Förderprogramm

Gründungs- und Mittelstandsförderung – Förderung von Einrichtungen der Kultur- und Kreativwirtschaft

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Unternehmen, Hochschule, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Ansprechpunkt:

HA Hessen Agentur GmbH

Konradinerallee 9

65189 Wiesbaden

Weiterführende Links:
Kreativwirtschaft Stärkung des Kreativstandortes Hessen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Hessen im Kulturbereich wirtschaftlich orientierte Projekte planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie als Einrichtung der hessischen Kultur- und Kreativwirtschaft bei Vorhaben wie

  • Festivals, Kongresse, Konferenzen,
  • Workshops, Seminare,
  • Maßnahmen zur Image- und Identitätsbildung, Vernetzung sowie zur Entwicklung des Kreativwirtschaftsstandorts,
  • Maßnahmen zum Wissenstransfer und der Markterschließung sowie
  • andere entsprechende Veranstaltungen und Angebote.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss, entweder als Projektförderung oder als institutionelle Förderung.

Die Höhe Ihres Zuschusses als Projektförderung beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Zuwendungen bis zu EUR 5.000 erhalten Sie als Festbetragsfinanzierung.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die HA Hessen Agentur GmbH.

Bevor Sie Ihren Antrag stellen, können Sie eine Beratung durch die Geschäftsstelle Kreativwirtschaft Hessen in Anspruch nehmen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Organisationen, Institutionen und Initiativen der hessischen Kultur- und Kreativwirtschaft,
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Hochschulen und Kammern, sowie
  • juristische und natürliche Personen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Vorhaben normalerweise in Hessen durchführen. In begründeten Einzelfällen erhalten Sie auch eine Förderung für Maßnahmen, die für hessische Unternehmen außerhalb Hessens durchgeführt werden.
  • Sie erhalten keine Förderung für Projekte, die überwiegend der Kulturförderung zuzurechnen sind und sich nicht an die Erwerbswirtschaft richten, für überwiegend individuelle Beratungsleistung sowie für Angebote ohne Hessenbezug.
  • Bitte beachten Sie außerdem die Allgemeinen Förderbestimmungen zur Gründungs- und Mittelstandsförderung.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien des Landes Hessen zur Gründungs- und Mittelstandsförderung
Teil II, Ziffer 4: Förderung von Einrichtungen der Kultur- und Kreativwirtschaft

4. Förderung von Einrichtungen der Kultur- und Kreativwirtschaft

4.1 Gegenstand der Förderung

Das Land Hessen fördert Einrichtungen der hessischen Kultur- und Kreativwirtschaft.

Zur Kultur- und Kreativwirtschaft gehören Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich orientiert sind und sich mit der Schaffung, Produktion, Verteilung und/oder medialen Verbreitung von kulturellen bzw. kreativen Gütern befassen. Dies sind Unternehmen aus den Teilmärkten: Werbemarkt, Software-/Gamesindustrie, Pressemarkt, Designwirtschaft, Architekturmarkt, Filmwirtschaft, Buchmarkt, Musikwirtschaft, Markt für darstellende Künste, Rundfunkwirtschaft, Kunstmarkt und Sonstige. Grundlage der Definition ist der Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz vom Dezember 2009; bei geänderter Beschlusslage gilt die jeweils aktuelle Definition.

Einrichtungen der Kultur- und Kreativwirtschaft sind Träger von Angeboten für die Kultur- und Kreativwirtschaft, mithin Netzwerke, Kompetenzzentren, Organisationen oder Initiativen der Branche und Veranstalter von Maßnahmen für die Branche.

4.2 Fördergebiet

In begründeten Einzelfällen können Maßnahmen für hessische Unternehmen auch außerhalb Hessens durchgeführt werden.

4.3 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

  • Organisationen, Institutionen und Initiativen der hessischen Kultur- und Kreativwirtschaft,

  • Körperschaften des Öffentlichen Rechts, insbesondere Hochschulen und Kammern sowie

  • juristische und natürliche Personen.

4.4 Zuwendungszweck

Die Förderung dient insbesondere

  • der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Kultur- und Kreativwirtschaft, insbesondere durch Informationen und Veranstaltungen,

  • der Entwicklung von Netzwerken, Kompetenzzentren und Kooperationen zur Stärkung des Kreativwirtschaftsstandorts,

  • der Verstärkung des Wissenstransfers und der Wertschätzung kreativer Leistungen.

