostenzuschuss gewährt werden.
Die technischen Anforderungen, der Umfang und das Verfahren zu den jeweiligen Modulen werden im Anhang erläutert.
Eine Zuschussgewährung nach diesem Programm ist ausgeschlossen, wenn der insgesamt ermittelte Zuschuss einen Betrag von 5.000,00 EUR pro Antrag unterschreiten würde.
A 3.1 Grundmodule
A 3.1.1 Qualitätssicherung Backstein
Dem Erhalt von stadtbildprägenden Backsteinfassaden kommt bei geförderten Modernisierungen eine besondere Bedeutung zu. Sofern das Gebäude nicht unter Denkmalschutz steht, wird im Rahmen eines festgelegten Verfahrens der Qualitätssicherung bei Gebäuden mit Klinkerfassade die Backsteinrelevanz geklärt und durch den Qualitätssicherer Backstein ein Fassadenkonzept mit dem Bauherren abgestimmt. Die Verfahrenskosten für die Qualitätssicherung Backstein werden von der IFB Hamburg übernommen.
A 3.1.2 Hamburger Energiepass
Voraussetzung für eine Förderung und Auszahlung der Zuschüsse ist die offizielle Ausstellung eines Hamburger Energiepasses durch die Zentralstelle für den Hamburger Energiepass. Er wird nach der Förderrichtlinie Hamburger Energiepass durch einen Zuschuss gemäß der Tabelle A 3.4 gefördert. Er umfasst die sachgerechte Erfassung und Berechnung des Gebäudes im Ist-Zustand sowie die energetische Bilanzierung der zur Förderung beantragten Modernisierungsmaßnahmen. Er wird aber auch unabhängig von einer energetischen Modernisierung gefördert; sofern allerdings für dasselbe Gebäude bereits ein Hamburger Energiepass gefördert wurde oder zur Förderung beantragt ist, kann eine erneute Förderung nicht gewährt werden.
Eine Übersicht über Hamburger Energiepass-Berater und die Förderrichtlinie Hamburger Energiepass finden Sie unter: www.ifbhh.de/downloads
A 3.1.3 Qualitätssicherung Energie
Bedingung für die Förderung ist das Testat eines von der IFB Hamburg autorisierten energetischen Qualitätssicherers über die Einhaltung der jeweiligen energetischen Anforderungen. Die Kosten des Testats werden durch einen Zuschuss gemäß der Tabelle A 3.4 gefördert.
A 3.1.4 Energetische Modernisierungsmaßnahmen
Die Förderhöhe richtet sich nach dem erreichten energetischen Standard, die Zuschusshöhen für die jeweiligen Stufen sind der Tabelle A 3.4 zu entnehmen.
Bei den Stufen 1 bis 4 werden die jeweiligen Zuschüsse pauschal auf die durch die Investition erzielte Energieeinsparung begrenzt.
Bei den Stufen 5 bis 8 werden die jeweiligen Zuschüsse auf einen pauschalen Betrag je m² förderfähiger Wfl. und eine Fläche von maximal 130 m²/WE begrenzt. Die Auszahlung erfolgt über 10 Jahre.
A 3.1.5 Optimierung der Heizungsanlage
Wird die Heizungsanlage nicht erneuert, muss ein Heizungscheck nach DIN EN 15378 durchgeführt werden.
Das Ziel des Heizungschecks ist es, die Schwachstellen der Anlage aufzuspüren, das Energie-sparpotenzial überschlägig zu ermitteln und den Anlagenbetreibern konkrete Handlungsmöglichkeiten für die Anlagenmodernisierung aufzuzeigen.
Erneuerbare Wärme
Die Erhöhung des Einsatzes Erneuerbarer Energien für die Wärmebereitstellung kann je Vorhaben zusätzlich mit bis zu 500.000,00 EUR gefördert werden. Dies soll insbesondere durch die Förderung von Solarthermieanlagen, dem Heizungsaustausch bei gleichzeitiger Installation von Solarthermieanlagen, energetischer Nutzung von Biomasse sowie von Wärmepumpen erfolgen. Der Verbrauch von fossiler Energie sowie die CO2-Emissionen sollen dadurch gesenkt werden. Zudem soll ein wachsender Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung im Quartier ermöglicht werden.
Angeboten werden auf Basis der Förderrichtlinie Erneuerbare Energien die Fördermodule:
- Solarthermie und Heizungsmodernisierung
- Bioenergie
- Wärmepumpen
- Wärmeverteilnetze
- Wärmespeicher
- Mehrfachnutzung
- Geothermie und Wärme aus Abwasser
Informationen zum Förderprogramm, die Förderrichtlinie und Formulare finden Sie unter: https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/erneuerbare-waerme
Der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln ist auf dem Vordruck der IFB Hamburg einzureichen.
A 3.2 Ergänzungsmodule
Ergänzungsmodule können vom Investor hinzugewählt werden und werden mit laufenden Zuschüssen gefördert. Diese verteilen sich jeweils auf 10 Jahren, je nach erreichtem energetischen Standard. Die technischen Anforderungen, der Umfang und das Verfahren zu den jeweiligen Modulen werden im Anhang erläutert.
A 3.2.1 Nachhaltige Dämmstoffe
Der Einsatz von Dämmstoffen mit dem Gütezeichen „Blauer Engel“ RAL-UZ 132 bzw. Wärmedämmverbundsystemen RAL-UZ 140 oder dem natureplus-Siegel an Fassaden, auf Flachdächern, auf obersten Geschossdecken sowie an Kellerdecke/Sohle wird mit einem gemäß der Tabelle A 3.4 gefördert.
Bei Aufdopplung muss der neu aufgebrachte Dämmstoff vollständig aus zertifizierten Materialien bestehen. Eine neu aufgebrachte Mischkonstruktion von zertifizierten und nicht zertifizierten Dämmstoffen in einem Bauteil wird nicht gefördert.
Bei einem Wärmedämmverbundsystem müssen alle Schichten (ausgenommen Klinkerriemchen) in einem System zertifiziert sein.
A 3.2.2 Lüftungsanlagen
In den Stufen 1 bis 4 können ergänzend folgende Zuschüsse gemäß der Tabelle A 3.4 genutzt werden:
- Ventilatorgestützte Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung,die durchgehend die Stufe „Nennlüftung“ nach DIN 1946-6 ermöglichen
- Raumweise ventilatorgestützte Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sowie ventilatorgestützte Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung über Abluftwärmepumpen, die durchgehend die Stufe „Nennlüftung“ nach DIN 1946-6 ermöglichen
- Wohnungs- oder gebäudezentrale ventilatorgestützte Lüftungsanlagen mit Wärmerückge-winnung, die durchgehend die Stufe „Nennlüftung“ nach DIN 1946-6 ermöglichen
In den Stufen 5 bis 8 können ergänzend Zuschüsse gemäß der Tabelle A 3.4 für Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung genutzt werden.
A 3.2.3 Backsteinfassaden
Der Mehraufwand für eine Backsteinverkleidung gedämmter Fassaden wird zusätzlich mit einem Zuschuss gemäß der Tabelle A 3.4 gefördert. Die Festlegung, ob es sich um einen normalen oder hohen Aufwand handelt, erfolgt im Rahmen der Qualitätssicherung von Backsteinfassaden.
Der Erhalt von Backsteinfassaden durch eine Fugensanierung wird nur gefördert, wenn diese Maßnahme im Rahmen der Qualitätssicherung von Backsteinfassaden vereinbart oder von der für den Denkmalschutz zuständigen Behörde gefordert wurde.
Ausnahmeregelung
Sollte es bei einer im Rahmen der Qualitätssicherung Backstein verpflichtenden Fassadenerhaltung aus gestalterischen Gründen nicht möglich sein, die energetischen Anforderungen dieser Förderrichtlinie einzuhalten, ist eine Ausnahme möglich. In diesem Fall soll alternativ die energetisch effizienteste, den Gegebenheiten entsprechende bauliche Lösung zur Ausführung kommen und in die energetische Bilanzierung einfließen.
A 3.2.4 Barrierefreie Zuwegung
Die Herstellung der erstmaligen barrierefreien Erschließung der Wohnungen im Erdgeschoss wird mit einem Zuschuss gemäß der Tabelle A 3.4A 3.4 gefördert.
