Förderprogramm

Programm für Innovation (PROFI)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen), Umwelt- & Naturschutz, Forschung & Innovation (themenspezifisch)
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Unternehmen, Forschungseinrichtung, Hochschule
Ansprechpunkt:

Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)

Innovationsagentur

Besenbinderhof 31

20097 Hamburg

Weiterführende Links:
Innovationen realisieren

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Ihr Unternehmen oder Ihre Forschungseinrichtung Forschungen, Entwicklungen oder Durchführbarkeitsstudien – auch in Kooperation – plant, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert Vorhaben im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation.

Sie erhalten eine Förderung für

  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung,
  • Durchführbarkeitsstudien.

Das Förderprogramm hat 4 Module:

  • PROFI Standard: Einzelprojekte von Hamburger Unternehmen,
  • PROFI Transfer: Kooperationsprojekte zwischen Hamburger Unternehmen und Hamburger Hochschulen/Forschungseinrichtungen oder zwischen mindestens 2 Hamburger Unternehmen,
  • PROFI Umwelt: Einzelprojekte zur Entwicklung zukunftsorientierter Technologien, Verfahren oder Dienstleistungen mit besonderer Umweltrelevanz („Umweltinnovationen“) sowie Erstellung einer Bewertung der ökologischen Auswirkungen entlang des Lebenszyklus (Ökobilanz),
  • PROFI Umwelt Transfer: Kooperationsprojekte (PROFI Transfer) im Bereich Umweltinnovationen (PROFI Umwelt).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderquote orientiert sich nach Größe Ihres Unternehmens und Art Ihres Vorhabens.

Für Unternehmen liegt sie in der Regel zwischen 25 Prozent und 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Die Förderung erhöht sich bei Vorhaben der industriellen Forschung, experimentellen Entwicklung und Durchführbarkeitsstudien bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte auf maximal 70 Prozent.

Die Zuschussobergrenze in den Modulen PROFI Standard und PROFI Umwelt liegt bei EUR 500.000 je Projekt.

In den Modulen PROFI Umwelt und PROFI Umwelt Transfer liegt der Höchstbetrag für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen zur Erstellung einer Bewertung der ökologischen Auswirkungen entlang des Lebenszyklus bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten, die bis zu EUR 50.000 betragen dürfen.

Für Hochschulen/Forschungseinrichtungen mit Betriebsstätte in Hamburg beträgt die Höhe der Förderung bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten bis maximal EUR 1 Million, in Ausnahmefällen EUR 2 Millionen. Der Anteil der Kosten der Hochschulen und Forschungseinrichtungen an den gesamten Projektkosten muss zwischen 10 Prozent und 40 Prozent liegen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die Innovationsagentur der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • in den Modulen PROFI Standard und PROFI Umwelt: Unternehmen mit Betriebstätte in Hamburg,
  • im Modul PROFI Transfer und PROFI Umwelt Transfer: Konsortien aus Hochschulen/ Forschungseinrichtungen und Unternehmen mit Betriebstätte in Hamburg.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen das Vorhaben in Hamburg durchführen.
  • Ihr Projekt muss zur Schaffung oder zur Sicherung von Arbeitsplätzen in Hamburg beitragen.
  • Ihr Vorhaben muss Aussicht auf Erfolg haben.
  • Die Durchführung darf ohne öffentliche Mittel nicht oder nur verzögert infrage kommen.
  • Sie müssen die Finanzierung des Projektes sicherstellen.
  • Bevorzugt werden Projekte gefördert, in die kleine und mittlere Unternehmen als Kooperationspartner eingebunden sind.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Unternehmen, die einer Beihilfe-Rückforderung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Programm für Innovation (PROFI)
Förderprogramm für Forschungs- und Entwicklungsprojekte von Unternehmen und Hochschulen/Forschungseinrichtungen in Hamburg

Gültig ab 01.12.2015 (Stand 15. August 2022)

Modul Standard
Modul Transfer
Modul Umwelt
Modul Umwelt Transfer

[...]

1. Förderzweck

Mit dieser Richtlinie wird die Regionale Innovationsstrategie der Freien und Hansestadt Hamburg und der InnovationsAllianz Hamburg gestärkt. Sie unterstützt die Entwicklung des Innovationsstandorts Hamburg durch die Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation. Mit dem Programm für Innovation (PROFI) sollen die Innovationskraft und damit die Wettbewerbsfähigkeit Hamburger Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)1), nachhaltig gestärkt und dadurch ein Beitrag zum Unternehmenswachstum, verbunden mit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen, geleistet werden. Die Unternehmen sollen dazu angereizt werden, ihre Forschungsaktivitäten zu erhöhen und vermehrt marktgängige Produkt- und Prozessinnovationen zu entwickeln. Darüber hinaus sollen Forschungs- und Entwicklungskooperationen in Hamburg zwischen Unternehmen untereinander sowie zwischen Unternehmen und Hamburger Hochschulen/Forschungseinrichtungen gestärkt werden.