Gefördert werden Maßnahmen, die geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit, die fachliche Qualifikation oder die Wahrnehmung der hessischen Kultur- und Kreativwirtschaft zu steigern:

  • Festivals, Kongresse, Konferenzen;

  • Workshops, Seminare;

  • Maßnahmen zur Image- und Identitätsbildung, Vernetzung sowie zur Entwicklung des Kreativwirtschaftsstandorts;

  • Maßnahmen zum Wissenstransfer und der Markterschließung und

  • andere entsprechende Veranstaltungen und Angebote.

Nicht förderfähig sind

  • Projekte, die überwiegend der Kulturförderung zuzurechnen sind und sich nicht an die Erwerbswirtschaft richten;

  • überwiegend individuelle Beratungsleistung, insbesondere in rechtlichen, steuerlichen oder planerischen Angelegenheiten, und

  • Angebote ohne Hessenbezug.

Unternehmen der Kultur-und Kreativwirtschaft können auch Förderungen nach Teil II Nr. 1. bis 3. und Nr. 5. dieser Richtlinie beantragen.

4.5 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben oder als institutionelle Förderung gewährt.

Bei Projektförderungen beträgt der Anteil der Landesförderung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Zuwendungen bis zu 5.000 Euro erfolgen als Festbetragsfinanzierung.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle mit der Maßnahme verbundenen Ausgaben, insbesondere:

a) Ausgaben der Förderberechtigten für eigenes Personal. Beträgt die Zuwendung eines Begünstigten bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, sind direkte Ausgaben für im Vorhaben tätige Personen im Einzelfall bis zur Höhe von 120 Prozent des Betrages zuwendungsfähig, der für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppe E 15 als durchschnittliche Personalkosten ohne Arbeitsplatzkosten in der jeweils gültigen Personalkostentabelle für die Kostenberechnungen in der Verwaltung des Hessischen Ministeriums der Finanzen angegeben ist.

Beträgt die Zuwendung mehr als 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben eines Begünstigten, gilt Nr. 1.3 der Anlage 2 zu den VV zu § 44 LHO.

b) Sachausgaben der Antragsberechtigten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen. Hierzu zählen beispielsweise Ausgaben für an Dritte vergebene Aufträge (z.B. für die Gestaltung von Printmedien), Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter, Miete oder Leasing von Ausstattungsgegenständen, Druckkosten von Printmedien/Werbung und Miete für Räume, die für Beratungen genutzt werden, sowie Ausgaben für Honorare.

4.6 Verfahren

4.6.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Anträge auf Förderung sind vor Beginn einer Maßnahme schriftlich an das HMWEVL (Teil I Nr. 6.), Referat Kultur- und Kreativwirtschaft, Medienwirtschaft, Neue Medien, als Bewilligungsbehörde zu richten.

Anträge auf Förderung müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Projektes bzw. der Maßnahme,

  • Höhe der beantragten Zuwendung,

  • Maßnahmen- und Projektbeschreibung inkl. Angabe zu Zielen, Zielgruppen, Durchführungszeitraum, Vorgehensweise (konzeptioneller Ansatz), Durchführungsort, Anzahl der erwarteten Teilnehmer, Kooperationspartner, Angaben zur Erfolgskontrolle,

  • Ausgaben- und Finanzierungsplan: dieser muss alle mit dem Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten.

  • Erklärung, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde,

  • Erklärung, dass die Gesamtfinanzierung des Projektes bei Gewährung der beantragten Landesförderung gesichert ist,

  • Erklärung, dass die Fördermittel ausschließlich zur Finanzierung der beschriebenen Maßnahme verwendet werden.

Die Prüfung des Antrages obliegt der Bewilligungsbehörde. Diese entscheidet über die Förderfähigkeit der geplanten Maßnahme und erteilt bei positiver Bewertung einen entsprechenden Zuwendungsbescheid.

4.6.2 Verwendungsnachweisverfahren

Zum Nachweis der Verwendung der gewährten Zuwendung muss die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde bei Projektförderung spätestens 6 Monate nach Abschluss des Projektes unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke (Muster 4 zu § 44 LHO) einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung vorlegen (Verwendungsnachweis mit Sachbericht und zahlenmäßigem Nachweis).

4.7 Beihilferechtliche Einordnung

Dieses Programm ist freigestellt nach Art. 53 AGVO.

 

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