A 3.2.5 Förderung für innovative ökologische Technologien
Darüber hinaus können für den Einsatz besonders innovativer Dämmstoffe und Technologien im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung weitere Fördermittel beantragt werden. Über die Gewährung entscheidet die IFB Hamburg in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde.
A 3.3 Kombination mit anderen Förderprogrammen
Die Förderung aus diesem Programm kann mit anderen Förderangeboten kombiniert werden.
Unsere Kundenberater informieren Sie gerne auch über diese Fördermöglichkeiten.
Sprechen Sie uns an: Telefonisch unter der 040/248 46-129 oder per E-Mail an energie@ifbhh.de.
Unsere Förderlotsen Wirtschaft und Handwerk beraten Sie außerdem zu allen Förder- und Beratungsangeboten für Wirtschaft- und Innovationsinvestitionen in Hamburg sowie auf Bundes- und EU-Ebene (in Zusammenarbeit mit dem Enterprise Europe Network Hamburg/Schleswig-Holstein).
Sprechen Sie uns an: Telefonisch unter der 040/248 46-533 oder per E-Mail an foerderlotsen@ifbhh.de.
A 3.3.1 Förderprogramme der IFB Hamburg
- Förderprogramm für den barrierefreien Umbau; es gelten die jeweils längeren Mietpreis- und Belegungsbindungen
- Förderprogramm für die Modernisierung von Nichtwohngebäuden und Holzbau bei gemischt genutzen Immobilien
- Hamburger Gründachförderung
A 3.3.2 IFB-Ergänzungsdarlehen
Zur Sicherung der Gesamt- und Anschlussfinanzierung kann die IFB Hamburg ein Ergänzungsdarlehen gewähren, vorausgesetzt, dass zum jeweiligen Zeitpunkt die erforderliche Leistungsfähigkeit nach Beurteilung durch die IFB Hamburg gegeben ist.
Es kann eingesetzt werden für die Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen.
Konditionen
- Darlehenshöhe: wird von der IFB Hamburg fallbezogen festgelegt
- Zinssatz: aktuell bei der IFB Hamburg zu erfragen
- Zinsbindung: mindestens 10 Jahre, maximal 30 Jahre
- Tilgung: ab Bauabschluss, i.d.R. mindestens 2% p.a. zzgl. ersparter Zinsen
- Auszahlung: 100%
- Bereitstellungsprovision: 0,15% pro Monat, beginnend 13 Monate nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge
- Verwaltungsgebühr: Eine Verwaltungsgebühr für die Bewilligung und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung des IFB-Ergänzungsdarlehens gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank wird nicht erhoben.
A 3.3.3 Förderprogramme von KfW und BAFA
- Effizienzhausstandards und Einzelmaßnahmen im Bestand
- Erzeugung regenerativer Energie (z.B. Photovoltaik und Solarthermie)
- Einsatz energieeffizienter Gebäudetechnik (z.B. Wärmepumpen)
A 3.3.4 Kumulierung/Kumulierungsverbot
Bei der Förderung nach dieser Richtlinie sind die für die geförderte Tätigkeit, das zu fördernde Vorhaben oder dem Unternehmen insgesamt gewährten staatlichen Mittel zu berücksichtigen.
Hiernach gilt für die Kumulierung insbesondere:
- Grundsätzlich dürfen Beihilfen nach dieser Richtlinie, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die in dieser Förderrichtlinie bestimmte jeweilige Beihilfehöhe (Subventionsbarwert Grundmodul bzw. Ergänzungsmodul) nicht überschritten wird.
- Mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten darf nur kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in dieser Förderrichtlinie bestimmte jeweilige Beihilfehöhe (Subventionsbarwert Grundmodul bzw. Ergänzungsmodul) nicht überschritten wird.
Hierzu hat der Investor u.a. auf entsprechendem Formblatt der IFB Hamburg sämtliche erforderlichen Angaben mitzuteilen und nachzuweisen, um die IFB Hamburg in die Lage zu versetzen, die Förderung auch bei einer Kumulierung mit anderen staatlichen Mitteln im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union zu bewilligen.
A 3.4 Förderung im Überblick
[Tabelle nicht abgedruckt]
A 4. Wie erfolgt die Auszahlung?
A 4.1 Auszahlung der Zuschüsse
Nähere Einzelheiten der Auszahlung regelt der Bewilligungsbescheid.
Der gewährte Zuschuss wird in gleichen Raten über einen Zeitraum von 10 Jahren ausgezahlt.
Die Auszahlung erfolgt erst, wenn die positiven Schlussberichte für die Qualitätssicherung Energie und, sofern notwendig, Backstein vorliegen.
A 4.2 Verwaltungsgebühr
Bei diesem Förderprogramm wird keine Verwaltungsgebühr für die Bewilligung und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung der Fördermittel gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erhoben (Nr. 1 der Anlage zur Gebührenordnung). Alle übrigen Gebühren der Gebührenordnung werden erhoben.
A 4.3 Kombination mit KfW-Fördermitteln
Wichtiger Hinweis bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Förderkrediten der KfW und Zuschüssen der IFB Hamburg für dieselben Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen:
Die KfW bestimmt, dass eine Kombination der KfW-Darlehen mit anderen Fördermitteln (z.B. Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) zulässig ist, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Aufwendungen nicht übersteigt. Die Anrechnung der Zuschüsse aus der Hamburger Förderung erfolgt mit ihrem Barwert.
Der Barwert der laufenden Zuschüsse beträgt 81,1% des Nominalbetrags.
A 5. Welche Bindungen entstehen?
Die Dauer der Bindungen beträgt 20 Jahre. Sie werden mit der Förderzusage begründet und enden mit Ablauf von 20 Jahren, gerechnet ab dem 1. des Monats, der auf den Bauabschluss der geförderten Maßnahmen folgt.
Bei bereits gebundenen Wohnungen beginnt die Bindung aus dieser Förderung nach Ablauf der bestehenden Bindung.
A 5.1 Belegungsbindungen
Die Wohnungen oder Wohnheimplätze sind während des Bindungszeitraums nur an folgende Personen zu vergeben:
- Studierende, die an einer anerkannten Hamburger Hochschule immatrikuliert sind und
- Auszubildende, die in Hamburg in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder einer Berufsfachschule mit Schüler-BAföG-Anerkennung ausgebildet werden.
- Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III (EQ)
Im Falle einer Neuvermietung vor Ablauf der bestehenden Bindung beginnt die neue Bindung nach dieser Förderrichtlinie ab dem Zeitpunkt der Neuvermietung und endet planmäßig gemäß der vorstehenden Regelung.
A 5.2 Mietpreisbindungen
Eine Mieterhöhung nach Modernisierung kann nach § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgenommen werden, wobei die anteilig auf Modernisierung entfallenden Zuschüsse abzuziehen sind (§ 559a BGB). Die sich daraus ergebende Miethöhe kann alternativ auch nach § 557 oder § 558 BGB vereinbart werden. Die höchstzulässige monatliche Nettokaltmiete für Wohnungen und Wohnheimplätze staffelt sich nach der anrechenbaren Wohnfläche für je eine Person:
Anrechenbare Wohnfläche | Miete (netto kalt) je Platz |
---|
< 24 m² | 168,00 EUR |
24 m² – 29 m² | 193,00 EUR |
> 29 m² | 210,00 EUR |
Die anrechenbare Wohnfläche setzt sich zusammen aus der Fläche der Wohneinheit zzgl. gemeinschaftlich nutzbarer Flächen wie Küchen, Wohnräume, Sanitärräume, Hausgemeinschaftsflächen, Freisitze in Verbindung mit Hausgemeinschaftsflächen etc.
Die höchstzulässige Nettokaltmiete darf alle 2 Jahre erhöht werden, erstmalig nach 2 Jahren, gerechnet ab dem 1. des Monats, der auf den Bauabschluss der geförderten Maßnahmen folgt. Dabei ist die Mietanhebung auf den nachfolgend genannten Betrag begrenzt:
Anrechenbare Wohnfläche | max. Mietanhebung je Platz |
< 24 m² | 3,00 EUR |
24 m² – 29 m² | 3,50 EUR |
> 29 m² | 4,00 EUR |
Neben dieser Miete dürfen nur Betriebskosten gem. den §§ 556, 556a und 560 BGB erhoben werden.
