Förderprogramm

Hessen-Mikrodarlehen

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in
Ansprechpunkt:

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)

Hauptsitz Offenbach am Main
MAIN PARK

Kaiserleistraße 29–35

63067 Offenbach am Main

Tel: 069 91327860

Fax: 069 91327855

WI Bank

Weiterführende Links:
Hessen-Mikrodarlehen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Hessen ein Unternehmen gründen oder übernehmen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen in Höhe von bis zu EUR 35.000 erhalten.

Volltext

Das Land Hessen und die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) unterstützen Sie mit einem Förderkredit bei der Finanzierung einer Neugründung oder einer Übernahme eines Unternehmens sowie bei Festigungsvorhaben bis 5 Jahre nach Gründung.

Es werden alle Investitionen und Betriebsmittel für die Gründung eines Unternehmens mitfinanziert. Dazu zählen unter anderem

  • der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
  • gewerbliche Baukosten,
  • der Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungen,
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung,
  • Beschaffung und Aufstockung des Material-, Waren- und Ersatzteillagers und
  • die Auftragsvorfinanzierung.

Sie erhalten die Förderung als Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt zwischen EUR 3.000 und höchstens EUR 35.000 bei einer Laufzeit von 7 Jahren.

Bevor Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie sich bei einer Kooperationspartnerin der WIBank zu Ihrer Gründungs- beziehungsweise Ihrer Geschäftsidee beraten lassen. Die Kooperationspartnerin leitet Ihren Antrag an die WIBank weiter.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche Personen sowie Angehörige der Freien Berufe, die die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens oder eine Festigung ihres Unternehmens im Voll- oder Nebenerwerb innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit, der Betriebsübernahme oder dem Wechsel vom Nebenerwerb in den Vollerwerb planen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie erhalten die Förderung für Ihr Vorhaben in Hessen, wenn es einer mittelfristigen Mittelbereitstellung bedarf und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lässt.
  • Sie müssen über geeignete kaufmännische und fachliche Qualifikationen verfügen.
  • Wenn Ihr Unternehmen einer bestimmten Branche angehört oder Sie einer früheren Beihilferückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, sind Sie von der Förderung ausgeschlossen.
  • Für Nachfinanzierungen von bereits abgeschlossenen Vorhaben, Anschlussfinanzierungen sowie Prolongationen erhalten Sie keine Förderung.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Hessen-Mikrodarlehen

Gemeinschaftsaktion von Land Hessen und Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
– Merkblatt –
[Stand 01.02.2024]

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) bietet das Kreditprogramm Hessen-Mikrodarlehen im Rahmen einer Kooperation mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlicher Raum (HMWVW) an.

Mit dem Hessen-Mikrodarlehen bietet die WIBank Förderkredite zur mittelfristigen Finanzierung für die Gründung eines Unternehmens in Hessen an, d.h. die Neugründung oder die Übernahme eines Unternehmens.

Für die Gewährung von Darlehen aus dem Förderprogramm Hessen-Mikrodarlehen der WIBank gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

1. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind:

  • Natürlichen Personen sowie Angehörige freier Berufe, die die Gründung/Übernahme eines Unternehmens oder eine Festigung ihres Unternehmens (im Voll- oder Nebenerwerb; binnen 5 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Betriebsübernahme oder Wechsel von Nebenerwerb in den Vollerwerb) planen und über geeignete kaufmännische und fachliche Qualifikation/Erfahrung (gem. Lebenslauf) verfügen. Dazu gehört auch eine natürliche Person, die sich an einem Unternehmen (u.a. Kapitalgesellschaft) beteiligt, wenn mit dieser Beteiligung immer noch eine auskömmliche selbstständige Tätigkeit einhergeht und hinreichend unternehmerischer Entscheidungsspielraum gegeben ist.

Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der EU sind nicht antragsberechtigt:

  • Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind.

2. Verwendungszweck

Mitfinanziert werden alle Investitionen und Betriebsmittel für die Gründung eines Unternehmens innerhalb Hessens (Investitionsort in Hessen), die einer mittelfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen. Die Finanzmittel dürfen ausschließlich für das beantragte Vorhaben verwendet werden. Änderungen sind mit der WIBank abzustimmen.