Das Förderprogramm PROFI basiert auf vier Fördermodulen:

Themenoffen

1. Modul PROFI Standard

2. Modul PROFI Transfer

Für Umweltinnovationen

3. Modul PROFI Umwelt

4. Modul PROFI Umwelt Transfer

1.1 Modul PROFI Standard

In dem Modul PROFI Standard werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Form von Einzelprojekten von Hamburger Unternehmen gefördert.

1.2 Modul PROFI Transfer

In dem Modul PROFI Transfer2) werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Form von Kooperationsprojekten zwischen Hamburger Unternehmen und Hamburger Hochschulen/Forschungseinrichtungen oder zwischen mindestens zwei Hamburger Unternehmen gefördert.

1.3 Modul PROFI Umwelt

Mit dem Modul PROFI Umwelt wird die Entwicklung zukunftsorientierter Technologien, Verfahren oder Dienstleistungen mit besonderer Umweltrelevanz in Form von Einzelprojekten gefördert („Umweltinnovationen“). Im Fokus stehen innovative Projekte zum Klima- und Umweltschutz, die vorrangig zur Ressourcen- und Materialeffizienz und/oder zu Verbesserungen in der Kreislaufwirtschaft beitragen. Zudem wird zusätzlich die Erstellung einer Bewertung der ökologischen Auswirkungen entlang des Lebenszyklus (z.B. Ökobilanzerstellung) gefördert.

1.4 Modul PROFI Umwelt Transfer

Mit dem Modul PROFI Umwelt Transfer wird die Entwicklung zukunftsorientierter Technologien, Verfahren oder Dienstleistungen mit besonderer Umweltrelevanz in Form von Kooperationsprojekten zwischen Hamburger Unternehmen und Hamburger Hochschulen/Forschungseinrichtungen oder zwischen mindestens zwei Hamburger Unternehmen gefördert („Umweltinnovationen“). Im Fokus stehen innovative Projekte zum Klima- und Umweltschutz, die vorrangig zur Ressourcen- und Materialeffizienz und/oder zu Verbesserungen in der Kreislaufwirtschaft beitragen. Zudem wird zusätzlich die Erstellung einer Bewertung der ökologischen Auswirkungen entlang des Lebenszyklus (z.B. Ökobilanzerstellung) gefördert.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderkategorien

Gefördert werden Projekte der industriellen Forschung, der experimentellen Entwicklung und Durchführbarkeitsstudie3).

2.1.1 Industrielle Forschung

„Industrielle Forschung“ bezeichnet planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.

2.1.2 Experimentelle Entwicklung

„Experimentelle Entwicklung“ bezeichnet den Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und die Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekten sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

2.1.3 Durchführbarkeitsstudie

„Durchführbarkeitsstudie“ bezeichnet die Bewertung und Analyse des Potenzials eines Projekts mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und

festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Projekt hätte.

2.2 Projektformen

Die Forschungs- und Entwicklungsprojekte (FuE-Projekte) können je nach Modul nur in folgenden Projektformen durchgeführt werden.

2.2.1 Modul PROFI Standard und Modul PROFI Umwelt

  • Einzelprojekte einzelner Unternehmen

2.2.2 Modul PROFI Transfer und PROFI Umwelt Transfer

  • Kooperationsprojekte von mindestens zwei Unternehmen
  • Kooperationsprojekte von Unternehmen in Zusammenarbeit mit Hochschulen/Forschungseinrichtungen4)

3. Antragsberechtigte und Förderempfänger

3.1 Modul PROFI Standard und Modul PROFI Umwelt

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die über eine Betriebsstätte in Hamburg verfügen.

3.2 Modul PROFI Transfer und PROFI Umwelt Transfer

Antragsberechtigt sind Konsortien bestehend aus5)6):

a) Unternehmen, die über eine Betriebsstätte in Hamburg verfügen

b) Hochschulen/Forschungseinrichtungen7) mit Betriebsstätte in Hamburg, wenn sie Kooperationspartner eines antragstellenden Unternehmens gemäß Punkt 3.2 a) sind.

Die Konsortien bestehen aus einem Konsortialführer und einem oder mehreren Konsortialpartnern, die über den Konsortialführer jeweils Teilanträge zu einem gemeinsamen Förderantrag einreichen. Konsortialführer muss ein Unternehmen gemäß Punkt 3.2 a) sein. Sind mehrere Unternehmen an dem Kooperationsprojekt beteiligt, sollte dasjenige Unternehmen mit dem größten Projektanteil der Konsortialführer sein.

3.3 Nicht gefördert werden:

  • Unternehmen oder Unternehmensgruppen8) in Schwierigkeiten9) sowie
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind sowie
  • Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.