Soweit der Verfügungsberechtigte den Wohnraum den Mietern möbliert überlässt, darf ein Möblierungszuschlag von höchstens 30,00 EUR/Wohnplatz monatlich erhoben werden. Der Zuschlag bedarf der Zustimmung durch die IFB Hamburg. Die Anforderungen an die Möblierung in AB 4.6 sind zu beachten.
Ausnahmsweise darf in Wohnheimen auch eine Inklusivmiete je Platz vereinbart werden. Die Festlegung des monatlichen Pauschalbetrags für die Betriebskosten bedarf der Zustimmung durch die IFB Hamburg.
Bei noch preisgebundenem Wohnraum darf keine höhere Miete als die nach dem Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetz (HmbWoBindG) wohnungsbaurechtlich zulässige Miete erhoben werden. Nach Beendigung der Altbindung ergibt sich die maximal zulässige Miete aus der oben genannten maximal zulässigen Nettokaltmiete zuzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen zulässigen Mietanhebung.
A 5.3 Weitere Regelungen
A 5.3.1 Mietvertragliche Regelungen für Wohngebäude und Wohnheime
- Bei Studierenden- und Auszubildendenwohnungen (1- und 2-Personen-Apartments) sind die mietrechtlichen Vorschriften der §§ 557a, 558 ff. BGB zu beachten.
- In Studierenden- und Auszubildendenwohnungen sind unbefristete Mietverträge abzuschließen. Ein Kündigungsausschluss ist nicht zulässig.
- Der Betrieb eines Wohnheims setzt voraus, dass der Betreiber ein gemeinnütziger Träger ist, der auf Grundlage eines Gesetzes oder seiner Satzung mit der Wohnungsversorgung für Studierende bzw. Auszubildende betraut worden ist.
- Für Studierenden- und Auszubildendenwohnungen (1- und 2-Personen-Apartments) und bei Wohngemeinschaften in Wohnheimen gilt § 549 Abs. 3 BGB.
- Der Verfügungsberechtigte hat die in der Förderzusage enthaltenen Bestimmungen über die höchstzulässige Miete und das Bindungsende im Mietvertrag anzugeben.
- Der Verfügungsberechtigte verpflichtet sich, mietvertraglich sicherzustellen, dass eine Untervermietung der jeweiligen gesamten Wohnung (Weitervermietung) untersagt ist.
- Der Verfügungsberechtigte verpflichtet sich, mietvertraglich sicherzustellen, dass sich der Mieter verpflichtet, in der betreffenden Wohnung den Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts zu begründen, sich bei der zuständigen Behörde entsprechend anzumelden und dem Verfügungsberechtigten diese Anmeldung durch eine amtliche Bestätigung nachzuweisen.
- Vermittlungsentgelte/Finanzierungsbeiträge dürfen von Wohnungssuchenden für geförderte Wohnungen nicht gefordert und/oder entgegengenommen werden. Das Gleiche gilt für sämtliche Sonderleistungen, insbesondere Mietvorauszahlungen, Maklergebühren oder sonstige Geldbeträge, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem sie entrichtet werden sollen.
- Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des Mieters ist zulässig, soweit sie dazu bestimmt ist, Ansprüche des Verfügungsberechtigten gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern. Die Sicherheitsleistung darf das 2,5-fache der monatlichen Nettokaltmiete nicht überschreiten.
- Eine weitere Mieterhöhung wegen Modernisierung während des Bindungszeitraums ist nur möglich, wenn die hierfür erforderliche Zustimmung der IFB Hamburg vorliegt.
A 5.3.2 Verpflichtungen gegenüber dem Mieter
Der Investor hat sich spätestens vor Auszahlung der Zuschüsse gemäß Vordruck der IFB Hamburg dieser gegenüber im Sinne der eingegangenen Verpflichtungen insoweit zu binden, dass die Mieter hieraus im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eigene Rechte herleiten können.
Auf Verlangen der IFB Hamburg sind ihr die Mieterhöhungsverlangen in Kopie zuzuleiten.
A 5.3.3 Umwandlungsverbot
Die geförderten Wohnungen dürfen für die Dauer der Bindung nicht in Eigentumswohnungen umgewandelt werden.
A 5.3.4 Weitergabe der Bindungen
Der Investor ist verpflichtet, seine sich aus der Inanspruchnahme von Darlehen und/oder Zuschüssen ergebenden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass dieser wiederum gehalten ist, seine Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.
A 5.3.5 Fortbestand der Bindungen
Die Bindungen aus der Förderung des Bauvorhabens erstrecken sich auf den vollen Bindungszeitraum. Dies gilt auch für den Fall, dass Zuschüsse nicht in voller Höhe abgefordert oder vom Investor zurückgezahlt werden.
A 6. Welche allgemeinen Anforderungen gelten?
A 6.1 Anforderungen an den Investor
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Investors
Der Investor muss die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Zur Prüfung kann die IFB Hamburg alle geeignet erscheinenden Auskünfte und Unterlagen einholen und verlangen.
Die Finanzierung der Baumaßnahme ist insgesamt sicherzustellen und durch Unterlagen nachzuweisen, die aus Sicht der IFB Hamburg geeignet sind.
A 6.2 Anforderungen an das Bauvorhaben und das Grundstück
A 6.2.1 Beginn der Maßnahme
Förderanträge sind vor Maßnahmenbeginn einzureichen.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller ohne schriftliche Zustimmung der Bewilligungsstelle mit den beantragten Maßnahmen beginnt. Als Beginn der Maßnahme gilt der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (Auftragsvergabe).
A 6.2.2 Anforderungen an Planung und Ausführung
Die Anforderungen an Planung und Ausführung gemäß dieser Förderrichtlinie müssen eingehalten und nachgewiesen werden. Die baurechtlichen Anforderungen bleiben davon unberührt. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen können bereits gewährte Fördermittel widerrufen werden.
A 6.3 Allgemeine Bedingungen
A 6.3.1 Prüfungsrecht
Die IFB Hamburg, die Behörden und der Rechnungshof der FHH sind berechtigt, die Verwendung der gewährten Zuschüsse und die Angaben des Investors zur Beihilfeintensität zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Er hat jederzeit auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.
A 6.3.2 Zwischenvermietung
Um während einer zeitlich begrenzten Abwesenheit des Mieters eine befristete Zwischenvermietung des Wohnraums zu ermöglichen, darf von dieser Förderrichtlinie abgewichen werden. Nach § 22 Abs. 1 Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz (HmbWoFG) wird abweichend von § 18 Abs. 1 HmbWoFG zugelassen, dass Wohnraum im Rahmen einer Zwischenvermietung auch für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten genutzt und vermietet werden darf.
Die Zwischenvermietung darf nur durch den Verfügungsberechtigten erfolgen; eine Weitervermietung durch den Mieter ist unzulässig (vgl.A 5.3.1). Die Zwischenvermietung erfolgt nur an Personen, die
- an einer Hochschule im In- oder Ausland studieren,
- sich in einer Aus- oder Fortbildung (einschließlich Praktikum und Sprachunterricht) befinden oder
- einer Tätigkeit in Wissenschaft, Lehre oder Forschung nachgehen.
Wohnraum für wiederholte Zwischenvermietungen vorzuhalten, ist unzulässig.
A 6.3.3 Ausnahmen
In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von dieser Förderrichtlinie zugelassen werden. Die IFB Hamburg entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Fachbehörde.
A 6.3.4 Haftungsausschluss
Die IFB Hamburg erteilt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nach bestem Wissen Rat und Auskunft. Dies geschieht unter Ausschluss jeder Verbindlichkeit. Insbesondere können sich Investoren nicht auf Förderrichtlinien, die zum Zeitpunkt des Bewilligungsbeschlusses ungültig geworden sind, bzw. darauf beruhende Auskünfte berufen. Änderungen bleiben vorbehalten.
