Förderprogramm

Gigabitkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau gigabitfähiger Netze

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt:

zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen

Weiterführende Links:
Gigabitkoordination

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kreis oder kreisfreie Stadt Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren einsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Kreis oder kreisfreie Stadt beim Ausbau von flächendeckenden Gigabitnetzen.

Sie bekommen die Förderung für den Einsatz von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren, die Sie bei der Umsetzung des Ausbaus mit flächendeckenden Gigabitnetzen, vor allem beim Neuausbau von Glasfasernetzen, in allen Belangen unterstützen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal EUR 210.000 für 36 Monate.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die zuständige Bezirksregierung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren erfüllen folgende Aufgaben:
    • Sie führen den eigenwirtschaftlichen und den geförderten Ausbau auf der Grundlage einer GIS-basierten Ausbauplanung zusammen.
    • Sie unterstützen bei den erforderlichen Genehmigungen, das heißt, sie vermitteln vor allem den Kontakt zu fachlich zuständigen Ansprechpersonen und informieren über kommunale Vorgaben für die Genehmigung von Ausbauvorhaben.
  • Im kommunalen Bereich muss es sich nicht um eigens für das Projekt eingestelltes Personal handeln.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau gigabitfähiger Netze

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 26. Juni 2022

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der Fassung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) sowie die §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Zuwendungen für den Einsatz von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren.

Ein Anspruch der Antragsstellerinnen und Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Eine Doppelförderung sowie insbesondere eine zeitlich gleichgelagerte Förderung durch den Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie „Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau gigabitfähiger Netze“ vom 26. April 2019 ist ausgeschlossen.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen für den Einsatz von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen.

3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Gigabitkoordinatorin oder der Gigabitkoordinator hat die Aufgabe, den gesamten Kreis einschließlich der kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte bei der Umsetzung des flächendeckenden Ausbaus mit Gigabit-Netzen, insbesondere den Neuausbau von Glasfasernetzen, in allen Belangen zu unterstützen.

Vordringliche Aufgaben sind:

a) Zusammenführen des eigenwirtschaftlichen und geförderten Ausbaus auf der Grundlage einer GIS-basierten Ausbauplanung sowie

b) Unterstützung bei den erforderlichen Genehmigungen, d.h. insbesondere Vermitteln des Kontakts zu fachlich zuständigen Ansprechpersonen und Informieren über kommunale Vorgaben für die Genehmigung von Ausbauvorhaben.

Zu den einzelnen Aufgaben können zum Beispiel gehören:

a) Beratung und Vorantreiben des eigenwirtschaftlichen Ausbaus und sinnvolle Zusammenführung mit gefördertem Ausbau unter Berücksichtigung des eigenwirtschaftlichen Potentials.

b) Etablierung als zentraler Ansprechpartner der Akteure für den eigenwirtschaftlichen Ausbau. Hierzu ist es erforderlich, den aktiven Dialog mit den Netzbetreibern zu suchen.

c) Verwaltung und Weiterentwicklung einer eigenen Geoinformationssystem-Datenbank auf Kreis- beziehungsweise Städteebene zur Planung des Ausbaus und einfachen und schnellen Bereitstellung von Informationen.

d) Aktive Steuerung der Akteure vor Ort. Neben den lokalen Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren müssen weitere Akteure wie zum Beispiel Wirtschaftsförderung, Tiefbauämter oder andere städtische Einrichtungen identifiziert und in den Ausbauprozess eingebunden werden.

f) Beratung des Kreises, der kreisfreien Stadt und kreisangehörigen Kommune zu allen Belangen des Ausbaus und der Förderung.

g) Unterstützung der Kommunen bei der Auswahl geeigneter Förderanträge und fachliche Betreuung und Koordination der gestellten Förderanträge.

h) Abstimmung mit Land und Bund und den für den Gigabitausbau zuständigen Einrichtungen.

i) Abstimmung mit anderen Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren, den Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren (zum Beispiel hinsichtlich konvergenter Netze bzw. der Glasfaseranbindung von Mobilfunkstandorten), und den Geschäftsstellen Gigabit. NRW bei den Bezirksregierungen.

j) Fortschreibung der Planung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts.

k) Überprüfung der im Rahmen der Planung gesetzten Ziele.

l) Öffentlichkeitsarbeit, Information und Schaffen von Bewusstsein für die Vorzüge einer Glasfaseranbindung sowie Unterstützung bei der Nachfragebündelung.

Die vorangegangenen Aufgaben sollen beispielhaft sein. Für die Förderung kommen auch andere Tätigkeiten in Betracht, sofern sie geeignet sind, den flächendeckenden Ausbau mit gigabitfähigen Netzen, insbesondere Glasfasernetzen, zu unterstützen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungsart ist die Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart

Es erfolgt eine Festbetragsfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt in der Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung.

5.4 Höchstbetrag

Der Höchstbetrag wird auf 210.000 Euro für 36 Monate festgelegt. Die Zuwendung kann nur einmalig je Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger gewährt werden.

5.5 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben und Ausgaben für Fremdleistungen.

Personalausgaben können nur in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe berücksichtigt werden. Die Personalausgaben müssen den Aufgaben der Gigabitkoordinatorin oder des Gigabitkoordinators (nach Nummer 4) direkt zurechenbar sein.

Im kommunalen Bereich muss es sich nicht um eigens für das Projekt eingestelltes Personal handeln.

Als Fremdleistungen können die Ausgaben für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Gigabitkoordinatorin oder eines Gigabitkoordinators durch Dritte geltend gemacht werden.

6. Verfahren

6.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die regional zuständige Bezirksregierung.

6.2 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, für die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderlichen Aufhebungen des Zuwendungsbescheids sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden Teil II der VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. Juli 2022 in Kraft und am 30. Juni 2025 außer Kraft.

 

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