Förderprogramm

Messen und Ausstellungen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Außenwirtschaft, Messen & Ausstellungen
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)

Werkstraße 213

19061 Schwerin

Weiterführende Links:
Messen und Ausstellungen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen an einer internationalen oder international ausgerichteten Messe teilnehmen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen bei der Teilnahme an internationalen und überregionalen, auf internationale Märkte ausgerichteten Messen und Ausstellungen im In- und Ausland. Dazu gehören auch Präsenzteilnahmen an hybriden Messen und Ausstellungen.

Sie erhalten die Förderung für Ausgaben für die Standflächenmiete sowie alle mit der Messe verbundenen und vom Messeveranstalter direkt in Rechnung gestellten Dienstleistungen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für

  • Kleinstunternehmen bis zu 50 Prozent,
  • kleine Unternehmen bis zu 40 Prozent und
  • mittlere Unternehmen bis zu 30 Prozent

der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 6.000.

Als Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Beginns der Messe oder Ausstellung nicht älter als 5 Jahre ist und sich auf einem Messestand oder auf einer Ausstellung präsentiert, können Sie alternativ eine pauschale Start-up-Förderung in Höhe von EUR 2.000 erhalten, falls die Standardförderung unter diesem Betrag liegen würde.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 1.000.

Sie können mit Ihrem Unternehmen pro Kalenderjahr eine Förderung für höchstens 3 Messeteilnahmen erhalten.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte unter Verwendung des Antragsformulars per E-Mail, im Ausnahmefall auch schriftlich, beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI). Beachten Sie bitte, dass mit Eingang Ihres Antrags der vorzeitige Vorhabenbeginn (vor Erhalt eines Zuwendungsbescheides) als genehmigt gilt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Unternehmen im Haupterwerb betreiben.
  • In begründeten Aunahmefällen können Sie eine einzelbetriebliche Messeförderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern außerhalb des deutschen Gemeinschaftsstandes für Messen und Ausstellungen, die im Auslandsmesseprogramm des Bundes gelistet sind, erhalten.

Nicht antragsberechtigt sind

  • Unternehmen der Fischerei, Aquakultur, Land- und Forstwirtschaft,
  • Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien und ähnliche soziale Einrichtungen,
  • Kreditinstitute, Versicherungsgewerbe,
  • Rechts- und Patentanwaltschaften, Notariate sowie sonstige rechtsberatende Berufe
  • Wirtschafts- und Buchprüfungen, Steuerberatungen sowie sonstige steuer- und wirtschaftsberatende Berufe,
  • Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte,
  • Maklerbüros sowie sonstige Vertriebsbeauftragte und Vertretertätigkeiten, Galerien,
  • Autohäuser, Tankstellen,
  • Bildungs- und Erziehungseinrichtungen,
  • Detekteien, gewerbsmäßige Vermittler von Arbeitskräften,
  • Unternehmen der Bereiche Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden,
  • Vereine sowie
  • Antragstellerinnen und Antragsteller, die das Unternehmen nicht im Haupterwerb betreiben.

Weiterhin erhalten Sie die Förderung nicht für die Teilnahme an regionalen Messen, die in Mecklenburg-Vorpommern stattfinden, an Verkaufsausstellungen und Events mit Marktcharakter sowie an virtuellen Messen und Ausstellungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Teilnahme von Unternehmen an Messen und Ausstellungen

Verwaltungsvorschrift der Ministerpräsidentin – Staatskanzlei
Vom 3. Februar 2023 – StK 350 – I-633-00000-2022/029-001 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 433

Die Staatskanzlei erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO), der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift (VV zu § 44 LHO), dieser Verwaltungsvorschrift und der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, ABl. L 352, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Zuwendungen für die Teilnahme gewerblicher Unternehmen an Messen und Ausstellungen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Zuwendung

Ziel der Zuwendung ist es, Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern die Teilnahme als Aussteller an Messen und Ausstellungen im In- und Ausland zu ermöglichen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU).

Nach Anhang 1 der VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, Abl. L 187, zuletzt geändert durch VO (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021, ABl. L 270 vom 29.07.2021, entsprechend der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) sind dies Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Bilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Bilanzsumme 2 Mio. EUR nicht übersteigt.

Innerhalb der Kategorie KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Bilanzsumme 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

Innerhalb der Kategorie KMU werden die übrigen Unternehmen mit weniger als 250 Personen sowie einem Jahresumsatz unter 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von unter 43 Mio. Euro als mittleres Unternehmen definiert.

