Förderprogramm

Übernahme von Beteiligungsgarantien

Förderart:
Garantie
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Unternehmen, Existenzgründer/in
Ansprechpunkt:

Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH

Hellersbergstraße 18

41460 Neuss

Tel: 02131 5107200

Fax: 02131 5107333

Bürgschaftsbank NRW GmbH

Weiterführende Links:
(Garantierte) Stille Beteiligung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn sich die Kapitalbeteiligungsgesellschaft NRW GmbH (KBG) an Ihrem Unternehmen beteiligt, kann die Bürgschaftsbank-Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Voraussetzungen eine Garantie übernehmen.

Volltext

Die Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen übernimmt Garantien für beschränkt haftende Beteiligungen der Kapitalbeteiligungsgesellschaft NRW GmbH (KBG) an kleinen und mittleren Unternehmen.

Beteiligungen werden übernommen für

  • Existenzgründungen,
  • Betriebsübernahmen,
  • Betriebserweiterungen, -verlagerungen, Rationalisierungen,
  • Wachstumsinvestitionen in Gebäude, Maschinen, Markterschließung sowie
  • Kooperationen.

Die Garantie wird bis zu einer Höhe von 70 Prozent der Beteiligungssumme gewährt. Die garantierte Beteiligung kann bis zu EUR 1,5 Millionen betragen.

Ihren Antrag stellen Sie bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft NRW GmbH (KBG). Diese leitet den Antrag weiter an die Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, des Garten- und Landschaftsbaus, Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie Angehörige der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen.

Die Übernahme von Beteiligungsgarantien ist an die folgenden Bedingungen geknüpft:

  • Der Höchstbetrag der Beteiligung liegt bei EUR 1,5 Millionen und soll das vorhandene Eigenkapital der Beteiligungsnehmerin oder des Beteiligungsnehmers nicht übersteigen.
  • Die Laufzeit der garantierten Beteiligung sollte normalerweise 7 bis 10 Jahre betragen.

Für eine Sanierung der Finanzverhältnisse gibt es keine Beteiligungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien für die Übernahme von Beteiligungsgarantien

[Fassung vom 1. Januar 2023]

1. Allgemeines

1.1 Die Bürgschaftsbank übernimmt Garantien für beschränkt haftende Beteiligungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesell schaften – nachstehend KBG genannt – an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des Gartenbaus in Nordrhein-Westfalen – nachstehend Beteiligungsnehmer genannt – nach Maßgabe dieser Richtlinien, wenn die Beteiligung ohne die Garantie nicht zustande käme.

Die Garantien werden durch die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen teilweise rückgarantiert und nur nach Maßgabe der Regelungen der Rückgarantieerklärungen des Bundes und des Landes sowie unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union übernommen. Sie sind deshalb Subventionen nach Bundes- bzw. Landesrecht.

Ob eine Beteiligungsgesellschaft eine private Kapitalbeteiligungsgesellschaft ist, wird im Einvernehmen mit dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen festgestellt.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Übernahme von Garantien besteht nicht.

2. Beteiligungsnehmer und Zweck der Beteiligung

2.1 Das Unternehmen muss rechtlich und wirtschaftlich selbstständig sein.

Die Beteiligung muss der Schaffung oder Sicherung einer nachhaltig wettbewerbsfähigen Existenz (Erwartung einer langfristig angemessenen Rendite und einer vertragsgemäßen Abwicklung der Beteiligung) durch Erweiterung der Eigenkapitalbasis oder durch Konsolidierung ihrer Finanzverhältnisse dienen, um hiermit vornehmlich folgende Vorhaben zu finanzieren:

  • Existenzgründungen
  • Errichtung, Erweiterung, grundlegende Rationalisierung oder Umstellung von Betrieben
  • Innovationsprojekte (auch die Entwicklung und Kommerzialisierung neuer Produkte)
  • Kooperationen
  • Umstellungen bei Strukturwandel

2.2 Ausgeschlossen ist eine Beteiligung, die zur Sanierung der Finanzverhältnisse dienen soll. Eine Sanierung liegt insbesondere vor, wenn im Wesentlichen vergangenheitsorientierte finanzielle Dispositionen zur Wiederherstellung eines intakten Eigenkapitals und einer angemessenen Kapitalstruktur führen sollen.

