Förderprogramm

Förderung von Informations-, Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt:

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW

Leibnizstraße 10

45659 Recklinghausen

Weiterführende Links:
Absatzförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen sich der Absatz ökologisch oder regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte steigern lässt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie beim Absatz land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Teilnahme an Messen und Ausstellungen,
  • die Erstellung von Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
  • die Durchführung von und Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,
  • Werbemaßnahmen zur Förderung von Absatzaktivitäten für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse, zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Verbraucherinformation,
  • Maßnahmen im Rahmen von Qualitätsprogrammen von land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang der Maßnahme.

Die Bagatellgrenze beträgt EUR 2.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens 1 Monat vor Beginn der Maßnahme an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV). Ihren Antrag für Maßnahmen im Rahmen von Qulitätsprogrammen müssen Sie jährlich stellen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben

  • Zusammenschlüsse von Erzeugern land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte,
  • Unternehmen der Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
  • Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung,
  • Vereine, Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft,
  • sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, wenn sie im Interesse der Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft handeln, sowie
  • Vorhabenträger anerkannter Öko-Modellregionen, die im Rahmen der Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Öko-Modellregionen in Nordrhein-Westfalen vom 29.4.2021 gefördert werden.

Unternehmen müssen die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.

  • Sie müssen Ihre Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben und Ihr Vorhaben in Nordrhein-Westfalen durchführen. Ausgenommen davon sind Messen und Ausstellungen und Werbemaßnahmen.
  • Ihr Vorhaben muss von öffentlichem Interesse sein und die Absatzmöglichkeiten land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse verbessern.
  • Bei Messen und Ausstellungen werden Gemeinschaftsstände mit mindestens 3 Unternehmen gefördert.
  • Sie dürfen bei der Erstellung von Veröffentlichungen und der Durchführung von Werbemaßnahmen keine bestimmten Unternehmen, Marken oder Herkünfte nennen.
  • Beachten Sie bitte außerdem die für die einzelnen Vorhaben geltenden besonderen Voraussetzungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Informations-, Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse

Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.5 – 63.03.12.03
Vom 16. August 2023

1 Rechtsgrundlagen

1.1 Rechtsgrundlagen der Förderung in der jeweils geltenden Fassung sind:

a) Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1),

b) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),

c) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),

d) § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).

1.2 Weitere Normen in der jeweils geltenden Fassung sind:

a) Verordnung (EU) 2018/848 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S.1),

b) Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262),

c) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1),

d) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14),

e) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S.1),

f) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1),

g) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S.18).

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

1.4 Beihilfen im Sinn von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) werden in Abhängigkeit des Fördergegenstandes auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2472 gewährt. Die konkrete Zuordnung zu den jeweiligen Fördergegenständen erfolgt unter Nummer 4, insbesondere wird auf die Artikel 20, 21 und 24 der Verordnung (EU) 2022/2472 verwiesen.

Soweit die Voraussetzungen einer Freistellung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 nicht vorliegen, werden Beihilfen im Sinn von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf der Grundlage der jeweils einschlägigen De-minimis-Verordnung gewährt, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Ergänzende oder von dieser Richtlinie abweichende Regelungen, die sich aus den jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Grundlagen ergeben, sind bei Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, vorrangig zu beachten.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 „Landwirtschaftliche Erzeugnisse“ sind die nach Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

2.2 „Ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse“ sind solche, die durch Einwirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse entstehen und den in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen nicht entsprechen (Nicht-Anhang I-Erzeugnisse).

2.3 „Lebensmittel“ sind die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführte Lebensmittel, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt.

2.4 „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ ist die nach Artikel 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2022/2472 jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.

2.5 „Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ ist das nach Artikel 2 Nummer 35 der Verordnung (EU) 2022/2472 das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch den Landwirt an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet. Der Verkauf durch einen Landwirt an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten oder Einrichtungen erfolgt.

2.6 „Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen“ sind Unternehmen, die die Kriterien in Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen.

