Richtlinie
Merkblatt
NRW.MicroCrowd
[Stand 02/24]
1. Förderzwecke und -ziele
Wesentliches Ziel der Wirtschaftspolitik der Landesregierung Nordrhein-Westfalen ist die Unterstützung von Gründungen, die zur Existenzsicherung sowie zur Schaffung und Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen1) beitragen.
Mit dem Programm bietet die NRW.BANK für die Gründung sowie die Weiterentwicklung von Unternehmen bis zu fünf Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit Finanzierungen zu günstigen Konditionen an.
2. Antragsberechtigte
Natürliche Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Unternehmergesellschaften (UG haftungsbeschränkt) und Kleinstunternehmen als gGmbH sowie GmbH 1), die mit ihrem Geschäftszweck soziale oder ökologische Ziele verfolgen,
a) die eine selbstständige Tätigkeit als gewerbliches Unternehmen oder als freiberufliche Tätigkeit aufnehmen wollen,
b) die ein gewerbliches Unternehmen betreiben oder eine freiberufliche Tätigkeit ausüben.
Voraussetzung ist deren fachliche und kaufmännische Qualifikation für das Gründungs- beziehungsweise Erweiterungs-/Wachstumsvorhaben. Der Gründungsort bzw. Sitz des Unternehmens muss in Nordrhein-Westfalen liegen. Wird der Antrag für eine Unternehmergesellschaft (UG), gGmbH oder GmbH mit nachhaltigem Geschäftszweck gesteilt, so haften alle Gesellschafter/innen gesamtschuldnerisch mit.
Für Unternehmen aus dem Sektor Fischerei/Aquakultur sowie aus dem Bereich der Primärerzeugung der im Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist eine Antragstellung nicht möglich.
Ferner sind Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Förderung ausgeschlossen.
Die verbindlichen ESG-Fördervoraussetzungen der NRW.BANK geben für förderfähige Vorhaben und deren Antragsteller einzuhaltende Bedingungen vor oder schließen diese grundsätzlich von einer Finanzierung aus. Um nachhaltige Transformationen zu ermöglichen, können unter besonderen Umständen Förderungen von grundsätzlich ausgeschlossenen Antragstellern 2), dennoch umsetzbar sein. Die ESG-Fördervoraussetzungen und weitergehende Informationen zum Thema Nachhaltigkeit der NRW.BANK sind unter www.nrwbank.de/nachhaltigkeit zu finden.
3. Verwendungszweck
- Gründung eines Unternehmens gemäß Ziffer 2a).
- Erweiterungs-/Wachstumsvorhaben gemäß Ziffer 2b) innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit.
Gefördert werden auch erneute Existenzgründungen nach Ziffer 2a). Bedingung hierfür ist, dass
- Verpflichtungen aus vorherigen Gründungen das aktuelle Gründungsvorhaben nicht belasten,
- die für die vorherigen Gründungen gewährten Darlehen ohne Schaden abgewickelt werden.
Ausgeschlossen ist die Umschuldung bereits abgeschlossener Gründungs- oder Erweiterungs-/Wachstumsvorhaben.
4. Fördervoraussetzungen
Voraussetzungen für die Förderung sind:
- ein paralleles Crowdfunding-Projekt über Startnext,
- erfolgreiches Erreichen des ersten Fundingziels (≥ 20% d. Darlehensbetrags).
- bei Gründungen muss der Unternehmensstandort, bei Erweiterungs-/Wachstumsmaßnahmen der Investitionsort in NRW liegen.
Das Vorhaben muss einen dauerhaften Erfolg erwarten lassen. Nebenerwerbsgründungen sollen innerhalb von drei Jahren zum Vollerwerb führen.
5. Umfang der Förderung
Finanzierungsanteil: Bis zu 80% des förderfähigen Finanzierungsbedarfs bei mindestens 20% Crowdfunding
Höchstbetrag des Darlehens:
50.000 € (entspricht 80%)
6. Darlehenskonditionen
Das Darlehen wird als Ratendarlehen ausgereicht.
Die Auszahlung erfolgt in einer Summe nach Beginn des Vorhabens und der Bestätigung der Auszahlung des Fundingbetrags durch Startnext.
Laufzeit:
Höchstens 10 Jahre.
Zinssatz:
Der Zinssatz ist fest für die gesamte Darlehenslaufzeit.
Der jeweils geltende Zinssatz ist im Internet unter www.nrwbank.de/konditionen abrufbar.
Tilgung:
Nach Ablauf des tilgungsfreien Zeitraums von 6 Monaten bestimmt der Darlehensvertrag die Höhe der monatlichen Tilgungsraten. Während des tilgungsfreien Zeitraumes sind lediglich die Zinsen auf den ausgezahlten Darlehensbetrag zu leisten.
Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Darlehens oder in Teilbeträgen ist ohne Kosten jederzeit möglich.
7. EU-Beihilfebestimmungen
Die Gewährung von Darlehen aus diesem Programm erfolgt auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352/1 vom ABl. Reihe L, 15. Dezember 2023).
Nähere Informationen zu De-minimis-Beihilfen finden Sie unter www.nrwbank.de/de-minimis.
8. Antrags-/Zusageverfahren
Mit Beginn des Gründungsprojektes auf Startnext kann sich der/die Antragsteller/in die Antragsunterlagen nach Registrierung im Kundenportal unter www.nrwbank.de herunterladen und bearbeiten. Der vollständige Antrag mit Anlagen kann frühestens ab finaler Fixierung des Projektes auf Startnext im Kundenportal hochgeladen werden und somit bei der NRW.BANK eingereicht werden. Spätester Termin für die Antragstellung ist drei Tage vor Ende des festgelegten Fundingzeitraums für das beantragte Projekt bei Startnext.
Nach inhaltlicher Prüfung des Antrags anhand der vorgelegten Unterlagen übersendet die NRW.BANK, bei positiver Darlehensentscheidung, dem/der Antragsteller/in den Darlehensvertrag.
Das Programm „NRW.MicroCrowd“ darf zweimal gewährt werden. Eine zweite Gewährung kann nur für Erweiterungs- und Wachstumsvorhaben und mit einer neuen positiven Crowdfinanzierung erfolgen. Alternativ könnte ein Darlehen für das Programm „NRW.Mikrodarlehen“ über das STARTERCENTER NRW beantragt werden.
Ein Rechtsanspruch auf ein Darlehen aus diesem Programm besteht nicht.
Informationen erhalten Sie bei der
NRW.BANK
Kavalleriestraße 22
40213 Düsseldorf
NRW.BANK
Friedrichstraße 1
48145 Münster
Service-Center: + 49 211 91741-4800
E-Mail: info@nrwbank.de
Internet: www.nrwbank.de/microcrowd
1) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleiner und mittlerer Unternehmen, ABI. EU L 124/36 vom 20. Mai 2003. Kleinstunternehmen weisen demnach einen Jahresumsatz von max. 2 Mio. EUR, eine Bilanzsumme von max. 2 Mio. EUR und weniger als 10 Arbeitsplätze auf.
2) siehe 2.1 der ESG-Fördervoraussetzungen