Förderprogramm

Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen
Ansprechpunkt:

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)

Werkstraße 213

19061 Schwerin

Weiterführende Links:
Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen oder wirtschaftlich tätiger Verein oder öffentliche Einrichtung Investitionen planen, um die Energieeffizienz zu verbessern und alternative Energien zu verwenden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert Maßnahmen zur direkten oder indirekten Reduzierung von Treibhausgasemissionen.

Sie erhalten die Förderung für

  • investive Maßnahmen zur Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen,
  • investive Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energien zur Wärmenutzung,
  • Infrastrukturmaßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien,
  • investive Maßnahmen zum Einsatz alternativer, nichtfossiler Kraftstoffe und Antriebe, Brennstoffzellentechnik und Elektromobilität,
  • innovative Projekte zur Nutzung von Energieeffizienzpotenzialen und erneuerbaren Energien,
  • Vorplanungsstudien zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen, Studien zum Aufbau lokaler, regenerativer Energieversorgungsstrukturen und Energiemanagementuntersuchungen,
  • Planungsleistungen investiver Maßnahmen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Ausnahmefall auch bis zu 60 Prozent.

Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern (auch Genossenschaften und Contracting-Unternehmen) sowie Vereine, Verbände, Stiftungen, gemeinwohlorientierte Gesellschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bei wirtschaftlicher Betätigung.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie führen Ihr Investitionsvorhaben in Mecklenburg-Vorpommern durch.
  • Bei Ihrem Investitionsvorhaben betragen die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens EUR 20.000 (bei Vorplanungsstudien, Planungsleistungen oder Energiemanagementuntersuchungen mindestens EUR 5.000).
  • Sie verfügen für Ihr Investitionsvorhaben über die notwendigen Rechte und Genehmigungen und sind Eigentümerin oder Eigentümer oder nutzungsberechtigte Person des Projektstandorts.
  • Ihr Investitionsvorhaben ist zweckmäßig und wirtschaftlich geplant und Sie sichern die Gesamtfinanzierung.
  • Das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern kann die Vorlage einer energetischen Analyse und Bewertung verlangen.

Die Zweckbindungsfrist beträgt mindestens 5 Jahre.

Nicht gefördert werden

  • Angehörige der Freien Berufe und Unternehmen, die im Rahmen des Agrarinvestitionsförderprogramms zuwendungsfähig sind,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung von Klimaschutzprojekten in wirtschaftlich tätigen Organisationen (Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen – KliFöUntRL M-V)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung
Vom 27. Oktober 2014 – VII 310 - 591-00042-2012/007-010 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 271

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe

  • dieser Verwaltungsvorschrift,
  • des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften,
  • des Operationellen Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Mecklenburg-Vorpommern für die EU-Strukturfondsperiode 2014 bis 2020 einschließlich der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung der Strukturfondsinterventionen,
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und beihilferechtlicher Nachfolgeregelungen

Zuwendungen zum Zweck der Reduzierung von Treibhausgasemissionen.

1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Das Land entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Detaillierte Regelungen werden über Merkblätter im Internet unter www.lfi-mv.de veröffentlicht.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen, die der direkten oder indirekten Einsparung von Treibhausgasen dienen. Dies sind Maßnahmen zu erneuerbaren Energien, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Energieeinsparung, wie zum Beispiel:

2.1 Investive Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen, insbesondere

2.1.1 Abwärmenutzung,

2.1.2 direkte Einsparung von Strom und Wärme (z. B. Lichtlenksysteme, Beleuchtung, Energieeffizienzsteigerung in Prozessen, Systeme zur energetischen Prozessoptimierung),

2.2 Investive Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energien zur Wärmenutzung, insbesondere

2.2.1 Sonnenenergienutzung,

2.2.2 Nutzung von Biomasse,

2.2.3 oberflächennahe und Tiefengeothermie,

2.3 Infrastrukturmaßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere

2.3.1 Speicherung von Wärme und Strom (einschließlich chemischer und physikalischer Speicherlösungen),

2.3.2 Nahwärme- und regionale Grüngasnetze,

2.3.3 Wasserstoff-Infrastrukturmaßnahmen,

2.4 Investive Maßnahmen zum Einsatz alternativer nichtfossiler Kraftstoffe und Antriebe; Brennstoffzellentechnik, Elektromobilität,