2.7 „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sind Unternehmen, die die Kriterien gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen.

2.8 „Bereichsübergreifende Maßnahme“ ist eine Maßnahme, die sowohl die Bereiche Produktion und Verarbeitung, als auch Handel umfasst.

2.9 „Gesamte Wertschöpfungskette“ umfasst Betriebe der Landwirtschaft, Unternehmen der Erstverarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe, das Ernährungshandwerk, Weiterverarbeiter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Lebensmittel-Großhandel und Lebensmitteleinzelhandel.

2.10 „Erzeugergruppierung oder -organisation“ ist der nach Artikel 2 Nummer 46 der Verordnung (EU) 2022/2472 ein zu einem der folgenden Zwecke gegründeter Zusammenschluss:

a) Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder solcher Erzeugergruppierungen oder -organisation sind, an die Markterfordernisse,

b) gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel,

c) Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit oder

d) sonstige Tätigkeiten, wie die Entwicklung von Geschäfts- und Marketingfähigkeiten sowie die Organisation und Förderung von Innovationsprozessen.

Der Zusammenschluss muss auf Dauer, mindestens aber für 5 Jahre, angelegt sein. Spezifische Anforderungen an die Rechtsform bestehen nicht.

2.11 „Qualitätsregelung“ sind entsprechend der Bestimmungen des Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2472.

2.12 „Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung“ sind Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinn des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 1169/2011.

3 Zuwendungszweck

Durch die Absatzförderung der nordrhein-westfälischen Land- und Ernährungswirtschaft wird die Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftstätigkeit unterstützt.

Ziele der Förderung sind insbesondere:

a) den Verbrauchern qualitätsrelevante Merkmale land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse und ihrer Produktionsweisen näher zu bringen und auf diese Weise dem veränderten Verbraucherbewusstsein im Hinblick auf die Nachfrage nach land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen Rechnung zu tragen,

b) Qualitätssysteme in der Produktion von Lebensmitteln einzuführen,

c) durch Kommunikationsmaßnahmen zur Absatzstimulierung von land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen beizutragen und so die Wirtschaftstätigkeit im Agrarsektor zu stärken,

d) die regionale Wertschöpfung für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse zu erhalten beziehungsweise zu steigern sowie die soziale und wirtschaftliche Infrastruktur in den Regionen zu sichern,

e) die Marktposition regional oder ökologisch regional erzeugter land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte, einschließlich der Produkte mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben, auszuweiten und zu sichern,

f) Märkte der Zukunft für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse zu entwickeln und Überschussmärkte durch Diversifizierung des Angebots zu entlasten,

g) neue Absatzwege für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse zu erschließen oder bestehende auszubauen,

h) die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse durch Zusammenarbeit entlang regionaler Wertschöpfungsketten besser an die Erfordernisse des Marktes und einer nachhaltigen Entwicklung anzupassen,

i) Versorgungsketten und die nachhaltige Versorgung mit Lebens-, Futtermitteln und organischen Materialien effizienter zu machen,

j) einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz sowie eine Anpassung an den Klimawandel zu leisten,

k) die regionale Zusammenarbeit zu stärken und damit zur Wettbewerbsfähigkeit der Beteiligten im Markt beizutragen sowie

l) den Einsatz von regional oder regional ökologisch produzierten land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen in der Außer-Haus-Verpflegung zu erhöhen.

4 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

4.1 Teilnahme an Messen und Ausstellungen auf der Grundlage von Artikel 24 der Verordnung (EU) 2022/2472.

4.2 Erstellung von Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf der Grundlage von Artikel 24 der Verordnung (EU) 2022/2472.

4.3 Durchführung von und Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf der Grundlage von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472.

4.4 Werbemaßnahmen zur Förderung von Absatzaktivitäten für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse, zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Verbraucherinformation auf der Grundlage von Artikel 24 der Verordnung (EU) 2022/2472 für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Im Übrigen für ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013.