Hierzu zählen u.a.:

  • Alle Formen der Existenzgründung (im Voll- oder Nebenerwerb), also Errichtung oder Übernahme eines Unternehmens sowie der Erwerb einer tätigen Beteiligung;
  • Festigungsmaßnahmen innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder Betriebsübernahme;
  • Festigungsmaßnahmen innerhalb von 5 Jahren nach Wechsel der Führung der Geschäftstätigkeit vom Nebenerwerb in den Vollerwerb;
  • Eine erneute Unternehmensgründung;
  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden;
  • Gewerbliche Baukosten;
  • Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungen;
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  • Beschaffung und Aufstockung des Material-, Waren- und Ersatzteillagers;
  • Auftragsvorfinanzierung;
  • Kosten für die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien und die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten im Hinblick auf die Einführung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat;
  • Betriebsmittel.

Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn Antragstellende nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Von einer Förderung sind ausgeschlossen:

  • Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben;
  • Ablösung von vorhandenen Bankverbindlichkeiten;
  • Ablösung von vorhandenen Gesellschafterdarlehen;
  • Anschlussfinanzierungen;
  • Prolongationen.

Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der EU sind u.a. ebenfalls nicht finanzierbar:

  • Tätigkeiten in der Fischerei und Aquakultur;
  • Tätigkeiten in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
  • Ausgaben für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr durch Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs (förderfähig sind dagegen umfassende Dienstleistungen, bei denen die Beförderung nur ein Bestandteil ist, wie beispielweise bei Umzugsdiensten, Post- und Kurierdiensten oder Abfallsammlungs- und -behandlungsdiensten sowie der Personenkraftverkehrssektor)
  • Exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedsstaaten der EU oder Drittländer ausgerichtet sind, d.h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen.

3. Förderumfang

Je Existenzgründung beträgt das maximale Kreditvolumen 35.000,- EUR. Das Mindestkreditvolumen beträgt 3.000,- EUR.

Der Finanzierungsanteil kann bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten oder Betriebsmittel betragen.

Das Hessen-Mikrodarlehen darf zweimal je Gründungs- bzw. Festigungsvorhaben gewährt werden, sofern die Summe des bereits gewährten Hessen-Mikrodarlehen und des neu beantragten Hessen-Mikrodarlehen 35.000,- EUR nicht übersteigt. Diese Nachförderungsanträge sind über den gleichen Kooperationspartner wie der erste Antrag zu stellen und müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • Der bisherige Zins- und Tilgungsdienst für das/die bestehenden Hessen-Mikrodarlehen wurde planmäßig erbracht,
  • Antragstellende sind mindestens ein Jahr am Markt rentabel tätig gewesen,
  • die Verwendung der Fördermittel aus dem ersten Hessen-Mikrodarlehen wurde vollständig nachgewiesen und
  • es wird ein neuer, aber formloser Antrag eingereicht, der die unternehmerische Notwendigkeit der Nachförderung plausibel darstellt.

4. Darlehenskonditionen

4.1 Laufzeit

Die Laufzeit der Förderdarlehen beträgt 7 Jahre.

4.2 Auszahlung/Auszahlungsvoraussetzungen

Die Auszahlung erfolgt zu 100%. Die Kredite können in einer Summe oder in max. 2 Teilbeträgen abgerufen werden. Die Abruffrist beträgt 9 Monate nach Zusagedatum durch die WIBank. Danach erlischt der Auszahlungsanspruch.

Die Auszahlungsvoraussetzungen werden grundsätzlich im Darlehensvertrag geregelt. Weitere Auszahlungsvoraussetzungen sind ggf. dem Zusageschreiben zum Darlehensvertrag zu entnehmen. Darlehensnehmende sind verpflichtet, die Auszahlungsvoraussetzungen bis zum im Darlehensvertrag genannten Datum der Abruffrist zu erfüllen. Andernfalls erlischt der Auszahlungsanspruch für Darlehensnehmende.

4.3 Rückzahlung

Nach Ablauf der ersten 9 verbindlichen tilgungsfreien Anlaufmonate (ab Monat der Darlehenszusage), erfolgt die Ratentilgung in gleich hohen monatlichen Raten, die jeweils nachträglich zum Monatsletzten fällig sind. Während der Tilgungsfreimonate sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu entrichten.

