Richtlinie
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Vorhaben des Klimaschutzes in Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung von Klimaschutzprojekten in wirtschaftlich tätigen Organisationen (Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen – KliSFöRLUnt M-V)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Vom 4. Oktober 2023 – VI - 591–00042–021/001–004 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 451
Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof nachfolgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt mit Hilfe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen grundsätzlich zum Zweck der nachhaltigen Verringerung von Treibhausgasemissionen um mindestens 30 Prozent gegenüber den vorherigen Emissionssituationen durch Steigerung der Energieeffizienz sowie Entwicklung oder Errichtung von intelligenten Energiesystemen und Energiespeicherung, sofern sie nicht oder nur teilweise durch die Europäische Union oder die Bundesregierung gefördert werden.
1.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO) sowie nachfolgender Vorschriften gewährt:
a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261, S. 58, L 450, S. 158, L 241 vom 19.9.2022, S. 16, L 65 vom 2.3.2023, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1) geändert worden ist, (nachfolgend Dachverordnung genannt),
b) der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, L 13 vom 20.1.2022, S. 74),
c) der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1, L 113 vom 25.4.2013, S. 24), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/807 (ABl. L 101 vom 14.4.2023, S. 16 geändert worden ist,
d) der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75, L 249 S. 19),
e) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist,
f) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
g) des von der Europäischen Kommission am 2. August 2022 genehmigten Programms für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) des Landes Mecklenburg-Vorpommern Förderperiode 2021 bis 2027.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind insbesondere folgende Vorhaben:
2.1 Machbarkeitsstudien, Vorplanungsstudien und Vorbereitungen
Die Studien werden der Öffentlichkeit zentral über eine Plattform zur allgemeinen Nutzung digital bereitgestellt („Einer für Alle“-Prinzip). Die Plattform wird vom Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt festgelegt.
2.2 Planung von investiven Vorhaben sowie zur intelligenten Kopplung.
2.3 Investive Vorhaben zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz, die über den gesetzlichen Standard zum Zeitpunkt des Antragseingangs hinausgehen, das sind insbesondere
2.3.1 Abwärme- oder Kältenutzung, beispielsweise
a) Abluftsysteme mit Energierückgewinnung,
b) Wärmetauscher und Verdampfer,
c) Verdichter und Kompressoren,
d) Wärmeverteiler- und Speichersysteme,
e) Erd- und Eisspeicher sowie
f) Sensorik und Steuerung.
2.3.2 Einsparung von Strom, Wärme, Kälte oder deren Kombinationen, beispielsweise
a) energieeffiziente Beleuchtung innerhalb von Gebäuden und Lichtlenksysteme,
b) energieeffiziente Beleuchtung außerhalb von Gebäuden unter Beachtung der Insektenverträglichkeit und Lichtverschmutzung, inklusive Zeit- und Bedarfssteuerungen,
c) Verschattungsanlagen,
d) Optimierung von Abwärme- und Kältenutzung,
e) Wärme- oder Kältespeicher besonders im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien und
f) energieeffiziente Prozess- und Produktionsanlagen.
2.3.3 Investitionen in eine energieeffiziente, möglichst intelligente, smarte Gebäudetechnik und -ausstattung, energierelevante Bauteile (im Zusammenhang mit dem Neubau und der Modernisierung von Gebäuden), die über die entsprechenden gesetzlichen oder einschlägigen Mindeststandards hinausgehen, beispielsweise
a) Be- und Entlüftungssystem mit Kälte- oder Wärmerückgewinnung,
b) spezielle Dämmung,
c) verhaltens- und raumklimaangepasste Reglungen und Steuerungen und
d) Energie- und Lastmanagementsysteme.
2.3.4 Investitionen in einen ökologisch-wirksamen Bestand an bestehenden Gebäuden, Neubauten und Infrastrukturelementen, beispielsweise
a) Gründächer und
b) Grünfassaden.
2.4 Investive Vorhaben der Entwicklung oder Errichtung intelligenter kleinräumiger Energiesysteme (einschließlich intelligenter Netze und Informations- und Kommunikationssysteme) und lokaler Netze zur Nutzung erneuerbarer Energien, beispielsweise
a) Quartierslösungen,
b) intelligente Energienetze (SmartGrids) und
c) Grüne Gewerbegebiete.
Die zuwendungsfähigen Investitionen umfassen Vorhaben mit erneuerbaren Energien (außer Tiefengeothermie und Elektroenergieerzeugung) und deren Nutzung über chemische und physikalische Speichermedien oder Speicherstoffe (beispielsweise Wasserstoff) sowie Prozesse der Umwandlung von Strom in andere Stoffe (Power-to-X).