4. Fördervoraussetzungen

Förderfähig ist ein FuE-Projekt, wenn

  • mit dem Projekt vor Erlass des Bewilligungsbescheides noch nicht begonnen wurde;
  • das Projekt grundsätzlich in Hamburg durchgeführt wird;
  • das Projekt begründete Aussicht auf Erfolg hat und die zeitgerechte Umsetzung hinreichend plausibel erscheint, jedoch seine Durchführung ohne öffentliche Mittel nicht oder nur erheblich verzögert in Frage kommt;
  • unter Einschluss der beantragten Förderung die Gesamtfinanzierung des Projekts gesichert ist, die Projektkosten in ihrer Höhe wirtschaftlich angemessen sind und der Antragsteller bei wirtschaftlicher Betrachtung zuverlässig, leistungsfähig, existenz- und wettbewerbsfähig ist und
  • das angestrebte Produkt, Verfahren oder die angestrebte Dienstleistung eine Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Hamburg erwarten lässt.

Die Förderung ist gegenüber einer Förderung aus Bundesmitteln, anderen EU-Mitteln als dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) im Fall von PROFI Transfer Plus und/oder sonstigen Quellen nachrangig und kann nur gewährt werden, wenn eine Finanzierung aus anderen Quellen nicht oder nur unter erheblicher Verzögerung zu erwarten ist.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung durch eine Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung.

5.2 Förderquote und Förderhöhe

Die maximale Förderquote ist abhängig von der Art des Projekts und des Fördermoduls und muss für jeden Projektpartner eingehalten werden. Umfasst die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit sowohl experimentelle Entwicklung als auch industrielle Forschung muss der geförderte Teil des Projekts einer dieser Förderkategorien zugeordnet werden (vgl. Tabelle Förderquoten im Anhang).

5.2.1 Modul PROFI Standard und Modul PROFI Umwelt

Die Förderquote beträgt maximal

  • 25% bei Projekten der experimentellen Entwicklung,
  • 50% bei Projekten der industriellen Forschung,
  • 50% für Durchführbarkeitsstudien

der nachgewiesenen und förderfähigen Kosten.

Diese Förderquoten für industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung und Durchführbarkeitsstudien können bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte auf maximal 70% erhöht werden.

Der Zuschuss kann bis zur Höhe von 500.000 EUR je Projekt gewährt werden. In Ausnahmefällen, wenn das allgemeine Interesse an dem neuen Verfahren, der Dienstleistung oder dem Produkt erheblich ist und berechtigte Aussicht auf eine wesentliche Stärkung der Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit der Hamburger Wirtschaft besteht, können höhere Förderungen gewährt werden.

Förderung zur Erstellung einer „Ökobilanz“ im Modul PROFI Umwelt :

Im Modul PROFI Umwelt sind für KMU zusätzlich Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen zur Erstellung einer Bewertung der relevanten ökologischen Auswirkungen entlang des Lebenszyklus (z.B. Ökobilanz) mit einer Förderquote von bis zu 80% förderfähig.10) Die förderfähigen Kosten können bis zu 50.000,00 EUR betragen. Dabei darf die Gesamtfördersumme inklusive der Ökobilanz die o.g. Zuschusshöchstgrenzen nicht überschreiten.

5.2.2 Modul PROFI Transfer und Modul Umwelt Transfer11)

Das Projekt muss eine wirksame Zusammenarbeit12) zwischen den beteiligten Unternehmen bzw. zwischen den beteiligten Unternehmen und Hochschulen/Forschungseinrichtungen beinhalten.

Unternehmen

Die Förderquote beträgt für Unternehmen maximal

  • 25% bei Projekten der experimentellen Entwicklung,
  • 50% bei Projekten der industriellen Forschung,
  • 50% für Durchführbarkeitsstudien

der nachgewiesenen auf sie entfallenden förderfähigen Kosten.

Die Förderquoten für industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung und Durchführbarkeitsstuidien können um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen auf maximal 70% der förderfähigen Kosten erhöht werden.

Zudem steigt bei industrieller Forschung und experimenteller Entwicklung die Förderquote

a) um 5 Prozentpunkte, wenn das Projekt eine wirksame Zusammenarbeit beinhaltet zwischen wenigstens zwei Unternehmen mit Betriebsstätten in Hamburg und einer oder mehreren Hochschulen/Forschungseinrichtungen mit Betriebsstätte in Hamburg, die mindestens 10% der förderfähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen. Der Anteil der Kosten der Hochschulen/Forschungseinrichtungen an den gesamten Projektkosten soll 40% nicht überschreiten13).

Oder

b) um 10 Prozentpunkte, wenn das Projekt ohne Beteiligung einer Hochschule/Forschungseinrichtung eine wirksame Zusammenarbeit beinhaltet zwischen wenigstens zwei Unternehmen mit Betriebsstätten in Hamburg, von denen mindestens eines ein KMU ist, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70% der förderfähigen Kosten bestreitet.

Förderung zur Erstellung einer „Ökobilanz“ im Modul PROFI Umwelt Transfer:

Im Modul PROFI Umwelt Transfer sind für KMU zusätzlich Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen zur Erstellung einer Bewertung der relevanten ökologischen Auswirkungen entlang des Lebenszyklus (z.B. Ökobilanz) mit einer Förderquote von bis zu 80% förderfähig.14) Die förderfähigen Kosten können bis zu 50.000,00 EUR betragen. Dabei darf die Gesamtfördersumme inklusive der Ökobilanz die o.g. Zuschusshöchstgrenzen nicht überschreiten.

