Förderprogramm

Erhaltung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes und Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten im Bereich Naturschutz (Richtlinien investiver Naturschutz – Managementpläne)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen die Lebensgrundlagen von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten bewahrt oder wiederhergestellt werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Sie mit Unterstützung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), wenn Sie Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes sowie zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten planen.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Anlage von Blänken und Artenschutzgewässern,
  • die Neuanlage von Streuobstwiesen,
  • den Instandsetzungsschnitt von Kopfbäumen,
  • Renaturierung,
  • Entbuschungen, Freistellungen und Anpflanzungen,
  • die Anlage von Nist-, Brut- und Laichplätzen,
  • die Erstellung von Aussichtsplattformen,
  • die Erstellung von Informationstafeln,
  • den Grunderwerb auch zu Tauschzwecken von Offenlandflächen, Wald- und sonstigen Flächen zur Herausnahme aus der Nutzung oder zur naturschutzfachlich bedingten Folgenutzung,
  • die Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten einschließlich notwendiger Voruntersuchungen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist von Ihrem Vorhaben abhängig.

Die Bagatellgrenze beträgt EUR 1.000.

Für Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts beträgt die Bagatellgrenze EUR 12.500.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bezirksregierung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt für investive Maßnahmen des Naturschutzes und Grunderwerb von Offenlandflächen, Wald- und sonstigen Flächen sind

  • Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Länder und des Bundes,
  • Träger von Naturparken, die Nordrhein-Westfalen Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege sowie die in NRW anerkannten Naturschutzvereinigungen,
  • sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts.

Antragsberechtigt für Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten sind Gemeinden und Gemeindeverbände.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Maßnahme müssen Sie in den in der Richtlinie genannten Gebieten durchführen. Dazu gehören
    • Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß FFH-Richtlinie,
    • europäische Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete und besonders geschützte Biotope,
    • Gebiete mit Vorkommen der Arten der Anhänge der FFH- und EG-Vogelschutzrichtlinie sowie
    • unter bestimmten Voraussetzungen weitere Gebiete.
  • Je nach Art der Anpflanzungen müssen Sie diese mindestens 5 bis 10 Jahre pflegen.
  • Biotope sowie Anlagen und Einrichtungen für den Artenschutz müssen Sie mindestens 10 Jahre unterhalten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendung zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes und zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten im Bereich Naturschutz (Richtlinien investiver Naturschutz – Managementpläne)

RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – III-4.942.00.00 v. 29.7.2015
[zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
III-1-63.06.09.03
Vom 19. Dezember 2022]

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

  • der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
  • der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),
  • der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549),
  • der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),
  • der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) sowie
  • den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, RdErl. des Finanzministeriums vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254).

Die Zuwendungen werden zur Förderung und Entwicklung der NATURA-2000-Gebiete und anderer Gebiete mit hohem Naturwert für Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes und zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten gewährt.

Ziel der Förderung ist die Erhaltung, Verbesserung beziehungsweise Wiederherstellung der Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung auf der Basis des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Förderung des Umweltbewusstseins.

1.2 Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Investive Maßnahmen des Naturschutzes mit Ausnahme der Wiedervernässung.

2.1.1 Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes im Offenland.

Hierzu gehören, neben weiteren Maßnahmen, zum Beispiel

  • die Anlage von Blänken und Artenschutzgewässern,
  • die Neuanlage von Streuobstwiesen,
  • der Instandsetzungsschnitt von Kopfbäumen,
  • die Renaturierung,
  • Entbuschungen, Freistellungen und Anpflanzungen,
  • die Anlage von Nist-, Brut- und Laichplätzen.

2.1.2 Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins.

Hierzu gehören zum Beispiel

  • die Erstellung von Aussichtsplattformen,
  • die Erstellung von Informationstafeln.

2.2 Grunderwerb auch zu Tauschzwecken von Offenlandflächen, Wald- und sonstigen Flächen zur Herausnahme aus der Nutzung oder zur naturschutzfachlich bedingten Folgenutzung.

