Richtlinie
Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StBauFR)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung
vom 20. Oktober 2011 – VIII 320 - 513.1.08 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 213-8
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung
Vom 13. März 2023 – II 610 - 513-00000-2020/034-018 –]
[…]
A.
Allgemeine Zuwendungsgrundsätze
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe der Bestimmungen der Europäischen Union, des Baugesetzbuches, den entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern, dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend LHO genannt) Zuwendungen für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen als Gesamtmaßnahmen. Als Zuwendungsempfänger obliegt der Gemeinde die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen als Selbstverwaltungsaufgabe.
(2) Die Zuwendungen sind dazu bestimmt, gebietsbezogene städtebauliche Missstände in den Gemeinden zu beheben oder deutlich und nachhaltig zu mildem und auf diese Weise zugleich die Rahmenbedingungen für private Investitionen zu verbessern.
(3) Das Land bietet den geförderten Städten und Gemeinden eine fachliche Beratung unter Auswertung der Erfahrungen der bisherigen Förderpraxis an, um abgewogene kommunale Entscheidungen über eine wirksame Beseitigung der städtebaulichen Probleme zu erleichtern.
(4) Die Gewährung von Finanzhilfen für die Städtebauförderung erfolgt ohne Rechtsanspruch aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2 Nachrangigkeit
Finanzhilfen können nach dem Grundsatz der Nachrangigkeit nur gewährt werden, soweit die Gemeinde nicht in der Lage ist, die Gesamtmaßnahme mit eigenen Haushaltsmitteln zu finanzieren und sie auch keine ausreichenden Finanzhilfen von anderer Seite erhält. Wegen des begrenzten Verfügungsrahmens kommt eine Förderung nur für wichtige und zügig verlaufende städtebauliche Gesamtmaßnahmen in Betracht.
2. Zuwendungsgegenstand
2.1 Städtebauliche Gesamtmaßnahme
(1) Zuwendungsgegenstand ist die als Gesamtmaßnahme räumlich begrenzte städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme im Sinne der §§ 136 bis 164b beziehungsweise §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuches (nachfolgend BauGB genannt) als Einheit. Gebietsunabhängige städtebauliche Einzelvorhaben (z.B. ortsbildprägende Gebäude oder Kirchengebäude), die sich in ein städtebauliches Gesamtkonzept einfügen und mit denen städtebauliche oder strukturpolitische Zielsetzungen verfolgt werden, können ebenfalls Zuwendungsgegenstand sein (städtebaulich bedeutsame Einzelvorhaben).
(2) Einzelmaßnahmen können, mit Ausnahme der städtebaulich bedeutsamen Einzelvorhaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2, nur als Bestandteil einer Gesamtmaßnahme gefördert werden. Der Einsatz von Mitteln aus verschiedenen Städtebauförderprogrammen für Einzelmaßnahmen ist möglich.
(3) Mehrere Sanierungsgebiete, die sich in einem planerischen und räumlichen Zusammenhang befinden, können zu einer Gesamtmaßnahme zusammengefasst werden.
(4) Die Abgrenzung und die Änderung des Gebietes der Gesamtmaßnahme als Gegenstand der Förderung bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.
(5) Die Ausgaben einzelner von der Gemeinde beschlossener Ordnungs- oder Baumaßnahmen, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungs- oder Entwicklungsgebietes durchgeführt werden, gelten als Ausgaben der Vorbereitung der Sanierung, wenn gewährleistet ist, dass diese Maßnahmen den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechen und zuvor die Zustimmung des Ministeriums erteilt worden ist.
(6) Sofern Ausnahmegenehmigungen nach A 2.1 Absatz 5 für Bau- und Ordnungsmaßnahmen erteilt wurden, die sich nach förmlicher Festlegung außerhalb des Sanierungsgebietes befinden, können die nach Rechtsverbindlichkeit der Satzung entstandenen oder durch Aufträge bereits ausgelösten Ausgaben der weiteren Vorbereitung einer Gesamtmaßnahme zugerechnet werden, soweit sie im Rahmen dieser Richtlinien im Übrigen zuwendungsfähig gewesen wären.
(7) Die Gesamtmaßnahme umfasst:
-
die Vorbereitung (§ 140 BauGB),
-
die Durchführung (§ 146 BauGB),
-
den Abschluss (§§ 162 ff. BauGB).
(8) Verfahrensarten städtebaulicher Gesamtmaßnahmen sind:
-
Sanierungsmaßnahmen im Sinne von §§ 136 ff. BauGB einschließlich städtebaulicher Maßnahmen in Ersatz- und Ergänzungsgebieten gemäß § 142 Abs. 2 BauGB,
-
im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB,
-
im umfassenden Verfahren gemäß § 142 Abs. 1 bis 3, §§ 152 bis 156a BauGB.
-
Entwicklungsmaßnahmen im Sinne von §§ 165 ff. BauGB einschließlich Anpassungsgebiete im Sinne von § 170 BauGB.
-
Fördergebietsmaßnahmen ohne förmliche Ausweisung einer Satzung im Sinne des BauGB, im Ausnahmefall.
(9) Städtebaulich bedeutsame Einzelvorhaben im Sinne von A 2.1 Absatz 1 Satz 2 bedürfen keiner Zuordnung zu einem durch Satzung oder anderweitig festgelegten Fördergebiet im Sinne des Baugesetzbuches. Ein städtebaulich bedeutsames Einzelvorhaben kann mehrere zusammenhängende Einzelmaßnahmen umfassen. Sie können nur dann gefördert werden, wenn Finanzhilfen verfügbar sind, die dies zulassen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben bemessen sich unter Berücksichtigung von zweckgebundenen Einnahmen und von Beiträgen anderer Finanzierungsträger nach den Regelungen dieser Richtlinien. Der Antrag richtet sich nach Anlage 5 dieser Richtlinien.
2.2 Maßnahmen außerhalb des Gebietes der Sanierungsmaßnahme
Folgende Einzelmaßnahmen können nach vorheriger Zustimmung des Ministeriums auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes gefördert werden:
- durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen (§ 147 Satz 3 BauGB),
- Ersatzbauten (Neubau und Modernisierungen/Instandsetzungen; § 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB),
- Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (§ 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB),
- Übernahme von Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie sonstiger Betriebe, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes liegen (§ 145 Abs. 5 Satz 2 BauGB),
- Kosten für Flächen, die als Austausch- oder Ersatzland benötigt werden.
2.3 Zuwendungszeitraum
(1) Der Zuwendungszeitraum beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, in dem die Gesamtmaßnahme erstmals in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommen worden ist.
(2) Der Zuwendungszeitraum endet mit Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 beziehungsweise der Entwicklungssatzung gemäß § 169 Absatz 1 Nummer 8 BauGB, spätestens jedoch zum 31. Dezember des auf die Auszahlung der letzten Kassenmittelrate folgenden übernächsten Jahres, soweit vom Ministerium nichts anderes bestimmt wird. Nach diesem Zeitpunkt werden nur noch abwicklungsbedingte Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt. Die Förderung des Landes schließt mit dem Bescheid über die Bestimmung der Zuwendungen auf Grundlage der Schlussabrechnung der Gesamtmaßnahme (endgültiger Bewilligungsbescheid) ab.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist die Gemeinde. Die Gemeinde kann Dritten Städtebauförderungsmittel gewähren, als
- Zuschuss,
- Darlehen (die Annuität hat mindestens fünf Prozent zu betragen),
- Zuschuss oder Darlehen zur Verbilligung anderer Darlehen,
- Darlehen zur Vor- oder Zwischenfinanzierung.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Städtebaufördermittel sind die von der Gemeinde, dem Landkreis, dem Land einschließlich der Bundesfinanzhilfen und der Europäischen Union für die Deckung der Ausgaben von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen zur Verfügung gestellten Mittel. Die Finanzhilfen des Bundes und des Landes dürfen nur gleichzeitig mit oder nach den erforderlichen Eigenmitteln von der Gemeinde verwendet werden; für die Mittel der Europäischen Union gelten vorrangig deren Vorschriften.
(2) Das Ministerium kann aufgrund der besonderen Haushaltslage einer Gemeinde auf der Grundlage von allgemein bekannt gemachten Grundsätzen durch Einzelfallentscheidung zulassen, dass Mittel, die der geförderte Eigentümer aufbringt, als kommunaler Eigenanteil gewertet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass andernfalls die Investitionen unterbleiben würden. Der von der Gemeinde selbst aufgebrachte Eigenanteil muss dabei mindestens zehn Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
(3) Städtebauförderungsmittel werden unter den Voraussetzungen gewährt, dass
- die Gesamtmaßnahme in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommen worden ist und
- die Gemeinde ihre privat nutzbaren Grundstücke und Rechte an privatnutzbaren Grundstücken gemäß D 4 bereitgestellt hat oder bereitstellt.
(4) Im Hinblick auf die Verwirklichung von Einzelmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinien sind die mittel- und langfristigen Auswirkungen hinsichtlich der demografischen Entwicklung der Gemeinde oder des Landkreises (z.B. Bevölkerungsrückgang, Bevölkerungsstruktur) zu beachten.
4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Gewährung von Finanzhilfen für Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen setzt voraus, dass die Gemeinde den Beginn vorbereitender Untersuchungen nach § 141 Absatz 3 beziehungsweise Voruntersuchungen gemäß § 165 Absatz 4 BauGB beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht oder bereits gemäß § 142 Absatz 3 in Verbindung mit § 143 Absatz 1, § 165 Absatz 6 in Verbindung mit § 165 Absatz 8 BauGB das Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet förmlich festgelegt hat.
4.2-AW Aufwertung von Stadtquartieren
Zuwendungsgegenstand für die Aufwertung von Stadtquartieren ist die räumlich begrenzte städtebauliche Gesamtmaßnahme (Fördergebiet) auf der Grundlage eines Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes. Das Fördergebiet ist durch Beschluss der Gemeinde als Stadtumbaugebiet nach § 171b BauGB räumlich abzugrenzen. Die räumliche Festlegung kann auch, soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, als städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB oder als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB erfolgen. Voraussetzung für die Förderurig ist ein auf der Grundlage eines Monitorings Stadtentwicklung erarbeitetes und kontinuierlich fortgeschriebenes Integriertes Stadtentwicklungskonzept im Sinne von § 171b Absatz 2 BauGB für die gesamte Gemeinde sowie ein Stadtteilkonzept für das jeweilige Stadtumbaufördergebiet unter Beteiligung der Wohnungseigentümer.
4.2-D Städtebaulicher Denkmalschutz
Voraussetzung für die Förderung der Maßnahmen mit Mitteln des städtebaulichen Denkmalschutzes ist eine Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB für den Bereich des historischen Stadtkerns.
4.2-KSG Kleinere Städte und Gemeinden
Zuwendungsgegenstand ist eine städtebauliche Gesamtmaßnahme (Fördergebiet) zur Sicherung und Stärkung der öffentlichen Daseinsvorsorge im öffentlichen Raum von Städten und Gemeinden in dünn besiedelten, ländlichen, von Abwanderung bedrohten oder vom demographischen Wandel betroffenen Räumen. Das Fördergebiet ist durch die Gemeinde räumlich abzugrenzen. Dies kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171b oder § 171e BauGB, Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen.
4.2-SOS Soziale Stadt
Zuwendungsgegenstand ist eine städtebauliche Gesamtmaßnahme (Fördergebiet), bezogen auf einen räumlich abzugrenzenden Stadtteil mit besonderem Entwicklungsbedarf im Sinne des § 171e BauGB, für den ein auf Fortschreibung angelegtes gebietsbezogenes Entwicklungskonzept vorliegt.
4.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
(1) Städtebauförderungsmittel dienen ausschließlich der Deckung von Ausgaben, die bei der Durchführung einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme der Gemeinde entstehen. In Betracht kommen
- Ausgaben der Gemeinde,
- Ausgaben Dritter, soweit eine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde zur Entschädigung besteht,
- Ausgaben Dritter, soweit sie nach dieser Vorschrift von der Gemeinde übernommen werden dürfen.
(2) Die Städtebaufördermittel sind grundsätzlich nur zur Finanzierung solcher Ausgaben bestimmt, die nach dem 1. Januar des jeweiligen Programmjahres entstehen. Ausgaben, die vor Förderbeginn entstanden sind, sind nicht zuwendungsfähig (Verbot der Refinanzierung). Hiervon ausgenommen sind:
- Ausgaben, die bei Fortsetzungsmaßnahmen im vorangegangenen Jahr entstanden sind und aus den bisher im Landesprogramm bereitgestellten Fördermitteln oder Mitteln des Sondervermögens (vergleiche J) nicht mehr gedeckt werden konnten,
- Ausgaben für Ordnungsmaßnahmen gemäß E und Baumaßnahmen gemäß F und G sowie für Sanierungs- und Entwicklungsträger (Träger) gemäß 12, die der Gemeinde im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme in dem der Neuaufnahme (Programmjahr) vorangegangenen Jahr entstanden sind und für die vor dem Eingehen der jeweiligen Verpflichtung die vorherige Zustimmung des Ministeriums eingeholt wurde.
(3) Zur stärkeren Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen kann die Gemeinde für jede städtebauliche Gesamtmaßnahme einen Fonds einrichten (Verfügungsfonds). Der Fonds finanziert sich bis zu 50 Prozent aus Mitteln der Städtebauförderung des Bundes, Landes und der Gemeinde und mindestens zu 50 Prozent aus Mitteln der Wirtschaft, Immobilien- und Standortgemeinschaften, Privaten oder zusätzlichen Mitteln der Gemeinde. Über die Verwendung der Mittel entscheidet ein lokales Gremium. Die Mittel der Städtebauförderung müssen für Investitionen und investitionsvorbereitende.Maßnahmen verwendet werden. Zusätzlich können im Rahmen des Förderprogramms- Soziale Stadt Verfügungsfonds eingerichtet werden, die bis zu 100 Prozent aus Mitteln der Städtebauförderung des Bundes, Landes und der Gemeinde finanziert werden dürfen. Der Mitteleinsatz richtet sich nach § 171e BauGB. Die Verfügungsfonds im Förderprogramm Soziale Stadt dürfen eine Größenordnung von 20.000 Euro jährlich je Fördergebiet nicht überschreiten.
Zum Umgang mit den Verfügungsfonds wird auf die Leitlinien und Erlasse zum Förderprogramm Soziale Stadt sowie auf die Leitlinien zum Förderprogramm Aktive Stadt- und Ortsteilzentren verwiesen, die unter der Homepage des Ministeriums verfügbar sind.
4.4 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
(1) Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere
- die persönlichen und sachlichen Ausgaben der Gemeindeverwaltung einschließlich der von der Gemeinde zu entrichtenden Beiträge und Gebühren, ausgenommen Ausgaben für Darlehen gemäß A 7.5 Absatz 2,
- die bei der Verwaltung der Fördermittel durch Einschaltung von Kreditinstituten entstehenden Ausgaben, ausgenommen Kontoführungsgebühren des für die Abwicklung der Gesamtmaßnahme eingerichteten Treuhandkontos,
- Ausgaben für Maßnahmen, die eine andere öffentliche Stelle als die Gemeinde auf anderer rechtlicher Grundlage zu tragen verpflichtet ist oder ohne rechtliche Verpflichtung tatsächlich oder üblicherweise trägt oder fördert,
- Ausgaben, die aus der Nichtanwendung von Rechtsvorschriften entstehen,
- Kostenanteile, in deren Höhe steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können (z.B. Vorsteuerbeträge nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes); der Eigentümer bzw. begünstigte Dritte hat der Gemeinde eine entsprechende Erklärung des Finanzamts vorzulegen,
- etwaige für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und Auszahlung gegebenenfalls erforderliche Zwischenfinanzierungsausgaben.
(2) Bei Sanierungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren dürfen Städtebaufördermittel grundsätzlich nicht für den Grundstückserwerb oder für die Ordnungsmaßnahmen zur Neuordnung des Sanierungsgebietes verwendet werden.
(3) Die gerichtliche Einforderung von rückständigen Mieten und die Durchsetzung von Räumungsansprüchen im Rahmen der Bewirtschaftung von Grundstücken des Sondervermögens richten sich nach D 4.2 Absatz 2 dieser Richtlinien.
