Richtlinie
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung von Klimaschutz-Projekten in nicht wirtschaftlich tätigen Organisationen (Klimaschutzförderrichtlinie Kommunen – KliFöKommRL M-V)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung
Vom 27. Oktober 2014 – VIII 310 - 591-00042-2012/007-010 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 270
Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes erlässt das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe
- dieser Verwaltungsvorschrift,
- des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften,
- des Operationellen Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Mecklenburg-Vorpommern für die EU-Strukturfondsperiode 2014 bis 2020 einschließlich der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung der Strukturfondsinterventionen
Zuwendungen zum Zweck der Reduzierung von Treibhausgasemissionen.
1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Das Land entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Detaillierte Regelungen werden über Merkblätter im Internet unter www.lfi-mv.de veröffentlicht.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen, die der direkten oder indirekten Einsparung von Treibhausgasen dienen. Dies sind Maßnahmen zu erneuerbaren Energien, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Energieeinsparung, wie zum Beispiel:
2.1 Investive Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen, insbesondere
2.1.1 Abwärmenutzung,
2.1.2 direkte Einsparung von Strom und Wärme (z. B. Lichtlenksysteme, Beleuchtung),
2.2 Investive Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energien zur Wärmenutzung, insbesondere
2.2.1 Sonnenenergienutzung,
2.2.2 Nutzung von Biomasse,
2.2.3 oberflächennahe und Tiefengeothermie,
2.3 Infrastrukturmaßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere
2.3.1 Speicherung von Wärme und Strom (einschließlich chemischer und physikalischer Speicherlösungen),
2.3.2 Nahwärmenetze,
2.3.3 Wasserstoff-Infrastrukturmaßnahmen,
2.4 Investive Maßnahmen zum Einsatz alternativer nichtfossiler Kraftstoffe und Antriebe; Brennstoffzellentechnik, Elektromobilität,
2.5 Innovative Projekte zur Nutzung von Energieeffizienzpotenzialen und erneuerbarer Energien,
2.6 Vorplanungsstudien zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen zum Aufbau lokaler, regenerativer Energieversorgungsstrukturen; Energiemanagementuntersuchungen,
2.7 Planungsleistungen investiver Maßnahmen.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger, sofern sie nicht wirtschaftlich tätig sind, können sein:
3.1 Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Kommunen, Kirchen),
3.2 Vereine, Verbände und Stiftungen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen für Investitionen
Zuwendungen werden gewährt unter der Voraussetzung, dass
4.1.1 das Projekt in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt wird;
4.1.2 die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 20.000 Euro betragen oder, sofern es sich ausschließlich um Vorplanungsstudien, Planungsleistungen oder Energiemanagementuntersuchungen handelt, mindestens 5.000 Euro betragen;
4.1.3 sich der Projektstandort im Eigentum des Antragstellers befindet oder dieser eine Nutzungsberechtigung entsprechend der Zweckbindungsfrist für den Standort nachweisen kann;
4.1.4 das Projekt sachlich, technologisch und bautechnisch unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geplant ist;
4.1.5 die für die Durchführung des Projektes erforderlichen Genehmigungen vorliegen;
4.1.6 die Gesamtfinanzierung des Projektes einschließlich der Finanzierung der Folgekosten gesichert ist;
4.1.7 mit dem Vorhaben nicht vor Bewilligung der Zuwendung oder vor Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns begonnen wird. Als Zeitpunkt des Vorhabenbeginns gilt grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Investitions- und Baumaßnahmen gelten Vorplanungsstudien, die Planung sowie planungsbezogene Bodenuntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung;
4.1.8 die Amortisationszeit des Projektes fünf Jahre überschreitet.
4.2 Energetische Analyse und Bewertung oder Energiediagnose
Das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern kann die Vorlage einer energetischen Analyse und Bewertung verlangen (Bestandsaufnahme zum Energieverbrauch, Energiebedarfsanalyse, Möglichkeiten zur Energieeinsparung).
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung bewilligt.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und im Zuwendungsbescheid auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die Höhe der Anteilfinanzierung beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent, im Ausnahmefall bis zu 80 Prozent. Details werden über ein Merkblatt veröffentlicht.
5.3 Finanzierungsform
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.4 Bemessungsgrundlage
Die Zuwendung wird auf Ausgabenbasis gewährt.
5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
- Ausgaben für die Projektplanung,
- Ausgaben für Investitionen,
- Ausgaben für Gutachten einschließlich energetischer Analysen, Ressourceneffizienzuntersuchungen und Zertifizierung nach ISO 50 001,
- Ausgaben für eine Datenauswertung und -visualisierungsanlage.
