Förderprogramm

Hessische Qualifizierungsoffensive – Förderung der beruflichen Kompetenzen und Qualifikationen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Unternehmen, Bildungseinrichtung, Kommune, Privatperson, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Ansprechpunkt:

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)

Arbeitsmarkt/ESF-Consult Hessen

Gustav-Stresemann-Ring 9

65189 Wiesbaden

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Vorhaben zur Stärkung von lebensbegleitendem Lernen im beruflichen Kontext planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie – zum Teil gemeinsam mit dem Europäischen Sozialfonds – bei Maßnahmen für Jugendliche und Beschäftigte aller Altersgruppen, damit diese berufliche Kompetenzen und Qualifikationen erwerben.

Sie erhalten die Förderung auf Grundlage dieser Einzelbestimmungen:

  • Nachwuchsgewinnung,
  • Ausbildungsplatzförderung,
  • Ausbildungsstellen für Hauptschüler und Hauptschülerinnen,
  • Qualifizierte Ausbildungsbegleitung in Berufsschule und Betrieb (QuABB),
  • Überbetriebliche Ausbildungslehrgänge,
  • Mobilitätsberatungsstellen,
  • Bildungscoaches,
  • Qualifizierungsscheck,
  • Aufstiegsprämie.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt von der Art Ihrer Maßnahme ab.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens elektronisch über das Antragsportal an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank), Arbeitsmarkt/ESF-Consult Hessen.

Wenn Sie ein Vorhaben zur Ausbildungsplatzförderung durchführen, richten Sie Ihren Antrag bitte an das Regierungspräsidium Kassel.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Regelungen der einzelnen Förderangebote enthalten genaue Angaben zur Antragsberechtigung.
  • Bitte beachten Sie die Voraussetzungen der programmspezifischen Einzelregelungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Hessischen Qualifizierungsoffensive
Programme zur beruflichen Bildung – Förderbereich A: Förderung der beruflichen Kompetenzen und Qualifikationen

[…]

Teil I. Richtlinienübersicht
Präambel

Die Qualifizierungsoffensive des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL)  ist dem lebensbegleitenden Lernen im beruflichen Kontext verpflichtet und realisiert hiermit auch die Ziele der Europäischen Strukturfonds.

Zwei Prioritäten stehen im Mittelpunkt der Förderpolitik für den Bereich berufliche Bildung:

  • Hessische Jugendliche und Beschäftigte aller Altersgruppen sollen dabei unterstützt werden, berufliche Fähigkeiten und Kompetenzen zu erwerben und zu steigern.

  • Die Systeme und Strukturen der Aus- und Weiterbildung in Hessen sollen verbessert werden, damit zukunftsfähige, durchlässige und flexible Angebote der beruflichen Qualifizierung zur Verfügung stehen.

Die Hessische Qualifizierungsoffensive besteht deshalb aus den beiden Förderbereichen:

Förderbereich A: Förderung der beruflichen Kompetenzen und Qualifikationen

Förderbereich B: Förderung der Systeme und Strukturen der beruflichen Bildung

A. Ziele der Förderprogramme

1.1 Ziele im Förderbereich A

Die Fördermaßnahmen zielen darauf ab, die Nachwuchsgewinnung für betriebliche Ausbildung zu unterstützen, mehr Personen an betrieblicher Ausbildung und beruflicher Weiterbildung, besonders der Nachqualifizierung zu beteiligen und die Qualität der Beratungs-, Ausbildungs- und Nachqualifizierungsangebote zu erhöhen.

Im Sinne des „Operationellen Programms für Investitionen in Wachstum und Beschäftigung in Hessen aus Mitteln des ESF 2014 bis 2020” soll durch die Fördermaßnahmen der gleiche Zugang für lebenslanges Lernen für alle Altersgruppen in beruflicher Bildung gefördert werden. Damit sollen die spezifischen Ziele des Operationellen Programms zur Verbesserung und Stärkung der Berufsorientierung und zur Sicherung der Beschäftigung von Beschäftigten realisiert werden.

Die Förderung dient auch den horizontalen Prinzipien gemäß der ESF-Rahmenrichtlinie. Insbesondere im Kontext des horizontalen Prinzips „Gleichstellung von Männern und Frauen” zielen die Programme auch darauf ab, die beruflichen Qualifizierungschancen von Frauen in allen Altersgruppen zu erhöhen, geschlechtsspezifische Barrieren am Arbeitsmarkt zu verringern und die Teilhabe an zukunftsorientierten Berufen zu steigern.

1.2 Ziele im Förderbereich B

Mit den Fördermaßnahmen sollen landesweit die Systeme der beruflichen Bildung zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Hessen verbessert werden.

Damit werden die im „Operationellen Programm für Investitionen in Wachstum und Beschäftigung in Hessen aus Mitteln des ESF 2014 bis 2020” genannten Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung umgesetzt. Die Förderung soll in besonderem Maße dem spezifischen Ziel der Erhöhung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der beruflichen Bildung dienen.

Die „Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten” wird in das „Operationelle Programm für Investitionen in Wachstum und Beschäftigung in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2014 bis 2020” mit den Teilbereichen „Investitionen in Einrichtungen der beruflichen Bildung (Investitionspriorität (IP) 1.2)” sowie „Förderung der Energieeffizienz, des intelligenten Energiemanagements und der Nutzung erneuerbarer Energien in der öffentlichen Infrastruktur, einschließlich öffentlicher Gebäude (Art. 5 Abs. 10 EFRE-VO) (IP 3.3) eingebunden.

Die Förderung von Investitionen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten soll dazu beitragen, dass sich das überwiegend von Kammern und weiteren Selbstverwaltungskörperschaften der Unternehmen getragene Angebot überbetrieblicher Ausbildungslehrgänge und betriebsnaher Berufsorientierung regional und sektoral bedarfsgerecht und ausgewogen entwickeln kann.

Der Förderbereich dient auch den horizontalen Prinzipien gemäß ESF-Rahmenrichtlinie.

Im Sinne des horizontalen Prinzips „Gleichstellung von Männern und Frauen” soll die Förderung in diesem Bereich auch dazu beitragen, die Beschäftigungsfähigkeit entsprechend dem Anteil von Frauen und Männern bei den Beschäftigten zu verbessern sowie die Teilnahme von Frauen an Angeboten der beruflichen Weiterbildung zu steigern. Sie soll der Aufspaltung in Männer- und Frauenberufe und geschlechtsspezifischen Arbeitsmärkten entgegenwirken sowie zum Abbau von Barrieren und größerer vertikaler Durchlässigkeit in der beruflichen Weiterbildung beitragen.

B. Inhalt der Richtlinie

Mit dieser Richtlinie werden folgende Fördermöglichkeiten zusammengefasst:

Mit den Förderprogrammen im Förderbereich A werden Einzelpersonen beim Erwerb beruflicher Kompetenzen und Qualifikationen gefördert.

Mit den Förderprogrammen des Förderbereichs B wird die Optimierung der Systeme und Strukturen der beruflichen Bildung gefördert.

Rechtliche Grundlagen für die Förderung sind insbesondere

  • das jeweils gültige Haushaltsgesetz des Landes Hessen,

  • § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils geltenden Fassung,

  • das Gesetz zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen der hessischen Wirtschaft in der jeweils gültigen Fassung für Zuwendungen nach Teil II A. Nr. 5 und Teil II.B. Nr. 3,

  • die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds,

  • die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der jeweils gültigen Fassung,

  • die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 über den Europäischen Sozialfonds in der jeweils gültigen Fassung

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) – (Amtsblatt der EU Nr. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1)

sowie die vorstehende Richtlinie.

Unter Teil II, Einzelbestimmungen, werden die Förderbestimmungen im Einzelnen dargestellt. Der Teil III enthält die für die Förderprogramme geltenden allgemeinen Förderbestimmungen.

3. Zuständige Stellen

Alle Programme stehen in der Fachverantwortung des

Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL)
Referat Berufliche Bildung
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Tel. (06 11) 8 15-0
Fax (06 11) 8 15-22 20
http://www.wirtschaft.hessen.de

Die operative Umsetzung aller Förderprogramme mit Ausnahme der Programme Ausbildungsplatzförderung und Ausbildungsstellen für Hauptschülerinnen und Hauptschüler erfolgt durch die

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
ESF-Consult Hessen
Gustav-Stresemann-Ring 9
65189 Wiesbaden
Tel. (06 11) 7 74-0
Fax (06 11) 7 74-74 29
Internet: https://www.esf-hessen.de

als bewilligende Stelle.

Die operative Umsetzung der Programme Ausbildungsplatzförderung und Ausbildungsstellen für Hauptschülerinnen und Hauptschüler erfolgt durch das

Regierungspräsidium Kassel (RP Kassel)
Steinweg 6
34117 Kassel
Tel. (05 61) 1 06-0
Fax (061 1) 3 27 64 16 62
http://www.rp-kassel.hessen.de

als bewilligende Behörde (Stelle).