Hochschulen/Forschungseinrichtungen

Die Förderung der Hochschulen/Forschungseinrichtungen mit Betriebsstätte in Hamburg bei der Beteiligung an einem Kooperationsprojekt kann bis zu 100% der auf sie entfallenden förderfähigen Kosten betragen, sofern es sich bei den Projekttätigkeiten um nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des FuEuI-Unionsrahmens handelt15). In dem Förderantrag ist darzulegen, warum es sich bei den Projekttätigkeiten der Hochschulen/Forschungseinrichtungen um nichtwirtschaftliche Tätigkeiten handelt. Der Anteil der Kosten der Hochschulen/Forschungseinrichtungen an den gesamten Projektkosten muss mindestens 10% betragen und soll 40% nicht überschreiten.

Voraussetzung für diese Förderung16) ist, dass die Hochschulen/Forschungseinrichtungen das Recht haben,

  • die Ergebnisse der Zusammenarbeit, die keine geistigen Eigentumsrechte begründen, zu veröffentlichen und
  • die Ergebnisse der Zusammenarbeit, die sich aus ihren Tätigkeiten ergeben und geistige Eigentumsrechte begründen und ihnen in vollem Umfang zugeordnet werden können, selbst zu patentieren und diskriminierungsfrei zu verwerten oder einer Patentverwertungsagentur zur diskriminierungsfreien Verwertung anzudienen. Ist eine vollständige Zuordnung nicht möglich, so sind die sich aus der Zusammenarbeit ergebenden Rechte an dem geistigen Eigentum sowie die damit verbundenen Zugangsrechte den verschiedenen Kooperationspartnern in einer Weise zuzuweisen, die ihrer Arbeit, ihren Beiträgen und ihren jeweiligen Interessen angemessen Rechnung tragen.

Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist in geeigneter Form, z.B. durch Vorlage eines Kooperationsvertrages, nachzuweisen.

Sollte es sich bei den Projekttätigkeiten der Hochschulen/Forschungseinrichtungen um wirtschaftliche Tätigkeiten handeln, gelten die Förderquoten für Unternehmen.

Der Zuschuss zu den gesamten Projektkosten bzw. zu dem gesamten Verbundprojekt kann bis zu einer Höhe von 1.000.000 EUR gewährt werden. In Ausnahmefällen, wenn das allgemeine Interesse an dem neuen Verfahren, Dienstleistung oder Produkt erheblich ist und berechtigte Aussicht auf eine wesentliche Stärkung der Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit der Hamburger Wirtschaft besteht, können Förderungen von bis zu 2.000.000 EUR gewährt werden.17)

5.3 Förderfähige Kosten

Förderfähige Kosten sind:18) 19)

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Projekt eingesetzt werden20);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Projekt verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als förderfähig;
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen21) (z.B. Ökobilanzierung), die ausschließlich für das Projekt genutzt werden;
  • zusätzliche Gemeinkosten22) und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Projekt entstehen.

Vergaberechtliche Vorgaben sind zu beachten.

5.4 Kumulierung

Bei der zusätzlichen Inanspruchnahme anderer Förderprogramme sind bei der Förderung nach dieser Richtlinie die für die geförderte Tätigkeit, das geförderte Projekt oder das geförderte Unternehmen insgesamt gewährten staatlichen Beihilfen zu berücksichtigen.

Hiernach gilt für die Kumulierung insbesondere23):

Beihilfen nach dieser Richtlinie dürfen kumuliert werden mit:

  • anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare förderfähige Kosten betreffen;
  • anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden förderfähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die in dieser Förderrichtlinie bestimmte jeweilige Förderquote nicht überschritten wird;
  • De-minimis-Beihilfen bis zum zulässigen De-minimis-Gesamtbetrag, jedoch für dieselben förderfähigen Kosten nur, wenn durch diese Kumulierung die in dieser Förderrichtlinie bestimmte jeweilige Förderquote nicht überschritten wird.

Hierzu hat der Antragsteller auf entsprechendem Formblatt der IFB Hamburg sämtliche erforderliche Angaben mitzuteilen und nachzuweisen.

6. Bewilligende Stelle

Bewilligende Stelle ist die Hamburgische Investitions- und Förderbank.

Hamburgische Investitions- und Förderbank
Innovationsagentur
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg
Tel. 040/248 46-566
Fax 040/248 46-56 566
innovationsagentur@ifbhh.de
www.ifbhh.de

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung sind bei der IFB Hamburg mit den erforderlichen Unterlagen, aus denen sich die Förderungswürdigkeit ergibt, zu stellen. Das Antragsformular ist abrufbar unter www.ifbhh.de.