4.4-AW Nicht zuwendungsfähige Ausgaben – Aufwertung von Stadtquartieren
Mittel zur Aufwertung von Stadtquartieren werden nicht gewährt für
- Aufwendungen für die Freimachung von Wohnungen,
- Aufwendungen, die für den Rückbau von Wohngebäuden, Wohngebäudeteilen unmittelbar entstehen (Abrisskosten),
- Aufwendungen für eine einfache Herrichtung des Grundstücks zur Wiedernutzung; dazu zählt insbesondere die Begrünung.
Diese Aufwendungen können nach Maßgabe der Rückbaurichtlinien-Stadtumbau Ost in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden.
4.5 Ausgabenarten
Die durch eine Gesamtmaßnahme der Gemeinde entstehenden Ausgaben gliedern sich in folgende Kostenarten:
- Vorbereitende Untersuchungen siehe Buchstabe B
- Vorbereitung (Städtebauliche Planung) siehe Buchstabe C
- Erwerb von Grundstücken siehe Buchstabe D
- Ordnungsmaßnahmen siehe Buchstabe E
- Baumaßnahmen siehe Buchstabe F, G, H
- sonstige Maßnahmen sowie Vergütungen für Träger und sonstige geeignete Beauftragte siehe Buchstabe I
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
(1) Die Zuwendungen werden als vorläufig bewilligte Zuschüsse zur Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Projekt ist vorbehaltlich der Regelung in A 2.1 Absatz 1 Satz 2 die Gesamtmaßnahme, nicht die jeweilige Einzelmaßnahme. Die Bewilligung der Finanzhilfen steht unter dem Vorbehalt der späteren Bestimmung aufgrund der Abrechnung der Gesamtmaßnahme, ob sie als Darlehen oder Zuschüsse einzusetzen oder durch andere Finanzierungsmittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen sind. Die Beteiligung von Bund, Land und Gemeinden am Volumen der jeweiligen Förderprogramme wird zur jeweiligen Programmverkündung mitgeteilt.
(2) Bei der Antragstellung zur Aufnahme in die jährlichen Landesprogramme werden die im Programmjahr zu erwartenden Einnahmen des Sondervermögens von dem zuwendungsfähigen Finanzierungsaufwand des Programmjahres abgesetzt (Nettoprinzip). Der danach verbleibende Betrag wird für die Bewilligung von Finanzhilfen zu Grunde gelegt. Als Einnahmen kommen alle unter J 3 genannten Arten und Erlöse in Betracht.
(3) Zuschüsse und Darlehen des Landes und des Landkreises, die mit der Zweckbestimmung gewährt werden, die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde auszugleichen, gelten als Eigenmittel der Gemeinde, wenn sie ihr für die Deckung der Ausgaben der städtebaulichen Gesamtmaßnahme gewährt und dem Sondervermögen zugeordnet werden. Zuschüsse und Darlehen des Landes außerhalb der Städtebauförderung sowie des Landkreises, die für die Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben von einzelnen Vorhaben und Maßnahmen bestimmt sind, werden von den zuwendungsfähigen Ausgaben abgesetzt.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Geltungsdauer von Zustimmungen
Eine Zustimmung zur Durchführung von Einzelmaßnahmen erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.
6.2 Ausschreibung von Bauleistungen und Leistungen
(1) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die Gemeinde ist die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A und B, der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil A und B sowie der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben.
(2) Für Baumaßnahmen privater Bauherren sind bei der Vergabe von Aufträgen mindestens drei vergleichbare Preisangebote einzuholen. Es wird empfohlen, insbesondere bei umfangreichen Baumaßnahmen, die Vorschriften der VOB anzuwenden.
6.3 Baufachliche Prüfungen
6.3.1 Allgemeines
Erschließungs- und Baumaßnahmen unterliegen bei Zuwendungen von mehr als 200.000 Euro vor Baubeginn und nach ihrer Fertigstellung einer baufachlichen Prüfung in entsprechender Anwendung der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Absatz 1 LHO (nachfolgend ZBau genannt). Abbruch- und Beräumungsmaßnahmen, Sicherungsmaßnahmen nach E 9 und Maßnahmen nach F 3 unterliegen keiner baufachlichen Prüfung. Bei öffentlichen Bauvorhaben ist das Prüfungsersuchen den jeweils zuständigen Prüfungsbehörden zusammen mit der grundsätzlichen Zustimmung/Anerkennung des Ministeriums zur Einzelmaßnahme unmittelbar zuzuleiten. Die baufachliche Prüfung bildet die Grundlage für die zuwendungsrechtliche Anerkennung durch das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend Landesförderinstitut genannt).
Der Umfang der Antragsunterlagen richtet sich nach Nummer 5 der ZBau zu § 44 LHO.
6.3.2 Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit für die Durchführung der baufachlichen Prüfung bei öffentlichen und privaten Bauvorhaben geht aus der nachstehenden Übersicht hervor:
Bauvorhaben | Höhe der Zuwendungen | Zuständigkeit |
---|
1. Reine Straßenbaumaßnahmen gemäß E 6 (einschl. Wege, Plätze, Brücken etc.) nebst Straßenbegleitgrün, Straßenausstattungs- und -möblierungselemente wie Poller, Bänke, Papierkörbe, Fahrradständer etc.; Grünanlagen, die wie das Straßenbegleitgrün in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Straßenbaumaßnahme stehen | 2.000.000 EUR | kommunale Bauverwaltung |
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2. Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen gemäß F 4 | bis 2.000.000 EUR über 2.000.000 EUR | entfällt Landesförderinstitut außer – Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder eine große kreisangehörige Stadt legt eigenen Prüfbericht zur baufachlichen Prüfung vor – kreisangehörige Gemeinde, die über eine eigene Bauverwaltung verfügt, legt Prüfbericht zur baufachlichen Prüfung vor |
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3. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach G und H sowie Wohnungsneubauten und sonstige Baumaßnahmen nach F 5 | bis 2.000.000 EUR über 2.000.000 EUR | entfällt Landesförderinstitut außer – Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder eine große kreisangehörige Stadt legt eigenen Prüfbericht zur baufachlichen Prüfung vor – kreisangehörige Gemeinde, die über eine eigene Bauverwaltung verfügt, legt Prüfbericht zur baufachlichen Prüfung vor |
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4. Straßenentwässerungsanlagen, die im Verbund mit der Straßenbaumaßnahme erstellt werden und nicht nur Straßenoberflächenwasser abführen | bis 2.000.000 EUR über 2.000.000 EUR | entfällt Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt |
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6.4 Umweltverträgliches und barrierefreies Bauen
Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sind bei der städtebaulichen Planung und bei der Umsetzung von Einzelvorhaben nach Möglichkeit Maßnahmen zu berücksichtigen, die die Auswirkungen auf die Umwelt möglichst gering halten. Bei der Durchführung von Ordnungs- und Baumaßnahmen ist den Anforderungen an die Umweltverträglichkeit durch die Verwendung schadstoffarmer und wieder verwendbarer – wenn möglich schadstofffreier – Baustoffe und Technologien Rechnung zu tragen. Wichtige Kriterien bei der Auswahl im ökologischen Sinne sind
- die Ressourcenschonung,
- der niedrige Primärenergiebedarf und geringer Schadstoffanfall bei der Herstellung,
- die klimagerechten, energiesparenden Materialeigenschaften,
- die Langlebigkeit von Baustoffen,
- die Regenerier- und Wiederverwendbarkeit und
- die geregelte Entsorgung (Abfallvermeidung, -trennung, -verwertung).
Die Ausgaben für die Verwendung von Hölzern aus tropischen Regenwäldern sind nicht zuwendungssfähig. Die durch bessere Umweltverträglichkeit und barrierefreies Bauen bedingten Mehrausgaben sind grundsätzlich zuwendungsfähig.
6.5 Ausgabenüberschreitung
Die für die Einzelmaßnahmen anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben dürfen aus zwingenden Gründen um bis zu zehn Prozent überschritten werden, sofern dabei gegebene Förder-/Kostenobergrenzen eingehalten werden.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Die Städtebauförderprogramme werden jährlich durch das Ministerium aufgrund des von den Städten und Gemeinden einzureichenden Zuwendungsantrages (Anlage 1.1, Anlage 5 ) aufgestellt. Sie beinhalten die Finanzhilfen der Europäischen Union, des Bundes, des Landes und den Gemeindeanteil. Die Zuwendungsanträge der Gemeinden sind dem Ministerium bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Eine besondere Aufforderung zur Antragstellung ergeht nicht. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Einreichungsfrist nach vorheriger Abstimmung mit dem Ministerium überschritten werden.
7.2 Antragsunterlagen
7.2.1 Sachstandsbericht
(1) Dem Zuwendungsantrag ist ein Sachstandsbericht entsprechend Anlage 1.2, dort Teil A, beizufügen. Ist ein Integriertes Stadtentwicklungskonzept Zuwendungsvoraussetzung, muss zusätzlich ein Formblatt mit den Eckwerten des Monitorings Stadtentwicklung gemäß Anlage 1.4 eingereicht werden.
(2) Darüber hinaus muss der Zuwendungsantrag die fortgeschriebene Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß A 7.2.3 enthalten. Es sind die Muster der Anlage 1.3, Teil A bis E, zu verwenden. Mit dem Zuwendungsantrag der Gemeinden muss die Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde vorgelegt werden.
7.2.2 Städtebauliche Planung als Grundlage der Förderung
Die erstmalige Aufnahme einer Gesamtmaßnahme in ein Förderprogramm setzt die Vorlage eines von der Gemeindevertretung beschlossenen städtebaulichen Gesamtkonzeptes (siehe hierzu unter B dieser Richtlinien) voraus. Darin sind die Ziele der beabsichtigten Maßnahme zumindest in den Grundzügen darzustellen, um ihre Beurteilung im Hinblick auf die Notwendigkeit und den Umfang einer Mitfinanzierung durch das Land zu ermöglichen.
7.2.3 Ausgaben- und Finanzierungsübersicht
7.2.3.1 Zeitpunkt der Aufstellung und Fortschreibung
(1) Bereits im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB sind die Ausgaben der Gesamtmaßnahme überschlägig zu ermitteln.
(2) Die Ausgaben- und Finanzierungsfragen sind bereits zu einem frühen Zeitpunkt möglichst vollständig zu erfassen, um rechtzeitig die Gelegenheit zu schaffen, auf ein wirtschaftlich sinnvolles Zusammenwirken der Gemeinde und der anderen Träger öffentlicher Belange und auf die Beschaffung von Fördermitteln aus öffentlichen Haushalten hinzuwirken.
(3) Die Ausgaben- und Finanzierungsübersicht ist laufend fortzuschreiben und jährlich mit der Antragstellung einzureichen. Neben der Gesamtübersicht sind für den Zeitraum der fünfjährigen Finanzplanung die voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten nach Jahren getrennt anzugeben.
7.2.3.2 Ausgabenübersicht und Ausgabenermittlung
(1) Die Ausgaben sind im Einzelnen entsprechend der Anlage 1.3, Teil A, nach Ausgabenarten mit Untergliederungen aufzuführen. Mehrere Untergliederungen einer Ausgabenart können zusammengefasst werden, solange eine spezielle detaillierte Ausgabenermittlung nicht möglich ist.
(2) Soweit genaue Angaben noch nicht gemacht werden können, ist bei der Ermittlung der Ausgaben von Erfahrungswerten, Ausgabenrichtwerten oder Schätzwerten auszugehen, zum Beispiel aufgrund von vorliegenden Wertgutachten, Verträgen oder Ausgabenangeboten. Die Ausgaben für Maßnahmen nach G können auch pauschaliert angesetzt werden. Vergütungen für Sanierungs-/Entwicklungsträger und sonstige Beauftragte sind gesondert auszuweisen.
(3) Wegen der Abstimmungspflicht nach § 149 BauGB in Verbindung mit § 139 BauGB sind in einer Anlage zur Ausgaben- und Finanzierungsübersicht nachrichtlich entsprechend dem Muster in Anlage 1.3, Teil C, darzustellen
- die von einem anderen öffentlichen Aufgabenträger allein zu tragenden Ausgaben für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung, zum Beispiel Maßnahmen der Deutschen Bahn AG, der Deutschen Post AG, der Deutschen Telekom AG, der Straßenbaulastträger, der Energieversorgungsunternehmen,
- die von der Gemeinde zu tragenden Ausgaben, soweit sie außerhalb der Städtebauförderung Gegenstand besonderer Förderprogramme des Bundes oder des Landes sind,
- die von der Gemeinde allein zu tragenden Ausgaben sowie
- die von Dritten zu tragenden Ausgaben, soweit hierfür aus 0ffentlichen Haushalten Fördermittel gewährt werden, zum Beispiel für Maßnahmen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus, im Rahmen der Wirtschaftsförderung oder im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
Die Ausgaben und Finanzierung ausschließlich privater Investitionen brauchen nicht dargestellt zu werden. Sind Angaben hierüber jedoch möglich, so wird empfohlen, diese in einer besonderen Übersicht zu erfassen.
7.2.3.3 Finanzierungsübersicht
(1) In der Finanzierungsübersicht hat die Gemeinde darzulegen, wie die Finanzierung der Gesamtmaßnahme erfolgen soll. Diese Übersicht ist mit den Finanzierungsvorstellungen der öffentlichen Stellen abzustimmen, die Ausgaben zu tragen haben oder Fördermittel gewähren.
(2) Als Finanzierungsmittel kommen die unter J 3 genannten Arten gemäß Anlage 1.3, Teil B, in Betracht. Bei allen Grundstücken und anderen Sachen sowie Rechten sind die Überschüsse aus der Bewirtschaftung und die Veräußerungserlöse aufzuführen. Soweit Veräußerungserlöse als Eigenmittel der Gemeinde eingesetzt werden sollen (siehe D 4.1 Absatz 1), ist dies kenntlich zu machen.
7.2.4 Elektronische Begleitinformationen
Mit dem Zuwendungsantrag sind gleichzeitig die Begleitinformationen zu der städtebaulichen Gesamtmaßnahme in elektronisch erfasster Form im vom Bund bereitgestellten System ein- und freizugeben. Die Zuweisung der erforderlichen Zugangsdaten erfolgt durch das Ministerium. Bei der erstmaligen Antragstellung von Städtebaufördernütteln erfolgt die Einrichtung eines entsprechenden Benutzerkontos und die Zuweisung der erforderlichen Zugangsdaten nach Antragsprüfung durch das Ministerium. Nach Zuweisung der Zugangsdaten sind die Begleitinformationen zu der Gesamtmaßnahme unverzüglich ein- und freizugeben.
7.2.5 Grundstücksverzeichnisse
Die Verzeichnisse der bereitgestellten, erworbenen und veräußerten Grundstücke der Gemeinde sind in den Übersichten gemäß Anlage 1.5 darzustellen.
7.3 Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut, Werkstraße 213, 19061 Schwerin.
7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
(1) Zuwendungen sind von dem bestätigten Träger, einem geeigneten Beauftragten, der die Voraussetzungen nach § 158 BauGB erfüllt oder der Gemeinde mittels Vordruck (Anlage 2) beim Landesförderinstitut abzurufen.
(2) Der Abruf setzt voraus, dass im städtebaulichen Sondervermögen keine ausreichenden Mittel zur Deckung der fälligen Ausgaben zur Verfügung stehen. Soweit im Sondervermögen keine auszahlbaren Mittel vorhanden sind, dürfen zur Bildung einer ständigen Kassenreserve für die Begleichung anfallender geringer Ausgaben, die noch nicht fällig sind, für jede städtebauliche Gesamtmaßnahme bis zu 20.000 Euro beim Landesförderinstitut abgerufen werden.
7.5 Kredite und Kreditzinsen zur Zwischenfinanzierung
(1) Ausnahmsweise können mit der vorherigen Zustimmung des Ministeriums Kredite aufgenommen werden,
- soweit dies zur Aufbringung des gemeindlichen Eigenanteils unbedingt erforderlich ist,
- für erwartete Einnahmen des städtebaulichen Sondervermögens im Sinne von J 3, 1. bis 8. Spiegelstrich und J 3, 11. bis 14. Spiegelstrich.