4.5 Maßnahmen im Rahmen von Qualitätsprogrammen von land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität auf der Grundlage von Artikel 20 und Artikel 24 der Verordnung (EU) 2022/2472 und auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013.

5 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

5.1

a) Erzeugergruppierungen oder -organisationen land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse,

b) Unternehmen der Verarbeitung oder Vermarktung von land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen,

c) Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung.

5.2

a) Vereine, Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft,

b) sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, wenn sie im Interesse der Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft handeln.

5.3 Vorhabenträger anerkannter Öko-Modellregionen, die im Rahmen der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung von Öko-Modellregionen in Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2021 (n.v.) (https://www.mlv.nrw.de/wp-content/uploads/2023/04/2021-04-29-Verwaltungsvorschrift-Oeko-Modellregionen.pdf) gefördert werden.

5.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die

a) die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten erfüllen, oder

b) die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

6 Zuwendungsvoraussetzungen

6.1 Zuwendungsempfänger im Sinn der Nummern 5.1 und 5.2 müssen in Nordrhein-Westfalen eine Betriebsstätte oder Niederlassung haben. Zudem muss es sich bei zuwendungsempfangenden Unternehmen um Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen handeln.

6.2 Die Vorhaben müssen erkennen lassen, dass sie im öffentlichen Interesse liegen, zur Verbesserung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse aus Nordrhein-Westfalen beitragen und allen in Nordrhein-Westfalen in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

6.3 Gefördert werden Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen nach Nummer 4.1 und Werbemaßnahmen nach Nummer 4.4.

6.4 Die Gewährung einer Zuwendung ist nicht möglich, wenn der Gegenstand bereits gefördert worden ist oder eine Förderung nach anderen Bestimmungen erfolgt (Ausschluss der Doppelförderung).

6.5 Die Förderung von Maßnahmen nach den Nummern 4.1 bis 4.5, die der Weiterentwicklung des ökologischen Landbaus in den Öko-Modellregionen gemäß den Zielen der Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung von Öko-Modellregionen in Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2021 (https://www.mlv.nrw.de/wp-content/uploads/2023/04/2021-04-29-Verwaltungsvorschrift-Oeko-Modellregionen.pdf) dienen, ist zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2025.

6.6 Bei Maßnahmen nach Nummer 4.1 gelten zudem folgende Voraussetzungen:

a) An Gemeinschaftsständen müssen sich mindestens drei Unternehmen beteiligen.

b) Bei Gemeinschaftsständen soll ein gemeinschaftliches Erscheinungsbild im Landesdesign deutlich machen, dass es sich um Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen handelt.

c) Die an der Maßnahme teilnehmenden Unternehmen haben, soweit das Land selbst mit einem Gemeinschaftsstand auf der Messe oder Ausstellung vertreten ist, ihren Auftritt mit der jeweils beteiligten Stelle abzustimmen.

d) Die Einbindung von Unternehmen, die nicht wenigstens eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben, oder nicht die Kriterien eines Kleinst-, kleinen oder mittleren Unternehmens erfüllen, ist möglich, sofern diese ihren Ausgabenanteil selbst tragen.

e) Bei Maßnahmen, die von Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen durchgeführt werden, darf die Mitgliedschaft in diesen keine Teilnahmevoraussetzung sein. Etwaige Beiträge zu den Verwaltungsausgaben der betreffenden Organisationen sind auf die Ausgaben begrenzt, die für die geförderten Maßnahmen anfallen.

6.7 Bei Maßnahmen nach Nummer 4.2 gelten zudem folgende Voraussetzungen:

6.7.1 In den Veröffentlichungen und den Werbemaßnahmen darf weder ein bestimmtes Unternehmen noch eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Ursprung genannt werden.

Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für Hinweise auf den Ursprung land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse, die

a) entweder unter Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 fallen, sofern der Hinweis genau der von der Union geschützten Bezeichnung entspricht oder

b) unter Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 fallen, sofern der Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.