Der Antrag muss die für die Beurteilung des zu fördernden Projekts notwendigen Angaben enthalten, insbesondere24):

  • die Erläuterung des FuE-Projekts, im Sinne einer Beschreibung des Projekts, des Beginns und des Abschlusses sowie des Standortes des Projekts und dessen Kosten, die durch schriftliche Unterlagen belegt werden, die klar, spezifisch und aktuell sind,
  • die Erläuterung, warum der Zuschuss in der beantragten Höhe für das Vorhaben benötig wird,
  • Planung des FuE-Projekts,
  • eine Marktanalyse und Vermarktungsstrategie,
  • eine Selbstdarstellung des Unternehmens insbesondere in Bezug auf dessen Namen und die Größe,
  • einen aktuellen Handelsregisterauszug,
  • die Jahresabschlüsse der letzten zwei Rechnungsjahre.

Die Angaben im Antrag und in den sonstigen eingereichten Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch i.V.m. § 1 Hamburgisches Subventionsgesetz. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen im Laufe der Subventionsgewährung, ist dies der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Entscheidung über die Anträge wird von der IFB aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel getroffen. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Förderung besteht nicht.

Vor Zugang des Bewilligungsbescheides darf mit dem Projekt erst nach Vorliegen eines vollständigen schriftlichen Antrags auf vorzeitigen Maßnahmebeginn und vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die IFB Hamburg begonnen werden. Dies geschieht auf eigenes Risiko des Antragstellers und begründet keinen Anspruch auf Förderung.

Bei Förderung des beantragten Projekts ergeht an den Antragsteller ein Bewilligungsbescheid, welcher alle individuellen Bestimmungen sowie Berichtstermine zur Beurteilung der Entwicklungstätigkeit oder Anforderungen an Zwischenergebnisse verbindlich festlegt, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Projekts maßgebend sind und eingehalten werden müssen.

Für Bewilligungen ist der Stand der Förderrichtlinie zum Zeitpunkt der Antragsstellung maßgebend.

7.3 Auszahlungsverfahren

Die Förderempfänger können die nach Projektfortschritt angefallenen Projektkosten geltend machen und unter Vorlage entsprechender Nachweise und i.d.R. halbjährlicher Zwischenberichte anteilige Fördermittel zur Kostenerstattung abrufen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Für die Verwendung der Förderung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“

(ANBest-P) oder entsprechende Nebenbestimmungen der IFB Hamburg als Grundlage für die Pflichten, die dem Förderempfänger aufzuerlegen sind.

Die Verwendung der Förderung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Förderzwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der IFB nachzuweisen (Verwendungsnachweis).25)

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Förderung und die erzielten Ergebnisse im Einzelnen darzustellen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen.

Im Rahmen der Erfolgskontrolle des Förderprogramms hat der Förderempfänger der IFB Hamburg über eine Auswahl definierter Kennzahlen (wie z.B. Anzahl geschaffener Arbeitsplätze) über den Erfolg des Projekts zu berichten.

7.5 Rückzahlung der Fördermittel

Die bewilligende Stelle kann eine Rückzahlung der Fördermittel verlangen, wenn der Antragsteller bei der Abwicklung seines Projekts gegen wesentliche Bestimmungen seines Bescheids oder sonstige an die Mittelgewährung geknüpfte Auflagen bzw. Bedingungen verstößt. Sofern die Europäische Kommission in einem Beschluss die Unzulässigkeit der Beihilfe und ihre Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt feststellt, ist die bewilligende Stelle zur Rückforderung verpflichtet.

7.6 Prüfrechte, Aufbewahrungsfristen und Veröffentlichungspflichten

Die IFB Hamburg sowie von ihr beauftragte Dritte und die Europäische Kommission sind berechtigt Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Förderung durch örtliche Erhebungen – auch unangemeldet – zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Förderempfänger hat sämtliche relevanten Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Rechte des Rechnungshofes der Freien und Hansestadt Hamburg ergeben sich aus § 84 Landeshaushaltsordnung.

Die nach dieser Richtlinie geförderten Antragsteller sind verpflichtet, sämtliche mit der Förderung im Zusammenhang stehenden Unterlagen mindestens 10 Jahre nach Auszahlung der Förderung aufzubewahren und auf Verlangen innerhalb einer gesetzten Frist von maximal 20 Arbeitstagen vorzulegen. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zur Rückforderung der Beihilfen führen.26)

Einzelförderungen über 500.000,00 EUR müssen vom Zuwendungsgeber innerhalb von 6 Monaten nach der Gewährung für einen Zeitraum von 10 Jahren auf einer frei zugänglichen Webseite u.a. unter Angabe des Namens des Empfängers, dem Ziel der Beihilfe und der Höhe des Beihilfeelements veröffentlicht werden.

8. Rechtsgrundlagen und zu beachtende Vorschriften27)

Die Hamburgische Investitions- und Förderbank gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie unter entsprechender Anwendung des § 46 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.

Die Förderung wird im beihilferechtlichen Rahmen des Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO)28), Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte, gewährt.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Förderung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Förderung finden die Verwaltungsvorschriften zu § 46 LHO entsprechende Anwendung und das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz.

Bei der Durchführung durch die Hamburgische Investitions- und Förderbank findet das Gesetz über die Hamburgische Investitions- und Förderbank Anwendung.

