Förderprogramm

Förderung von Qualifizierungs- und Koordinationsmaßnahmen für bürgerschaftliche/ehrenamtliche Arbeit im sozialen Bereich

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Kommune, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

Ansprechpunkt:

Regierungspräsidium Darmstadt

Dezernat II 25 – – Soziales, Integration und Flüchtlinge

Wilhelminenstraße 1–3

64283 Darmstadt

Weiterführende Links:
Qualifizierungsprogramm – Ehrenamtliches Engagement verdient Förderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als anerkannte lokale Anlaufstelle für bürgerschaftlich/ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger in Hessen Qualifizierungsmaßnahmen anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie als eine durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) anerkannte lokale Anlaufstelle (Freiwilligenagenturen in freier oder kommunaler Trägerschaft sowie Kommunen) bei der bürgerschaftlichen und ehrenamtlichen Arbeit.

Sie erhalten die Förderung für Qualifizierungsangebote für bürgerschaftlich/ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger im sozialen Bereich, die die lokalen Strukturen der ehrenamtlichen Arbeit stärken und deren Vernetzung verbessern.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • für die Erarbeitung eines lokalen Qualifizierungsprogramms normalerweise bis zu EUR 2.000 und
  • für die Durchführung und finanzielle Abwicklung der Qualifizierungsmaßnahmen normalerweise bis zu EUR 85,00 je durchgeführte Qualifikationsmaßnahme.

Für Qualifizierungsmaßnahmen beträgt die Höhe des Zuschusses normalerweise bis zu EUR 35,00 je Unterrichtsstunde (45 Minuten), in Ausnahmefällen auch bis zu EUR 50,00.

Das Antragsverfahren verläuft zweistufig. Melden Sie Ihre Teilnahme als anerkannte Anlaufstelle an dem Förderprogramm bitte bis zum 31.10. des Vorjahres beim Regierungspräsidium Darmstadt (Dezernat II 25) an.

Sind Sie noch keine anerkannte Anlaufstelle, beantragen Sie bitte zunächst Ihre Genehmigung, um als lokale Anlaufstelle in Hessen tätig zu sein, über das Regierungspräsidium Darmstadt (Dezernat II 25). Das Regierungspräsidium leitet Ihren Antrag mit Stellungnahme an das HMSI weiter. Sobald Sie vom HMSI diese Genehmigung erhalten haben, können Sie an diesem Förderprogramm teilnehmen. Hierzu melden Sie Ihre Teilnahme an dem Förderprogramm bitte bis 31.10. des Vorjahres beim Regierungspräsidium Darmstadt (Dezernat II 25) an.

Ihren Antrag reichen Sie dann bitte bis spätestens 15.1. des Förderjahres für das 1. Halbjahr und bis zum 1.7. für das 2. Halbjahr beim Regierungspräsidium Darmstadt (Dezernat II 25) ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind als lokale Anlaufstellen anerkannte Freiwilligenagenturen in freier oder kommunaler Trägerschaft sowie Kommunen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen gemeinsam mit lokalen ortsansässigen Vereinen/Verbänden/Initiativen ein Programm erarbeiten, das Qualifizierungsangebote für Ehrenamtliche enthält..
  • Die Durchführung der Maßnahmen durch örtliche Bildungsträger beziehungsweise durch die Vereine selbst muss gewährleistet sein.
  • Sie als antragstellende Anlaufstelle müssen die finanzielle Abwicklung übernehmen und sicherstellen, dass die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahme überprüft werden kann.
  • An der Qualifizierungsmaßnahme, für die Sie die Förderung beantragen, müssen mindestens 7 Personen teilnehmen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Fach- und Fördergrundsätze für die Förderung von Qualifizierungs- und Koordinierungsmaßnahmen für bürgerschaftliche/ehrenamtliche Arbeit im sozialen Bereich

[Vom 2. Dezember 2020]

1. Ziel und Gegenstand der Förderung, Rechtsgrundlage

1.1 Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gewährt Zuwendungen für die Basisqualifizierung und Schulung sowie für die Weiterqualifizierung für neue Aufgaben für bürgerschaftlich/ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger im sozialen Bereich als freiwillige Leistung auf der Grundlage

  • des Haushaltsgesetzes und
  • des § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den hierzu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV)
  • dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)

in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien.

1.2 Ziel der Förderung ist es, ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger durch Basisqualifizierung und Schulung für spezifische Aufgabengebiete zu unterstützen und für neue Aufgaben vorzubereiten, sowie bisher nicht Engagierte für ehrenamtliches/bürgerschaftliches Engagement zu motivieren. Besonders erwünscht sind Elemente zur Familienförderung sowie der Verbesserung der Chancengleichheit und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Männer und Frauen.

1.3 Zielsetzung der Förderstruktur ist es, dabei gleichzeitig die lokalen Strukturen der ehrenamtlichen Arbeit zu stärken und ihre Vernetzung zu verbessern.