(2) Soweit die Gemeinde die bei der Zwischenfinanzierung anfallenden Zinsen und Geldbeschaffungskosten nicht selber aufbringen kann, kommt ausnahmsweise mit der vorherigen Zustimmung des Ministeriums eine Förderung in Betracht (Anträge gemäß Anlage 4).
(3) Die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 52 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend KV M-V genannt) ist einzuholen.
(4) Im Falle der Zwischenfinanzierung von Maßnahmen der Gemeinde oder eines Dritten für eine Einzelmaßnahme im Rahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die Einzelmaßnahme muss durch die Gesamtmaßnahme bedingt sein oder mit ihr zusammenhängen,
- die Durchführung der Einzelmaßnahme muss im Zusammenhang mit der Gesamtmaßnahme vordringlich sein,
- die für die Einzelmaßnahme erforderlichen planungsrechtlichen, fachlichen und finanztechnischen Grundlagen müssen geprüft sein und
- der Dritte muss vor dem Einsatz der Städtebaufördermittel schriftlich zugesichert und angegeben haben, wann voraussichtlich die Ersetzung durch endgültige Finanzierungsmittel zu erwarten ist; ist der Dritte eine Behörde, ist eine Zusicherung gemäß § 38 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (nachfolgend VwVfG M-V genannt) erforderlich.
(5) Eine Zwischenfinanzierung von Ausgaben für Maßnahmen der Gemeinde oder eines Dritten im Sinne von A 7.5 Absatz 4 oder von Ausgaben,. die die Gemeinde für Einzelmaßnahmen im Rahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen zusätzlich zutragen hat, ist unter den in Absatz 4 Spiegelstrich 1 bis 3 genannten Voraussetzungen spätestens bis zur Bestätigung des Haushaltsplanes des Folgejahres möglich. Werden die Finanzierungsmittel vor Ablauf dieser Frist bereitgestellt, sind die für die Zwischenfinanzierung eingesetzten Städtebaufördermittel innerhalb von vier Wochen nach Bereitstellung beziehungsweise Eingang der Finanzierungsmittel in den gemeindlichen Haushalt dem Sondervermögen zurückzuerstatten. Das Landesförderinstitut kontrolliert anhand des Nachweises über die Inanspruchnahme von Städtebaufördermitteln (Anlage 16.15) im Rahmen der Prüfung der Zwischenabrechnung, ob die Rückerstattung fristgerecht erfolgt ist.
7.6 Umschichtung
(1) Soweit bewilligte Finanzhilfen nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist von der Gemeinde in Anspruch genommen worden sind, werden sie vom Ministerium vorrangig solchen Gemeinden zugewiesen, die zur Deckung der Ausgaben Darlehen zur Zwischenfinanzierung gemäß A 7.5 aufgenommen haben oder die ihre bewilligten Mittel bis auf geringfügige Restbeträge abgerufen haben (Umschichtung).
(2) Eine entsprechende Umschichtung behält sich das Ministerium ebenfalls vor, sobald feststeht, dass eine Gemeinde die ihr bewilligten Finanzhilfen innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist nicht in Anspruch nehmen kann.
7.7 Auslaufende Gesamtmaßnahmen
Wird kein Zuwendungsantrag mehr gestellt, ist bis zur Vorlage der Schlussabrechnung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme jährlich ein Sachstandsbericht gemäß Anlage 1.2, Teil B, vorzulegen.
7.8 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind, und das VwVfG M-V.
8. Rückerstattung und Vorteilsausgleich
(1) Nicht zweckgerecht aus dem städtebaulichen Sonder- oder Treuhandvermögen verausgabte Städtebaufördermittel sind unverzüglich dem städtebaulichen Sonder- beziehungsweise Treuhandvermögen zu erstatten.
(2) Werden Zuwendungen nicht innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks verwendet, kann für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ein Vorteilsausgleich in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen, von der Deutschen Bundesbankbekannt gegebenen Basiszinssatz gemäß § 247 in Verbindung mit § 288 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend BGB genannt) seit der Auszahlung zu Gunsten des städtebaulichen Sonder- beziehungsweise Treuhandvermögens verlangt werden.
(3) Sind die kommunalen Eigenmittel zum Zeitpunkt der Verwendung der abgerufenen Zuwendungen im städtebaulichen Sonder- oder Treuhandvermögen nicht verfügbar, kann für den Zeitraum der Verwendung der Zuwendungen bis zum Eingang der kommunalen Eigenmittel im städtebaulichen Sonder- beziehungsweise Treuhandvermögen ein Vorteilsausgleich in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen, von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz gemäß § 247 in Verbindung mit § 288 Absatz 1 BGB zu Gunsten des städtebaulichen Sonderbeziehungsweise Treuhandvermögens verlangt werden.
(4) Werden Zuwendungen abgerufen, weil dem städtebaulichen Sonder- oder Treuhandvermögen Einnahmen vorenthalten wurden, die vor den Zuwendungen für förderfähige Maßnahmen hätten eingesetzt werden müssen, handelt es sich um einen zweckwidrigen Abruf. Auf diese Zuwendungen kann für den Zeitraum ihrer Zweckentfremdung ein Vorteilsausgleich in Höhe von vier Prozentpunkten zu Gunsten des städtebaulichen Sonder- beziehungsweise Treuhandvermögens verlangt werden.
(5) Im Falle einer sonstigen nicht zweckentsprechenden Verwendung von Städtebaufördermitteln kann für den Zeitraum ihrer Zweckentfremdung ein Vorteilsausgleich in Höhe von bis zu fdnf Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen, von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz gemäß § 247 in Verbindung mit § 288 Absatz 1 BGB zu Gunsten des städtebaulichen Sonder- beziehungsweise Treuhandvermögens verlangt werden.
(6) Der nach den Absätzen 2, 3 und 5 zu zahlende Vorteilsausgleich gilt als Zuwendung des Bundes und/oder des Landes und ist bei seinem Wiedereinsatz um den gemeindlichen Eigenanteil zu ergänzen.
(7) Bis zur Erstattung der nicht zweckgerecht verausgabten Städtebaufördermittel oder des zu leistenden Vorteilsausgleichs kann das Landesförderinstitut weitere Zahlungen ablehnen.
B.
Vorbereitende Untersuchungen (Bestandsaufnahme)
(1) Voraussetzung für die Förderung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen ist die Vorlage von vorbereitenden Untersuchungen nach Maßgabe des § 141 BauGB, die die förmliche Festlegung des sanierungsbedürftigen Gebietes rechtfertigen. Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen bereits vorliegen.
(2) Die Gesamtmaßnahme ist aufgrund einer hinreichenden Bestandsaufnahme und unter Berücksichtigung der anzustrebenden allgemeinen Ziele (städtebauliches Gesamtkonzept) gemäß § 136 Absatz 1 BauGB einheitlich zu planen und zügig im öffentlichen Interesse durchzuführen.
C.
Vorbereitung (Städtebauliche Planung)
1. Voraussetzung der einheitlichen Vorbereitung
Zur einheitlichen Vorbereitung der Gesamtmaßnahme im Sinne von § 136 Absatz 1 Satz 1 BauGB gehört vor allem die Aufstellung einer zuwendungsfähigen städtebaulichen Durchführungsplanung und gegebenenfalls eines Sozialplanes..
2. Städtebauliche Planung
(1) Es wird auf den Erlass über die Städtebauliche Rahmenplanung i.S.v. § 140 Nr. 4 Baugesetzbuch vom 23. Mai 1991 {AmtsBl. M-V S. 485), der zuletzt durch den Erlass vom 6. Juli 1999 (AmtsBl. M-V S. 788) geändert worden ist, hingewiesen.
(2) Zuwendungsfähig sind insbesondere die Ausgaben für:
- städtebauliche Rahmenpläne und ihre Fortschreibung,
- die Erstellung integrierter Stadtentwicklungskonzepte und ihre Fortschreibung,
- die Erstellung eines Monitorings Stadtentwicklung und seine Fortschreibung gemäß Anlage 1.4,
- die Erstellung und Fortschreibung integrierter Handlungskonzepte nach § 171e Absatz 4 BauGB,
- städtebauliche Wettbewerbe und Gutachterverfahren,
- städtebauliche Entwürfe für Teilbereiche (Bereichspläne),
- Ortsgestaltungspläne und die Ausarbeitung von örtlichen Bauvorschriften im Sinne von § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend LBauO M-V genannt),
- die Aufstellung von verbindlichen Bauleitplänen für das förmlich festgelegte Gebiet der städtebaulichen Gesamtmaßnahme, soweit sie rechtlich erforderlich sind,
- Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere in Form von Veröffentlichungen und Ausstellungen, zum Beispiel Sanierungszeitungen, Faltblätter sowie
- die Modernisierungs- und Instandsetzungsuntersuchungen und die dazugehörigen Leistungen im Sinne von G 5.1.
(3) Die Ausgaben geförderter Planungen für Ordnungs- oder Baumaßnahmen der Gemeinde sind dem Sondervermögen zu erstatten, wenn sie aus von ihr zu vertretenden Gründen von der Durchführung absieht.
(4) Städtebauliche Rahmenpläne sowie Integrierte Stadtentwicklungskonzepte und deren wesentliche Änderungen und Fortschreibungen sind mit dem Ministerium abzustimmen. Städtebauliche Wettbewerbe und Gutachterverfahren, deren Gesamtkosten den Betrag von 50.000 Euro übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums.
3. Förderung Integrierter Stadtentwicklungskonzepte, Monitoring Stadtentwicklung
(1) In dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept sind die Ziele und Maßnahmen gemäß § 171a Absatz 3 BauGB im Fördergebiet schriftlich und zeichnerisch darzustellen. Es legt auf der Grundlage von Aussagen über die zu erwartende künftige Entwicklung der Bevölkerung, des Wohnungsbestandes und der Wohnungsnachfrage, der Arbeitsmarktentwicklung, der städtischen Infrastruktur und zu den Leitzielen, die sich grundsätzlich auf das gesamte Gemeindegebiet und, wenn möglich, auf den Verflechtungsbereich beziehen, die im Fördergebiet durchzuführenden Vorhaben für die verschiedenen Handlungsfelder fest. Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept ist unter Beteiligung aller sich aus § 171b Absatz 3 BauGB ergebenden Betroffenen und öffentlichen Auftraggebern, insbesondere der Wohnungseigentümer sowie der Ver- und Entsorgungsunternehmen, aufzustellen und soll, soweit sachlich geboten, mit den Umlandgemeinden abgestimmt werden.
Die Erstellung beziehungsweise die Fortschreibung eines Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes wird entsprechend den Förderobergrenzen in Anlage 9 gefördert.
(2) Die Ausgaben der erstmaligen Einrichtung und Durchführung sowie der Fortschreibung des Monitorings Stadtentwicklung sind für jede Gemeinde, die mit einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme in mindestens ein Städtebauförderprogramm aufgenommen ist, innerhalb der sich aus Anlage 9 ergebenden Förderobergrenzen zuwendungsfähig. Ist eine Gemeinde ausschließlich in das Förderprogramm Stadtumbau Ost – Programmteil Rückbau aufgenommen, ist eine Förderung des Monitorings ausgeschlossen.
D.
Erwerb, Bereitstellung und Veräußerung von Grundstücken
1. Allgemeines
Im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme kommt der Erwerb von Grundstücken durch die Gemeinde in Betracht zur
- Durchführung von Bau- und Ordnungsmaßnahmen sowie
- Erhaltung von Gebäuden, deren Eigentümer nicht in der Lage sind, die städtebaulich erforderlichen Modernisierungen oder Instandsetzungen selbst zu finanzieren.
2. Grunderwerb
Zum Grunderwerb gehören
- der freihändige Erwerb sowie
- der Erwerb nach den Vorschriften des BauGB und anderen gesetzlichen Vorschriften.
3. Förderung des Grundstückserwerbs
Voraussetzung für die Förderung des Erwerbs von Grundstücken ist, dass
- nach dem Stand der städtebaulichen Planung von der Erforderlichkeit des Grundstückserwerbs für die Durchführung der Maßnahme auszugehen ist,
- mit der Durchführung von Ordnungs- und Baumaßnahmen in absehbarer Zeit zu rechnen ist,
- das Grundstück in dem Gebiet liegt, welches Gegenstand der Förderung ist, oder soweit es außerhalb dieses Gebietes liegt, als Austausch- oder Ersatzland für, die Gesamtmaßnahme benötigt wird oder für den Bau von Erschließungsanlagen, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder Ersatzbauten und Ersatzanlagen verwendet werden soll und die übrigen Voraussetzungen für den Einsatz von Fördermitteln zu Gunsten dieser Gesamtmaßnahme vorliegen oder
- das Grundstück von der Gemeinde auf Verlangen des Eigentümers nach den Vorschriften des BauGB übernommen werden muss.
4. Bereitstellung gemeindeeigener Grundstücke
4.1 Bereitstellungs- und Veräußerungspflicht
(1) Nach Aufnahme der Gesamtmaßnahme in die jährlichen Landesprogramme hat die Gemeinde alle privat nutzbaren Grundstücke (maßgeblich: baurechtlich zulässige Nutzung), die im Gebiet der Gesamtmaßnahme liegen, sich zu Beginn des ersten Programmjahres in ihrem Eigentum befinden und für die zum vorgenannten Zeitpunkt kein notariell beurkundeter Veräußerungsvertrag nach § 31 lb Absatz 1 BGB abgeschlossen war, zum 1. Januar des Programmjahres im Sondervermögen nach J bereitzustellen und im Zuge der Maßnahmendurchführung gemäß D 5.1 zu veräußern, soweit die Grundstücke nicht für öffentliche Zwecke im Rahmen der Sanierung benötigt werden. Mit den Erlösen sind die Ausgaben der Gesamtmaßnahme vorrangig zu decken. Von dem Erlös aus der Veräußerung eines Grundstückes der Gemeinde kann der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Grundstückes in das städtebauliche Sondervermögen als Eigenanteil für den Abruf von Finanzhilfen abgesetzt werden (siehe auch K 3.2.2). Die Bereitstellung von privat nutzbaren Grundstücken der Gemeinde zählt nicht zum zuwendungsfähigen Grundstückserwerb des Sondervermögens. Soweit das Gebiet einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme nach ihrer Aufnahme in, das jährliche Landesprogramm (vergleiche A 7) erweitert wird, bezieht sich die Bereitstellungsverpflichtung auf den Zeitpunkt, zu dem die Förderung für das erweiterte Gebiet durch das Ministerium bestätigt wurde. Die Übersicht des Verzeichnisses der Grundstücke im Sanierungssondervermögen ist nach Anlage 1.5 zu erstellen.
(2) Für Grundstücke, die sich zu Beginn des ersten Programmjahres bereits im Eigentum einer Gesellschaft, deren alleinige Gesellschafterin die Gemeinde ist, befinden, gilt die Verpflichtung zur Bereitstellung nur, wenn die Gesamtmaßnahme in die Programme der Jahre 1991 bis 1994 aufgenommen wurde. Für Gebiete, die ausschließlich aus dem Aufwertungsprogramm gefördert werden, entfällt die Bereitstellungspflicht.
(3) Die Bereitstellungspflicht erstreckt sich auch auf die Grundstücke, die mit Mitteln des Treuhandvermögens erworben wurden.
(4) Grundstücke, die nach 1948 mit Wohnungen bebaut worden sind, oder bebaute Grundstücke, deren zügige Veräußerung nicht möglich ist, können von der Bereitstellungspflicht ausgenommen werden, sofern die der Gesamtmaßnahme zu Grunde liegenden städtebaulichen Ziele und Zwecke dem nicht entgegenstehen. Entsprechende Ausnahmeanträge sind von der Gemeinde beim Ministerium zu stellen.
4.2 Bewirtschaftung von Grundstücken im Sondervermögen
(1) Verluste aus der Bewirtschaftung von Grundstücken des Sondervermögens werden durch das Sondervermögen getragen. Diesem sind die Bewirtschaftungsüberschüsse zuzuführen. Über die Bewirtschaftung der Grundstücke nach D 4.1 ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, sofern die Mieterlöse nicht direkt dem Treuhandvermögen gutgeschrieben werden. Für in Wirtschaftsplänen veranschlagten Überschüsse sind dem Treuhandvermögen vierteljährlich Abschlagszahlungen gutzuschreiben.
