Richtlinie
Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen und Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Land Mecklenburg-Vorpommern
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung
Vom 21. Juli 2017 – VIII 230-2 – 624-00000/2015/001 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 336
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung
Vom 26. März 2018 – VIII 230-1 – 624-00000-2015/01 –
Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und nach Berücksichtigung folgender Vorschriften:
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des Haushaltsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern,
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des von der Europäischen Kommission am 29. Oktober 2014 genehmigten Operationellen Programms des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2014 bis 2020 einschließlich der Rechtsvorschriften der EU für die Durchführung der EU-Strukturfondsinvestitionen,
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des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern vom 15. November 1995 (GVOBI. M-V S. 550), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GVOBI. M-V S. 606, 616) geändert worden ist,
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der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABI. L 315 vom 3.12.2007, S. 1),
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der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L 352 vom 24.1.2013, S. 1) oder der entsprechenden beihilferechtlichen Nachfolgeregelungen,
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des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften
Zuwendungen für Investitionen und Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr.
1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtmäßigen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Investitionen und Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben, die auf die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Attraktivität, der Barrierefreiheit, der Klimabilanz oder der Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs (nachfolgend ÖPNV genannt) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (nachfolgend SPNV genannt) in Mecklenburg-Vorpommern ausgerichtet sind.
2.2 Insbesondere können der Neu-, Um- und Ausbau und die Ausrüstung von ÖPNV-Haltepunkten (Bushaltestellen, Zentrale Omnibusbahnhöfe, ÖPNV-Verknüpfungspunkte) gefördert werden. Dies umfasst auch Investitionen in
a) die Verbesserung der Aufenthaltsqualität und des Sicherheitsempfindens an ÖPNV-Haltepunkten,
b) Maßnahmen zur Herstellung oder Verbesserung der Barrierefreiheit der Infrastruktur, wie beispielsweise den Neu-, Aus- und Umbau von barrierefreien Zugängen zu ÖPNV-Haltepunkten,
c) die Beräumung und Umgestaltung einschließlich der Begrünung des Umfeldes von ÖPNV-Haltepunkten,
d) den Umbau von Bahnhofs- und anderen Gebäuden oder ihren Abriss, sofern er zur Umsetzung der verkehrlichen Zwecke des Vorhabens erforderlich ist.
2.3 Gefördert werden können zudem Vorhaben, durch die eine Verbesserung der Kombination und Kooperation der verschiedenen Verkehrsträger erreicht wird. Neben der Errichtung von ÖPNV-Verknüpfungspunkten zählen hierzu unter anderem Investitionen in
a) die Errichtung von Radstationen,
b) die Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, vorausgesetzt eine Förderung der Ladeinfrastruktur im Rahmen der entsprechenden Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ist nicht möglich,
c) die Errichtung von Park&Ride- und Bike&Ride-Anlagen; die Park&Ride- und Bike&Ride-Anlagen sind im Regelfall den Nutzern kostenfrei zur Verfügung zu stellen; in begründeten Ausnahmefällen ist bei einer beabsichtigten Erhebung von Nutzungsentgelten die Zustimmung der Bewilligungsbehörde einzuholen.
Gefördert werden können zudem Fahrradanhänger für Linienbusse.
2.4 Gefördert werden in Einzelfällen im SPNV auch Vorhaben als Neu-, Ausbau- und Ersatzinvestitionen, insbesondere:
a) in den Schienenfahrweg,
b) in Signal-, Fernmelde- und Sicherungsanlagen sowie Betriebsleittechnik,
c) in Betriebsanlagen und deren Ausrüstung,
d) in Fahrgastanlagen und deren Ausrüstung,
e) Anlagen zur Steigerung der Attraktivität und Barrierefreiheit von Verkehrsstationen,
f) in Bahnstromversorgungsanlagen.