2.5 Innovative Projekte zur Nutzung von Energieeffizienzpotenzialen und erneuerbaren Energien,

2.6 Vorplanungsstudien zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen, Studien zum Aufbau lokaler, regenerativer Energieversorgungsstrukturen; Energiemanagementuntersuchungen,

2.7 Planungsleistungen investiver Maßnahmen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger können sein:

3.1.1 Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, sofern sie in Mecklenburg-Vorpommern eine Betriebsstätte unterhalten, einschließlich Genossenschaften und Contracting-Unternehmen. Ausgeschlossen sind freiberuflich Tätige sowie Unternehmen, die im Rahmen des jeweils geltenden Agrarinvestitionsförderprogramms zuwendungsfähig sind;

3.1.2 Vereine, Verbände, Stiftungen; gemeinwohlorientierte Gesellschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bei wirtschaftlicher Betätigung.

3.2 Ohne Ausnahme von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben. Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen für Investitionen

Zuwendungen werden gewährt unter der Voraussetzung, dass

4.1.1 das Projekt in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt wird;

4.1.2 die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 20 000 Euro betragen oder, sofern es sich ausschließlich um Vorplanungsstudien, Planungsleistungen oder Energiemanagementuntersuchungen handelt, mindestens 5 000 Euro betragen;

4.1.3 sich der Projektstandort im Eigentum des Antragstellers befindet oder dieser eine Nutzungsberechtigung entsprechend der Zweckbindungsfrist für den Standort nachweisen kann;

4.1.4 das Projekt sachlich, technologisch und bautechnisch unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geplant ist;

4.1.5 die für die Durchführung des Projektes erforderlichen Genehmigungen vorliegen;

4.1.6 die Gesamtfinanzierung des Projektes einschließlich der Finanzierung der Folgekosten gesichert ist;

4.1.7 mit dem Vorhaben nicht vor Bewilligung der Zuwendung oder vor Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns begonnen wird. Als Zeitpunkt des Vorhabenbeginns gilt grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Investitions- und Baumaßnahmen gelten Vorplanungsstudien, die Planung sowie planungsbezogene Bodenuntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung;

4.1.8 die Amortisationszeit des Projektes fünf Jahre überschreitet.

4.2 Energetische Analyse und Bewertung oder Energiediagnose

Das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern kann die Vorlage einer energetischen Analyse und Bewertung verlangen (Bestandsaufnahme zum Energieverbrauch, Energiebedarfsanalyse, Möglichkeiten zur Energieeinsparung).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung bewilligt.

5.2 Finanzierungsart

Nachfolgende Regelungen zur Zuwendungshöhe gelten nur, wenn der jeweils beihilferechtlich geltende Förderhöchstsatz nicht überschritten wird. Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und im Zuwendungsbescheid auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die Höhe der Anteilfinanzierung beträgt bei Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien in der Regel bis zu 50 Prozent, im Ausnahmefall bis zu 60 Prozent und bei Energieeffizienzmaßnahmen bis zu 50 Prozent. Details werden über ein Merkblatt veröffentlicht.

5.3 Finanzierungsform

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.4 Bemessungsgrundlage

Die Zuwendung wird auf Ausgabenbasis gewährt.

5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

  • Ausgaben für die Projektplanung,
  • Ausgaben für Investitionen,
  • Ausgaben für Gutachten einschließlich energetischer Analysen, Ressourceneffizienzuntersuchungen und Zertifizierung nach ISO 50 001,
  • Ausgaben für eine Datenauswertung und -visualisierungsanlage.

Bei wirtschaftlich tätigen Organisationen sind grundsätzlich nur die Ausgaben zuwendungsfähig, die den jeweils geltenden Beihilfevorschriften entsprechen.

5.4.2 Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Ausgaben für den Grunderwerb,
  • anteilige Ausgaben für die Beschaffung von Fahrzeugen mit herkömmlicher Antriebsversion,
  • erstattungsfähige Umsatz- oder Mehrwertsteuer,
  • Kosten für Werbung, Vertrieb und Repräsentation,
  • Eigenleistungen und Personalkosten,
  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
  • Finanzierungskosten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen

Es gelten in Abhängigkeit von der Art des Zuwendungsempfängers die Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). Beträgt die Zuwendung bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, so kommt Nummer 3.1 der ANBest-P nicht zur Anwendung. Bei Leistungen, die von dem die Zuwendung empfangenden Unternehmen an ein anderes mit ihm verbundenes, verpartnertes oder über natürliche Personen verflochtenes Unternehmen vergeben werden sollen, gilt in Bezug auf das Einholen von Angeboten die Ausschreibungspflicht gemäß Nummer 3.1 der ANBest-P. Sofern die Finanzierung über EU-Mittel erfolgt, können zusätzliche Bestimmungen aufgenommen werden.

