Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Gründungsstipendien
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Vom 23. Juni 2022 – V 510 - 630- 00072-2020/049 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 - 413
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Vom 13. März 2024 – V 310 – V- 630-00072-2020/049 –]
Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mithilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) nach Maßgabe
a) der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates
● der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261, S. 58, L 450, S. 158),
● der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, L 421, S. 75) und
● der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023),
b) des ESF Plus Programm 2021–2027 Mecklenburg-Vorpommern (CCI-Code 2021DE05SFPR009),
c) des § 44 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO) und
d) dieser Verwaltungsvorschrift
Zuwendungen zum Zweck einer Erhöhung der Anzahl nachhaltiger innovativer Unternehmen durch Gründungen.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Zuwendung
Gegenstand der Zuwendung sind Beihilfen zum Lebensunterhalt für Gründungsvorhaben mit hohem Innovationsgehalt in und nach der Gründungsphase in den Bereichen Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften oder Kreativwirtschaft.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können natürliche Personen mit fachlicher und kaufmännischer Eignung sein, die mindestens 18 Jahre alt sind und sich zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Gründung eines neuen Unternehmens selbstständig machen wollen oder deren Unternehmensgründung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass sich sowohl der Hauptwohnsitz des Antragstellers als auch der Betriebssitz des zu gründenden oder bereits gegründeten Unternehmens in Mecklenburg-Vorpommern befinden.
4.2 Hauptgeschäftsgrundlage müssen neuartige Produkte oder Dienstleistungen mit hohem Innovationsgrad sein. Diese sollen auf ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder kreativwirtschaftlichen Ideen basieren, die aus wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Forschungsergebnissen, insbesondere aus dem Hochschul- und Forschungsbereich, abgeleitet werden.
4.3 Bei der geplanten Unternehmensgründung oder dem schon gegründeten Unternehmen muss eine nachhaltige wirtschaftliche Erfolgsaussicht im Sinne einer tragfähigen Vollexistenz des Antragstellers erkennbar sein. Dieser soll als Kompetenzträger wesentlich an der Erarbeitung des Produktes oder der Dienstleistung mitgewirkt haben.
4.4 Der Innovationscharakter des Produktes oder der Dienstleistung ist durch eine fachliche Stellungnahme einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Einrichtung zu bestätigen.
4.5 Zuwendungsvoraussetzung ist die Teilnahme an dem vorgeschalteten Fachjury-Verfahren nach Nummer 7.1 und die damit verbundene Erteilung eines positiven Votums über die eingereichte Projektidee.
4.6 Eine zeitgleiche Kombination mit einem weiteren Beschäftigungsverhältnis über den in Nummer 6.2 geregelten Umfang hinaus, einem Stipendium oder anderen öffentlichen Leistungen zur Finanzierung des Lebensunterhalts des Antragstellers, insbesondere nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch, ist ausgeschlossen.
4.7 Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf über das Vermögen des Antragstellers oder seines Unternehmens kein Insolvenzverfahren unmittelbar bevorstehen, beantragt oder eröffnet sein. Personen, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung abgegeben haben oder gegen die Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft gemäß § 802g der Zivilprozessordnung ergangen ist, sind von einer Antragstellung ausgeschlossen. Des Weiteren sind Personen, deren Existenzgründung eine Berufsausübung in traditionell freien Berufsfeldern zum Ziel hat, regelmäßig von der Förderung ausgeschlossen.
5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses für längstens 18 Monate gewährt. Die Unternehmensgründung muss innerhalb von sechs Monaten ab Bewilligungsdatum vollzogen sein.
5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich 1.200 Euro pro Monat und Zuwendungsempfänger.
5.3 Für Kinder, für die der Zuwendungsempfänger Unterhalt leistet, werden zusätzlich 100 Euro pro Kind und Monat für den Bewilligungszeitraum als Kinderzuschlag gewährt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Für die gesamte Dauer der Inanspruchnahme von Elternzeit wird die Zahlung des monatlichen Gründungsstipendiums ausgesetzt. Im Anschluss an die Elternzeit kann mit dem Ziel der Ausschöpfung des Bewilligungszeitraums von 18 Monaten eine verlängerte Restlaufzeit gewährt werden, soweit die zuwendungs- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
6.2 Die Ausübung von Erwerbstätigkeit oder Ausbildung neben dem Gründungsvorhaben im Umfang von mehr als fünf Stunden pro Woche ist ausgeschlossen.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist für seine Sozialversicherungsabgaben und die etwaige Abführung von Steuern selbst verantwortlich.
6.4 Bei Aufgabe des gegründeten Unternehmens innerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgt ein gegebenenfalls teilweiser Widerruf des Bewilligungsbescheids.
6.5 Werden der Hauptwohnsitz des Zuwendungsempfängers oder der Betriebssitz des zu gründenden oder bereits gegründeten Unternehmens im Bewilligungszeitraum nach außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern verlegt, kann der Bewilligungsbescheid auch teilweise widerrufen werden.
6.6 Die nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährten Mittel sind subsidiäre Hilfen. Sie sind daher nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungshilfen zu ersetzen.
6.7 Der Zuwendungsempfänger ist mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, die Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten und auf eine Förderung des Vorhabens durch den ESF+ hinzuweisen.
6.8 Weiterhin ist der Zuwendungsempfänger mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, den zuständigen Ministerien, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen des Begleitsystems für den ESF+ sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Zuwendung und für die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.