A 6.3.5 Kein Rechtsanspruch
Es gibt weder einen Rechtsanspruch auf Gewährung noch auf Erhöhung bereits gewährter Fördermittel. Die IFB Hamburg entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel.
A 6.3.6 Sperrfrist bei Antragsverzicht
Die Rücknahme eines Antrags löst eine Sperrfrist von einem halben Jahr aus, innerhalb dessen kein neuer Antrag für die Belegenheit gestellt werden kann.
A 7. Welche Rechtsgrundlage gilt?
Aufgrund von § 2 Abs. 4 HmbWoFG erlässt die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) die Förderrichtlinie „Modernisierung von Wohnungen für Studierende und Auszubildende“.
Die Förderung erfolgt im Rahmen von Artikel 2 lit. c des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, als soziale Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HmbWoFG.
Es handelt sich um Fördermittel i.S.d. § 3 HmbWoFG.
In Bezug genommene Gesetze und Verordnungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung.
A 8. Wo kann man die Förderung beantragen?
Die IFB Hamburg berät Sie bei allen Fragen zur Förderung und begleitet Sie beim Antragsverfahren. Informationen zu allen Programmen der IFB Hamburg, Förderrichtlinien und Formulare finden Sie unter www.ifbhh.de.
Hamburgische Investitions- und Förderbank
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg
Tel. 040/248 46-0
Fax 040/248 46-432
info@ifbhh.de
www.ifbhh.de
Beratungstermine – nur nach telefonischer Absprache – in der Zeit von:
Montag bis Donnerstag 08.00–17.00 Uhr
Freitag 08.00–15.00 Uhr
B Ausstattungsverbesserung und umfassende Modernisierung
B 1. Was ist das Ziel der Förderung?
Das Ziel dieses Programmsegments ist die Förderung von Wohnraum in Wohngebäuden und Wohnheimen für
Studierende
- Immatrikulation in Hamburg an einer staatlichen oder staatlich in Hamburg oder einem anderen Bundesland anerkannten Hochschule oder
- Besuch einer Berufsakademie nach dem Hamburgischen Berufsakademiegesetz (HmbBAG) und
- Anmeldung des Erstwohnsitzes in Hamburg (siehe Fußnote 1 ).
Bei dualen Studiengängen, bei denen der Praxisteil in einem Unternehmen mit Sitz in Hamburg erfolgt, können die Studierenden in einem anderen Bundesland an einer staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert sein.
Auszubildende
- Ausbildung in Hamburg in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder
- Ausbildung in Hamburg an einer Berufsfachschule mit Schüler-BAföG-Anerkennung oder Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III (EQ) in Hamburg und
- Anmeldung des Erstwohnsitzes in Hamburg (siehe Fußnote 1).
Staatlich anerkannte Ausbildungsberufe sind insbesondere Berufe, deren Ausbildung durch das Berufsbildungsgesetz, die Handwerksordnung, das Seemannsgesetz oder durch andere bundes-/landesrechtliche Vorschriften geregelt ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Ausbildung betrieblich, schulisch oder in einem dualen System durchgeführt wird. Wird die Ausbildung in einem dualen System durchgeführt, muss entweder die schulische Ausbildung oder die betriebliche Ausbildung in einer Einrichtung stattfinden, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in der Freien und Hansestadt Hamburg hat. Zur Zielgruppe zählen weiterhin Auszubildende im öffentlichen Dienst.
Gefördert werden Ausstattungsverbesserungen und umfassende Modernisierungen von Wohnraum für Studierende und Auszubildende in Mietwohngebäuden mit mindestens 3 Wohneinheiten, deren Baugenehmigung älter ist als 20 Jahre.
Die mit wesentlichem Bauaufwand verbundene Änderung von Gebäuden kann nach der Richtlinie „Neubau von Wohnungen für Studierende und Auszubildende" gefördert werden.
Es werden folgende Wohnformen unterschieden:
1. Wohnungen (Ein- und Zwei-Personen-Apartments) für Studierende und Auszubildende in Wohngebäuden
2. Wohnungen (Ein- und Zwei-Personen-Apartments) für Studierende und Auszubildende in Wohnheimen
3. Wohngemeinschaften für Studierende und Auszubildende mit individuellen und gemeinschaftlichen Flächen innerhalb einer Wohnung in Wohnheimen
B 2. Wer kann Anträge stellen?
Anträge können vom Eigentümer oder Erbbauberechtigten gestellt werden.
Nicht gefördert werden
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 18 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.07.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU-ABl. L 187/1 vom 26.06.2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14.06.2017 (EU-ABl. L 156/1 vom 20.06.2017), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (Amtsblatt der EU Nr. L 215/3 vom 07.07.2020) – nachfolgend: AGVO),
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.
B 3. Welche Maßnahmen werden wie gefördert?
Die Förderung ist modular aufgebaut: Es gibt verpflichtende Grundmodule, die durch verschiedene frei wählbare Ergänzungsmodule ergänzt werden können.
Die Förderung erfolgt durch laufende Zuschüsse über 10 Jahre. Die Mietpreis- und Belegungsbindungen laufen über 20 Jahre. Der Zuschuss kann wahlweise als Miet- oder Baukostenzuschuss gewährt werden.
Die technischen Anforderungen, der Umfang und das Verfahren zu den jeweiligen Modulen werden im Anhang erläutert.
B 3.1 Grundmodule
Die Förderung der Grundmodule erfolgt durch Zuschüsse in Höhe von 40% der maximal förderfähigen anerkannten Modernisierungskosten.
Fördervoraussetzung ist ein Endenergiebedarf im Bestand <= 120 kWh/m²a. Der Endenergie-bedarf vor der Modernisierung ist durch Vorlage des Energieausweises (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis) nachzuweisen.
Ein hydraulischer Abgleich (nach VdZ-Verfahren B) ist immer erforderlich. Dieses gilt nicht bei Einzelanträgen im Fördermodul Modernisierung und Nachrüstung von Gebäuden mit Aufzügen.
B 3.1.1 Ausstattungsverbesserungen
Reine Ausstattungsverbesserungen, mit denen die Wohnbedingungen verbessert werden, werden durch Zuschüsse gefördert.
Die maximal förderfähigen Kosten je m² Wohnfläche der anrechenbaren Wohnfläche sind der Tabelle B 3.4 zu entnehmen.
In mindestens 51% der Wohnungen eines Objekts muss mindestens eine der folgenden Maßnahmen durchgeführt werden:
- Grundrissveränderungen
- zusätzliche Balkone
- Bad- oder Küchenmodernisierungen in Verbindung mit einer Erneuerung der technischen Infrastruktur
Eine detaillierte Übersicht darüber, welche Maßnahmen gefördert werden können, finden Sie im Anhang. Instandsetzungsmaßnahmen werden mitgefördert, wenn die Modernisierung andernfalls unvollständig oder erfolglos bliebe.
B 3.1.2 Umfassende Modernisierungsmaßnahmen
Bei einer umfassenden Modernisierung müssen Ausstattungsverbesserungen und energetische Maßnahmen kombiniert werden. Es muss mindestens die energetische Stufe 1 erreicht werden.
Die maximal förderfähigen Kosten je m² der anrechenbaren Wohnfläche des Objekts sind der Tabelle B 3.4 zu entnehmen. Das Erreichen der Stufe 1 wird zusätzlich mit einer Erhöhung der maximalförderfähigen Kosten gemäß der Tabelle B 3.4 gefördert.
In mindestens 51% der Wohnungen eines Objekts muss mindestens eine der folgenden Maßnahmen durchgeführt werden:
- Grundrissveränderungen
- zusätzliche Balkone
- Bad- oder Küchenmodernisierungen in Verbindung mit einer Erneuerung der technischen Infrastruktur
B 3.1.3 Dachgeschossausbau und Aufstockung
Nachträgliche Wohnflächenerweiterungen durch den Ausbau von Dachgeschossen oder durch Aufstockung werden durch laufende Zuschüsse gefördert. Es muss mindestens die energetische Stufe 1 erreicht werden.
