Förderprogramm

Förderung von Qualifizierungen für Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen durch Bildungsschecks

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Beratung
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung (GSA)

Schulstraße 1–3

19055 Schwerin

Weiterführende Links:
Bildungsschecks für Existenzgründungen 2021–2027 ESF+

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein Unternehmen gründen oder übernehmen oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen und sich hierzu qualifizieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Ihre Teilnahme an Qualifizierungs- und Beratungsmaßnahmen für Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Teilnahme an Grundkursen,
  • Beratungen und Begleitungen vor der Gründung oder Unternehmensnachfolge.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss in Form von Bildungsschecks.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch EUR 436,00 für die Teilnahme an einem Kurs zur betriebswirtschaftlichen Qualifizierung und höchstens EUR 556,00 pro Tag für die Inanspruchnahme von Beratungs- und Begleitungsleistungen.

Sie können Bildungsschecks für einen Grundkurs mit 48 Stunden à 45 Minuten und für die Inanspruchnahme von Beratung und Begleitung normalerweise bis zu höchstens 2 Tagewerke à 8 Zeitstunden erhalten.

Die Bildungsschecks sind 6 Monate ab dem Beginn des Bewilligungszeitraums gültig.

Richten Sie Ihren Antrag bitte schriftlich an die Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung (GSA).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die ein Unternehmen gründen oder übernehmen oder die eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Hauptwohnsitz und geplanter Betriebssitz des Unternehmens liegen in Mecklenburg-Vorpommern.
  • Sie können den Entwurf eines Unternehmenskonzeptes vorlegen und den Bedarf an Qualifizierung sowie Beratung und Begleitung im Beratungsgespräch bei einer Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer in Mecklenburg-Vorpommern dokumentieren.
  • Eine Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer in Mecklenburg-Vorpommern hat ein Votum über Ihre Teilnahme an Maßnahmen zur Qualifizierung zur beabsichtigten Existenzgründung oder Unternehmensnachfolge abgegeben.
  • Sie absolvieren die Grundkurse bei anerkannten Bildungsdienstleistern.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen von Qualifizierungen für Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen durch Bildungsschecks

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Vom 7. Dezember 2022 – V 310 – V-630-00073/2021-094 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 429
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Vom 24. Mai 2023 – V 310 - V-630-00073 / 2021-094 –]

Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) nach Maßgabe

a) der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261, S. 58, L 450, S. 158, L 241 vom 19.9.2021, S.16, L 65 vom 2.3.2023, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/435 (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1) geändert worden ist.
  • der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, L 421, S. 75),

b) des von der Europäischen Kommission am 24. Juni 2022 genehmigten ESF Plus Programm 2021-2027 Mecklenburg-Vorpommern (CCI-Code 2021DE05SFPR009),

c) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO) und

d) dieser Verwaltungsvorschrift

Zuwendungen, um den Weg in die Selbstständigkeit im Vollerwerb zu erleichtern.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Zuwendung

Gegenstand der Zuwendung ist die Teilnahme an Maßnahmen der Qualifizierung sowie der Beratung und Begleitung von beabsichtigten Existenzgründungen oder Unternehmensnachfolgen. Gefördert werden Qualifizierungsthemen im Rahmen von Kursen sowie die Beratung und Begleitung vor der Existenzgründung oder vor der Unternehmensnachfolge.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen, die beabsichtigen, sich durch Gründung eines Unternehmens, die Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit selbstständig zu machen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Zuwendung ist, dass sich der Hauptwohnsitz des Zuwendungsempfängers und der Betriebssitz des geplanten oder zu übernehmenden Unternehmens in Mecklenburg-Vorpommern befinden.

4.2 Die Gewährung der Zuwendung für die Beratung und Begleitung setzt ergänzend voraus, dass der Entwurf eines Unternehmenskonzeptes vorliegt und der Bedarf an Qualifizierung sowie Beratung und Begleitung im Beratungsgespräch bei einer Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer in Mecklenburg-Vorpommern dokumentiert ist.