Diese Vorhaben können auch mit Sektorenkopplung, Prozessoptimierung sowie umfassender Vernetzung, Steuerung, Energie- und Lastmanagement verbunden werden.
2.5 Demonstrationsvorhaben für neue Lösungen zur Einsparung von Energie oder Treibhausgasemissionen
Die unter Nummer 2.1 bis 2.4 benannten Zuwendungsgegenstände können genutzt werden. Die Demonstrationsvorhaben sollen durch Öffentlichkeitsarbeit landesweit zur Nachahmung anregen (beispielsweise über etablierte einschlägige Verbände und Institutionen). Die Erkenntnisse aus den Demonstrationsvorhaben (beispielsweise über Einsparungs-, Betriebs-, Organisations- und Finanzierungsmodelle oder erkannte regulatorische Barrieren) sollen vom Zuwendungsempfänger im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit veröffentlicht werden.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger können sein:
a) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, sofern sie in Mecklenburg-Vorpommern eine Betriebsstätte unterhalten, einschließlich Genossenschaften und Dienstleistungsunternehmen (auch Contracting-Unternehmen genannt),
b) kommunale Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Anstalten öffentlichen Rechts und kommunale Landesverbände Mecklenburg-Vorpommerns, sofern diese Förderung ihre wirtschaftliche Tätigkeit betrifft oder
c) Vereine, Verbände und Stiftungen sowie gemeinwohlorientierte Gesellschaften, sofern diese Förderung ihre wirtschaftliche Tätigkeit betrifft.
3.2 Keine Zuwendung erhalten:
a) freiberuflich Tätige sowie Unternehmen, die für eine landwirtschaftliche Primärproduktion im Rahmen des jeweils geltenden Agrarinvestitionsförderprogramms zuwendungsfähig sind,
b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, und
c) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen werden gewährt unter der Voraussetzung, dass
a) das Projekt in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt wird,
b) die zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich mindestens 20.000 Euro betragen oder, sofern es sich ausschließlich um Vorplanungsstudien, Planungsleistungen oder Energiemanagementuntersuchungen handelt, mindestens 2.000 Euro,
c) sich der Projektstandort im Eigentum des Antragstellers befindet oder dieser eine Nutzungsberechtigung mindestens für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist für den Projektstandort nachweisen kann,
d) die für die Durchführung des Projektes erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
e) die Gesamtfinanzierung des Projektes einschließlich der Finanzierung der Folgeausgaben hinreichend gesichert ist,
f) mit dem Vorhaben nicht vor dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Antragseingangs begonnen wird, wobei
aa) abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO der Begünstigte mit dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Antragseinganges durch die Bewilligungsbehörde auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben beginnen kann,
bb) mit dieser Bestätigung aber weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Anspruch auf Bewilligung der Zuwendung begründet wird und im Fall der Ablehnung des Antrages keine Schadensersatzansprüche gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern bestehen und
cc) die Einhaltung von Nummer 6 der VV zu § 44 LHO für kommunale Antragsteller gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b zu beachten ist,
g) die Amortisationszeit des Projektes grundsätzlich fünf Jahre überschreitet und
h) die Antragsunterlagen grundsätzlich innerhalb eines Jahres vollständig eingereicht wurden; das heißt, das Verfahren auf Beantragung von Zuwendungen innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Antragseingang abgeschlossen werden soll; nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist der Antrag im Regelfall jedoch zurückzuweisen ist.
4.2 Kumulation öffentlicher Mittel
Andere in Frage kommende Fördermöglichkeiten (beispielsweise der Europäischen Union und Bundesförderungen und spezifische Landesförderungen) sind auszuschöpfen. Der Antragsteller hat seine Bemühungen um Zuwendung durch andere Stellen nachzuweisen. Die Kumulation von Mitteln, die im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift bewilligt werden, mit anderen Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie mit Mitteln der Europäischen Union und des Bundes auf Zuschuss- und Darlehensbasis ist zulässig, wenn die anderen Förderprogramme die Kumulierung zulassen. Der Antragsteller ist verpflichtet, entsprechende Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Anträge bei anderen öffentlichen Förderstellen zu machen und diesbezüglich spätere Änderungen der bewilligenden Stelle mitzuteilen.
