Förderprogramm

Förderung von Unternehmensgründungen und -entwicklungen von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Dezernat IF

Bleicherufer 13

19053 Schwerin

Weiterführende Links:
MV-Serviceportal – Zuschuss für Unternehmensgründungen und -entwicklungen von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum beantragen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein Kleinstunternehmen im ländlichen Raum gründen oder es weiterentwickeln möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt die Gründung und Erweiterung von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum.

Sie erhalten die Förderung für Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte, um nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten zu schaffen und zu entwickeln.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt

  • bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • bei Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Ihr Investitionsvolumen muss mindestens EUR 10.000 betragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres an das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen nach KMU-Definition der EU mit Betriebsstätte außerhalb von Ober- und Mittelzentren

  • des verarbeitenden Gewerbes mit Ausnahme der Verarbeitung von Produkten der Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur und Fischerei,
  • des Handwerks,
  • der Dienstleistungsbranche, insbesondere der Daseinsvorsorge,
  • der Tourismusbranche
  • des Einzelhandels mit Waren des täglichen Bedarfs auf einer Verkaufsfläche von weniger als 400 Quadratmetern und mobile Verkaufseinrichtungen, die keine Zuwendungen über die Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung erhalten.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Der Hauptabsatz der hergestellten Güter beziehungsweise erbrachten Leistungen erfolgt im lokalen Markt im Umkreis von 50 Kilometern von der Betriebsstätte.
  • Sie können berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Unternehmens nachweisen und einen Geschäftsplan vorlegen, der die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der betriebsnotwendigen Ausgaben belegt.
  • Sie verkaufen die geförderten Wirtschaftsgüter in den nächsten 5 Jahren nicht und verwenden sie dem Zuwendungszweck entsprechend, es sei denn, Sie ersetzen sie durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens nachweisen.

Nicht gefördert werden unter anderem

  • Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
  • Unternehmen des Einzelhandels in Orten mit mehr als 500 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie
  • Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Apothekerinnen und Apotheker.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Unternehmensgründungen und -entwicklungen von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum (KU RL M-V)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Vom 6. Mai 2015 – VI 300 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 288
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Vom 18. Januar 2022 – VI 300 –]

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt Zuwendungen für die Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum in Mecklenburg-Vorpommem mit dem Ziel der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaftsstruktur.

1.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und unter Berücksichtigung folgender Vorschriften gewährt:

a) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320, L 200 vom 26.7.2016, S. 140), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2221 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30) geändert worden ist,

b) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, L 130 vom 19.5.2016, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2115 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) geändert worden ist,

c) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2012, S. 1, L 259 vom 6.10.2015, S. 40), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/94 (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 5) geändert worden ist,

d) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABL. L 227 vom 31.7.2014, S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/73 (ABl. L 27 vom 27.1.2021, S. 9) geändert worden ist,

e) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, L 130 vom 19.5.2016, S. 9, L 327 vom 9.12.2017, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2115 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187) geändert worden ist,

f) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABL. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1418 (ABl. L 305 vom 31.08.2021, S. 6) geändert worden ist,

g) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, L 14 vom 18.1.2017, S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/540 (ABl. L 108 vom 29.3.2021, S. 15) geändert worden ist,

h) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABL. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,

i) durch die Europäische Kommission genehmigtes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Mecklenburg-Vorpommern 2014 bis 2020 (EPLR MV 2014–2020) in der jeweils geltenden Fassung,

j) § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens nach vorgegebenen Auswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Zuwendung

2.1 Gegenstand der Zuwendungen sind Investitionsvorhaben im ländlichen Raum, die nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 der Schaffung und Entwicklung nicht-landwirtschaftlicher Tätigkeiten dienen. Ein Investitionsvorhaben kann als Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte Zuwendungen erhalten.