3. Art und Umfang der Beteiligung

3.1 Die garantierte Beteiligung soll nicht höher sein als das vorhandene Eigenkapital des Beteiligungsnehmers und den Betrag von 1,5 Mio. Euro nicht übersteigen. Diese Begrenzung gilt auch für mehrere garantierte Beteiligungen an demselben Unternehmen bzw. derselben Unternehmensgruppe.

3.2 Die Laufzeit der garantierten Beteiligung soll ihrem Verwendungszweck entsprechen und darf 10 Jahre nicht übersteigen.

3.3 Der Beteiligungsnehmer muss die garantierte Beteiligung mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten ganz oder teilweise kündigen können. Die Vereinbarung einer Mindestvertragslaufzeit bis zu 5 Jahren unter Verzicht auf das Kündigungsrecht ist zulässig, um eine Anerkennung der Beteiligung als wirtschaftliches Eigenkapital zu ermöglichen.

3.4 Die Gesamtbelastung aus der Beteiligung (ohne Kapitalrückzahlung) darf für den Beteiligungsnehmer im Jahresdurchschnitt der vorgesehenen Beteiligungsdauer nicht den Höchstsatz überschreiten, der zum Zeitpunkt der Beteiligungsübernahme in der Richtlinie für mit öffentlichen Mitteln geförderte Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen (ERP-Beteiligungsprogramm) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie festgelegt ist. Bei Beteiligungen, die von vornherein nicht aus dem ERP-Beteiligungsprogramm, sondern allein am Kapitalmarkt refinanziert werden, wird auf die Höchstsatzregelung für das Beteiligungsentgelt verzichtet.

3.5 Die Teilnahme der Beteiligung am Verlust im Verfahren nach der Insolvenzordnung darf nicht ausgeschlossen sein.

Zur Vermeidung der Passivierung der Einlagenrückforderung als Verbindlichkeit beim Beteiligungsnehmer kann eine entsprechende Rangrücktrittserklärung abgegeben werden.

4. Art und Umfang der Garantie

4.1 Die Garantie wird bis zu 70% der Beteiligungssumme, die die KBG an den Beteiligungsnehmer leistet, sowie der Kosten der Rechtsverfolgung der Ansprüche der KBG aus dem Beteiligungsverhältnis übernommen. Darüber hinaus können bei Beteiligungssummen von mehr als EUR 100.000 bis zu 70% der der KBG aufgrund des Beteiligungsvertrags zustehenden gewinnunabhängigen Entgeltansprüche, maximal der in Ziffer 3.4 Satz 1 geregelte Höchstsatz, garantiert werden. Dabei werden die Ertragsansprüche nur für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten berücksichtigt. Weitergehende nicht erbrachte Entgelte sind nicht garantiert.

4.2 Kann die Beteiligung nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit nicht zurückgezahlt werden, kann sie dem Beteiligungsnehmer mit schriftlicher Zustimmung der Bürgschaftsbank zum Zwecke der Schadensminderung als marktüblich zu verzinsendes Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Dann erstreckt sich die Garantie auf die Darlehensforderung und, sofern für Entgeltansprüche eine Garantie übernommen wurde, bei Darlehenssummen von mehr als EUR 100.000 auch für eine Dauer von maximal 12 Monaten auf die Zinsen, höchstens in Höhe der vereinbarten gewinnunabhängigen Entgeltansprüche.

Ab Eintritt des Verzugs des Darlehensnehmers ist der Zinssatz in die Garantie einbezogen, der gegenüber dem Darlehensnehmer als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadensersatzanspruches ist auf den Basiszinssatz zuzüglich 3 Prozentpunkte begrenzt. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte Darlehenszinssatz überschritten werden. Sonstige Verzugsschäden, Zinseszinsen, Stundungszinsen, Provisionszinsen, Strafzinsen, Überziehungszinsen, Bearbeitungsgebühren, Garantieprovisionen und Prüfungskosten sind von der Garantie nicht erfasst und dürfen auch nicht mittelbar in die Ausfallberechnung einbezogen werden.

Bis zur Darlehensvereinbarung oder wenn keine Darlehensvereinbarung getroffen wird, erstreckt sich die Garantie auf die in Ziffer 4.1 beschriebenen Ansprüche der KBG.