5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Die Anteilfinanzierung wird im Zuwendungsbescheid auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die Höhe der Anteilfinanzierung beträgt bis zu höchstens 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im begründeten Ausnahmefall kann eine Zuwendung bis zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke (Fehlbetrag zwischen Investitionsausgaben und Wirtschaftlichkeitslücke), die durch den Antragsteller plausibel nachzuweisen ist, zugelassen werden. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
a) Ausgaben für die Projektplanung,
b) Ausgaben für Investitionen,
c) Ausgaben für Gutachten einschließlich energetischer Analysen, Ressourceneffizienzuntersuchungen und einschlägige Zertifizierungen,
d) Ausgaben für Datenerfassungs-, auswertungs- und -visualisierungsanlagen und
e) Ausgaben von externen Dritten für Publizitätsmaßnahmen, Informationsvermittlung und Kenntnisförderung.
5.4 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
a) Ausgaben für den Grunderwerb,
b) anteilige Ausgaben für die Beschaffung von Fahrzeugen auf Basis fossiler Kraftstoffe,
c) Heizungen, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können,
d) gebrauchte Investitionsgüter und Infrastrukturen,
e) Projekte mit dem überwiegenden Ziel der Mobilität,
f) erstattungsfähige Umsatz- oder Mehrwertsteuer,
g) Eigenleistungen und Personalausgaben,
h) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
i) Finanzierungsausgaben und
j) Vorhaben für transeuropäische Energienetzwerke (TEN-E).
5.5 Erläuternde Informationen werden über Merkblätter im Internet unter www.lfi-mv.de und www.mv-serviceportal.de veröffentlicht.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Sofern die Finanzierung über Mittel der Europäischen Union erfolgt, können zusätzliche Bestimmungen von der bewilligenden Stelle in Abstimmung mit dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium aufgenommen werden.
6.1 Vergabe von Aufträgen
6.1.1 Zuwendungsempfänger mit vergaberechtlicher Verpflichtung
Die Vorschriften des Vergaberechts sind anzuwenden.
6.1.2 Zuwendungsempfänger ohne vergaberechtliche Verpflichtung
6.1.2.1 Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.
6.1.2.2 Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt und der Zuwendungssatz des Landes über 50 Prozent liegt, sind soweit möglich mindestens drei Angebote einzuholen oder ein entsprechender Vergleich marktüblicher Preise durchzuführen. Verfahren, Auswahlgründe und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Satz 1 gilt insbesondere nicht für freiberufliche Leistungen, die nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können oder wenn für die Bemessung des Preises eine staatliche Vergütungsordnung maßgeblich ist; freie Honorar- und Vergütungsvereinbarungen fallen nicht hierunter.
6.1.2.3 Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro können unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Wird im Wege des Direktauftrages verfahren, soll der Auftraggeber regelmäßig zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Eine Dokumentation zur Markterkundung oder zur Einholung allgemein zugänglicher Auskünfte ist zu erstellen.
6.1.2.4 Abweichend von Nummer 5.3.3.1 der VV zu § 44 LHO gilt bei Leistungen, die von dem die Zuwendung empfangenden Unternehmen an ein anderes mit ihm verbundenes, verpartnertes oder über natürliche Personen verflochtenes Unternehmen vergeben werden sollen, Nummer 6.1.2.2 Satz 1 ungeachtet der Höhe der Gesamtzuwendung und des Zuwendungssatzes ergänzend.
6.2 Der Antragsteller ist bei Gebäudesanierungsanträgen verpflichtet, bei Stichprobenprüfungen Angaben für die Führung eines nationalen Gebäudebestandes entsprechend der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission vom 8. Mai 2019 zur Renovierung von Gebäuden (ABl. L 127 vom 16.5.2019, S. 34) zu machen.
6.3 Die Zweckbindungsfrist beträgt für Vorhaben nach Ziffer 2.3 bis 2.5 mindestens fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Abschlusszahlung der Zuwendung für das Vorhaben.
6.4 Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten,
a) die Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften gemäß Artikel 50 der Dachverordnung einzuhalten und auf die Unterstützung des Vorhabens durch die Europäische Union hinzuweisen,
b) den zuständigen Ministerien, der bewilligenden Stelle oder einem von diesen beauftragten Dritten im Rahmen des Begleitsystems für den EFRE sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Zuwendung und für die Beantwortung der damit in Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind,
c) Daten zu seinen wirtschaftlichen Eigentümern und im weiteren Verfahren zu den wirtschaftlichen Eigentümern der Auftragnehmer im Rahmen von Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge im Oberschwellenbereich zur Verfügung zu stellen, wozu gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Dachverordnung in Verbindung mit Anhang XVII (Datenfeld 23 b) unter anderen folgende Angaben gehören:
aa) Vor- und Nachname(n),
bb) Geburtsdatum und Geburtsort sowie
cc) Mehrwertsteuer- oder Steueridentifikationsnummer(n).