3.2 Abweichend von den Schwellenwerten für Einzelunternehmen (3.1) sind bei einem Unternehmen, das Teil einer größeren Gruppe ist, je nach Höhe der Beteiligung die Mitarbeiterzahl, der Umsatz und die Bilanzsumme der Gruppe zu berücksichtigen.

3.3 Für den Begriff der Betriebsstätte im Sinne von Nummer 2 gilt § 12 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607).

Der Begriff „gewerblich“ im Sinne von Nummer 3.1 richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911).

3.4 Nicht antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen der Fischerei, Aquakultur, Land- und Forstwirtschaft,
  • Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien und ähnliche soziale Einrichtungen,
  • Kreditinstitute, Versicherungsgewerbe,
  • Rechts- und Patentanwaltschaften, Notariate sowie sonstige rechtsberatende Berufe,
  • Wirtschafts- und Buchprüfungen, Steuerberatungen sowie sonstige steuer- und wirtschaftsberatende Berufe,
  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
  • Maklerbüros sowie sonstige Vertriebsbeauftragte und Vertretertätigkeiten,
  • Galerien,
  • Autohäuser, Tankstellen,
  • Bildungs- und Erziehungseinrichtungen,
  • Detekteien, gewerbsmäßige Vermittler von Arbeitskräften,
  • Unternehmen der Bereiche Bergbau sowie Gewinnung von Steinen und Erden,
  • Vereine,
  • Antragsteller, die das Unternehmen nicht im Haupterwerb betreiben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsempfänger können gewerblich tätige Unternehmen sein, die nach Nummer 3.1 der Richtlinie als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) eingestuft werden. Sie müssen im Haupterwerb tätig sein und ihren Sitz oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern haben.

4.2 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist die Teilnahme an einer Messe oder Ausstellung in Präsenz.

Präsenzteilnahmen an hybriden Messen und Ausstellungen sind ebenfalls zuwendungsfähig und werden einer regulären Messe hinsichtlich der Gewährung einer Zuwendung gleichgestellt. Eine hybride Messe oder Ausstellung ist eine Kombination aus einer realen Vor-Ort-Präsenz der Aussteller und Besucher am Messeplatz und einem parallelen digitalen Event.

4.3 Nicht zuwendungsfähig sind die Teilnahme an

a. Messen und Ausstellungen in Mecklenburg-Vorpommern.

b. Messen und Ausstellungen, insbesondere Verkaufsausstellungen und Events mit „Marktcharakter“. Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht für potenzielle Antragsteller auf ihrer Homepage eine Negativliste, auf der beispielhaft solche Messen und Ausstellungen aufgeführt sind, die sich in der Zuwendungspraxis als nicht zuwendungsfähig erwiesen haben.

c. virtuelle Messen und Ausstellungen.

Als virtuelle Messen (und Ausstellungen) werden Messen (und Ausstellungen) verstanden, die nicht ortsgebunden sind und ausschließlich online stattfinden. Eine Präsenz der Aussteller ist nicht vorgesehen und die Kommunikation zwischen den Teilnehmern erfolgt in elektronischer Form.

4.4 Eine einzelbetriebliche Messeförderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Messen und Ausstellungen, die im Auslandsmesseprogramm des Bundes gelistet sind, ist nur in begründeten Fällen außerhalb des deutschen Gemeinschaftsstandes möglich.

Dies betrifft nur die Messeteilnahmen, die eine Platzierung außerhalb des Gemeinschaftstandes des Bundes in einem anderen entfernteren und themenbezogenen Messebereich zwingend erforderlich macht.

4.5 Die Gewährung einer Zuwendung kann nur erfolgen, wenn für die Messeteilnahme keine weiteren öffentlichen Finanzierungshilfen bei anderen Stellen beantragt worden sind bzw. beantragt werden.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

5.1 KMU erhalten eine Zuwendung im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

5.2 Abweichend von Nummer 5.1 der Richtlinie können KMU, die zum Zeitpunkt des Beginns der Messe oder Ausstellung nicht älter als fünf Jahre sind (maßgeblich ist der Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung) eine Start-up-Förderung erhalten, wenn sie sich auf einem Messestand oder auf einer Ausstellung präsentieren. Diese wird als Pauschale in Höhe von 2.000 Euro als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Wird durch die Bewilligungsbehörde festgestellt, dass eine Zuwendung nach Nummer 5.1 höher ist als nach Ziffer 5.2 (Pauschalförderung), erfolgt die Zuwendung nach Nummer 5.1.