5. Verfahren

5.1 Die Übernahme einer Garantie setzt einen Antrag voraus, der über eine KBG zu stellen ist. Diese leitet im Falle ihrer Bereitschaft, die Beteiligung einzugehen, den Antrag mit ihrer Stellungnahme zur Person/zu den Gesellschaftern und dem Vorhaben des Beteiligungsnehmers mit den übrigen erforderlichen Unterlagen, z.B. ihrer Entscheidungsvorlage, ihrem Beschlussprotokoll und dem Vertragsentwurf, an die Bürgschaftsbank weiter.

5.2 Die Bürgschaftsbank ist berechtigt und ermächtigt, zusätzliche Stellungnahmen der zuständigen Kammern und Wirtschaftsverbände oder anderer Stellen einzuholen sowie eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, insbesondere darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Steuerrückstände (gestundete oder fällige Beträge mit Fälligkeitsdatum) bestehen.

5.3 Die Garantie kann unter Bedingungen und Auflagen übernommen werden.

5.4 Die Garantie wird, sofern sie nicht unter einer Bedingung übernommen wird, mit Aushändigung der schriftlichen Garantieerklärung an die KBG und dem Abschluss eines rechtsgültigen schriftlichen Beteiligungsvertrags zwischen der KBG und dem Beteiligungsnehmer unter den in Ziffern 7.1.1 und 7.1.2 genannten Voraussetzungen wirksam. Zum wesentlichen Inhalt der Garantieerklärung gehören die Richtlinien für die Übernahme von Beteiligungsgarantien der Bürgschaftsbank.

6. Kosten

6.1 Für die Bearbeitung des Garantieantrags und für die Übernahme einer Garantie werden nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen Entgelte erhoben, die von der KBG und von dem Beteiligungsnehmer gesamtschuldnerisch geschuldet sind und die im Innenverhältnis zwischen der KBG und dem Beteiligungsnehmer von dem Beteiligungsnehmer zu tragen sind.

6.2 Das einmalige Entgelt (Bearbeitungsentgelt), das mit der Antragstellung fällig und auch im Falle der Rücknahme oder Ablehnung des Garantieantrags zu zahlen ist, beträgt mindestens 1,5% des beantragten Beteiligungsbetrags, mindestens jedoch EUR 500. Ein im Einzelnen diesen Mindestbetrag überschreitendes Entgelt ist vorab zwischen der Bürgschaftsbank und der KBG zu vereinbaren.

6.3 Während der Laufzeit der Garantie sind für jedes angefangene Kalenderjahr bis zu 2% des Beteiligungsbetrags zu entrichten. Das erste laufende Entgelt ist – unabhängig davon, ob die Garantieerklärung unter einer aufschiebenden Bedingung steht, – in Höhe von 1/12 je angefangenem Monat bei Aushändigung der Garantieerklärung fällig; die Garantieprovision wird letztmalig für das ganze Kalenderjahr erhoben, in dem die Garantieerklärung vereinbarungsgemäß als erledigt zurückgegeben wird.

6.4 Bei vorzeitiger Entlassung aus der Garantieverpflichtung ist hierfür ein Entgelt in Höhe der für das Jahr der Entlassung aus der Garantieverpflichtung nicht verbrauchten Garantieprovision zuzüglich 2% des Beteiligungsbetrags an die Bürgschaftsbank zu zahlen. Dies gilt entsprechend für Teilrückzahlungen.

Für Zeiten, in denen eine mit der Genehmigung verbundene aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist, erfolgt keine Rückvergütung entrichteter Garantieprovisionen.

6.5 Die Bürgschaftsbank behält sich vor, bei Änderungen der Rahmenbedingungen einer bestehenden Garantie ein angemessenes Bearbeitungsentgelt bis zu der unter der Ziffer 6.2 geregelten Höhe zu erheben.

6.6 Die in Ziffern 6.2 bis 6.5 genannten Kosten verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich einer etwaig entstehenden Umsatzsteuer, ggf. auch aus der Option zur Umsatzsteuerpflicht.