2.5 Gefördert werden Investitionen und Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Integration neuer Beförderungsformen und Entwicklung alternativer ÖPNV-Konzepte stehen. Hierzu zählen beispielsweise:
a) Schaffung verbesserter Fahrgastinformationen und Mobilitätszentralen,
b) Implementierung alternativer Bedienformen (zum Beispiel bedarfsgesteuerte Verkehre),
c) Verknüpfung von ÖPNV- und Car-Sharing- sowie Bike-Sharing-Angeboten,
d) Maßnahmen zur Steigerung der Bekanntheit, der Attraktivität und Akzeptanz von ÖPNV-Angeboten.
2.6 Darüber hinaus können beispielsweise gefördert werden:
a) Busspuren, soweit sie dem ÖPNV dienen,
b) Beschleunigungsmaßnahmen für den ÖPNV, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme,
c) technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalen.
2.7 Gefördert werden auch Planungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung förderfähiger und förderwürdiger Infrastrukturmaßnahmen.
2.8 Fahrzeuge oder Fahrzeugausstattungen werden nach dieser Verwaltungsvorschrift nicht gefördert.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
a) Gemeinden, Ämter, Landkreise und kreisfreie Städte,
b) Verkehrsunternehmen sowie Verkehrsverbünde, die Dienstleistungen im ÖPNV in Mecklenburg-Vorpommern erbringen,
c) Betreiber öffentlicher Eisenbahnen, die auf der Grundlage eines mit dem Land oder mit einem Aufgabenträger des sonstigen ÖPNV abgeschlossenen Vertrages Leistungen im SPNV in Mecklenburg-Vorpommern erbringen,
d) Eisenbahninfrastrukturunternehmen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Maßnahmen nach Nummer 2 können gefördert werden,
a) wenn sie einen Beitrag zum Ziel der „Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft” des Operationellen Programms des Landes Mecklenburg-Vorpommerns für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung leisten,
b) wenn sie bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sind,
c) wenn sie im Rahmen der technischen Regeln und der technischen Baubestimmungen die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigen und/oder durch anerkannte bauliche Praxis den Anforderungen der Barrierefreiheit entsprechen,
d) wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben der Investition oder Maßnahme mindestens 20.000 Euro betragen und
e) wenn sie den Inhalten der Verkehrspläne auf der Grundlage des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern nicht widersprechen.
4.2 Für Maßnahmen der Deutsche Bahn AG muss nachgewiesen werden (zum Beispiel durch entsprechende Erklärungen), dass die Finanzierung nach der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung gemäß Bundesschienenwegeausbaugesetz nicht möglich ist.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Finanzierungsform
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung, in Einzelfällen als Vollfinanzierung gewährt. Die Zuwendungen betragen in der Regel bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des jeweiligen Vorhabens. Bei Vorhaben in Ländlichen Gestaltungsräumen nach dem Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern betragen die Zuwendungen in der Regel bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des jeweiligen Vorhabens. Auch bei Vorhaben im Rahmen des Sonderprogramms „Barrierefreie Haltestellen in Mecklenburg-Vorpommern” betragen die Zuwendungen in der Regel bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des jeweiligen Vorhabens. Ein höherer Zuschuss bis hin zu einer Vollfinanzierung kann gewährt werden, wenn ein erhebliches Landesinteresse vorliegt und wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme eines höheren Anteils der zuwendungsfähigen Ausgaben durch das Land möglich ist. Der Antragsteller kann zur Komplementärfinanzierung grundsätzlich Zuwendungen des Landes verwenden.
5.2 Bemessungsgrundlage
5.2.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Vorhaben gemäß Nummer 2. Zuwendungsfähig sind ferner Ausgaben, die für die verkehrsgerechte und betriebssichere Ausführung des Vorhabens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den baurechtlichen Bestimmungen sowie für die wirtschaftliche und sparsame Durchführung des Vorhabens erforderlich sind. Bei der Förderung von Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 der Bemessung zu Grunde zu legen.
5.2.2 Beratungs- und Planungsleistungen zählen nur dann zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn sie von unabhängigen Dritten für den Antragsteller erbracht werden. Eigene Leistungen der Zuwendungsempfänger sind nicht zuwendungsfähig.