Die maximal förderfähigen Kosten für die Wohnflächenerweiterung sind der Tabelle B 3.4 zu entnehmen. Das Erreichen der Stufe 1 wird zusätzlich mit einer Erhöhung der maximal förderfähigen Kosten gemäß der Tabelle B 3.4 gefördert.
Optional kann einer der unter AB 4.1 genannten erhöhten energetischen Standards umgesetzt werden, der zusätzlich bezuschusst wird.
Die Förderung kann auch als Einzelmaßnahme, unabhängig von einer Ausstattungsverbesserung oder umfassenden Modernisierung des Bestandsgebäudes in Anspruch genommen werden.
B 3.1.4 Qualitätssicherung Backstein
Dem Erhalt von stadtbildprägenden Backsteinfassaden kommt bei geförderten Modernisierungen eine besondere Bedeutung zu. Sofern das Gebäude nicht unter Denkmalschutz steht, wird im Rahmen eines festgelegten Verfahrens der Qualitätssicherung bei Gebäuden mit Klinkerfassade die Backsteinrelevanz geklärt und durch den Qualitätssicher Backstein ein Fassadenkonzept mit dem Bauherren abgestimmt. Die Verfahrenskosten für die Qualitätssicherung Backstein werden von der IFB Hamburg übernommen.
B 3.1.5 Hamburger Energiepass
Voraussetzung für eine Förderung ist die Erstellung eines Hamburger Energiepasses. Er umfasst die sachgerechte Erfassung und Berechnung des Gebäudes im Ist-Zustand sowie die energetische Bilanzierung der zur Förderung beantragten Modernisierungsmaßnahmen. Die Kosten können im Rahmen der maximal förderfähigen Kosten anerkannt werden. Sofern für dasselbe Objekt bereits ein Hamburger Energiepass gefördert wurde oder zur Förderung beantragt ist, kann eine erneute Förderung nach dieser Richtlinie nicht gewährt werden.
Der Hamburger Energiepass wird auch unabhängig von einer energetischen Modernisierung mit einem Einmalzuschuss nach der Förderrichtlinie Hamburger Energiepass gefördert.
Eine Übersicht über Hamburger Energiepass-Berater und die Förderrichtlinie Hamburger Energiepass finden Sie unter: www.ifbhh.de/downloads.html
B 3.1.6 Qualitätssicherung Energie
Voraussetzung für eine Förderung ist die Begleitung der Maßnahme durch einen autorisierten Qualitätssicherer. Die Kosten können im Rahmen der maximal förderfähigen Kosten anerkannt werden.
B 3.1.7 Barrierefreier Umbau
Maßnahmen zum barrierefreien Umbau in Anlehnung an DIN 18040-2 werden sowohl als Einzelmaßnahme als auch in Kombination mit den vorgenannten Maßnahmen mit Zuschüssen gefördert.
- Der barrierereduzierte oder barrierefreie Umbau von Wohnungen. Im Förderobjekt müssen mindestens 10% der Wohnungen, jedoch mindestens 3 WE von der Maßnahme betroffen sein.
- Neubau oder Modernisierung von Aufzugsanlagen, die mindestens 51% der im Förderobjekt befindlichen Wohnungen erstmalig barrierefrei erschließen.
Eine detaillierte Übersicht darüber, welche Maßnahmen mitgefördert werden können, findet sich im Anhang. Instandsetzungsmaßnahmen werden mitgefördert, wenn die Modernisierung andernfalls unvollständig oder erfolglos bliebe.
B 3.1.7.1. Barrierereduzierter Umbau
Bei einem barrierenreduzierenden Umbau von Wohnungen betragen bzw. erhöhen sich die maximal förderfähigen Kosten gemäß der Tabelle B 3.4.
Nach Abschluss der Maßnahme müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt werden:
- Die Wohnung muss barrierefrei erreichbar sein. Im Ausnahmefall können bis zu 3 Stufen zum Erreichen der Wohnung akzeptiert werden, wenn z.B. aus baulichen Gründen eine Rampe nicht möglich ist.
- Die Bewegung innerhalb der Wohnung muss in der Regel barrierefrei möglich sein.
- Der Duschplatz sollte stufenlos begehbar sein, abweichend davon sind Duschtassen mit maximal 0,12 m Aufbauhöhe zulässig.
- Die Innentüren der Wohnung müssen eine lichte Durchgangsbreite von 0,80 m aufweisen (Ausnahme: Gäste-WC).
B 3.1.7.2. Barrierefreier Umbau nach DIN 18040-2
Bei einem barrierefreien Umbau nach DIN 18040-2 von Wohnungen betragen bzw. erhöhen sich die maximal förderfähigen Kosten gemäß der Tabelle B 3.4.
Nach Abschluss der Maßnahme müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt werden:
- Die Wohnung muss barrierefrei erreichbar sein. Es ist ein schlüssiges Gesamtkonzept für die barrierefreie Erreichbarkeit vom öffentlichen Grund bis in die Wohnung erforderlich.
- Die Bewegung innerhalb der Wohnung muss barrierefrei möglich sein. Sofern ein Balkon vorhanden ist, so muss dieser schwellenfrei zugänglich sein.
- Die Wohnung muss über ein barrierefreies Bad verfügen (stufenlos begehbarer Duschbereich mit einer Grundfläche mind. 1,20 m x 1,00 m, höhenangepasstes WC, Waschtisch mit Beinfreiheit und UP- oder Flach-AP-Siphon).
- Die Innentüren der Wohnung müssen eine lichte Durchgangsbreite von mind. 0,80 m aufweisen (Ausnahme: Gäste-WC).
B 3.1.7.3. Modernisierung und Nachrüstung von Gebäuden mit Aufzügen
Bei
- Neubau,
- Erweiterung oder
- Modernisierung von Aufzügen,
die der erstmaligen barrierefreien Erreichbarkeit der Wohnungen dienen, betragen bzw. erhöhen sich die maximal förderfähigen Kosten je nach Art der Maßnahme gemäß der Tabelle B 3.4.
Aufzugsanlagen, die im Stillstand eine Leistungsaufnahme von max. 50 W nachweisen, werden zusätzlich gemäß der Tabelle B 3.4 gefördert. Dies entspricht der Effizienzklasse A im Stillstand.
Der Stand-by-Verbrauch ist bei Inbetriebnahme durch Leistungsmessung nachzuweisen.
Nach Abschluss der Maßnahme müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt werden:
- Erstmaliger barrierefreier Zugang zu den Wohnungen, die durch den geförderten Haltepunkt erschlossen werden.
- Die einzelnen Wohnungen müssen nach Abschluss der Maßnahme von öffentlichem Grund aus barrierefrei erreichbar sein.
- Die Anforderungen der DIN 18040-2 bzw. der DIN EN 81-70 für den Aufzugstyp 2 an Aufzugsanlagen sollen eingehalten werden. Die Mindestabmessungen des Fahrkorb-innenraums von 1,10 m x 1,40 m im Lichten sind einzuhalten.
- Neue seilgeführte Aufzugsanlagen müssen mindestens die Anforderungen der Energie-effizienzklasse B (VDI 4707) und neue Hydraulikaufzüge mindestens die Anforderungend der Energieeffizienzklasse C (VDI 4707) erfüllen.
Wenn geförderte Aufzüge ausschließlich gewerblich genutzte oder frei finanzierte Geschosse erschließen, ist eine Förderung für den jeweiligen Haltepunkt ausgeschlossen.
B 3.2 Ergänzungsmodule
Die Förderung der Ergänzungsmodule erfolgt durch laufende Zuschüsse in Höhe von 40% der maximal förderfähigen anerkannten Kosten.
B 3.2.1 Energetische Modernisierung
Beim energetischen Standard kann zwischen 8 Stufen gewählt werden. Die maximal förderfähigen Kosten erhöhen sich, je nach erreichtem energetischen Standard, gemäß der Tabelle B 3.4.
Bei Einbau von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung ist eine zusätzliche Förderung möglich.
Optimierung der Heizungsanlage
Wird bei einer umfassenden energetischen Modernisierung, Dachgeschossausbau sowie Aufstockung die Heizungsanlage nicht erneuert, muss ein Heizungscheck nach DIN EN 15378 durchgeführt werden.