6.7.2 Bei der Förderung von Werbemaßnahmen bedürfen Werbematerialien der Freigabe durch die Bewilligungsbehörde.

6.7.3 Bei der Erstellung von Studien sind die Ergebnisse der nordrhein-westfälischen Land- und Ernährungswirtschaft unter Beachtung der Bestimmungen zum Datenschutz und Urheberrecht zur allgemeinen Nutzung, einschließlich Vervielfältigung oder Veröffentlichung, kostenlos zur Verfügung zu stellen.

6.7.4 Bei Maßnahmen, die von Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen durchgeführt werden, darf die Mitgliedschaft in diesen keine Teilnahmevoraussetzung sein. Etwaige Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungsausgaben der betreffenden Organisationen sind auf die Ausgaben begrenzt, die für die geförderten Maßnahmen anfallen.

6.8 Bei Maßnahmen nach Nummer 4.3 gelten zudem folgende Voraussetzungen:

a) Es muss sich um Veranstaltungen handeln, die im Hinblick auf innovative Strategien und Entwicklungsmaßnahmen zur Absatzförderung durchgeführt werden.

b) Die Maßnahmen müssen dem Erwerb von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) oder der Information dienen.

c) Die Anbieter der Maßnahmen müssen über geeignete Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.

d) An der Veranstaltung müssen mindestens sieben Personen teilnehmen.

e) Bei Maßnahmen, die von Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen durchgeführt werden, darf die Mitgliedschaft in diesen keine Teilnahmevoraussetzung sein. Etwaige Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungsausgaben der betreffenden Organisationen sind auf die Ausgaben begrenzt, die für die geförderten Maßnahmen anfallen.

f) Zahlungen werden ausschließlich an den Anbieter der Maßnahme geleistet.

6.9 Bei Maßnahmen nach Nummer 4.4 gelten zudem folgende Voraussetzungen:

a) Bei den Werbemaßnahmen muss es sich um solche handeln, die land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse betreffen.

b) Die Maßnahmen sollen der Zielsetzung der Öffentlichkeitsarbeit, der Verbraucherinformation oder der Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Sachinformationen über generische Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen oder nachhaltigkeitsbezogenen Vorzüge sowie ihrer vorgeschlagenen Verwendung dienen.

c) Soweit es sich um die Durchführung von oder Teilnahmen an Messen und Ausstellungen handelt, müssen sich bei Gemeinschaftsständen mindestens drei Unternehmen beteiligen, die mit einem gemeinschaftlichen Erscheinungsbild im Landesdesign deutlich machen, dass es sich um Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen handelt.

d) Bei der Durchführung von oder Teilnahme an Messen und Ausstellungen haben die an der Maßnahme teilnehmenden Unternehmen, soweit das Land selbst mit einem Gemeinschaftsstand vertreten ist, ihren Auftritt mit der jeweils beteiligten Stelle abzustimmen.

e) Bei der Durchführung von oder Teilnahme an Messen und Ausstellungen ist eine Einbindung von Unternehmen, die nicht wenigstens eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen haben, oder nicht die Kriterien eines Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen erfüllen, möglich, wenn diese ihren Ausgabenanteil selbst tragen.

f) Bei der Förderung von Werbemaßnahmen bedürfen Werbematerialien der Freigabe durch die Bewilligungsbehörde.

g) Bei der Erstellung von Studien sind die Ergebnisse der nordrhein-westfälischen Land- und Ernährungswirtschaft unter Beachtung der Bestimmungen zum Datenschutz und Urheberrecht zur allgemeinen Nutzung, einschließlich Vervielfältigung oder Veröffentlichung, kostenlos zur Verfügung zu stellen.

h) Bei Maßnahmen, die von Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen durchgeführt werden, darf die Mitgliedschaft in diesen keine Teilnahmevoraussetzung sein. Etwaige Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungsausgaben der betreffenden Organisationen sind auf die Ausgaben begrenzt, die für die geförderten Maßnahmen anfallen.