(2) Die Verwaltung von Grundstücken nach D 4.1 ist bis zur Privatisierung zuwendungsfähig. Berechnungsgrundlage für die Verwaltungskosten sind die Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken (nachfolgend Wertermittlungsrichtlinien genannt), Anlage 3 der Wertermittlungsichtlinien, in der jeweils geltenden Fassung. Wird die Verwaltung von Grundstücken nach D 4.1 Dritten übertragen, ist die Verfügungsbefugnis allein der Gemeinde beziehungsweise dem Sanierungsträger vorbehalten. Die geprüften Bewirtschaftungsergebnisse sind in die Anlage 16.6 zu übertragen und dem Landesförderinstitut bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres vorzulegen. Im begründeten Einzelfall ist die Prüfung der Bewirtschaftungsergebnisse durch Wirtschaftsprüfer zuwendungsfähig. Der Prüfumfang umfasst neben der Bestandsaufnahme und Fortschreibung der Übersicht über die im Sondervermögen befindlichen, privat nutzbaren Grundstücke (A 7.2.1) einen Vermögensstatus zu Beginn und Ende des Berichtsjahres einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten, Kontrolle des Verwaltervertrages, des Wirtschaftsplanes, der Abführung der Bewirtschaftungserlöse, des Inkassowesens sowie Ausführungen zur Anwendung des Altschuldenhilfegesetzes im Sanierungsgebiet. Angemessene Ausgaben der Prüfung sind zuwendungsfähig. Die genaue Höhe der Prüfkosten ist mitzuteilen und je ein Exemplar der Berichte bis zum 31. Dezember des Folgejahres dem Landesförderinstitut vorzulegen.
5. Veräußerung privat nutzbarer Grundstücke der Gemeinde an Dritte
5.1 Veräußerungspflicht
Die Gemeinde ist verpflichtet; alle ihrem städtebaulichen Sondervermögen zugeordneten Grundstücke (vergleiche J 3, 11. bis 13. Spiegelstrich) zu veräußern, soweit sie nicht für öffentliche Zwecke benötigt werden.
5.2 Veräußerung im umfassenden Sanierungsverfahren
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, alle ihrem städtebaulichen Sondervermögen zugeordneten Grundstücke (vergleiche J 3, 11. bis 13. Spiegelstrich) zu veräußern, soweit sie nicht für öffentliche Zwecke benötigt werden.
(2) Durch die Neuordnung bedingte Bodenwertsteigerungen sind zu erwarten, soweit die städtebauliche Gesamtmaßnahme die Veränderung des Gebietes durch umfangreiche Ordnungs- und Baumaßnahmen, zum Beispiel Neufestsetzung der zulässigen baulichen Nutzung der Grundstücke, Bodenneuordnung; Entkernung und Neugestaltung von überbauten Grundstücken (Innenhöfe), Erschließungsmaßnahmen (E 6), zum Ziel hat. Werden Grundstücke veräußert, bevor der Abschluss der städtebaulichen Gesamtmaßnahme absehbar ist, dürfen von dem Neuordnungswert, der sich auf den Zustand des Gebietes nach Abschluss der städtebaulichen Gesamtmaßnahme bezieht, Abschläge für die Wartezeit bis zur Durchführung der von der Gemeinde geplanten Ordnungs- und Baumaßnahmen und für die dafür bestehenden Wagnisse gemacht werden. Dies gilt auch im Falle der Veräußerung von Grundstücken vor förmlicher Festlegung des Sanierungsgebietes der städtebaulichen Gesamtmaßnahme.
5.3 Veräußerung im vereinfachten Sanierungsverfahren
Im vereinfachten Sanierungsverfahren sind die Grundstücke zum Verkehrswert nach § 194 BauGB zu veräußern.
5.4 Veräußerung von Grundstücken mit Gebäuden
Soweit die Grundsätze des Ertragswertverfahrens nach §§ 17 bis 20 der Immobilienwertermittlungsverordnung Anwendung finden, sind die mit der Gewährung öffentlicher Baudarlehen verbundenen Nachteile sowie die Vorteile bei der Wertermittlung zu berücksichtigen. Werden Grundstücke mit aufstehenden Gebäuden zum Zwecke der Modernisierung oder Instandsetzung von der Gemeinde veräußert, sind die nach Vorgabe der Gemeinde nicht verwendbaren Gebäudeteile bei der Feststellung des Neuordnungswertes nicht zu berücksichtigen.
5.5 Wertermittlung durch Gutachterausschüsse und private Sachverständige
(1) Vor der Veräußerung von Grundstücken ist deren Wert von der Gemeinde mit Hilfe des zuständigen Gutachterausschusses gemäß §§ 192 ff. BauGB festzustellen. Liegt bereits ein entsprechendes aktuelles Gutachten für ein gleichartiges Grundstück vor, reicht es aus, wenn der Gutachterausschuss die Vergleichbarkeit schriftlich bestätigt.
(2) Lassen sich Grundstücke – gegebenenfalls bebaut – zu dem ermittelten Verkehrswert nicht veräußern, so kommt eine Veräußerung zu einem geringeren Preis nur in Betracht, wenn die Gemeinde in geeigneter Weise, insbesondere durch Vorlage von Inseraten, den Nachweis geführt hat, dass sie sich vorher nachdrücklich darum bemüht hat, den Verkehrswert zu erzielen.
(3) Hat die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde nach § 56 Absatz 6 Nummer 1 KV M-V ein Grundstücksgeschäft genehmigt, so gilt diese Genehmigung auch für die Abrechnung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme.
(4) Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sind Wertgutachten grundsätzlich beim örtlich zuständigen Gutachterausschuss des Landkreises oder der kreisfreien Stadt in Auftrag zu geben. Die Ausgaben für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind zuwendungsfähig, wenn die Erstellung des Verkehrswertgutachtens durch den Gutachterausschuss nachweislich nicht zeitgerecht erfolgen kann; darüber ist das Landesförderinstitut vor Auftragserteilung in Kenntnis zu setzen. Für Aktualisierungen ist dies nicht erforderlich. Für Wiederholungsgutachten ist die vorherige Zustimmung des Landesförderinstituts erforderlich.
6. Zuwendungssfähiger Grunderwerb
6.1 Erwerb zum sanierungsunbeeinflussten Wert oder Verkehrswert
Sofern der Erwerb der Sanierung dient, sind im umfassenden Sanierungsverfahren Ausgaben des Grundstückserwerbs bis zur Höhe des sich aus Anwendung von § 153 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Bau GB ergebenden sanierungsunbeeinflussten Wertes und ausnahmsweise im vereinfachten Sanierungsverfahren bis zur Höhe des Verkehrswertes im Sinne von § 194 BauGB zuwendungsfähig (siehe A 4.4 Absatz 2).
6.2 Einschaltung des Gutachterausschusses
Für den Erwerb von Grundstücken gilt D 5.5 Absatz 4 sinngemäß. Ein Verkehrswertgutachten ist nicht erforderlich bei Vorliegen
- einer Einigung nach § 110 BauGB,
- eines nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschlusses nach § 113 BauGB,
- eines rechtskräftigen Urteils nach § 226 BauGB oder
- einer Einigung nach § 231 BauGB.
6.3 Gebäude- und Nebenkosten
Die zuwendungsfähigen Ausgaben beim Erwerb von Grundstücken umfassen auch die Kosten der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen und die Nebenkosten wie Gerichts- und Notarkosten, Maklerprovisionen, Vermessungskosten, Auslagen und Gebühren für Wertermittlungen sowie amtliche Genehmigungen, Kosten von Bodenuntersuchungen zur Beurteilung des Grundstückswertes und Grunderwerbsteuern, die der Gemeinde oder dem Träger entstehen.
6.4 Entschädigung durch Kaufpreisverrentung
Wird die Gegenleistung beim Erwerb eines Grundstücks in Form einer Rentenzahlung erbracht, so sind die dadurch entstehenden Ausgaben bis zum Abschluss der städtebaulichen Gesamtmaßnahme auch dann zuwendungsfähig, wenn die Rentenzahlung durch einen kapitalisierten Rentenbetrag sichergestellt wird. Endet in diesem Fall die Verpflichtung zur Rentenzahlung vor Abschluss der städtebaulichen Gesamtmaßnahme, so ist ein etwaiger Restbetrag dem Sondervermögen zuzuführen. Nach Abschluss der Gesamtmaßnahme sind dem Land die anteiligen EU-, Landes- und Bundesfinanzhilfen vom Restbetrag zurückzuzahlen.
7. Unrichtige Festsetzung des Verkehrswertes durch die Gemeinde
Die Gemeinde hat den Differenzbetrag zum tatsächlichen Verkehrswert dem Sondervermögen zu erstatten, wenn der Verkehrswert ohne Grund oder durch unsachgemäße Wertermittlung durch die Gemeinde um mehr als 25 Prozent verfehlt wurde.
8. Erbbaurechte
Für Erbbaurechte sind die vorstehenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
E.
Ordnungsmaßnahmen
1. Allgemeines
(1) Der Schwerpunkt der gemeindlichen Aufgabe bei der Durchführung der Gesamtmaßnahme liegt in der. Regel in den erforderlichen Ordnungsmaßnahmen im Sinne von §§ 147 und 169 Absatz 1 Nummer 4 BauGB in Übereinstimmung mit den Zielen und Zwecken der Sanierung gemäß §§ 146 und 165 Absatz 2 BauGB.
(2) Bei Sanierungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren (vergleiche A 4.4 Absatz 2) können Städtebaufördermittel für die nach der städtebaulichen Planung erforderlichen Ausgaben nur ausnahmsweise und in begrenztem Umfang für die Bodenordnung und für die Beseitigung baulicher Anlagen verwendet werden.
2. Förderung von Ordnungsmaßnahmen
(1) Voraussetzung dafür ist, dass die Sanierung von der Gemeinde gemäß § 140 BauGB vorbereitet worden und gewährleistet ist, dass die Ordnungsmaßnahmen den Zielen und Zwecken der Gesamtmaßnahme entsprechen. Dies ist der Fall, soweit die Gemeindevertretung eine mit dem Ministerium abgestimmte städtebauliche Planung beschlossen hat, die Aussagen über die vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen (Ordnungs- und Baumaßnahmen) enthält (Maßnahmenplan).
(2) Städtebaufördermittel dürfen grundsätzlich nicht für die Beseitigung von Gebäuden im Sinne von G 3.3 verwendet werden. Soweit dies in Einzelfällen bei Denkmalen erforderlich wird, ist die vorherige Zustimmung der zuständigen Denkmalschutzbehörde und des Rahmenplaners notwendig. Bei baulichen Anlagen mit besonderer städtebaulicher Bedeutung ohne Denkmalstatus ist unter Vorlage der Stellungnahme des Rahmenplaners, in der die besonderen Gründe für die Beseitigung zu benennen sind, die vorherige Zustimmung des Ministeriums einzuholen.
3. Bodenordnung ohne Grunderwerb im Sinne von § 147 Nr. 1 BauGB
(1) Zur Bodenordnung gehören Einzelmaßnahmen, die nach den Vorschriften des BauGB zur rechtlichen oder tatsächlichen Neuordnung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Zielen der Gesamtmaßnahme durchgeführt werden. Im Einzelnen zählen zur Bodenordnung:
- die Umlegung (§§ 45 bis 79 BauGB),
- die vereinfachte Umlegung (§§ 80 bis 84 BauGB),
- Maßnahmen mit gleichartiger Zielsetzung anstelle der gesetzlichen Umlegung und Grenzregelung aufgrund eines Vertrages nach § 146 Absatz 3 BauGB sowie
- Maßnahmen mit gleicher Zielsetzung anstelle der gesetzlichen Umlegung und Grenzregelung bei gemeindeeigenen Grundstücken.
(2) Zuwendungsfähig sind:
- die von der Gemeinde gemäß § 78 BauGB zu tragenden Verfahrens- und Sachkosten,
- die von der Gemeinde nach § 81 BauGB zu tragenden Kosten der Grenzregelung sowie
- Ausgaben für Maßnahmen mit gleichartiger Zielsetzung anstelle der gesetzlichen Umlegung und Grenzregelung.
4. Umzug von Bewohnern und Betrieben
Ausgaben für den Umzug von Bewohnern und Betrieben im Sinne von § 147 Nummer 2 BauGB sind nicht zuwendungsfähig.
5. Freilegung von Grundstücken im Sinne von § 147 Nr. 3 BauGB
Bei der Freilegung von Grundstücken einschließlich der ersatzlosen Beseitigung von größeren Teilen baulicher Anlagen; zum Beispiel von Anbauten und Geschossen, sind zuwendungsfähig:
- Abbruch- und Abräumkosten einschließlich Nebenkosten,
- Ausgaben für Maßnahmen, die für die Verkehrssicherheit und Zwischennutzung des Grundstücks erforderlich sind und
- die durch die Beseitigung baulicher Anlagen Dritter oder der Gemeinde ausgelösten und von der Gemeinde zu tragenden Entschädigungen oder Wertverluste; diese können jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht bereits im Rahmen der Förderung des Grundstückserwerbs berücksichtigt worden sind.
6. Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen
6.1 Erschließungsanlagen
Zu den Erschließungsanlagen gehören insbesondere die öffentlichen Straßen, Wege sowie Plätze inklusive Brücken, Tunnel und Unterführungen mit dazugehörigen Rampen, Grünanlagen, Wasserläufe und Wasserflächen, öffentliche Spiel- und Parkplätze, Anlagen zum Zwecke der Beleuchtung, die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, die Ableitung, Behandlung und Beseitigung von Abwässern, die Beseitigung fester Abfallstoffe sowie die Anlagen und Vorkehrungen gegen Naturgewalten und schädliche Umwelteinwirkungen. Das zuwendungsrechtliche und baufachliche Prüfungsverfahren von öffentlichen Spielplätzen richtet sich nach E 6.3, E 6.4 beziehungsweise E 6.7.
6.2 Kosten für Erschließungsanlagen
Herstellungskosten für neue oder die Änderung vorhandener Erschließungsanlagen sind förderfähig, soweit diese erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel zu erreichen und die Ausgaben von der Gemeinde zu tragen, sind (vergleiche hierzu E 6.6).
6.3 Anerkennung der grundsätzlichen Zuwendungsfähigkeit von Erschließungsanlagen
(1) Die Entwürfe von Erschließungsanlagen sollen sich aus der städtebaulichen Planung (Rahmenplan) ableiten. Erschließungsanlagen werden entsprechend der Förderobergrenzen gemäß Anlage 9 gefördert. Die Anerkennung der grundsätzlichen Zuwendungsfähigkeit von Erschließungsanlagen über 50.000 Euro Gesamtkosten ist vor Baubeginn beim Ministerium mit Formblatt (Anlage 6.1) zu beantragen.
(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen können ebenerdige Parkplätze, Tiefgaragen, Parkhäuser und Parkpaletten entsprechend den Förderobergrenzen in Anlage 9 gefördert werden.
(3) Kunst im öffentlichen Raum kann bis zu fünf Prozent der auf den Quadratmeterpreis anrechenbaren zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
(4) Die zur baufachlichen (siehe A 6.3.2) und zuwendungsrechtlichen Prüfung (E 6.7) vorzulegenden Unterlagen und Entwürfe müssen den Unterlagen entsprechen, die gemäß Absatz 1 vorgelegen haben.
6.4 Zuwendungsfähigkeit
6.4.1 Zuwendungsfähige Erschließungsmaßnahmen
Voraussetzung für die Förderung von Erschließungsmaßnahmen ist, dass sie
- innerhalb des Gebietes der städtebaulichen Gesamtmaßnahme liegen und seiner Erschließung dienen oder
- an der Grenze des Gebietes der städtebaulichen Gesamtmaßnahme liegen und überwiegend der Erschließung von Grundstücken innerhalb des Gebietes dienen oder
- außerhalb des Gebietes der städtebaulichen Gesamtmaßnahme liegen und unverzichtbar zur Erschließung dieses Gebietes gehören.