6.7 Die KBG ermächtigt die Bürgschaftsbank, die ihr zustehenden Entgelte im Lastschriftverfahren einzuziehen.

7. Anforderungen an den Beteiligungsvertrag

7.1 Grundsätze

7.1.1 Der Beteiligungsvertrag ist unter Beachtung der Garantieerklärung der Bürgschaftsbank auszufertigen. Er darf im Übrigen nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Garantie ausgestaltet worden wäre. Ein rechtsverbindlich unterzeichnetes Exemplar ist der Bürgschaftsbank in Kopie unverzüglich – spätestens drei Monate nach Zugang der Garantieerklärung – zu übersenden. Erfolgt die Übersendung des Beteiligungsvertrags erst in den darauffolgenden drei Monaten, so hat die KBG – sonst erlischt die Garantie – gegenüber der Bürgschaftsbank zu erklären, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsnehmers seit Zugang der Garantieerklärung nicht verschlechtert haben. Bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse bedarf es der Zustimmung der Bürgschaftsbank zur Aufrechterhaltung der Garantie.

Erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Garantieerklärung keine Übersendung eines rechtsverbindlichen Beteiligungsvertrags, erlischt die Garantie. In Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung beantragt werden.

7.1.2 Kann eine Bedingung der Garantieerklärung erst nach mehr als drei Monaten nach Zugang der Garantieerklärung erfüllt werden, hat die KBG der Bürgschaftsbank den Bedingungseintritt mit der Erklärung, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsnehmers seit Zugang der Garantieerklärung nicht verschlechtert haben, mitzuteilen. Bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse bedarf es der Zustimmung der Bürgschaftsbank zur Aufrechterhaltung der Garantie.

7.1.3 Weder der Beteiligungsvertrag noch andere Verträge zwischen Beteiligungsnehmer und Beteiligungsgeber dürfen die Bürgschaftsbank und die Rückgaranten benachteiligende Vereinbarungen enthalten.

7.2 Informationen und Prüfungsrechte

Die KBG wird vertraglich sicherstellen:

a) Der Beteiligungsnehmer hat der KBG auf Verlangen jederzeit Auskunft über seine wirtschaftliche Lage zu geben.

b) Der KBG ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe bestätigte/bescheinigte und gemäß § 245 HGB unterzeichnete Jahresabschluss mit Anhang, Lagebericht, Erläuterungen der wichtigen Positionen und gegebenenfalls Prüfungsbericht zuzuleiten. Darüber hinaus sind der KBG die Jahresabschlüsse von Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich die Fertigstellung des Jahresabschlusses, hat der Beteiligungsnehmer zunächst die vorläufigen Zahlen mitzuteilen. Ferner können die KBG und die Bürgschaftsbank vorläufige Bilanzen, Zwischenabschlüsse, laufende betriebswirtschaftliche Auswertungen und sonstige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsnehmers anfordern.

c) Der Beteiligungsnehmer hat der KBG alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen.

d) Die KBG und die Bürgschaftsbank sowie ihre Beauftragten haben jederzeit das Recht, den Betrieb zu besichtigen. Sie haben ferner das Recht, die Jahresabschlüsse sowie das gesamte Rechnungswesen einschließlich der dazugehörigen Geschäftsvorfälle entweder selbst oder durch einen Beauftragten überprüfen zu lassen.

e) Der Beteiligungsnehmer ist verpflichtet, jederzeit eine Prüfung durch die Bürgschaftsbank sowie die Bundesrepublik Deutschland (Bund) und das Land Nordrhein-Westfalen als Rückgaranten oder deren Beauftragte und die Rechnungshöfe des Bundes und des Landes zu dulden. Er hat den genannten Stellen jederzeit die im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen.

f) Der Beteiligungsnehmer gestattet, dass das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Falle einer vom Beteiligungsnehmer zu vertretenden Kündigung und einer deshalb drohenden Inanspruchnahme des Landes Auskünfte beim Finanzamt einholt.

g) Der Beteiligungsnehmer hat die Kosten der Prüfung nach Ziffern 7.2 d) und e) sowie die Kosten einer Prüfung bei der Bürgschaftsbank durch die Rückgaranten und die Rechnungshöfe aus Gründen, die beim Beteiligungsnehmer liegen, zu tragen.

h) Der Beteiligungsnehmer hat sich damit einverstanden zu erklären, dass die KBG alle ihr zugehenden Informationen an die Bürgschaftsbank weitergeben kann. Er hat ferner der KBG, der Bürgschaftsbank und den sonstigen prüfungsberechtigten Stellen alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.