6.10 Bei Maßnahmen nach Nummer 4.5 gelten zudem folgende Voraussetzungen:

6.10.1 Vermarktungskonzeptionen

a) Die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen oder Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen setzt voraus, dass es sich um land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse mit anerkannter Qualität beziehungsweise um anerkannte Qualitätsregelungen handelt.

b) Soweit die Vermarktungskonzeptionen für Unternehmen der Verarbeitung erarbeitet wird, sind die Interessen der landwirtschaftlichen Erzeuger in besonderer Form zu berücksichtigen. Mit dem Antrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen der antragstellenden Person und den beteiligten landwirtschaftlichen Erzeugern vorzulegen.

6.10.2 Erstmalige Teilnahme an Qualitätsprogrammen

a) Bei der erstmaligen Teilnahme an Qualitätsprogrammen muss es sich um anerkannte Qualitätsregelungen handeln. Hiervon sind nur Qualitätsprogramme von Qualitätsregelungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2472 und nach landesspezifischen Lebensmittelqualitätsregelungen erfasst. Voraussetzung ist, dass diese Qualitätsmerkmale des Endproduktes einschließlich des Erzeugungsprozesses, die über handelsübliche Warennorm hinsichtlich der öffentlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierwohls oder des Umweltschutzes erheblich hinausgehen, gewährleisten. Sie müssen verbindliche Produktspezifikationen, deren Einhaltung von einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft wird, Offenheit der Regelung gegenüber allen Erzeugern, Transparenz der Regelung sowie Gewährleistung der vollständigen Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse beinhalten.

b) Das Qualitätsprogramm muss für eine Beteiligung weiterer Unternehmen offen sein.

c) Bei der Teilnahme an Qualitätsprogrammen werden die Zuwendungen für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren gewährt.

7 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

7.1 Zuwendungsart: Projektförderung

7.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

7.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

7.4 Höhe der Zuwendung

7.4.1 Die Höhe der Förderung beträgt

7.4.1.1 für Maßnahmen nach Nummer 4.1: 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100.000 Euro.

7.4.1.2 für Maßnahmen nach Nummer 4.2: 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 50.000 Euro.

7.4.1.3 für Maßnahmen nach Nummer 4.3: 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 50.000 Euro.

7.4.1.4 für Maßnahmen nach Nummer 4.4: 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 150.000 Euro.

7.4.1.5 für Maßnahmen nach Nummer 4.5:

a) für Vermarktungskonzeptionen, Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktionsentwicklungen sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 50.000 Euro.

b) Für die erstmalige Teilnahme an Qualitätsprogrammen bis zu 80 Prozent der tatsächlich entstandenen Ausgaben, die sich aus der Teilnahme an den Qualitätsregelungen ergeben, höchstens jedoch 3.000 Euro pro Unternehmen und pro Jahr für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren.

Abweichend von den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung gilt hier eine Bagatellgrenze von 500 Euro.

7.4.2 Bei Maßnahmen nach den Nummern 4.1 bis 4.5, die der Weiterentwicklung des ökologischen Landbaus in den Öko-Modellregionen NRW gemäß den Zielen der Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung von Öko-Modellregionen in Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2021 (https://www.mlv.nrw.de/wp-content/uploads/2023/04/2021-04-29-Verwaltungsvorschrift-Oeko-Modellregionen.pdf) dienen, kann mit Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums auf die Anwendung der Förderobergrenzen der Nummer 7.4.1 verzichtet werden.

7.4.3 Höherer Fördersatz

Die Fördersätze für Maßnahmen, welche die Ziele der Förderung nach Nummer 3 bereichsübergreifend entlang der gesamten Wertschöpfungskette umsetzen, werden um 10 Prozentpunkte gegenüber den Fördersätzen nach Nummer 7.4.1 erhöht.