Merkblätter

In Merkblättern werden für jedes Förderprogramm erläuternde Hinweise gegeben. Die Merkblätter können auf den Internetportalen der WIBank abgerufen werden.

Teil II. Einzelbestimmungen

A. Förderung der beruflichen Kompetenzen und Qualifikationen

1. Nachwuchsgewinnung

1.1 Gegenstand der Förderung

Für die Zukunft der hessischen Betriebe ist die Nachwuchsgewinnung für duale Ausbildung von wesentlicher Bedeutung. Zur Verbesserung der Nachwuchsgewinnung und der Berufsorientierung von hessischen Schülerinnen und Schülern werden gezielt Maßnahmen gefördert. Damit soll insbesondere das Qualifizierungs- und Ausbildungspotenzial von Gruppen besser erschlossen werden, die in der betrieblichen Ausbildung unterrepräsentiert sind: besonders Jugendliche aus Haupt- und Realschulen, mit Migrationshintergrund und junge Frauen in gewerblich-technischer und naturwissenschaftlicher Ausbildung. Beide Geschlechter sollen für zukunftsfähige Berufe interessiert werden. Maßnahmen der vertieften Berufsorientierung sollen die Ausbildungsreife stärken, Bewerbungskompetenzen fördern, den Berufswahlprozess vorbereiten und dadurch den späteren Ausbildungserfolg besser absichern.

Diese Ziele sollen erreicht werden durch die Förderung ergänzender Maßnahmen der Berufsorientierung, die über das Regelangebot von Schule oder Berufsberatung hinausgehen und deren Inhalt nach den Kriterien des § 48 SGB III in Kooperation mit der regionalen Arbeitsagentur oder der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit förderfähig ist. Gewünscht sind Maßnahmen, die überregional/landesweit umgesetzt werden oder modellhafte Konzepte für bestimmte Personengruppen oder Themen realisieren.

1.2 Zielgruppe

Hessische Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 8

1.3 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (ausgenommen Land Hessen und Bund),

  • juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

1.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf der Basis eines Ausgaben- und Finanzplans gewährt und darf 90 Prozent nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Hessischen Ministeriums für Finanzen.

Die Förderung kann aus Mitteln des ESF sowie aus Landesmitteln erfolgen. Der Fördersatz wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

1.5 Verfahren

Förderanträge sind bei der WIBank zweifach in schriftlicher Form einzureichen. Diese Antragstellung muss über das Antragsportal http://www.esf-hessen.de erfolgen. Den Anträgen sind ein ausführliches Konzept mit Angaben zu Arbeitsschritten, geplanten Ergebnissen, Zeit-, Ausgaben- und Finanzierungsplan sowie gegebenenfalls ein Fragebogen zur Strukturqualität beizufügen.

2. Ausbildungsplatzförderung

2.1 Gegenstand der Förderung

Als Anreiz zur Bereitstellung von Ausbildungsplätzen gewährt das Land Hessen Zuschüsse für die Begründung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen mit

2.1.1

Hessischen Auszubildenden bei einer auf Insolvenz, teilweisen Stilllegung, Schließung des Erstausbildungsunternehmens oder auf einem sonstigen Abbruch der Ausbildung beruhenden Unterbrechung der Ausbildung.

Bei Unternehmensübernahmen nach § 613a BGB, Missbrauch oder Unternehmensfortführung des Erstausbildungsunternehmens durch frühere Inhaberinnen oder Inhaber mit mindestens 25 Prozent Beteiligung an dem geschlossenen Unternehmen ist eine Förderung ausgeschlossen. Dies gilt ebenso, wenn Inhaberinnen oder Inhaber oder Gesellschafterinnen oder Gesellschafter des antragstellenden Unternehmens am Erstausbildungsunternehmen mit mindestens 25 Prozent Gesellschaftsanteil beteiligt waren.

Die Anschlussausbildung im Falle eines Abbruchs der Ausbildung wird nur gefördert, wenn die Ausbildung in dem vorangegangenen Ausbildungsbetrieb nach Ablauf der Probezeit abgebrochen wurde, der Abbruch nicht länger als ein Jahr zurückliegt und die Ausbildung in einem neuen Ausbildungsbetrieb fortgesetzt wird. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn der Abbruch auf einer Insolvenz, teilweisen Stilllegung oder Schließung des Erstausbildungsbetriebes beruht.

2.1.2

Hessischen Jugendlichen, die im Strafvollzug eine Ausbildung begonnen haben und im Anschluss an die Haftentlassung die begonnene Ausbildung in einem Ausbildungsbetrieb fortsetzen.

2.1.3

Hessischen Altbewerberinnen und Altbewerbern, die höchstens über einen Hauptschulabschluss verfügen. Förderfähige Altbewerberinnen und -bewerber für das jeweilige Programmjahr sind Ausbildungsplatzsuchende, die sich bereits im Vorjahr oder früher bei einer örtlichen Agentur für Arbeit oder einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemüht haben.

Für alle nach Nr. 2.1.1 bis 2.1.3 zu fördernden Ausbildungsverhältnisse gilt:

Die zu fördernden Ausbildungsverhältnisse müssen im jeweiligen Kalenderjahr begonnen werden.

Die Ausbildung ist in der Regel in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)/der Handwerksordnung (HwO) anerkannten Beruf durchzuführen.

2.1.4

Hessischen Jugendlichen mit erhöhtem Sprachförderbedarf. Erhöhter Sprachförderbedarf liegt vor, wenn entweder kein Regelschulbesuch oder Schulabschluss in Deutschland vorliegt oder im Falle eines Regelschulbesuchs/Schulabschlusses in Deutschland die Deutschnote in Sekundarstufe I „ausreichend” oder schlechter ist.

2.2 Zielgruppe

Personen, die im Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns mit Hauptwohnsitz in Hessen gemeldet sind, das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem BBiG oder HwO bzw. gleichgestellten Berufsausbildungen verfügen.

2.3 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie Gebietskörperschaften (außer Dienststellen des Landes Hessen und des Bundes), die mit einer oder einem in Nr. 2.1.1, 2.1.2 oder 2.1.3 genannten Auszubildenden oder den gesetzlichen Vertretern einen Berufsausbildungsvertrag auf der Grundlage des BBiG oder der HwO bzw. gleichgestellten Ausbildungsvertrag abschließen.

Von der Förderung ausgenommen sind Berufsausbildungsverhältnisse mit Ehegatten oder Verwandten ersten und zweiten Grades. Dies gilt auch für anteilige Inhaberinnen oder Inhaber bzw. Gesellschafterinnen oder Gesellschafter von Unternehmen, sofern diese mindestens 25 Prozent der Geschäftsanteile halten.

2.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

Der Zuschuss wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Höhe der geleisteten tariflichen monatlichen Ausbildungsvergütung (ohne Zuschläge wie zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld, Fahrtkostenvergütung, vermögenswirksame Leistungen und Sozialversicherungsanteile des Arbeitgebers) ab Beginn der Anschlussausbildung beziehungsweise im Falle der Nr. 2.1.3 und 2.1.4 ab Beginn der Ausbildung für die Dauer von höchstens sechs Monaten gewährt.

Für die Zuschussberechnung sind die von der zuständigen Stelle nach dem BBiG/der HwO im Ausbildungsvertrag genehmigten Ausbildungsvergütungen und die im Ausbildungsvertrag vorgesehene Ausbildungsdauer maßgebend.

Bei Ausbildungsvergütungen, die keiner tariflichen Regelung unterliegen, sind die orts- oder landesüblichen tariflichen Vergütungssätze entsprechend anzuwenden. Auskunft hierzu erteilt das Hessische Tarifregister, bei dem alle Tarifverträge für den Geltungsbereich Hessen registriert sind.

2.5 Verfahren

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses müssen vor Ausbildungsbeginn schriftlich beim RP Kassel eingegangen sein (zweifach).

Bei Einzelförderungen gilt als Verwendungsnachweis der Antrag und die Mittelanforderung mit der Kopie des Ausbildungsvertrages, der Prüfungsnachweis oder die letzte Gehaltsabrechnung innerhalt des bewilligten Förderzeitraums.

2.6 Beihilferechtliche Einordnung

Soweit ein im Rahmen dieses Programms geförderter Ausbildungsplatz für den gleichen Zuwendungszweck aus Bundes- oder kommunalen Mitteln gefördert wird, mindert sich der nach dieser Richtlinien gewährte Zuschuss entsprechend.

Bei der Förderung von Unternehmen finden die beihilferechtlicher Vorschriften der Europäischen Union (EU) Anwendung. Die im Rahmen des Förderprogramms gewährten Ausbildungsbeihilfer sind nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 65I/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) – (Amtsblatt der EU Nr. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1) von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht freigestellt. Die Gewährung von Zuschüssen an Unternehmen nach den vorstehenden Förderbestimmungen ist demnach grundsätzlich erlaubt.

