Richtlinie
Innovationskredit 2023
Gemeinschaftsaktion von Land Hessen und der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
– Merkblatt –
[Stand 11. März 2024]
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) bietet das Kreditprogramm Innovationskredit 2023 im Rahmen einer Kooperation mit dem Land Hessen an.
Mit dem Innovationskredit 2023 bietet die WIBank Gründern, Freiberuflern, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)* sowie mittelständischen Unternehmen (Small MidCaps)** zinsgünstige Förderkredite mit einer 70%igen Haftungsfreistellung der WIBank für das durchleitende Kreditinstitut an. Ziel des Programms ist die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von schnell wachsenden und/oder innovativen mittelständischen Unternehmen zur Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in Hessen.
Im Rahmen der Förderkriterien können materielle und immaterielle Investitionen, Betriebsmittel – insbesondere auch Digitalisierungsvorhaben – und Unternehmensübertragungen finanziert werden. Auch nicht aktivierte Aufwendungen für Forschung und Entwicklung können als Investitionen begleitet werden. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln der WIBank, für die unter anderem zinsgünstige Refinanzierungsmittel der Europäischen Investitionsbank (EIB) eingesetzt werden. Das Land Hessen unterstützt das Programm ab dem 01.01.2023 durch eine Risikopartnerschaft mit der WIBank.
1. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind:
- Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)*
- mittelständische Unternehmen (Small MidCaps)**
- Natürliche Personen, die ein Unternehmen bzw. eine freiberufliche Existenz gründen
- Natürliche Personen, die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft übernehmen oder im Rahmen von Unternehmensnachfolgen eine tätige Beteiligung oder deren Aufstockung eingehen
- Angehörige Freier Berufe
Darüber hinaus muss mindestens eines der folgenden Innovationskriterien erfüllt werden:
1. Das Unternehmen investiert in die Herstellung, Entwicklung oder Einführung von neuen oder substantiell verbesserten Produkten, Prozessen und/oder Dienstleistungen, die innovativ sind und bei denen es ein Risiko des technologischen, industriellen oder wirtschaftlichen Scheiterns gibt, was durch eine Stellungnahme der Hausbank oder eines anderen fachkundigen externen Dritten (IHK, HWK, Technologieberatungsstelle, Fachverband o.ä.) belegt wird.
2. Das Unternehmen ist „schnell wachsend“ und seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit sind weniger als 12 Jahre vergangen. In den letzten drei Geschäftsjahren vor Antragstellung hatte das Unternehmen ohne Unternehmenszukäufe:
- ein Umsatzwachstum von durchschnittlich über 20% pro Jahr (bei mindestens 10 Mitarbeitern zu Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums) oder
- ein durchschnittliches Mitarbeiterwachstum von über 20% pro Jahr (bei mindestens 10 Mitarbeitern zu Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums).
3. Seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit sind weniger als 7 Jahre vergangen und in mindestens einem der letzten drei Geschäftsjahre vor der Antragsstellung betrugen die Ausgaben des Unternehmens für Forschung, Innovation und Entwicklung mindestens 5% der gesamten Betriebsausgaben.
4. Der letzte zertifizierte Jahresabschluss weist Ausgaben für Forschung, Innovation und Entwicklung in Höhe von mindestens 20% des beantragten Kreditbetrages aus, und der Businessplan sieht einen Anstieg der Ausgaben für Forschung, Innovation und Entwicklung wenigstens in Höhe des beantragten Kreditbetrages vor.
5. Das Unternehmen setzt mindestens 80% des Kreditbetrags für Forschungs-, Innovations- und Entwicklungsvorhaben ein und den Rest für Ausgaben, um solche Aktivitäten zu ermöglichen.
6. Das Unternehmen hat in den vergangenen 3 Jahren Zuschüsse, Darlehen oder Garantien aus regionalen, nationalen oder EU-Innovationsprogrammen erhalten. Der Innovationskredit Hessen darf jedoch nicht dieselben Kosten abdecken.
7. Das Unternehmen hat in den vergangenen 2 Jahren einen Innovationspreis erhalten, der durch eine EU-Institution oder EU-Körperschaft vergeben wird (z.B. EU-Innovationspreis).