Dies gilt nicht für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen sowie Maßnahmen nach Nummer 4.5.

7.4.4 Besonderes öffentliches Interesse

Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses kann unter Berücksichtigung von Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung mit Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums eine Vollfinanzierung gewährt werden, sofern auch die unter Nummer 1 genannten rechtlichen Rahmenbedingungen weiterhin erfüllt sind.

Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen, sofern eine Maßnahme von Zuwendungsempfängern durchgeführt wird, die ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Durchführung haben sowie bei kommunalen Zuwendungsempfängern.

7.5 Bemessungsgrundlage

Die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen und der voraussichtlichen Ist-Ausgaben der Zuwendungsempfangenden.

7.6 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören:

7.6.1 bei Maßnahmen nach Nummer 4.1:

a) Teilnahmegebühren,

b) Ausgaben für Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird,

c) Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Ausgaben für Montage und Demontage.

7.6.2 bei Maßnahmen nach Nummer 4.2:

a) Ausgaben für Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien, Websites sowie Spots in elektronischen Medien, Rundfunk oder Fernsehen mit Sachinformationen über Beihilfeempfänger aus einer bestimmten Region oder Beihilfeempfänger, die ein bestimmtes landwirtschaftliches Erzeugnis herstellen, sofern es sich um neutrale Informationen handelt und alle betroffenen Beihilfeempfänger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden,

b) Ausgaben für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und für Sachinformationen über generische land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen und nachhaltigkeitsbezogenen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung.

7.6.3 bei Maßnahmen nach Nummer 4.3:

Ausgaben des Anbieters für die Veranstaltung von Maßnahmen, die dem Erwerb von Qualifikationen, einschließlich Workshops und Coaching, sowie der Information dienen.

Hierzu zählen Sachausgaben für die Organisation, Referentenhonorare, Raummiete sowie Arbeits- und Verbrauchsmaterialien, bei mehrtägigen Veranstaltungen auch die nach dem Landesreisekostengesetz angemessenen Ausgaben für die Reise und Unterkunft für die Teilnehmer.

7.6.4 bei Maßnahmen nach Nummer 4.4:

a) Ausgaben für die Durchführung von Messen und Ausstellungen, insbesondere Teilnahmegebühren, Ausgaben für Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird, Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Ausgaben für Montage und Demontage,

b) Ausgaben für Produktpräsentationen, Märkte und Veranstaltungen, Standbauausgaben, Miete von Standtechnik, Standservice einschließlich Bürokommunikation, Katalogeintragungen, Messemappen, Flyer, Presseveranstaltungen, Werbegeschenke, wie zum Beispiel Schlüsselbänder und Kugelschreiber, Ausgaben für Agenturleistungen, bei der Teilnahme an Auslandsmessen auch Ausgaben für Übersetzung,

c) Ausgaben für Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien, Websites sowie Spots in elektronischen Medien, Rundfunk oder Fernsehen, insbesondere um die Aufmerksamkeit für regionale Spezialitäten und eine nachhaltige Ernährung zu erhöhen,

d) Ausgaben für die Durchführung von Seminaren,

e) Ausgaben für die Erarbeitung, Machbarkeits- und Konzeptstudien,

f) Ausgaben für Produktpräsentationen mit Partnern des Handels, der Gastronomie, des Tourismus und von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung

g) Ausgaben für Fremdleistungen und -honorare, die der Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung der einzelnen Maßnahmen dienen,

h) Ausgaben für Veranstaltungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Verbraucherinformation.