7.3 Kaufmännische Sorgfalt des Beteiligungsnehmers

7.3.1 Die KBG hat den Beteiligungsnehmer zu verpflichten, seinen Betrieb gegen die üblichen Risiken in ausreichendem Umfang zu versichern.

7.3.2 Die KBG hat mit dem Beteiligungsnehmer zu vereinbaren, dass die Privatentnahmen bzw. Gesellschafterbezüge so zu bemessen sind, dass die Verpflichtungen aus der Beteiligung erfüllt werden können und eine angemessene Eigenkapitalbildung möglich ist.

7.4 Abtretungsermächtigung

Mit dem Beteiligungsnehmer ist zu vereinbaren, dass die Ansprüche der KBG aus dem Beteiligungsverhältnis an die Bürgschaftsbank oder deren Rückgaranten abgetreten werden können.

7.5 Zustimmungspflichtige Maßnahmen

7.5.1 Die KBG hat den Beteiligungsnehmer seine Geschäfte in eigener unternehmerischer Verantwortung führen zu lassen. Sie hat aber Geschäfte und Maßnahmen von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig zu machen, sofern diese über den üblichen Rahmen des Geschäftsbetriebes hinausgehen oder erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage des Beteiligungsnehmers haben können, die Bürgschaftsbank in ihrer Eigenschaft als Garantin belasten können oder bei dem Beteiligungsnehmer dazu führen, dass für die Übernahme der Garantie gemäß diesen Richtlinien erforderliche Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere:

a) Änderungen in der Rechtsform oder des Gegenstands des Unternehmens, Änderungen in den Gesellschaftsverhältnissen oder in der Geschäftsleitung des Beteiligungsnehmers,

b) Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oder sonstigen wesentlichen Vermögenswerten des Beteiligungsnehmers,

c) Beteiligung an oder Erwerb von anderen Unternehmen, Übernahme von Bürgschaften für Dritte oder Gewährung von Darlehen,

d) Abschluss von Betriebsüberlassungs- und Pachtverträgen, von Interessengemeinschafts- oder Organverträgen und ähnlichen über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäften,

e) Aufgabe oder wesentliche Änderung des mit der Beteiligung finanzierten Vorhabens,

f) Betriebsverlagerungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

7.5.2 Soweit die Maßnahmen nach Ziffer 7.5.1 nicht vom Beteiligungsnehmer veranlasst sind, hat er diese unverzüglich der KBG anzuzeigen.

7.6 Beendigung des Beteiligungsvertrags

Mit dem Beteiligungsnehmer ist zu vereinbaren, dass die Beteiligung aus wichtigem Grund von der KBG jederzeit fristlos gekündigt werden kann. Soweit die Einlage noch nicht oder nicht voll geleistet ist, wird die KBG außerdem von ihrer Einlageverpflichtung befreit. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn

a) der Beteiligungsnehmer oder seine Gesellschafter wesentlichen Verpflichtungen aus dem Beteiligungsvertrag nicht nachkommen oder wesentliche Bestimmungen des Beteiligungsvertrags verletzen, insbesondere die Einlage nicht zweckentsprechend verwenden, Auflagen nicht erfüllen oder unrichtige Angaben machen oder gemacht haben,

b) bei dem Beteiligungsnehmer Umstände eintreten, die nach Ansicht der KBG die Rückführung der Beteiligung als gefährdet erscheinen lassen; dies gilt nicht, wenn der KBG eine von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe unterzeichnete Bestätigung zugeht, in der nachgewiesen wird, dass sich das Unternehmen in einer Unternehmenskrise befindet,

c) der Beteiligungsnehmer zustimmungspflichtige Veränderungen (vgl. Ziffer 7.5.1) ohne die Zustimmung der KBG durchführt,

d) ein sonstiger Tatbestand der Ziffer 9.4.5 vorliegt. Ein Tatbestand der Ziffer 9.4.5 b) macht eine außerordentliche Kündigung nicht erforderlich, wenn der KBG eine von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe unterzeichnete Bestätigung zugeht, in der nachgewiesen wird, dass sich das Unternehmen in einer Unternehmenskrise befindet.