Das Darlehen kann jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung vollständig vorzeitig zurückgezahlt werden, sofern die vorzeitige Rückzahlung spätestens 4 Bankarbeitstage vor einem Monatsultimo erfolgt. Teilweise vorzeitige Rückzahlungen sind grundsätzlich möglich, müssen aber mindestens in Höhe von 20% der ursprünglichen Darlehenssumme vorgenommen werden.

4.4 Sollzinsen

Für das Darlehen wird ein gebundener Sollzins (Festzinssatz) für die gesamte Darlehenslaufzeit vereinbart.

4.5 Bereitstellungsprovision

Die Bereitstellungsprovision beträgt 0,25% pro Monat, beginnend 2 Bankarbeitstage und zwei Monate nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge. Diese wird vierteljährlich nachträglich eingezogen.

4.6 Gebühren/Kosten

Für die Kreditvergabe werden Antragstellenden keine Gebühren oder weitere Kosten berechnet.

4.7 Besicherung

Neben dem unter Ziffer 5.4 dieses Merkblattes genannten notariellen Schuldversprechen sind von den Antragstellenden keine Sicherheiten zu stellen.

5. Antragsverfahren/Voraussetzungen für Förderung

5.1 Antragsstellung

Die Einreichung des Antrags, auch für eine weitere Antragstellung gem. Ziffer 3, erfolgt ausschließlich über unsere Kooperationspartner. Vor der ersten Antragstellung bei der WIBank, müssen Antragstellende ein Beratungsgespräch mit einem Kooperationspartner zur Gründungs-/Geschäftsidee stattgefunden haben. Dabei kann sich der Kooperationspartner von dem Vorhaben überzeugen sowie den Antragstellenden Hinweise zu Fördermöglichkeiten/betriebswirtschaftlichen Aspekten aufzeigen.

Eine Liste der Kooperationspartner finden Sie im Internet unter https://www.wibank.de/wibank/hessen-mikrodarlehen/hessen-mikrodarlehen/306916.

Die WIBank stellt das Antragsformular auf ihrer Homepage https://www.wibank.de/wibank/hessen-mikrodarlehen/hessen-mikrodarlehen/306916 zum Download bereit.

Nach Prüfung der Antragsunterlagen werden den Antragstellenden das Prüfungsergebnis mitgeteilt und im Falle einer positiven Prüfung eine Darlehenszusage erstellt.

Wir empfehlen, sich vor Antragstellung über generelle Finanzierungs- und Förderungsmöglichkeiten kostenlos durch die Kooperationspartner beraten zu lassen.

5.2 Antrag

Der WIBank sind über den Kooperationspartner folgende Unterlagen einzureichen:

Von Antragstellenden:

  • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • De-minimis-Erklärung (WIBank-Formular, siehe https://www.wibank.de/wibank/hessen-mikrodarlehen/hessen-mikrodarlehen/306916)
  • Schufa-Auskunft ohne unerledigte Negativmerkmale (z.B. Eidesstattliche Versicherungen, Zwangsvollstreckungen, Kreditkündigungen/unter http://www.meineschufa.de „Datenkopie nach Art. 15 DSGVO”)
  • Beim Einsatz von Eigenkapital ist ein Nachweis erforderlich (z.B. Kontoauszug)
  • Nachweis sonstige Einnahmen – auch vom Lebenspartner – (z.B. Gründungszuschuss, ALG II, Lohn/Gehalt, Renten, Unterhalt, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung u.ä.)
  • Von Unternehmen, die bereits vor Antragstellung mindestens 6 Monate ihre Geschäftstätigkeit ausgeübt haben, sind Nachweise der bisherigen Geschäftstätigkeit einzureichen (Zwischenbilanz, [unterjährige] betriebswirtschaftliche Auswertung)
  • Gewerbean-/ummeldung (sofern erforderlich gem. § 14 Gewerbeordnung)
  • Anmeldung beim Finanzamt (u.a. für freiberufliche Tätigkeiten)
  • Weitere Unterlagen gem. Antrag bei Übernahme von bestehenden Unternehmen

Vom Kooperationspartner:

  • Stellungnahme des Kooperationspartners

Das Darlehen muss vor Beginn des Vorhabens bei der WIBank beantragt werden.

Die WIBank trifft ihre Entscheidung zur Darlehensvergabe auf Grundlage der eingereichten Dokumente.

