Richtlinie
Richtlinien – Allgemeine Garantiebestimmungen für die Übernahme von Garantien durch die Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern GmbH
gültig ab 1. Januar 2023
1. Allgemeines
1.1. Die Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern GmbH (nachstehend „Bürgschaftsbank” genannt) übernimmt zur Förderung mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Freiberuflern und von Betrieben des Gartenbaus in Mecklenburg-Vorpommern Garantien für Beteiligungen von privaten Beteiligungsgesellschaften (BG) nach Maßgabe ihrer Richtlinien, wenn die Beteiligung ohne die Garantie nicht zustande käme.
1.2. Die Bürgschaftsbank nimmt zur anteiligen Sicherung der Garantien Rückgarantien der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Anspruch.
1.3. Garantien werden in Höhe bis zu 70% der Beteiligungssumme als auch bis zu 70% der vertraglich vereinbarten, festen, gewinnunabhängigen Ansprüche der BG auf den Ertrag aus der Beteiligung gegeben.
1.4. Die garantierte Beteiligung soll den Betrag von 1.500.000 EUR je Beteiligungsnehmer und das vorhandene Eigenkapital nicht überschreiten. Diese Begrenzung gilt auch für mehrere Beteiligungen an demselben Unternehmen bzw. derselben Unternehmensgruppe.
1.5. Die Laufzeit der garantierten Beteiligung soll ihrem Verwendungszweck entsprechen und darf 10 Jahre nicht überschreiten.
1.6. Förderungsfähig sind Beteiligungen an Unternehmen, die insbesondere von der Ertragskraft des Unternehmens und der Qualität der Unternehmensführung her langfristig eine angemessene Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen. Beteiligungen, die nur zur Konsolidierung der Finanzverhältnisse dienen sollen, kommen nicht in Betracht.
1.7. Zweck der Förderung ist die Schaffung oder Sicherung nachhaltig wettbewerbsfähiger, selbständiger Existenzen. In Betracht kommen solche Unternehmen, die ihre Eigenkapitalbasis erweitern oder ihre Finanzverhältnisse konsolidieren müssen, um vornehmlich Kooperationen, Innovationsprojekte (auch die Entwicklung und Kommerzialisierung neuer Produkte), Umstellungen bei Strukturwandel oder Errichtung, Erweiterung, grundlegende Rationalisierung oder Umstellung von Betrieben sowie Existenzgründungen finanzieren zu können.
1.8. Ausgeschlossen sind Beteiligungen, die lediglich der Sanierung der Finanzverhältnisse dienen inkl. Umschuldungen und Nachfinanzierungen.
2. Umfang der Beteiligungsgarantie
2.1. Die Beteiligungsgarantie erstreckt sich auf die Beteiligungssumme und den vereinbarten Beteiligungsertrag für maximal 12 Monate sowie auf Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.
2.2. Wird die Beteiligung nicht voll in Anspruch genommen, mindert sich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, die Beteiligungsgarantie entsprechend dem ursprünglich vorgesehenen Verhältnis zwischen garantiertem und nicht garantiertem Beteiligungsteil.
2.3. Wird die Beteiligung nach ihrer Beendigung zum Zwecke der Schadensminderung in ein Darlehen umgewandelt, erstreckt sich die Garantie auf die Darlehensforderung einschließlich Zinsen in marktüblicher Höhe. Ab Eintritt des Verzuges des Darlehensnehmers ist der Zinssatz in die Garantie einbezogen, der gegenüber dem Darlehensnehmer als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist auf 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz begrenzt, falls im Einzelfall kein höherer Schadensersatzanspruch nachgewiesen wird, jedoch nicht über den vereinbarten Darlehenszinssatz hinaus.
3. Rückzahlung
3.1. Der Beteiligungsnehmer muss die garantierte Beteiligung jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten ganz oder teilweise kündigen können. Zahlungseingänge werden zunächst auf Kosten und Beteiligungsertrag, dann auf die Beteiligungssumme angerechnet. Die Vereinbarung einer Mindestvertragslaufzeit bis zu 5 Jahren unter Verzicht auf das Kündigungsrecht ist zulässig, um eine Anerkennung der Beteiligung als wirtschaftliches Eigenkapital zu ermöglichen.
3.2. Etwaige Teilrückzahlungen auf die Beteiligungssumme müssen anteilig den garantierten und nichtgarantierten Anteil mindern.