7.7 Ansprüche bei Beendigung

7.7.1 Der Beteiligungsnehmer ist zu verpflichten, nach Ablauf der vereinbarten Beteiligungslaufzeit die an ihn geleistete Beteiligungssumme zuzüglich ausstehender Beteiligungsentgelte an die KBG zurückzuzahlen. Das gleiche gilt im Fall der vorzeitigen Kündigung durch den Beteiligungsnehmer und jeder außerordentlichen Kündigung. Des Weiteren ist vorzusehen, dass sich Ansprüche der KBG, die bei Beendigung des Beteiligungsvertrags bestehen, in eine marktüblich zu verzinsende Forderung umwandeln, soweit sie vom Beteiligungsnehmer nicht fristgemäß vollständig befriedigt werden können.

7.7.2 Im Falle der Liquidation des Beteiligungsnehmers außerhalb des Insolvenzverfahrens ist die Beteiligungssumme im Rang vor allen Ansprüchen der Gesellschafter des Beteiligungsnehmers abzudecken.

8. Bereitstellung und Verwendungsnachweis der Beteiligungseinlage

8.1 Dem Beteiligungsnehmer kann die Beteiligungseinlage ganz oder in Teilbeträgen zur Verfügung gestellt werden, wenn ihre bestimmungsgemäße Verwendung in angemessener Frist gewährleistet ist.

8.2 Kann der Beteiligungsnehmer die zur Verfügung gestellte Beteiligungseinlage nicht oder nicht in voller Höhe in angemessener Frist verwenden, hat er diese umgehend entsprechend zurückzuzahlen. Er kann diese wieder erhalten, wenn die Voraussetzungen für ihre Verwendung vorliegen.

8.3 Liegen bereits nach Vertragsabschluss, aber vor Auszahlung der Beteiligung bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennbar, Gründe für eine Kündigung der Beteiligung durch die KBG vor, darf sie die Einlage nicht auszahlen. Ein entsprechendes Recht hat sich die KBG im Beteiligungsvertrag einräumen zu lassen.

8.4 Wird die Beteiligung nicht voll in Anspruch genommen, mindert sich die Beteiligungsgarantie entsprechend dem ursprünglichen Verhältnis zwischen dem garantierten und dem nicht garantierten Beteiligungsteil.

8.5 Der Beteiligungsnehmer hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Beteiligungseinlage nach Abschluss des Vorhabens nachzuweisen.

9. Pflichten der KBG

9.1 Sorgfaltspflicht

Die KBG ist verpflichtet, bei Eingehung der Beteiligung, ihrer Verwaltung sowie ihrer Abwicklung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung dieser Richtlinien und der Bestimmungen der Garantieerklärung anzuwenden.

9.2 Gesonderte Verwaltung

Die garantierte Beteiligung ist gesondert von den übrigen Geschäften des Beteiligungsnehmers mit der KBG zu verwalten.

9.3 Sicherheiten

Die KBG hat grundsätzlich quotale – also dem Gesellschaftsanteil der Gesellschafter entsprechende – Rückzahlungsgarantien der Gesellschafter des Beteiligungsnehmers als vor der Garantie der Bürgschaftsbank haftende Sicherheiten einzuholen. Die Garantie eines Gesellschafters hat quotal die Beteiligungssumme, das fällige gewinnunabhängige Beteiligungsentgelt sowie die Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung zu umfassen.

Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Bürgschaftsbank und den Gesellschaftern sowie das Recht der Gesellschafter, nach einer etwaigen Zahlung aus deren Garantien Ausgleichsansprüche gegen die Bürgschaftsbank geltend zu machen, ist auszuschließen.

9.4 Auskunfts- und Berichtspflichten

9.4.1 Der Bürgschaftsbank ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Beteiligung und die wirtschaftliche Lage des Beteiligungsnehmers zu erteilen.

9.4.2 Bis spätestens zum 15. Januar des folgenden Jahres ist der Bürgschaftsbank die Höhe der am 31. Dezember des Vorjahres garantierten Beteiligung zu melden.

9.4.3 Die KBG hat die Bürgschaftsbank über die betriebliche Entwicklung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsnehmers regelmäßig zu informieren. Insbesondere sind die der KBG von dem Beteiligungsnehmer zuzuleitenden Jahresabschlüsse gemäß Ziffer 7.2. b) spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Beteiligungsnehmers mit einer separaten Stellungnahme der KBG an die Bürgschaftsbank zu übersenden.