Nach Art. 1 Nr. 4. AGVO dürfen jedoch keine Beihilfen an ein Unternehmen (Zuschüsse nach dem vorstehenden Förderbestimmungen) gewährt werden, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist oder das sich in Schwierigkeiten befindet.

3. Ausbildungsstellen für Hauptschülerinnen und Hauptschüler

3.1 Gegenstand der Förderung

Als Anreiz zur Bereitstellung von Ausbildungsplätzen gewährt das Land Hessen Zuschüsse für die Begründung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen mit hessischen Jugendlichen, die die Jahrgangsstufe 9 der allgemeinbildenden Schulen höchstens mit einem Hauptschulabschluss verlassen und die bei einer örtlichen Agentur für Arbeit oder einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) als Bewerberinnen oder Bewerber für einen Ausbildungsplatz gemeldet sind. Das Ausbildungsverhältnis muss im direkten Anschluss an die Schulentlassung aus der Jahrgangsstufe 9 der allgemeinbildenden Schulen beginnen, in jedem Fall im gleichen Kalenderjahr wie die Schulentlassung.

Die Ausbildung ist in der Regel in einem nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) / der Handwerksordnung (HwO) anerkannten Beruf durchzuführen.

3.2 Zielgruppe

Personen, die mit Hauptwohnsitz in Hessen gemeldet sind, das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach der Handwerksordnung (HwO) verfügen.

3.3 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie Gebietskörperschaften (außer Dienststellen des Landes Hessen und des Bundes), die mit einer oder einem in Nr. 8.1 genannten Auszubildenden oder den gesetzlichen Vertretern einen Berufsausbildungsvertrag auf der Grundlage des BBiG oder der HwO bzw. gleichgestellten Ausbildungsvertrag abschließen.

Von der Förderung ausgenommen sind Berufsausbildungsverhältnisse mit Ehegatten oder Verwandten ersten und zweiten Grades. Dies gilt auch für anteilige Inhaberinnen oder Inhaber bzw. Gesellschafterinnen oder Gesellschafter von Unternehmen; sofern diese mindestens 25 Prozent der Geschäftsanteile halten.

3.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

Der Zuschuss wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung während des ersten und zweiten Ausbildungsjahres wie folgt gewährt:

  • im ersten Ausbildungsjahr beträgt die Förderung 50 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung (ohne Zuschläge wie zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld, Fahrtkostenvergütung, vermögenswirksame Leistungen und Sozialversicherungsanteile des Arbeitgebers).

  • im zweiten Ausbildungsjahr beträgt die Förderung 25 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung (ohne Zuschläge wie zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld, Fahrtkostenvergütung, vermögenswirksame Leistungen und Sozialversicherungsanteile des Arbeitgebers).

Für die Zuschussberechnung sind die von der zuständigen Stelle nach dem BBiG/der HwO im Ausbildungsvertrag genehmigten Ausbildungsvergütungen und die im Ausbildungsvertrag vorgesehene Ausbildungsdauer im Zeitpunkt der Vorlage des Ausbildungsvertrags bei der antragbearbeitenden Stelle maßgebend.

Bei Ausbildungsvergütungen, die keiner tariflichen Regelung unterliegen, gelten die orts- oder landesüblichen Vergütungssätze entsprechend. Auskunft hierzu erteilt das Hessische Tarifregister, bei dem alle Tarifverträge für den Geltungsbereich Hessen registriert sind.

3.5 Verfahren

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses müssen bis zum 30. April des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis begonnen wird – in jedem Fall vor Ausbildungsbeginn – schriftlich beim RP Kassel eingegangen sein (einfach). Die Antragsfristen für das Jahr 2016 werden gesondert geregelt.

Bei Einzelförderung gilt als Verwendungsnachweis der Antrag und die Mittelanforderung mit der Kopie des Ausbildungsvertrages, der Prüfungsnachweis oder die letzte Gehaltsabrechnung innerhalb des bewilligten Förderzeitraums.

3.6 Beihilferechtliche Einordnung

Soweit ein im Rahmen dieses Programms geförderter Ausbildungsplatz für den gleichen Zuwendungszweck aus Bundes- oder kommunalen Mitteln gefördert wird, mindert sich der nach diesen Richtlinien gewährte Zuschuss entsprechend.

Bei der Förderung von Unternehmen finden die beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union (EU) Anwendung. Die im Rahmen des Förderprogramms gewährten Ausbildungsbeihilfen sind nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) – (Amtsblatt der EU Nr. L 187 von 26. Juni 2014, S. 1) von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht freigestellt. Die Gewährung von Zuschüssen an Unternehmen nach den vorstehenden Förderbestimmungen ist demnach grundsätzlich erlaubt.

Nach Art. 1 Nr. 4. AGVO dürfen jedoch keine Beihilfen an ein Unternehmen (Zuschüsse nach dem vorstehenden Förderbestimmungen) gewährt werden, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist oder das sich in Schwierigkeiten befindet.

4. Qualifizierte Ausbildungsbegleitung in Betrieb und Berufsschule (QuABB)

4.1 Gegenstand der Förderung

Mit dem Programm soll die Quote der faktischen Ausbildungsabbrüche in Hessen gesenkt werden, indem abbruchgefährdete Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung durch ein abgestimmtes und passgenaues Unterstützungsangebot in Form von Beratung, Coaching und Clearing zum erfolgreichen Abschluss geführt werden.

Durch frühzeitige Problemerkennung und Beratung sollen gemeinsam mit den Jugendlichen, deren Eltern, dem Ausbildungsbetrieb und der Schule Lösungswege zur Abbruchvermeidung gefunden werden. Im Mittelpunkt stehen hierbei präventive Maßnahmen. Hierfür sind schulische und auf den Betrieb ausgerichtete Interventionen erforderlich, in denen ganzheitliche Problemanalysen erstellt und Lösungsangebote erarbeitet und umgesetzt werden.

Zuwendungsempfänger, die dieses Beratungsangebot realisieren (Träger), übernehmen die Projektdurchführung in Kooperation mit einer vom HMWEVL benannten Koordinierungsstelle und sind verpflichtet, deren Ziel- und Qualitätsvorgaben umzusetzen. Öffentlichkeitsarbeit und die Bereitstellung von Fortbildungsangeboten wird von dieser Koordinierungsstelle übernommen.

Eingesetzte Beratungskräfte sollen über folgende Qualifikationsvoraussetzungen verfügen:

  • ein abgeschlossenes Studium (Fachhochschule (FH)/Bachelor) oder einen vergleichbaren Abschluss (zum Beispiel Meisterin oder Meister, Technikerin oder Techniker, Fachwirtin oder Fachwirt)

  • Kenntnisse in Beratungsmethoden

  • Kenntnisse, möglichst Berufserfahrung in der Beratungs- oder Förderarbeit mit der Zielgruppe Jugendliche/junge Erwachsene

Um die Qualität in der Beratungstätigkeit zu sichern, wird die Teilnahme an einem mit dem HMWEVL abgestimmten personenbezogenen Zertifizierungsverfahren für die Förderung vorausgesetzt. Die Zertifizierung muss innerhalb der ersten zwölf Monate des Projekteinsatzes der Person erfolgen und durch den Träger nachgewiesen werden. Zertifizierungsausgaben gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Die personenbezogene Zertifizierung entfällt, wenn der Träger bereits eine Beratungszertifizierung erlangt hat.

4.2 Zielgruppe

Zielgruppe sind alle hessischen Auszubildenden und die ausbildende Wirtschaft in Hessen.

4.3 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (ausgenommen Land Hessen und Bund),

  • juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

4.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf der Basis eines Ausgaben- und Finanzierungsplans gewährt.

Für Beratungskräfte wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Vergütung bis einschließlich Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) als zuwendungsfähig anerkannt.

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören Reisekosten in angemessenem Umfang. Die Abrechnung erfolgt nach dem Hessischen Reisekostengesetz.

Die Förderung kann aus Mitteln des ESF sowie aus Landesmitteln erfolgen. Der Fördersatz beträgt bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

4.5 Verfahren

Förderanträge sind bei der WIBank zweifach in schriftlicher Form einzureichen. Diese Antragstellung muss über das Antragsportal http://www.esf-hessen.de erfolgen. Den Anträgen sind ein ausführliches Konzept mit Angaben zu Arbeitsschritten, geplanten Ergebnissen, Zeit-, Ausgaben- und Finanzierungsplan sowie gegebenenfalls ein Fragebogen zur Strukturqualität beizufügen.

5. Überbetriebliche Ausbildungslehrgänge

5.1 Gegenstand der Förderung

Überbetriebliche Ausbildungslehrgänge (ÜAL) ergänzen die betriebliche Grund- und Fachbildung und verbessern insbesondere bei der hohen fachlichen Spezialisierung der Betriebe und den erforderlichen Anpassungen an die technologische Entwicklung die Qualität der Erstausbildung.

