Förderprogramm

Fischerei, Aquakultur und Fischwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Unternehmen, Privatperson, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung, Forschungseinrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Paulshöher Weg 1

19061 Schwerin

Weiterführende Links:
Förderung von Investitionen für die Aquakultur

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Mecklenburg-Vorpommern Vorhaben zur Weiterentwicklung der Fischerei, Fischwirtschaft oder Aquakultur planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) bei Vorhaben der Fischerei, Aquakultur und Fischwirtschaft.

Sie erhalten die Förderung in diesen Bereichen:

  • Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen sowie der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik: Stärkung wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten, Vorhaben zur Verbesserung der Kontrolle und zur wirksamen Durchsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik und Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und der Ökosysteme,
  • Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union: Innovation in der Aquakultur und Investitionen und Vorhaben zur Verbesserung von Umwelteinflüssen, des Tierschutzes und der Tiergesundheit in der Aquakultur,
  • Förderung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union: Produktions- und Vermarktungspläne, Vermarktungsmaßnahmen und Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen,
  • Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und Förderung der Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften: Unterstützung für die lokale Entwicklung, Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien und Kooperationsmaßnahmen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Ihrem Vorhaben.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen normalerweise mindestens EUR 5.000 betragen, für einzelne Förderbereiche gelten andere Mindestbeträge.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt oder an das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind abhängig von der Art des Vorhabens

  • natürliche oder juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts,
  • Fischerinnen und Fischer sowie Küstenfischerinnen und Küstenfischer,
  • Eignerinnen und Eigner von Fischereifahrzeugen und von Fahrzeugen der Binnenfischerei
  • anerkannte Erzeugerorganisationen der Fischerei.
  • wissenschaftliche oder technische Stellen und Forschungseinrichtungen des öffentlichen Rechts,
  • Unternehmen der Aquakultur und
  • FLAG (Fisheries Local Action Groups).

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Als Antragstellerin oder Antragsteller müssen Sie Ihren Geschäfts- oder Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.
  • Ihre Liquidität und die Rentabilität des Vorhabens müssen nachhaltig gesichert sein.
  • Sind Sie privater Träger und betragen Ihre Investitionen mehr als EUR 5 Millionen, muss Ihre Wirtschaftlichkeitsberechnung von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsstelle bestätigt werden.
  • Es darf kein Insolvenzverfahren gegen Sie beantragt oder eröffnet worden sein.
  • Bitte beachten Sie die Zweckbindungsfristen und die spezifischen Voraussetzungen für die einzelnen Bereiche.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Fischerei, Aquakultur und Fischwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (FischFöRL EMFAF M-V)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Vom 8. November 2023 – VI 480 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 455

[...]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Die Zuwendung erfolgt im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (nachfolgend EMFAF genannt). Ziel und Zweck der Zuwendung sind:

a) Stärkung wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten,

b) Steigerung der Energieeffizienz und Senkung der Kohlenstoffdioxid (nachfolgend CO2 genannt) -Emissionen durch den Austausch oder die Modernisierung der Maschinen von Fischereifahrzeugen,

c) Förderung einer wirksamen Fischereiaufsicht und Durchsetzung der Fischereivorschriften, einschließlich der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten (nachfolgend IUU- genannten) Fischerei, und zuverlässiger Daten im Interesse einer wissensbasierten Beschlussfassung,

d) Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme,

e) Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten, insbesondere Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturproduktion bei gleichzeitiger Sicherstellung der langfristigen Umweltverträglichkeit dieser Tätigkeiten,

f) Förderung der Vermarktung, der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Verarbeitung dieser Erzeugnisse und

g) Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und Förderung der nachhaltigen Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften.

1.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und unter Berücksichtigung folgender Vorschriften gewährt:

a) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 450 vom 16.12.2021, S. 158, L 241 vom 19.9.2022, S. 16, L 065 vom 2.3.2023, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/435 (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1) geändert worden ist,

b) Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1),

c) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,

d) durch die Europäische Kommission am 23. November 2022 genehmigtes Programm des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds 2021 bis 2027 für die Bundesrepublik Deutschland,

e) Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, und der entsprechende Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2023 bis 2026 und

f) § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO).

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens auf Grundlage der vom Begleitausschuss zum Programm EMFAF Deutschland beschlossenen und auf der Webseite https://www.portal-fischerei.de/ des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlichten Projektauswahlkriterien – sofern bei der jeweiligen Maßnahmenart zutreffend – im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verwaltungsvorschrift und unbeschadet der weiteren Aufzählung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 und des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2021/1139.

2.1 Aquakultur

ist die kontrollierte Aufzucht, Haltung oder Vermehrung aquatischer Organismen in Anlagen (Teich-, Durchlauf-, Gehege-, Teilkreislauf- und Kreislaufanlagen einschließlich der dafür erforderlichen Gebäude und Einrichtungen) mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus. Die betreffenden Organismen bleiben während der gesamten Aufzucht, Haltung oder Vermehrung Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person. Hälteranlagen sind Anlagen in diesem Sinne, wenn sie im selben Unternehmen der Aufzucht, Haltung oder Vermehrung aquatischer Organismen dienen.

2.2 Binnenfischerei

ist die in Binnengewässern nach § 1 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes kommerziell betriebene Fangtätigkeit.

2.3 Fahrzeuge der Binnenfischerei

sind ausschließlich in Binnengewässern nach § 1 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes eingesetzte Boote, mit denen kommerzieller Fischfang in Binnengewässern betrieben wird und die nicht im Fischereiflottenregister der Europäischen Union geführt werden.

2.4 Fischer

sind natürliche oder juristische Personen, die vom Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannte kommerzielle Fangtätigkeiten ausüben und gegebenenfalls außerdem Aquakultur betreiben.

Dazu gehören:

a) Binnenfischer

als natürliche oder juristische Personen, die die Fischereitätigkeit auf Binnengewässern nach § 1 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes durchführen und gegebenenfalls außerdem Aquakultur betreiben,

b) Küstenfischer

als natürliche oder juristische Personen, die die vom Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannten kommerziellen Fangtätigkeiten in den Küstengewässern nach § 1 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes ausüben und gegebenenfalls außerdem Aquakultur betreiben.

2.5 Fischereifahrzeuge

sind im Fischereiflottenregister der Europäischen Union eingetragene Schiffe mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500, die für die gewerbliche Nutzung lebender aquatischer Ressourcen ausgerüstet sind und mit denen die kleine Hochsee- und Küstenfischerei ausgeübt wird.

2.6 Kleine Hochsee- und Küstenfischerei

ist die Ausübung der kommerziellen Fischerei in der Ostsee und der Nordsee mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500.

2.7 Kleine Küstenfischerei

ist die Ausübung der Fischereitätigkeit in der Ostsee mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern und ohne Schleppgerät.

2.8 Verarbeitung und Vermarktung

ist die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur.

2.9 Direktvermarktung

ist die Vermarktung betriebseigener Fänge, von Erzeugnissen aus betriebseigener Aufzucht in Aquakulturanlagen oder aus diesen Fängen oder Erzeugnissen hergestellter Produkte oder Nebenprodukte.

2.10 Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebiete

sind ausgewiesene Gebiete, welche an einem Meeres-, Fluss- oder Seeufer liegen oder Teiche oder ein Flusseinzugsgebiet umfassen und einen hohen Grad an Beschäftigung in der Fischerei oder Aquakultur aufweisen und die aus geografischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht eine funktional zusammenhängende Einheit bilden. In Mecklenburg-Vorpommern können Fischwirtschaftsgebiete die Hansestadt Rostock und die Landeshauptstadt Schwerin sowie die Landkreise Ludwigslust-Parchim, Mecklenburgische Seenplatte, Nordwestmecklenburg, Rostock, Vorpommern-Greifswald und Vorpommern-Rügen sein.

2.11 Lokale Fischereiaktionsgruppen

(nachfolgend FLAG genannt) bezeichnet die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 benannten und auf den EMFAF bezogen tätigen lokalen Aktionsgruppen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern öffentlicher und privater lokaler sozioökonomischer Interessen zusammensetzen und in denen nicht einzelne Interessengruppen die Entscheidungsfindung kontrollieren und die die Strategien nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1060 konzipieren und durchführen.

2.12 Öffentliche Einrichtungen sind

a) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die keine Unternehmen sind,

b) juristische Personen des privaten Rechts ohne unternehmerische Aufgabenstellung, wenn Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände überwiegend, das heißt mit mehr als 50 Prozent des Nennkapitals (Grund- oder Stammkapital) oder des Stimmrechts, unmittelbar oder mittelbar (beispielsweise über eine Holding) beteiligt sind,

c) juristische Personen des privaten Rechts, bei denen die öffentliche Hand aufgrund der Satzung oder ähnlicher Regelungen beherrschenden Einfluss ausübt.

2.13 Nachhaltige blaue Wirtschaft

sind alle sektoralen und Sektor übergreifenden wirtschaftlichen Tätigkeiten im gesamten Binnenmarkt in Bezug auf Ozeane, Meere, Küsten und Binnengewässer der Union, einschließlich neu entstehender Sektoren und nichtmarktbestimmter Waren und Dienstleistungen, mit denen die ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit langfristig und im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung (nachfolgend SDG genannt) der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 (Dokument A/RES/70/1 auf https://unric.org/de/17ziele/), darunter insbesondere mit SDG 14, sowie mit den Umweltvorschriften der Union sichergestellt werden soll.

