Förderprogramm

Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald und im Körperschaftswald (FöRL Privat- und Körperschaftswald)

Foerderart:
zuschuss
Foerderbereich:
landwirtschaft_laendliche_entwicklung, umwelt_naturschutz
Foerdergebiet:
nordrhein_westfalen
Foerderberechtigte:
kommune, oeffentliche_einrichtung, verband_vereinigung, privatperson, unternehmen
Foerdergeber:

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt:

Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstämter

WeiterfuehrendeLinks:
Informationen zu Maßnahmen im Privatwald und im Körperschaftswald (externer Link)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zum Natur- und Klimaschutz in Wäldern planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bei Maßnahmen zur Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft.

Sie erhalten die Förderung für Vorhaben in folgenden Bereichen:

  • naturnahe Waldbewirtschaftung,
  • forstwirtschaftlicher Wegebau
  • forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
  • Löschwasserentnahmestellen
  • Wiederaufforstung von Kalamitätsflächen

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art Ihrer Maßnahme.

Zusatzinfos 

Verfahrensablauf

Stellen Sie Ihren Antrag bitte beim örtlich zuständigen Regionalforstamt des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben

  • natürliche Personen,
  • juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Eigentümerin und Eigentümer oder Besitzerin und Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen,
  • forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und eingetragene Vereine, deren Vereinszweck die Gründung eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses ist,
  • Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz,
  • Waldwirtschaftsgenossenschaften nach dem Landesforstgesetz,
  • Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz und Eigentümergemeinschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch,
  • Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts eigener Art sowie 
  • Kreise und kreisfreie Städte als Träger gemeinschaftlicher Maßnahmen im Körperschafts- und Privatwald,

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Vorhaben auf Flächen in Nordrhein-Westfalen realisieren.
  • Je nach Art Ihrer Maßnahme müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen und Zusammenschlüsse in Schwierigkeiten,
  • Unternehmen und Zusammenschlüsse, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe nicht nachgekommen sind.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald und Körperschaftswald (FöRL Privat- und Körperschaftswald)
vom: 30.01.2026
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
III.3 - 63.07.01.02

Weblink zur Richtlinie

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