4. Stellung der Beteiligungsgesellschaft (BG) gegenüber der Bürgschaftsbank
4.1. Beteiligungsvertrag
Der Beteiligungsvertrag ist unter Beachtung der Garantieerklärung der Bürgschaftsbank anzufertigen. Er darf ansonsten nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Garantie ausgestaltet worden wäre. Er ist der Bürgschaftsbank unverzüglich, spätestens 3 Monate nach Zugang der Garantieurkunde, zu übersenden. In Ausnahmefällen kann Fristverlängerung vereinbart werden.
4.2. Treuepflicht
Die Verträge zwischen Beteiligungsnehmer und Beteiligungsgesellschaft dürfen keine die Garantien benachteiligenden Vereinbarungen enthalten.
4.3. Die Gesamtbelastung aus der Beteiligung (ohne Kapitalrückzahlung) darf für den Beteiligungsnehmer im Jahresdurchschnitt der vorgesehenen Beteiligungsdauer nicht den Höchstsatz überschreiten, der zum Zeitpunkt Beteiligungsübernahme in der Richtlinie für mit öffentlichen Mitteln geförderte Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen (ERP-Förderprogramm) des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie festgelegt ist. Bei Beteiligungen, die von vornherein nicht aus dem ERP-Beteiligungsprogramm, sondern allein am Kapitalmarkt refinanziert werden, wird auf die Höchstsatzregelung für das Beteiligungsentgelt verzichtet.
4.4. Übertragung
Eine Übertragung der Beteiligung bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank.
4.5. Teilnahme am Verlust
Die Teilnahme am Verlust im Fall des gerichtlichen Insolvenzverfahrens darf nicht ausgeschlossen sein.
4.6. Sicherheiten
Die BG darf für den nichtgarantierten Anteil keine Sondersicherheiten verlangen.
4.7. Sorgfaltspflicht
Die BG ist verpflichtet, bei Eingehen der Beteiligung in Bezug auf Verwaltung und Abwicklung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Sie hat sich auch nach Fälligwerden der Beteiligung in banküblicher Weise um Rückzahlung der fälligen Beträge zu bemühen.
4.8. Auskunfts- und Berichtspflicht
Der Bürgschaftsbank ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über die garantierte Beteiligung und die wirtschaftliche Lage des Beteiligungsnehmers zu erteilen. Bis spätestens 10.01. des folgenden Jahres ist der Bürgschaftsbank die Höhe der jeweils garantierten Beteiligung zu melden. Der Bürgschaftsbank ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe bestätigte/bescheinigte und gemäß § 245 HGB unterzeichnete Jahresabschluss des Beteiligungsnehmers sobald als möglich mit einer kurzen Stellungnahme der BG zuzusenden.
4.9. Der Bürgschaftsbank sind alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen, insbesondere, wenn
4.9.1. der Beteiligungsnehmer wesentliche Bestimmungen des Beteiligungsvertrages verletzt hat,
4.9.2. der Beteiligungsnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Beteiligungsentgelte in Verzug geraten ist,
4.9.3. die Angaben des Beteiligungsnehmers über seine Vermögensverhältnisse sich nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen,
4.9.4. das gerichtliche Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligungsnehmers oder eines seiner Gesellschafter beantragt oder eröffnet wird,
4.9.5. sonstige Umstände bekannt werden, durch die nach Ansicht der BG die vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung gefährdet wird,
4.9.6. der Beteiligungsnehmer den Betrieb aufgibt,
4.9.7. der Beteiligungsnehmer seinen Betrieb nach außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern verlegt,
4.9.8. die BG die Beteiligung kündigt.
4.10. Kündigung
4.10.1. Wenn die BG ohne Zustimmung der Bürgschaftsbank die Beteiligung kündigt, erlischt die Garantie.
4.10.2. Bei außerordentlicher Kündigung erlischt die Garantie trotz fehlender Zustimmung der Bürgschaftsbank nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
4.10.3. Die Bürgschaftsbank kann die Kündigung der Beteiligung durch die BG verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wenn die BG die Beteiligung gleichwohl nicht kündigt, wird die Bürgschaftsbank von ihrer Garantieverpflichtung frei.
4.11. Einzug der Gebühren
Die BG ermächtigt die Bürgschaftsbank, die ihr zustehende Bearbeitungsgebühr bei Antragstellung und die Garantieprovision jährlich im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren einzuziehen.
4.12. Prüfung
Die BG hat jederzeit eine Prüfung der sich auf die garantierte Beteiligung beziehenden Unterlagen durch die Bürgschaftsbank, den Bund, das Land oder deren Beauftragte und die Rechnungshöfe zu dulden. Sie hat den genannten Stellen ferner jederzeit die im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen.