3 Gegenstand der Zuwendung

3.1 Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen sowie der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik

3.1.1 Stärkung wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten

(Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 16 bis 18 der Verordnung (EU) 2021/1139)

3.1.1.1 Innovationen und Investitionen

Zur Förderung von Innovationen und bestimmten Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und an Land sind folgende Vorhaben zuwendungsfähig:

a) Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse, Ausrüstungen, Verfahren und Techniken der Fischerei,

b) Unterstützung von Forschung und Entwicklung sowie von innovativen Pilotprojekten der Fischerei zur besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresschätze und aquatischen Ressourcen,

c) Umsetzung von Innovationen auf Fischereifahrzeugen, die in direktem Zusammenhang mit nachhaltiger Fischerei stehen, darunter insbesondere mit Fokussierung auf Prozesse der Digitalisierung,

d) Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die die Wirtschaftlichkeit verbessern, darunter auch Vorhaben zur Optimierung der Hydrodynamik, der Antriebssysteme und der Fanggeräte, oder durch die die Qualität der Fischereierzeugnisse gesteigert wird, insbesondere solche, die zur Energieeffizienz und CO2-Emissionsminderung beitragen, sofern sich hierdurch das Verhältnis zwischen Fangkapazität und verfügbaren Ressourcen nicht verschlechtert und die Zielstellungen des Vorhabens erkennbar über die Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts hinausgehen,

e) Investitionen, durch die der Mehrwert der Fischereierzeugnisse oder die Produktqualität gesteigert wird, indem die Fischer insbesondere in die Lage versetzt werden, Verarbeitung, Lagerung, Vermarktung und Direktverkauf ihrer Fänge selbst zu übernehmen; hierzu gehört auch die Anschaffung mobiler Verkaufseinrichtungen für die Direktvermarktung,

f) abweichend von Artikel 13 Buchstaben c und m der Verordnung (EU) Nr. 2021/1139 der Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs der Binnenfischerei durch einen Jungfischer gemäß Nummer 5.2.5 dieser Verwaltungsvorschrift sowie Investitionen zum Austausch oder zur Modernisierung der Antriebsmaschine inklusive Getriebe sowie Hilfsmaschine eines Fischereifahrzeugs der Binnenfischerei gemäß Nummer 5.2.6 dieser Verwaltungsvorschrift.

3.1.1.2 Diversifizierung und neue Einkommensquellen

Zuwendungsfähig sind Investitionen, die zur Diversifizierung des Einkommens von Fischern durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten und Verlagerung auf ergänzende Tätigkeiten und damit zur Stärkung der Resilienz der Betriebe und zur Stabilisierung und Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation beitragen, darunter insbesondere für die kleine Küstenfischerei, die sonstige Küstenfischerei und die Binnenfischerei.

Die Diversifizierung kann Bereiche innerhalb und außerhalb des Fischereibetriebes umfassen, muss jedoch in direktem Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen. Zuwendungsfähig sind beispielsweise:

a) den Kernbereich der Fischereitätigkeit erweiternde Investitionen an Bord, in Angeltourismus, Restaurants, Beherbergung, Verkaufsstellen,

b) Maßnahmen der Schulung und beruflichen Qualifizierung,

c) Umweltleistungen im Zusammenhang mit der Fischerei.

3.1.1.3 Verbesserung der sozialen Nachhaltigkeit der Fischerei

Es sind folgende Vorhaben zuwendungsfähig:

a) Investitionen an Bord, in persönliche Ausrüstungen und auf von der Fischerei genutzten Flächen an Land, die der Verbesserung der Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischerinnen und Fischer dienen, sofern diese Investitionen über die Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts hinausgehen und nicht Vorhaben nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/1139 zugeordnet sind,

b) Vorhaben zur Unterstützung der Nachwuchsgewinnung im Sektor Fischerei.

3.1.1.4 Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Fischerei

Es sind folgende Vorhaben zuwendungsfähig:

a) Investitionen, die

aa) negative Umweltauswirkungen von Fischereimethoden verringern,

bb) die Selektivität der Fanggeräte verbessern,

cc) den Beifang unerwünschter oder geschützter Arten minimieren oder vermeiden, darunter Abschreckvorrichtungen an Netzen und sonstige hierfür geeignete Instrumente oder Vorrichtungen,

dd) zur Umsetzung der Anlandepflicht beitragen oder

ee) der Nutzung unvermeidlicher unerwünschter Fänge dienen,

b) Vorhaben zur Umsetzung von Managementplänen für geschützte Wildtiere, zur Minimierung der durch solche Tiere verursachten Schäden sowie zur Minimierung und Vermeidung von Konflikten zwischen Fischerei und Naturschutz.

3.1.1.5 Verbesserung der Organisation der Fischerei und der Eigenorganisation im Sektor Fischerei

Es sind folgende nichtinvestive Vorhaben zuwendungsfähig:

a) Vorhaben zur Neustrukturierung von kollektiven Zusammenschlüssen der Fischerei, beispielsweise Organisationen zur Vertretung fischereilicher Belange in der Öffentlichkeit,

b) Vorhaben zur Neustrukturierung genossenschaftlicher oder vergleichbarer Organisationsformen, die Ressourcen der Fischereibetriebe bündeln und kollektive Belange wahrnehmen,

c) Vorhaben von anerkannten Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft jenseits der originären Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, beispielsweise zur Koordinierung von Aktivitäten ihrer Mitglieder in den Bereichen Diversifizierung, Umweltleistungen und Aufgaben im überwiegenden öffentlichen Interesse.

3.1.1.6 Verbesserung der fischereilichen Infrastruktur und der Energieeffizienz

Es sind folgende Vorhaben zuwendungsfähig:

a) Vorhaben zur Verbesserung der im Eigentum von Fischereibetrieben oder Fischereiorganisationen stehenden physischen Infrastruktur in bestehenden Fischereihäfen oder Anlandestellen der Kleinen Küstenfischerei oder der Binnenfischerei,

b) Vorhaben zur Verbesserung der Energieeffizienz, zur Senkung des Energieverbrauchs, zur Umstellung auf erneuerbare Energien und zur Senkung von CO2-Emissionen von Einrichtungen der Fischereibetriebe und damit zur Stärkung der Resilienz der Unternehmen, darunter insbesondere Investitionen in Anlagen der Photovoltaik.

3.1.2 Vorhaben zur Verbesserung der Kontrolle und zur wirksamen Durchsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik

(Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/1139)

3.1.2.1 Zuwendungsfähig sind Vorhaben im Rahmen der Entwicklung und Durchführung einer Fischereikontrollregelung der Union gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2495 (ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 1) geändert worden ist, weiter ausgeführt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1, L 149 vom 16.6.2015, S. 23, L 319 vom 4.12.2015, S. 21) die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1241 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105) geändert worden ist, und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1, L 22 vom 26.1.2011, S. 8), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1479 (ABl. L 233 vom 8.9.2022, S. 36) geändert worden ist. Die Unterstützung muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1139 genannten spezifischen Ziel beitragen.

3.1.2.2 Abweichend von Artikel 13 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/1139 ist eine Unterstützung auch zulässig für den Erwerb, die Installation und die Verwaltung

a) der für vorgeschriebene Schiffsverfolgungssysteme und elektronische Meldesysteme an Bord erforderlichen Komponenten, die für Kontrollzwecke genutzt werden,

b) der für vorgeschriebene elektronische Fernüberwachungssysteme erforderlichen Komponenten, die zur Kontrolle der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 an Bord eingesetzt werden,

c) der zur vorgeschriebenen kontinuierlichen Messung und Aufzeichnung der Leistung von Antriebsmaschinen erforderlichen Geräte an Bord.

3.1.2.3 Zuwendungsfähig können auch Vorhaben sein, die einen Beitrag zur Meeresüberwachung gemäß Artikel 33 und zur Zusammenarbeit bei der Küstenwache gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/1139 leisten.

3.1.3 Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und der Ökosysteme

(Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2021/1139)

3.1.3.1 Vorhaben zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme, einschließlich in Binnengewässern

Die Unterstützung muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/1139 genannten spezifischen Ziel beitragen.

Die Unterstützung kann unter anderem Folgendes abdecken:

a) Ausgleichszahlungen an Küstenfischerinnen und Küstenfischer im Rahmen kollektiver Vorhaben für das passive Einsammeln von verlorenem Fanggerät und von Abfällen aus dem Meer sowie deren ordnungsgemäße Entsorgung, sofern dies nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften gesichert ist,

b) Investitionen in Häfen oder andere Infrastrukturen, um geeignete Sammelstellen für aus dem Meer eingesammeltes verlorenes Fanggerät und Abfälle einzurichten einschließlich der ordnungsgemäßen Entsorgung, sofern diese nicht bereits rechtlich vorgeschrieben ist, sowie Vorhaben zur Sensibilisierung betroffener Berufsgruppen und der Öffentlichkeit,

c) Vorhaben zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Umweltzustands in der Meeresumwelt gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19), die durch die Richtlinie (EU) 2017/845 (ABl. L 125 vom 18.5.2017, S. 27) geändert worden ist, darunter auch

aa) kollektive Vorhaben zur aktiven Aufsuche verlorenen Fanggeräts und zu dessen Bergung, mit Ausnahme von Vorhaben gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, einschließlich der ordnungsgemäßen Entsorgung, sofern diese nicht bereits rechtlich vorgeschrieben ist,

bb) Vorhaben zur Schaffung und Erhaltung von Riffstrukturen sowie zur Zielerreichung geeignete Vorhaben in aquatischen Lebensräumen insgesamt, darunter in Laichgebieten und zur Revitalisierung von Fließgewässern,

d) Vorhaben zur Umsetzung räumlicher Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG,

e) Vorhaben der Bewirtschaftung, Wiederherstellung, Beobachtung und Überwachung von Natura 2000-Gebieten unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, L 095 vom 29.3.2014, S. 70), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgestellten prioritären Aktionsrahmen,

f) Vorhaben zum Schutz bedrohter Arten im Rahmen der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten prioritären Aktionsrahmen,

g) Vorhaben zur Wiederherstellung von Binnengewässern in Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, aufgestellten Maßnahmenprogramm.