4.3 Die Zuwendung setzt voraus, dass eine Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer in Mecklenburg-Vorpommern ein Votum über die Teilnahme an Maßnahmen zur Qualifizierung sowie Beratung und Begleitung, zur beabsichtigten Existenzgründung oder Unternehmensnachfolge abgegeben hat.

4.4 Die Unternehmensgründung oder -übernahme darf bei Antragstellung noch nicht erfolgt sein. Die bisherige Ausübung einer Selbstständigkeit im Nebenerwerb ist unschädlich.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 436 Euro für die Teilnahme an einem Kurs zur betriebswirtschaftlichen Qualifizierung und höchstens 556 Euro pro Tag für die Inanspruchnahme von Beratungs- und Begleitungsleistungen.

5.2 Die Zuwendung erfolgt in Form von Bildungsschecks für die

a) Teilnahme an einem Kurs zur Vermittlung grundlegender betriebswirtschaftlicher Qualifikationen mit 48 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten;

b) Inanspruchnahme von Beratung und Begleitung durch Beratende oder ein Beratungsunternehmen bis zu zwei Tagewerke zu je acht Zeitstunden.

5.3 Bei Unternehmensnachfolgen können in begründeten Fällen zwei zusätzliche Beratungs- und Begleitungstage zu je acht Zeitstunden nach Nummer 5.2 Buchstabe b bezuschusst werden. Die Beratungs- und Begleitungsleistungen müssen sich auf den Verhandlungsprozess zwischen Übergabe- und Übernahmeinteressierten (Kaufpreisfindung, Finanzierung, Entwicklung von Strategien zur Unternehmensfortführung und Ähnliches) beziehen.

5.4 Bei innovativen technologieorientierten Existenzgründungen oder Unternehmensnachfolgen können in begründeten Fällen zwei zusätzliche Beratungs- und Begleitungstage zu je acht Zeitstunden nach Nummer 5.2 Buchstabe b bezuschusst werden. Die Beratungs- und Begleitungsleistungen müssen sich auf Themen zu gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder auf Patentrecherchen beziehen.

5.5 Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind

a) die dem Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellte Teilnahmegebühr des Bildungsdienstleisters für die durchgeführte Qualifizierungsmaßnahme nach Nummer 5.2 Buchstabe a, wobei eine Teilnahmegebühr von höchstens 545 Euro (netto) je Teilnehmenden und Kurs berücksichtigt wird, sowie

b) die dem Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellten Tagessätze für die durchgeführten Beratungs- und Begleitungsleistungen nach Nummer 5.2 Buchstabe b, wobei ein Tagessatz der Beratenden von höchstens 695 Euro (netto) pro Tag berücksichtigt wird.

5.6 Nicht zuwendungsfähig sind Skonti und Rabatte.

5.7 Die Bildungsschecks besitzen eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ab dem Beginn des Bewilligungszeitraumes.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO darf mit dem Vorhaben nach Antragstellung einschließlich Datenübermittlung der Antragsunterlagen an die Bewilligungsbehörde und des Votums der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer begonnen werden.

6.2 Vorhaben nach Nummer 5.2 Buchstabe a müssen bei einem Bildungsdienstleister absolviert werden, der über eine staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach § 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 342) verfügt.

6.3 Vorhaben nach Nummer 5.2 Buchstabe b können ausschließlich durch geeignete Beratende erfolgen. Diese gelten dann als geeignet, wenn sie in der Beraterdatenbank des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistet sind oder eine geeignete Zertifizierung nachweisen. Geeignete Zertifikate setzen ein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat voraus und können von der Bewilligungsbehörde anerkannt werden.

6.4 Der vom Zuwendungsempfänger zu entrichtende Eigenanteil darf nicht durch Zuwendungen der öffentlichen Hand bezuschusst werden.

6.5 Der Zuwendungsempfänger ist mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, die Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten und auf eine Förderung des Vorhabens durch den ESF+ hinzuweisen.