2.3 Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten einschließlich notwendiger Voruntersuchungen.

3 Fördergebiete

Die Förderung erfolgt in der für das NRW-Programm „Ländlicher Raum” geltenden Gebietskulisse „Ländlicher Raum” und dort in Gebieten mit hohem Naturwert.

Gebiete mit hohem Naturwert sind

  • Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) (FFH-Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1. 2010 S. 7) (Vogelschutzrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Naturschutzgebiete und besonders geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 62 des Landschaftsgesetzes, außerhalb der oben genannten Gebiete als Kohärenzgebiete gemäß Artikel 10 der FFH-Richtlinie,
  • Gebiete mit Vorkommen der Arten nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie und nach Anhang I und Artikel 4 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie,
  • weitere gegebenenfalls isoliert liegende Flächen beziehungsweise dort befindliche Landschaftselemente, die als ökologische Trittsteine dienen oder kulturlandschaftsprägende, regional typische Landschaftsbestandteile und -elemente, die Lebensräume für wildlebende Pflanzen und Tiere sind und
  • weitere Gebiete, bei denen die Bewilligungsbehörde den besonderen hohen Naturwert der Fläche feststellt.

4 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

4.1 für Maßnahmen der Nummern 2.1 und 2.2

4.1.1 Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Länder und des Bundes,

4.1.2 Träger von Naturparken, die Nordrhein-Westfalen Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege sowie die in NRW anerkannten Naturschutzvereinigungen,

4.1.3 sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts.

4.2 für Maßnahmen der Nummer 2.3 Gemeinden, Gemeindeverbände.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Die Maßnahmen müssen in den in Nummer 3 genannten Fördergebieten durchgeführt werden. Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die öffentlich-rechtlichen beziehungsweise privatrechtlichen Voraussetzungen für eine längerfristige und dauerhafte Sicherung des Zuwendungszwecks gewährleistet sind.

5.1.2 Der Grunderwerb nach Nummer 2.2 ist nur dann förderfähig, wenn er im Zusammenhang mit einem Projekt erfolgt und die Ausgaben des Grundstücksankaufs maximal 10 Prozent der zuschussfähigen Gesamtausgaben des Projektes betragen. In begründeten Ausnahmefällen kann für Umweltschutzvorhaben ein höherer Prozentsatz zugelassen werden.

5.2 Nicht zuwendungsfähig sind

5.2.1 Flächen, für die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes besteht und die im Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes erfasst sind,

5.2.2 Personal- und Sachkosten der Zuwendungsempfänger, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind,

5.2.3 die über die Förderrichtlinien Biologische Stationen, RdErl. des Ministeriums für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 1.1.2005 (MBl. NRW. S. 564) in der jeweils geltenden Fassung zu finanzierenden Personal- und Sachausgaben der Biologischen Stationen für die fachliche Begleitung von Maßnahmen nach diesen Richtlinien.

6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1 Zuwendungsart

Projektförderung.

6.2 Finanzierungsart

Anteilfinanzierung.

6.2.1 Im Fall der Arten- und Biotopschutzmaßnahmen „Streuobstanpflanzung“ und „Kopfbaumschnitt“ Festbetragsfinanzierung.

6.3 Form der Zuwendung

Zuschuss beziehungsweise Zuweisung.

6.4 Höhe der Zuwendung

6.4.1 Bemessungsgrundlage für die prozentuale Förderung sind die als förderfähig anerkannten Gesamtausgaben der Maßnahme. Die Höhe der Zuwendung beträgt

a) 80 Prozent bei Gemeinden und Gemeindeverbänden für Maßnahmen der Nummern 2.1, 2.2 und 2.3,

b) 100 Prozent bei Biologischen Stationen oder deren Trägervereinen für Maßnahmen der Nummer 2.1.1 auf landeseigenen Flächen,

c) 90 Prozent bei sonstigen Zuwendungsempfängern für Maßnahmen der Nummern 2.1.1 und 2.2,

d) 80 Prozent bei sonstigen Zuwendungsempfängern für Maßnahmen der Nummer 2.1.2,

e) 110 EUR pro Baum als Festbetrag bei Streuobstanpflanzung einschließlich Herstellungspflege,

f) 60 EUR pro Baum als Festbetrag beim Kopfbaumschnitt.