3.1.3.2 Planung und Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen

Zur Unterstützung einer wirksamen Planung und Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 7, 8 und 11 sowie der regionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind folgende Vorhaben zuwendungsfähig:

a) Vorhaben der Planung, Entwicklung und Begleitung der technischen und administrativen Mittel für die Entwicklung und Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen und für deren Regionalisierung,

b) Vorhaben zur Wiederansiedlung und Bestandsstützung gefährdeter Fischarten in Küsten- und Binnengewässern als direkter Besatz, sofern sie in einem Rechtsakt der Union ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme aufgeführt sind – zulässig sind einzig Vorhaben zur Wiederauffüllung des Bestands des europäischen Aals in ausgewählten Binnen- und Küstengewässern auf Grundlage des jeweils gültigen Aalmanagementplans für Mecklenburg-Vorpommern, zuwendungsfähig ist dabei lediglich der Besatz mit Glasaalen oder mit vorgestreckten Aalen mit einer Länge von bis zu 20 Zentimetern,

c) Vorhaben zur Wiederansiedlung und Bestandsstützung gefährdeter Fischarten in Küsten- und Binnengewässern im Rahmen von Versuchsbesatzmaßnahmen,

d) Vorhaben zur Wiedereinbürgerung ausgestorbener Fischarten, einschließlich Versuchsbesatzmaßnahmen und Haltung geeigneter Laicherstämme für die Rekrutierung, insbesondere bei Einbettung in transnationale Maßnahmen.

3.2 Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union

(Artikel 26 in Verbindung mit Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1139)

Die Unterstützung deckt Interventionen ab, die zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (nachfolgend GFP genannt) gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen durch die Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten, insbesondere durch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturproduktion bei gleichzeitiger Sicherstellung der langfristigen Umweltverträglichkeit dieser Tätigkeiten.

Die Unterstützung kann Anwendung finden auch auf Interventionen, die dazu beitragen, dass die Aquakultur Umweltdienstleistungen erbringt, sowie auf die Sicherstellung von Tiergesundheit und Tierschutz in der Aquakultur innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“; ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, L 57 vom 3.3.2017, S. 65, L 84 vom 20.3.2020, S. 24, L 48 vom 11.2.2021, S. 3, L 224 vom 24.6.2021, S. 42, L 310 vom 1.12.2022, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist.

3.2.1 Innovation in der Aquakultur

Zur Förderung von Innovation in der Aquakultur sind Vorhaben zuwendungsfähig, die Folgendes zum Ziel haben:

a) die Entwicklung technischer, wissenschaftlicher oder organisatorischer Erkenntnisse in Aquakulturunternehmen, mit denen insbesondere die Umweltauswirkungen und die Abhängigkeit von Fischmehl und -öl verringert, eine nachhaltige Ressourcenverwendung in der Aquakultur gefördert, der Tierschutz verbessert oder neue nachhaltige Produktionsmethoden erleichtert werden,

b) die Entwicklung oder Markteinführung von neuen Zuchtarten mit guten Marktaussichten, neuen oder entscheidend verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation,

c) die Prüfung der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit von Innovationen, Erzeugnissen oder Verfahren der Aquakultur,

d) die Entwicklung allgemeiner und artenspezifisch optimaler Verfahren oder Verhaltenskodizes für Biosicherheit oder Tiergesundheits- und Tierschutzerfordernisse in der Aquakultur.

3.2.2 Investitionen und Vorhaben zur Verbesserung von Umwelteinflüssen, des Tierschutzes und der Tiergesundheit in der Aquakultur

Folgende Vorhaben der Aquakultur sind zuwendungsfähig:

a) produktive Investitionen,

b) Modernisierung von Aquakulturanlagen einschließlich der Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen für die in der Aquakultur beschäftigten Personen,

c) Verbesserungen und Modernisierung in Bezug auf die Tiergesundheit und den Tierschutz einschließlich des Erwerbs von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wildlebende Raubtiere,

d) Investitionen zur Verringerung der negativen Auswirkungen oder zur Steigerung der positiven Auswirkungen auf die Umwelt und die Erhöhung der Ressourceneffizienz,

e) Investitionen zur Steigerung der Qualität oder des Mehrwerts von Aquakulturerzeugnissen, indem das Unternehmen insbesondere in die Lage versetzt wird, Verarbeitung, Lagerung, Vermarktung und Direktverkauf seiner Erzeugnisse selbst zu übernehmen; hierzu gehört auch die Anschaffung mobiler Verkaufseinrichtungen für die Direktvermarktung,

f) Sanierung bestehender Fischteiche durch Entschlammung oder Investitionen zur Verhinderung der Verlandung,

g) Diversifizierung der Einkünfte von Aquakulturunternehmen durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten,

h) Investitionen, die die Auswirkungen der Aquakulturunternehmen auf den Wasserverbrauch und die Wasserqualität deutlich reduzieren, insbesondere durch Verringerung der verwendeten Mengen an Wasser oder Chemikalien, Antibiotika und anderen Arzneimitteln oder durch Verbesserung der Qualität des Ablaufwassers, auch über den Einsatz multitrophischer Aquakultursysteme,

i) Etablierung und Weiterentwicklung von Aquakultursystemen, in denen Aquakulturerzeugnisse zur Minimierung des Wasserverbrauchs in geschlossenen Kreislaufsystemen gezüchtet werden,

j) Vorhaben zur Verbesserung der Energieeffizienz, zur Senkung des Strom- oder Wärmeenergieverbrauchs, zur Umstellung auf erneuerbare Energien und zur Senkung von CO2-Emissionen von Einrichtungen der Aquakultur und damit zur Stärkung der Resilienz der Unternehmen bei gleichzeitiger Sicherstellung der langfristigen Umweltverträglichkeit dieser Tätigkeiten, darunter insbesondere Investitionen in Anlagen der Photovoltaik,

k) betriebliche Vorhaben von Aquakulturunternehmen zur Verringerung der Abhängigkeit von Tierarzneimitteln,

l) Vorhaben zur Sicherstellung von Tiergesundheit und Tierschutz in der Aquakultur innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/429,

m) veterinärmedizinische Studien oder fachspezifische Arzneimittelstudien einschließlich der Verbreitung und des Austausches von Informationen über optimale Verfahren zur Prävention und Bekämpfung von Tierkrankheiten in der Aquakultur.

3.3 Förderung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union

(Artikel 26 in Verbindung mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1139)

Die Unterstützung deckt Interventionen ab, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen durch die Förderung der Vermarktung, der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Verarbeitung dieser Erzeugnisse. Die Unterstützung kann auch zum Erreichen der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen, einschließlich der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist.

3.3.1 Produktions- und Vermarktungspläne

3.3.1.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die vom Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen der Fischerei und der Aquakultur bei der Erarbeitung von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 im Rahmen von über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Projekten entstehen.

3.3.1.2 Zuwendungsfähig sind Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Zertifizierung von Produkten oder Produktions- und Vermarktungsprozessen, wenn diese der Erreichung der mit den Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß den Artikeln 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 angestrebten Zielen dienen.

3.3.2 Vermarktungsmaßnahmen

3.3.2.1 Zuwendungsfähig sind Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die auf Folgendes abzielen:

a) die Erschließung neuer Märkte und Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Fisch- und Aquakulturerzeugnissen einschließlich

aa) von Arten mit Vermarktungspotenzial,

bb) von unerwünschten Fängen aus kommerziell genutzten Beständen, die im Einklang mit technischen Maßnahmen, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, angelandet werden,

cc) mit umweltfreundlichen Methoden gewonnenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder Erzeugnissen ökologischer beziehungsweise biologischer Aquakultur,

b) die Förderung der Qualität und des Mehrwerts der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse durch

aa) Zertifizierung und Förderung von nachhaltigen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie von umweltfreundlichen Verarbeitungsmethoden,

bb) direkte Vermarktung von Fischen und Fischereierzeugnissen durch Küstenfischer,

cc) verbesserte Art der Aufmachung und Verpackung der Erzeugnisse,

c) Beiträge zur Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und gegebenenfalls die Entwicklung eines Umweltzeichens der Union für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013,

d) Organisation regionaler, nationaler oder transnationaler Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich nachhaltiger Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.

3.3.2.2 Vorhaben nach Nummer 3.3.2.1 können auch die Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten der Versorgungsketten umfassen.

3.3.3 Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

Zuwendungsfähig sind Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die

a) der Verbesserung der Energieeffizienz, der Senkung des Strom- oder Wärmeenergieverbrauchs, der Umstellung auf erneuerbare Energien und der Senkung von CO2-Emissionen von Unternehmen der Fischverarbeitung dienen und damit zur Stärkung der Resilienz der Unternehmen beitragen, darunter insbesondere Investitionen in Anlagen der Photovoltaik,

b) der Verringerung der Umweltbelastung durch Unternehmen der Fischverarbeitung dienen, Abfallbehandlung eingeschlossen,

c) die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit und die Arbeitsbedingungen in Fischverarbeitungsunternehmen verbessern,

d) die Verarbeitung von Fängen aus kommerziell genutzten Beständen, die nicht für den menschlichen Verzehr nutzbar sind, fördern,

e) der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen der Fischverarbeitung, die bei der Hauptverarbeitung anfallen, dienen,

f) der Verarbeitung von ökologischen beziehungsweise biologischen Aquakulturerzeugnissen dienen,

g) zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation in Unternehmen der Fischverarbeitung führen.

