Förderprogramm

Allgemeine und politische Weiterbildung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung
Ansprechpunkt:

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Neustrelitzer Straße 120

17033 Neubrandenburg

Weiterführende Links:
Förderungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Mecklenburg-Vorpommern Projekte der allgemeinen und politischen Weiterbildung durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie bei Maßnahmen der allgemeinen und politischen Weiterbildung. Sie erhalten die Förderung für die Planung, Organisation und Durchführung verschiedener Projekte.

Das können im Einzelnen sein:

  • Seminare und Vortragsveranstaltungen,
  • interaktive Onlineangebote,
  • Workshops und Workcamps,
  • Führungen durch Ausstellungen oder Gedenkstätten, politische und historische Stadtrundgänge,
  • Projekte an Schulen gemäß Paragraf 2 Absatz 1 Weiterbildungsförderungsgesetz oder
  • andere geeignete Maßnahmen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben.

Ihren Antrag richten Sie bitte jeweils bis zum 30.9. für das Folgejahr an das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft gemäß Paragraf 6 Weiterbildungsförderungsgesetz.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Als geförderte Einrichtung müssen Sie
    • ganzjährig und kontinuierlich Maßnahmen der allgemeinen und politischen Weiterbildung vorhalten und anbieten,
    • mit Ihrer Arbeit den Zielen und Wertvorstellungen des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechen,
    • die Offenheit des Teilnehmendenkreises gewährleisten (ausgenommen sind Maßnahmen an Ganztagsschulen),
    • die Maßnahmen grundsätzlich selbst in Mecklenburg-Vorpommern durchführen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien zur Förderung für die Durchführung von Maßnahmen der allgemeinen und politischen Weiterbildung

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 21. Oktober 2019 – VII-121-00000-2018/007-126 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 - 377

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofs folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe

  • des § 9 Absatz 3 des Weiterbildungsförderungsgesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBI. M-V S. 342),

  • dieser Verwaltungsvorschrift und

  • des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften

Zuwendungen, die die Voraussetzungen zur Durchführung von Maßnahmen der allgemeinen und politischen Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern schaffen.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Einrichtungen in freier Trägerschaft zur Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen der allgemeinen und politischen Weiterbildung gemäß § 4 Nummer 1 und 2 des Weiterbildungsförderungsgesetzes, die insbesondere geeignet sind, zur Weiterentwicklung des lebensbegleitenden Lernens oder der Erhöhung der Qualität in diesem Bereich beizutragen.

2.2 Maßnahmen der allgemeinen und politischen Weiterbildung sind:

a) Seminare,

b) Vortragsveranstaltungen,

c) interaktive Onlineangebote,

d) Workshops,

e) Workcamps,

f) Führungen (Ausstellungen, Gedenkstätten, politische sowie historische Stadtrundgänge),

g) Projektarbeit an Schulen gemäß § 2 Absatz 1 Weiterbildungsförderungsgesetz oder

h) andere geeignete Maßnahmen

3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft gemäß § 6 Weiterbildungsförderungsgesetz.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsempfänger erhalten Zuwendungen für Maßnahmen der allgemeinen und politischen Weiterbildung unter den folgenden Voraussetzungen:

a) es werden ganzjährig und kontinuierlich Maßnahmen der allgemeinen und politischen Weiterbildung vorgehalten und angeboten, und

b) die Einrichtung der Weiterbildung bietet dafür Gewähr, auf der Grundlage der Ziele und Wertvorstellungen des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu arbeiten.

4.2 Die Maßnahmen der allgemeinen und politischen Weiterbildung müssen die Voraussetzungen des Weiterbildungsförderungsgesetzes erfüllen. Hierzu gehören insbesondere:

a) die Offenheit des Teilnehmerkreises muss gewährleistet sein, ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die nach § 2 Absatz 1 des Weiterbildungsförderungsgesetzes an Ganztagsschulen durchgeführt werden,

b) die Maßnahmen sind grundsätzlich innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern durchzuführen; Maßnahmen, die außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden, sind gesondert zu begründen und haben sich ausschließlich an Einwohner des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu richten und

c) die Maßnahmen sind grundsätzlich durch die geförderte Einrichtung der Weiterbildung selbst durchzuführen, bei Kooperationen mit anderen Einrichtungen sind in einer Kooperationsvereinbarung Art, Umfang und Finanzierung der jeweiligen Aufgaben festzulegen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben gewährt.

