Förderprogramm

Projekte zur Bildung für nachhaltige Entwicklung, Demokratie-, Rechts- und Friedenserziehung, politischen Bildung und Gewaltprävention an Schulen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Kommune, Privatperson, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung, Bildungseinrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Landeszentrale für politische Bildung Mecklenburg-Vorpommern

Jägerweg 2

19053 Schwerin

Weiterführende Links:
Projekte zur politischen Bildung an Schulen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Projekte im Bereich der politischen Bildung und Gewaltprävention durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie bei Vorhaben der politischen Bildung speziell bei Jugendlichen und bei Vorhaben zur Gewaltprävention bei Schülerinnen und Schülern.

Sie erhalten die Förderung für Vorhaben mit diesen Inhalten und Zielen:

  • Verständnis für die politische Ordnung des Staates gemäß dem Grundgesetz und Förderung der Bereitschaft zur Mitgestaltung,
  • Verdeutlichung der Wertegrundlagen unserer Demokratie,
  • Verständnis für internationale Prozesse und den europäischen Einigungsprozess,
  • Gleichstellungspolitik,
  • Auseinandersetzung mit Entwicklungspolitik und Globalisierung,
  • Ausbildung der Fähigkeit zur gewaltfreien Konfliktlösung,
  • Spannungsverhältnis zwischen Ökologie und Ökonomie,
  • Toleranz im Umgang mit Minderheiten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang Ihres Vorhabens.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Landeszentrale für politische Bildung Mecklenburg-Vorpommern.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatenrechts sowie natürliche Personen mit Sitz und Wirkungskreis in Mecklenburg-Vorpommern.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen auf der Grundlage der Ziele und Wertvorstellungen des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern arbeiten.
  • Ihre Vorhaben müssen sich besonders an Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer in Mecklenburg-Vorpommern wenden.
  • Wenn möglich, müssen Sie Ihre Vorhaben in der Bundesrepublik Deutschland durchführen.

Nicht gefördert werden vor allem

  • Vorhaben, die überwiegend eine politische Beschlussfassung oder Willensbildung in Organisationen oder Zusammenschlüssen zum Ziel haben, und
  • Vorhaben mit vornehmlich touristischem Charakter.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Projekte zur Bildung für nachhaltige Entwicklung, Demokratie-, Rechts- und Friedenserziehung, politische Bildung und Gewaltprävention an Schulen

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten
Vom 23. März 2023 – VII-0666-00000-0000/001-023 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 437

Das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (VV zu § 44 LHO) Zuwendungen für Projekte der Bildung für nachhaltige Entwicklung, Demokratie-, Rechts- und Friedenserziehung, politische Bildung und Gewaltprävention an Schulen.

1.2 Ziel der Gewährung der Zuwendung ist es, durch politische Jugendbildung und Maßnahmen der Gewaltprävention sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung das demokratische Bewusstsein, die interkulturelle Toleranz, die Fähigkeit zur gewaltfreien Konfliktlösung und das Denken in globalen, wirtschaftlichen und politischen Zusammenhängen bei den Schülerinnen und Schülern des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu stärken.

1.3 Ein Anspruch der antragstellenden Person auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Zuwendung

2.1 Zuwendungsfähig sind Vorhaben der Bildung für nachhaltige Entwicklung, Demokratie-, Rechts- und Friedenserziehung, politische Bildung und Gewaltprävention an Schulen, wenn sie insbesondere folgende Inhalte oder Ziele haben:

a) Wecken von Verständnis für die politische Ordnung des Staates gemäß dem Grundgesetz und Förderung der Bereitschaft zur Mitgestaltung,

b) Verdeutlichung und Verteidigung der Wertegrundlagen unserer Demokratie (Auseinandersetzung mit Extremismus),

c) Verständnis für internationale Prozesse und den europäischen Einigungsprozess,

d) Gleichstellungspolitik,

e) Auseinandersetzung mit Entwicklungspolitik und Globalisierung,

f) Ausbildung der Fähigkeit zur gewaltfreien Konfliktlösung,

g) Spannungsverhältnis zwischen Ökologie und Ökonomie,

h) Toleranz im Umgang mit Minderheiten.