3.4 Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und Förderung der Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften

(Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/1139)

Die Unterstützung deckt Interventionen ab, die eine nachhaltige blaue Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten ermöglichen und zugleich zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften beitragen, sofern die Umsetzung der Ziele über lokale Aktionsgruppen im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1060 erfolgt.

Hierfür stellen die in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Strategien der lokalen Aktionsgruppen sicher, dass Gemeinschaften in Gebieten mit Fischerei- oder Aquakulturwirtschaft die Möglichkeiten, die ihnen die nachhaltige blaue Wirtschaft bietet, besser ausschöpfen und nutzen, indem sie sich die Umwelt-, Kultur-, Sozial- und Humanressourcen zunutze machen und diese stärken. Diese Strategien können von gezielten Maßnahmen für Fischereien oder Aquakultur bis hin zu umfassenden Ansätzen zur Diversifizierung lokaler Gemeinschaften reichen.

3.4.1 Unterstützung für die lokale Entwicklung

Die folgenden Vorhaben sind zuwendungsfähig:

a) vorbereitende Unterstützung durch FLAG,

b) laufende Begleitung und Sensibilisierung durch FLAG.

3.4.2 Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien

In Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten sind zur Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategien folgende Vorhaben zuwendungsfähig:

a) Unterstützung der Schaffung von Mehrwert und der Diversifizierung der Fischerei sowie Förderung von Innovation auf allen Stufen der Versorgungskette für die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,

b) Förderung von sozialem Wohlstand, Schaffung von Arbeitsplätzen, Steigerung der Attraktivität des Gebietes für junge Menschen und Förderung des lebenslangen Lernens,

c) Stärkung und Nutzung des Umweltvermögens, einschließlich Vorhaben zur Bekämpfung des Klimawandels,

d) Vorhaben zur Anpassung der Fischerei und der Aquakultur sowie der vom Sektor besonders abhängigen Gemeinden an sich verändernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen, einschließlich spezifischer Vorhaben infrastruktureller Art, darunter auch Vorhaben, die zur Verbesserung der Energieeffizienz, der Senkung des Strom- oder Wärmeenergieverbrauchs, der Umstellung auf erneuerbare Energien und der Senkung von CO2-Emissionen von Einrichtungen der Fischereibetriebe dienen und damit zur Stärkung der Resilienz der Unternehmen beitragen, darunter insbesondere Investitionen in Anlagen der Photovoltaik,

e) Bewahrung des kulturellen Erbes, insbesondere der Fischerei und Aquakultur sowie der maritimen Kultur an der Küste,

f) Stärkung der Rolle der Fischereigemeinden bei der lokalen Entwicklung und bei politischen Entscheidungen über lokale Fischereiressourcen und maritime Tätigkeiten.

3.4.3 Kooperationsmaßnahmen

Die folgenden Vorhaben sind zuwendungsfähig:

a) Kooperationsprojekte interterritorialer oder transnationaler Ausrichtung,

b) durch eine FLAG gewährte vorbereitende technische Unterstützung für interterritoriale und transnationale Kooperationsprojekte.

3.5 Ausschluss von der Zuwendung

3.5.1 Nicht zuwendungsfähige Vorhaben

3.5.1.1 Nicht zuwendungsfähig gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/1139 sind insbesondere:

a) Vorhaben, welche die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen, sofern in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/1139 nichts Anderes vorgesehen ist,

b) Erwerb von Ausrüstung, die die Fähigkeit eines Fischereifahrzeugs zum Aufspüren von Fischen verbessert,

c) Bau, Erwerb oder Einfuhr von Fischereifahrzeugen, sofern in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/1139 nichts Anderes vorgesehen ist,

d) Transfer oder Umflaggung von Fischereifahrzeugen in Drittländer, unter anderem durch Gründung von Joint Ventures mit Partnern aus Drittländern,

e) Versuchsfischerei,

f) Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen,

g) direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein Unionsrechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Wiederansiedlungs- oder andere Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen,

h) Bau neuer Häfen oder neuer Auktionshallen, ausgenommen neue Anlandestellen,

i) Marktinterventionsmechanismen, die darauf abzielen, Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse vorübergehend oder endgültig vom Markt zu nehmen, um die Versorgung zu verringern und so einen Preisrückgang zu verhindern oder die Preise in die Höhe zu treiben, sofern in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1139 nichts Anderes vorgesehen ist,

j) Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die zur Erfüllung der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Unterstützung geltenden Anforderungen des Unionsrechts, einschließlich der Anforderungen im Hinblick auf Verpflichtungen der Union im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen, erforderlich sind, sofern in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/1139 nichts Anderes vorgesehen ist,

k) Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung jeweils an weniger als 60 Tagen Fangtätigkeiten ausgeübt haben,

l) Austausch oder Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine auf einem Fischereifahrzeug, soweit nicht in Anwendung von Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1139 gemäß Nummer 3.1.1.1 Buchstabe f ausdrücklich erlaubt.

3.5.1.2 Nicht zuwendungsfähig sind darüber hinaus insbesondere:

m) Erwerb von Grundstücken,

n) Erwerb von Wohnbauten nebst Zubehör,

o) Vorhaben, für die bereits eine Zuwendung gewährt wurde,

p) Ersatzbeschaffungen (ausgenommen für Forschungs- und Innovationsvorhaben nach Nummer 3.1.1.1 Buchstaben a und b, Nummer 3.1.3.2, Nummer 3.2.1, Nummer 3.2.2 Buchstaben l und m sowie Nummer 3.4.2 Buchstabe a),

q) Anschaffung von zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassener Kraftfahrzeuge, ausgenommen mobile Verkaufseinrichtungen für die Direktvermarktung; die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen für Spezialfahrzeuge, die ausschließlich für fischereiliche Zwecke einsetzbar sind, zulassen,

r) Angelteichanlagen und deren Ausrüstungen,

s) Anschaffung gebrauchter Gebäude, Maschinen, Anlagen, Gegenstände und Fahrzeuge,

t) Photovoltaikanlagen, die mehr Energie erzeugen, als im Hauptbetrieb des Unternehmens jeweils im Jahresverlauf benötigt wird.

3.5.2 Nicht zuwendungsfähige spezifische Vorhaben

Nicht zuwendungsfähig sind:

a) bei Vorhaben nach Nummer 3.1.1.1 Buchstabe d Ausgaben in Bezug auf die grundlegende Wartung des Rumpfes,

b) Vorhaben der Installation und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen nach Nummer 3.1.1.1 Buchstabe d, Nummer 3.1.1.6 Buchstabe b, Nummer 3.2.2 Buchstabe j, Nummer 3.3.3 Buchstabe a sowie Nummer 3.4.2 Buchstabe d mit einer Gesamtinvestition über 50 000 Euro sowie bei solchen Vorhaben spezifische Aufwendungen für Zuleitungen, Transformatoren, andere Einrichtungen netzseitig des Hausanschlusses, Ladestationen für Fahrzeuge sowie Batteriespeicher,

c) Vorhaben nach Nummer 3.2.2 mit einer Gesamtinvestition über 34 Millionen Euro,

d) bei Vorhaben nach Nummer 3.2.2 Buchstaben k bis m der Erwerb von Tierarzneimitteln,

e) auch bei Vorhaben nach Nummer 3.4.2 Buchstabe d der Bau neuer Häfen oder neuer Auktionshallen, ausgenommen neuer Anlandestellen.

4 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein

a) jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen und des Privatrechts

für Vorhaben nach Nummer 3.1.1.1 Buchstaben a bis c, Nummer 3.1.1.2 Buchstabe b, Nummer 3.1.1.3 Buchstabe b, Nummer 3.1.1.4, Nummer 3.1.1.5 Buchstaben a und b, Nummer 3.1.3.1 Buchstaben b bis h, Nummer 3.1.3.2, Nummer 3.2.2 Buchstaben k und m, Nummer 3.3.2.1 Buchstabe a, Nummer 3.3.2.1 Buchstabe b Unterbuchstabe aa und cc, Nummer 3.3.2.1 Buchstabe c und d, Nummer 3.3.3, Nummer 3.4.2 sowie Nummer 3.4.3 Buchstabe a,

b) Fischer

für Vorhaben nach Nummer 3.1.1.1 Buchstabe e, Nummer 3.1.1.2 sowie Nummer 3.1.1.3 Buchstabe a,

c) Fischer oder Eigner von Fischereifahrzeugen oder von Fahrzeugen der Binnenfischerei

für Vorhaben nach Nummer 3.1.1.1 Buchstaben c bis e sowie Nummer 3.1.2,

d) Küstenfischer

für Vorhaben nach Nummer 3.1.1.3, 3.1.3.1 Buchstabe a und Nummer 3.3.2.1 Buchstabe b Unterbuchstabe bb,

e) Fischer sowie anerkannten Erzeugerorganisationen der Fischerei

für Vorhaben nach Nummer 3.1.1.6 und Nummer 3.4.2,

f) wissenschaftliche oder technische Stellen und Forschungseinrichtungen des öffentlichen Rechts

für Vorhaben nach Nummer 3.1.1.1 Buchstabe a und b, Nummer 3.1.3.2, 3.2.1, Nummer 3.2.2 Buchstaben l und m sowie Nummer 3.4.2 Buchstabe a,

g) Eigner von Fahrzeugen der Binnenfischerei

für Vorhaben nach Nummer 3.1.1.1 Buchstabe f,

h) ausschließlich Unternehmen der Aquakultur (natürliche oder juristische Personen des Privatrechts)

für Vorhaben nach Nummer 3.2.2 Buchstaben a bis k sowie Nummer 3.4.2,

i) anerkannte Erzeugerorganisationen der Fischerei und Aquakultur und deren anerkannte Vereinigungen

für Vorhaben nach Nummer 3.1.1.5 Buchstabe c sowie Nummer 3.3.1 und 3.4.2,

j) FLAG

für Vorhaben nach Nummer 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.3.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

