Richtlinie
Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung im Bereich Interreg VI A Deutschland-Nederland in der Förderperiode 2021–2027 (Rahmenrichtlinie Interreg Deutschland-Nederland – RRL Interreg DE-NL)
Letzte Änderung: 24.03.2023
(Aus Gründen der Lesbarkeit wird in diesem Dokument nur die männliche Form verwendet, damit werden alle Personen angesprochen)
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1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage und Gegenstand der Zuwendung
1.1 Nach Maßgabe der Verordnung (VO) (EU) 2021/1058, VO (EU) 2021/1059, VO (EU) Nr. 2021/1060 und der Festlegungen im Kooperationsprogramm werden grenzübergreifende Projekte innerhalb der folgenden Politischen Zielsetzungen (PZ) und der Interreg-spezifischen Zielsetzung (ISO) (mit dazugehörigen programmspezifischen Prioritäten) und der ihnen untergeordneten spezifischen Zielsetzungen (SZ) gefördert:
PZ1 (Priorität 1): Ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und regionaler IKT-Konnektivität
SZ 1: Entwicklung und Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien
SZ 3: Steigerung des nachhaltigen Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit von KMU sowie Schaffung von Arbeitsplätzen in KMU, unter anderem durch produktive Investitionen
PZ2 (Priorität 2): Ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung einer sauberen und fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität
SZ 4: Förderung der Anpassung an den Klimawandel und der Katastrophenprävention und der Katastrophenresilienz unter Berücksichtigung von ökosystembasierten Ansätzen
SZ 6: Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft
PZ4 (Priorität 3): Ein sozialeres und inklusiveres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte
SZ 1: Verbesserung der Effektivität und des inklusiven Charakters der Arbeitsmärkte und des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen durch Entwicklung sozialer Infrastruktur und Förderung der Sozialwirtschaft
SZ 2: Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu inklusiven und hochwertigen Dienstleistungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen durch Entwicklung barrierefreier Infrastruktur, auch durch Förderung der Resilienz des Fern- und Online-Unterrichts in der allgemeinen und beruflichen Bildung
SZ 4: Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zur Gesundheitsversorgung und Förderung der Resilienz von Gesundheitssystemen, einschließlich der Primärversorgung, sowie Förderung des Übergangs von institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft
ISO 1 (Priorität 4): Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit
SZ 2: Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Verwaltungsstellen durch Förderung ihrer Zusammenarbeit auf den Gebieten Recht und Verwaltung sowie der Zusammenarbeit zwischen Bürgern, den Akteuren der Zivilgesellschaft und den Institutionen, insbesondere mit dem Ziel der Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hindernisse in Grenzregionen
SZ 3: Aufbau gegenseitigen Vertrauens, insbesondere durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bürgern
1.2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung. Die Entscheidung wird im pflichtgemäßen Ermessen nach den Vorgaben des Interreg VI A-Programms Deutschland-Nederland sowie im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel getroffen.
2. Zuwendungsempfänger
2.1 Zuwendungen werden gewährt an:
(a) Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts, Stellen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder eine natürliche Person, die für die Veranlassung oder sowohl für die Veranlassung als auch die Durchführung eines Vorhabens zuständig ist;
(b) im Zusammenhang mit öffentlich-privaten Partnerschaften die Einrichtung des öffentlichen Rechts, die ein Projekt ins Leben ruft, oder den privaten Partner, der für die Durchführung des Projektes ausgewählt wurde.
Zielgruppen sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Organisationen, die die regionale Wirtschaft vernetzen, Technologie- und Innovationszentren und Wissenseinrichtungen.
Ist ein Unternehmen ein (Lead) Partner, schließt dies auch mit diesem Unternehmen verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 2 der De-minimis-Verordnung (VO(EU) 1407/2013) ein.
2.2 Im Wettbewerb stehende Unternehmen werden nur gefördert, wenn sie im Rahmen von
- Kooperationen mit anderen Unternehmen
oder - Kooperationen mit Universitäten/Fachhochschulen/Forschungseinrichtungen/Transferagenturen und sonstigen Bildungseinrichtungen
gemeinsam und entsprechend den Förderzielen des Kooperationsprogramms ein Projekt durchführen.