8. Das Unternehmen hat in den vergangenen 2 Jahren ein Patent angemeldet, und der Kredit soll die Nutzung dieses Patentes ermöglichen.
9. Gemäß Businessplan benötigt das Unternehmen für die Einführung neuer Produkte oder die Erschließung neuer geografischer Märkte ein Risikofinanzinvestment, welches mehr als 50% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten 5 Jahre vor Antragstellung beträgt.
10. Für KMU: Die Forschungs-, Innovations- und Entwicklungsausgaben belaufen sich in wenigstens einem der 3 Jahre vor Antragstellung auf mindestens 10% der gesamten Betriebsausgaben.
11. Für Small MidCaps: Die Forschungs-, Innovations- und Entwicklungsausgaben betrugen
- mindestens 15% der gesamten Betriebsausgaben in wenigstens einem der 3 Jahre vor Antragstellung oder
- mindestens 10% p.a. über den gesamten Dreijahreszeitraum vor Antragstellung.
12. Das Unternehmen befindet sich in der Frühphase und:
- hat in den letzten 2 Jahren ein Investment eines Venture-Capital-Investors oder eines Business Angels erhalten oder
- ein solcher Venture-Capital-Investor oder Business Angel ist zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilseigner des Unternehmens.
Von der Förderung ausgeschlossene Unternehmen
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ (AGVO)***,
- Börsennotierte Unternehmen,
- Unternehmen der Primärerzeugung im Sektor Fischerei/Aquakultur sowie aus dem Bereich der Primärerzeugung der im Anhang I EU-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse,
- Unternehmen, die Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Klonen von Menschen, vererbbaren Modifikationen des menschlichen Erbgutes (ausgenommen Keimdrüsenforschung zur Krebsbehandlung) oder der Erschaffung menschlicher Embryonen zur Stammzellenproduktion betreiben,
- Unternehmen, deren überwiegende Tätigkeiten folgenden Vorgaben nicht entsprechen:
- illegale wirtschaftliche Aktivitäten, d.h. jedwede Art der Produktion, des Handels oder sonstiger Aktivitäten, die nach nationaler Rechtsprechung illegal sind. Menschliches Klonen zu Reproduktionszwecken wird als illegale wirtschaftliche Aktivität eingestuft.
- Die Produktion und den Handel mit Tabak und Spirituosen sowie den hiermit verbundenen Produkten,
- Produktion von und Handel mit Waffen und Munition jeglicher Art,
- Casinos und ähnliche Unternehmen,
- Beschränkungen des IT-Sektors, d. h. die Forschung, Entwicklung oder technische Anwendung in Bezug auf elektronische Datenprogramme oder -lösungen, die speziell auf die Unterstützung von Aktivitäten gerichtet sind, wie Internet-Glücksspiel und Online-Casinos oder Pornografie, oder die das illegale Eindringen in ein Daten-Netzwerk oder das illegale Herunterladen von elektronischen Daten ermöglichen.
Sofern bei einem Unternehmen die Zuordnung eines Schwerpunktes der Unternehmenstätigkeit nicht eindeutig ist oder Unsicherheiten bezüglich der vorstehenden Ausführungen bestehen, kann die WIBank für weitere Auskünfte bereits vor Antragstellung kontaktiert werden.
2. Verwendungszweck
Förderfähig sind Vorhaben, die grundsätzlich einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen und deren Gesamtfinanzierung gesichert ist. Die Maßnahme muss einen positiven Hessen-Effekt haben.
Bei Vorhaben außerhalb Hessens muss das geförderte Unternehmen seinen Sitz in Hessen haben (Freiberufler müssen in Hessen niedergelassen sein). Eine Förderung kommt hier ausschließlich in EU-Mitgliedsländern und bei langfristiger Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und dauerhaftem Erhalt der hessischen Arbeitsplätze in Betracht.
Darlehen können für materielle und immaterielle Investitionsmaßnahmen und/oder Maßnahmen, bei denen ein Bedarf an Betriebsmitteln besteht – insbesondere auch Digitalisierungsvorhaben – sowie für Unternehmensübertragungen beantragt werden.
Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Nicht förderfähig sind Leasingfinanzierungen, Vorhaben für exportbezogene Tätigkeiten und solche, die der Erzeugung von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Produkten dienen.
Für Umschuldungen, Prolongationen sowie vor Antragseingang bei der WIBank gewährte Vorfinanzierungen und für Nach-/Anschlussfinanzierungen ist eine Antragstellung ausgeschlossen.
Die mit diesem Programm finanzierten Vorhaben müssen die im Investitionsland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards sowie die Nachhaltigkeitsrichtlinie der Landesbank-Hessen-Thüringen (https://www.wibank.de/wibank/nachhaltigkeit) erfüllen.
3. Umfang der Förderung
Finanzierungsanteil:
Bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben.
Mindestkredit: 100.000 Euro
Höchstbetrag: 7,5 Mio. Euro
4. Darlehenskonditionen
Laufzeit
Laufzeit für Betriebsmittelfinanzierungen: 3 oder 5 Jahre
Laufzeit für Investitionsfinanzierungen: 5, 7 oder 10 Jahre
Darlehen mit einer Laufzeit von 3 Jahren sind endfällig.
Bei Darlehen mit einer Laufzeit von 5, 7 oder 10 Jahren ist ein tilgungsfreies Jahr verbindlich. Bei Darlehen mit 10-jähriger Laufzeit können auch zwei tilgungsfreie Jahre beantragt werden.
Der Berechnungszeitraum der tilgungsfreien Zeit beginnt mit Zusage des Darlehens durch die WIBank.
Verzinsung
Der Sollzinssatz ist fest für die gesamte Darlehenslaufzeit.
Die indikativen Sollzinssätze sind im Internet unter https://www.wibank.de abrufbar. Der endgültige Sollzinssatz wird gegenüber dem Zentralinstitut bei Zusage des Refinanzierungskredits festgelegt.
Die Darlehen werden mit einem kundenindividuellen Sollzinssatz im Rahmen des am Tage der Zusage geltenden Maximalsollzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt. Der Sollzinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine von der WIBank vorgegebene Bonitäts- und Besicherungsklasse. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank das Darlehen einer von der WIBank vorgegebenen Preisklasse zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Sollzinsobergrenze (Maximalsollzinssatz) abgeschlossen wird. Die Ermittlung der Preisklasse basiert auf dem Risikogerechten Zinssystem der KfW (RGZS). Der kundenindividuelle Sollzinssatz kann unter dem Maximalsollzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Sollzinssatzes sind dem produktspezifischen Merkblatt der WIBank zum Risikogerechten Zinssystem zu entnehmen.
Je nach Größe des Unternehmens und ermittelter Preisklasse ergibt sich ein an den Endkreditnehmer weiterzugebender Fördervorteil, der eine Reduzierung des ermittelten kundenindividuellen Sollzinssatzes gem. RGZS zur Folge hat. Die WIBank bietet die Preisklasse A beim Innovationskredit 2023 nicht an. In der Preisklasse I ist eine Antragstellung nur bei einer Ein-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit von maximal 4,44% zugelassen.
Tilgung
Bei Darlehen mit einer Laufzeit von 3 Jahren ist der gesamte Darlehensbetrag am Ende der Laufzeit fällig.
Bei Darlehen mit Laufzeiten von 5, 7, oder 10 Jahren erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre die Ratentilgung in gleichen Vierteljahresraten jeweils zum Quartalsende, wobei die Tilgungsverrechnung zum Zeitpunkt der Fälligkeit erfolgt.
Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu entrichten.
Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrags kann unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen.
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt zu 100%. Die Kredite können in einer Summe oder in maximal 3 Teilbeträgen abgerufen werden. Die Abruffrist beträgt 6 Monate nach Zusagedatum durch die WIBank.
Kumulierung mit anderen Förderprogrammen
Für dasselbe Vorhaben ist die Kombination mit anderen Förderprogrammen grundsätzlich möglich, soweit die maßgeblichen Beihilferegelungen der EU eingehalten werden.
5. Besicherung
Das Darlehen ist im Rahmen der Möglichkeiten des Antragstellers banküblich zu besichern. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und der Hausbank vereinbart.
