Förderprogramm

Nachhaltige Modernisierung ländlicher Infrastruktur (FöRL Wirtschaftswege)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Kommune, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt:

zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen

Weiterführende Links:
Modernisierung von Wirtschaftswegen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Ihre Gemeinde, Ihre Teilnehmergemeinschaft nach dem Flurbereinigungsgesetz oder Ihr Wasser- und Bodenverband den Bau oder Ausbau von Wegen in Ortschaften mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern plant, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Maßnahmen zur nachhaltigen Modernisierung zentraler ländlicher Infrastruktur auf der Grundlage geförderter oder durch die Bewilligungsbehörde anerkannter ländlicher Wegenetzkonzepte. Hierzu gehören vor allem Verbindungs- und Hauptwirtschaftswege.

Gefördert werden

  • der Ausbau und die Befestigung vorhandener, bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter Wirtschaftswege, die dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr und dem eingeschränkten Kfz-Verkehr sowie dem überregionalen Radverkehr oder der Sicherstellung land- und forstwirtschaftlicher Verbindungen oder der Erschließung ganzer Bewirtschaftungsblöcke dienen,
  • erforderliche bauliche Anlagen wie Durchlässe oder Brücken als Bestandteil der Wegebaumaßnahme,
  • der Neubau befestigter Verbindungs- oder Wirtschaftswege (nur Lückenschlüsse),
  • erforderliche Kompensationsmaßnahmen des Naturschutzes.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss

Die Höhe des Zuschusses beträgt 60 Prozent, bei Vorhaben gemäß regionaler LEADER-Entwicklungsstrategie 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber EUR 500.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die zuständige Bezirksregierung, Dezernat 33.

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