Unternehmen, die gemäß der Definition der EU nicht als kleine oder mittlere Unternehmen gelten, können nur in besonders begründeten Ausnahmenfällen eine Zuwendung erhalten, wenn ihre Beteiligung für die Zielerreichung eines Projekts unverzichtbar ist und/oder sich hieraus besondere Synergieeffekte für kleine und mittlere Unternehmen ergeben können.1)
2.3 Ungeachtet von Nr. 3.1 kann ein Europäischer Verbund für Territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) oder eine andere, vergleichbare, grenzüberschreitende Rechtsperson, die nach deutschem oder niederländischem Recht errichtet wurde, als Alleinempfänger eine Zuwendung beantragen; Voraussetzung ist dabei, dass sie von Behörden oder Einrichtungen aus Deutschland und den Niederlanden gemeinsam errichtet wurde.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Zuwendungen werden ausschließlich Kooperationsprojekten mit mindestens je einem Projektpartner aus Deutschland und den Niederlanden gewährt. Davon ausgenommen sind Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 2.3.
Der grenzübergreifende Charakter muss insbesondere dadurch dargelegt werden, dass die Projektpartner beider Länder auf folgende Arten zusammenarbeiten: gemeinsame Ausarbeitung, gemeinsame Durchführung, gemeinsame Finanzierung des Projekts sowie personelle Zusammenarbeit.
3.2 Aus ihrer Mitte benennen die Projektpartner einen Lead Partner, der die Verantwortung für die inhaltliche und finanzielle Durchführung des gesamten Projektes trägt. (s. auch Nr. 3.12)
3.3 Das Konsortium der Projektpartner besteht aus maximal 10 Projektpartnern.
3.4 Die Projektlaufzeit beträgt maximal 48 Monate inklusive Einreichung des letzten Mittelabrufes.
3.5 Projekte müssen dem Programmgebiet und seiner Bevölkerung zu Gute kommen.
3.6 Die Kontinuität der Projektaktivitäten ist schlüssig im Projektantrag darzulegen.
3.7 Im Rahmen des Förderprogramms kann eine Zuwendung, die den Beihilfetatbestand des Artikels 107 Abs. 1 AEUV erfüllt, gewährt werden, sofern die Zuwendung
A. den Voraussetzungen der aktuellen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
oder
B. den Voraussetzungen der aktuellen De-minimis-Verordnung
oder
C. den Voraussetzungen einer notifizierten Richtlinie entspricht.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.2)
3.8 Erst nach Eingang eines prüffähigen Antrags beim Programm, d.h. mit dem Einreichungsdatum, darf mit der Ausführung des Projekts begonnen werden (zum weiteren Verfahren siehe Abschnitt 6).
Nur Kosten, die nach Beginn des Projekts anfallen, können erstattet werden. Dies gilt nicht für Kosten, die im Rahmen von Planungs- und Vorbereitungsarbeiten anfallen (siehe Nr. 4.3). Als Beginn des Projekts ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
Der Kauf und die Vorbereitung von Grundstücken (z.B. Abbruch von Gebäuden, Nivellierung) gelten nicht als Projektbeginn, es sei denn, diese Kosten sollen explizit in die geplante Zuwendung einbezogen werden (siehe Nr. 4.9).
Arbeitsverträge, die der Zuwendungsempfänger mit seinen Arbeitnehmern vor Antragseingang abschließt, gelten nicht als Beginn des Projekts. Es werden jedoch nur die Personalkosten in die Zuwendung einbezogen, die unmittelbar dem Projekt zuzuordnen sind und die ab Beginn des Projekts entstehen. Letzteres gilt nicht für Personalkosten, die im Rahmen von Planungs- oder Vorbereitungsaktivitäten angefallen sind (siehe Nr. 4.3).
3.9 Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss bis zur Beschlussfassung des Begleit- oder Lenkungsausschusses sichergestellt sein. Die maximale EFRE-Zuwendung je Projekt beträgt 5.000.000 EUR.
3.10 Die Gesamtkosten des Projekts sind bei Antragstellung nach Haushaltsjahren getrennt darzustellen. In der Bewilligung werden entsprechende Jahrestranchen festgelegt, die grundsätzlich innerhalb des entsprechenden Haushaltsjahres abzurufen sind.
Bei Festlegung der Jahrestranchen werden die aktualisierten Planungen des Zuwendungsempfängers zum Zeitpunkt der Bewilligung berücksichtigt. Die Gesamtfinanzierung muss dabei weiterhin gesichert sein.