6.4.2 Die Bagatellgrenze beträgt

  • bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts 12.500 EUR,
  • im Übrigen 1.000 EUR der als förderfähig anerkannten Gesamtausgaben je Maßnahme.

Mehrere Maßnahmen können in einem Antrag zusammengefasst werden.

6.5 An der Finanzierung öffentlicher Ausgaben für Maßnahmen mit Ausnahme der Grunderwerb- und Mehrwertsteuer beteiligt sich die EU zum jeweils geltenden Prozentsatz.

Die Förderung der Grunderwerb- und Mehrwertsteuer erfolgt ausschließlich aus Landesmitteln.

6.6 Bemessungsgrundlage

6.6.1 Zuwendungsfähig sind

6.6.1.1 beim Grunderwerb nach Nummer 2.2 – neben den Ausgaben des Grunderwerbs – auch die Nebenkosten einschließlich der Grunderwerbsteuer. Sonstige Steuern und Zinsen sind nicht förderfähig.

6.6.1.2 bei Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.3

  • Bauhaupt- und Baunebenleistungen sowie Ausgaben für Pflanzungen bei Vergabe an Fremdunternehmen. Förderfähig sind Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276 (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Ausgaben für notwendige Beschaffungen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 2.1, soweit die Beschaffung nicht alleiniger Zweck der Maßnahme ist.

6.6.2 Zuwendungsfähig ist die Honorierung von bürgerschaftlichem Engagement. Hierzu ist die „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement im Rahmen von Zuwendungen im Naturschutz“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 28.5.2009 (n.v.) III-5-618-01.00.00 anzuwenden, mit Ausnahme bei den Biotopschutzmaßnahmen „Streuobstanpflanzung“ und „Kopfbaumschnitt“.

6.6.3 Zweckgebundene Spenden können bei der Bemessung der Zuwendung als Einnahmen außer Acht bleiben, soweit bei den Zuwendungsempfängern ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt.

6.6.4 Ist eine juristische Person des Privatrechts Zuwendungsempfängerin, kann für alle Maßnahmen der Eigenanteil ganz oder teilweise durch Zahlungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Stiftungen erbracht werden, sofern die Zuwendungsempfängerin über keine beziehungsweise nicht ausreichende Mittel verfügt.

Die Mitfinanzierung durch eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stiftung ist im Antrag anzugeben.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet zur:

  • Herstellungspflege und Pflege von Anpflanzungen von Streuobst und Hecken für die Dauer von 5 Jahren,
  • Pflege von Kopfbäumen für die Dauer von 7 Jahren,
  • Pflege von sonstigen Anpflanzungen für die Dauer von 10 Jahren,
  • Unterhaltung der übrigen Biotope sowie der Anlagen und Einrichtungen für den Artenschutz für die Dauer von 10 Jahren,
  • Pflege oder Mängelbeseitigung innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist.

7.2 Bei Förderung des Grunderwerbs nach Nummer 2.2 sind die Einschränkungen der Nutzungsbefugnis des Eigentümers durch Eintragung in das Grundbuch (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) oder in das Baulastenverzeichnis zu sichern.

Ist die Einschränkung der Nutzungsbefugnis nicht eintragungsfähig (beispielsweise bei inhaltsgleichen gesetzlichen Beschränkungen), ist zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle (§§ 1094, 1097 BGB) in das Grundbuch einzutragen.

Eine Nutzungsänderung oder Veräußerung darf nur mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde durchgeführt werden.