6.2 Kumulation öffentlicher Mittel

Andere Fördermöglichkeiten sind auszuschöpfen. Der Antragsteller hat seine Bemühungen um Förderung durch andere Stellen nachzuweisen. Die Kumulation von Mitteln, die im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift bewilligt werden, mit anderen Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie mit Mitteln des Bundes auf Zuschuss- und Darlehensbasis ist zulässig, wenn durch die Kumulierung beihilferechtliche Höchstgrenzen nicht überschritten werden und die anderen Förderprogramme die Kumulierung zulassen. Der Antragsteller ist verpflichtet, entsprechende Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Anträge bei anderen öffentlichen Förderstellen zu machen und diesbezüglich spätere Änderungen der bewilligenden Stelle mitzuteilen.

6.3 Kommunen haben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Umsetzung eines Projektes § 9 Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Mindestlohn-Regelungen) anzuwenden.

6.4 Die Zweckbindungsfrist beträgt mindestens fünf Jahre.

7 Verfahren

7.1 Anträge sind formgebunden vor Beginn des Vorhabens an die bewilligende Stelle zu richten. Bewilligende Stelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden, es sei denn, ein vorzeitiger Vorhabensbeginn wurde genehmigt.

7.2 Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

7.3 Die bewilligende Stelle erlässt mit Zustimmung des für die Klimaschutzförderung fachlich zuständigen Ministeriums den Bewilligungsbescheid.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Abweichend von Nummer 1.4 der ANBest-P und Nummer 1.3 der ANBest-K darf die Zuwendung nur soweit und nicht eher angefordert werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben bereits geleistet worden sind. Mit der Mittelanforderung sind eine Aufstellung der bezahlten Rechnungen und die Originalbelege einschließlich des Nachweises der Bezahlung einzureichen. Die Originalbelege werden stichprobenweise geprüft.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Abweichend von den Nummern 6.1 und 6.5 der ANBest-P oder Nummer 6.1 der ANBest-K ist mit der letzten Mittelanforderung auch der Sachbericht einzureichen. Ein gesonderter Zwischennachweis ist nicht erforderlich. Auf Anforderung der bewilligenden Stelle sind zusätzliche Unterlagen vorzulegen.

7.6 Anzuwendende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

7.7 Subventionserheblichkeit

Subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind alle Angaben, die nach dem Zuwendungszweck, bestehenden Rechtsvorschriften, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern , dieser Verwaltungsvorschrift oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind. Zu den subventionserheblichen Angaben gehören danach insbesondere die Angaben in Antragsunterlagen, Mittelanforderungen und im Verwendungsnachweis. Subventionserhebliche Tatsachen sind unter anderem auch solche,

  • von denen nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere die §§ 48 bis 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes) oder anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung abhängig ist,
  • die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstandes beziehen (§ 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Subventionsgesetzes),
  • die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (§ 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Subventionsgesetzes).

Der Subventionsbetrug ist gemäß § 264 des Strafgesetzbuches strafbar.

8 Prüfungen

8.1 Nachfolgende Institutionen können Vorhaben, die im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift gefördert werden, prüfen:

  • der Europäische Rechnungshof,
  • die Europäische Kommission,
  • der Landesrechnungshof,
  • die Gemeinsame Verwaltungsbehörde, die EFRE-Fondsverwaltung, die EFRE-Bescheinigungsbehörde, die EFRE-Prüfbehörde,
  • das für die Klimaschutz-Förderung fachlich zuständige Ministerium,
  • die bewilligende Stelle,
  • die EFRE-Prüfgruppe des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern,
  • weitere von diesen zu Prüfungszwecken beauftragte Stellen.

8.2 Die im Rahmen dieser Förderung erbrachten Unterlagen und Zahlungsbelege aus der Programmperiode 2014 bis 2020 sind bis zum 31. Dezember 2030 zur Einsicht bereitzuhalten.

9 Übergangsregelung

Für vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift bereits bewilligte Zuwendungen ist die Klimaschutz-Förderrichtlinie vom 31. Mai 2007 (AmtsBl. M-V S. 287), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 30. Oktober 2013 (AmtsBl. M-V S. 772) geändert worden ist, in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

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