6.4.2 Zuwendungsfähiger Erschließungsaufwand/Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig
- sind alle investiven und bauvorbereitenden Ausgaben, die durch die Gemeinde zu tragen sind, bis zu den Förderobergrenzen gemäß Anlage 9, mit Ausnahme der Entwicklungspflegemaßnahmen,
- sind die Planungs- und Baukosten. Der Anteil der Baunebenkosten nach DIN 276-1 und 276-4 darf 15 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten nicht überschreiten.
- ist bei Erschließungsanlagen gemäß § 127 Absatz 2 BauGB der Erschließungsaufwand im Sinne von § 128 BauGB oder §§ 8 und 9 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend KAG M-V genannt) in der jeweils geltenden Fassung sowie ein gestalterischer Mehraufwand,
- sind bei anderen Erschließungsanlagen gemäß E 6.1 die Ausgaben, die zur Erreichung des Sanierungszieles erforderlich und die nicht üblicherweise durch eine andere Stelle zutragen sind,
- ist bei der Regenwasserkanalisation der Anteil, der für die Entwässerung der Straße erforderlich ist, jedoch nicht die Ausgaben der Gebäudeanschlussleitungen. Ausgaben, die auf Teile entfallen, die sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung dienen, können mit einem Anteil von bis zu 50 Prozent gefördert werden.
6.5 Ausgabenspaltung
Eine Ausgabenspaltung hinsichtlich eines maßnahmebedingten und eines nicht maßnahinebedingten Teiles der Erschließungsanlage ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kommt lediglich bei solchen Teilen einer Erschließungsanlage in Betracht, die eindeutig bestimmten Grundstücken überwiegend zugeordnet werden können, wie zum Beispiel einseitige Gehwege, Radwege und Parkstreifen.
6.6 Beiträge, Gebühren oder sonstige Entgelte
6.6.1 Begrenzung der Förderung
Bei Anlagen, für die Beiträge, Gebühren oder sonstige Entgelte erhoben werden können, ist die Zuwendungsfähigkeit auf den Teil der Ausgaben beschränkt, der nicht durch diese Einnahmen gedeckt werden kann. Diese Einnahmen können jedoch mit Städtebaufördermitteln zwischenfinanziert werden. Dies ist dem Landesförderinstitut unverzüglich anzuzeigen. Die für die Zwischenfinanzierung eingesetzten Städtebaufördermittel sind dem Sondervermögen innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der Maßnahme (Tag der Übergabe der nutzungsfähigen baulichen Anlage) zu erstatten. Städtebaufördermittel sind bei der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes nicht als Leistungen und Zuwendungen Dritter oder als anderweitige Deckung des Erschließungsaufwandes im Sinne von § 129 Absatz 1 Satz 1 BauGB abzusetzen
6.6.2 Grundstücke der Gemeinde
(1) Für Grundstücke der Gemeinde mit öffentlicher Nutzung sind die Kosten der Verbesserung oder Neuherstellung der Erschließung förderfähig.
(2) Für nicht im Sondervermögen befindliche Grundstücke der Gemeinde mit privater Nutzung im vereinfachten Verfahren, bei Fördergebietsmaßnahmen oder außerhalb des Sanierungsgebietes findet eine fiktive Umlegung der Kosten statt. Die Kosten sind nicht förderfähig.
(3) Bei privat nutzbaren Grundstücken der Gemeinde im Sondervermögen (vergleiche J) sind die Kosten der Verbesserung oder Neuherstellung der Erschließung dagegen ohne Absetzung der umlegungsfähigen Kosten förderfähig.
6.6.3 Gesamtmaßnahmen ohne besonderes Bodenrecht
Bei städtebaulichen Gesamtmaßnahmen ohne Anwendung des besonderen Bodenrechts des BauGB sowie bei städtebaulichen. Vorbereitungsmaßnahmen sind die Kosten für die Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB durch die Erhebung der Erschließungsbeiträge nach § 127 Absatz 1 BauGB und die Kosten für die Erweiterung und Verbesserung im Sinne von § 8 KAG M-V (Erlangung von Vorteilen) umlegbar. Auch in diesem Fäll ist die Erhebung von Abgaben für Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 4 BauGB zulässig.
6.7 Überprüfung der Ausgaben
Nach Abschluss dei Einzelmaßnahme legt das Landesförderinstitut die zuwendungsfähigen Ausgaben aufgrund der ihr von der Gemeinde gemäß Anlage 6.2, Seite 2 bis 4, vorgelegten Unterlagen fest. Zu den Unterlagen gehört gemäß A 6.3.1 das Ergebnis der baufachlichen Prüfung. In allen diesen Fällen hat das Landesförderinstitut lediglich die zuwendungsrechtliche Anerkennung nach diesen Richtlinien zu prüfen.
6.8 Anlagen der öffentlichen Versorgung
Zu den förderfähigen Erschließungskosten zählen auch die von der Gemeinde nach § 150 Absatz 1 BauGB zu erstattenden Kosten, auch wenn die Gemeinde selbst Trägerin einer öffentlichen Versorgungsanlage im Sanierungsgebiet ist. Diese Vorschrift gilt nicht für städtebauliche Entwicklungsgebiete.
7. Härteausgleich gemäß § 181 BauGB
Voraussetzung für die Gewährung eines Härteausgleiches ist, dass dem Betroffenen wirtschaftliche Nachteile in seinen persönlichen Lebensumständen als besondere Härte im Rahmen der Durchführung der Sanierung treffen, sofern das Gebot der Billigkeit (§ 829 BGB) einen Ausgleich erfordert. Der Härteausgleich darf nur natürlichen Personen gewährt werden. Das Vorliegen einer besonderen Härte bedarf der Begründung. Im Bescheid gegenüber dem Betroffenen ist darzustellen, worin die Besonderheit des einzelnen Falles besteht. Ausgeschlossen ist die Gewährung eines Härteausgleiches, sofern eine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistung zu gewähren ist oder soweit die Nachteile durch sonstige Maßnahmen ausgeglichen werden. Die Regelungen des § 181 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BauGB sind abschließend. Der Anspruch ist im Falle des § 181 Absatz 3 BauGB ausgeschlossen.
8. Sonstige Ordnungsmaßnahmen
Als sonstige Ordnungsmaßnahmen im Sinne von § 147 Nummer 5 BauGB sind zuwendungsfähig:
- Aufwendungen, die von der Gemeinde nach § 150 BauGB bei der Durchführung von Sanierungs- und Anpassungsmaßnahmen zu erstatten sind,
- gesetzlich notwendige Entschädigungen, soweit durch sie kein bleibender Gegenwert erlangt worden ist oder erlangt wird und sie nicht bereits nach E 3 bis 5 zu berücksichtigen sind, insbesondere bei Planungsschäden im Sinne von §§ 39 ff. BauGB, soweit kein Übernahmeanspruch besteht oder geltend gemacht wird. Der Sachverhalt ist dem Ministerium vor Festsetzung einer Entschädigung anzuzeigen.
- Ordnungsmaßnahmen, die ein Eigentümer aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde nach § 146 Absatz 3 BauGB durchführt,
- sonstige Ausgaben, die bei der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen entstehen können, wie zum Beispiel Gebäudewertminderung infolge des Abbruchs benachbarter Gebäude, Bewirtschaftungsverluste sowie
- Ausgaben für Maßnahmen der Bodendenkmalpflege bis max. 150 Euro/m2 Grundstücksfläche.
9. Sicherungsmaßnahmen
Sicherungsmaßnahmen sind Maßnahmen zur Bestandssicherung an erhaltenswerten Gebäuden im Sinne von § 177 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BauGB. Sie sind auf die dringend notwendigen Maßnahmen zu beschränken und nach Anlage 9 zuwendungsfähig. Ein Nachweis ist in vereinfachter Form ebenso wie bei Baumaßnahmen zu erstellen und dem Landesförderinstitut zur Prüfung vorzulegen. Die Einhaltung der Förder- und Kostenobergrenzen ist nachzuweisen.
F.
Baumaßnahmen
1. Allgemeines
Die Durchführung von Baumaßnahmen ist gemäß § 148 Absatz 1 BauGB Aufgabe der Eigentümer. Soweit diese die zügige und zweckmäßige Durchführung der Maßnahmen nicht gewährleisten, die Durchführung der Baumaßnahmen aber für die Erreichung der Ziele und Zwecke der Sanierung erforderlich ist, ist die Gemeinde hierfür verantwortlich. Maßgeblich ist die städtebauliche Planung der Gemeinde. Der Gemeinde obliegt die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen.
2. Förderung von Baumaßnahmen
2.1 Allgemeines
(1) Baumaßnahmen können bei Vorliegen der unter E 2 genannten Voraussetzungen gefördert werden. Eine Förderung kommt nur für Baumaßnahmen in Betracht, die sich durch eine den städtebaulichen Zielen entsprechende Gestaltung auszeichnen. Die Förderung kann davon abhängig gemacht werden, dass gewährte Entschädigungen vom Eigentümer als Eigenleistung für die Finanzierung eingesetzt werden.
(2) Hinsichtlich der Zuwendungsfähigkeit sind zu unterscheiden:
- Neubau von baulichen Anlagen (F 3.),
- Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (F 4.),
- sonstige Baumaßnahmen (F 5.),
- Modernisierung und Instandsetzung von baulichen Anlagen in privatem Eigentum (vergleiche G),
- Modernisierung und Instandsetzung privat nutzbarer Gebäude im Eigentum der Gemeinde (vergleiche H).
(3) Baumaßnahmen unterliegen nach Fertigstellung (Tag der Übergabe der nutzungsfähigen Anlage) einer zuwendungsrechtlichen Prüfung durch das Landesförderinstitut. Für die Abrechnung von Maßnahmen nach F 3, F 4.3, F 5, G und H ist die Anlage 11 zu verwenden. Dem Landesförderinstitut ist innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der Baumaßnahme der prüffähige Einzelverwendungsnachweis zur endgültigen Festlegung der zuwendungsfähigen Ausgaben vorzulegen. Die Feststellung der förderfähigen Baukosten erfolgt auf der Grundlage der Anlage 10. G 4.1.2 findet entsprechende Anwendung.
2.2 Öffentliche Aufgabenträger und Kirchen
(1) Die Förderung der Baumaßnahmen von öffentlichen Aufgabenträgern im Sinne von § 139 Absatz 1 BauGB einschließlich ihrer privat nutzbaren Gebäude ist grundsätzlich ausgeschlossen. Kirchen und Religionsgesellschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind den öffentlichen Aufgabenträgern gleichgestellt.
(2) ) In Ausnahmefällen können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums Städtebaufördermittel für die Instandsetzung und Erneuerung baulicher Anlagen, die sich im Eigentum der Kirchen oder Religionsgesellschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts befinden eingesetzt werden, soweit diese Zwecken des Gottesdienstes oder der Seelsorge dienen, die besondere städtebauliche Bedeutung im Sinne von § 172 Absatz 3 Satz 1 BauGB haben und anderenfalls der von der Gemeinde im Sinne von § 136 BauGB bestimmte Sanierungszweck nicht erreicht werden kann. In Betracht kommen insbesondere Baumaßnahmen, die überwiegend im ortsgestalterischen Interesse durchgeführt werden, wie zum Beispiel das Ersetzen ungeeigneter Baumaterialien oder das Wiederherstellen ehemals vorhandener Teile der baulichen Anlagen.
Der Antrag ist entsprechend dem Muster in Anlage 7 zu stellen.
3. Neubau von baulichen Anlagen
Für den Neubau von Wohngebäuden und gewerblich genutzten Anlagen gemäß § 148 Absatz 2 Nummer 2 kommt ein Zuschuss als Festbetragsförderung bis zu 225 Euro/m2 Wohnfläche/Nutzfläche als allgemeine Förderobergrenze in Betracht. Eine erhöhte Förderung als Zusatzförderung (vgl. Anlage 9) kann erfolgen
- für familienfreundliches Bauen und Wohnen von bis zu 60 Euro/m2 Wohnfläche für Wohnungen mit mehr als drei Wohnräumen, separater Küche, mindestens zwei Bädern/WC und Balkon/Terrasse sowie
- für barrierefreies Bauen und Wohnen von bis zu 30 Euro/m2 Wohnfläche.
4. Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
4.1 Allgemeines
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne von § 148 Absatz 2 Nummer 3 BauGB sind der Allgemeinheit dienende bauliche Anlagen und Einrichtungen, insbesondere sozialen, kulturellen, gesundheitlichen oder verwaltungsmäßigen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen. Sie können im Einzelfall auch außerhalb von Sanierungsgebieten liegen.
4.2 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Förderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sind, dass
- sie durch die städtebauliche Gesamtmaßnahme bedingt sind,
- ohne sie der städtebauliche Zweck nicht erreicht werden könnte und
- die Gesamtkosten auch bei angemessenem Einsatz von Eigenleistungen und Fremdmitteln sowie sonstigen Finanzierungsmitteln unter Berücksichtigung nachhaltig erzielbarer Erträge nicht gedeckt werden können.
4.3 Vorherige Zustimmung zur Förderung
(1) Die Förderung der Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums.
(2) Der jeweilige Antrag ist entsprechend dem Muster in Anlage 7 zu stellen. Die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben richtet sich nach Anlage 10 in Verbindung mit den einschlägigen bauplanungs-, bauordnungs- und denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beziehungsweise nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften. In Betracht kommen Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, deren Trägerin die Gemeinde ist. Ein Dritter, der nicht zu den in § 139 Absatz 1 BauGB genannten öffentlichen Aufgabenträgern gehört, kann anstelle der Gemeinde Träger der Einrichtung sein. Ein Anteil von nundestens 15 Prozent wird von den zuwendungsfähigen Ausgaben abgesetzt, wenn ein Dritter Bauherr ist oder dieser die Einrichtung erst nach Durchführung der mit Städtebaufördermitteln ganz oder zum Teil geförderten Baumaßnahme, aber vor Abrechnung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme, von der Gemeinde übernimmt.
(3) Der Anteil der Baunebenkosten nach DIN 276-1 und 276-4 darf 18 Prozent der förderfähigen Baukosten nicht überschreiten
5. Sonstige Baumaßnahmen
(1) Als sonstige Baumaßnahmen können die Erweiterung und der Ausbau bestehender baulicher Anlagen gefördert werden, sofern bei kleineren Gebäuden (zum Beispiel bei Einfamilienhäusern oder Verlegung eines innenliegenden Treppenhauses nach außen) nur so ein funktionsfähiges, zeitgerechtes Wohnen ermöglicht werden kann und dies dem Erreichen der städtebaulichen Ziele dient. Wenn der Anteil der durch die Erweiterung oder den Ausbau gewonnenen Nutzfläche/Wohnfläche gemäß der Wohnflächenverordnung beziehungsweise bei gewerblich genutzten Nutzflächen die Hauptnutzfläche und die Nebennutzfläche nach der Norm DIN 277-2 des Deutschen Institutes für Normung e.V., jedoch mit Ausnahme von Räumen nach den Nummern 7.3 bis 7.7 der Tabelle 2, mehr als 30 Prozent der gesamten geplanten Nutzfläche beträgt, ist eine Zustimmung des Landesförderinstituts einzuholen.
(2) Soweit es sich nicht um Baumaßnahmen auf Grundstücken der Gemeinde im städtebaulichen Sondervermögen im Sinne von J handelt, sind maximal die unrentierlichen Baukosten förderfähig. Die Förder-/Kostenobergrenzen ergeben sich aus Anlage 9. § 177 Absatz 4 und 5 BauGB sowie G 4 und 9 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Gemeinde kann die Durchführung der Maßnahme sicherstellen, indem sie den Eigentümer des Grundstückes im Rahmen eines Vertrages dazu verpflichtet oder ihm gegenüber ein Gebot gemäß §§ 175 ff. BauGB erlässt.
(4) Für die Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privat nutzbaren Gebäuden gelten ausschließlich die Buchstaben G und H.
G.