3.11 Darf der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weiterleiten, so ist bei der Bewilligung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Zuwendungsempfänger die Beträge weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende Verwendung ihm gegenüber nachzuweisen ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgeblichen Bestimmungen der Bewilligung (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch der oder dem Dritten auferlegt werden.
3.12 Zwischen den Empfängern der Zuwendung muss eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, die Bestimmungen enthält, die eine wirtschaftliche Verwaltung der zugewiesenen Mittel gewährleisten.3) Diese Vereinbarung muss spätestens vor dem ersten Mittelabruf vorliegen.
Die Haftung gegenüber verbundenen Unternehmen, wie in Nr. 2.1 erwähnt, wird durch den Kooperationsvertrag abgedeckt.
Diese Regelung gilt nicht für Projekte, die gemäß Nr. 2.3 beantragt werden.
4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbeschränkung.
4.2 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die notwendigen und angemessenen förderfähigen Kosten, die innerhalb eines Projektes anfallen.
4.3 Kosten für Planungs- und Vorbereitungsarbeiten und bei Baumaßnahmen auch für Bodenuntersuchungen, die vor Beginn des Projekts anfallen, können nach dieser Rahmenrichtlinie förderfähig sein, wenn diese Tätigkeiten nicht ausschließlich dem Zweck der Zuwendung dienen, die Bedingungen der ANBest Interreg DE-NL (Anlage A) eingehalten werden und die Kosten in direktem Zusammenhang mit einem förderfähigen Projekt stehen. Nur Kosten, die nach dem 01.01.2021 und nicht länger als ein Jahr vor Projektbeginn anfallen, können erstattet werden. Planung und Vorbereitung gelten nicht als vorzeitiger Projektstart. Die Beschlussfassung des Antrags entscheidet, ob die Kosten als Vorbereitungskosten zuwendungsfähig sind.
Kosten für Planungs- und Vorbereitungsaktivitäten sind bis zu einer Höhe von 7,5% des genehmigten Projektbudgets, aber maximal bis 35.000 EUR förderfähig. Die Kosten müssen im Antragsformular begründet werden.
4.4 Personalkosten umfassen Lohn- und Gehaltskosten sowie Gemeinkosten im Sinne des Gemeinkostenkatalogs (siehe Anlage B), die im Rahmen des für das Projekt tätigen Personals anfallen.
4.4.1 Die Gehaltszahlungen sind in einem Arbeitsvertrag, einem Arbeitsdokument oder gesetzlich festgelegt.
Zahlungen an natürliche Personen, die für den Projektpartner arbeiten, sowie Zahlungen an juristische Personen für Personen, die für den Projektpartner arbeiten, können, wenn die Arbeit auf einer anderen Grundlage als eines Arbeitsvertrags ausgeführt wird, den Gehaltszahlungen gleichgestellt werden, und solche anderen Verträge können als Arbeitsdokumente behandelt werden.4) Zahlungen an juristische Personen im Zusammenhang mit Personalkosten werden als Personalkosten gemäß den in Nr. 4.4.2 genannten Pauschalsätzen gefördert.
4.4.2 Bemessung und Erstattung sämtlicher Lohn- und Gehaltskosten erfolgen pauschal pro Stunde gemäß des Stundensatzes, der vorab für den jeweiligen Mitarbeiter festgelegten Leistungsgruppe. Für die Zuordnung eines Mitarbeiters zu einer Leistungsgruppe gilt, dass die Leistungsgruppe den Funktionen und Aufgaben eines Mitarbeiters im Projekt entsprechen muss. Die Eingruppierung erfolgt anhand einer Funktionsbeschreibung für die betreffende Funktion innerhalb des Projektes bei der Antragstellung. Es gelten folgende Leistungsgruppen:
Definition | Pauschale pro Stunde | Pauschale pro Monat |
---|
Leistungsgruppe 1 Projektmitarbeiter mit herausgehobener Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, die in komplexen Führungsbereichen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen und über kommerzielles oder technisches Fachwissen verfügen, die in der Regel durch ein Hochschulstudium erworben werden. | 78 EUR | 11.180 EUR |