Eine Darlehenszusage erfolgt ausschließlich bei gegebener Kapitaldienstfähigkeit (Erbringung Sollzins- und Tilgungsdienst).

5.3 Verwendungsnachweise

Antragstellende haben der WIBank die bestimmungsgemäße Verwendung der Finanzierungsmittel auf dem dafür vorgesehenen Formular innerhalb von zwölf Monaten nach Vollauszahlung nachzuweisen.

5.4 Notarielles Schuldversprechen

Vor Auszahlung des Hessen-Mikrodarlehens durch die WIBank hat die Abgabe eines notariellen Schuldversprechens in sofort vollstreckbarer Form durch Antragstellende, über die gesamte Kredithöhe, zu erfolgen.

5.5 Kein Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf ein Hessen-Mikrodarlehen besteht nicht.

5.6 Sperrfrist

Bei einem Verzicht auf einen eingeräumten, noch nicht abgerufenen Kredit kann grundsätzlich frühestens nach 6 Monaten nach Posteingang des Verzichts ein neuer Kredit für dasselbe Vorhaben gewährt werden, jedoch nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Für neue oder in wesentlichen Teilen veränderte Vorhaben gilt die Sperrfrist nicht.

6. Kombinationsmöglichkeiten

Antragstellende sind berechtigt, dass aus dem Förderprogramm Hessen-Mikrodarlehen gewährte Darlehen mit anderen öffentlichen Fördermitteln für das gleiche Vorhaben zu kombinieren. Die geltenden beihilferechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

Für das gleiche Vorhaben sind jedoch Kombinationen mit einem weiteren Darlehen aus dem Programm „ERP-Gründerkredit – StartGeld” der Kreditanstalt für Wiederaufbau ausgeschlossen.

7. Beihilferechtliche Rahmenbedingungen

Mit den Hessen-Mikrodarlehen vergibt die WIBank Beihilfen unter der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (Amtsblatt der EU Nr. L 352/1 vom 24. Dezember 2013, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020, Amtsblatt der EU Nr. L 215/3 vom 7. Juli 2020).

Für die Zwecke der De-minimis-Verordnung sind Unternehmen als ein einziges Unternehmen zu betrachten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

  • Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
  • ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
  • ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
  • ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

Auch Unternehmen, die über ein oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.

Antragstellende dürfen gem. Verordnung Nr. 1407/2013 innerhalb des laufenden Kalender/-Steuerjahres sowie in den vorangegangenen zwei Kalender-/Steuerjahren „De-minimis”-Beihilfen von insgesamt max. 200.000 EUR erhalten. Für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs gilt hiervon abweichend eine Gesamtsumme von max. 100.000 EUR.

Bei der Kumulierung mit anderen Fördermitteln sind die gültigen beihilferechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Sofern es sich bei dem zugesagten Darlehen um eine Beihilfe handelt (wird Antragstellenden im Darlehensvertrag mitgeteilt), wird von der WIBank eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt. Antragstellende müssen diese zu Prüfungszwecken 10 Jahre aufbewahren und bei zukünftigen Beantragungen von De-minimis-Beihilfen als Nachweis für die in der Vergangenheit bewilligten De-minimis-Beihilfen vorlegen.

Im Falle einer Überschreitung der Beihilfeobergrenzen ist die WIBank berechtigt, von der Darlehenszusage zurückzutreten.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Prüfungsrecht

Die WIBank und das Land Hessen sind berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung bei Antragstellenden zu prüfen und entsprechende Nachweise zu verlangen.

8.2 Einwilligung in die Publizität

Sofern Antragstellende ihre Einwilligung erteilen, können im Rahmen der Publizität öffentlicher Fördermittel Namen, die Höhe des/r ausgereichten Darlehen/s und weitere vorhabensbezogene Daten veröffentlicht werden.

Wo erhalten Sie nähere Informationen?

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Abteilung Wirtschaft und Transformation
Standort Offenbach am Main:
Kaiserleistraße 29–35
63067 Offenbach am Main
https://www.wibank.de

Unternehmens- und Transformationsfinanzierung II
der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Telefon (0 69) 91 32-78 60 (Hotline)
Telefax (0 69) 91 32-78 55
mikrodarlehen@wibank.de

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