5.3 Die Höhe der Zuwendung gemäß Nummer 5.1 wird in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße des Antragstellers gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie ermittelt. Danach wird die Teilnahme eines

a) Kleinstunternehmens an einer Messe oder Ausstellung mit 50 Prozent,

b) kleinen Unternehmens an einer Messe oder Ausstellung mit 40 Prozent,

c) mittleren Unternehmens an einer Messe oder Ausstellung mit 30 Prozent

der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens mit 6.000 Euro, gefördert.

5.4 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Standflächenmiete sowie alle mit der Messe verbundenen und vom Messeveranstalter direkt in Rechnung gestellten Dienstleistungen. Dies sind insbesondere Kosten für

  • Gebühren und Beiträge zu Mitgliedsverbänden,
  • Nutzung von Energie, Wasser und elektronischer Kommunikation,
  • Marketingpauschalen bzw. -gebühren,
  • Umweltpauschalen,
  • Gebühren für Interneteinträge,
  • Gebühren für Möbel.

Zuwendungsfähige Ausgaben bei gemeinsam mit weiteren Veranstaltungsteilnehmern genutzten Flächen werden anteilig berücksichtigt.

Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Nettoausgaben als Zuwendungsgrundlage in den oben dargestellten Fällen gemäß Nummer 2.4.2 der VV zu § 44 LHO.

5.5 Je Unternehmen und Kalenderjahr können grundsätzlich höchstens drei Teilnahmen an Messen und Ausstellungen gefördert werden.

5.6 Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 1.000 Euro sind von der Zuwendung ausgeschlossen (Bagatellgrenze).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei dieser Zuwendung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Abweichend von Nummer 3.1 der VV zu § 44 LHO kann ein Antrag durch einfache elektronische Übermittlung oder im Ausnahmefall schriftlich gestellt werden.

Bewilligungsbehörde ist das

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 213
19061 Schwerin

Das zu nutzende Antragsformular wird als Download unter www.lfi-mv.de bereitgestellt, dort sind Hinweise zur elektronischen Übermittlung enthalten.

7.1.2 Anträge müssen vor Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.

Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO gilt der vorzeitige Vorhabenbeginn (vor Erhalt eines Zuwendungsbescheides) mit Antragseingang als genehmigt.

Mit der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn wird weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Anspruch auf eine Bewilligung der Zuwendung begründet. Der Antragsteller beginnt mit dem Vorhaben auf eigene Verantwortung, es bestehen keine Regressansprüche gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern.

7.2 Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für bereits erfolgte Zahlungen oder erbrachte Leistungen benötigt wird (Erstattungsprinzip). Abweichend von Nummer 5.3.6.1 der VV zu § 44 LHO ist mit der Mittelanforderung die Verwendung der Zuwendung mit dem ausgefüllten Vordruck Verwendungsnachweis (mit Mittelanforderung) nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis (mit Mittelanforderung) besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Auf die Vorlage einer Belegliste wird abweichend von Nummer 5.3.6.2 der VV zu § 44 LHO verzichtet.

7.3 Vorhaben, die bewilligt werden, können durch folgende Institutionen und deren Beauftragte geprüft werden:

  • die Europäische Kommission
  • den Europäischen Rechnungshof,
  • den Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,
  • das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern,
  • die Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern
  • das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Alle Unterlagen und Zahlungsbelege sowie Aufzeichnungen über einzelne „De-minimis“-Förderungen sind abweichend von Nummer 5.3.4.2 der VV zu § 44 LHO zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Gewährung aufzubewahren. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften der VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

8 Übergangsregelung

Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verwaltungsvorschrift können De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen, auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, ABl. L 352 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen oder einer diese Verordnung ersetzenden beihilferechtlichen Nachfolgeregelung, noch weitere sechs Monate gewährt werden. Vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift gestellte Anträge auf Zuwendungen für die Teilnahme gewerblicher Unternehmen an Messen und Ausstellungen ab dem Jahr 2023 gelten als Anträge nach dieser Verwaltungsvorschrift.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie zur Förderung der Teilnahme an Messen und Ausstellungen vom 27. September 2019 (AmtsBl. M-V S. 923) außer Kraft.

 

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