Das Ziel des Heizungschecks ist es, die Schwachstellen der Anlage aufzuspüren, das Energiesparpotenzial überschlägig zu ermitteln und den Anlagenbetreibern konkrete Handlungsmöglichkeiten für die Anlagenmodernisierung aufzuzeigen.
Erneuerbare Wärme
Die Erhöhung des Einsatzes Erneuerbarer Energien für die Wärmebereitstellung kann je Vorhaben zusätzlich mit bis zu 500.000,00 EUR gefördert werden. Dies soll insbesondere durch die Förderung von Solarthermieanlagen, dem Heizungsaustausch bei gleichzeitiger Installation von Solarthermieanlagen, energetischer Nutzung von Biomasse sowie von Wärmepumpen erfolgen. Der Verbrauch von fossiler Energie sowie die CO2-Emissionen sollen dadurch gesenkt werden. Zudem soll ein wachsender Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung im Quartier ermöglicht werden.
Angeboten werden auf Basis der Förderrichtlinie Erneuerbare Energien die Fördermodule:
- Solarthermie und Heizungsmodernisierung
- Bioenergie
- Wärmepumpen
- Wärmeverteilnetze
- Wärmespeicher
- Mehrfachnutzung
- Geothermie und Wärme aus Abwasser
Informationen zum Förderprogramm, die Förderrichtlinie und Formulare finden Sie unter:
https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/erneuerbare-waerme
Der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln ist auf dem Vordruck der IFB Hamburg einzureichen.
B 3.2.2 Nachhaltige Dämmstoffe
Der Einsatz von Dämmstoffen mit dem Gütezeichen „Blauer Engel“ RAL-UZ 132 bzw. Wärmedämmverbundsystemen RAL-UZ 140 oder dem natureplus-Siegel an Fassaden, auf Flachdächern, auf obersten Geschossdecken sowie an Kellerdecke/Sohle, führt zu einer Erhöhung der maximal förderfähigen Kosten gemäß der Tabelle B 3.4.
Bei Aufdopplung muss der neu aufgebrachte Dämmstoff vollständig aus zertifizierten Materialien bestehen. Eine neu aufgebrachte Mischkonstruktion von zertifizierten und nicht zertifizierten Dämmstoffen in einem Bauteil wird nicht gefördert.
Bei einem Wärmedämmverbundsystem müssen alle Schichten (ausgenommen Klinkerriemchen) in einem System zertifiziert sein.
Im Fördermodul „Dachgeschossausbau und Aufstockung“ muss der neu aufgebrachte Dämmstoff vollständig aus zertifizierten Materialien bestehen. Eine Mischkonstruktion von zertifizierten und nicht zertifizierten Dämmstoffen in einem Bauteil (Sandwichaufbau) wird nicht gefördert.
B 3.2.3 Förderung für innovative ökologische Technologien
Darüber hinaus können für den Einsatz besonders innovativer Dämmstoffe und Technologien im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung weitere Fördermittel beantragt werden. Über die Gewährung entscheidet die IFB Hamburg in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde.
B 3.2.4 Holzbauförderung
Bei Einsatz von Holz in der Gebäudekonstruktion erhöhen sich die förderfähigen Kosten gemäß der Tabelle B 3.4.
Für die Gewährung von Fördermitteln bei der Holzbauförderung muss eine begleitende Qualitätssicherung für den Holzbau durchgeführt werden. Details zur Qualitätssicherung finden Sie im Anhang unter AB 4.8. Die Qualitätssicherung Holzbau entfällt bei einer ausschließlichen Holzbauförderung von Dächern.
Als Fördervoraussetzung muss das eingesetzte Holz aus nachhaltigen Quellen stammen, fest im Gebäude verbaut und Teil der Konstruktion sein. Der Einsatz von Holz in Dämmstoffen, die bereits nach B 3.2.2 gefördert werden, ist von der Förderung ausgeschlossen.
Förderfähig sind:
- Holzprodukte in der Konstruktion im Sinne der Förderung sind alle Vollholzprodukte (Schnittholz, Hobelware etc.), Holzwerkstoffe (Spanplatten, Faserplatten etc.) sowie Produkte des konstruktiven Holzbaus (Brettsperrholz, Brettschichtholz etc.). Der reine Holzanteil in diesen Produkten muss wenigstens 80% der Produktmasse entsprechen.
- Die Produkte müssen fest im Gebäude verbaut und Teil der Konstruktion sein. Maßgebend hierfür ist eine Zuweisung zu einer der Kostengruppen 331, 341, 351 oder 361 sowie sinngemäß Stützen und elementierte Bauteile nach DIN 276.
- Der Nachweis der förderfähigen Menge erfolgt auf dem IFB-Formblatt für den „Einsatz von Holzprodukten“.
- Dachkonstruktionen aus Holz werden nur gefördert, sofern die Dachkonstruktion eine Neigung von 20° unterschreitet.
B 3.2.5 Backsteinfassaden
Der Mehraufwand für eine Backsteinverkleidung gedämmter Fassaden wird zusätzlich gemäß der Tabelle B 3.4 gefördert.
Die Festlegung, ob es sich um einen normalen oder hohen Aufwand handelt, erfolgt im Rahmen der Qualitätssicherung von Backsteinfassaden.
Der Erhalt von Backsteinfassaden durch eine Fugensanierung wird nur gefördert, wenn diese Maßnahme im Rahmen der Qualitätssicherung von Backsteinfassaden vereinbart oder von der für den Denkmalschutz zuständigen Behörde gefordert wurde.
Ausnahmeregelung
Sollte es bei einer im Rahmen der Qualitätssicherung Backstein verpflichtenden Fassadenerhaltung aus gestalterischen Gründen nicht möglich sein, die energetischen Anforderungen einzuhalten, ist eine Ausnahme möglich. In diesem Fall soll alternativ die energetisch effizienteste, den Gegebenheiten entsprechende bauliche Lösung zur Ausführung kommen und in die energetische Bilanzierung einfließen.
B 3.3 Kombination mit anderen Förderprogrammen
Die Förderung aus diesem Programm kann mit anderen Förderangeboten kombiniert werden.
Unsere Kundenberater informieren Sie gerne auch über diese Fördermöglichkeiten.
Sprechen Sie uns an: Telefonisch unter der 040/248 46-129 oder per E-Mail an energie@ifbhh.de
Unsere Förderlotsen Wirtschaft und Handwerk beraten Sie außerdem zu allen Förder- und Beratungsangeboten für Wirtschaft- und Innovationsinvestitionen in Hamburg sowie auf Bundes- und EU-Ebene (in Zusammenarbeit mit dem Enterprise Europe Network Hamburg/Schleswig-Holstein).
Sprechen Sie uns an: Telefonisch unter der 040/248 46-533 oder per E-Mail an foerderlotsen@ifbhh.de.
B 3.3.1 Förderprogramme der IFB Hamburg
- Förderprogramm Modernisierung von Nichtwohngebäuden und Holzbau bei gemischt genutzen Immobilien
- Hamburger Gründachförderung
B 3.3.2 IFB-Ergänzungsdarlehen
Zur Sicherung der Gesamt- und Anschlussfinanzierung kann die IFB Hamburg ein Ergänzungsdarlehen gewähren, vorausgesetzt, dass zum jeweiligen Zeitpunkt die erforderliche Leistungsfähigkeit nach Beurteilung durch die IFB Hamburg gegeben ist.
Es kann eingesetzt werden für die Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen und Aufstockungen/Dachgeschossausbauten.
Konditionen
- Darlehenshöhe: wird von der IFB Hamburg fallbezogen festgelegt
- Zinssatz: aktuell bei der IFB Hamburg zu erfragen
- Zinsbindung: mindestens 10 Jahre, maximal 30 Jahre
- Tilgung: ab Bauabschluss, i.d.R. mindestens 2% p.a. zzgl. ersparter Zinsen
- Auszahlung: 100%
- Bereitstellungsprovision: 0,15% pro Monat, beginnend 13 Monate nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge
- Verwaltungsgebühr: Eine Verwaltungsgebühr für die Bewilligung und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung des IFB-Ergänzungsdarlehens gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank wird nicht erhoben.