Leistungsgruppe 2 Projektmitarbeiter, die Führungs- oder Dispositionsaufgaben wahrnehmen und Projekttätigkeiten ausführen, die umfassende Fachkenntnisse erfordern, die in der Regel durch ein Hochschulstudium erworben werden, und/oder die im geringeren Stundenrahmen Aufgaben erfüllen, die besonders spezifische Fachkenntnisse erfordern. | 58,50 EUR | 8.385 EUR |
Leistungsgruppe 3 Projektmitarbeiter mit sehr schwierigen bis komplexen oder vielgestaltigen Projekttätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung und spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Projektarbeit wird überwiegend selbständig durchgeführt. Zu dieser Kategorie gehören auch Projektmitarbeiter, die in kleineren Einheiten leitende oder delegierende Aufgaben im Verhältnis zu anderen Projektmitarbeitern wahrnehmen. | 41,50 EUR | 5.948,50 EUR |
Leistungsgruppe 4 Projektmitarbeiter mit Tätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung, eventuell verbunden mit Berufserfahrung, erforderlich ist. Zu dieser Gruppe gehört auch wissenschaftliches Projektpersonal (mit Hochschulabschluss) ohne langjährige Erfahrung und ohne Führungsaufgaben. | 32 EUR | 4.586,50 EUR |
Leistungsgruppe 5 Projektmitarbeiter mit überwiegend einfachen Projekttätigkeiten, für deren Ausübung keine berufliche Ausbildung, aber besondere Kenntnisse und Fertigkeiten für spezielle, branchengebundene Aufgaben erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden in der Regel durch eine Anlernzeit von bis zu zwei Jahren erworben. | 17,50 EUR | 2.508,50 EUR |
4.4.3 Pro Haushaltsjahr können für einen Vollzeit-Mitarbeiter (= 1 FTE) maximal 1.720 Projektarbeitsstunden geltend gemacht werden. Bei Teilzeitkräften verringert sich die Anzahl der maximal abrechnungsfähigen Projektarbeitsstunden entsprechend.
Der Zuwendungsempfänger hat subventionserheblich zu erklären, dass pro Mitarbeiter nicht mehr als die maximal zulässigen projektbezogenen Arbeitsstunden abgerechnet werden.
4.4.4 Für Mitarbeiter, die beim Zuwendungsempfänger in Vollzeit und ausschließlich für ein Projekt tätig sind, können die Lohn- und gemäß der entsprechenden Monatspauschale aus Nr. 4.4.2. angesetzt werden.
Für Mitarbeiter, die beim Zuwendungsempfänger in Teilzeit und ausschließlich für ein Projekt tätig sind, können die Lohn- und Gehaltskosten gemäß einem der Teilzeit entsprechenden Anteils des Monatspauschalsatzes aus Nr. 4.4.2. angesetzt werden.
Gemäß Nr. A.6.3.1.1 der ANBest Interreg DE-NL (Anlage A) kann in diesen beiden Fällen auf eine Stundendokumentation verzichtet werden.
4.5 Projekte unter den Prioritäten 1 und 2 sollen von der folgenden vereinfachten Kostenoption Gebrauch machen:
Neben den direkten Personalkosten für das Projekt wird eine Pauschale von 40% der direkten Personalkosten zur Abgeltung aller sonstigen Kosten an den Zuwendungsempfänger angewandt. Diese sonstigen Kosten umfassen alle über die Personalkosten hinausgehenden Kosten, einschließlich der in Nr. 4.6 beschriebenen „Gemeinkosten“ und der in Nr. 4.7 beschriebenen Kosten.
Diese Pauschale wird, ohne dass ein weiterer Nachweis erforderlich ist, bei der Abrechnung der Personalkosten ausbezahlt.
Auf Antrag des Lead Partners kann diese Regelung vom Lenkungsausschuss für nicht anwendbar erklärt werden, wenn auf Grundlage eines fundierten Kostenplans nachgewiesen wird, dass die erwarteten sonstigen Gesamtkosten mehr als 60% der veranschlagten direkten Personalkosten betragen. Die Abrechnung erfolgt dann auf Grundlage eines Mittelabrufes über die separaten Kosten mit entsprechenden Nachweisen.
4.6 (Nr. 4.6 ist nicht anwendbar, wenn die vereinfachte Kostenoption nach Nr. 4.5 verwendet wird.)
Wenn bei dem Zuwendungsempfänger tatsächlich Gemeinkosten anfallen, erfolgt die Bemessung und Erstattung von Gemeinkosten ausschließlich in Form eines Pauschalsatzes, durch den sämtliche Kosten im Sinne des Gemeinkostenkatalogs (siehe Anlage B) abgegolten sind.