9.4.4 Auf Anforderung der Bürgschaftsbank sind unterjährig Informationen über die betriebliche Entwicklung und die wirtschaftlichen Verhältnisse durch ein geeignetes Reporting einzureichen.

9.4.5 Die Bürgschaftsbank ist unverzüglich über alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse mit einer Stellungnahme der KBG zu informieren, insbesondere wenn

a) der Beteiligungsnehmer wesentliche Bestimmungen des Beteiligungsvertrags verletzt hat,

b) der Beteiligungsnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Beteiligungsentgelte oder sonstiger Zahlungspflichten länger als zwei Monate in Verzug geraten ist,

c) die Angaben des Beteiligungsnehmers über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sich nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen,

d) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligungsnehmers oder eines Gesellschafters beantragt ist,

e) sonstige Umstände bekannt werden, durch die bei verständiger Würdigung die vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung gefährdet wird,

f) der Beteiligungsnehmer seinen Betrieb aufgibt oder veräußert oder ohne Zustimmung der Bürgschaftsbank außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen verlegt,

g) sonstige Tatbestände nach Ziffer 7.5 vorliegen.

9.5 Zustimmungspflichtige Tatbestände

9.5.1 Eine Übertragung oder Verpfändung der Beteiligung oder der sich daraus ergebenden Rechte und Ansprüche bedarf der schriftlichen Zustimmung der Bürgschaftsbank. Ebenso bedarf die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus der Ausfallgarantie der schriftlichen Zustimmung der Bürgschaftsbank. Die Zustimmung hinsichtlich der Rechte und Ansprüche aus der Ausfallgarantie gilt bei einer Abtretung an ein die Beteiligung refinanzierendes Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen als Sicherheitenstellung als erteilt.

9.5.2 Hinsichtlich der in Ziffer 7.5 genannten zustimmungsbedürftigen Maßnahmen hat die KBG, bevor sie ihre Zustimmung erteilt, die Zustimmung der Bürgschaftsbank einzuholen.

9.5.3 Jede Änderung der Beteiligung durch die KBG bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank.

9.6 Kündigung

9.6.1 Wenn die KBG ohne Zustimmung der Bürgschaftsbank die Beteiligung kündigt, erlischt die Garantie.

9.6.2 Die Bürgschaftsbank kann die Kündigung der Beteiligung durch die KBG verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle des Zahlungsverzugs des Beteiligungsnehmers gilt dies nicht, wenn der KBG eine von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe unterzeichnete Bestätigung zugeht, in der nachgewiesen wird, dass sich das Unternehmen in einer Unternehmenskrise befindet

Wenn die KBG die Beteiligung gleichwohl nicht kündigt, wird die Bürgschaftsbank von ihrer Garantieverpflichtung frei.

9.7 Prüfung und Auskunft

Die KBG hat jederzeit eine Prüfung der sich auf die garantierte Beteiligung beziehenden Unterlagen durch die Bürgschaftsbank sowie die Bundesrepublik Deutschland (Bund) und das Land Nordrhein-Westfalen als Rückgaranten oder deren Beauftragte und die Rechnungshöfe des Bundes und des Landes zu dulden.

Sie hat den genannten Stellen jederzeit die im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen.

9.8 Geldwäsche

Die sich aus dem Geldwäschegesetz ergebenden Verpflichtungen sind von der KBG zu erfüllen.

10. Inanspruchnahme der Bürgschaftsbank

10.1 Die Bürgschaftsbank kann in Anspruch genommen werden, wenn

a) feststeht, dass die Beteiligung verloren oder nach Ablauf eines Jahres seit Fälligkeit oder Eintritt der Auflösung des Unternehmens oder Abschluss des Liquidationsvergleichs über das Unternehmen nicht zurückgezahlt ist,

b) die Gesamtabrechnung der Beteiligung nach ihrer Beendigung ergeben hat, dass die im Rahmen der Ziffer 4 liegenden, vertraglich begründeten Ansprüche der KBG auf Beteiligung am Ertrag des Unternehmens nicht oder nicht in vollem Umfang befriedigt worden sind.