B 3.3.3 Förderprogramme von KfW und BAFA
- Effizienzhausstandards und Einzelmaßnahmen im Bestand
- Erzeugung regenerativer Energie (z.B. Photovoltaik und Solarthermie)
- Einsatz energieeffizienter Gebäudetechnik (z.B. Wärmepumpen)
B 3.3.4 Kumulierung/Kumulierungsverbot
Bei der Förderung nach dieser Richtlinie sind die für die geförderte Tätigkeit, das zu fördernde Vorhaben oder dem Unternehmen insgesamt gewährten staatlichen Mittel zu berücksichtigen.
Hiernach gilt für die Kumulierung insbesondere:
- Grundsätzlich dürfen Beihilfen nach dieser Richtlinie, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die in dieser Förderrichtlinie bestimmte jeweilige Beihilfehöhe (Subventionsbarwert Grundmodul bzw. Ergänzungsmodul) nicht überschritten wird.
- Mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten darf nur kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in dieser Förderrichtlinie bestimmte jeweilige Beihilfehöhe (Subventionsbarwert Grundmodul bzw. Ergänzungsmodul) nicht überschritten wird.
Hierzu hat der Investor u.a. auf entsprechendem Formblatt der IFB Hamburg sämtliche erforderlichen Angaben mitzuteilen und nachzuweisen, um die IFB Hamburg in die Lage zu versetzen, die Förderung auch bei einer Kumulierung mit anderen staatlichen Mitteln im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union zu bewilligen.
B 3.4 Förderung im Überblick
[Tabelle nicht abgedruckt]
B 4. Wie erfolgt die Auszahlung?
B 4.1 Auszahlung der Zuschüsse
Nähere Einzelheiten der Auszahlung regelt die Förderzusage.
Der gewährte Zuschuss wird in gleichen Raten über einen Zeitraum von 10 Jahren ausgezahlt.
Die Auszahlung der Zuschüsse beginnt mit dem Monatsersten des Monats, der auf den Abschluss der geförderten Maßnahmen folgt.
Die Auszahlung erfolgt erst, wenn die positiven Schlussberichte für die Qualitätssicherung Energie und, sofern notwendig, Backstein vorliegen.
B 4.2 Verwaltungsgebühr
Bei diesem Förderprogramm wird keine Verwaltungsgebühr für die Bewilligung und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung der Fördermittel gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erhoben (Nr. 1 der Anlage zur Gebührenordnung). Alle übrigen Gebühren der Gebührenordnung werden erhoben.
B 4.3 Kombination mit KfW-Fördermitteln
Wichtiger Hinweis bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Förderkrediten der KfW und Zuschüssen der IFB Hamburg für dieselben Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen:
Die KfW bestimmt, dass eine Kombination der KfW-Darlehen mit anderen Fördermitteln (z.B. Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) zulässig ist, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Die Anrechnung der Zuschüsse aus der Hamburger Förderung erfolgt mit ihrem Barwert.
Der Barwert der laufenden Zuschüsse beträgt 81,1% des Nominalbetrags.
B 5. Welche Bindungen entstehen?
Die Dauer der Bindungen beträgt 20 Jahre. Die Bindungen aus diesem Förderprogramm werden mit der Förderzusage begründet und enden zu den nachstehend beschriebenen Zeitpunkten.
Bei reinen Ausstattungsverbesserungen unterliegen nur die modernisierten Wohnungen den nachfolgenden Bindungen, bei einer umfassenden Modernisierung fallen alle Wohnungen im Objekt unter die Bindungen.
Es sind unbefristete Mietverträge abzuschließen.
Ein Kündigungsausschluss ist nicht zulässig.
B 5.1 Belegungsbindungen
Die Wohnungen oder Wohnheimplätze sind während des Bindungszeitraums nur an folgende Personen zu vergeben:
- Studierende, die an einer anerkannten Hamburger Hochschule immatrikuliert sind und
- Auszubildende, die in Hamburg in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder einer Berufsfachschule mit Schüler-BAföG-Anerkennung ausgebildet werden.
- Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III (EQ)
Im Falle einer Neuvermietung vor Ablauf der bestehenden Bindung beginnt die neue Bindung nach dieser Förderrichtlinie ab dem Zeitpunkt der Neuvermietung und endet planmäßig gemäß der vorstehenden Regelung.
Belegungsbindungen bei Rollstuhlbenutzer-Wohnungen mit BG-Bindung
Die Rollstuhlbenutzer-Wohnung ist bei Erst- und Folgebezügen ausschließlich an Personen zu vergeben, die Inhaber eines sogenannten Dringlichkeitsscheins für eine Rollstuhlbenutzer-Wohnung sind bzw. durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass diese Notwendigkeit innerhalb des nächsten Jahrs eintreten wird.
B 5.2 Mietpreisbindungen
Eine Mieterhöhung nach Modernisierung kann nach § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgenommen werden, wobei die anteilig auf Modernisierung entfallenden Zuschüsse abzuziehen sind (§ 559 a BGB). Die sich daraus ergebende Miethöhe kann alternativ auch nach § 557 oder § 558 BGB vereinbart werden. Die höchstzulässige monatliche Nettokaltmiete für Wohnungen und Wohnheimplätze staffelt sich nach der anrechenbaren Wohnfläche je Platz für eine Person.
Anrechenbare Wohnfläche | Miete (netto kalt) je Platz |
---|
< 24 m² | 168,00 EUR |
24 m² – 29 m² | 193,00 EUR |
> 29 m² | 210,00 EUR |
Die anrechenbare Wohnfläche setzt sich zusammen aus der Fläche der Wohneinheit zzgl. gemeinschaftlich nutzbarer Flächen wie Küchen, Wohnräume, Sanitärräume, Hausgemeinschaftsflächen, Freisitze in Verbindung mit Hausgemeinschaftsflächen etc.
Die höchstzulässige Nettokaltmiete darf alle 2 Jahre erhöht werden, erstmalig nach 2 Jahren, gerechnet ab dem 1. des Monats, der auf den Bauabschluss der geförderten Maßnahmen folgt. Dabei ist die Mietanhebung auf den nachfolgend genannten Betrag begrenzt:
Anrechenbare Wohnfläche | max. Mietanhebung je Platz |
< 24 m² | 3,00 EUR |
24 m² – 29 m² | 3,50 EUR |
> 29 m² | 4,00 EUR |
Neben dieser Miete dürfen nur Betriebskosten gem. den §§ 556, 556a und 560 BGB erhoben werden.
Soweit der Verfügungsberechtigte den Wohnraum den Mietern möbliert überlässt, darf ein Möblierungszuschlag von höchstens 30,00 EUR/Platz monatlich erhoben werden. Der Zuschlag bedarf der Zustimmung durch die IFB Hamburg.
Ausnahmsweise dürfen in Wohnheimen auch Inklusivmieten je Platz vereinbart werden. Die Festlegung der monatlichen Pauschalbeträge für die Betriebskosten bedarf der Zustimmung durch die IFB Hamburg.
Bei noch preisgebundenem Wohnraum regelt der bestehende Förderbescheid die Anrechenbarkeit der Modernisierungskosten und damit die maximal zulässige Höhe der Nettokaltmiete. Nach Beendigung der Altbindung ergibt sich die maximal zulässige Miete aus der oben genannten höchst zulässigen Nettokaltmiete zuzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen maximal zulässigen Mietanhebung.
B 5.3 Weitere Regelungen
B 5.3.1 Mietvertragliche Regelungen für Wohngebäude und Wohnheime
- Bei Studierenden- und Auszubildendenwohnungen (1- und 2-Personen-Apartments) sind die mietrechtlichen Vorschriften der §§ 557a, 558 ff. BGB zu beachten.
- In Studierenden- und Auszubildendenwohnungen in Wohngebäuden sind unbefristete Mietverträge abzuschließen. Ein Kündigungsausschluss ist nicht zulässig.
- Der Betrieb eines Wohnheims setzt voraus, dass der Betreiber ein gemeinnütziger Träger ist, der auf Grundlage eines Gesetzes oder seiner Satzung mit der Wohnungsversorgung für Studierende bzw. Auszubildende betraut worden ist.
