Richtlinie
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Tierzucht
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Vom 4. Februar 2024 – VI 320-2 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 - 476
Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt Zuwendungen zur Förderung der Zucht von Tieren nach § 1 des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2757) geändert worden ist.
1.2 Die Zuwendungen werden gewährt nach Maßgabe
a) der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1),
b) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO) und
c) dieser Verwaltungsvorschrift.
1.3 Die Zuwendung ist nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2022/2472 von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
1.4 Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind:
a) das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern anerkannter Zuchtverbände (Herdbuchführung) und
b) Tests durch Dritte zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale des Tierbestands (Leistungsprüfung) wie
aa) Beurteilung der äußeren Erscheinung,
bb) Stationsprüfung
cc) Feldprüfung
dd) Genotypisierung.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind Zuchtverbände nach Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66), deren Zuchtprogramme in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.
3.2 Die Endbegünstigten der Zuwendung sind die Halterinnen und Halter von Tierarten nach dem Tierzuchtgesetz, die eine vergünstigte Dienstleistung erhalten. Unternehmerisch tätige Endbegünstigte müssen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sein.
3.3 Von der Zuwendung ausgeschlossen sind insbesondere:
a) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 sowie
b) Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer Rückforderungsanordnung, basierend auf einem früheren Beschluss der EU-Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt, nicht Folge geleistet haben.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen werden nur für die Tiere gewährt, die nach einem in Mecklenburg-Vorpommern genehmigten Zuchtprogramm gezüchtet und in Mecklenburg-Vorpommern gehalten werden.
4.2 Über die zu erbringende verbilligte Leistung ist zwischen dem Endbegünstigten und dem Zuchtverband ein Vertrag oder eine Vereinbarung im Rahmen einer Mitgliedschaft abzuschließen. Der Vertrag oder die Vereinbarung ist Grundlage für die Beantragung der Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde. Es müssen insbesondere folgende Angaben enthalten sein:
a) Name des Betriebes,
b) Beschreibung des Vorhabens einschließlich des voraussichtlichen Beginns und Abschlusses,
c) Standort,
d) voraussichtliche Ausgaben des Vorhabens sowie
e) die Höhe der Verbilligung (entsprechend den nach Nummer 5.2 gewährten Beträgen).
4.3 Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO kann durch die Bewilligungsbehörde nach Eingang des Zuwendungsantrages ein vorzeitiger Vorhabenbeginn genehmigt werden. Der vorzeitige Vorhabenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko der Antragsteller.
4.4 Die Durchführung der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung muss den tierzuchtrechtlichen Regelungen und den Vorgaben in den Zuchtprogrammen entsprechen.
4.5 Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn eine Zuwendung aus anderen öffentlichen Mitteln für das jeweilige Vorhaben nicht erfolgt.
5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt
5.2.1 für Vorhaben nach Nummer 2 Buchstabe a grundsätzlich bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; davon abweichend
a) beim Landesschaf- und Ziegenzuchtverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
b) für Nutztierrassen, die nach der jeweils aktuellen Liste einheimischer Nutztierrassen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als gefährdet eingestuft wurden, bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
5.2.2 für Vorhaben nach Nummer 2 Buchstabe b bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Bemessungsgrundlage
Für Zuwendungen nach Nummer 2 sind die von den Zuwendungsempfängern vorgelegten Gebührenkalkulationen maßgeblich, auf deren Grundlage vom Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt jährlich für jeden Gegenstand der Zuwendung unter Berücksichtigung des Anteils nach Nummer 5.2 ein Festbetrag (Höchstbetrag) je Tier festgelegt wird.
5.4 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
a) Ausgaben für vom Tierhalter durchgeführte Kontrollen,
b) Ausgaben für routinemäßig durchgeführte Kontrollen zur Bestimmung der Milchqualität,
c) Ausgaben für Vorhaben, die bereits bei der Bemessung von Zuwendungen aufgrund anderer Förderungsmaßnahmen berücksichtigt worden sind.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Mit dem Zuwendungsbescheid sind die Zuchtverbände zu verpflichten, den Zuwendungsanteil bei der Abrechnung der Entgelte gegenüber dem Endbegünstigten ausweisen.
6.2 Folgende Institutionen haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen:
a) der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,
b) das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt und
c) die Bewilligungsbehörde.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vollständig unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars, das bei der Bewilligungsbehörde erhältlich ist oder im Internet unter https://www.lallf.de/oekologischer-landbau-handelsklassen-foerderung-mio/foerderung/tierzucht/ abgerufen werden kann, bis zum 30. November für das jeweils folgende Jahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
7.1.2 Abweichend von Nummer 3.2.1 der VV zu § 44 LHO muss dem Antrag kein Finanzierungsplan beigefügt werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Thierfelderstraße 18, 18059 Rostock.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird auf Mittelanforderung durch die Bewilligungsbehörde gezahlt. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Die Verwendung der Zuwendung ist durch den Zuwendungsempfänger innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht abweichend von Nummer 5.3.6.2 der VV zu § 44 LHO aus einem Sachbericht, einem summarisch zusammengestellten, zahlenmäßigen Nachweis und einer Liste der Endbegünstigten.
7.4.2 Die Liste der Endbegünstigten umfasst die namentliche Auflistung der einzelnen Endbegünstigten mit Angaben
- zum Status der Unternehmen nach Nummer 3.2 und 3.3,
- ob ein Vertrag oder eine Vereinbarung mit dem Zuchtverband nach Nummer 4.2 vorliegt und
- der Tierzahl aufgeschlüsselt nach den Gegenständen der Zuwendung und dem Gefährdungsstatus der Nutztierrassen.
8 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft und am 30. Juni 2028 außer Kraft.