Richtlinie
Richtlinien des Landes Hessen zur Gründungs- und Mittelstandsförderung
Teil II, Ziffer 4: Förderung von Einrichtungen der Kultur- und Kreativwirtschaft
4. Förderung von Einrichtungen der Kultur- und Kreativwirtschaft
4.1 Gegenstand der Förderung
Das Land Hessen fördert Einrichtungen der hessischen Kultur- und Kreativwirtschaft.
Zur Kultur- und Kreativwirtschaft gehören Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich orientiert sind und sich mit der Schaffung, Produktion, Verteilung und/oder medialen Verbreitung von kulturellen bzw. kreativen Gütern befassen. Dies sind Unternehmen aus den Teilmärkten: Werbemarkt, Software-/Gamesindustrie, Pressemarkt, Designwirtschaft, Architekturmarkt, Filmwirtschaft, Buchmarkt, Musikwirtschaft, Markt für darstellende Künste, Rundfunkwirtschaft, Kunstmarkt und Sonstige. Grundlage der Definition ist der Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz vom Dezember 2009; bei geänderter Beschlusslage gilt die jeweils aktuelle Definition.
Einrichtungen der Kultur- und Kreativwirtschaft sind Träger von Angeboten für die Kultur- und Kreativwirtschaft, mithin Netzwerke, Kompetenzzentren, Organisationen oder Initiativen der Branche und Veranstalter von Maßnahmen für die Branche.
4.2 Fördergebiet
In begründeten Einzelfällen können Maßnahmen für hessische Unternehmen auch außerhalb Hessens durchgeführt werden.
4.3 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind
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Organisationen, Institutionen und Initiativen der hessischen Kultur- und Kreativwirtschaft,
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Körperschaften des Öffentlichen Rechts, insbesondere Hochschulen und Kammern sowie
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juristische und natürliche Personen.
4.4 Zuwendungszweck
Die Förderung dient insbesondere
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der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Kultur- und Kreativwirtschaft, insbesondere durch Informationen und Veranstaltungen,
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der Entwicklung von Netzwerken, Kompetenzzentren und Kooperationen zur Stärkung des Kreativwirtschaftsstandorts,
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der Verstärkung des Wissenstransfers und der Wertschätzung kreativer Leistungen.
Gefördert werden Maßnahmen, die geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit, die fachliche Qualifikation oder die Wahrnehmung der hessischen Kultur- und Kreativwirtschaft zu steigern:
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Festivals, Kongresse, Konferenzen;
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Workshops, Seminare;
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Maßnahmen zur Image- und Identitätsbildung, Vernetzung sowie zur Entwicklung des Kreativwirtschaftsstandorts;
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Maßnahmen zum Wissenstransfer und der Markterschließung und
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andere entsprechende Veranstaltungen und Angebote.
Nicht förderfähig sind
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Projekte, die überwiegend der Kulturförderung zuzurechnen sind und sich nicht an die Erwerbswirtschaft richten;
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überwiegend individuelle Beratungsleistung, insbesondere in rechtlichen, steuerlichen oder planerischen Angelegenheiten, und
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Angebote ohne Hessenbezug.
Unternehmen der Kultur-und Kreativwirtschaft können auch Förderungen nach Teil II Nr. 1. bis 3. und Nr. 5. dieser Richtlinie beantragen.
4.5 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben oder als institutionelle Förderung gewährt.
Bei Projektförderungen beträgt der Anteil der Landesförderung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuwendungen bis zu 5.000 Euro erfolgen als Festbetragsfinanzierung.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle mit der Maßnahme verbundenen Ausgaben, insbesondere:
a) Ausgaben der Förderberechtigten für eigenes Personal. Beträgt die Zuwendung eines Begünstigten bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, sind direkte Ausgaben für im Vorhaben tätige Personen im Einzelfall bis zur Höhe von 120 Prozent des Betrages zuwendungsfähig, der für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppe E 15 als durchschnittliche Personalkosten ohne Arbeitsplatzkosten in der jeweils gültigen Personalkostentabelle für die Kostenberechnungen in der Verwaltung des Hessischen Ministeriums der Finanzen angegeben ist.
Beträgt die Zuwendung mehr als 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben eines Begünstigten, gilt Nr. 1.3 der Anlage 2 zu den VV zu § 44 LHO.
b) Sachausgaben der Antragsberechtigten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen. Hierzu zählen beispielsweise Ausgaben für an Dritte vergebene Aufträge (z.B. für die Gestaltung von Printmedien), Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter, Miete oder Leasing von Ausstattungsgegenständen, Druckkosten von Printmedien/Werbung und Miete für Räume, die für Beratungen genutzt werden, sowie Ausgaben für Honorare.
4.6 Verfahren
4.6.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Anträge auf Förderung sind vor Beginn einer Maßnahme schriftlich an das HMWEVL (Teil I Nr. 6.), Referat Kultur- und Kreativwirtschaft, Medienwirtschaft, Neue Medien, als Bewilligungsbehörde zu richten.
Anträge auf Förderung müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
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Bezeichnung des Projektes bzw. der Maßnahme,
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Höhe der beantragten Zuwendung,
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Maßnahmen- und Projektbeschreibung inkl. Angabe zu Zielen, Zielgruppen, Durchführungszeitraum, Vorgehensweise (konzeptioneller Ansatz), Durchführungsort, Anzahl der erwarteten Teilnehmer, Kooperationspartner, Angaben zur Erfolgskontrolle,
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Ausgaben- und Finanzierungsplan: dieser muss alle mit dem Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten.
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Erklärung, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde,
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Erklärung, dass die Gesamtfinanzierung des Projektes bei Gewährung der beantragten Landesförderung gesichert ist,
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Erklärung, dass die Fördermittel ausschließlich zur Finanzierung der beschriebenen Maßnahme verwendet werden.
Die Prüfung des Antrages obliegt der Bewilligungsbehörde. Diese entscheidet über die Förderfähigkeit der geplanten Maßnahme und erteilt bei positiver Bewertung einen entsprechenden Zuwendungsbescheid.
4.6.2 Verwendungsnachweisverfahren
Zum Nachweis der Verwendung der gewährten Zuwendung muss die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde bei Projektförderung spätestens 6 Monate nach Abschluss des Projektes unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke (Muster 4 zu § 44 LHO) einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung vorlegen (Verwendungsnachweis mit Sachbericht und zahlenmäßigem Nachweis).
4.7 Beihilferechtliche Einordnung
Dieses Programm ist freigestellt nach Art. 53 AGVO.