Förderprogramm

Politische Bildung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Privatperson, Öffentliche Einrichtung, Kommune, Bildungseinrichtung
Fördergeber:

Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Landeszentrale für politische Bildung Mecklenburg-Vorpommern

Jägerweg 2

19053 Schwerin

Weiterführende Links:
Förderung – Projekte zur politischen Bildung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Projekte zur politischen Bildung von Jugendlichen und Erwachsenen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie bei Veranstaltungen und Projekten der politischen Jugend- und Erwachsenenbildung, die nicht in der Schule stattfinden.

Die Förderung erhalten Sie für

  • Maßnahmen der politischen Bildung,
  • die Erstellung von Arbeitsmaterialien für die politische Bildung,
  • Maßnahmen zur Qualifizierung von Mittlern politischer Bildung im Neben- oder Ehrenamt und
  • Studienreisen innerhalb Europas sowie nach Israel.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Bagatellgrenze beträgt EUR 300,00.

Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Landeszentrale für politische Bildung Mecklenburg-Vorpommern.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Träger der politischen Bildung sowie
  • Kommunen, Institutionen, Vereine oder Einzelpersonen, die Maßnahmen der politischen Bildung durchführen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Vorhaben in Mecklenburg-Vorpommern durchführen und eine Eigenbeteiligung von mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erbringen.
  • Mindestens 80 Prozent der Teilnehmenden müssen ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Mecklenburg-Vorpommern haben.
  • An den Vorhaben müssen mindestens 10 Personen teilnehmen. Diese müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
  • Sie müssen sich mit mindestens 20 Prozent an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur politischen Bildung

Verwaltungsvorschrift des Ministerpräsidenten – Staatskanzlei –
Vom 22. November 2005 – StK 151 – 0621.32

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen nach dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern für die Verbreitung und Festigung des Gedankengutes der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, der Bewahrung der den Menschen überantworteten Umwelt, der Festigung der Einheit Deutschlands und der Weiterentwicklung der europäischen Zusammenarbeit. Zweck der Zuwendung ist es, durch Angebote der außerunterrichtlichen politischen Jugendbildung und der politischen Erwachsenenbildung das Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern, das demokratische Bewusstsein und die Bereitschaft zur politischen Mitarbeit zu stärken. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden nach dieser Richtlinie Maßnahmen der politischen Bildung und die Erstellung von Arbeitsmaterialien für die politische Bildung, wenn sie insbesondere folgende Inhalte oder Ziele haben:

  • Wecken von Verständnis für die politische Ordnung des Grundgesetzes und Förderung der Bereitschaft zur Mitgestaltung; Verdeutlichung und Verteidigung der Wertegrundlage unserer Demokratie (Auseinandersetzung mit Extremismus),
  • landeskundliche Kenntnisse,
  • Ökologie und Politik,
  • Gleichstellungspolitik,
  • Kenntnis und Verstehen unserer Wirtschafts- und Sozialordnung,
  • Geschichte des 20. Jahrhunderts,
  • Verständnis für internationale Probleme und den europäischen Einigungsprozess,
  • Versöhnungs- und Verständigungsarbeit mit Israel,
  • die neue Bedeutung Deutschlands in Europa und in der Welt,
  • die Bedeutung Mecklenburg-Vorpommerns als Ostsee-Anrainer und Nachbar Polens,
  • politische Jugendbildung.

Dazu zählen auch Maßnahmen zur Qualifizierung von Mittlern politischer Bildung im Neben- oder Ehrenamt und Studienreisen innerhalb Europas sowie nach Israel.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Maßnahmen, die eine politische Beschlussfassung oder Willensbildung von Organisationen oder Zusammenschlüssen zum Ziel haben,
  • Maßnahmen, die überwiegend auf den Veranstalter bezogene Themen behandeln, der beruflichen Weiterbildung der Teilnehmer dienen, mit überwiegend touristischem Programm,
  • Organisationstagungen, Fachkongresse, Kundgebungen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger der politischen Bildung sowie Kommunen, Institutionen, Vereine oder Einzelpersonen, die Maßnahmen der politischen Bildung durchführen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

4.1 Der Träger der Maßnahme muss die Gewähr dafür bieten, dass er auf der Grundlage der Ziele und Wertvorstellungen des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern arbeitet. Die Maßnahmen sind grundsätzlich in Mecklenburg-Vorpommern durchzuführen. Dem gleichgestellt sind Orte, an denen Organe der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz haben. Die Teilnehmer sollen grundsätzlich das 14. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmsweise kann das Mindestalter bei entsprechenden altersgerechten und pädagogisch geeigneten Projekten bis auf zehn Jahre herabgesetzt werden. Die Teilnehmer der Maßnahme müssen zu mindestens 80 Prozent ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Mecklenburg-Vorpommern haben. Bei den Maßnahmen soll die Teilnehmerzahl nicht unter zehn Personen liegen.

4.2 Die Förderung ist abhängig von einer Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Als Eigenbeteiligung können auch Teilnehmerbeiträge angerechnet werden. Die Bewilligungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen eine geringere Eigenbeteiligung zulassen.

4.3 Studienreisen werden gefördert, wenn das Lernziel nicht durch eine Maßnahme im Land Mecklenburg-Vorpommern erreicht werden kann; es sind vor- und nachbereitende Seminare abzuhalten.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse als Projektförderung

5.1.1 in Form einer Anteilfinanzierung als Regelfall oder

5.1.2 in Form einer Festbetragsfinanzierung als Ausnahmefall.

5.1.3 Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der gemäß Nummer 5.3. als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben. Die Bewilligungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen einen höheren Fördersatz festlegen.