Das Land Hessen gewährt daher für geeignete überbetriebliche Lehrgänge Zuschüsse zu den beim Lehrgangsträger entstehenden Kosten in der Grund- und Fachstufe.

5.1.1 Überbetriebliche Ausbildungslehrgänge in der Grundstufe (erstes Ausbildungsjahr)

Es werden nur anerkannte Lehrgänge gefördert. Die Anerkennung erfolgt durch das HMWEVL aufgrund von Rahmenlehr- und Kostenplänen für die jeweiligen Lehrgänge und eines Gutachtens eines unabhängigen Instituts. Die Lehrgänge sollen landesweit gelten und innerhalb Hessens einheitlich angewandt werden.

5.1.2 Überbetriebliche Ausbildungslehrgänge in der Fachstufe (zweites bis viertes Ausbildungsjahr)

Die Lehrgänge in der Fachstufe werden nach den jeweiligen Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (Lehrlingsunterweisung) gefördert.

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für Lehrgänge in der Fachstufe anerkannten Rahmenlehr- und Kostenpläne werden vorn HMWEVL schriftlich zur Anwendung in Hessen anerkannt.

Liegen keine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie anerkannten Rahmenlehr- und Kostenpläne vor, so wird analog Nr. 5.1.1 verfahren.

5.1.3 Sonstige Maßnahmen, die der Qualifizierung und Motivierung während der Berufsausbildung dienen und Berufsorientierung nach den Vorgaben des Bundesprogramms

Sonstige Ausbildungsmaßnahmen wie zum Beispiel modellhafte Erprobungen, die dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit der mittelständischen Unternehmen und die Qualität der Erstausbildung zu steigern, können gefördert werden, wenn diese für das Gelingen oder die Qualität der beruflichen Ausbildung von der Wirtschaft beziehungsweise dem Land als notwendig erachtet werden. Gefördert werden können auch Maßnahmen der Berufsorientierung nach den Vorgaben des Bundesprogramms („Richtlinien für die Förderung der Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten”), sofern keine anderweitige, zum Beispiel kommunale Kofinanzierung erbracht werden kann.

5.2 Zielgruppe

Auszubildende aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Hessen (Teil III A. Nr. 6) in der Grundstufe, Auszubildende aus hessischen Ausbildungsbetrieben in der Fachstufe und hessische Jugendliche, die an Maßnahmen der Berufsorientierung nach den Vorgaben des Bundesprogramms „Richtlinien für die Förderung der Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten” teilnehmen.

5.3 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

  • die Hessischen Handwerkskammern und die Landesinnungsverbände,

  • die Hessischen Industrie- und Handelskammern,

  • die Organisationen der hessischen Wirtschaftsverbände,

  • nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Bildungsträger und

  • sonstige Organisationen und Einrichtungen der Wirtschaft.

5.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

Die Lehrgangsförderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung beträgt

  • bei den Lehrgängen nach Nr. 5.1.1 bis zu 60 Prozent der gemäß Kostenplan anerkannten Lehrgangskosten. Die Förderpauschale pro Lehrgang, pro Teilnehmerin/Teilnehmer und pro Internatstag wird vom HMWEVL jährlich festgelegt. Tarifvertragliche Leistungen sind zu berücksichtigen.

  • bei den Lehrgängen nach Nr. 5.1.2 bis zu 50 Prozent der zu unterstellenden Bundesförderung für Lehrgänge, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie anerkannt sind und mitgefördert werden;

  • ein Drittel der Kosten je Teilnehmenden für Lehrgänge, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht anerkannt sind.

  • Für die Maßnahmen nach Nr. 5.1.3 wird je nach Maßnahmenart (Grund- oder Fachstufe) eine Förderung nach Nr. 5.1.1 oder Nr. 5.1.2 vereinbart.

Für die internatsmäßige Unterbringung wird eine Pauschale von 8,50 Euro pro Teilnehmerin/Teilnehmer und Tag gewährt. Der Nachweis erfolgt durch die in Nr. 5.5 angegebene Teilnehmerliste.

5.5 Verfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich bei der WIBank einzureichen (zweifach). Dazu sind die unter https://www.wibank.de/wibank/ueberbetriebliche-ausbildungslehrgaenge/ueberbetriebliche-ausbildungslehrgaenge--ueal--/319162 eingestellten Vordrucke zu verwenden.

Den Anträgen auf Förderung der Durchführung von Lehrgängen in der Grund- und Fachstufe ist eine Jahreslehrgangsplanung beizufügen.

Der Nachweis der Verwendung erfolgt für Lehrgänge mit Bundesförderung nach den Vorschriften des Bundes.

Bei allen übrigen Lehrgängen ist eine Teilnehmerliste gemäß https://www.wibank.de/wibank/ueberbetriebliche-ausbildungslehrgaenge/ueberbetriebliche-ausbildungslehrgaenge--ueal--/319162, Menüpunkt Teilnehmerliste beizufügen.

6 Mobilitätsberatungsstellen

6.1 Gegenstand der Förderung

Hessische Unternehmen bedienen in zunehmendem Maße internationale Märkte und kooperieren mit international tätigen Unternehmen. Diese Entwicklung stellt auch an die berufliche Mobilität von Beschäftigten neue Anforderungen, denn Fremdsprachenkenntnisse, interkulturelle Kompetenzen sowie Kenntnisse über Arbeitsorganisation und Technologien anderer Europäischer Länder gewinnen eine immer größere Bedeutung. Die Mobilitätsberatungsstellen sind wirtschaftsnahe Unterstützungsstrukturen, die das Ziel verfolgen, grenzüberschreitende Mobilität bereits während der Ausbildung oder im Anschluss daran zu realisieren und so das auslandserfahrene Personal zu vergrößern. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren ausbildenden Unternehmen und die Attraktivität der dualen Ausbildung gesteigert werden.

Mobilitätsberatungsstellen übernehmen folgende Aufgaben:

  • Beratung zu allen Themen, Programme und Fördermöglichkeiten im Zusammenhang berufsbezogener Auslandsaufenthalte

  • Unterstützung bei der Suche nach Betrieben im Ausland

  • Hilfestellung bei der Planung, Organisation und Durchführung von Auslandspraktika

  • Durchführung von Informationsveranstaltungen zu Auslandspraktika

Eingesetzte Beratungskräfte sollen über folgende Qualifikationsvoraussetzungen verfügen:

  • ein abgeschlossenes Studium (FH/Bachelor) oder einen vergleichbaren Abschluss (zum Beispiel Meisterin/Meister, Technikerin/Techniker, Fachwirtin/Fachwirt)

  • Berufserfahrung in betrieblicher Ausbildung, Weiterbildung oder Bildungsberatung

  • Kenntnisse in Beratungsmethoden und betrieblichen Abläufen

  • Sehr gute Fremdsprachenkenntnisse

  • Interkulturelle Kompetenzen

Um die Qualität in der Beratungstätigkeit zu sichern, wird die Teilnahme an einem mit dem HMWEVL abgestimmten personenbezogenen Zertifizierungsverfahren für die Förderung vorausgesetzt. Die Zertifizierung muss innerhalb der ersten zwölf Monate des Projekteinsatzes der Person erfolgen und durch den Träger nachgewiesen werden. Zertifizierungsausgaben gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Die personenbezogene Zertifizierung entfällt, wenn der Träger bereits eine Beratungszertifizierung erlangt hat.

6.2 Zielgruppe

Hessische Jugendliche und junge Erwachsene während und nach der Ausbildung sowie die ausbildende Wirtschaft in Hessen

6.3 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (ausgenommen Land Hessen und Bund),

  • juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

6.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf der Basis eines Ausgaben- und Finanzierungsplans gewährt.

Für Beratungskräfte wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Vergütung bis einschließlich Entgeltgruppe 10 TV-H als zuwendungsfähig anerkannt.

Darüber hinaus können Sachausgaben im Rahmen der Projektdurchführung und Reisekosten in angemessenem Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden. Die Abrechnung der Reisekoston erfolgt nach dem Hessischen Reisekostengesetz.

Die Förderung kann aus Mitteln des ESF sowie aus Landesmitteln erfolgen. Der Fördersatz beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

6.5 Verfahren

Förderanträge sind bei der WIBank zweifach in schriftlicher Form einzureichen. Diese Antragerstellung muss über das Antragsportal http://www.esf-hessen.de erfolgen. Den Anträgen sind ein ausführliches Konzept mit Angaben zu Arbeitsschritten, geplanten Ergebnissen, Zeit-, Ausgaben- und Finanzierungsplan sowie gegebenenfalls ein Fragebogen zur Strukturqualität beizufügen.

7. Bildungscoaches

7.1 Gegenstand der Förderung

Mit der Förderung von Bildungscoaches werden Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), und Beschäftigte in Hessen für den Nutzen und die Möglichkeiten der kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung, insbesondere der abschlussbezogenen Nachqualifizierung sensibilisiert und dazu beraten. Auf diese Weise sollen die Weiterbildungsbereitschaft erhöht und Qualifizierungsaktivitäten verstärkt werden. Dies leistet einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung in Hessen.