6. Haftungsfreistellung (obligatorisch)
Die Darlehensvergabe ist mit einer obligatorischen Haftungsfreistellung in Höhe von 70% für die Hausbank verbunden. Die Haftungsfreistellung wird für die gesamte Darlehenslaufzeit gewährt.
Bei Betriebsmittelfinanzierungen müssen dem Unternehmen durch das Darlehen in vollem Umfang zu den bereits bestehenden Kreditlinien zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden.
Der maximale Endkreditnehmerzinssatz je Preisklasse ändert sich durch die Gewährung der Haftungsfreistellung nicht. Die Haftungsfreistellung ist bei der Ermittlung der Besicherungsklasse nicht als Sicherheit zu berücksichtigen.
Näheres regeln die „Allgemeine Bestimmungen Innovationskredit 2023 – Fassung für Kreditinstitute“.
Ein Schadensfall tritt ein, wenn der Endkreditnehmer an 90 fortlaufenden Tagen mit Zahlungen im Verzug ist. Die Haftungsfreistellung umfasst vor diesem Hintergrund in Bezug auf fällige Zinsen maximal einen Zeitraum von 90 Tagen.
7. EU-Beihilfebestimmungen
Die Gewährung von Darlehen aus diesem Programm erfolgt auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L vom 15.12.2023). Nähere Informationen zu De-minimis-Beihilfen finden Sie auf der Produktseite im Internetauftritt der WIBank unter Allgemeine De-minimis-Regel (Kundeninformation).
Falls der De-minimis-Spielraum bereits ausgeschöpft ist, kann auch eine Förderung auf Basis der Freistellungsanzeige nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (siehe Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (EU-Amtsblatt L167/1 vom 30. Juni 2023) erfolgen.
8. Antrags-/Zusageverfahren
Der Antrag für das Darlehen der WIBank ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei einem Kreditinstitut nach Wahl des Antragstellers (Hausbank) zu stellen und von diesem – gegebenenfalls über ein Zentralinstitut – der WIBank zuzuleiten. Das Vorliegen der KMU- bzw. Small Midcap-Eigenschaft sowie die Erfüllung von mindestens einem der Innovationskriterien ist von der Hausbank auf den hierfür vorgesehenen Formularen zu bestätigen.
Das Darlehen ist vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank zu beantragen. Die Antragsfrist ist gewahrt, wenn der Antragsteller vor Beginn der Maßnahme ein konkretes Gespräch über die Beantragung des Darlehens aus diesem Programm geführt hat, dies aktenkundig gemacht wurde und dem Antragsteller auf Anforderung bestätigt werden kann. Die WIBank sagt der Hausbank beziehungsweise dem Zentralinstitut die Refinanzierung des an den Endkreditnehmer auszureichenden Darlehens in Verbindung mit der Haftungsfreistellung zu.
Die Hausbank hält die antragsgemäße Verwendung der Darlehensmittel nach und dokumentiert dies in ihrer Kreditakte.
Ein Rechtsanspruch auf ein Darlehen aus diesem Programm besteht nicht.
Wo erhalten Sie nähere Informationen?
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Abteilung Wirtschaft und Transformation
Gruppe Bürgschaften, OE 537300
Telefon (06 11) 7 74-70 27
bjoern.schwarz@wibank.de
www.wibank.de
*) KMU: Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, deren Jahresumsatz höchstens 50 Mio. Euro beträgt oder eine Jahresbilanzsumme von 43 Mio. Euro aufweist. Maßgeblich für die Einstufung als KMU ist die „Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (2003/361/EG), Amtsblatt der EU L 124, S. 36 ff. vom 20. Mai 2003. Diesbezüglich wird auf das Informationsblatt „Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)“ verwiesen.
**) Small MidCaps: Nicht börsennotierte Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern. Maßgeblich für die Ermittlung der Anzahl der Mitarbeiter ist die „Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (2003/361/EG), Amtsblatt der EU L 124, S. 36 ff. vom 20. Mai 2003.
(***) VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 (EU-Amtsblatt L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (EU-Amtsblatt L 167/1 vom 23. Juni 2023) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.