1.4 Gegenstand der Förderung sind Qualifizierungsangebote für Ehrenamtliche.

1.5 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Antragsberechtige Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration anerkannte lokale Anlaufstellen (Freiwilligenagenturen in freier oder kommunaler Trägerschaft und anderes) und Gebietskörperschaften.

3. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung

3.1 Die Anlaufstelle bzw. Gebietskörperschaft erarbeitet gemeinsam mit lokalen ortsansässigen Vereinen/Verbänden/Initiativen ein Programm, das Qualifizierungsangebote für Ehrenamtliche enthält.

3.2 Die Anlaufstelle trägt Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen durch örtliche Bildungsträger bzw. durch die Vereine selbst. Sie übernimmt die finanzielle Abwicklung unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und stellt sicher, dass die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahme überprüft werden kann.

4. Umfang der Förderung

4.1 Die Förderung erfolgt in Form einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung bzw. Anteilsfinanzierung.

4.2 Zuwendungsfähig sind die Kosten der lokalen Anlaufstellen:

a) für die Erarbeitung eines lokalen Qualifizierungsprogramms kann die Zuwendung in der Regel bis zu 2.000 Euro betragen und

b) für die Durchführung und finanzielle Abwicklung der Qualifizierungsmaßnahmen beträgt die Förderung in der Regel bis zu 85 Euro je durchgeführte Qualifikationsmaßnahme.

4.3 Die Zuwendung für die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen in Präsenz- sowie Onlineangeboten/Blended-Learningangeboten beträgt in der Regel bis zu 35 Euro je Unterrichtsstunde (45 Minuten). In begründeten Ausnahmefällen kann

a) die Zuwendung bis zu 50 Euro je Unterrichtsstunde (45 Minuten) betragen sowie

b) bei Online-Angeboten/Blended-Learning-Angeboten die Zahl der Leitenden auf maximal zwei Personen erhöht werden.

Voraussetzung ist eine Teilnehmendenzahl von mindestens sieben Personen pro Maßnahme.

5. Abwicklung der Förderung

5.1 Zuständige Stelle für Antragsverfahren und Abwicklung der Förderung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

5.2 Die Anlaufstellen bzw. Gebietskörperschaften teilen bis zum 31. Oktober gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt mit, ob sie im Folgejahr am Förderprogramm teilnehmen werden.

5.3 In der Mitteilung ist das zur Förderung vorgesehene Qualifizierungsprogramm zu beschreiben.

5.4 Nach Bewilligung der Teilnahme des Antragstellers am Förderprogramm kann der Antrag auf Durchführung der konkreten Qualifizierungsmaßnahmen eingereicht werden. Gleichzeitig ist hierzu das erarbeitete Programm unter Angaben des Umfangs und der Kosten der einzelnen Qualifizierungsmaßnahmen einzureichen.

Die Anträge für die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen sind bis zum 15. Januar des Förderjahres für die erste Jahreshälfte bzw. bis zum 1. Juli des Förderjahres für die zweite Jahreshälfte einzureichen.

In begründeten Ausnahmefällen können Anträge für die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt – mindestens aber vier Wochen vor Maßnahmenbeginn – eingereicht werden.

5.5 Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration entscheidet abschließend nach pflichtgemäßem Ermessen über die zu gewährende Zuwendung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.

5.6 Die Landesmittel werden den Antragstellern vom Regierungspräsidium Darmstadt bewilligt und ausgezahlt.

5.7 Der Mittelabruf durch die Antragsteller erfolgt für durchgeführte bewilligte Maßnahmen spätestens zum 30. November des Förderjahres.

6. Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis Vordruck 6.42 ist zusammen mit den Erhebungsbögen der Anlaufstellen dem Regierungspräsidium Darmstadt bis zum 1. Februar des auf die Bewilligung folgenden Jahres vorzulegen.

7. Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofs

Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern sowie ggf. bei Dritten die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die msonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 LHO).

8. Vielfalt und Antidiskriminierung

Das Land Hessen bekennt sich zu einem offenen, vorurteilsfreien und wertschätzenden Miteinander und versteht Vielfalt, Individualität und Unterschiedlichkeit als festen Bestandteil und als Bereicherung. Dabei hat die Gewährleistung der freien Entfaltung der Persönlichkeit, wie sie auch im Grundgesetz verankert ist, oberste Priorität. Von den geförderten Anlaufstellen wird deshalb eine diskriminierungsfreie und akzeptierende Grundhaltung sowie einen entsprechenden Umgang mit Vielfalt im Sinne der Grundsätze der Hessischen Antidiskriminierungsstrategie erwartet.

9. Wirksamkeit

Seit 2002 wird die Wirksamkeit aller Förderprogramme des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration überprüft. Die vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration aufgestellten Kriterien sind von den Trägern entsprechend der Vorgaben in den Erhebungsbögen anzuwenden. Die Erhebungsbögen der Anlaufstellen sind dem Ministerium ebenfalls bis zum 1. Februar des auf die Bewilligung folgenden Jahres vorzulegen und dienen als Grundlage für die Wirksamkeitsprüfung.

10. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Förderrichtlinien treten mit Datum der Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.

 

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