5.2.3 Baunebenkosten sind bis zu einer Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten zuwendungsfähig.
5.2.4 Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Ausgaben für den Grunderwerb,
b) erstattungsfähige Umsatz- oder Mehrwertsteuer,
c) Eigenleistungen,
d) Finanzierungskosten,
e) Verwaltungsausgaben,
f) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zweckbindungsdauer der Infrastrukturinvestition beträgt in der Regel 15 Jahre. Sie wird von der Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der Art und Zweckbestimmung der Investition oder Maßnahme festgesetzt und ist in jedem Zuwendungsbescheid verbindlich festzulegen.
6.2 Gemeinden, Ämter, Landkreise und kreisfreie Städte haben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Umsetzung geförderter Projekte § 9 Absatz 5 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Mindestlohn-Regelungen) anzuwenden.
6.3 Die im Rahmen dieser Förderung erbrachten Unterlagen und Zahlungsbelege aus der Programmperiode 2014 bis 2020 sind bis zum 31. Dezember 2030 zur Einsicht bereitzuhalten.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist formgebunden. Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde erhältlich und kann auf der Internetseite des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern unter http://www.lfi-mv.de eingesehen und heruntergeladen werden.
7.1.2 Dem Antrag sind beizulegen:
a) eine Beschreibung der geplanten Maßnahme einschließlich der Bauunterlagen,
b) gegebenenfalls ein Nachweis des Eigentums an Grund und Boden, auf welchem die Baumaßnahme durchgeführt wird, oder des Nutzungsrechts für die Dauer der Zweckbindung,
c) ein Finanzierungsplan,
d) eine Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
e) eine Bestätigung, dass mit der Durchführung der Maßnahme noch nicht begonnen wurde sowie
f) eine Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde (bei Anträgen kommunaler Gebietskörperschaften).
7.1.3 Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden, es sei denn, ein vorzeitiger Vorhabensbeginn wurde genehmigt.
7.1.4 Die Bauunterlagen sind grundsätzlich von der zuständigen bautechnischen Dienststelle zu prüfen und zu bestätigen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 213
19061 Schwerin
Die bewilligende Stelle erlässt mit Zustimmung des für den ÖPNV fachlich zuständigen Ministeriums den Bewilligungsbescheid.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Abweichend von Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (nachfolgend ANBest-K genannt) und Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (nachfolgend ANBest-P genannt) darf die Zuwendung nur soweit und nicht eher angefordert werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben bereits geleistet worden sind. Mit der Zahlungsanforderung sind eine Aufstellung der bezahlten Rechnungen und die Originalbelege einschließlich des Nachweises der Bezahlung einzureichen. Die Originalbelege werden stichprobenweise geprüft. Die Auszahlung erfolgt nur auf der Grundlage bereits bezahlter Rechnungen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-K und den Nummern 6.1 und 6.5 ANBest-P ist mit der letzten Zahlungsanforderung der Verwendungsnachweis mit dem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis über die Einnahmen einzureichen. Ein gesonderter Zwischennachweis ist nicht erforderlich. Auf Anforderung der bewilligenden Stelle sind zusätzliche Unterlagen vorzulegen.
7.5 Prüfrechte
Vorhaben nach dieser Verwaltungsvorschrift können geprüft werden durch
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den Europäischen Rechnungshof,
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die Europäische Kommission,
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den Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,
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die Gemeinsame Verwaltungsbehörde,
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die EFRE-Fondsverwaltung,
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die EFRE-Bescheinigungsbehörde,
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die EFRE-Prüfbehörde,
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das für den ÖPNV fachlich zuständige Ministerium,
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die Bewilligungsbehörde,
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die EFRE-Prüfgruppe des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern sowie
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weitere von diesen zu Prüfungszwecken beauftragte Stellen.
7.6 Zu bachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen und Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18. November 2014 (AmtsBl. M-V S. 1267) außer Kraft.