Die Bildungscoaches sind die ersten Ansprechpersonen für die Weiterbildungsberatung, insbesondere zur Nachqualifizierung sowohl für Beschäftigte als auch für Unternehmen. Sie begleiten darüber hinaus Beschäftigte und Unternehmen während einer Nachqualifizierung und steigern somit die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Berufsabschlusses. Fütr Unternehmen erfolgt die Beratung in der Regel aufsuchend.

Die Aufgaben der Bildungscoaches umfassen vor allem folgende Bereiche mit Schwerpunkt auf der Nachqualifizierung Beschaftigter:

  • Beratung zum hessischen Qualifizierungscheck,

  • Sensibilisierung der Unternehmen für die Bedeutung von Qualifizierung ihrer Beschäftigten im Hinblick auf ihre Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit,

  • Beratung und Information zu Themen der Weiterbildung, insbesondere der Nachqualifizierung, für Beschäftigte und Unternehmen,

  • Feststellungen des Qualifikationsstands von Beschäftigten zum Beispiel mit dem Instrument Nachqualifizierungspass,

  • Unterstützung der ratsuchenden Beschäftigten und Unternehmen bei der Information über das Nachqualifizierungsangebot und beim Finden von Nachqualifizierungsmöglichkeiten, die an die spezifischen individuellen Bedürfnisse angepasst sind,

  • Begleitung der Beschäftigten und Unternehmen während einer beruflichen Nachqualifizierungsmaßnahme,

  • Anregungen zur Optimierung des regionalen Weiterbildungs- und Nachqualifizierungsangebotes und Beteiligung an der regionalen Netzwerkbildung im Bereich der beruflichen Weiterbildung,

  • Information und Beratung über zukunftsrelevante Themen und Formen der Qualifizierung für Beschäftigte.

Die Bildungscoaches arbeiten im engen Austausch mit den hessischen Anerkennungsberatungsstellen, zum Beispiel der bei den Arbeitsagenturen angesiedelten mobilen Anerkennungsberatung (MoAB).

Nicht gefördert werden Beratungen, die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen einschließlich Mitteln der Strukturfonds und des ESF finanziert werden (zum Beispiel im Bundesprogramm „Bildungsprämie”). Eine Verweisberatung zu diesen Programmen ist jedoch möglich.

Die Beratungstätigkeit der Bildungscoaches muss das horizontale Prinzip der Gleichstellung von Männern und Frauen durch Orientierung an der erhöhten Aus- und Weiterbildungsbeteiligung von Frauen und der Ausweitung des Berufs- und Beschäftigungsspektrums von Frauen berücksichtigen. Auf die speziellen Bedürfnisse älterer Beschäftigter soll das Beratungsangebot eingestellt sein, um deren Teilnahme an Weiterbildung und Nachqualifizierung zu unterstützen.

In regelmäßigen Abständen werden kostenfreie Schulungsveranstaltungen durch eine vom HMWEVL ausgewählte zentrale Stützstruktur angeboten, die von den Bildungscoaches verpflichtend wahrgenommen werden müssen. Die hessenweite Öffentlichkeitsarbeit wird ebenfalls durch diese zentrale Stützstruktur umgesetzt.

Bildungscoaches sollen über folgende Qualifikationsvoraussetzungen verfügen:

  • Ein abgeschlossenes Studium (FH/Bachelor) oder einen vergleichbaren Abschluss (zum Beispiel Meisterin oder Meister, Technikerin oder Techniker, Fachwirtin oder Fachwirt),

  • Berufserfahrung in der Weiterbildungsberatung,

  • umfassende Kenntnis der Systeme und Regelungen der beruflichen Weiterbildung, insbesondere der Nachqualifizierung,

  • gute Kenntnisse beruflicher Weiterbildungs- und insbesondere Nachqualifizierungsangebote,

  • Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen,

  • Kenntnisse von betrieblichen Abläufen und betrieblicher Personalentwicklung,

  • Kenntnisse und Erfahrung in Beratungsmethoden.

Um die Qualität in der Beratungstätigkeit zu sichern, wird die Teilnahme an einem mit dem HMWEVL abgestimmten, personenbezogenen Zertifizierungsverfahren für die Förderung vorausgesetzt. Die Zertifizierung muss innerhalb der ersten zwölf Monate des Projekteinsatzes der Person erfolgen und durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger nachgewiesen werden. Die personenbezogene Zertifizierung entfällt, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bereits eine Beratungszertifizierung erlangt hat. Bei zeitlich befristeten Zertifizierungen muss binnen sechs Monaten nach Ablauf die erfolgreiche Rezertifizierung nachgewiesen werden.

7.2 Zielgruppe

Zielgruppe sind hessische Unternehmen und deren Beschäftigte.

7.3 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (ausgenommen Land Hessen und Bund),

  • juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

7.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf der Basis eines Ausgaben- und Finanzierungsplans gewährt.

Für Bildungscoaches wird bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen eine Vergütung bis einschließlich Entgeltgruppe 11 TV-H als zuwendungsfähig anerkannt.

Notwendige Ausgaben für Reisekosten können in angemessenem Umfang beantragt werden. Die Abrechnung erfolgt nach dem Hessischen Reisekostengesetz.

Darüber hinaus können Sachausgaben für projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden.

Die Förderung kann aus Mitteln des ESF sowie aus Landesmitteln erfolgen. Der Fördersatz beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

7.5 Verfahren

Förderanträge sind bei der WIBank zweifach in schriftlicher Form einzureichen. Diese Antragstellung muss über das Antragsportal http://www.esf-hessen.de erfolgen. Den Anträgen sind ein ausführliches Konzept mit Angaben zu Arbeitsschritten, geplanten Ergebnissen, Zeit-, Ausgaben- und Finanzierungsplan sowie gegebenenfalls ein Fragebogen zur Strukturqualität beizufügen.

8. Qualifizierungsscheck

8.1 Gegenstand der Förderung

Das Instrument „Qualifizierungsscheck” will die Beschäftigungschancen von gering Qualifizierten durch eine erhöhte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zur Erlangung eines Berufsabschlusses steigern.

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen (einschließlich vorbereitender Maßnahmen), die von einem zertifizierten Weiterbildungsanbieter angeboten werden und zu einem Berufsabschluss hinführen. Geeignete Maßnahmen sollen in der Hessischen Weiterbildungsdatenbank eingestellt sein. Auch die Förderung von Teilabschnitten auf dem Weg einer abschlussbezogenen Qualifizierung ist möglich. Ebenfalls Gegenstand der Förderung sindAbschlussprüfungen nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 BBiG und § 3 Abs. 2 HwO („Externenprüfungen”).

Von einer Förderung ausgenommen sind:

  • betriebliche Anpassungsqualifizierungen und Trainings, die nicht zu einem anerkannten Berufsabschluss hinführen

  • Angebote, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung und der sportlichen Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten dienen

  • Weiterbildungen, die von Bundes- oder Landesbehörden durchgeführt oder gefördert werden

  • Weiterbildungen, deren Kosten aufgrund gesetzlicher Regelungen vom Arbeitgeber zu übernehmen sind

  • Bildungsmaßnahmen, die im Rahmen des Bundesprogramms Integration durch Qualifizierung (IQ) gefördert werden

Sofern eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) oder nach SGB II beziehungsweise SGB III möglich ist, muss diese vorrangig in Anspruch genommen werden. Eine zusätzliche Förderung über einen Qualifizierungsscheck scheidet aus. Kommt eine Förderung aus diesen Bereichen nicht in Betracht, kann eine Förderung über einen Qualifizierungsscheck erfolgen.

8.2 Zielgruppe

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte, für die vom Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden, mit Hauptwohnsitz in Hessen, die über keinen beruflichen Abschluss verfügen oder in der ausgeübten Tätigkeit über keinen Berufsabschluss verfügen, wobei ein Berufsabschluss in einem anderen beruflichen Bereich länger als vier Jahre zurückliegt. Erforderlich ist ein Mindestalter von 21 Jahren.

8.3 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte, für die vom Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden, mit Hauptwohnsitz in Hessen, die über keinen beruflichen Abschluss verfügen oder in der ausgeübten Tätigkeit über keinen Berufsabschluss verfügen, wobei ein Berufsabschluss in einem anderen beruflichen Bereich länger als vier Jahre zurückliegt. Erforderlich ist ein Mindestalter von 21 Jahren.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

  • Beschäftigte dr Länder und des Bundes,

  • Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Rentnerinnen und Rentner sowie Pensionärinnen und Pensionäre,

  • alle anderen Personen, die die oben genannten Anforderungen nicht erfüllen.

8.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

Förderfähig sind Maßnahmen (einschließlich vorbereitender Maßnahmen), die durch Nachqualifizierungen zu einem Berufsabschluss hinführen. Die Höchstfördersumme liegt bei 4.000 Euro.