- Für Studierenden- und Auszubildendenwohnungen (1- und 2-Personen-Apartments) und bei Wohngemeinschaften in Wohnheimen gilt § 549 Abs. 3 BGB.
- Der Verfügungsberechtigte hat die in der Förderzusage enthaltenen Bestimmungen über die höchstzulässige Miete und das Bindungsende im Mietvertrag anzugeben.
- Der Verfügungsberechtigte verpflichtet sich, mietvertraglich sicherzustellen, dass eine Untervermietung der jeweiligen gesamten Wohnung (Weitervermietung) untersagt ist.
- Der Verfügungsberechtigte verpflichtet sich, mietvertraglich sicherzustellen, dass sich der Mieter verpflichtet, in der betreffenden Wohnung den Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts zu begründen, sich bei der zuständigen Behörde entsprechend anzumelden und dem Verfügungsberechtigten diese Anmeldung durch eine amtliche Bestätigung nachzuweisen.
- Vermittlungsentgelte/Finanzierungsbeiträge dürfen von Wohnungssuchenden für geförderte Wohnungen nicht gefordert und/oder entgegengenommen werden. Das Gleiche gilt für sämtliche Sonderleistungen, insbesondere Mietvorauszahlungen, Maklergebühren oder sonstige Geldbeträge, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem sie entrichtet werden sollen.
- Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des Mieters ist zulässig, soweit sie dazu bestimmt ist, Ansprüche des Verfügungsberechtigten gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern. Die Sicherheitsleistung darf das 2,5-fache der monatlichen Nettokaltmiete nicht überschreiten.
- Eine weitere Mieterhöhung wegen Modernisierung während des Bindungszeitraums ist nur möglich, wenn die hierfür erforderliche Zustimmung der IFB Hamburg vorliegt.
B 5.3.2 Verpflichtungen gegenüber dem Mieter
Der Investor hat sich spätestens vor Auszahlung der Zuschüsse gemäß Vordruck der IFB Hamburg dieser gegenüber im Sinne der eingegangenen Verpflichtungen insoweit zu binden, dass die Mieter hieraus im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eigene Rechte herleiten können. Auf Verlangen der IFB Hamburg sind ihr die Miet-Erhöhungsverlangen in Kopie zuzuleiten.
B 5.3.3 Umwandlungsverbot
Die geförderten Wohnungen dürfen für die Dauer der Bindung nicht in Eigentumswohnungen umgewandelt werden. Bei Wohnungen, die bereits nach anderen Regelungen einem Umwandlungsverbot unterliegen, verlängert sich das Umwandlungsverbot nach Ablauf der alten Bindung um die Dauer der Bindung aus dieser Förderrichtlinie.
B 5.3.4 Weitergabe der Bindungen
Der Investor ist verpflichtet, seine sich aus der Inanspruchnahme von Darlehen und/oder Zuschüssen ergebenden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass dieser wiederum gehalten ist, seine Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.
B 6. Welche allgemeinen Anforderungen gelten?
B 6.1 Anforderungen an den Investor
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Investors
Der Investor muss die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Zur Prüfung kann die IFB Hamburg alle geeignet erscheinenden Auskünfte und Unterlagen einholen und verlangen.
Die Finanzierung der Baumaßnahme ist insgesamt sicherzustellen und durch Unterlagen nachzuweisen, die aus Sicht der IFB Hamburg geeignet sind.
B 6.2 Anforderungen an das Bauvorhaben und das Grundstück
B 6.2.1 Beginn der Maßnahme
Förderanträge sind vor Maßnahmenbeginn einzureichen.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller ohne schriftliche Zustimmung der Bewilligungsstelle mit den beantragten Maßnahmen beginnt. Als Beginn der Maßnahme gilt der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (Auftragsvergabe).
B 6.2.2 Anforderungen an Planung und Ausführung
Die Anforderungen an Planung und Ausführung gemäß dieser Förderrichtlinie müssen eingehalten und nachgewiesen werden. Die baurechtlichen Anforderungen bleiben davon unberührt. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen können bereits gewährte Fördermittel widerrufen werden.
B 6.3 Allgemeine Bedingungen
B 6.3.1 Prüfungsrecht
Die IFB Hamburg, die Behörden und der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) sind berechtigt, die Verwendung der gewährten Zuschüsse und die Angaben des Investors zur Beihilfeintensität zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Er hat jederzeit auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.
B 6.3.2 Zwischenvermietung
Um während einer zeitlich begrenzten Abwesenheit des Mieters eine befristete Zwischenvermietung des Wohnraums zu ermöglichen, darf von dieser Förderrichtlinie abgewichen werden. Nach § 22 Abs. 1 Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz (HmbWoFG) wird abweichend von § 18 Abs. 1 HmbWoFG zugelassen, dass Wohnraum im Rahmen einer Zwischenvermietung auch für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten genutzt und vermietet werden darf.
Die Zwischenvermietung darf nur durch den Verfügungsberechtigten erfolgen; eine Weitervermietung durch den Mieter ist unzulässig (vgl. B 5.3.1). Die Zwischenvermietung erfolgt nur an Personen, die
- an einer Hochschule im In- oder Ausland studieren,
- sich in einer Aus- oder Fortbildung (einschließlich Praktikum und Sprachunterricht) befinden oder
- einer Tätigkeit in Wissenschaft, Lehre oder Forschung nachgehen.
Wohnraum für wiederholte Zwischenvermietungen vorzuhalten, ist unzulässig.
B 6.3.3 Ausnahmen
In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von dieser Förderrichtlinie zugelassen werden. Die IFB Hamburg entscheidet im Einvernehmen mit der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) – Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung.
B 6.3.4 Haftungsausschluss
Die IFB Hamburg erteilt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nach bestem Wissen Rat und Auskunft. Dies geschieht unter Ausschluss jeder Verbindlichkeit. Insbesondere können sich Investoren nicht auf Förderrichtlinien, die zum Zeitpunkt des Bewilligungsbeschlusses ungültig geworden sind bzw. darauf beruhende Auskünfte, berufen. Änderungen bleiben vorbehalten.
B 6.3.5 Kein Rechtsanspruch
Es gibt weder einen Rechtsanspruch auf Gewährung noch auf Erhöhung bereits gewährter Fördermittel. Die IFB Hamburg entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel.
B 6.3.6 Sperrfrist bei Antragsverzicht
Die Rücknahme eines Antrags löst eine Sperrfrist von einem halben Jahr aus, innerhalb dessen kein neuer Antrag für die Belegenheit gestellt werden kann.
B 7. Welche Rechtsgrundlage gilt?
Aufgrund von § 2 Abs. 4 HmbWoFG erlässt die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) die Förderrichtlinie „Modernisierung von Wohnungen für Studierende und Auszubildende“.
Die Förderung erfolgt im Rahmen von Artikel 2 lit. c des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, als soziale Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HmbWoFG.
Es handelt sich um Fördermittel i.S.d. § 3 HmbWoFG.
In Bezug genommene Gesetze und Verordnungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung.
B 8. Wo kann man die Förderung beantragen?
Die IFB Hamburg berät Sie bei allen Fragen zur Förderung und begleitet Sie beim Antragsverfahren. Informationen zu allen Programmen der IFB Hamburg, Förderrichtlinien und Formulare finden Sie unter www.ifbhh.de.
Hamburgische Investitions- und Förderbank
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg
Tel. 040/248 46-0
Fax 040/248 46-432
info@ifbhh.de
www.ifbhh.de
Beratungstermine – nur nach telefonischer Absprache – in der Zeit von:
Montag bis Donnerstag 08.00–17.00 Uhr
Freitag 08.00–15.00 Uhr
1) Ausnahme: In Fällen, in denen die Personensorgeberechtigten von minderjährigen Studierenden/Auszubildenden ihren Wohnsitz außerhalb Hamburgs haben und diese Studierenden/Auszubildenden nach dem Bundesmeldegesetz nicht die Möglichkeit haben, ihren Hauptwohnsitz in Hamburg zu begründen, wird auch eine amtliche Bescheinigung über die Begründung eines Nebenwohnsitzes in Hamburg akzeptiert.
2) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Text ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich auf Personen beiderlei Geschlechts.