4.13. Beratung
Die BG soll auf Wunsch den Beteiligungsnehmer in Finanzierungsangelegenheiten kostenlos beraten. Darüber hinaus soll sie außer in der Anlaufzeit bei Unternehmensneugründungen keinen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens nehmen, es sei denn, der Bestand der Beteiligung und eine angemessene Rendite wären gefährdet.
5. Stellung des Beteiligungsnehmers gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und der Bürgschaftsbank
5.1. Auskünfte
Der Beteiligungsnehmer hat
5.1.1. der BG oder der Bürgschaftsbank auf Verlangen jederzeit Auskunft über seine Geschäfts- und Betriebsverhältnisse zu erteilen und der BG jeweils innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Geschäftsjahres einen von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe bestätigten/bescheinigten und gemäß § 245 HGB unterzeichneten Jahresabschluss zu übergeben. Darüber hinaus können die BG und die Bürgschaftsbank Zwischenbilanzen und sonstige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsnehmers anfordern.
5.1.2. der BG alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen.
5.2. Zustimmung
Der Beteiligungsnehmer soll bei folgenden Maßnahmen die Zustimmung der BG einholen:
5.2.1. Veränderung des Kreises der Gesellschafter oder der Teilhaber,
5.2.2. Änderungen in der Geschäftsführung oder bei ähnlich leitenden Personen,
5.2.3. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
5.2.4. wesentliche Erweiterung oder Einschränkung der technischen Betriebskapazität sowie wesentliche Änderungen des Geschäftszweiges,
5.2.5. Abschluss von Rechtsgeschäften außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, insbesondere Beteiligung an anderen Unternehmen,
5.2.6. Abschluss von Betriebs- und Pachtverträgen, von Interessen-, Gemeinschafts- oder Organverträgen und ähnlichen über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäften.
5.3. Außerordentliche Kündigung
Der Beteiligungsnehmer hat anzuerkennen, dass die Beteiligung aus wichtigem Grund von der BG jederzeit fristlos gekündigt werden kann. Soweit die Einlage noch nicht oder nicht voll geleistet ist, wird die BG außerdem von ihrer Einlageverpflichtung befreit.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
5.3.1. wenn der Beteiligungsnehmer seine Verpflichtungen aus dem Beteiligungsvertrag gröblich verletzt,
5.3.2. wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsnehmers die Beteiligung als gefährdet erscheinen lassen,
5.3.3. das Vorliegen eines Tatbestandes oder einer Pflichtverletzung des Beteiligungsnehmers nach 4.8., 4.9. oder 5.1.
5.4. Prüfung
5.4.1. Der Beteiligungsnehmer ist verpflichtet, jederzeit eine Prüfung durch die unter Nr. 4.12. genannten Stellen oder deren Beauftragte zu dulden, ob eine Inanspruchnahme der Garantie in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Desgleichen hat er den genannten Stellen oder deren Beauftragten die von ihm im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen.
5.4.2. Die BG oder ihre Beauftragten sowie die Bürgschaftsbank haben jederzeit das Recht, den Betrieb zu besichtigen.
5.4.3. Sie haben ferner das Recht, die Bilanzen, die Gewinn- und Verlustrechnungen sowie das gesamte Rechnungswesen einschließlich der dazugehörigen Geschäftsvorfälle entweder selbst oder durch einen Beauftragten auf Kosten des Beteiligungsnehmers überprüfen zu lassen, wenn das Testat des Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe eingeschränkt oder verweigert worden ist.
5.5. Schweigepflicht
Der Beteiligungsnehmer ist damit einverstanden, dass die BG und das Finanzamt der Bürgschaftsbank und den zur Prüfung berufenen Organen des Bundes und des Landes alle notwendigen Auskünfte geben.
5.6. Privatentnahmen
Die Privatentnahmen sind so zu bemessen, dass eine angemessene Eigenkapitalbildung möglich ist.
5.7. Versicherungen
Der Beteiligungsnehmer hat seinen Betrieb gegen die üblichen Risiken angemessen zu versichern.
5.8. Kosten
5.8.1. Bearbeitungsgebühren
Die BG hat bei Antragstellung an die Bürgschaftsbank eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 1% des beantragten Beteiligungsbetrages, mindestens EUR 250,- zu entrichten.