Modernisierung und Instandsetzung von baulichen Anlagen in privatem Eigentum
1. Allgemeines
1.1 Modernisierung und Instandsetzung
(1) Modernisierung ist die Beseitigung von Missständen im Sinne von § 177 Absatz 2 BauGB durch bauliche Maßnahmen oder die Verbesserung oder Neuschaffung des Gebrauchswertes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung. Instandsetzung ist die Behebung von baulichen Mängeln zur Herstellung des städtebaulich gebotenen Zustandes entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung. Maßnahmen der Instandsetzung, die durch die Beseitigung von Missständen verursacht werden, gelten als Modernisierung. Modernisierungen oder Instandsetzungen können je für sich oder miteinander verbunden durchgeführt und gefördert werden.
(2) Zuwendungsfähig sind Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne von § 177 BauGB entsprechend der städtebaulichen Planung der Gemeinde, wenn ein noch verwertbarer Bestand zur Verfügung steht. Hierzu zählen auch damit im Zusammenhang stehende erforderliche Funktions- beziehungsweise Nutzungsänderungen.
1.2 Qualitätsstandards
Bei Wohngebäuden soll die Gestaltung den heutigen Wohngewohnheiten nach den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und eine nachhaltige Nutzung ermöglichen, soweit sich aus den örtlichen Gegebenheiten oder der mit dem Ministerium abgestimmten städtebaulichen Planung nichts anderes ergibt. Bei Gewerbegebäuden soll der Standard gefördert werden, der die Konzessionsfähigkeit des Gewerbes bauseitig gewährleistet.
2. Rechtliche Voraussetzungen der Förderung
(1) Rechtliche Voraussetzungen der Förderung sind, dass durch die Modernisierung und Instandsetzung Kosten entstehen, die der Eigentümer nach § 177 Absatz 4 Satz 2 BauGB nicht zu tragen hat oder der Eigentümer sich gegenüber der Gemeinde zur Durchführung der zusätzlichen Baumaßnahmen verpflichtet hat.
(2) Sofern der Eigentümer die Durchführung einer Vollmodernisierung beabsichtigt, müssen über die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen hinaus die materiellen Voraussetzungen vorliegen, die die Gemeinde zum Erlass eines Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebotes berechtigt hätten.
3. Bauliche und wirtschaftliche Voraussetzungen
3.1 Allgemeines
(1) Auf der Grundlage vorbereitender Untersuchungen, allgemeiner Bestandsaufnahmen, denkmalpflegerischer Zielsetzung, gegebenenfalls Stadtbildbewertungen sowie der städtebaulichen Rahmenplanung stellt die Gemeinde fest, welche Gebäude einer Modernisierung oder Instandsetzung bedürfen.
(2) Bevor die Gemeinde die Verwendung von Städtebaufördermitteln für die Modernisierung oder Instandsetzung eines Gebäudes beschließt, ist eine umfassende Prüfung und Wertung der mit der Maßnahme angestrebten Ziele im Ganzen vorzunehmen.
(3) Die Restnutzungsdauer des Gebäudes soll nach Durchführung der Baumaßnahme mindestens 30 Jahre betragen.
3.2 Bauliche Anlagen ohne besondere städtebauliche Bedeutung
Bauliche Anlagen ohne besondere städtebauliche Bedeutung können nur gefördert werden, soweit die Kosten der Modernisierung und Instandsetzung 80 Prozent der Kosten eines vergleichbaren Neubaus (Kostengruppe 300 und 400 gemäß DIN 276-1 und DIN 276-4; Berechnung gemäß Anlage 15) nicht überschreiten.
3.3 Bauliche Anlagen mit besonderer städtebaulicher Bedeutung
(1) Die Erhaltung und Erneuerung von baulichen Anlagen mit besonderer städtebaulicher Bedeutung ist nach Möglichkeit immer anzustreben; sie können daher grundsätzlich bis zur Höhe der Kosten eines vergleichbaren Neubaus (vergleiche G 3.2) gefördert werden. Bei einer derartigen baulichen Anlage ist es im Einzelfall (zum Beispiel Kulturdenkmal) bei entsprechender Begründung (G 5.1 und Anlage 14) auch vertretbar, dass die Kosten eines vergleichbaren Neubaus überschritten werden.
(2) Sofern die Kosten des vergleichbaren Neubaus (siehe G 3.2) auf dem gleichen Grundstück um mehr als 30 Prozent überschritten werden oder wenn ausnahmsweise der vollständige Abbau einer baulichen Anlage im Sinne von § 164a Absatz 3 Satz 2 BauGB und ihr Wiederaufbau unter Verwendung der alten Teile zur Wiederherstellung in der ursprünglichen Form gefördert werden soll, ist die Zustimmung des Landesförderinstituts einzuholen.
3.3-D Bauliche Anlagen mit besonderer städtebaulicher Bedeutung – städtebaulicher Denkmalschutz
(1) Zuwendungsfähig im städtebaulichen Denkmalschutz sind die Ausgaben für die Erhebung der Daten erhaltenswerter baulicher Anlagen, insbesondere die Inventarisation der baulichen Anlagen, die für eine Förderung vorgesehen sind, sowie die Erarbeitung von Gebäudebeschreibungen und gutachterlichen Stellungnahmen, sofern sie nicht von einer Behörde vorgenommen werden.
(2) Zuwendungsfähig ist außerdem die Sicherung erhaltenswerter Gebäude, Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung; hierzu zählen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um bauliche Anlagen gegen Witterungs- und Umwelteinflüsse zu schützen und vor einem weiteren Verfall zu bewahren, insbesondere die Instandsetzung der Dächer und Reparaturen an Fenstern und Fassaden. In Ausnahmefällen ist mit Zustimmung des Landesförderinstituts auch die bauliche Ergänzung von geschichtlich, künstlerisch oder städtebaulich bedeutsamen Ensembles durch Neubaumaßnahmen zuwendungsfähig.
(3) Zuwendungsfähig ist auch die Modernisierung und Instandsetzung oder der Aus- und Umbau von Gebäuden oder Ensembles von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung. In die Förderung können die mit dem Denkmalobjekt städtebaulich verbundenen Grün- und Freiflächenanlagen einbezogen werden.
(4) Zuwendungsfähig sind zudem die Erhaltung und Umgestaltung von Straßen- und Platzräumen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung, insbesondere die Erstellung der Planungen, die Herstellung des historischen Erscheinungsbildes, Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung oder Anlagen zum Zwecke der Beleuchtung.
3.4 Subsidiarität der Städtebauförderungsmittel
(1) Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sollen vorrangig nicht durch Städtebaufördermittel, sondern durch andere Mittel gefördert werden.
(2) Für die Verwendung von Mitteln des geförderten Wohnungsbaus und der Wohnungsmodernisierungsprogramme gilt die Regelung in G 4.2 Absatz 1 hinsichtlich der Höhe der Eigenleistungen entsprechend. Werden diese Mittel als andere Mittel für die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden im Sinne von G 3.3 verwendet, so kommt ein zusätzlicher Einsatz vori Städtebaufördermitteln nur in Betracht, wenn die entstehenden Gesamtkosten aus den nachhaltig erzielbaren Erträgen nicht finanziert werden können. Bei der Abschreibung sind Instandsetzungskosten und der Teil der Modernisierungskosten nicht zu berücksichtigen, der durch die Spitzenfinanzierung mit Städtebaufördermitteln durch die Gemeinde gedeckt wird.
4. Bemessung der Förderung
4.1 Kosten der Modernisierung und Instandsetzung
4.1.1 Allgemeines
Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind alle Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Modernisierung und Instandsetzung, die im Hinblick auf die städtebauliche Zielsetzung notwendig sind und den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen, zu Grunde zu legen. Bei der Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden nach § 164a Absatz 3 Satz, 2 BauGB schließen die berücksichtigungsfähigen Baukosten auch Ausgaben mit ein, die aufgrund landesrechtlicher Vorschriften, Verfügungen und Auflagen, insbesondere der Denkmalpflege, notwendig sind.
4.1.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
(1) Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben der Modernisierung und Instandsetzung gehöre
- Ausgaben für Voruntersuchungen von Gebäuden (Vorentwurf/Entwurf und Kostenberechnung sowie Modernisierungs- und Instandsetzungsgutachten), soweit diese nicht im Rahmen der Vorbereitung (gemäß C) berücksichtigt sind,
- Kosten der Bauleistung einschließlich der Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers,
- Baunebenkosten nach DIN 276-1 und 276-4, sofern sie zwölf Prozent der förderfähigen Baukosten nicht überschreiten,
- Kosten einer zusätzlichen Erschließung, soweit diese vom Eigentümer unmittelbar zu tragen sind, so genannte Hausanschlusskosten,
- Neugestaltung der Außenanlagen, soweit dies durch die Baumaßnahme bedingt oder aufgrund der städtebaulichen Planung erforderlich ist,
- bauordnungsrechtlich notwendige Spiel- und Stellplätze sowie Beiträge zur Ablösung von der Pflicht zur Schaffung solcher Anlagen,
- Miet- oder Pachtausfall für einen Zeitraum bis zu einem Jahr, abzüglich ersparter Aufwendungen,
- Aufwendungen für die Sicherheits- und Gesundheitskoordination auf Baustellen gemäß Baustellenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie
- (in einem angemessenen Rahmen) die Kosten von Herd und Spüle in Wohnungen.
(2) Darüber hinaus sind in begründeten Einzelfällen die Ausgaben für Kunstwerke und künstlerisch gestaltete Bauteile zuwendungsfähig, sofern die vorherige Zustimmung des Landesförderinstituts eingeholt worden ist.
4.1.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind nicht zu berücksichtigen
- Kosten, für deren Deckung von anderer Stelle ein Zuschuss gewährt wird (§ 177 Absatz 4 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB),
- Kosten, die der Eigentümer aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zu tragen verpflichtet ist (§ 177 Absatz 4 Satz 3 erste Alternative BauGB),
- Kosten für unterlassene Instandsetzungen, soweit der Eigentümer nicht nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war (§ 177 Absatz 4 Satz 3 zweite Alternative BauGB),
- Kosten für den Erwerb des Grundstücks,
- der Subventionswert von Modernisierungsdarlehen bei der Förderung mit Kostenerstattungsbeträgen sowie
- das Disagio für einzusetzendes Fremdkapital.
4.2 Kostentragung
(1) An den Kosten der Modernisierung und Instandsetzung hat sich der Eigentümer angemessen zu beteiligen. Für Eigengeld, Sach- und Arbeitsleistungen sollen mindestens 15 Prozent der sich nach G 4.1.2 ergebenden zuwendungsfähigen Ausgaben eingesetzt werden. Hiervon kann bei Gebäuden nach G 3.3 mit der vorherigen Zustimmung des Ministeriums abgewichen werden.
(2) In Fällen des § 177 BauGB kann die Gemeinde - sofern andere Mittel (vergleiche A 1.2) nicht oder nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen – unrentierliche Kosten aufgrund eines Vertrages mit dem Eigentümer (Anlage 13.1 und 13.2) durch die Zahlung eines Darlehens oder eines Zuschusses aus Städtebaufördermitteln ausgleichen.
(3) Mindestens 25 Prozent der Städtebaufördermittel sollen – auch bei Pauschalförderung – als Darlehen gewährt werden. Von der Förderung durch Darlehen ist insbesondere bei der Modernisierung/Instandsetzung gewerblich genutzter Gebäude/Gebäudeteile entsprechend der auf die gewerbliche Nutzung entfallenden Fläche Gebrauch zu machen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollen nur Darlehen ab einer Höhe von 25.000 Euro vereinbart werden.
4.3 Pauschalförderung
Die Gemeinde kann gemäß § 177 Absatz 4 Satz 4 BauGB mit den Eigentümern eine Pauschale bis zu höchstens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben vereinbaren. Bei baulichen Anlagen im Sinne von G 3.3 beträgt die Höchstgrenze der Pauschale 50 Prozent. Soweit es sich um eine kleinteilige Modernisierung nach Buchstabe G 6.4 handelt und die in Anlage 9 enthaltene Kostenobergrenze eingehalten wird, beträgt die Höchstgrenze einer Pauschale bis zu 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung kann von der Gemeinde als feste Summe vereinbart werden.
4.4 Kostenerstattungsbetrag (KEB)
(1) Die Gemeinde kann Städtebaufördermittel auch für die Deckung eines Kostenerstattungsbetrages verwenden. Der Kostenerstattungsbetrag gleicht die Aufwendungen des Eigentümers aus, die ihm im Zusammenhang mit der Baumaßnahme entstehen und nicht durch nachhaltig erzielbare Erträge aus dem Objekt gedeckt werden können.
(2) Die Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages setzt eine Berechnung der Gemeinde voraus, in der festgestellt wird, welchen Kostenanteil der Eigentümer nicht durch eigene oder fremde Mittel decken kann (§ 177 Absatz 4 Satz 1 BauGB). Dabei sind zu berücksichtigen
- die Kosten der Modernisierung und Instandsetzung (G 4.1),
- die nach Modernisierung und Instandsetzung nachhaltig erzielbaren Erträge gemäß § 177 Absatz 5 BauGB (G 4.4.1),
- die nach Durchführung der Modernisierung und Instandsetzung zu berücksichtigenden Aufwendungen (G 4.4.2).
4.4.1 Nachhaltig erzielbare Erträge
Die nachhaltig erzielbaren Erträge (§ 177 Absatz 5 BauGB) sind unter Berücksichtigung des städtebaulichen Zwecks für die Zeit nach der Durchführung der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von der Gemeinde festzustellen und zu begründen. Bei nicht preisgebundenem Wohnraum sind in der Regel die Erträge anzusetzen, die den ortsüblichen Entgelten für vergleichbaren Wohnraum entsprechen. Vorhandene Mietspiegel sind zu Grunde zu legen. Bei preisgebundenem Wohnraum ist in der Regel von der Bewilligungsmiete auszugehen. Setzt die Gemeinde abweichend von § 177 Absatz 5 erster Halbsatz BauGB zur Erreichung des städtebaulichen Zwecks geringere Erträge als die ortsüblichen Entgelte für vergleichbaren- Wohnraum oder als die Bewilligungsmiete an, sind die Ausgaben insoweit nicht zuwendungsfähig. Dies gilt auch für die ortsübliche Miete von Geschäftsräumen. Bei der Ertragsberechnung für Eigenheime und eigengenutzte Wohnungen ist von einer Miete auszugehen; die für Wohnhäuser beziehungsweise Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage üblicherweise gezahlt wird (fiktive Miete, beachte Anlage 9).
4.4.2 Nach Durchführung zu berücksichtigende Aufwendungen
(1) Bei der Berechnung der Aufwendungen sind Bewirtschaftungs- und Kapitalkosten zu berücksichtigen, die durch die Modernisierung und Instandsetzung zusätzlich entstehen. Für die Verzinsung der Eigenleistungen dürfen höchstens vier Prozent der Eigenleistung angesetzt werden. Für den Teil der Eigenleistungen, der 15 Prozent der sich nach G 4.1.2 ergebenden zuwendungsfähigen Ausgaben überschreitet, kann eine Verzinsung von bis zu 6,5 Prozent angesetzt werden. Fremdkapitalkosten dürfen nicht höher als marktübliche sein.
(2) Bei den Bewirtschaftungskosten dürfen die Sätze der Anlage 3 der Wertermittlungsrich'tlinien in der jeweils geltenden Fassung nicht überschritten werden. Die Höchstgrenze der Instandhaltungskosten darf insgesamt die Höhe von 0,5 Prozent der Modernisierungs- und Instandsetzungskosten nicht überschreiten. Das Mietausfallwagnis kann mit zwei Prozent des Gesamtertrages angesetzt werden. Bei der Modernisierung oder Instandsetzung von eigengenutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen entfällt das Mietausfallwagnis.
4.4.3 Berechnung des Kostenerstattungsbetrages
Bei der Gesamtertragsberechnung werden vom Jahresertrag sämtliche laufende Aufwendungen nach Durchführung der Modernisierung und Instandsetzung im Sinne von G 4.4.2 abgezogen. Im Einzelnen ist nach Anlage 12 zu verfahren.
4.5 Mietsätze und Mietbindungsfristen
Auf die in Anlage 9 enthaltenen Mietsätze und Mietbindungsfristen wird verwiesen.