2.2 Nicht zuwendungsfähige sind

a) der Erwerb von Grundstücken und Gebäude sowie bauliche Anlagen,

b) Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,

c) der Erwerb von Kraftfahrzeugen, Schiffen, Schienenfahrzeugen und sonstigen überwiegend dem Transport dienenden und im Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen, mit Ausnahme mobiler Verkaufseinrichtungen, sofern diese nicht im Rahmen der Landesinitiative „Neue Dorfmitte Mecklenburg-Vorpommern“ gefördert werden,

d) Investitionen, deren Finanzierung über Inzahlungnahme, Mietkauf oder Leasing erfolgt,

e) die Errichtung und Modernisierung von Wohn- und Verwaltungsgebäuden,

f) die Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,

g) Investitionen in Wohnraum,

h) umfangreiche bauliche Veränderungen an Mietobjekten,

i) über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ zuwendungsfähige Ausgaben,

j) im Rahmen der Landesinitiative „Neue Dorfmitte Mecklenburg- Vorpommern“ zuwendungsfähige Vorhaben,

k) Ausgaben für den laufenden Betrieb und Unterhaltung,

l) Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zuwendungsfähigen Strom oder zuwendungsfähige Wärme erzeugen,

m) gebrauchte Wirtschaftsgüter,

n) Eigenleistungen,

o) Gebühren und Auslagen des Landes, der Landkreise, Gemeinden und Ämter.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind Kleinstunternehmen

a) des verarbeitenden Gewerbes mit Ausnahme landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne der Nummer 3.1 der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in der landwirtschaftlichen Produktion nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm und der Nummer 3.1 der Richtlinie zur Förderung von Investitionen landwirtschaftlicher Unternehmen zur Diversifizierung,

b) des in den Anlagen A und B der Handwerksordnung aufgeführten Handwerks,

c) der Dienstleistungsbranche, insbesondere der Daseinsvorsorge

d) der Tourismusbranche zur Steigerung der touristischen Attraktivität des ländlichen Raumes sowie

e) des Einzelhandels mit Waren des täglichen Bedarfs auf einer Verkaufsfläche von weniger als 400 Quadratmetern sowie mobile Verkaufseinrichtungen, sofern diese nicht über die Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung eine Zuwendung erhalten

die im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen und Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/452 (ABl. L 89 vom 16.3.2021, S. 1) geändert worden ist, einem Kleinstuntemehmen entsprechen.

3.2 Ausgeschlossen von der Zuwendung sind:

a) Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,

b) Unternehmen, die sich im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Schwierigkeiten befinden,

c) Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer Rückforderungsanordnung eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben,

d) Unternehmen des Einzelhandels in Orten mit mehr als 500 Einwohnern sowie

e) Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Anforderungen

Der Zuwendungsempfänger hat

a) berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Unternehmens nachzuweisen,

b) einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der betriebsnotwendigen Ausgaben in Form eines Geschäftsplans zu erbringen und

c) die Gesamtfinanzierung nachzuweisen.

4.2 Lage der Betriebsstätte

4.2.1 Um Unternehmen in strukturschwachen ländlichen Räumen bei der Ansiedlung und Stabilisierung besonders zu berücksichtigen, erhalten nur Betriebsstätten, die außerhalb der Hauptorte von Ober- und Mittelzentren liegen, eine Zuwendung.

4.2.2 Die Güter oder Dienstleistungen müssen je nach ihrer Art überwiegend regional, das heißt innerhalb eines Radius von 50 Kilometer von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, angeboten oder erbracht werden. Ansonsten ist der Beitrag zur Grundversorgung im Einzelfall zu begründen.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2 Bemessungsgrundlage der Zuwendung sind die notwendigen Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens sowie allgemeine Aufwendungen, etwa für Beratungsleistungen und Architekten- und Ingenieurleistungen, sofern diese im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens entstehen.

5.3 Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro (netto).

5.4 Für Investitionen nach Nummer 2.1 kann ein Zuschuss in Höhe von 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Bei Vorhaben zu Existenzgründungen einschließlich einer damit verbundenen Unternehmensnachfolge kann ein Zuschuss in Höhe von 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Zweckbindungsfrist

Die Zuwendung für Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Wirtschaftsgüter innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag der Schlusszahlung der Zuwendung für das jeweilige Vorhaben.

6.2 Evaluation

Die Unternehmen stellen im Zuge der Durchführung und nach Auszahlung der Zuwendung sicher, dass die für eine Evaluation der Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift erforderlichen Daten erhoben werden können.

6.3 Kumulierbarkeit

Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme Zuwendungen erhalten, dürfen gleichzeitig nach dieser Verwaltungsvorschrift nur bis zum beihilferechtlichen Höchstsatz Zuwendungen erhalten.