5.2 Über Nummer 5.1. hinaus erhalten politische Jugendorganisationen der Parteien auf Antrag eine jährliche Pauschale für allgemeine Verwaltungsaufwendungen in Höhe von zehn Prozent der als zuwendungsfähig abgerechneten Ausgaben des jeweiligen Vorjahres zuerkannt. Allgemeine Verwaltungsaufwendungen sind Ausgaben für Bürobedarf, Arbeits- und Verbrauchsmaterialien, hauseigene Kopierkosten, Telefon- und Telefaxgebühren, Porto und Büromiet- und Nebenkosten.

5.3 Bemessungsgrundlage

Als zuwendungsfähige Ausgaben werden anerkannt:

5.3.1 bei Bildungsmaßnahmen

a) für Referenten

  • Honorare, sofern diese Personen nicht neben ihrer Aufgabe im Rahmen des Projektes hauptamtliche Mitarbeiter oder ehrenamtliche Mitarbeiter im Vorstand, der Geschäftsführung oder einem vergleichbaren Leitungsorgan des Zuwendungsempfängers sind, je nach Aufwand bis zu 150 EUR pro Veranstaltungstag und Referent. In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde zuwendungsfähige Ausgaben bis zu 300 EUR pro Veranstaltungstag und Referent anerkennen.
  • Ausgaben für die Erstattung von Fahrt- und Übernachtungskosten höchstens bis zu den Sätzen gemäß dem Landesreisekostengesetz vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 554).

b) für Teilnehmer

  • pro Tag und Teilnehmer bis zu 50 EUR für Unterkunft und Verpflegung (An- und Abreisetag werden zusammen als ein Tag gerechnet),
  • bei Maßnahmen der politischen Jugendbildung werden nachgewiesene Fahrtkosten ab fünf EUR bis maximal 20 EUR gemäß dem Landesreisekostengesetz für
    • Schüler,
    • Studenten,
    • in einem Ausbildungsverhältnis stehende Teilnehmer sowie
    • Bezieher von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII

wenn die Bildungsmaßnahme mindestens sechs Stunden und eine Übernachtung umfasst.

Fahrtkosten für sonstige Teilnehmer werden nicht anerkannt.

5.3.2 bei Studienreisen

a) für Referenten im Rahmen der Reisebegleitung

  • Ausgaben für die Erstattung von Fahrt- und Übernachtungskosten höchstens bis zu den Sätzen gemäß dem Landesreisekostengesetz.

b) für sonstige Referenten

  • Honorare, sofern diese Personen nicht neben ihrer Aufgabe im Rahmen des Projektes hauptamtliche Mitarbeiter oder ehrenamtliche Mitarbeiter im Vorstand, der Geschäftsführung oder einem vergleichbaren Leitungsorgan des Zuwendungsempfängers sind, je nach Aufwand bis zu 150 EUR pro Veranstaltungstag und Referent. In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde zuwendungsfähige Ausgaben bis zu 300 EUR pro Veranstaltungstag und Referent anerkennen.

c) für Teilnehmer

  • pro Tag und Teilnehmer bis zu 50 EUR für Unterkunft und Verpflegung (An- und Abreisetag werden zusammen als ein Tag gerechnet).

Studienreisen werden grundsätzlich bis zu sieben Tagen gefördert.

5.3.3 allgemeine projektbezogene Ausgaben für

a) Anmietung von Räumen inklusive technischer Ausstattung.

b) Öffentlichkeitsarbeit, (z.B. Druck von Einladungen, Flugblättern oder Plakaten, Broschüren, Projektdokumentationen usw.).

c) Herstellung von Arbeitsmaterialien.

d) Eine Pauschale für allgemeine Verwaltungsausgaben von höchstens zehn Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben. Die Pauschale wird nicht bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Antragstellern anerkannt, denen von anderer Seite Personalausgaben oder einer Verwaltungspauschale gleichstehende Sachausgaben erstattet werden. Für politische Jugendorganisationen findet Nummer5.2. Anwendung.

5.3.4 Die vorstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben können auch für Teilnehmer aus dem Ausland anerkannt werden, soweit die inhaltliche Ausrichtung des Projektes dies rechtfertigt und der Anteil an ausländischen Teilnehmern 20 Prozent nicht überschreitet. Ausgaben für Teilnehmer aus anderen Bundesländern können nicht als zuwendungsfähig anerkannt werden.

5.3.5 Eine Zuwendung kann grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn die anerkannte Zuwendungssumme mindestens 300 EUR beträgt.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages gemäß anliegendem Muster (Anlage 1). Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift. Der vollständige Antrag soll in zweifacher Ausfertigung vier Wochen vor Maßnahmebeginn, spätestens aber bis zum 31. August des jeweiligen Jahres, der Landeszentrale für politische Bildung Mecklenburg-Vorpommern, Jägerweg 2, 19053 Schwerin, vorliegen. Soweit im Einvernehmen mit der Landeszentrale für politische Bildung Jahresanträge gestellt werden, können Erleichterungen zugelassen werden.

6.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die bewilligten Mittel sind mit der dem Zuwendungsbescheid beigefügten Zahlungsanforderung bei der Bewilligungsbehörde anzufordern.

6.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist – soweit nicht im Zuwendungsbescheid abweichende Regelungen getroffen werden – durch den Zuwendungsempfänger zu erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes an die Bewilligungsbehörde einzureichen. Für den Verwendungsnachweis ist anliegendes Formular (Anlage 2) zu verwenden. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

6.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur politischen Bildung vom 2. August 2002 (AmtsBl. M-V S. 942) außer Kraft.

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