4.6 Mietpreis- und Belegungsbindung
Auf die geltenden Regelungen zur Mietpreis- und Belegungsbindung sowie auf die §§ 7 und 8 der Anlage 13.1 wird verwiesen
5. Vorbereitung
5.1 Gebäudeuntersuchung und Vorentwurf (Vorplanung)
(1) Die Aufnahme und Bewertung des baulichen Bestandes sowie die Ausarbeitung des Entwurfes sind Teil der nach Anlage 14 zu gliedernden Gebäudeuntersuchung (vergleiche Anlage 14 Nummer 1 bis 3), die in der Regel die Gemeinde in Auftrag gibt. Die Gebäudeuntersuchung dient insbesondere der Feststellung, welche baulichen Veränderungen an dem Grundstück erforderlich und welche Gebäudeteile wieder verwendbar sind. Im Rahmen der Gebäudeuntersuchung hat die Gemeinde die städtebauliche Bedeutung zu prüfen und die zuwendungsfähigen Ausgaben zu berechnen.
(2) Bei Abschluss eines Modernisierungs- oder Instandsetzungsvertrages muss der Entwurf (in der Regel Maßstab 1:100) mitBaubeschreibung und den Berechnungen der Wohnflächen (nach Wohnflächenverordnung) sowie Bruttorauminhalten und Nutzflächen (nach DIN 277) vorliegen.
(3) Die Kosten des Entwurfes und des bautechnischen Teils der Gebäudeuntersuchung sind Teil der Baukosten, wenn die Baumaßnahme durchgeführt wird. Das gilt auch, wenn die Gemeinde den Auftrag erteilt hat.
5.2 Eigentümer; Durchführung und Erörterung
(1) Die Durchführung der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen bleibt gemäß § 148 Absatz 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich dem Eigentümer überlassen.
(2) Die Gemeinde erörtert gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 BauGB auf der Grundlage der Gebäudeuntersuchung nach G 5.1 mit dem Eigentümer den Umfang, die Durchführung und die Finanzierung der notwendigen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Der Abschluss eines Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrages ist dabei stets anzustreben. Des Weiteren besteht unter den Voraussetzungen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 und 6 BauGB die Möglichkeit der Enteignung eines Grundstückes zur Erhaltung der aufstehenden baulichen Anlage.
(3) Wenn die Gemeinde es zu vertreten hat, dass die geplante Baumaßnahme nicht durchgeführt wird, hat sie bei der Zwischen-/Schlussabrechnung der Gesamtmaßnahme die Kosten der Untersuchung nach G 5.1 zu übernehmen.
5.3 Auswirkungen auf die Betroffenen
(1) Bei der Planung und Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind die Auswirkungen auf die Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.
(2) Nach § 175 Absatz 3 BauGB haben Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu dulden. Für die Prüfung der Zumutbarkeit nach § 554 Absatz 1 und 2 BGB ist insoweit kein Raum. Ansprüche auf Mietminderung infolge (vorübergehender) Beeinträchtigungen und Ansprüche nach § 554 Absatz 4 BGB bleiben jedoch unberührt.
5.4 Vertrag über Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
(1) Bei Abschluss eines Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrages ist das Muster der Anlage 13.1 anzuwenden. Die Anlage 13.1 ist Bestandteil dieser Richtlinie. Der Vertrag ist auf der Grundlage der Modernisierungs- und Instandsetzungsuntersuchung und des Vorentwurfes (Vorplanung) unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden (unter anderem Bauaufsicht, Denkmalpflege) von der Gemeinde zu erarbeiten.
(2) Ist der Eigentümer zum Abschluss des Vertrages nicht bereit, ordnet die Gemeinde, sofern die Voraussetzungen vorliegen, die Modernisierung- und Instandsetzung gemäß § 177 BauGB an. Liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor, so können im Einzelfall die Kosten des Vorentwurfes (Vorplanung) und der Untersuchung als Kosten der Vorbereitung gemäß C gefördert werden.
6. Durchführung
6.1 Gesamtdurchführung
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für ein Gebäude sollen auf der Grundlage der Gebäudeuntersuchung gemäß Anlage 14 (vergleiche G 5.1) in einem Zuge durchgeführt werden.
6.2 Stufenweise Durchführung
Aus technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen können Maßnahmen auf der Grundlage der Gebäudeuntersuchungen nach G 5.1 auch in mehreren Abschnitten durchgeführt werden.
6.3 Teilmodernisierung
Auf der Grundlage der Gebäudeuntersuchung nach G 5.1 für Gebäudeteile und einer gutachterlichen Stellungnahme zu dem Bestand der anderen Gebäudeteile können Maßnahmen an einem Teil des Gebäudes durchgeführt werden. Die Restnutzungsdauer der Gebäudeteile muss in einem noch angemessenen Verhältnis zu den erforderlichen Aufwendungen und den .einzusetzenden Fördermitteln stehen (15 bis 30 Jahre).
6.4 Kleinteilige Modernisierung
(1) Für die Maßnahmen zur
-
Gestaltung von Gebäuden,
-
Behebung sonstiger baulicher Mängel,
-
Verbesserung der Wärmedämmung,
-
Gestaltung privater Freiflächen sowie
-
Ortsbildverbesserung
können Städtebaufördermittel in Höhe von höchstens 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben eingesetzt werden, sofern die geplanten Kosten nicht mehr als 300 Euro/m2 Nutzfläche/Wohnfläche (siehe Anlage 9) betragen.
Die Maßnahmen unterliegen vor Baubeginn weder einer baufachlichen noch zuwendungsrechtlichen Prüfung, wenn der Rahmenplaner, ein Architekt oder eine andere Person mit gleichwertiger, Qualifikation aus der gemeindlichen Bauverwaltung (fachlicher Prüfer), die fachliche Richtigkeit der geplanten Maßnahme sowie die Restnutzungsdauer von zehn Jahren und die Gemeinde oder der Sanierungsträger die Angemessenheit der Kosten schriftlich bescheinigen. Nach Fertigstellung der Maßnahme (Tag der Übergabe der nutzungsfähigen baulichen Anlage) hat der fachliche Prüfer die Übereinstimmung der durchgeführten mit der geplanten Maßnahme zu bestätigen. Diese Bestätigung ist zusammen mit dem Nachweis der Verwendung innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der Maßnahme dem Landesförderinstitut vorzulegen.
(2) Nach Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowie dem Abschluss der Modernisierungsvereinbarung nach Anlage 13.2 kann der Eigentümer mit der Baumaßnahme beginnen.
(3) Die Gemeinde kann zur Durchführung kleinteiliger Maßnahmen gemeindeeigene Richtlinien erlassen. Die Richtlinien sind nach den vom Ministerium vorgegebenen Maßgaben auszugestalten.
(4) Die Richtlinien der Gemeinde umfassen die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen. Die Förderung soll einen Anreiz für private Investitionen darstellen; sie ist in der Höhe zu begrenzen. Die Richtlinien sollen die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen und mit den jeweiligen städtebaulichen Zielen der Gemeinde in Einklang stehen. Weiterhin ist in den Richtlinien zu bestimmen, dass ausschließlich Einzelmaßnahmen beziehungsweise Einzelgewerke gefördert werden; G 6.2 gilt entsprechend. Es wird empfohlen, je nach den örtlichen Gegebenheiten ein bestimmtes Kontingent an Fördermitteln für die Maßnahmen bereitzuhalten.
7. Verfahren
Die Gemeinde hat dem Landesförderinstitut das Ergebnis der Modernisierungs- und Instandsetzungsuntersuchung, den Vorentwurf (Vorplanung) sowie den Einzelantrag auf vorherige Zustimmung für den Einsatz von Städtebaufördermitteln gemäß Anlage 8 zur zuwendungsrechtlichen Prüfung vorzulegen, falls der Gesamtbetrag der vorgesehenen Städtebaufördermittel von Bund, Land und Gemeinde den Betrag von 255 Euro/m2 Wohn- bzw. Nutzfläche übersteigt. Bei Gebäuden gemäß G 3.3 ist die vollständige Modernisierungs- und Instandsetzungsuntersuchung (vergleiche G 5.1) beizufügen. Nach Erteilung der gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung entscheidet die Gemeinde in eigener Zuständigkeit über den Abschluss des Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrages beziehungsweise über den Erlass eines entsprechenden Gebotes.
8. Zuwendungsrechtliche Anerkennung
Die zuwendungsrechtliche Anerkennung des Landesförderinstituts steht unter dem Vorbehalt des vollständigen Nachweises der zuwendungsfähigen Ausgaben bei der Abrechnung nach der Durchführung im Rahmen des Rechtsverhältnisses zwischen Gemeinde und Bauherr. Bei Abrechnung der Maßnahme sind Überschreitungen der in den Städtebauförderrichtlinien festgelegten Förderobergrenzen nicht zuwendungsfähig. Dem Landesförderinstitut ist innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszweckes der prüffähige Nachweisgemäß Anlage 11 vorzulegen. Nach Feststellung des Prüfungsergebnisses durch das Landesförderinstitut sind überzahlte Beträge von der Gemeinde dem städtebaulichen Sondervermögen innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens im nächsten Haushaltsjahr, zu erstatten.
9. Sicherung
Es wird den Gemeinden empfohlen, die Erreichung des mit dem Zuschuss und/oder dem Darlehen verfolgten Zwecks durch eine entsprechende Vereinbarung abzusichern. Sofern Darlehen über 10.000 Euro vereinbart werden, sind diese dinglich zu sichern.
10. Maßnahmen auf privaten Freiflächen
(1) Das Verfahren der Förderung von Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen in Plattenbaufördergebieten richtet sich nach E 6.3 in Verbindung mit E 6.7. Die Eigentümer haben sich mit mindestens 60 Prozent an den zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen (siehe Anlage 9).
(2) Die Förderung von Außenanlagen in Sanierungsgebieten richtet sich nach E 6.3 in Verbindung mit E 6.7, die Förderobergrenzen nach Maßgabe der Anlage 9.
H.
Privat nutzbare Gebäude im Eigentum der Gemeinde
1. Modernisierung und Instandsetzung
Die Deckung der Kosten für die Modernisierung und Instandsetzung privat nutzbarer Gebäude im Liegenschaftsvermögen der Gemeinde ist keine Aufgabe der Städtebauförderung. Die Modernisierung und Instandsetzung von privat nutzbaren Gebäuden im Eigentum der Gemeinde kann nur gefördert werden, wenn die zugehörigen Grundstücke gemäß D 4 dem Sondervermögen mit der Verpflichtung zur späteren Privatisierung zur Verfügung gestellt worden sind. Die Baunebenkosten nach DIN 276-1 und 276-4 werden gefördert, sofern sie 15 Prozent der förderfähigen Baukosten nicht überschreiten.
2. Grundstückskosten
(1) Erwirbt die Gemeindeprivat nutzbare Grundstücke zu Gunsten ihres Sondervermögens gemäß J zur Gewährleistung der zügigen Durchführung der Modernisierung und Instandsetzung nach F 2, so können diese Kosten als Teil der sanierungsbedingten Gesamtkosten gefördert werden.
(2) Die Kosten des Grundstückserwerbs, der Modernisierung und Instandsetzung sowie die Erträge sind bei der Endabrechnung der Gesamtmaßnahme zu 'berücksichtigen. Die Berechnung eines Kostenerstattungsbetrages entfällt.
3. Anwendbarkeit der Vorschriften des Abschnitts G
G 1, 3, 4.1, 4.5, 5.1 und 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden.
I.
Sonstige Maßnahmen sowie Vergütungen für Träger und sonstige geeignete Beauftragte
1. Sonstige Maßnahmen
Soweit eine andere Stelle als die Gemeinde Kosten für bestimmte durch die Sanierung bedingte oder mit ihr zusammenhängende Maßnahmen auf anderer rechtlicher Grundlage zu tragen verpflichtet ist oder aus anderen als Städtebaufördermitteln trägt oder derartige Maßnahmen fördert, dürfen Städtebaufördermittel mit Zustimmung der anderen Stelle zur Zwischenfinanzierung eingesetzt werden, wenn die Ersetzung durch die endgültigen Finanzierungs- oder Fördermittel zu erwarten ist.
2. Träger und sonstige geeignete Beauftragte
(1) Die Tätigkeit der Träger und geeigneten Beauftragten im Sinne der §§ 157 und 167 BauGB kann gefördert werden. Bei den entsprechenden Verträgen, Vertragsänderungen oder -erweiterungen sind die Bestimmungen der VOF beziehungsweise VOL einzuhalten.
(2) Die Vergütungen sind zuwendungsfähig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Leistung stehen und förderfähige Maßnahmen betreffen; von einem angemessenen Verhältnis ist auszugehen, wenn die Vergütungen nicht mehr als zehn Prozent der bereinigten Gesamtausgaben eines Kalenderjahres und insgesamt nicht mehr als zehn Prozent der mit der Schlussabrechnung zuwendungsrechtlich anerkannten bereinigten Gesamtausgaben betragen. Für planerische Leistungen ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (nachfolgend HOAI genannt) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden; für wohnungswirtschaftliche Leistungen gelten die Wertermittlungsrichtlinien, insbesondere Anlage 3 der Wertermittlungsrichtlinien, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) In der Regel wird die Tätigkeit in Form von Stundensätzen vergütet. Die Stundensätze müssen die eigenen Sachkosten der Träger und geeigneten Beauftragten umfassend decken.
(4) Die Gemeinde soll zu Jahresbeginn mit den Trägern und geeigneten Beauftragten abstimmen, welche Arbeiten und welcher Zeitaufwand voraussichtlich erforderlich werden.
3. Förderung des Quartiersmanagements – Soziale Stadt
(1) Im Rahmen eines Quartiersmanagements kann grundsätzlich die Tätigkeit von zwei Personen gefördert werden. Die Vergütung ist höchstens bis zur Entgeltgruppe 12 des jeweils geltenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder zuwendungsfähig. Der Arbeitgeberanteil ist dabei mit eingeschlossen.
(2) Zur Finanzierung laufender Aufwendungen sind Nebenkosten bis höchstens 5.000 Euro je Stadtteil- beziehungsweise Quartiersbüro jährlich zuwendungsfähig. Zu den Nebenkosten zählen beispielsweise Post- und Fernmeldegebühren, Reisekosten, Sachkosten und Kosten für Vervielfältigungen.
4. Förderung des Citymanagements – Aktive Stadt- und Ortsteilzentren
Die Fördermittel des Programms Aktive Stadt- und Ortsteilzentren können zur Finanzierung eines Citymanagements und für die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten im Sinne von § 138 BauGB sowie von Immobilien- und Standortgemeinschaften eingesetzt werden. Auf Nummer 9 der Leitlinien zum „Förderprogramm Aktive Stadt- und Ortsteilzentren” wird verwiesen.
J.
Städtebauliches Sondervermögen der Gemeinde
1. Bildung von Sondervermögen
Für jede städtebauliche Gesamtmaßnahme ist nur ein Sondervermögen der Gemeinde zu bilden. Soweit die Gemeinde einen Träger mit der Durchführung der Gesamtmaßnahme beauftragt, wird das Sondervermögen als Treuhandvermögen gemäß §§ 160 beziehungsweise 167 Absatz 2 BauGB von dem Träger verwaltet.
2. Gesamtdeckungsprinzip
Die Gesamtmaßnahme ist aus diesem Sondervermögen der Geineinde zu finanzieren. Es ist in Form einer zentralen Gegenüberstellung aller der städtebaulichen Gesamtmaßnahme zuzuordnenden Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 3 jährlich zu führen. Das Sondervermögen dient bis zu seiner Auflösung durch die Abrechnung ausschließlich der Deckung aller nach diesen Richtlinien zuwendungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme (Gesamtdeckungsprinzip). Eine Ausfertigung der Anlage 3 ist dem Landesförderinstitut zusammen mit der Zwischenabrechnung (K 2 dieser Richtlinien) zur Überprüfung spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres vorzulegen.