10.2 Kommen Ansprüche nach Ziffern 10.1 a) und b) in Betracht, so sind sie zusammen geltend zu machen.

10.3 Nach Umwandlung der Beteiligung in ein Darlehen gemäß Ziffer 4.2 kann die Bürgschaftsbank aus der Garantie in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, dass der Schuldner die Zins- und Tilgungsleistungen für das garantierte Darlehen auf Dauer nicht erbringen kann und wesentliche Eingänge aus einer Rückzahlungsgarantie gemäß Ziffer 9.3, der Verwertung eventuell für das Darlehen hereingenommener Sicherheiten oder aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Darlehensnehmers nicht oder nicht mehr zu erwarten sind.

10.4 Vereinbarungen zwischen der KBG und dem Beteiligungsnehmer zum Nachteil der Garanten sind der Bürgschaftsbank und ihren Rückgaranten gegenüber unwirksam.

10.5 Eine Ausfallzahlung aus der Garantie erfolgt nur, soweit die Ausfallzahlung dem Grunde und der Höhe nach beihilferechtlich zulässig ist.

10.6 Rückzahlungsverrechnung

Soweit durch den Beteiligungsnehmer oder Dritte Zahlungen ohne Leistungsbestimmung erfolgen, werden diese grundsätzlich zunächst auf die Kosten, dann auf den Beteiligungsertrag bzw. die Zinsen und danach auf die Beteiligungssumme bzw. Dar lehenssumme angerechnet und mindern anteilig den garantierten und den nicht garantierten Anteil. Soll nach der Leistungsbestimmung des Beteiligungsnehmers lediglich der nicht garantierte Anteil gemindert werden, bleibt diese Leistungsbestimmung im Verhältnis zwischen der KBG und der Bürgschaftsbank außer Betracht.

10.7 Abtretung verfügbarer Ansprüche und treuhänderische Verwaltung

Die KBG tritt mit Übernahme der Beteiligung anteilig die ihr gegen den Beteiligungsnehmer zustehenden Ansprüche aus dem Beteiligungsverhältnis sowie aus von Gesellschaftern des Beteiligungsnehmers gegebenen Garantien ab. Soweit diese Ansprüche mit schriftlicher Zustimmung der Bürgschaftsbank bereits an ein die Beteiligung der KBG refinanzierendes Kreditinstitut zur Sicherheit abgetreten wurden, gelten die Anwartschaftsrechte der KBG als anteilig abgetreten. Für die Bemessung des Anteils ist das Verhältnis des garantierten Teils der Beteiligung zur Gesamtbeteiligung zugrunde zu legen. Die Ansprüche gehen mit Zahlung der Bürgschaftsbank aus der Garantie über.

Die KBG hat den abgetretenen Teil sodann treuhänderisch für die Bürgschaftsbank – ohne besondere Entschädigung, aber gegen anteilige Erstattung von erforderlichen und angemessenen Auslagen – zu verwalten. Sie ist dabei berechtigt und verpflichtet, diese Ansprüche im eigenen Namen mit dem Recht, Leistung an sich zu fordern, gerichtlich und außergerichtlich beizutreiben. Stehen der KBG Sicherungsgegenstände zur Verfügung, so ist die Bürgschaftsbank am Verwertungserlös im Verhältnis des garantierten zum nicht garantierten Teil zu beteiligen. Vergleiche, Verzichte und Freigaben von Sicherheiten bedürfen der Zustimmung der Bürgschaftsbank.

10.8 Freiwerden der Bürgschaftsbank

Erfüllt die KBG eine ihr obliegende Verpflichtung nicht und hat sie dies zu vertreten, so ist die Bürgschaftsbank so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

11. Liquidation und Ausschüttung von Kapitalbeteiligungsgesellschaften

Im Falle der Liquidation der KBG ist das nach Abzug der Verbindlichkeiten und nach Abzug der Kapitaleinzahlungen der Gesellschafter verbleibende Vermögen bis zur Höhe der von der Bürgschaftsbank für Ausfälle erbrachten Leistungen aus Zusagen ab dem 1. Januar 2013 zu deren quotaler Rückzahlung an die Bürgschaftsbank zu verwenden. Im Falle einer Ausschüttung an die Gesellschafter hat die KBG zunächst vorab quotal die von der Bürgschaftsbank für Ausfälle erbrachten Leistungen aus Zusagen ab dem 1. Januar 2013 zurückzuzahlen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus der Garantieübernahme sich ergebenden Ansprüche ist der Sitz der Bürgschaftsbank.

 

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