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Förderfähig sind Teilnahme- und Prüfungsgebühren der Qualifizierung sowie – damit verbunden oder als eigenständige Maßnahme – die Teilnahme an der Abschlussprüfung nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 BBiG und § 37 Abs. 2 HwO („Externenprüfung”) in Höhe der Prüfungsgebühren und der Prüfungsnebenkosten gemäß Gebührenordnung. Bei einer einfachen Entfernung über 50 km zwischen Wohn- und Qualifizierungsort wird zusätzlich einmalig pro Qualifizierungsscheck eine Aufwandspauschale von 105 Euro gezahlt. Die Aufwandspauschale wird nicht gezahlt, wenn über den Qualifizierungsscheck lediglich die Teilnahme an der o. g. Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 2 BBiG und § 37 Abs. 2 HwO („Externenprüfung”) gefördert wird. Unterkunfts- oder Verpflegungskosten sind nicht förderfähig.

Mit den Qualifizierungsmaßnahmen muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung des Qualifizierungsschecks begonnen werden. Mit einem Qualifizierungsscheck können auch mehrere aufeinander aufbauende Teilabschnitte einer Qualifizierung bei einem Bildungsanbieter gefördert werden.

Die Förderung erfolgt aus Mitteln des ESF.

8.5 Verfahren

Die Förderung durch einen Qualifizierungsscheck basiert auf folgenden kostenfreien Verfahrensschritten, die von den Beschäftigten obligatorisch zu absolvieren sind und von vom HMWEVL geförderten Bildungscoaches angeboten werden:

  • Obligatorische Nachqualifizierungsberatung

  • Feststellung des Qualifikationsstands, zum Beispiel mit dem Instrument Nachqualifizierungspass

  • Festlegung der Weiterbildungsmaßnahme beziehungsweise Abschlussprüfung in einem Beratungsprotokoll

Nach Einreichen dieses Beratungsprotokolls bei einer vom HMWEVL ausgewählten Koordinierungs- und Begleitstelle erhält der Beschäftigte einen Qualifizierungsscheck zur Vorlage bei einem Weiterbildungsträger. Dieser Qualifizierungsscheck gilt als Zuwendungsbescheid nach den Verwaltungsvorschriften VV Nr. 4.2 zu § 44 LHO.

Der Verwendungsnachweis erfolgt mit Vorlage des Qualifizierungsschecks, der Rechnung über die Kurs- beziehungsweise Prüfungsgebühren zusammen mit dem Beleg über die Zahlung der auf 50 Prozent ermäßigten Kursgebühren (bis zur Höchstfördergrenze) und/oder dem Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Externenprüfung sowie eines Auszuges aus dem Veranstaltungsangebot, aus dem Titel, Beginn und Gebühren des Kurses beziehungsweise der Prüfung hervorgehen.

9. Aufstiegsprämie

9.1 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der Aufstiegsfortbildung gewährt das Land Hessen eine Aufstiegsprämie für erfolgreich abgelegte öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach BBiG beziehungsweise HwO, die von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle für den Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) dem DQR-Niveau 6 oder 7 zugeordnet und die vor der zuständigen Stelle abgelegt worden sind.

Von der Förderung ausgenommen sind Fortbildungsprüfungen des öffentlichen Dienstes.

Mit der Aufstiegsprämie sollen finanzielle Anreize dafür geschaffen werden, dass sich Fachkräfte zu einer beruflichen Aufstiegsqualifizierung entschließen und damit die eigene Qualifikation stärken. Auf diese Weise sollen Fach- und Führungskräfte für den Wirtschaftsstandort Hessen gesichert werden. Gleichzeitig soll der Erwerb eines Fortbildungsabschlusses auf DQR-Niveau 6 oder 7 als attraktives Weiterbildungsziel, das zu einer akademischen Ausbildung gleichwertig ist, gefördert und gestärkt werden.

9.2 Zielgruppe/Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Absolventinnen und Absolventen, die eine öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfung nach BBiG beziehungsweise HwO auf dem DQR-Niveau 6 oder 7 bestanden haben. Die Abschlüsse müssen für die Förderung ab dem 1. Januar 2022 erworben worden sein.

Von einer Förderung ausgenommen sind Absolventinnen und Absolventen von Fortbildungsprüfungen des öffentlichen Dienstes. Alle Antragsberechtigten müssen ihre Fortbildungsprüfung vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle in Deutschland abgelegt und ein entsprechend von dieser zuständigen Stelle ausgestelltes Prüfungszeugnis (Feststellung des Prüfungsergebnisses) erhalten haben.

Für Antragsberechtigte, die ihre Fortbildungsprüfung vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle in Hessen abgelegt haben, gilt, dass ihr Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Hessen liegen muss. Dies gilt ebenso für Antragsberechtigte, deren Fortbildungsprüfung im betreffenden Jahr in Hessen nicht abgenommen wurde und die ihre Fortbildungsprüfung deshalb vor einer fachlich zuständigen Stelle in einem anderen Bundesland abgelegt haben.

Für Antragsberechtigte, die ihre Fortbildungsprüfung vor einer fachlich zuständigen Stelle in einem anderen Bundesland abgelegt haben, obwohl die Fortbildungsprüfung im betreffenden Jahr auch in Hessen abgenommen wurde, gilt, dass sowohl ihr Hauptwohnsitz als auch ihr Beschäftigungsort zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Hessen liegen muss.

9.3 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung und beträgt einmalig 1.000 EUR pro Person und Abschluss nach Nr. 9.2.

9.4 Verfahren

Die Umsetzung des Förderprogramms erfolgt durch Begleitstellen, die von dem für berufliche Weiterbildung zuständigen Ministerium benannt werden (hessische Kammern). Die Kontaktdaten sind auf der Webseite des Ministeriums unter https://www.wirtschaft.hessen.de veröffentlicht.

Die Anträge zur Gewährung der Aufstiegsprämie sind schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Datum des Prüfungszeugnisses (Feststellung des Prüfungsergebnisses) bei den Begleitstellen einzureichen. Es gilt das Eingangsdatum bei der Begleitstelle. Dem Antrag, der eine Selbsterklärung zum Wohn- und Beschäftigungsort der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung und zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses enthalten muss, ist eine Kopie des Prüfungszeugnisses (Feststellung des Prüfungsergebnisses) beizufügen. Der Antrag inkl. Anlagen gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis.

Die Begleitstellen melden jährlich die erforderliche Gesamtsumme der zu gewährenden Aufstiegsprämien an die WIBank. Die WIBank erteilt auf Basis der Anmeldung der Begleitstellen einen Zuwendungsbescheid. Der WIBank obliegt die Abwicklung und Mittelbewirtschaftung der Fördermittel. Die Auszahlung der Aufstiegsprämien an die Endbegünstigten erfolgt durch die Begleitstellen. Weitere Informationen werden auf der Webseite des zuständigen Ministeriums unter https://www.wirtschaft.hessen.de veröffentlicht.

B. Förderung von Systemen und Strukturen der beruflichen Bildung

[…]

Teil III. Allgemeine Bestimmungen

A. Allgemeine Förderbestimmungen

Grundsätzlich gelten die folgenden allgemeinen Förderbestimmungen, sofern nicht in Teil II besondere Regelungen getroffen sind:

1. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach den Richtlinien besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Finanzierungshilfen sind stets zusätzliche Hilfen. Sie sind erst dann vorzusehen, wenn andere öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten in angemessenem und zumutbarem Maße genutzt worden sind. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt werden. Die Finanzierungshilfen werden nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt; die dauernde Unterstützung ist ausgeschlossen.

2. Der Förderung liegen die folgenden Bewilligungsbestimmungen zugrunde:

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien.

Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, ggf. die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Erstattung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV), die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Hierbei sind in ihrer jeweils gültigen Fassung insbesondere zu beachten:

  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu den VV Nr. 5.1 § 44 LHO,

  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), Anlage 3 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,

  • Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (ZBau), Anhang 1 zu den VV Nr. 6.2 zu § 44 LHO,

  • der Gemeinsame Runderlass betreffend Öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass).

Die ANBest-P, ANBest-Gk sowie ggf. die ZBau sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu erklären.

3. Es gelten die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofes nach § 91 LHO. Im Falle einer Förderung aus EU-Mitteln werden die Prüfungsrechte auf die Europäische Kommission und den Europäischen Rechnungshof ausgeweitet. Bei einer Finanzierung aus Bundesmitteln gelten die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs.

4. Abweichend von Nr. 3 der ANBest-P sind bei der Vergabe von Aufträgen Teil 1 des Vergabeerlasses des für das Vergaberecht zuständigen Ministeriums und die §§ 10 Abs. 3 bis 5, 11 Abs. 1 sowie 15 Abs. 1 und 2 des HVTG zu beachten, wenn die Dritten keine öffentlichen Auftraggeber sind und die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt.

Verpflichtungen des Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber

  • nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/AEU) beziehungsweise die Vergabeverordnung (VgV), oder

  • nach § 100 GWB, die Sektorenverordnung (SektVO)

anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.

Bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte ist durch Zuwendungsempfänger, die nicht unter den § 99 Nr. 1–3 GWB fallen, und die Beschaffung nicht in den Katalog des § 99 Nr. 4 GWB fällt, das Vergaberecht nach Abs. 1 anzuwenden.

Zuwendungsempfänger können im Rahmen der Vergabe von Planungsaufgaben für Baumaßnahmen einen Planungswettbewerb durchführen. Dabei sind die Regelungen der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) zu beachten.

Die kommunalen Zuwendungsempfänger haben abweichend von Nr. 3.1 der ANBest-Gk das für sie geltende Vergaberecht in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

5. Die Förderung wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags gewährt, der vor Beginn des Vorhabens zu stellen ist, soweit unter Teil II nichts Abweichendes geregelt ist. Eine Förderung nach diesen Richtlinien wird nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind (Refinanzierungsverbot). Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der Zuwendungsbescheid rechtswirksam geworden ist.

Auf der Grundlage eines begründeten Antrags kann im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Voraussetzungen liegen in der Regel vor,

  • wenn der Antrag auf Förderung bereits gestellt wurde, eine Bewilligung aber noch nicht erfolgt,

  • die Verzögerung nicht der Antragstellerin oder dem Antragsteller anzulasten,

  • die Antragstellerin oder dem Antragsteller die alleinige Finanzierung nicht zumutbar ist und

  • die Maßnahme zum Abwenden größerer Schäden keinen Aufschub duldet oder

  • die Verwirklichung der Maßnahme durch einen späteren Beginn grundsätzlich gefährdet ist.

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt steht. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung. Organisatorische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, wenn der Förderberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens eingeht.

Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist die Baugenehmigung vor der Bewilligung der Fördermittel vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Baubehörde zulassen. Die Baugenehmigung muss dann spätestens bis zum Zeitpunkt des Baubeginns nach gereicht werden.

In den Fällen, in denen eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist oder durch Fristablauf automatisch als erteilt gilt, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis darüber zu erbringen.

Abweichend von VV Nr. 13.1 zu § 44 LHO werden Ausnahmen vom Refinanzierungsverbot für kommunale Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von kommunalen Gebietskörperschaften nur dann zugelassen, wenn die Zuwendung mit mindestens 50 Prozent aus Mitteln der Europäischen Union (ESF/EFRE) kofinanziert wird.

Bei der Förderung von Vorhaben und Projekten von Unternehmen wird die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (Abl. EU L 124 S. 36 – siehe auch Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) oder deren Folgebestimmungen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Union vom 6. Mai 2003 berücksichtigt. Danach werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) derzeit definiert als Unternehmen, die

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und

  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.

6. Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.

Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen beziehungsweise verbundene Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 enthaltenen Berechnungsmethoden oder deren Folgebestimmungen. Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als KMU zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Zusammenschlüsse auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines KMU hinausgehen.

7. Die Förderungen nach Teil II A Nr. 2 und 3 sowie Teil II B Nr. 1 erfolgen nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 vom 26. Juni 2014) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

  • einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden;

  • eine Zuwendung in den Fallgruppen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ist ausgeschlossen;

  • der Beihilfeempfänger muss den Antrag nach Teil III A Nr. 5 mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben;

  • die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich De-minimis-Beihilfen – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfebetrag nicht überschritten;

  • jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro wird nach Art. 9 AGVO für nach dem 1. Juli 2016 gewährte Einzelbeihilfen nach europarechtlichen Vorgaben auf der Website des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung veröffentlicht;

  • erhaltene Förderungen können im Einzelfall nach Art. 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

8. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, einen Tatbestand, der zur Rückzahlung oder Minderung des Zuschusses führen kann, der bewilligenden Stelle unverzüglich anzuzeigen und zu Unrecht angeforderte Beträge zu erstatten. Bei Vorhaben nach Teil II A Nr. 5 gilt dies insbesondere dann, wenn sich für Lehrgänge die Teilnehmerzahl verändert hat oder bei sonstigen Maßnahmen die tatsächlich entstandenen Kosten um mehr als 10 Prozent vom vorgelegten Finanzierungsplan abweichen.

9. Zu dem von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger aufzubringenden Eigenanteil zählen insbesondere eigene Mittel, Kapitalmarktmittel und sonstige Finanzmittelzuflüsse Dritter, die keine Fördermittel sind. Darlehen aus dem hessischen Investitionsfonds für kommunale Vorhaben gelten als Eigenmittel der Gemeinde.

10. Eigenleistungen und Sachleistungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger sich schriftlich verpflichtet, die Leistungen zu erbringen und nachzuweisen. Der Wert unbarer Eigenleistungen wird mindestens auf die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns je Stunde festgesetzt und ist sowohl im Finanzierungsplan wie auch im Verwendungsnachweis als fiktive Ausgabe und als Teil der Eigenmittel darzustellen. Übersteigt der Wert unbarer Eigenleistungen die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns je Stunde findet Nr. 1.3 der ANBest-P Anwendung.

Eigenleistungen müssen belegmäßig nachgewiesen und mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen erfasst und bestätigt sein, so dass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können. Sie müssen nach Art und Umfang im Hinblick auf das Erreichen des Zuwendungszwecks notwendig und angemessen sein und in der Höhe dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen. Die Zuwendung selbst darf dabei insgesamt nicht höher sein als die Summe der tatsächlichen geleisteten Ausgaben. Diese Vorschrift ist als Auflage in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen soweit zutreffend.

11. Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn im Einzelfall die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 4.000 Euro und die Zuwendung mindestens 2.000 Euro betragen. Satz 1 findet keine Anwendung für Förderungen unter Teil II A Nr. 8, Teil II A Nr. 9 und Teil II B Nr. 3.

12. Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist die zweckentsprechende Verwendung der Förderung der bewilligenden Stelle entsprechend den ANBest-P oder ANBest-Gk nachzuweisen, soweit im Zuwendungsbescheid keine andere Regelung getroffen wurde. Bis auf den investiven Förderbereich der überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (Teil II B Nr. 3.1.1 und 3.1.2) wird der einfache Verwendungsnachweis Nach Nr. 6.6 der ANBest-P (Anlage 2 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) zugelassen.

13. Die Rücknahme und der Widerruf (auch teilweise) von Bescheiden sind nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.

14. Eine Kumulation der Förderung nach diesen Richtlinien mit einer Förderung des Bundes oder der Europäischen Union oder anderen öffentlichen Fördergebern ist zulässig, wenn die höchste nach AGVO zulässige Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach AGVO geltende Beihilfebetrag nicht überschritten werden. Diese Förderungen reduzieren die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Teil II nicht. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Förderung aus anderen Förderprogrammen des Landes Hessen ausgeschlossen.

15. Für investive Projekte ist Fördervoraussetzung, dass die zweckentsprechende Nutzung in einem angemessen langen Zeitraum (für Ausstattungsprojekte fünf Jahre, Modernisierungsmaßnahmen der Gebäude 15 Jahre und Neuerrichtung von Berufsbildungsstätten 25 Jahre) sichergestellt und die Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche Effizienz unter Einschluss der Förderung) des Vorhabens nachgewiesen wird. Der Zweckbindungszeitraum wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Die mit der Zuwendung erstellten oder veränderten baulichen Anlagen müssen während des Zweckbindungszeitraums im Eigentum der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers stehen. Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Veräußerung nicht gefährdet wird.

Die bestimmungsgemäße Nutzung ist im Falle der investiven Förderung der Errichtung, des Um- oder Ausbaus durch Eintragung eines brieflosen Grundpfandrechts in Höhe des Förderbetrags nebst bis zu 15 Prozent Zinsen an dem entsprechenden Grundstück zu sichern. Ist der Zuwendungsempfänger nicht Grundstückseigentümer, ist ersatzweise ein Vertrag zur Sicherungsübereignung von beweglichen Gegenständen zugunsten des Zuwendungsgebers abzuschließen.

Die bestimmungsgemäße Nutzung ist im Falle der investiven Förderung von Ausstattungs- und Einrichtungsgegenständen durch Abschluss eines Sicherungsübereignungsvertrages zu sichern, wenn der Anschaffungswert den Betrag von 100.000 Euro übersteigt. Satz 1 findet für Gebietskörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts keine Anwendung.

16. Die Verwendung der Zuwendungen für den im Antrag angegebenen Zweck wird von der bewilligenden oder einer von ihr beauftragten Stelle überwacht. Eine Änderung des Verwendungszwecks bedarf der vorherigen Zustimmung der bewilligenden Stelle. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat in jede von der bewilligenden oder einer von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen. Das Prüfungsrecht gilt insbesondere auch für Prüfungen der Rechnungshöfe des Landes Hessen, des Bundes und der Europäischen Union, die im Rahmen von örtlichen Erhebungen Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers nehmen können.

a. Die Wirksamkeit der Förderprogramme wird überprüft. Die dazu aufgestellten Vorgaben und Berichtspflichten sind von den Zuwendungsempfängern einzuhalten. Soweit die EU dem Land Berichtspflichten auferlegt, sind vom Zuwendungsempfänger die entsprechenden Daten bereitzustellen.

b. Die Öffentlichkeitsarbeit zu den Förderprogrammen soll verstärkt werden; die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die jeweiligen Stellen (HMWEVL, Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, Regierungspräsidium Kassel) hierbei zu unterstützen und entsprechendes Material zur Verfügung zu stellen.