2.2 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

a) Vorhaben, die überwiegend eine politische Beschlussfassung oder Willensbildung in Organisationen oder Zusammenschlüssen zum Ziel haben,

b) Vorhaben mit vornehmlich touristischem Charakter.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Träger von Schulen), juristische Personen des Privatrechts (zum Beispiel gemeinnützige Vereine und Institutionen) sowie natürliche Personen mit Sitz und Wirkungskreis in Mecklenburg-Vorpommern.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

a) der Zuwendungsempfänger muss die Gewähr dafür bieten, dass er auf der Grundlage der Ziele und Wertvorstellungen des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern arbeitet,

b) Adressaten des Vorhabens sind Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer des Landes Mecklenburg-Vorpommern und

c) die Vorhaben sollen grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, es sei denn, das Lernziel kann im Bundesgebiet nicht erreicht werden.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt.

5.2 Bemessungsgrundlage

Als zuwendungsfähige Ausgaben werden anerkannt:

a) Sachausgaben (zum Beispiel Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Arbeitsmaterialien sowie allgemeiner Geschäftsbedarf, Preisgelder bei Maßnahmen mit Wettbewerbscharakter),

b) Personalausgaben für Projektkonzeption und -betreuung, Honorare für Referenten

c) Reisekosten und Tagegelder für Referenten und Teilnehmende, wobei das Landesreisekostengesetz vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 853) geändert worden ist, sowie alle einschlägigen Regelungen des Landes zu beachten sind.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags und eines Finanzierungsplans (Anlage 1).

6.1.2 Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO gilt der vorzeitige Vorhabenbeginn mit Eingang des Antrages als genehmigt. Mit der Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns wird weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Anspruch auf Bewilligung einer Zuwendung begründet. Die antragstellende Person beginnt mit dem Vorhaben auf eigenes Risiko. Es bestehen keine Ansprüche gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern.

6.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Landeszentrale für politische Bildung Mecklenburg-Vorpommern. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde.

6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

6.3.1 Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass Zuwendungen nur insoweit und nicht eher angefordert werden dürfen, als sie innerhalb von 3 Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

6.3.2 Die bewilligten Mittel sind mit der dem Zuwendungsbescheid beigefügten Mittelanforderung (Anlage 2) bei der Bewilligungsbehörde anzufordern.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist – soweit im Zuwendungsbescheid keine abweichende Regelung getroffen wurde – spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Für den Verwendungsnachweis ist der dem Zuwendungsbescheid beigefügte Verwendungsnachweis (Anlage 3) zu verwenden.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in der Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

6.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Weiterhin steht die Gewährung dieser Zuwendung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Fälle, in denen Bedingungen und Auflagen dieses Bescheides nicht eingehalten werden sowie gegen Bestimmungen der in diesem Bescheid genannten Vorschriften verstoßen wird.

Die Gewährung der Landeszuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Ein auf dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Landesmitteln basierender Widerruf wird nicht bei bereits begonnenen Projekten erfolgen und sich zudem nicht auf Teile der Zuwendungen erstrecken, für die Sie als Zuwendungsempfänger im Vertrauen auf den Bestand dieses Bescheides Rechtsverpflichtungen eingegangen sind.

Aus dieser Bewilligung kann nicht geschlossen werden, dass auch in künftigen Haushaltsjahren mit einer Förderung im bisherigen Umfang gerechnet werden kann. Es ist möglich, dass Kürzungen von Zuwendungen unumgänglich werden oder Zuwendungen ganz entfallen. Ich bitte Sie, dieses Finanzierungsrisiko insbesondere bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen (z.B. für Mietobjekte oder Personal) zu berücksichtigen.

Die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen nach § 36 Absatz 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V) behalte ich mir vor, um die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu gewährleisten.

Bei Veröffentlichungen oder sonstigen Informationen ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, in geeigneter Weise auf die Förderung durch den Zuwendungsgeber hinzuweisen.

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

 

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