5.1.1 Zuwendungsempfänger müssen ihren Geschäfts- und Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern haben oder deren Verlegung nach Mecklenburg-Vorpommern nachweisen. Soweit sie über keinen Geschäfts- und Betriebssitz verfügen, müssen sie in Mecklenburg-Vorpommern belegen sein. Ausnahmen hinsichtlich des Geschäfts- und Betriebssitzes sind bei Vorhaben nach den Nummern 3.1.1.1 Buchstaben a und b, 3.1.3.2, 3.2.1 und 3.2.2 Buchstabe m sowie Innovationsvorhaben nach Nummer 3.4.2 Buchstabe a möglich. Nach Nummer 2.5 betroffene Fischereifahrzeuge müssen ihren Heimathafen gemäß Eintragung im Schiffsregister in Mecklenburg-Vorpommern haben; an welchen Orten Fangtätigkeiten ausgeübt oder Fänge angelandet werden, ist dabei unerheblich.

5.1.2 Gegen Zuwendungsempfänger darf kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein.

5.1.3 Vorhaben nach den Nummern 3.2.2, 3.3.2 und 3.3.3 sind nur unter der Maßgabe zuwendungsfähig, dass Zuwendungsempfänger und deren verbundene Unternehmen die im Anhang der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) genannten Kriterien erfüllen.

5.1.4 Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass die Liquidität des Zuwendungsempfängers und die Rentabilität des Vorhabens durch die Zuwendung nachhaltig gesichert erscheinen.

5.1.5 Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens 5.000 Euro betragen.

5.1.6 Bei Vorhaben nach Nummer 3.1.1.4 Buchstabe a und bei kollektiven Vorhaben nach Nummer 3.1.3.1 Buchstabe a und Buchstabe c Unterbuchstabe aa müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 1.000 Euro betragen.

5.1.7 Bei Vorhaben nach Nummer 3.1.2 sowie zur Wiederauffüllung des Bestands des europäischen Aals nach Nummer 3.1.3.2 Buchstabe b müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben mindestens 500 Euro betragen.

5.1.8 Bei Vorhaben privater Träger müssen die Eigenmittel, die durch Eigenkapital gedeckt sind, mindestens 10 Prozent, bei Vorhaben der Aquakultur nach Nummer 3.2.2 mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

5.1.9 Bei Investitionen privater Träger von mehr als 5 Millionen Euro ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsstelle zu bestätigen.

5.1.10 Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben gewährt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Abweichend von Nummer 1.3.2 Satz 1 der VV zu § 44 LHO kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen. Bei Baumaßnahmen, die eine Beteiligung der technischen staatlichen Verwaltung gemäß Nummer 6.1. der VV zu § 44 LHO erfordern, ist zuvor eine Anhörung oder Sichtung von Entwurfsunterlagen durch die technische staatliche Verwaltung notwendig. Der vorzeitige Vorhabenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko des Antragstellers.

5.1.11 Soweit die Gewährung einer Zuwendung an ein Unternehmen nicht der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Konsolidierte Fassung aufgrund des am 1.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon, bekannt gemacht im ABl. EG Nr. C 115 vom 9.5.2008, S. 47, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. EU L 112/21 vom 24.4.2012) mit Wirkung vom 1.7.2013), des Fischerei- und Aquakultursektors und dem Handel mit diesen dient (hauptsächlich bei Vorhaben nach den Nummern 3.1.1.2 und 3.2.2 Buchstabe g sowie anteilig bei Vorhaben nach Nummer 3.4.2), darf die Zuwendung nur im Rahmen einer De-minimis-Beihilfe gewährt werden. Hierbei ist die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. EU L 215 vom 7.7.2020), anzuwenden. Danach darf unter anderem der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe 200 000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren, nicht übersteigen. Hiervon betroffen sind alle Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen, die nicht unmittelbar der Fischerei dienen oder erkennbar zu nichtfischereiwirtschaftlichen Tätigkeiten bestimmt sind.

5.1.12 Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Photovoltaikanlagen nach Nummer 3.1.1.1 Buchstabe e, Nummer 3.1.1.6 Buchstabe b, Nummer 3.2.2 Buchstabe j, Nummer 3.3.3 Buchstabe a und Nummer 3.4.2 Buchstabe d sind begrenzt auf Anlagen mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung, die nicht mehr als die für die Eigenversorgung des Unternehmens kalkulierte erforderliche Leistung abdeckt. Bei Bestandsanlagen wird der Eigenversorgungsbedarf aus dem Mittel des Stromverbrauchs der letzten beiden Kalenderjahre vor Antragsstellung ermittelt.

5.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

5.2.1 Stärkung wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Fischerei

(Nummer 3.1.1)

Sofern bei einem Vorhaben nach Nummer 3.1.1 der Erwerb von Ausrüstung an Bord von Fischereifahrzeugen zuwendungsfähig ist, darf diese Ausrüstung nicht geeignet sein, die Fähigkeit zum Aufspüren von Fischen zu verbessern.

5.2.2 Steigerung von Mehrwert und Produktqualität

(Nummer 3.1.1.1 Buchstabe e)

Die Zuwendung setzt voraus, dass bei Investitionen

a) in Einrichtungen der Verarbeitung der Rohwareneinsatz zu mindestens 10 Prozent aus eigenem Fang stammt,

b) in Einrichtungen der Vermarktung und des Direktverkaufs der Anteil selbst gefangener oder selbst verarbeiteter Produkte am Jahresumsatz mindestens 10 Prozent beträgt.

5.2.3 Innovation

(Nummern 3.1.1.1 Buchstabe a bis c, 3.2.1 und 3.4.2 Buchstabe a)

Bestandserhaltungsmaßnahmen

(Nummer 3.1.3.2)

Die Zuwendung setzt voraus, dass die Vorhaben

a) von oder in Zusammenarbeit mit einer anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtung durchgeführt werden oder

b) von einer wissenschaftlichen oder technischen Einrichtung geprüft und hinsichtlich der Ergebnisse bewertet werden, sofern sie das Vorhaben nicht selbst durchgeführt hat oder hieran direkt beteiligt war.

5.2.4 Innovationsvorhaben zur Stärkung nachhaltiger Fischereitätigkeiten

(Nummer 3.1.1.1 Buchstabe b)

Die Zuwendung setzt voraus, dass die Vorhaben

a) nicht zu einer Erhöhung der Fangkapazität führen,

b) von einer anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtung begleitet werden.

5.2.5 Zuwendung für den Ersterwerb eines Binnenfischereifahrzeugs

(Nummer 3.1.1.1 Buchstabe f)

Die Zuwendung setzt voraus, dass

a) sie ausschließlich dem Erwerb des ersten Fischereifahrzeuges dient,

b) sie nur Fischer und Fischern gewährt wird, die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 40 Jahre alt sind und über eine Berufsqualifikation gemäß § 11 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes sowie § 2 der Binnenfischereiverordnung oder § 2 der Küstenfischereiverordnung verfügen (Jungfischer),

c) das Fischereifahrzeug eine Länge über Alles von höchstens 24 Metern hat und für Fischereitätigkeiten ausgerüstet ist,

d) der Liegeplatz und das Einsatzgebiet des Fischereifahrzeuges sich nach dem Erwerb für die Dauer der Bindungsfrist in Mecklenburg-Vorpommern befinden.

5.2.6 Austausch oder Modernisierung der Antriebsmaschine eines Fahrzeugs der Binnenfischerei

(Nummer 3.1.1.1 Buchstabe f)

Zuwendungsfähig sind Vorhaben auf Fischereifahrzeugen von höchstens 24 Meter Länge über Alles, die mindestens fünf Jahre alt sind.