Der Pauschalbetrag für Projekte der Prioritäten 1 und 2 beträgt 25% der förderfähigen Personalkosten5). Der Pauschalbetrag für Projekte in den Prioritäten 3 und 4 und für die Technische Hilfe beträgt 15% der förderfähigen Personalkosten.
4.7 (Nr. 4.7 ist nicht anwendbar, wenn die vereinfachte Kostenoption nach Nr. 4.5 verwendet wird.)
Sonstige Kosten umfassen alle projektbezogenen Büro- und Verwaltungskosten, Reise- und Unterbringungskosten, Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen, Ausrüstungskosten und Investitionen, sofern diese nicht durch die Gemeinkostenpauschale gemäß Nr. 4.6 abgedeckt sind.
4.7.1 Für Reisen sind regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu nutzen. Eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 EUR pro km wird nur gewährt, wenn die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nicht möglich oder zumutbar oder die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus anderen triftigen Gründen notwendig ist.
4.7.2 Kosten für Übernachtungen müssen dem Ort angemessen sein.
4.7.3 Auslagen für Verpflegungen werden nur in angemessenem Umfang berücksichtigt. Der Maximalbetrag für derartige Kosten beträgt 35 EUR pro Tag. Pauschale Tagegelder sind nicht förderfähig.
4.7.4 Kosten für Bewirtung und Repräsentationen werden in angemessenem Umfang berücksichtigt. Der Maximalbetrag für ein Arbeitsessen einschließlich Getränke beträgt 30 EUR pro Person.
4.7.5 Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen und unentgeltlichen Arbeiten wird als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 EUR je geleistete Stunde als förderfähig anerkannt. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung die Summe der tatsächlichen förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigt.
Als bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere nicht: Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung beim Zuwendungsempfänger.
4.7.6 Projektbezogene Abschreibungskosten für Investitionsgüter, die innerhalb des Zeitraums anfallen, in dem das betreffende Investitionsgut im Rahmen der Projektdurchführung genutzt wird, können als förderfähig anerkannt werden, wenn keine öffentlichen Mittel für den Erwerb des Investitionsguts herangezogen wurden und wenn sichergestellt ist, dass sie nicht über die Gemeinkostenpauschale abgegolten sind.
Förderfähig können auch die Gesamtkosten einer Investition – abzüglich Finanzierungshilfen Dritter – sein, wenn die Investition nach Erteilung des Zuwendungsbescheides getätigt wurde und die Investition ausschließlich für das Projektziel dauerhaft verwendet wird. Der Zweckbindungszeitraum ist gemäß ANBest Interreg DE-NL, Nr. A.4.1 im Zuwendungsbescheid festzulegen.
4.7.7 Interne Dienstleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, können in Ausnahmefällen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannt werden, wenn der Wert dieser Leistung nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten liegt, wenn diese Dienstleistungen nicht bereits mit der Gemeinkostenpauschale abgegolten sind und wenn sie nicht als projektbezogene Abschreibungskosten abgerechnet wurden. Dabei darf die Zuwendung die Summe der tatsächlichen Kosten des Zuwendungsempfängers bei Abschluss nicht überschreiten.
4.8 Preise und Auszeichnungen, die für die Aktivitäten im Projekt an einen der Zuwendungsempfänger in Form eines Geldbetrages vergeben werden, bleiben bei der Bemessung der förderfähigen Gesamtkosten außer Betracht.
4.9 Nicht in die Zuwendung einbezogen werden insbesondere:6)
- Kosten für Finanzierung (z.B. Zinsen);
- Skonti und Preisnachlässe, auch wenn sie nicht gezogen werden;
- Bußgelder, Geldstrafen, Rechtskosten und Prozesskosten;
- Kosten von Geschenken;
- Kosten im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen;
- nach geltendem Recht abzugsfähige (bzw. in NL: kompensierbare) Umsatzsteuer;
- Vorbereitungskosten die nicht förderfähig sind gemäß Nr. 4.3;
- Kosten für „Unvorhergesehenes“.
Der Erwerb von Grundstücken ist grundsätzlich von der Zuwendung ausgenommen. In Ausnahmefällen können Kosten für den Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken bis zur Höhe von 10% der förderfähigen Gesamtkosten als förderfähig anerkannt werden. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15% der förderfähigen Gesamtkosten. Diese Grenzwerte gelten nicht für Maßnahmen zur Erhaltung der Umwelt.7)
5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 Die ANBest Interreg DE-NL (Anlage A) werden grundsätzlich unverändert zum Bestandteil der Bewilligung.