6.5 Die zuständige Verwaltungsbehörde ist berechtigt, die im Artikel 49 Absatz 3 der Dachverordnung genannten Daten zum Vorhaben zur Herstellung der Transparenz des Einsatzes des EFRE-Fonds, insbesondere Name des Zuwendungsempfängers sowie Bezeichnung und Gesamtkosten des Vorhabens, entsprechend Artikel 49 Absatz 4 der Dachverordnung auf dem Europaportal (www.europa-mv.de) zu veröffentlichen.
6.6 Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage einer energetischen Analyse und Bewertung verlangen (beispielsweise Bestandsaufnahme zum Energieverbrauch, Gebäudeeffizienzausweis, Energiebedarfsanalyse, Möglichkeiten zur Energieeinsparung, Vorher- und Nachhervergleiche von Energiebilanzen, Nachweise über die Durchführung der Modernisierungsvorhaben durch qualifizierte oder zertifizierte Baufachleute oder Installateure).
6.7 Für Infrastrukturvorhaben nach Nummer 2.3 und 2.4 wird, sofern erforderlich, eine Prüfung zur Klimaverträglichkeit (Klimaneutralität und Klimaresilienz) erfolgen. Hierfür sind gegebenenfalls weitere Dokumente für eine abschließende Prüfung notwendig. Diese werden im Rahmen der Einzelfallprüfung durch die bewilligende Stelle angefordert.
6.8 Die Europäische Union gründet auf einer Reihe von grundlegenden Werten, die bei der Umsetzung von EFRE-Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Diese Werte beinhalten unter anderem die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts, der kulturellen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, insbesondere die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen. Darüber hinaus ist der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung und damit die gleichrangige Behandlung ökologischer, ökonomischer und sozialer Belange im Rahmen des Vorhabens zu beachten. Sofern erforderlich werden notwendige Unterlagen im Rahmen der Einzelfallprüfung durch die bewilligende Stelle angefordert.
6.9 Mit dem Zuwendungsbescheid sind Prüfrechte für nachfolgende Institutionen vorzusehen:
a) der Europäische Rechnungshof,
b) die Europäische Kommission,
c) das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
d) die Europäische Staatsanwaltschaft,
e) der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,
f) die Gemeinsame Verwaltungsbehörde,
g) die EFRE-Fondsverwaltung,
h) die Prüfbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den EFRE,
i) das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt,
j) die zuständige Bewilligungsbehörde (Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern),
k) weitere von diesen zu Prüfungszwecken beauftragte Stellen.
6.10 Die im Rahmen dieser Zuwendung erbrachten Unterlagen und Zahlungsbelege aus der Programmperiode 2021 bis 2027 sind bis zum 31. Dezember 2035 zur Einsicht bereitzuhalten.
6.11 Zusätzliche Bestimmungen können von der bewilligenden Stelle in Abstimmung mit dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium aufgenommen werden.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Antragsformulare sind im Internet unter www.lfi-mv.de abrufbar. Bei einer Verfügbarkeit der technischen Voraussetzungen sollte die elektronische Antragstellung über das Verwaltungsportal des Landes genutzt werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass
a) die Zuwendung nur soweit und nicht eher angefordert werden darf, als sie für bereits erfolgte Zahlungen oder erbrachte Leistungen benötigt wird und
b) mit der Mittelanforderung ein zahlenmäßiger Nachweis der angeforderten Ausgaben zusammen mit einer entsprechenden Belegliste beizufügen ist; die Bewilligungsbehörde aus der Belegliste stichprobenartig die zu prüfenden Belege auswählt und sie beim Begünstigten zur Prüfung anfordert.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass:
a) die Verwendung der Zuwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde mit der letzten Mittelanforderung nachzuweisen ist (Verwendungsnachweis),
b) der Verwendungsnachweis nach Abschluss des Vorhabens durch Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises sowie eines Sachberichtes zu erbringen ist und
c) sich die Bewilligungsbehörde die Vorlage zusätzlicher Nachweisunterlagen vorbehält.
Mit der Vorlage der letzten Mittelanforderung gilt der Verwendungsnachweis ls erbracht.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
7.5.2 Detaillierte Informationen zur Untersetzung dieser Verwaltungsvorschrift werden in einem separaten Merkblatt nach Nummer 5.5 veröffentlicht.
7.6 Subventionserheblichkeit
Durch das Antragsformular und den Zuwendungsbescheid ist auf die Subventionserheblichkeit und die Strafbarkeit des Subventionsbetruges im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches hinzuweisen.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen vom 27. Oktober 2014 (AmtsBl. M-V S. 1125) außer Kraft.