6.9 Mit dem Zuwendungsbescheid sind Prüfrechte für folgende Institutionen vorzusehen:
a) Europäischer Rechnungshof,
b) Europäische Kommission,
c) Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
d) Europäische Staatsanwaltschaft,
e) Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,
f) Prüfbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den ESF,
g) Gemeinsame Verwaltungsbehörde,
h) ESF-Fondsverwaltung,
i) für die Umsetzung fachlich zuständiges Ministerium sowie
j) für die Umsetzung zuständige Bewilligungsbehörde.
7 Verfahren
7.1 Vorverfahren
7.1.1 Die Teilnahme erfordert die Einreichung einer Projektidee bei der GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH – Geschäftsstelle der Fachjury.
7.1.2 Mit der Einreichung der formgebundenen Projektidee sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a) ein vollständiges Unternehmenskonzept, bestehend aus einer Vorhabenbeschreibung, dem Investitions-, Ertrags- und Umsatzplan sowie dem Liquiditätssowie Finanzierungsplan,
b) die fachliche Stellungnahme einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Einrichtung zum Innovationscharakter des Produktes oder der Dienstleistung des neu zu gründenden oder gegründeten Unternehmens,
c) der berufliche Werdegang, aus dem die fachliche und kaufmännische Eignung des Antragstellers bezogen auf die Unternehmensgründung hervorgeht.
7.1.3 Die Fachjury erteilt ein Votum hinsichtlich der Zuwendungswürdigkeit der eingereichten Projektidee. Antragsberechtigt ist zudem nur, wer die Bestätigung des Einwohnermeldeamtes über den bestehenden Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern als formale Zuwendungsvoraussetzung nachgewiesen hat.
7.1.4 Stimmberechtigte Mitglieder der Fachjury sind jeweils eine Vertretung des fachlich zuständigen Ministeriums, der Bewilligungsbehörde und der Technologie-BeratungsInstitut GmbH. Soweit erforderlich kann eine fachliche Expertise in Form eines Fachgutachtens von geeigneten Angehörigen einer Universität, Hochschule oder Forschungseinrichtung hinzugezogen werden.
7.2 Antragsverfahren
7.2.1 Die Antragstellung hat schriftlich und unter Vorlage eines Votums der Fachjury über das Vorhaben und den erforderlichen Innovationsgehalt zu erfolgen. Anträge sind formgebunden bei der GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH, Schulstraße 1 – 3, 19055 Schwerin unter Nutzung des dafür vorgesehenen Formulars als *.xml-Datei zu übermitteln. Die Antragsformulare werden von der Bewilligungsbehörde auf deren Internetseite unter www.gsa-schwerin.de zur Verfügung gestellt.
7.2.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) gegebenenfalls die für das Gründungsvorhaben erforderlichen behördlichen und sonstigen Genehmigungen,
b) eine Erklärung über bereits gestellte Anträge auf weitere Zuwendungen zur Finanzierung des Lebensunterhaltes sowie
c) die „De-minimis“-Erklärung.
7.2.3 Bei bereits gegründeten Unternehmen sind des Weiteren die Gewerbeanmeldung oder die Anmeldung beim Finanzamt, gegebenenfalls der Gesellschaftervertrag und eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung in geeigneter Form beizufügen.
7.2.4 Abweichend von Nummer 3.2.1 der VV zu § 44 LHO ist die Vorlage eines Finanzierungsplanes sowie abweichend von Nummer 3.2.3 der VV zu § 44 LHO die Vorlage einer Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung nicht erforderlich.
7.2.5 Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung kann als Ausnahmeregelung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn nach Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO bis zu einem Jahr nach Unternehmensgründung gestellt werden. Abweichend von Nummer 1.3.2 der VV zu § 44 LHO kann die Bewilligungsbehörde über den Antrag entscheiden.
7.3 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die GSA - Gesellschaft für Strukturund Arbeitsmarktentwicklung mbH. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH.
7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass
a) entsprechend der Nummer 7.2.3 der VV zu § 44 LHO die Zuwendung in monatlichen Teilbeträgen zum 15. des Monats ausgezahlt wird,
b) abweichend von Nummer 5.3.1.2 der VV zu § 44 LHO die Auszahlung des ersten Teilbetrages nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides erfolgt,
c) die Zuwendung bei Unternehmensgründung nach Bewilligung erstmalig im Monat der Unternehmensgründung ausgezahlt wird, und
d) bei Unternehmensgründung vor Antragstellung die Zuwendung frühestens ab Datum der Antragstellung ausgezahlt werden kann.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass
a) der Zwischennachweis spätestens neun Monate nach Beginn des Bewilligungszeitraumes einzureichen ist und abweichend von Nummer 5.4.7.2 der VV zu § 44 LHO nur aus einem schriftlichen Sachbericht über die bisher erreichte Unternehmensentwicklung besteht,
b) abweichend von Nummer 5.3.6.1 der VV zu § 44 LHO der Verwendungsnachweis spätestens acht Wochen nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen ist und abweichend von Nummer 5.3.6.2 der VV zu § 44 LHO aus dem bereits eingereichten Zwischennachweis sowie einem schriftlichen Abschlussbericht über die im Bewilligungszeitraum erreichte Unternehmensentwicklung besteht,
c) der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, im Rahmen des Verwendungsnachweises Angaben zu seiner Erwerbssituation in den ersten vier Wochen nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes zu machen, und
d) sich die Bewilligungsbehörde vorbehält, einen überarbeiteten Abschlussbericht oder Ergänzungen zum eingereichten Abschlussbericht einzufordern.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie zur Förderung innovativer, technologieorientierter und wissensbasierter Unternehmensgründungen durch Beihilfen zum Lebensunterhalt (Gründerstipendium) vom 17. Oktober 2014 (AmtsBl. M-V S. 1137) außer Kraft.