Die Zuwendung setzt voraus, dass

a) die neue oder modernisierte Antriebsmaschine keine höhere in Kilowatt ausgedrückte Leistung als die bisherige Maschine hat und mindestens 20 Prozent weniger Emissionen an CO2 verursacht als die bisherige Maschine; hierzu ist

aa) die neue oder modernisierte Antriebsmaschine einer technischen Prüfung zu unterziehen,

bb) die Einhaltung durch anerkannte Herstellerzertifikate zu belegen oder

cc) eine einschlägige, vom Hersteller der betreffenden Maschine im Rahmen einer Typgenehmigung oder eines Produktzertifikats zertifizierte Informationen vorzulegen, wonach die CO2-Reduktion erreicht wird oder die Maschine 20 Prozent weniger Kraftstoff verbraucht als die zu ersetzende Maschine,

b) sofern keine Zertifikationen vorgelegt werden können, beispielsweise bei den zu ersetzenden Maschinen, die geforderte CO2-Reduktion auch dann als erreicht gilt, wenn

aa) die neue Maschine eine energieeffiziente Technologie verwendet und die Altersdifferenz zur auszutauschenden Maschine mindestens sieben Jahre beträgt oder

bb) die neue Maschine einen Kraftstofftyp oder eine Antriebstechnologie verwendet, bei der eine CO2-Reduktion von 20 Prozent gegenüber der vorher eingesetzten Technik angenommen werden kann, oder

cc) eine entsprechend protokollierte Messung einer unabhängigen Prüfstelle über die Reduktion von CO2 oder des Kraftstoffverbrauchs von jeweils 20 Prozent der neuen gegenüber der alten Maschine vorgelegt wird.

c) sie nur Eignern von Fischereifahrzeugen und für ein und dasselbe Fischereifahrzeug für die gleiche Art von Investition nur einmal im Programmplanungszeitraum gewährt wird.

5.2.7 Diversifizierung und neue Einkommensquellen

(Nummer 3.1.1.2 und 3.2.2 Buchstabe g sowie Nummer 3.4.2)

Die Zuwendung setzt voraus, dass

a) das Unternehmen für die Entwicklung der neuen Tätigkeit einen Geschäftsplan vorlegt,

b) Fischer als Vorhabenträger über eine Berufsqualifikation gemäß § 11 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes sowie § 2 der Binnenfischereiverordnung oder § 2 der Küstenfischereiverordnung verfügen,

c) die ergänzende Tätigkeit eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischerei- oder Aquakulturunternehmens aufweist.

5.2.8 Gesundheit und Sicherheit

(Nummer 3.1.1.3 Buchstabe a)

Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Investition an Bord, so wird für die gleiche Art von Investition und für dasselbe Fischereifahrzeug während des Programmplanungszeitraums nur einmal eine Zuwendung gewährt. Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Investition in persönliche Ausrüstungen, so wird für die gleiche Art von persönlichen Ausrüstungen und für denselben Begünstigten während des Programmplanungszeitraums nur einmal eine Zuwendung gewährt.

5.2.9 Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Fischerei

(Nummer 3.1.1.4 Buchstabe a)

Die Zuwendung setzt voraus, dass

a) für ein und dieselbe Art von Ausrüstung auf dem gleichen Fischereifahrzeug der Europäischen Union im selben Programmplanungszeitraum nicht bereits einmal eine Zuwendung gewährt wurde,

b) das Gerät oder die sonstige Ausrüstung nachweislich eine bessere Größenselektion oder nachweislich geringere Auswirkungen auf das Ökosystem und auf Nichtzielarten gewährleistet als das Standardgerät oder sonstige Ausrüstungen, die nach dem Recht der Europäischen Union oder nach einschlägigem nationalen Recht zulässig sind.

5.2.10 Verbesserung der Kontrolle und wirksame Durchsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik

(Nummer 3.1.2)

Zuwendungen werden nur gewährt für Fischereifahrzeuge

a) mit Heimathafen in Mecklenburg-Vorpommern,

b) die bei der oberen Fischereibehörde Mecklenburg-Vorpommern registriert sind,

c) die in der Fischereifahrzeugkartei der Europäischen Union eingetragen sind.

5.2.11 Zulässigkeit von Anträgen aufgrund schwerer Verstöße gegen die GFP, Beteiligung an IUU-Fischerei, Umweltdelikten oder Betruges

(Artikel 11 Verordnung (EU) 2021/1139 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2181 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds hinsichtlich Beginn und Dauer der Zeiträume, in denen Anträge auf Unterstützung unzulässig sind (ABl. L 288 vom 9.11.2022, S. 7))

5.2.11.1 Eine Unterstützung aus dem EMFAF kommt für einen bestimmten Zeitraum nicht in Betracht, wenn die Bewilligungsbehörde Folgendes festgestellt hat:

a) der Antragsteller hat ab dem 1. Januar 2013 schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 begangen oder wird für diese haftbar gemacht; dies ist in einem Beschluss der dafür zuständigen Behörde festgestellt worden, und die hierfür erteilten Punkte sind zum Zeitpunkt des Antrags nicht bereits gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gelöscht worden; der Zeitraum, in dem ein solcher Antrag dann unzulässig ist, beginnt an dem Tag, an dem der Beschluss der zuständigen Behörde nach Satz 2 ergangen ist, und richtet sich nach den spezifischen Kriterien des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2181,

b) der Antragsteller war am Betrieb, am Management oder am Eigentum von Fischereifahrzeugen beteiligt, die in der Unionsliste der IUU-Schiffe (Fischereifahrzeuge, welche die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei ausüben) gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt werden, oder die Flagge eines Landes führen, das in der Liste der nichtkooperierenden Drittländer gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird; dies ist in einem Beschluss der dafür zuständigen Behörde festgestellt worden; der Zeitraum, in dem ein solcher Antrag dann unzulässig ist, beginnt an dem Tag, an dem der Beschluss der zuständigen Behörde nach Satz 2 ergangen ist, und richtet sich nach den spezifischen Kriterien des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2181,

c) der Antragsteller hat nachweislich eine Umweltstraftat gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28) begangen oder wird dafür haftbar gemacht; dies ist in einem Gerichtsurteil oder einer strafrechtlichen Entscheidung festgestellt worden; der Zeitraum, in dem ein solcher Antrag dann unzulässig ist, beginnt an dem Tag, an dem das Urteil oder die Entscheidung nach Satz 2 ergangen ist, und richtet sich nach den spezifischen Kriterien des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2181 der Kommission,

d) der Antragsteller hat im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds oder des EMFAF einen Betrug begangen; dies ist in einer endgültigen Entscheidung der dafür zuständigen Behörde festgestellt worden; der Zeitraum, in dem ein solcher Antrag dann unzulässig ist, beginnt an dem Tag, an dem der Beschluss der zuständigen Behörde nach Satz 2 ergangen ist, und richtet sich nach den spezifischen Kriterien des Anhangs IV der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2181,

e) dem Antragsteller wurde die Fanglizenz für eines im Eigentum oder unter Kontrolle stehenden Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 129 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1, L 328, S. 58, L 125 vom 12.5.2012, S. 54), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/863 (ABl. L 200 vom 24.6.2020, S. 1) geändert worden ist, oder als Folge von Sanktionen für schwere Verstöße, die aufgrund Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verhängt wurde, endgültig entzogen; in diesem Falle sind alle Zuwendungsanträge dieses Betreibers im Rahmen des EMFAF ab dem Datum des Entzugs der Fanglizenz bis zum Ende der Programmlaufzeit unzulässig.

5.2.11.2 Die Bestimmung der Unzulässigkeitsschwelle und der Dauer der Unzulässigkeit erfolgt gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2181. Verfügt der Antragsteller neben einem Fischereifahrzeug, für das ein Ausschluss nach den Buchstaben a und b wirksam wird, über weitere Fischereifahrzeuge oder übt über diese Fahrzeuge die Kontrolle aus, so findet Artikel 8 der genannten Verordnung Anwendung.

5.2.12 Unterstützung der Planung und Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen

(Nummer 3.1.3.2 Buchstabe b)

Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass

a) nur Aalbesatzmaßnahmen in solchen Binnengewässern des Landes einbezogen sind, die Bestandteil des Besatzprogramms der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern sind und über eine Anbindung an die Nord- oder Ostsee verfügen, damit die adulten Blankaale abwandern können; die Landesforschungsanstalt führt die Liste der zugelassenen Gewässer,

b) bei jedem Besatz mit dem Europäischen Aal ausschließlich die Art Anguilla anguilla ausgebracht wird,

c) die Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern der Bewilligungsbehörde bestätigt, dass die Maßnahme nach Art und Umfang Bestandteil der Managementplanung ist.

5.2.13 Investitionen in der Aquakultur

(anteilig zu Nummer 3.2.2)

Die Gewährung von Zuwendungen für investive Vorhaben ist auf Unternehmen der Aquakultur beschränkt und setzt voraus, dass

a) die geschäftsführende oder sonst verantwortliche Person des Zuwendungsempfängers über eine hinreichende fischereifachliche Qualifikation oder entsprechende fischereiberufliche Erfahrung im Hinblick auf die beantragte Investition in der Aquakultur verfügt; andernfalls ist mit einer entsprechend fischereifachlich qualifizierten Person ein Beratervertrag abzuschließen,

b) bei Investitionen von mehr als 100.000 Euro eine positive Stellungnahme der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern vorliegt,

c) es sich um Anlagen handelt, für die der Zuwendungsempfänger allein, als Teil der Familie oder als Mitglied einer Gesellschaft nicht binnen zwei Jahren vor Antragstellung im Rahmen des EMFAF Zuwendungen erhalten hat; die zweijährige Frist beginnt mit dem Tag der Schlusszahlung durch die Bewilligungsbehörde an den Zuwendungsempfänger (Buchungsdatum) für das letzte zuwendungsfähige Vorhaben,

d) Antragsteller ohne Erfahrung einen Geschäftsplan und, sofern die Investitionskosten mehr als 50.000 Euro betragen, eine Durchführbarkeitsstudie vorlegen, die eine Umweltprüfung des Vorhabens enthält; eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn mithilfe eines unabhängigen Vermarktungsberichts eindeutig aufgezeigt wurde, dass es gute und nachhaltige Vermarktungsmöglichkeiten für das Erzeugnis gibt,