6.4 Investitionsbeginn

Investitionen, die vor Bewilligung der Zuwendung begonnen wurden, sind von der Zuwendung grundsätzlich ausgeschlossen, ebenso Ausgaben, die vor dem 1. Januar 2014 getätigt worden sind. Als Beginn der Investition ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens. Ausnahmen können in begründeten Härtefällen zugelassen werden, wenn die Investitionen aus zwingenden Gründen begonnen werden müssen. In diesen Fällen sind der Bewilligungsbehörde die Gründe schriftlich mit dem unverzüglich einzureichenden Antrag darzulegen. Erst wenn die Bewilligungsbehörde dem vorzeitigen Beginn schriftlich zustimmt, kann vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides mit der Maßnahme begonnen werden.

6.5 Vergabe von Aufträgen

[aufgehoben]

6.6 De-minimis

Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200.000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren, nicht übersteigen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Das entsprechende Antragsformular ist auf der Homepage des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt abrufbar. Dem Antrag sind die im Antragsformular aufgeführten Unterlagen beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung einer Zuwendung erforderlich ist. Der Antrag kann laufend bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin. Über den Antrag entscheidet die Bewilligungsbehörde durch schriftlichen Bescheid. Die vollständig eingereichten Zuwendungsanträge, bei denen die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen, werden zum Bewertungsstichtag unter Anwendung der festgelegten Auswahlkriterien von der Bewilligungsbehörde bewertet. Die Projektauswahlkriterien und das Verfahren sowie das zur Verfügung stehende Finanzbudget sind auf den Internetseiten des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt (http://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Service/Foerderungen/) abrufbar.

7.3 Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

7.3.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Nummer 1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) grundsätzlich nach Abschluss des Vorhabens in einer Summe. Der Termin zur spätesten Vorlage des Auszahlungsantrages und Verwendungsnachweises ist abweichend von Nummer 6 der ANBest-P im jeweiligen Zuwendungsbescheid festgelegt.

7.3.2 Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage eines formgebundenen, durch den Zuwendungsempfänger schriftlich zu stellenden Antrag. Mit dem Auszahlungsantrag ist gleichzeitig der Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Das Formular „Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis“ ist auf der Homepage des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt abrufbar.

7.3.3 Die mit dem Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis einzureichenden Unterlagen sind in den Formularen bezeichnet. Insbesondere hat der Zuwendungsempfänger die ihm entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben nachzuweisen. Hierzu sind abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltordnung und Nummer 6 der ANBest-P eine Aufstellung der bezahlten Rechnungen sowie die zugehörigen Rechnungen und Zahlungsbelege grundsätzlich im Original vorzulegen. Die abgerechneten Leistungen müssen zu diesem Zeitpunkt bereits erbracht sein. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, soweit dies für die Prüfung der Auszahlung und Verwendung erforderlich ist.

7.3.4 Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Auszahlung nach Prüfung des Auszahlungsantrages und Verwendungsnachweises. Um die Durchführung der Investition zu überprüfen, kann vor Auszahlung eine Inaugenscheinnahme erfolgen.

7.3.5 Der Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis darf nur zuwendungsfähige Ausgaben enthalten. Liegt der aufgrund des Auszahlungsantrages zu zahlende Betrag über dem nach Prüfung der Zuwendungsfähigkeit der im Antrag angegebenen Ausgabe, so erfolgt eine Kürzung auf den zuwendungsfähigen Betrag. Beträgt die Differenz mehr als 10 Prozent, so wird der nach Prüfung der Zuwendungsfähigkeit auszuzahlende Betrag um die Differenz zusätzlich sanktioniert. Eine Sanktionierung unterbleibt, wenn der Zuwendungsempfänger nachweisen kann, dass die Einbeziehung nicht zuwendungsfähiger Ausgaben nicht auf seinem Verschulden beruht oder die Behörde sich anderweitig überzeugt hat, dass der Fehler nicht bei dem Zuwendungsempfänger liegt.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

Die Zuwendung wird ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn zuwendungsrechtliche Verpflichtungen oder Auflagen nicht eingehalten werden. Bei der Entscheidung über die Rücknahme werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit im Sinne von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 berücksichtigt. Die von der Rücknahme betroffenen Beträge werden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einschließlich Sanktionen und Zinsen zurückgefordert. In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Zuwendungsmittel verzichtet, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen oder Auflagen nicht erfüllt.

7.5 Prüfrecht

Die Europäische Kommission, der Europäische sowie der Bundes- und der Landesrechnungshof, das Ministerium für Klimaschutz, das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, das Finanzministerium und die Bewilligungsbehörden haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. Dies gilt auch gegenüber jedem neuen Inhaber der Betriebsstätte.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

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