7.6.5 bei Maßnahmen nach Nummer 4.5:

a) Vorbereitung, Beantragung und Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Herkunftsangaben und garantiert traditionellen Spezialitäten oder von Nachweisen über besondere Merkmale für Erzeugnisse gemäß den europaweit geltenden gemeinschaftlichen Qualitätsregelungen gemäß Verordnung (EU) 2022/2472,

b) Ausgaben für die erstmalige Teilnahme sowie die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an Qualitätsregelungen,

c) Ausgaben für Vermarktungskonzeptionen, Marktanalysen, Entwicklungsstudien einschließlich Marketingkonzeptionen, Evaluierungen und Machbarkeitsstudien, auf die Vermarktung oder Ausarbeitung bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien, Marktforschung bei Anwendung von Qualitätssystemen,

d) Ausgaben für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen.

7.7 Nicht zuwendungsfähig sind

a) Ausgaben für Werbeaktionen, die die Erzeugnisse eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen direkt betreffen,

b) Ausgaben für Projekte, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen,

c) Ausgaben für Personalausgaben der Zuwendungsempfangenden, unbare Eigenleistungen,

d) Ausgaben für Investitionen, Ersatzbeschaffungen, Reparaturen, Ausgaben für Finanzierung, Versicherungsprämien, Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Grunderwerb, Steuer- oder Rechtsberatung,

e) Ausgaben für Bewirtung,

f) Ausgaben, die bei der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen durch den Verkauf von Erzeugnissen an Endverbraucher entstehen,

g) Ausgaben für Verpflegung,

h) Tagegelder für Teilnehmer von Fortbildungs- und Informationsmaßnahmen,

i) Ausgaben für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten,

j) Ausgaben für Demonstrationsvorhaben,

k) Ausgaben für Kontrollen, die vom Erzeuger selbst durchgeführt werden oder deren Ausgaben nach den EU-Vorschriften von den Herstellern der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder ihren Vereinigungen selbst zu tragen sind,

l) Umsatzsteuer, die nach nationalem Recht rückerstattet wird.

8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfangende darf Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben.

Bei der Vergabe von Aufträgen von Gemeinden zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die nach der Kommunalhaushaltsverordnung anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten. Verpflichtungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, aufgrund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung, die Abschnitte 2ff. der VOB/A beziehungsweise VOL/A oder die VOF anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.

Bei der Förderung von Werbemaßnahmen sind der Bewilligungsbehörde mit dem Antrag, spätestens jedoch vor Beginn der Werbemaßnahme, Muster des Werbematerials in einfacher oder digitaler Ausfertigung zu übermitteln.

Die Bewilligungsbehörde hat sich bei Maßnahmen nach Nummer 4.3 davon zu überzeugen, dass die mit der Durchführung der Aus- oder Fortbildungsveranstaltung zu beauftragende Stelle fachlich geeignet ist, diese durchzuführen.

Einzelbeihilfen über 10.000 Euro an Zuwendungsempfänger, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, beziehungsweise 100.000 Euro für sonstige Beihilfeempfänger werden seit dem 1. Juli 2016 auf einer zentralen Beihilfe-Website (https://www.agrar-fischerei-zahlungen.de/) nach Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 veröffentlicht.

9 Verfahren

9.1 Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich bis spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Maßnahme an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) zu stellen. Auf dessen Homepage kann der Antragsvordruck eingesehen und heruntergeladen werden (http://www.lanuv.nrw.de).

Anträge für Maßnahmen nach Nummer 4.5 sind jährlich zu stellen.

9.2 Bewilligungsverfahren

9.2.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das in Nummer 9.1 genannte Landesamt.

9.2.2 Zuwendungsbescheid

Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 „Anlage 3 zu Nr. 4.1 VVG“. Der Zuwendungsbescheid kann aufgehoben werden, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der zu fördernden Maßnahme in wesentlichen Teilen begonnen worden ist.

9.2.3 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Soweit in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag die Förderunschädlichkeit des Maßnahmenbeginns vor der Bewilligung unter Beachtung der Bestimmungen zu Nummer 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung erklären.

9.3 Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung oder von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung. Der Verwendungsnachweis ist bei allen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 „Anlage 4 zu Nr. 10 VVG“ zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zu führen.

10 Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

 

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