6.6 [aufgehoben]

6.7 Weiterhin ist der Zuwendungsempfänger mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten den zuständigen Ministerien, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen des Begleitsystems für den ESF+ sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Zuwendung und für die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.

6.8 Mit dem Zuwendungsbescheid sind Prüfrechte für folgende Institutionen vorzusehen:

a) Europäischer Rechnungshof,

b) Europäische Kommission,

c) Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),

d) Europäische Staatsanwaltschaft,

e) Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,

f) Prüfbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den ESF,

g) Gemeinsame Verwaltungsbehörde,

h) ESF-Fondsverwaltung,

i) für die Umsetzung fachlich zuständiges Ministerium sowie

j) für die Umsetzung zuständige Bewilligungsbehörde.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt.

7.1.2 Die Antragstellung hat schriftlich und unter Beifügung des Unternehmenskonzeptes nach Nummer 4.2 und des Votums nach Nummer 4.3 zu erfolgen. Der Antrag ist formgebunden an die Bewilligungsbehörde zu stellen. Hierfür sind die auf der Internetplattform der Bewilligungsbehörde unter www.gsa-schwerin.de zur Verfügung stehenden Antragsformulare zu verwenden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH, Schulstraße 1–3, 19055 Schwerin. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH. Auf der Grundlage des Zuwendungsbescheides erfolgt die Ausgabe von Bildungsschecks.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass

a) abweichend von Nummer 5.3.2.7 der VV zu § 44 LHO der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, die Zahlungsansprüche aus dem Zuwendungsbescheid an den Bildungsdienstleister oder Beratenden abzutreten,

b) die Auszahlung der Zuwendung nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und nach erbrachter Leistung und Mittelanforderung erfolgt,

c) die Mittelanforderung durch den Bildungsdienstleister oder Beratenden innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes und abweichend von Nummer 5.3.1.1 der VV zu § 44 LHO unter Beifügung nachfolgender Unterlagen einzureichen ist:

aa) die Bestätigung über die vollständige Teilnahme an der erbrachten Leistung durch eigenhändige Unterschriften des Zuwendungsempfängers sowie der Bildungsdienstleister oder Beratenden,

bb) der vom Zuwendungsempfänger und vom Bildungsdienstleister oder Beratenden unterzeichneten Bildungsscheck mit teilnehmerbezogenen Angaben,

cc) das Formblatt zur Angabe der Erwerbssituation,

dd) die Rechnung des Bildungsdienstleisters oder der Beratenden mit dem Nachweis des entrichteten Eigenanteils,

ee) ein Nachweis, dass der Bildungsdienstleister oder Beratende die Anforderungen gemäß den Nummern 6.2 und 6.3 erfüllt und

ff) bei Vorhaben nach Nummer 5.2 Buchstabe b zusätzlich ein vom Zuwendungsempfänger bestätigter Sachbericht über die erbrachte Leistung.

7.3.2 Erfolgt die Unterstützung von Lern- und Lehrprozessen durch digitale Medien oder Werkzeuge, ist ein Nachweis über die Anwesenheit der Teilnehmenden erforderlich. Anerkannt werden ausschließlich Präsenz-Äquivalente, bei denen der Dozent mit den Teilnehmenden während der Durchführung des Kurses direkt in Kontakt steht. Zeiten des Selbststudiums finden keine Berücksichtigung. Die Regelung gilt nur für Kurse zur betriebswirtschaftlichen Qualifizierung.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Abweichend von Nummer 5.3.6 der VV zu § 44 LHO gilt der Nachweis der Verwendung als erbracht, wenn das unter Nummer 7.3 entsprechend anzuwendende Anforderungs- und Auszahlungsverfahren eingehalten wurde. Dessen ungeachtet behält sich die Bewilligungsbehörde die Vorlage zusätzlicher Nachweisunterlagen vor.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie zur Förderung von Qualifizierungen für Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen durch Bildungsschecks vom 18. Juni 2018 (AmtsBl. M-V S. 387) außer Kraft.

 

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