Eine Verwaltungsgebühr für die Bewilligung und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung der Fördermittel gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank wird nicht erhoben.

Für die Module PROFI Umwelt und PROFI Umwelt Transfer gilt zusätzlich Artikel 28 AGVO.

Richtliniengeber

Für das Modul PROFI Standard:
Behörde für Wirtschaft und Innovation

Für das Modul PROFI Transfer29):
Behörde für Wirtschaft und Innovation

Für das Modul PROFI Umwelt:
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Für das Modul PROFI Umwelt Transfer:
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

9. Inkrafttreten

Dieses Förderprogramm tritt am 01.12.2015 in Kraft und gilt bis zum 31.12.202230).

                        

1) Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der AGVO.

2) Bei ausreichender Verfügbarkeit von EFRE-Mitteln wird dieses Modul zusätzlich in der Variante PROFI Transfer Plus (EFRE-Förderung) angeboten. In dem Modul PROFI Transfer Plus wird insbesondere die intensive Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Hochschulen/Forschungseinrichtungen aus Hamburg gefördert. Der Schwerpunkt liegt auf Projekten, die gemeinsam von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit Hochschulen/Forschungseinrichtungen durchgeführt werden (sog. Verbundprojekte). Das Modul PROFI Transfer Plus wird aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanziert. Diese Richtlinie bildet die Grundlage für die Förderung von Projekten im Rahmen der Maßnahme „Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit Schwerpunkt auf Verbundvorhaben zwischen KMU und Forschungseinrichtungen“ des Operationellen Programms (CCI-Nr. 2014DE16RFOP006) des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) der Freien und Hansestadt Hamburg für die Förderperiode 2014 bis 2020.

3) Gemäß Art. 2 Nrn. 85, 86 und 87 AGVO.

4) Bei ausreichender Verfügbarkeit von EFRE-Mitteln wird dieses Modul zusätzlich in der Variante PROFI Transfer Plus (EFRE-Förderung) angeboten. Dabei sind nur Konsortien antragsberechtigt bestehend aus:

a) Unternehmen, die über eine Betriebsstätte in Hamburg verfügen und gemeinsam mit einer Hochschule/Forschungseinrichtung mit Betriebsstätte in Hamburg einen Antrag stellen sowie

b) Hochschulen/Forschungseinrichtungen mit Betriebsstätte in Hamburg, wenn sie Kooperationspartner eines antragstellenden Unternehmens gemäß Punkt 3.2 a) sind.

5) Bei ausreichender Verfügbarkeit von EFRE-Mitteln wird dieses Modul zusätzlich in der Variante PROFI Transfer Plus (EFRE-Förderung) angeboten.

6) In begründeten Ausnahmefällen, in denen der Zuwendungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann und Hamburg ein erhebliches Interesse an der Erreichung des Zuwendungszwecks hat, sind in Abstimmung mit der jeweiligen Fachbehörde auch Unternehmen und Hochschulen/Forschungseinrichtungen ohne Betriebsstätte in Hamburg antragsberechtigt, wenn sie Kooperationspartner eines antragstellenden Unternehmens mit Betriebsstätte in Hamburg oder einer Hochschulen/ Forschungseinrichtungen mit Betriebsstätte in Hamburg sind, und diese Unternehmen und Hochschulen/Forschungseinrichtungen einen unerlässlichen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leisten und keine geeigneten Unternehmen und Hochschulen/ Forschungseinrichtungen in Hamburg ansässig sind.

7) „Forschungseinrichtung“ bezeichnet eine Einrichtung, unabhängig von ihrer Rechtsform oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten.

8) Verbundene und Partner- Unternehmen im Sinne der KMU-Definition in Art. 3 Anhang I AGVO.

9) Gemäß Art. 2 Nr. 18 AGVO.

10) Gemäß Art. 28 Nr. 4 AGVO: Der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen darf innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200.000 EUR pro Unternehmen betragen.

11) Bei ausreichender Verfügbarkeit von EFRE-Mitteln wird dieses Modul zusätzlich in der Variante PROFI Transfer Plus (EFRE-Förderung) angeboten.

12) „Wirksame Zusammenarbeit“ ist die arbeitsteilige Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Risiken und Ergebnisse teilen. Die Gesamtkosten des Vorhabens können von einem oder mehreren Partnern getragen werden, so dass andere Partner von den finanziellen Risiken des Vorhabens befreit sind. Auftragsforschung, die Erbringung von Forschungsleistungen und Unteraufträge, bei denen ein Vertragspartner die Konzeption des Projekts vorgibt und die Ergebnisse alleine verwertet, gelten nicht als wirksame Zusammenarbeit.

13) In der Variante PROFI Transfer Plus (EFRE-Förderung) gilt: Der Anteil der Kosten der Hochschulen/Forschungseinrichtungen an den gesamten Projektkosten sollte in der Regel mindestens 25% und darf nicht mehr als 50% betragen.

14) Der Anteil der EFRE-Kofinanzierung am gesamten Zuschuss von bis zu 1 bzw. bis zu 2 Mio. EUR darf höchstens 50% der förderfähigen Gesamtkosten des Projekts entsprechen.