17. Bei den Zuwendungen handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.

18. Bei der Umsetzung eines Projektes sind die soziale und ökologische Verträglichkeit des Projektes sowie die Beachtung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten. Die Belange behinderter Menschen sollen berücksichtigt werden.

19. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit der Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Transparenz ihr oder sein Name sowie Angaben über das Vorhaben und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form veröffentlicht werden können.

20. Auf dem Bauschild und bei allen öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen zur geförderten Maßnahme (zum Beispiel erster Spatenstich, Pressemitteilungen, Berichte, Vorträge) ist auf die entsprechende Landesförderung hinzuweisen. Die Bewilligungsstelle ist über diese Veranstaltungen frühzeitig zu informieren.

B. Bestimmungen bei Förderungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

Im Falle einer Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gelten die folgenden Allgemeinen Bestimmungen EFRE:

I. Rechtliche Grundlagen

1. Grundlage der Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind über die landesrechtlichen Regelungen hinaus die folgenden einschlägigen Vorschriften,

  • die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1),

  • die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (2),

  • sowie die dazugehörigen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte (3).

2. Weitere Grundlage ist das Operationelle Programm für die Förderung von Investitionen in Wachstum und Beschäftigung in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 2014 bis 2020 (IWB-EFRE-Programm Hessen), genehmigt von der Europäischen Kommission mit Entscheidung vom 12. Dezember 2014 (CCI 2014DE16RFOP007) sowie die Allgemeinen Projektauswahlkriterien (Methodik und Kriterien für die Auswahl von Vorhaben), genehmigt vom IWB-EFRE-Begleitausschuss Hessen mit Beschluss vom 6. März 2015.

3. Die Förderung im Rahmen des IWB-EFRE-Programms Hessen wird nach den §§ 23, 44 LHO in Verbindung mit den dazugehörigen VV als Zuwendung gewährt.

4. Anderweitige Regelungen zur Unterstützung von Finanzinstrumenten und zum Abschluss von Verträgen bleiben unberührt.

5. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

6. Die in diesem Teil getroffenen Regelungen gehen den übrigen dieser Richtlinie vor, soweit diese im Widerspruch stehen oder als Ergänzung zu beurteilen sind.

II. Zuwendungsvoraussetzungen

1. Die Förderberechtigung einer oder eines potentiellen Begünstigten, die Förderfähigkeit des Vorhabens sowie die Antragstellung bei der bewilligenden Stelle ergeben sich aus den übrigen Vorschriften dieser Richtlinie.

2. Die Förderung eines Vorhabens aus Mitteln des EFRE kann in Kombination mit weiteren Fördermitteln des Landes Hessen und der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Der Kofinanzierungssatz aus dem EFRE liegt in der Regel nicht über 50 Prozent.

3. Für eine Förderung aus Mitteln des EFRE kommen nur Ausgaben in Betracht, die von den Begünstigten getätigt und zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 bezahlt werden. Voraussetzung für die Bewilligung einer Förderung ist, dass die Gesamtfinanzierung des Projektes gesichert ist.

4. Die Zuwendung wird grundsätzlich als zweckgebundener rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt, soweit keine anderweitige Regelung getroffen worden ist.

5. Eine Förderung kommt in der Regel nur für Vorhaben in Betracht, die im Land Hessen durchgeführt werden. Großprojekte mit förderfähigen Gesamtkosten von mehr als 50 Millionen Euro beziehungsweise 75 Millionen Euro bei Verkehr- und Netzinfrastrukturmaßnahmen nach Art. 100 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden nicht gefördert.

III. Erteilung einer Ausnahme vom Refinanzierungsverbot

Lassen die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (Refinanzierungsverbot) zu, stehen die EU-rechtlichen Bestimmungen dem nicht entgegen. Eine solche Ausnahmeerteilung hat schriftlich unter Sicherstellung der Einhaltung der für den Zuwendungsempfänger im Zuwendungsverfahren geltenden Bestimmungen zu erfolgen.

IV. Verfahren

1. In der Regel werden Zuwendungen nur für bereits getätigte Ausgaben ausgezahlt (Erstattungsprinzip). Diese sind zahlenmäßig nachzuweisen (Zwischen- und Verwendungsnachweis) und werden von der bewilligenden Stelle vor Auszahlung auf Ordnungsmäßigkeit überprüft.

2. Wird ein Vorhaben ausschließlich aus Mitteln des EFRE oder aus Mitteln des EFRE – kofinanziert mit Landesmitteln – gefördert, sind die Verwaltungsausgaben pauschal zu berechnen. 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben werden als förderfähige Verwaltungsausgaben, bezogen auf das gesamte Vorhaben, anerkannt. Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben diesen Pauschalbetrag, werden diese nicht gesondert abgerechnet. Dies gilt zu jedem Zeitpunkt des Förderverfahrens. Ein Nachweis über die tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben ist nicht zu erbringen.

3. Auf die Einreichung von Originalbelegen kann verzichtet werden. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger stellt aber sicher, dass die Originale der eingereichten Belegkopien jederzeit seitens einer prüfenden Stelle nach Teil III B V Ziff. 1 Abs. 2 eingesehen werden können. Alle Belege für die im Rahmen des geförderten Projektes getätigten Ausgaben von ihr oder ihm aufzubewahren.

V. Sonstige EFRE-spezifische Bestimmungen

1. Vorhaben, die aus dem EFRE gefördert werden, müssen dem Recht der Europäischen Union und den in Bezug auf die Umsetzung des Vorhabens einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entsprechen. Insbesondere wird auf die Pflicht zur Einhaltung vergaberechtlicher und beihilferechtlicher Bestimmungen sowie der Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid hingewiesen.
Eine Überprüfung der einzuhaltenden rechtlichen Bestimmungen erfolgt durch die bewilligende Stelle (Verwaltungsprüfungen). Die Überprüfungen erfolgen in Form von Unterlagenprüfungen sowie Vor-Ort-Überprüfungen. Darüber hinaus kann eine weitere Überprüfung seitens der EFRE-Verwaltungsbehörde, der EFRE-Prüfbehörde, des Hessischen Rechnungshofes, des Europäischen Rechnungshofes sowie von Prüforganen der Europäischen Union vorgenommen werden.

2. Die Nichteinhaltung vergaberechtlicher und anderer einschlägiger rechtlicher Bestimmungen sowie der Bestimmungen im Zuwendungsbescheid kann zu einem Teilwiderruf/Widerruf des Zuwendungsbescheides und damit zu einer Rückforderung nach VV Nr. 8.4 und 8.5 zu § 44 LHO in Verbindung mit §§ 49, 49a Abs. 1 des HVwVfG führen.

3. EFRE-geförderte Maßnahmen unterliegen der Publizitätspflicht. Art und Umfang der durchzuführenden Publizitätsmaßnahmen wird als Auflage im Zuwendungsbescheid geregelt.

4. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt schriftlich, dass er mit Annahme der Fördermittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung einverstanden ist, in die veröffentlichte Liste der Vorhaben aufgenommen zu werden.

5. Bei den Zuwendungen aus dem EFRE handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches. Subventionserhebliche Tatsachen werden entsprechend der vorgenannten Vorschrift, dem Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) in Verbindung mit dem Hessischen Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Hessisches Subventionsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung im Zuwendungsbescheid benannt.

C. Förderbestimmungen für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)

1. Im Falle einer Förderung mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds ist zusätzlich zu den Allgemeinen Förderbestimmungen Teil IIl A die Rahmenrichtlinie für die Interventionen des Europäischen Sozialfonds in Hessen für die Förderperiode 2014 bis 2020 des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

D. Beihilfenrechtliche Einordnung

Die beihilferechtliche Einordnung ist jeweils unter den für die Beihilfe relevanten Förderprogrammen erfolgt, vgl. Teil II A Nr. 2.6, 3.6, und Teil II B Nr. 1.5.

E. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 1. September 2017 in Kraft.

Sie ersetzt die bisherige Richtlinie zur Hessischen Qualifizierungsoffensive vom 18. Mai 2016 (StAnz. S. 578), die jedoch weiterhin für die nach diesen Richtlinien gewährten Förderungen anwendbar bleibt.

 

(1) ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 320–469

(2) ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 289–302

(3) Die jeweils aktuell gültigen Rechtsakte können unter http://ec.europa.eu/regional-policy/information/legislation/index-de.cfm sowie unter http://www.efre.hessen.de eingesehen und heruntergeladen werden.

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