Förderprogramm

Zuwendungen für steckerfertige Photovoltaikanlagen für Bürgerinnen und Bürger des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Privatperson
Fördergeber:

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)

Werkstraße 213

19061 Schwerin

Weiterführende Links:
Mini-Solaranlagen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie eine steckerfertige Photovoltaikanlage kaufen und an Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus aufstellen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Mieterin oder Mieter in einem Wohngebäude beim Kauf und bei der Installation einer steckerfertigen Photovoltaikanlage (sogenanntes Mini-Balkonkraftwerk oder Balkon-PV-Modul) mit einem Modulwechselrichter.

Sie erhalten die Förderung für Geräte, die Sie nach dem 7.11.2022 gekauft haben.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu EUR 500,00 pro Photovoltaikanlage und Wohnungseinheit.

Richten Sie Ihren Antrag bitte nach erfolgreicher Installation und Inbetriebnahme Ihrer Anlage schriftlich an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI).

Als Eigentümerin oder Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum können Sie keinen Antrag mehr stellen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Privatpersonen mit Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern, die Mietende in Wohngebäuden sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die Photovoltaikanlage nach dem 7.11.2022 gekauft haben und in Mecklenburg-Vorpommern einsetzen.
  • Die Photovoltaikanlage muss eine Mindestleistung von 200 Watt und eine Höchstleistung von 600 Watt (Anschlussleistung) aufweisen und nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.
  • Bevor Sie den Antrag stellen, müssen die Meldungen an den Netzbetreiber sowie an das Marktstammdatenregister erfolgt sein und falls erforderlich die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer und die Zustimmung der zuständigen Denkmalschutzbehörde vorliegen.
  • Die Photovoltaikanlage muss mindestens 2 Jahre in Ihrem Eigentum verbleiben.
  • Im Zusammenhang mit der geförderten Phtovoltaikanlage dürfen Sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und für die eingespeiste Strommenge auch keine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen.

Nicht gefördert werden

  • der Erwerb von gebrauchten Gegenständen, Prototypen und reparierten Geräten,
  • der Weiterverkauf neuer Geräte unter Privatpersonen sowie
  • Ausgaben für Zubehörteile und Umbausätze, Eigenleistungen, Hilfeleistungen Dritter und Eigenbau.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für steckerfertige Photovoltaikanlagen für Bürgerinnen und Bürger des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Vom 25. Oktober 2022 – VI-591-00041-2022/031-006 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 426

Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Der Klimawandel und die Erderwärmung sind die drängendsten Probleme unserer Zeit. Deutschland hat sich verpflichtet, die Pariser Klimaschutzziele zu erreichen und Mecklenburg-Vorpommern wird seinen Beitrag hierzu leisten. Es ist im Interesse des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die Bürgerinnen und Bürger in ihren eigenen Klimaschutzbemühungen zu unterstützen und eine Zuwendung vom Land zu gewähren, wenn sie selbst eine Investition in den Klimaschutz tätigen. Um im Land Impulse für den Klimaschutz und zum Energiesparen zu setzen, fördert das Land die Investitionen in steckerfertige PV-Anlagen auf Balkonen, an Fassaden und auf Terrassen, welche die eigenständige Teilversorgung mit erneuerbaren Energien ermöglichen.

1.2 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe

a) dieser Verwaltungsvorschrift und

b) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazu gehörigen Verwaltungsvorschrift (VV zu § 44 LHO),

Zuwendungen für die Anschaffung und Installation von steckerfertigen Photovoltaikanlagen (nachfolgend PV-Anlagen genannt).

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die verfügbaren Haushaltsmittel werden auf zwei Kontingente (Mieter und Eigentümer) aufgeteilt.

2 Gegenstand der Zuwendung

Gegenstand der Zuwendung ist die Anschaffung und Installation von steckerfertigen PV-Anlagen (sogenannte Mini-Balkonkraftwerke oder Balkon-PV-Module) mit einem Modulwechselrichter.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Privatpersonen mit Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern sein, die

a) Mietende in Wohngebäuden oder

b) Eigentümerin oder Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum

sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsfähig ist je Wohneinheit nur ein Anschaffungsvorhaben, unabhängig von der Anzahl der dort lebenden Personen und ihrer Beziehungen zueinander. Es darf nur ein Antrag für ein Vorhaben je Wohneinheit gestellt werden.

4.2 Eine zusätzliche Förderung aus anderen Programmen mit Zuschüssen, Krediten und Zuwendungen ist zulässig, wenn sie in den anderen Programmen zugelassen ist. Hierbei darf die Summe aus allen Förderungen die zuwendungsfähigen Ausgaben (gemäß Nummer 5.3) nicht überschreiten.

4.3 Zuwendungsfähig sind steckerfertige PV-Anlagen mit einer Mindestleistung von 200 W und einer Höchstleistung von 600 W (Anschlussleistung), welche nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.