3. Bestandteile des Sondervermögens
Zum städtebaulichen Sondervermögen der Gemeinde gehören insbesondere
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Ausgleichsbeträge der Eigentümer nach § 154 BauGB,
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Erschließungsbeiträge nach §§ 123 ff. BauGB und § 8 KAG M-V im Zusammenhang mit der Gesamtmaßnahme,
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erzielte Einnahmen der Gemeinde während der Durchführung der Gesamtmaßnahme aufgrund von Landesgesetzen (zum Beispiel Ablösebeträge nach LBauO M-V),
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Überschüsse aus Umlegungen im Sanierungsgebiet,
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Zinserträge, zum Beispiel Zinsen des Sondervermögens oder bei der Vergabe von Erbbaurechten,
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Rückflüsse aus Darlehen der Gemeinde an Dritte, soweit diese aus dem Sondervermögen gewährt worden sind,
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Leistungen einer anderen Stelle zur Ersetzung von Zwischenfinanzierungen,
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Eigenmittel der Gemeinde, Mittel des Landkreises oder Dritter zur Finanzierung der nach diesen Vorschriften zuwendungsfähigen Ausgaben,
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Zuwendungen des Landkreises oder Landes zur Verstärkung oder Ersetzung der gemeindlichen Eigenmittel,
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bewilligte Finanzhilfen des Landes einschließlich der darin enthaltenen Bundesfinanzhilfen,
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gemeindeeigene Grundstücke gemäß D 4,
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überführte Grundstücke des Trägers nach § 160 Absatz 5 beziehungsweise § 167 Absatz 3 BauGB,
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alle Surrogate gemäß § 160 Absatz 3 Satz 2 BauGB; dies gilt sinngemäß für Sondervermögen, die keine Treuhandvermögen sind, und
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alle aus Grundstücken des Sondervermögens fließenden Bewirtschaftungserträge.
4. Mehrere städtebauliche Sondervermögen einer Gemeinde
Ergeben sich bei einer Gesamtmaßnahme wegen nicht ausreichender Städtebaufördermittel Finanzierungsschwierigkeiten und sind die Mittel aus dem Sondervermögen dieser Maßnahme erschöpft, so müssen gegebenenfalls Mittel aus dem Sondervermögen einer anderen Gesamtmaßnahme für die Zwischenfinanzierung der Kosten verwendet werden; diese Möglichkeit besteht jedoch nicht, sofern Erlöse aufgrund des Erlasses des Ministeriums zur Berücksichtigung von künftigen Erlösen aus dem Verkauf von so genannten D 4-Grundstücken in der Städtebauförderung (Erlass Nummer 4/2006) als gemeindlicher Eigenanteil angerechnet worden sind. Der Einsatz der Mittel aus dem Sondervermögen einer anderen Gesamtmaßnahme bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums. Handelt es sich hierbei um Erlöse einer Veräußerung der in das Sondervermögen der anderen Gesamtmaßnahme eingebrachten gemeindlichen Grundstücke, so braucht eine Rückübertragung der Mittel in das Sondervermögen dieser Gesamtmaßnahme nicht vorgenommen zu werden. Die übrigen Mittel sind hingegen in das Sondervermögen der anderen Gesamtmaßnahme spätestens bis zum Zeitpunkt ihrer Abrechnung zurückzuübertragen. Sofern diese Möglichkeit der Überwindung von, Finanzierungsschwierigkeiten nicht besteht, wird auf A 7.5 verwiesen.
5. Laufende Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben
Die Einnahmen und Ausgaben des städtebaulichen Sondervermögens sind laufend miteinander zu verrechnen. Hiervon abweichend sind sämtliche aus der Bewirtschaftung entstehenden Einnahmen und Ausgaben für Grundstücke und für Stellplatzablösebeträge im städtebaulichen Sondervermögen gesondert zu erfassen. Die Bewirtschaftungsergebnisse sind jährlich im städtebaulichen Sondervermögen darzustellen und dem Landesförderinstitut bis zum 31. Dezember des Folgejahres in der jährlichen Gegenüberstellung nach J 2 und der Zwischenabrechnung nach K 2 vorzulegen.
K.
Abrechnung
1. Allgemeines
Gegenstand der Abrechnung ist die städtebauliche Gesamtmaßnahme. In die Abrechnung einzubeziehen sind bei Sanierungsmaßnahmen die maßnahmebedingten Ersatz- und Ergänzungsgebiete und bei Entwicklungsmaßnahmen alle Anpassungsgebiete. Die Abrechnung erfasst alle bei der Vorbereitung und Durchführung der Gesamtmaßnahme angefallenen Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte und beinhaltet im zeitlichen Ablauf der Gesamtmaßnahme folgende Einzelschritte:
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Einzelmaßnahmenabrechnung und zuwendungsrechtliche Anerkennung nach Abschluss der geförderten Einzelmaßnahme (gemäß B bis H),
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Zwischenabrechnung als fortgeschriebene Gesamtdarstellung der sanierungsbedingten Einnahmen und Ausgaben der abgeschlossenen Einzelmaßnahmen sowie
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Schlussabrechnung mit der letzten fortgeschriebenen Zwischenabrechnung und Erfassung aller Vermögenswerte. Auf eine Bilanzierung der Einnahmen und Ausgaben folgt eine Aufrechnung des Wertausgleichs zulasten der Gemeinde als Einnahme und zu Gunsten der Gemeinde als Ausgabe.
Die (Zwischen-)Abrechnung dient als (Zwischen-)Verwendungsnachweis für Zuwendungen im Sinne des Landeshaushaltsrechts.
2. Form und Frist der Zwischen- und Schlussabrechnung
(1) Die Zwischenabrechnung ist jährlich mit dem Stand 31. Dezember des Vorjahres fortzuschreiben und dem Landesförderinstitut spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres vorzulegen. Die Schlussabrechnung ist dem Landesförderinstitut innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Zuwendungszeitraums zur Prüfung vorzulegen. Ist eine termingerechte Vorlage der Schlussabrechnung nicht möglich, kann das Landesförderinstitut auf Antrag der Gemeinde beim Vorliegen wichtiger Gründe Fristverlängerung gewähren.
(2) Zwischen- und Schlussabrechnung sind nach dem Gliederungsschema der Anläge 16.1 aufzustellen. In ihnen sind die für die Gesamtmaßnahme entstandenen Einnahmen (Anlage 16.2) nach Einnahmearten und Ausgaben (Anlage 16.3) nach Kostenarten darzustellen und zu saldieren, wobei die Zwischenabrechnung alle im vergangenen Jahr erfolgten maßnahmebedingten Einnahmen sowie alle getätigten Ausgaben der abgeschlossenen Einzelmaßnahmen enthält. Nicht abgeschlossene Einzelmaßnahmen sind nach Kostenarten gegliedert als Summe nachrichtlich darzustellen. Die schon in Zwischenabrechnungen aufgeführten und festgestellten Einnahmen und Ausgaben sind in der Schlussabrechnung (Anlage 16.1) fortzuschreiben und nicht mehr aufzuführen. Die ausgezahlten Finanzhilfen sind mit den entsprechenden, von der Gemeinde aufgebrachten Eigenmitteln einzeln und in zeitlicher Reihenfolge aufzugliedern. Der Zwischenabrechnung sind die Anlagen 16.4 bis 16.14 beizufügen.
3. Inhalt und Verfahren der Abrechnung
3.1 Einnahmen
3.1.1 Erfassung der Einnahmen
(1) Es sind alle sanierungs- oder entwicklungsbedingten Einnahmen zu berücksichtigen. Als Einnahmen kommen die unter J 3 genannten Arten in Betracht. Es ist zu beachten, dass bei allen Grundstücken, anderen Sachen sowie Rechten die Überschüsse aus der Bewirtschaftung und die Veräußerungserlöse aufzuführen sind. Soweit Teile der Veräußerungserlöse als Eigenmittel der Gemeinde eingesetzt werden sollen (siehe D 4.1 Absatz 1 Satz 3), ist dies kenntlich zu machen.
(2) Bei der Schlussabrechnung sind auch die nach deren Abschluss anfallenden Einnahmen zu berücksichtigen, soweit sie durch die Gesamtmaßnahme bedingt sind (zum Beispiel offene Forderungen). Die später fälligen Einnahmen können auf den Zeitpunkt der Abrechnung abgezinst werden. Der Zinssatz beträgt fünf Prozent. Der Zinszeitraum endet nach spätestens zehn Jahren. Soweit die Gemeinde ohne vorherige Zustimmung des Ministeriums auf die Erhebung von Einnahmen verzichtet hat, sind diese ebenfalls anzusetzen.
(3) Für die Schlussabrechnung sind die Ausgleichsbeträge zu ermitteln und – sofern noch nicht in Zwischenabrechnungen enthalten – als weitere Einnahme aufzunehmen. Der Gesamtbetrag der Ausgleichsbeträge ist abzüglich eines pauschalen Risikoabschlags in Höhe von 20 Prozent für noch nichtvereinnahmte Ausgleichsbeträge als Einnahme zu verbuchen. Wenn die Gemeinde von der Festsetzung oder Erhebung eines Ausgleichsbetrages aufgrund von § 155 Absatz 3 oder 4 BauGB abgesehen hat, ist der Abrechnung eine Begründung beizufügen.
3.1.2 Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde
Werden Grundstücke der Gemeinde, die für private Zwecke nutzbar sind (maßgebend ist die baurechtliche Zulässigkeit, insbesondere die Festsetzung eines Bebauungsplans), aus dem Sondervermögen ausnahmsweise in das Liegenschaftsvermögen der Gemeinde übernommen oder zurückgenommen, ist ein Wertausgleich zulasten der Gemeinde vorzunehmen. Vom Wertausgleich ausgenommen sind Grundstücke, die für kommunale Erschließungsanlagen oder die Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen vorgesehen sind. Als Einnahme anzusetzen ist der Verkehrswert der Grundstücke einschließlich Gebäude unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung des Gebietes der Gesamtmaßnahme nach § 153 Absatz 4 BauGB, bezogen auf den Zeitpunkt der Entnahme. Dies gilt entsprechend für die Bestellung von Erbbaurechten und sonstiger Nutzungsrechte.
3.1.3 Grundstückslisten
Die Gemeinde hat ein Verzeichnis aller bereitgestellten, erworbenen und veräußerten Grundstücke nach Anlage 1.5 und ein Verzeichnis aller in das Liegenschaftsvermögen übernommenen Grundstücke nach Anlage 16.10 aufzustellen sowie eine jährliche Aktualisierung der Anlage 1.5 der Zwischenabrechnung beizufügen.
3.2 Ausgaben
3.2.1 Erfassung der Ausgaben
Zu berücksichtigen sind alle durch die Gesamtmaßnahme bedingten Ausgaben.
3.2.2 Wertausgleich zugunsten der Gemeinde
Soweit Grundstücke aus dem Vermögen der Gemeinde während der Durchführung der Gesamtmaßnahme bereitgestellt wurden (D 4; beachte auch Anlage 1.5), wird ein Wertausgleich zu Gunsten der Gemeinde vorgenommen. Die Gemeinde erhält diesen Wertausgleich nur für die zum Zeitpunkt der Bereitstellung privat nutzbaren Grundstücke, nicht für Flächen, die für eine öffentliche Nutzung (Erschließungsanlage, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtung) vorgesehen. waren. Es ist der Verkehrswert der Grundstücke einschließlich Gebäude nach Maßgabe des § 153 Absatz 3 BauGB, bezogen auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Grundstücke, als Ausgabe anzusetzen. Bei Bereitstellung bis zum 31. Dezember 1994 kann aus Vereinfachungsgründen auch der Wert angegeben werden, mit dem das Grundstück in die DM-Eröffnungsbilanz gemäß §§ 1 und 9 des D-Markbilanzgesetzes eingegangen ist. Die Summe der Verkehrswerte ist um den Betrag zu mindern, mit dem Maßnahmen auf diesen Grundstücken vor Einbringung gefördert wurden und die bereits Gegenstand der Abrechnung waren. Im Falle der Veräußerung dieser Grundstücke während der Durchführung der Gesamtmaßnahme wird der Wertausgleich auf den erzielten Veräußerungserlös begrenzt. Im Falle der Rücknahme in das allgemeine Liegenschaftsvermögen darf der Wertausgleich zu Gunsten der Gemeinde den Wertausgleich zulasten nicht überschreiten (Kappungsgrenze).
3.2.3 Kaufpreisverrentungen
Bei Kaufpreisverrentungen wird der Kapitalisierungsbetrag der Leibrente, höchstens jedoch der Wert nach § 153 Absatz 3 BauGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Ausgabe angesetzt. Leibrentenzahlungen werden daneben nicht als Ausgaben berücksichtigt.
3.3 Endgültige Bestimmung der als Vorauszahlung gewährten Finanzhilfen
(1) Die Gegenüberstellung der Einnahmen mit den zuwendungsfähigen Ausgaben unter Einbeziehung der Vermögenswerte in der Schlussabrechnung bildet die Grundlage für die endgültige Bestimmung über die als Vorauszahlung gewährten Finanzhilfen. Erreichen oder übersteigen die zuwendungsfähigen Ausgaben die sanierungsbedingten Einnahmen, werden die ausgezahlten Finanzhilfen insgesamt zum Zuschuss erklärt. Eine Nachförderung findet bei Abrechnung der Sanierungsmaßnahme nicht statt.
(2) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Einnahmeüberschuss, so fordert die Bewilligungsstelle den Überschuss anteilig von der Gemeinde zurück, im Übrigen werden die ausgezahlten Fördermittel zum Zuschuss erklärt. Der zurückzuzahlende Überschussanteil des Landes, des Bundes sowie gegebenenfalls der Europäischen Union entspricht dem Anteil an der Summe der bewilligten Städtebaufördermittel; er ist auf die Höhe der ausgezahlten Finanzhilfen begrenzt. Eine Umwandlung des Rückzahlungsanspruchs in ein Darlehen kommt auf Antrag der Gemeinde insbesondere dann in Betracht, wenn ihr die sofortige Rückzahlung nicht zugemutet werden kann oder soweit in der Schlussabrechnung Einnahmen, zum Beispiel aus offenen Forderungen, noch nicht erhobenen Ausgleichsbeträgen beziehungsweise nach K 3.1.2 angesetzt wurden. Das Darlehen ist binnen zehn Jahren zu tilgen und regelmäßig mit sechs Prozent zu verzinsen.
4. Prüfung der Abrechnung
4.1 Landesförderinstitut
(1) Das Landesförderinstitut hat
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die rechtzeitige Vorlage der Abrechnung zu überwachen,
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die Abrechnung förderungsrechtlich zu prüfen sowie
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den Umfang sowie das Ergebnis der Prüfung festzustellen.
(2) Das Landesförderinstitut ist berechtigt, die Verwendung der Fördermittel durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen einschließlich der Unterlagen des Treuhänders oder geeigneten Beauftragten sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Die Gemeinde hat die Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Nach Abschluss der Prüfung der Zwischen- bzw. Schlussabrechnung teilt das Landesförderinstitut der Gemeinde durch Bescheid deren Ergebnis bzw. die endgültige Entscheidung über die Art der Förderung der gewährten Finanzhilfen mit. Dabei ist mitzuteilen, wie lange die Unterlagen vorzuhalten sind. Der Bescheid zur Schlussabrechnung ist dem Ministerium nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zur Kenntnis zu geben.
4.2 Landesrechnungshof
Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes bleiben unberührt.
L.
Schlussbestimmungen
1. Zweifelsfragen
Zweifelsfragen bei der Auslegung dieser Städtebauförderrichtlinien sind dem Ministerium zur Entscheidung vorzulegen. Über Ausnahmen in besonders gelagerten Einzelfällen entscheidet ebenfalls das Ministerium.
2. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Richtlinien.
Gleichzeitig treten die Städtebauförderungsrichtlinien vom 15. März 2000 (AmtsBl. M-V S. 709), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2007 (AmtsBl. M-V S. 635) geändert worden sind, und die Wohnumfeldförderrichtlinien vom 3. April 2000 (AmtsBl. M-V S.'849), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. Juli 2001 (AmtsBl. M-V S. 876) geändert worden sind, außer Kraft. Die Wirksamkeit von Erlassen, Arbeitshilfen und Hinweisen bleibt hiervon unberührt, sofern sie nicht im Widerspruch zu diesen Verwaltungsvorschriften stehen.