e) Vorhaben, bei denen in Ausrüstung oder Infrastruktur investiert wird, um zukünftigen Auflagen des Bundes- oder europäischen Rechts in Bezug auf Umweltschutz, Gesundheit von Mensch oder Tier, Hygiene oder Tierschutz nachzukommen, nur bis zu dem Zeitpunkt unterstützt werden, an dem derartige Auflagen für die Unternehmen verbindlich werden,

f) bei Aquakulturvorhaben in geschützten Meeresgebieten die zuständige Behörde nicht auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt hat, dass das Vorhaben erhebliche negative Umweltauswirkungen habe, die nicht ausreichend gemindert werden können,

g) bei Vorhaben zur Diversifizierung der Einkünfte durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten in Aquakulturunternehmen diese Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens aufweisen, was Angeltourismus, Umweltleistungen im Zusammenhang mit Aquakultur oder Schulungsmaßnahmen zur Aquakultur einschließt,

h) bei Investitionen in die Verarbeitung zur Steigerung der Qualität der Aquakulturerzeugnisse oder zur Steigerung ihres Mehrwerts der Rohwareneinsatz zu mindestens 10 Prozent aus eigener Erzeugung stammt,

i) bei Investitionen in Einrichtungen der Vermarktung und des Direktverkaufs der Anteil selbst erzeugter sowie selbst verarbeiteter Produkte am Jahresumsatz mindestens 10 Prozent beträgt,

j) bei Vorhaben zur Produktionssteigerung oder Modernisierung bestehender oder zum Bau neuer Aquakulturanlagen die Entwicklung auf den mehrjährigen nationalen Strategieplan für die Entwicklung der Aquakultur abgestimmt ist.

5.2.14 Produktions- und Vermarktungspläne

(Nummer 3.3.1)

Ein Vorhaben ist auf drei Jahre innerhalb der Förderperiode begrenzt.

Des Weiteren setzt die Gewährung einer Zuwendung voraus, dass

a) die zuständige Behörde des Landes den jährlichen Tätigkeitsbericht der Erzeugerorganisation der Fischerei oder der Aquakultur für das Kalenderjahr vor dem Tag der Antragstellung gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 gebilligt hat,

b) die jährliche Zuwendung je Erzeugerorganisation 9 Prozent des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von dieser Erzeugerorganisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurde, nicht überschreitet; bei neu anerkannten Erzeugerorganisationen darf diese Unterstützung 9 Prozent des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von den Mitgliedern dieser Organisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurde, nicht überschreiten.

5.2.15 Vermarktungsmaßnahmen

(Nummer 3.3.2)

Vorhaben nach Nummer 3.3.2 dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein.

5.2.16 Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

(Nummer 3.3.3)

Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass

a) es sich bei den Antragstellern um Unternehmen der Be- und Verarbeitung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse handelt,

b) der Jahresumsatz aus nichtfischwirtschaftlichen Erzeugnissen unter 49 Prozent des Gesamtjahresumsatzes des Antragstellers liegt.

5.2.17 Unterstützung für die lokale Entwicklung (Nummer 3.4.1) Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien (Nummer 3.4.2) Kooperationsmaßnahmen (Nummer 3.4.3)

5.2.17.1 Eine Zuwendung kann für Vorhaben privater Vorhabenträger gewährt werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zur Fischerei, zur Aquakultur oder zur Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur besteht. Dies gilt auch für Vorhaben öffentlicher Vorhabenträger, wenn sie hierdurch in den Wettbewerb mit Unternehmen eintreten oder eintreten könnten. Daneben sind Zuwendungen an private Vorhabenträger nur im Rahmen der Regelungen nach Nummer 5.1.11 zulässig.

5.2.17.2 Zuwendungen nach Nummer 3.4.1 dürfen 25 Prozent der im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

6 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

6.1 Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung oder bei einzelnen Vorhaben als Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.

6.2 Die Zuwendungen setzen sich bis zu 70 Prozent aus Mitteln der Europäischen Union und mindestens 30 Prozent aus nationalen öffentlichen Mitteln, die in der Regel Landesmittel sind, soweit in den Nummern 6.2.1.1 bis 6.2.1.3 nicht anderes bestimmt ist, zusammen.

6.2.1 Die Höhe der Zuwendung für die einzelnen Bereiche ist in der als Anlage 1 bezeichneten Tabelle geregelt.

6.2.1.1 Bei Vorhaben nach Nummer 3.1.2 werden, sofern das betreffende Fahrzeug eine Mindestlänge von 12 Metern Länge über Alles beziehungsweise bei Ostseefischereibetrieben von 8 Metern Länge über Alles hat, Bundesmittel als nationale Kofinanzierung eingesetzt.

6.2.1.2 Bei Vorhaben nach Nummer 3.3.2.1 außer Buchstabe b Unterbuchstabe bb sowie Nummer 3.3.3 werden Mittel aus der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz als nationale Kofinanzierung eingesetzt.

6.2.1.3 Bei Vorhaben nach Nummer 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.3 wird die nationale Kofinanzierung durch kommunale Mittel oder andere öffentliche Ausgaben, bei denen es sich nicht um Landesmittel handelt, bestritten.

6.2.1.4 Bei Vorhaben nach Nummern 3.4.1 und 3.4.2 können auch Landesmittel als nationale Kofinanzierung eingesetzt werden, wenn ein besonderes Interesse des Landes vorliegt.

6.3 Bei Hochbaumaßnahmen sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben die Kostengruppen der DIN 276 zu Grunde zu legen.

6.4 Planungsleistungen im Zusammenhang mit zuwendungsfähigen Investitionen, auch wenn sie vor Beginn des Bewilligungszeitraumes geleistet wurden, sind zuwendungsfähig in Höhe von bis zu 15 Prozent der bei Antragsprüfung festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben (Höchstbetrag).

6.5 Sofern aus der Zuwendung auch Personalausgaben und diesem Personal zugeordnete sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete. Nummer 5.3.2.4 der VV zu § 44 LHO ist zu beachten.

6.6 Sofern Teile des Vorhabens durch Mittel Dritter finanziert werden, mindern die Drittmittel die zuwendungsfähigen Ausgaben, es sei denn, die Drittmittel werden als Komplementärfinanzierung zur Absicherung des verbleibenden Eigenanteils des Zuwendungsempfängers gewährt; in diesem Fall werden sie wie eigene Mittel des Zuwendungsempfängers behandelt.

6.7 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:

a) Ausgaben für Reparaturen und Verpackungsmaterial,

b) Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers in Form von Arbeits- und Sachleistungen,

c) Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, soweit es sich bei diesen nicht um Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes für Dienstreisen handelt,

d) Betriebskosten (ausgenommen Forschungs- und Innovationsvorhaben wissenschaftlicher oder technischer Stellen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts),

e) Rabatte, Skonti, Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen, Sollzinsen, Grunderwerbssteuern, Maklerprovision, Ausgaben für Leasing sowie Ausgaben für an das Land zu entrichtende Gebühren, Abgaben und Entgelte,

f) die Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 des geltenden Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Zweckbindungsfrist

7.1.1 Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, ist die gewährte Zuwendung zurückzuzahlen, wenn nach der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger innerhalb der Zweckbindungsfrist Folgendes zutrifft:

a) Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern,

b) Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch Zuwendungsempfängern ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht, oder

c) erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.

7.1.2 Im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder zurückgefordert.

7.1.3 Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Schlusszahlung durch die Verwaltungsbehörde an den Zuwendungsempfänger (Buchungsdatum).

7.1.4 Die Dauer der Zweckbindungsfrist für einzelne Vorhaben ist in der als Anlage 2 bezeichneten Tabelle geregelt.

7.1.5 Die Zweckbindungsfrist kann in Fällen, die die Erhaltung von Investitionen oder von geschaffenen Arbeitsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen betreffen, auf drei Jahre verkürzt werden.

7.1.6 Eigner von Fischereifahrzeugen, die eine Zuwendung nach Nummer 3.1 erhalten haben, dürfen das betreffende Fischereifahrzeug für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung dieser Zuwendung, nicht in ein Land außerhalb Europäischen Union übertragen. Wird ein Schiff innerhalb dieser Frist übertragen, so werden im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder zurückgefordert

7.2 Aufbewahrungspflichten

Abweichend von Nummer 5.3.4.2 der VV zu § 44 LHO hat der Zuwendungsempfänger sämtliche im Zusammenhang mit der Zuwendung stehende Unterlagen und Belege bis zum 31. Dezember 2034 oder, sofern die Zweckbindungsfrist darüber hinausgeht, bis zu deren Ende, mindestens jedoch fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.

7.3 Auftragsvergabe

Bei der Vergabe von Aufträgen durch Zuwendungsempfänger, die nicht dem öffentlichen Vergaberecht unterfallen, finden die Regelungen der Nummer 5.3.3.1 der VV zu § 44 LHO entsprechend Anwendung.

7.4 Informations- und Publizitätsanforderungen

Zur Gewährleistung der Transparenz wird ein Verzeichnis in elektronischer Form geführt und veröffentlicht, in dem die Zuwendungsempfänger unter Angabe des Vorhabens, des Betrages der gewährten Zuwendung und weiterer Angaben zum Vorhaben aufgeführt sind. Mit Annahme der Zuwendung erklären diese das Einverständnis zur Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis.