5.2 Ein elektronisches Zeiterfassungssystem kann zum Nachweis der Arbeitszeit in der Bewilligung zugelassen werden, wenn der Zuwendungsempfänger subventionserheblich erklärt, dass dieses System anerkannten Sicherheitsstandards entspricht, die gewährleisten, dass die gespeicherten Dokumente den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfzwecke zuverlässig sind. Die eindeutige Zuordnung der erfassten Arbeitsstunden zu dem geförderten Projekt muss möglich sein.
5.3 Die vom Programm erhobenen personenbezogenen Daten werden in Übereinstimmung mit dem DSGVO8) auf der Grundlage der folgenden Kriterien verarbeitet:
- Art. 6 Abs 1(c) DSGVO: die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
- Art. 6, Abs.1(e) DSGVO: die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
6. Verfahren
6.1 Der Projektantrag ist über das Monitoringsystem des Programms einzureichen. Der zuständige Begleit- oder Lenkungsausschuss trifft die Entscheidung über die Zuwendung nach der Prüfung durch die Interreg-Partner. Die Bewilligende Stelle erteilt eine Bewilligung nach Maßgabe dieser Rahmenrichtlinie.
6.2 Projekte müssen in der festgelegten Projektlaufzeit, jedoch spätestens bis zum 30.09.2029 realisiert sein und den letzten Mittelabruf eingereicht haben. Dies gilt nicht für Projekte der Technischen Hilfe.
6.3 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die förderfähigen Kosten vom Zuwendungsempfänger getätigt und zahlenmäßig nachgewiesen sind (Kostenerstattungsprinzip) Die First-Level-Control-Stelle (FLC) führt die Verwaltungsüberprüfungen9) durch.
6.4 Die Prüfung des Mittelabrufes (vgl. ANBest Interreg DE-NL, Nr. A.7.1) erfolgt durch die FLC, auf der Grundlage der vom Begleitausschuss festgelegten Überprüfungsstrategie.
6.5 Ein Zwischennachweis wird durch die Mittelabrufe eines Jahres und die halbjährlichen Fortschrittsberichte erbracht.
6.6 Das zuständige Regionale Programmmanagement oder die FLC haben unverzüglich nach Eingang eines Mittelabrufs, eines Fortschrittsberichtes oder des Verwendungsnachweises zu prüfen, ob diese den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entsprechen und
6.6.1 bei der Prüfung eines Mittelabrufs, ob die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist,
6.6.2 bei der Prüfung eines Fortschrittsberichtes, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck voraussichtlich erreicht wird,
6.6.3 bei der Prüfung des Verwendungsnachweises, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist.
Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich festzuhalten, den Interreg-Partnern mitzuteilen und zu den Akten zu nehmen.
6.7 Von einer Rückforderung wird abgesehen, wenn der zurückzufordernde Betrag der EFRE-Mittel (ohne Berücksichtigung der Zinsen) für das gesamte Vorhaben 250 EUR pro Haushaltsjahr nicht übersteigt.
6.8 Bewilligungsrelevante Informationen, die das Regionale Programmmanagement oder die FLC über ein Projekt erlangt, sind unverzüglich an die Bewilligende Stelle weiterzuleiten.
7. Inkrafttreten, Geltungsdauer, Ausnahmen
7.1 Diese Förderbestimmungen gelten ab dem 01.01.2021 und gelten bis zum 31.12.2030.
7.2 Der Begleitausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Förderbestimmungen zulassen, wenn diese innerhalb des jeweils geltenden nationalen und europäischen Rechts verbleiben.
1) VO (EU) 651/2014, Anlage 1
2) VO (EU) 651/2014, Art. 1, Abs. 4(a)
3) VO (EU) 2021/1059, Art. 26
4) VO (EU) 2021/1059, Art. 39, Abs. 2
5) VO (EU) 2021/1060, Art. 54(c) und Art. 53 Abs. 3(a) und VO (EU) 2021/695, Art. 35(1)
6) VO (EU) 2021/1059, Art. 38, Abs. 3
7) VO (EU) 2021/1060, Art. 64, Abs. 1(b)
8) VO (EU) 2016/679
9) VO (EU) 2021/1060, Art. 74