7.2.1 Im Fall der Veräußerung ohne vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde ist ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der Zuwendung und bei einem Veräußerungsgewinn ein Anspruch auf den dem Zuwendungssatz entsprechenden Anteil des Zugewinns geltend zu machen.

7.3 Die im Zuwendungsbescheid festzusetzende Zweckbindungsfrist bemisst sich für die mit der Zuwendung beschafften Gegenstände nach der betriebsüblichen Nutzungsdauer, beträgt bei Investitionen 25 Jahre und ist bei Grunderwerb zeitlich unbegrenzt. Zur Feststellung der betriebsüblichen Nutzungsdauer bei Beschaffungen können die steuerrechtlichen Abschreibungstabellen herangezogen werden.

7.4 Information, Publikationspflichten

Es gelten die Vorschriften zur Information und Publizität gemäß Anhang III Teil 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 808/2014.

Im Übrigen gelten die jeweiligen EU-spezifischen Nebenbestimmungen, die in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen sind.

7.5 Es gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen; insbesondere sind Artikel 59 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sowie Artikel 7 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 zu beachten.

8 Verfahren

8.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung sind bei den Bezirksregierungen unter Verwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweiligen Fassung zu stellen.

Bei Förderanträgen zur Erstellung der Schutz- und Bewirtschaftungskonzepte ist eine Auflistung über Art und Umfang der Planungsarbeiten (Leistungsbeschreibung und eine Karte mit der Abgrenzung des Plangebietes) beizufügen.

8.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.

8.2.1 Die Bewilligung von Zuwendungen setzt ein naturschutzfachliches Bewertungsverfahren jedes Förderantrages und den Vergleich mit anderen Förderanträgen voraus. Das Bewertungsverfahren erfolgt zu verwaltungsintern geregelten Stichtagen mehrmals im Jahr. Es können nur Förderanträge in das Stichtags-Bewertungsverfahren einbezogen werden, die bewilligungsreif sind.

Die Durchführung des Bewertungsverfahrens wird durch die EU vorgegeben; das Verfahren ist landesweit einheitlich und verbindlich geregelt. Durch das Bewertungsverfahren wird die Reihenfolge der Bewilligungen im Rahmen der jeweils zum Stichtag zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ermittelt. Förderanträge, die zu einem Stichtag keine Bewilligung erhalten haben, können an anschließenden Bewertungsstichtagen erneut in das Ranking-Verfahren einbezogen werden.

8.2.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Richtlinien abweichende Bestimmungen getroffen werden.

8.3 Auszahlungsverfahren

Die Zuwendungen werden nach Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen durch die Bewilligungsbehörden auf Auszahlungsantrag des Zuwendungsempfängers durch die EU-Zahlstelle bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter ausgezahlt.

Bei Anteilsfinanzierung erfolgt die Auszahlung des EU-Anteils der Zuwendung beziehungsweise von Zuwendungsteilbeträgen, abweichend von Nummer 7.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, ausschließlich auf Grund nachweislich geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers (Erstattungsprinzip). Die Nummer 1.4 Satz 1 und Nummer 5.4 der ANBest-P und ANBest-G finden auf den EU-Anteil keine Anwendung. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise nach Nummer 6.7 der ANBest-P vorzulegen.

8.4 Verwendungsnachweis

Zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben sind nach Nummer 6.5 der ANBest-P grundsätzlich die Originalbelege vorzulegen. Eine Anerkennung elektronisch archivierter Belege kann nur dann erfolgen, wenn das verwendete Dokumentenmanagementsystem den Anforderungen eines der in Anhang I Nummer 3 Buchstabe B) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten internationalen Sicherheitsstandards genügt und die Aufbewahrungsfrist gewährleistet wird.

8.4.1 Über die Prüfbestimmungen der Nummer 7.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Nummer 8.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) hinaus wird im Bewilligungsbescheid auf weitere Prüfrechte hingewiesen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

9 Schlussbestimmungen

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 25.9 2007 (MBl. NRW. S. 796, SMBl. NRW 791) wird aufgehoben.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?