15) Gemäß Art. 28 Nr. 4 AGVO: Der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen darf innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200.000,00 EUR pro Unternehmen betragen.

16) Im Einklang mit der EU-Kommission werden die folgenden Tätigkeiten im Allgemeinen als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten betrachtet:

a) Primäre Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen, insbesondere:

  • die Ausbildung von mehr oder besser qualifizierten Humanressourcen.
  • innerhalb des nationalen Bildungswesens organisierte öffentliche Bildung, die überwiegend oder vollständig vom Staat finanziert und überwacht wird.
  • unabhängige FuE zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses, auch im Verbund, wenn die Forschungseinrichtung eine wirksame Zusammenarbeit eingeht.
  • weite Verbreitung der Forschungsergebnisse auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis, zum Beispiel durch Lehre, frei zugängliche Datenbanken, allgemein zugängliche Veröffentlichungen oder offene Software.

b) Tätigkeiten des Wissenstransfers, soweit sie durch die Forschungseinrichtung (einschließlich ihrer Abteilungen oder Untergliederungen) durchgeführt werden und die Gewinne aus diesen Tätigkeiten in die primären Tätigkeiten der Forschungseinrichtung (siehe a) reinvestiert werden. Der nichtwirtschaftliche Charakter dieser Tätigkeiten bleibt durch die im Wege einer offenen Ausschreibung erfolgende Vergabe entsprechender Dienstleistungen an Dritte unberührt.

Basierend auf den Kriterien gemäß 2.1.1 (Nrn. 19) des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01, sog. FuEuI-Unionsrahmen).

„Wissenstransfer“ bezeichnet jedes Verfahren, das abzielt auf die Gewinnung, die Erfassung und den Austausch von explizitem und implizitem Wissen, einschließlich Fertigkeiten und Kompetenzen in sowohl wirtschaftlichen als auch nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten wie Forschungszusammenarbeit, Beratungsleistungen, Lizenzierung, Gründung von Spin-offs, Veröffentlichungen und Mobilität von Forschern und anderem Personal, das an diesen Maßnahmen beteiligt ist. Neben dem wissenschaftlichen und technologischen Wissen umfasst der Wissenstransfer weitere Arten von Wissen wie beispielsweise Informationen über die Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen sie verankert sind, und über die realen Einsatzbedingungen und Methoden der Organisationsinnovation sowie die Verwaltung von Wissen im Zusammenhang mit der Feststellung, dem Erwerb, dem Schutz, der Verteidigung und der Nutzung immaterieller Vermögenswerte.

Übt eine Forschungseinrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, kann ihre Förderquote für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten bis zu 100% betragen, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse gemäß Transparenzrichtlinie-Gesetz klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht (Trennungsrechnung). Der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann im Jahresabschluss der betreffenden Einrichtung geführt werden. Eine 100%-Finanzierung kann nur für zusätzliche Projektkosten gewährt werden, die nicht durch eine Grundfinanzierung gedeckt sind.

17) Basierend auf den Kriterien gemäß 2.2.2 (Nr. 28) des FuEuI-Unionsrahmen (2014/C 198/01).

18) Gemäß Art. 25 AGVO.

19) Im Modul PROFI Transfer Plus sind Ausgaben nach dem 31.12.2023 nicht förderfähig.

20) Für die Module PROFI Standard, PROFI Transfer, PROFI Umwelt und PROFI Umwelt Transfer gilt: Bei kooperierenden Forschungseinrichtungen, die über ein geordnetes Rechnungswesen gemäß Nr. 2 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) verfügen, das einer externen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterliegt, können die Personalausgaben auf Basis von Durchschnittskostensätzen, die von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen sind, angesetzt und abgerechnet werden. Die Bestimmung der Durchschnittskosten hat auf Basis einer angemessenen, gerechten und nachprüfbaren Methode zu erfolgen. Für jedes Jahr der Projektlaufzeit sind die vom Wirtschaftsprüfer bestätigten nachkalkulierten Personaldurchschnittskostensätze nachzuweisen. Hier ist durch den Wirtschaftsprüfer zu testieren, dass die im Rahmen der Nachkalkulation verwendeten Kostensätze ausschließlich auf den tatsächlichen Ausgaben des vorangegangenen Geschäftsjahres und ausschließlich auf förderfähigen Kosten beruhen. Sofern diese unterhalb der vorkalkulierten Personaldurchschnittskostensätze liegen, kann sich daraus eine Rückforderung ergeben.

21) Förderfähig sind die Kosten für Beratungsleistungen externer Berater. Bei den betreffenden Dienstleistungen darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung.