Die zuwendungsfähigen Personalausgaben sind die Ausgaben für die im Projekt tätigen hauptamtlichen Projektmitar-beiterinnen und Projektmitarbeiter bis zur Entgeltgruppe 12, für Verwaltungsmitarbeiter bis zur Entgeltgruppe 7 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Der Bewilligung liegt für die Prüfung des Besserstellungsverbotes eine Vergleichsgruppierung nach dem TV-L in der jeweiligen Entgeltgruppe zu Grunde.

Zuwendungsfähig sind insbesondere die mit der Projektumsetzung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ausgaben für die Anmietung von Büroräumen, einschließlich Betriebskosten, Instandhaltung und Wartung der Räume, Ersatzbeschaffungen, Ausgaben für technische Geräte, Fachliteratur, Sachausgaben für pädagogische Materialien und Öffentlichkeitsarbeit sowie Ausgaben für Fort- und Weiterbildung und Reisekosten. Bei der Abrechnung von Reisekosten sind Ausgaben bis zur Höhe der nach dem Landesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennenden Beträge zuwendungsfähig. Darüber hinaus wird eine Verwaltungspauschale in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Personalausgaben gewährt. Mit der Verwaltungspauschale sind sämtliche allgemeinen sowie nicht direkt dem Projekt zurechenbaren Verwaltungsausgaben (zum Beispiel Porto, Telefon, Büromaterialien, Geschäftsführung, externe Dienstleistung für Buchhaltung und Jahresabschlüsse) abgegolten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern oder dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung und die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind, und Zutritt zu den Räumlichkeiten und Veranstaltungen zu gewähren. Er ist zu verpflichten, sämtliche Maßnahmen der allgemeinen und politischen Weiterbildung in angemessener Weise öffentlich anzukündigen. Bei Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Zuwendung ist in geeigneter Form auf die Förderung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinzuweisen.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich und formgebunden bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Das Antragformular ist bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder kann im Internet unter der Seite http://www.lagus.mv-regierung.de/Förderungen/Förderungen des Landes abgerufen werden. Der Antrag ist zu begründen. Folgende Unterlagen sind beizubringen:

a) detaillierter Jahresarbeitsplan,

b) Finanzierungsplan,

c) Darstellung der einzelnen Maßnahmen (Inhalt, Arbeitszeitvolumen),

d) Erklärung über abgelehnte oder bewilligte Anträge auf Förderung der Maßnahmen durch andere Zuwendungsgeber und

e) eine Kopie der Vereinssatzung oder des Gesellschaftsvertrages oder einer Erklärung, ob der Zuwendungsgeber allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechtigt ist.

Die Anträge sind bis zum 30. September (Ausschlussfrist) für das folgende Jahr vorzulegen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Friedrich-Engels-Straße 47, 19061 Schwerin. Die Bewilligung hat in Form eines schriftlichen Zuwendungsbescheides zu erfolgen. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu erklären.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die bewilligten Mittel werden nach den ANBest-P ausgezahlt. Die Zuwendung wird nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf Mittelanforderung ausgezahlt.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Abweichend von der Nummern 6.5 der ANBest-P ist ein Verwendungsnachweis mit Beleglisten zugelassen. Der Sachbericht muss eine Gegenüberstellung der mit dem Antrag mitgeteilten, geplanten und der tatsächlich durchgeführten Maßnahmen enthalten. Der Zuwendungsempfänger ist zu beauflagen, den Verwendungsnachweis abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde in schriftlicher und elektronischer Form einzureichen.

8 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

9 Übergangsregelung

Für Zuwendungsanträge, die bis zum Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift bewilligt wurden, sind die bisherigen Regelungen der Richtlinien zur Förderung der allgemeinen und politischen Weiterbildung vom 29. September 2002 (AmtsBl. M-V S. 1246) weiter anzuwenden.

10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift treten die Richtlinien zur Förderung der allgemeinen und politischen Weiterbildung vom 29. September 2002 (AmtsBl. M-V S. 1246) außer Kraft.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?