7.5 Pflichten der Zuwendungsempfänger

7.5.1 Der Zuwendungsempfänger hat für alle Finanzvorgänge im Rahmen des Vorhabens ein Buchführungssystem zu führen. Aus diesem System ist zumindest das Buchungsdatum der Bezahlung der jeweiligen Rechnung und das Buchungsdatum des Eingangs der Zuwendung zu ersehen. Der Zuwendungsempfänger muss für die Dauer der Aufbewahrungsfrist nach Nummer 7.2 das Buchführungssystem separat führen und aufbewahren.

7.5.2 Die Zuwendungsempfänger beschreiben das Vorhaben einschließlich der Ziele und Ergebnisse auf ihrer Internetseite und in den sozialen Medien, sofern diese bestehen, und heben die finanzielle Unterstützung der Union hervor. Die Unterstützung der Europäischen Union wird auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial zur Durchführung des Vorhabens, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer bestimmt sind, hervorgehoben. Die Zuwendungsempfänger bringen – sofern die Gesamtkosten für das unterstützte Vorhaben 100.000 EUR übersteigen – für die Öffentlichkeit deutlich sichtbare langlebige Tafeln oder Schilder mit dem Emblem der Europäischen Union gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 an, sobald die konkrete Durchführung von Vorhaben mit Sachinvestitionen angelaufen ist oder beschaffte Ausrüstung installiert ist.

7.6 Barrierefreiheit

Bei Investitionen, die öffentlich zugängliche bauliche Anlagen betreffen, sind die einschlägigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf barrierefreies Bauen, insbesondere § 50 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie § 8 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes zu beachten.

7.7 Lokale Fischereiaktionsgruppen

7.7.1 Die FLAG schlagen eine auf örtlicher Ebene betriebene Strategie für die lokale Entwicklung vor, die sich zumindest auf die in Nummer 3.4 Sätze 2 und 3 genannten Elemente stützt, und sind für ihre Umsetzung verantwortlich.

7.7.2 Die FLAG spiegeln über eine ausgewogene Vertretung der wichtigsten Interessengruppen aus Privatsektor, öffentlichem Sektor und Zivilgesellschaft den Schwerpunkt ihrer Strategie und die sozioökonomische Zusammensetzung des Gebiets wider und gewährleisten eine maßgebliche Vertretung des Fischerei- und Aquakultursektors.

7.7.3 Wird die auf örtlicher Ebene betriebene Strategie für die lokale Entwicklung zusätzlich zum EMFAF auch aus anderen Fonds unterstützt, so muss das FLAG-Gremium für die Auswahl der EMFAF-unterstützten Projekte ebenfalls die Anforderungen nach Nummer 7.7.2 erfüllen.

7.7.4 Die FLAG können weitere Aufgaben übernehmen, sofern ihnen derartige Aufgaben durch die Verwaltungsbehörde übertragen werden.

7.8 Forschungs- und Innovationsvorhaben

Ergebnisse aus Forschungs- und Innovationsvorhaben wissenschaftlicher oder technischer Stellen und von Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind öffentlich zugänglich zu machen.

7.9 Bestandserhaltungsmaßnahmen beim Aal

Der Zuwendungsempfänger hat den Zeitpunkt der Aussetzung der Aale im Rahmen der Maßnahmen zum Bestandsmanagement nach Nummer 3.1.3.2 Buchstabe b vorab mit der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern abzustimmen und noch vor dem Besatz der Landesforschungsanstalt nach Absprache eine Stichprobe zu liefern. Es ist sicherzustellen, dass die Landesforschungsanstalt das Ausbringen der Aale überwachen kann und der Besatz zu einem für die Aale günstigen Zeitpunkt erfolgt.

7.10 Kumulierungsverbot

Die Inanspruchnahme anderer Zuwendungen für denselben Zweck ist nicht zulässig.

7.11 Daten, Indikatoren

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde umfangreiche Daten (Indikatoren) im Zusammenhang mit dem betreffenden Vorhaben bereitzustellen

8 Verfahren

8.1 Antragsverfahren

8.1.1 Die Zuwendung wird auf schriftlichen oder im hierfür eingerichteten System elektronisch gestellten Antrag gewährt.

8.1.2 Der Antrag ist unter Verwendung des bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks zu stellen. Ergänzend zur Nummer 3.2 der VV zu § 44 LHO sind dem Antrag folgende Unterlagen in geeigneter Form beizufügen:

a) die Beschreibung des Vorhabens sowie eine Erfolgsprognose, ferner eine Kostenschätzung,

b) gegebenenfalls ein Unternehmensregisterauszug (nicht älter als drei Monate), ein Vereinsregisterauszug, der Gesellschaftsvertrag sowie die Satzung, ein Grundbuchauszug (nicht älter als drei Monate) oder, bei Investitionen in Gebäude oder bauliche Anlagen, der Mietvertrag mit noch mindestens zwölf Jahren Laufzeit, die Fischereipachtverträge,

c) Eigenkapitalnachweise, im Falle einer Fremdfinanzierung die Darlehenszusage ohne Vorbehalt einschließlich der Kreditbedingungen,

d) Jahresabschlüsse der letzten zwei Wirtschaftsjahre bei wirtschaftlich tätigen Unternehmen, ausgenommen sind Vorhaben nach den Nummern 3.1.1.1 Buchstaben a und b, 3.1.1.4 Buchstabe a sowie 3.1.3.2 Buchstabe b,

e) in Fällen der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei

aa) bei Vorhaben an Bord das Schiffszertifikat, bei Fahrzeugen, für die ein solches Zertifikat nicht erforderlich ist, ein Vermessungsprotokoll sowie Fanglizenz,

bb) Eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation über die Entrichtung der Beiträge,

cc) bei Vorhaben an Bord der Nachweis einer Seekaskoversicherung.

8.1.3 Die Bewilligungsbehörde kann weitere zur Entscheidung über den Antrag notwendige Angaben oder Unterlagen verlangen.

8.2 Bewilligungsverfahren

8.2.1 Bewilligungsbehörde ist

a) für Maßnahmen und Vorhaben nach Nummer 3.1.1.2, 3.1.1.4 Buchstabe b und c, Nummern 3.1.1.5, 3.1.1.6, 3.1.3.1, 3.1.3.2, 3.2, 3.3.2, 3.3.3, 3.4 sowie 3.1.1.1, sofern es sich um Maßnahmen und Vorhaben an Land handelt, das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, Paulshöher Weg 1 in 19061 Schwerin,

b) für Maßnahmen und Vorhaben nach Nummer 3.1.1.3, 3.1.1.4 Buchstabe a und c, Nummern 3.1.2, 3.3.1 sowie 3.1.1.1, sofern es sich um Maßnahmen und Vorhaben an Bord oder zum Erwerb von Fischereifahrzeugen handelt, das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei, Thierfelder Straße 18 in 18059 Rostock.

8.2.2 Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

8.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

8.3.1 Zuwendungen sind mit der dem Zuwendungsbescheid beigefügten Zahlungsanforderung bei der Bewilligungsbehörde anzufordern. Soweit Rechnungen und Zahlungsnachweise vorzulegen sind, reicht hierfür die Vorlage von reproduzierten Belegen, auch in digitaler Form. Originalbelege sind der Bewilligungsbehörde nur auf besondere Anforderung vorzulegen. Als Originalbeleg zählt immer auch ein Beleg, der nach einem rechtlich anerkannten Verfahren in ein elektronisches Dokument konvertiert wurde.

8.3.2 Die Auszahlung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip gemäß Nummer 7.2.1 der VV zu § 44 LHO und ist auch in Teilbeträgen möglich. Die Auszahlung der Teilbeträge erfolgt erst nach Prüfung der jeweiligen Ausgaben. Für die Auszahlung der Schlussrate gelten zusätzlich die Anforderungen nach Nummer 8.4.1.

8.4 Verwendungsnachweisverfahren

Abweichend von Nummer 5.3.6 der VV zu § 44 LHO erfolgt der Verwendungsnachweis wie folgt:

8.4.1 Die Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises gemäß Nummer 5.3.6.1 der VV zu § 44 LHO hat mit der letzten Zahlungsanforderung zu erfolgen. Es sind keine Beleglisten einzureichen, sondern die vollständigen Originalbelege oder reproduzierten Belege gemäß Nummer 8.3.1 dieser Richtlinie, aus denen sowohl Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Rechnungsaussteller als auch das Zahlungsdatum und der Empfänger oder Einzahler sowie Gegenstand und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sind.

8.4.2 Für die Vorlage des Sachberichts kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag des Zuwendungsempfängers einen späteren Zeitpunkt innerhalb der in Nummer 5.3.6.1 Satz 2 der VV zu § 44 LHO benannten Frist zulassen.

8.4.3 Sofern nach Nummer 8.3.1 dieser Richtlinie mehrere Zahlungsanforderungen zur Auszahlung von Teilbeträgen gestellt wurden, erfolgt die Prüfung des Verwendungsnachweises bezüglich des zahlungsmäßigen Nachweises gemäß Nummer 5.3.6.4 der VV zu § 44 LHO bereits im Rahmen des jeweiligen Auszahlungsverfahrens. Anstelle einer Belegliste gemäß Nummer 5.3.6.5 der VV zu § 44 LHO werden die den Einnahmen und Ausgaben jeweils zugeordneten Originalbelege oder reproduzierten Belege gemäß Nummer 8.3.1 dieser Richtlinie geprüft.

8.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 der LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

9 Anlagen

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

10 Prüfrechte

Folgende Institutionen haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen:

a) die Europäische Kommission,

b) der Europäische Rechnungshof,

c) der Bundesrechnungshof,

d) der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,

e) das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern sowie

f) die Bewilligungsbehörden.

11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.

 

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