22) Für die Module PROFI Standard, PROFI Transfer, PROFI Umwelt und PROFI Umwelt Transfer gilt: Bei kooperierenden Forschungseinrichtungen, die über ein geordnetes Rechnungswesen gemäß Nr. 2 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) verfügen, welches einer externen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterliegt und auf dessen Basis für jedes Geschäftsjahr ein projektbezogener Gemeinkostensatz ermittelt werden kann, können die indirekten Projektausgaben in Form dieses Gemeinkostensatzes (als Stundensatz oder als Zuschlagsatz zu den Personalausgaben) angesetzt und abgerechnet werden. Die übliche Pauschalsatzregelung kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung. Der Gemeinkostensatz ist von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Ein Einzelbelegnachweis der indirekten Projektausgaben im Rahmen der Auszahlung ist bei Verwendung des Gemeinkostensatzes nicht erforderlich. Stattdessen ist für jedes Jahr der Projektlaufzeit der vom Wirtschaftsprüfer bestätigte nachkalkulierte Gemeinkostensatz nachzuweisen. Sofern dieser unterhalb des vorkalkulierten Satzes liegt, kann sich daraus eine Rückforderung ergeben.

Folgende Kostenbestandteile dürfen in dem Gemeinkostensatz nicht enthalten sein: Vertriebskosten (einschließlich Werbekosten), Gewerbeertragsteuer, Kalkulatorische Kosten für Einzelwagnisse (Nrn. 47 bis 50 LSP), Kosten der freien Forschung (Nrn. 27 und 28 LSP), Kalkulatorischer Gewinn (Nrn. 51 und 52 LSP), Zinsanteil in den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen, Kalkulatorische Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital (Nrn. 43 bis 46 LSP), Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung für Projektmitarbeiter, zusätzliche Sozialaufwendungen (Nr. 25 (2) b LSP), nicht auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhende Beiträge (Nr. 32 (2) LSP), Sonderabschreibungen (Nr. 41). Ggf. ist ein entsprechend korrigierter Gemeinkostensatz vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit ausschließlich die Durchführung von Forschungsprojekten betrifft, können über den Gemeinkostensatz auch solche indirekten Ausgaben ansetzen und abrechnen, die in der Einrichtung der Erfüllung des Projektziels dienen.

23) Die Förderung im Modul PROFI Transfer Plus (EFRE) schließt weitere Förderungen derselben Ausgaben durch andere Europäische Struktur- und Investitionsfonds aus.

24) Im Modul PROFI Transfer Plus (EFRE) ist die voraussichtliche Erreichung der unter Punkt 8 genannten Kriterien zur Auswahl von Projekten sowie die voraussichtlichen Auswirkungen auf die bereichsübergreifenden Grundsätze darzulegen.

25) Bei Förderungen im Modul PROFI Transfer Plus (EFRE) ist bei mehrjährigen Vorhaben jährlich ein Zwischennachweis einzureichen.

26) Für das Modul PROFI Transfer Plus werden diese Prüfrechte zusätzlich der EFRE-Verwaltungsbehörde, der EFRE-Bescheinigungsbehörde und der EFRE-Prüfbehörde sowie der EU-Kommission und dem Europäischen Rechnungshof eingeräumt.

Für das Modul PROFI Transfer Plus müssen die Antragsteller damit einverstanden sein, dass Angaben zur Förderung (z.B. Name des Begünstigten, Projektbezeichnung, Kurzbeschreibung, Projektergebnisse, Förderbetrag) in entsprechenden Verzeichnissen (z.B. EFRE-Liste der Vorhaben, Beihilfeverzeichnis) veröffentlicht werden.

27) Für das Modul PROFI Transfer Plus (EFRE) gelten zusätzlich folgende Vorschriften und Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

  • Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17.12.2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289) und Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit den besonderen bzw. gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung sowie alle Delegierten und Durchführungsrechtsakte, die Umsetzungsvorschriften zu diesen Verordnungen enthalten;
  • Operationelles Programm des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung der Freien und Hansestadt Hamburg für die Förderperiode 2014 bis 2020;
  • Kriterien zur Auswahl von Projekten im Rahmen des operationellen Programms zur Förderung von Investitionen in Wachstum und Beschäftigung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung EFRE 2014 bis 2020, Projektauswahlkriterien Investitionspriorität 1 b) inkl. bereichsübergreifender Grundsätze der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Gleichstellung von Männern und Frauen, veröffentlicht unter http://www.hamburg.de/efre/dokumente-fp-2014-2020/;
  • „Merkblatt zur Zuschussfähigkeit der Ausgaben“, veröffentlicht unter http://www.hamburg.de/efre/dokumente-fp-2014-2020/;
  • „Informations- und Kommunikationsmaßnahmen: Merkblatt für Begünstigte“, veröffentlicht unter http://www.hamburg.de/efre/dokumente-fp-2014-2020/.

28) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (sog. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, in der Förderrichtlinie jeweils als AGVO bezeichnet), ABl. EU vom 26.06.2014, L 187, S.47) zuletzt geändert durch VO (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. EU vom 07.07.2020, L 215/3).

29) Für das Modul PROFI Transfer Plus (EFRE): Behörde für Wirtschaft und Innovation.

30) Für das Modul PROFI Transfer Plus (EFRE) gilt: Dieses Förderprogramm tritt am 01.12.2015 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2022.

 

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