5.8.2. Garantieprovision
Die BG hat an die Bürgschaftsbank jährlich eine Provision bis zu 3,25% des Beteiligungsbetrages zu entrichten. Der Provisionsanspruch entsteht mit der Aushändigung der Garantieurkunde an die BG, anteilig beginnend am ersten des Monats der auf die Aushändigung der Garantieurkunde folgt. Die folgenden Provisionen sind am 01. Januar jedes Jahres im Voraus zu zahlen, sie errechnen sich nach dem Stand der Beteiligung am 31. Dezember des Vorjahres. Erlischt die Verpflichtung der Bürgschaftsbank aus der Garantie, erfolgt keine Rückvergütung entrichteter Garantieprovisionen. Der Berechnung wird die deutsche Zinsmethode zugrunde gelegt.
5.8.3. Die Bürgschaftsbank behält sich vor, bei Änderungen der Bedingungen einer bestehenden Garantie eine angemessene Bearbeitungsgebühr bis zu der unter 5.8.1. geregelten Höhe zu erheben.
5.8.4. Der Beteiligungsnehmer hat die etwaigen Kosten der Prüfungen nach 4.12. und 5.4. sowie die etwaigen Kosten einer Prüfung bei der Bürgschaftsbank durch die Rückgaranten zu tragen.
5.8.5. Der Beteiligungsnehmer ermächtigt die Bürgschaftsbank, die Kosten im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren einzuziehen.
5.9. Ablösung der Beteiligung
5.9.1. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit ist der Beteiligungsbetrag zum Nennwert zuzüglich ausstehender Beteiligungsentgelte zurückzuzahlen. Das gleiche gilt im Fall der vorzeitigen Kündigung durch den Beteiligungsnehmer und der außerordentlichen Kündigung gemäß 5.3.
5.9.2. Für den Fall der vorzeitigen Kündigung kann ein Agio vereinbart werden.
5.9.3. Im Falle der Liquidation des Beteiligungsnehmers außerhalb des Insolvenzverfahrens ist der Beteiligungsbetrag im Range vor allen Ansprüchen der sonstigen Gesellschafter abzudecken.
6. Inanspruchnahme der Bürgschaftsbank
6.1. Feststellung des Ausfalls
Die Bürgschaftsbank kann in Anspruch genommen werden, wenn
6.1.1. feststeht, dass die Beteiligung verloren oder nach Ablauf eines Jahres seit Fälligkeit oder Eintritt der Auflösung des Unternehmens oder Abschluss des Liquidationsvergleichs über das Unternehmen nicht zurückgezahlt ist.
6.1.2. die Gesamtabrechnung der Beteiligung nach ihrer Beendigung ergeben hat, dass im Rahmen der Nr. 4.3 liegende, vertraglich begründete Ansprüche der BG auf Beteiligung am Ertrag des Unternehmens nicht oder nicht in vollem Umfang befriedigt worden sind.
6.1.3. nach Umwandlung der Beteiligung in ein Darlehen feststeht, dass der Schuldner die Zins- und Tilgungsleistungen für das garantierte Darlehen auf Dauer nicht erbringen kann und wesentliche Eingänge aus der Verwertung eventuell für das Darlehen hereingenommener Sicherheiten oder aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Darlehensnehmers nicht oder nicht mehr zu erwarten sind.
6.2. Kommen sowohl Ansprüche nach 6.1.1. und 6.1.2. in Betracht, so sind sie zusammen geltend zu machen.
6.3. Vereinbarungen zwischen der BG und dem Beteiligungsnehmer zum Nachteil der Garanten bleiben außer Betracht.
6.4. Abtretung verfügbarer Ansprüche
Bei Inanspruchnahme der Garantie hat die BG einen Anteil der ihr etwa gegen den Beteiligungsnehmer noch zustehenden Ansprüche aus dem Beteiligungsverhältnis in eine verzinsliche Forderung umzuwandeln und diese an die Bürgschaftsbank abzutreten. Für die Bemessung dieses Anteils ist das Verhältnis des garantierten Teils der Beteiligung zur Gesamtbeteiligung zugrunde zu legen. Die BG hat den abgetretenen Teil treuhänderisch für die Bürgschaftsbank zu verwalten. Stehen der BG Sicherungsgegenstände zur Verfügung, so ist die Bürgschaftsbank am Verwertungserlös im Verhältnis des garantierten zum nichtgarantierten Teil zu beteiligen.
6.5. Freiwerden der Bürgschaftsbank
Erfüllt die BG eine ihr auferlegte Verpflichtung nicht und hat sie dies zu vertreten, so ist die Bürgschaftsbank so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schwerin.