4.4 Die Wohneinheit muss in Mecklenburg-Vorpommern liegen.

4.5 Zuwendungen werden für Neuanschaffungen und deren Installation gewährt. Der Erwerb von gebrauchten Gegenständen, Prototypen und reparierten Geräten sowie Weiterverkäufe neuer Geräte unter Privatpersonen sind nicht zuwendungsfähig.

4.6 Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO ist ein vorzeitiger Vorhabenbeginn nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verwaltungsvorschrift unschädlich. Das bedeutet, dass das Datum des Kaufvertrages oder der verbindlichen Bestellung nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verwaltungsvorschrift liegen muss. Der vorzeitige Vorhabenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko des Antragstellers.

4.7 Der Antrag darf erst gestellt werden, wenn die Meldungen an den Netzbetreiber sowie an das Marktstammdatenregister erfolgt sind und falls erforderlich die Zustimmung des Vermieters oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Zustimmung der zuständigen Denkmalschutzbehörde vorliegt.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt 500 Euro pro Anlage und Wohnungseinheit, jedoch höchstens in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern diese unter 500 Euro liegen.

5.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Anschaffung und Installation.

5.4 Ausgaben für

a) Zubehörteile und Umbausätze,

b) Eigenleistungen, Hilfeleistungen Dritter und

c) Eigenbau

sind nicht zuwendungsfähig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die mit der Zuwendung beschafften Gegenstände müssen mindestens zwei Jahre im Eigentum der antragstellenden Person verbleiben (Zweckbindungsfrist). Bei Zuwiderhandlung (Verkauf, Schenkung, Umzug außerhalb des Landes) ist der Zuwendungsempfänger zur Mitteilung an die Bewilligungsbehörde verpflichtet.

6.2 Durch die Erteilung eines Zuwendungsbescheides werden die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehenden Verpflichtungen, für das Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen, nicht berührt.

6.3 Es darf keine wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieser Zuwendung ausgeübt werden. Ferner darf für die eingespeiste Strommenge keine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen werden.

6.4 Die Bewilligungsbehörde, die zuständige oberste Landesbehörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, Belege und sonstige Unterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf schriftlichen Antrag nach erfolgreicher Installation und Inbetriebnahme der Anlage.

7.1.2 Der Antrag ist unter Nutzung eines Formulars und mit allen erforderlichen Nachweisen in Kopie einzureichen. Die erforderlichen Formulare stehen auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde unter der Adresse www.lfi-mv.de zum Herunterladen zur Verfügung.

7.1.3 Der Antragsteller ist verpflichtet, alle zur abschließenden Beurteilung des Zuwendungsantrages erforderlichen Auskünfte mit Antragstellung zu erteilen sowie die erforderlichen Nachweise beizufügen. Anträge, die nicht vollständig ausgefüllt sind oder bei denen Anlagen fehlen, werden urschriftlich mit Gelegenheit zur Vervollständigung zurückgesendet.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörde ist das:

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 213
19061 Schwerin

7.2.2 Mit Antragstellung wird weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung begründet.

7.2.3 Die Anträge werden nur bei Vollständigkeit zur Bewilligung vorgesehen. Die Bewilligungen erfolgen in der zeitlichen Reihenfolge des Einganges vollständiger Anträge je Kontingent (Mieter oder Eigentümer), solange Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Bewilligungsbehörde wird unter www.lfi-mv.de einen Hinweis veröffentlichen, wenn die Erschöpfung der Haushaltsmittel abzusehen ist. Für bereits getätigte Anschaffungen, für die keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen, können keine Zuwendungen bewilligt werden.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweisverfahren

7.3.1 Abweichend von Nummer 3.2.1 und 5.3.6 der VV zu § 44 LHO enthält das Antragsformular auf Gewährung der Zuwendung zugleich Mittelanforderung und Verwendungsnachweis. Mit dem Antrag sind einzureichen:

a) Kopie der Rechnung über den Kauf der PV-Anlage und gegebenenfalls der Installationsrechnung; Rechnungen werden nur als zuwendungsfähig anerkannt, wenn sie von einem Unternehmen ausgestellt wurden,

b) Foto der installierten Anlage,

c) Kopie des Personalausweises zur Authentifizierung des Zuwendungsempfängers und

d) Kopie der EC-Karte zur Bestätigung der IBAN-Nummer.

7.3.2 Die Bewilligungsbehörde wird nach beanstandungsfreier Prüfung der vollständigen Formulare und Anlagen einen Zuwendungsbescheid elektronisch übermitteln (§ 3a Absatz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes), soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Auf Antrag kann auch ein Versand in Papierform erfolgen, soweit ein Antragsteller keine E-Mail-Adresse hat. Die Zuwendung wird unter Anwendung des Erstattungsprinzips in einer Summe, abweichend von Nummer 7.1 der VV zu § 44 LHO, vor Bestandskraft des Zuwendungsbescheids ausgezahlt.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

 

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