5.4.2 Nicht zuwendungsfähig sind:
- Ausgaben für den Grunderwerb,
- anteilige Ausgaben für die Beschaffung von Fahrzeugen mit herkömmlicher Antriebsversion,
- erstattungsfähige Umsatz- oder Mehrwertsteuer,
- Kosten für Werbung, Vertrieb und Repräsentation,
- Eigenleistungen und Personalkosten,
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
- Finanzierungskosten.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen
Es gelten in Abhängigkeit von der Art des Zuwendungsempfängers die Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) oder der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Beträgt die Zuwendung bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, so kommt Nummer 3.1 der ANBest-P nicht zur Anwendung.
Bei Leistungen, die von dem die Zuwendung empfangenden Unternehmen an ein anderes mit ihm verbundenes, verpartnertes oder über natürliche Personen verflochtenes Unternehmen vergeben werden sollen, gilt in Bezug auf das Einholen von Angeboten die Ausschreibungspflicht gemäß Nummer 3.1 der ANBest-P. Sofern die Finanzierung über EU-Mittel erfolgt, können zusätzliche Bestimmungen aufgenommen werden.
6.2 Kumulation öffentlicher Mittel
Andere Fördermöglichkeiten sind auszuschöpfen. Der Antragsteller hat seine Bemühungen um Förderung durch andere Stellen nachzuweisen. Die Kumulation von Mitteln, die im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift bewilligt werden, mit anderen Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie mit Mitteln des Bundes auf Zuschuss- und Darlehensbasis ist zulässig, wenn die anderen Förderprogramme die Kumulierung zulassen. Der Antragsteller ist verpflichtet, entsprechende Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Anträge bei anderen öffentlichen Förderstellen zu machen und diesbezüglich spätere Änderungen der bewilligenden Stelle mitzuteilen.
6.3 Kommunen haben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Umsetzung eines Projektes § 9 Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Mindestlohn-Regelungen) anzuwenden.
6.4 Die Zweckbindungsfrist beträgt mindestens fünf Jahre.
7 Verfahren
7.1 Anträge sind formgebunden vor Beginn des Vorhabens an die bewilligende Stelle zu richten. Bewilligende Stelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden, es sei denn, ein vorzeitiger Vorhabensbeginn wurde genehmigt.
7.2 Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
7.3 Die bewilligende Stelle erlässt mit Zustimmung des für die Klimaschutzförderung fachlich zuständigen Ministeriums den Bewilligungsbescheid.
7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Abweichend von Nummer 1.3 der ANBest-K und Nummer 1.4 der ANBest-P darf die Zuwendung nur soweit und nicht eher angefordert werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben bereits geleistet worden sind. Mit der Mittelanforderung sind eine Aufstellung der bezahlten Rechnungen und die Originalbelege einschließlich des Nachweises der Bezahlung einzureichen. Die Originalbelege werden stichprobenweise geprüft. Die Auszahlung erfolgt nur auf der Grundlage bereits bezahlter Rechnungen.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-K und Nummer 6.1 der ANBest-P ist mit der letzten Mittelanforderung auch der Sachbericht einzureichen. Ein gesonderter Zwischennachweis ist nicht erforderlich. Auf Anforderung der bewilligenden Stelle sind zusätzliche Unterlagen vorzulegen.
7.6 Anzuwendende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
8 Prüfungen
8.1 Nachfolgende Institutionen können Vorhaben, die im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift gefördert werden, prüfen:
- der Europäische Rechnungshof,
- die Europäische Kommission,
- der Landesrechnungshof,
- die Gemeinsame Verwaltungsbehörde, die EFRE-Fondsverwaltung, die EFRE-Bescheinigungsbehörde, die EFRE-Prüfbehörde,
- das für die Klimaschutz-Förderung fachlich zuständige Ministerium,
- die bewilligende Stelle,
- die EFRE-Prüfgruppe des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern,
- weitere von diesen zu Prüfungszwecken beauftragte Stellen.
8.2 Die im Rahmen dieser Förderung erbrachten Unterlagen und Zahlungsbelege aus der Programmperiode 2014 bis 2020 sind bis zum 31. Dezember 2030 zur Einsicht bereitzuhalten.
9 Übergangsregelung
Für vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift bereits bewilligte Zuwendungen ist die Klimaschutz-Förderrichtlinie vom 31. Mai 2007 (AmtsBl. M-V S. 287), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 30. Oktober 2013 (AmtsBl. M-V S. 772) geändert worden ist, in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.