Richtlinie
Merkblatt
NRW.BANK.Gründung und Wachstum
Gemeinschaftsaktion von NRW.BANK und KfW Bankengruppe
Zinsverbilligte Darlehen zur Finanzierung von Existenzgründungen in NRW und Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im In- und Ausland – optional mit einer Haftungsfreistellung der NRW.BANK für das durchleitende Kreditinstitut –
[Stand 02/24]
Ziel des Programms ist die Bereitstellung zinsverbilligter Darlehen zur Finanzierung von Unternehmensgründungen, -nachfolgen, -festigungen und -finanzierungen für junge und etablierte KMU mit besonders günstigen Zinsen in Fördergebieten.
1. Antragsteller
Gefördert werden grundsätzlich:
- Existenzgründer/-innen (auch im Nebenerwerb),
- Angehörige der freien Berufe,
- kleine und mittlere Unternehmen (KMU)1.
Für Unternehmen aus dem Sektor Fischerei/Aquakultur sowie aus dem Bereich der Primärerzeugung der im Anhang 1 AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist eine Antragstellung nicht möglich.
Ferner sind Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Förderung ausgeschlossen.
Bei Antragstellung durch eine natürliche Person sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Gründung eines Unternehmens oder Durchführung von Investitionen in einem bestehenden Unternehmen oder
- Übernahme eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen, Aufstockung einer solchen Beteiligung und
- Fachliche und kaufmännische Qualifikation für die unternehmerische Tätigkeit sowie hinreichender unternehmerischer Einfluss. Förderschädlich ist ein Stimmenanteil anderer Gesellschafter, der autonome Satzänderungen ermöglicht.
- Der Antragsteller ist zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens befugt, entsprechend im Handelsregister eingetragen und aktiv in der Unternehmensleitung tätig.
2. Verwendungszweck
Förderfähig sind grundsätzlich Vorhaben, die einen dauerhaften wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen und deren Gesamtfinanzierung gesichert ist. Gefördert werden KMU mit Investitionsort in NRW. Wenn der Sitz des KMU in NRW liegt, können bei etablierten Unternehmen (ab 5 Jahre) auch Vorhaben außerhalb NRWs gefördert werden, wenn die Maßnahme einen positiven NRW-Effekt hat. Bei Existenzgründungen muss der Gründungsort/Investitionsort in NRW liegen.
Darlehen können für
- Investitionen
- Betriebsmittel
- Warenlager
- Übernahme und Beteiligungen
beantragt werden.
Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen und stille Beteiligungen sind nicht förderfähig.
In- und ausländische Umsatzsteuerbeträge können nicht mitfinanziert werden, wenn der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Für Umschuldungen beziehungsweise Nachfinanzierungen von bereits abgeschlossenen Vorhaben (auch nicht im Rahmen von Zinsanpassungen), Treuhandkonstruktionen, entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen ist eine Antragstellung ausgeschlossen.
Nicht förderfähig sind Vorhaben im Zusammenhang mit Ausfuhren in Mitgliedsstaaten oder Drittstaaten und solche, die der Erzeugung von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Produkten dienen.
Die verbindlichen ESG-Fördervoraussetzungen der NRW.BANK geben für förderfähige Vorhaben und deren Antragsteller einzuhaltende Bedingungen vor oder schließen diese grundsätzlich von einer Finanzierung aus. Um nachhaltige Transformationen zu ermöglichen, können unter besonderen Umständen Förderungen von grundsätzlich ausgeschlossenen Antragstellern2, dennoch umsetzbar sein. Die ESG-Fördervoraussetzungen und weitergehende Informationen zum Thema Nachhaltigkeit der NRW.BANK sind unter www.nrwbank.de/nachhaltigkeit zu finden.
Die relevanten und einzuhaltenden Sektorleitlinien sind unter www.nrwbank.de/guw aufgeführt.
Bei Finanzierungen von Vorhaben im Ausland sind folgende Bedingungen zu beachten:
Der Sitz des Unternehmens muss in Nordrhein-Westfalen liegen.
Förderfähig sind bei Investitionsdarlehen Investitionen, die einer mittel- bis langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen, einschließlich des Erwerbs beziehungsweise der Errichtung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen.
Nicht förderfähig sind Betriebsmitteldarlehen.
Die Finanzierung von Umschuldungen ist generell ausgeschlossen.
Bei Vorhaben im Ausland müssen die gesetzlich geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Standards des Investitionslandes erfüllt werden. Vorhaben mit Investitionsort in Ländern, die weder EU-Mitglied noch OECD-Hocheinkommensland sind, werden nicht gefördert.
3. Umfang der Förderung
Finanzierungsanteil:
Bis zu 100% der förderfähigen Investitionen und/oder Betriebsmittel.
Höchstbetrag: 10 Mio. EUR
Ein höherer Finanzierungsbedarf kann entweder im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Konsortialkredit gewerbliche Wirtschaft“ begleitet werden oder bis zur jeweils geltenden Förderhöchstgrenze können zusätzliche Mittel aus dem „ERP-Förderkredit KMU“ gemäß dem hierfür geltenden Merkblatt beantragt werden. Die Beantragung zusätzlicher Mittel aus dem ERP-Programm „ERP-Gründerkredit – Startgeld“ ist hingegen ausgeschlossen.
4. Darlehenskonditionen
Laufzeit:
Investitionsdarlehen3/Beteiligungen
- 5 Jahre bei 1 tilgungsfreien Jahr
- 10 Jahre bei 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren
- 20 Jahre bei 1, 2 oder 3 tilgungsfreien Jahren
Betriebsmitteldarlehen
- 5 Jahre bei 1 tilgungsfreien Jahr
Warenlager
- 5 Jahre bei 1 tilgungsfreien Jahr
- 10 Jahre bei 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren
Zinssatz:
Bei Darlehen mit 5 beziehungsweise 10 Jahren Laufzeit ist der Zinssatz fest für die gesamte Darlehenslaufzeit. Bei Darlehen mit mehr als 10 Jahren Laufzeit ist der Zinssatz für die ersten 10 Jahre der Darlehenslaufzeit festgeschrieben. Nach Ablauf einer 10-jährigen Zinsbindung wird dann der Zinssatz unter Zugrundelegung des gegebenenfalls geänderten Zinsniveaus für die Restlaufzeit neu festgelegt.
Besonders günstige Zinsen erhalten Unternehmen für Vorhaben in Fördergebieten (www.nrwbank.de/fördergebiete) und junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt aktiv sind.
Die jeweils geltenden Zinssätze sind der „Konditionenübersicht“ der NRW.BANK zu entnehmen oder im Internet unter www.nrwbank.de/konditionen abrufbar.
Die Darlehen werden mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tage der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt. Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine von der NRW.BANK vorgegebene Bonitäts- und Besicherungsklasse. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank das Darlehen einer von der NRW.BANK vorgegebenen Preisklasse zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Die Ermittlung der Preisklasse basiert auf dem Risikogerechten Zinssystem der KfW.
Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes sind den Erläuterungen der NRW.BANK zum Risikogerechten Zinssystem zu entnehmen.
Die NRW.BANK verbilligt zusätzlich die ohnehin schon günstigen Konditionen des „ERP-Förderkredit KMU“ der KfW, der als Refinanzierungsbasis dient.
Tilgung:
Die Tilgung des Darlehens setzt nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit in gleichen Vierteljahresraten ein. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrags kann unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen.
Auszahlung: 100%
Bereitstellungsprovision:
0,15% pro Monat, ab dem 7. Monat nach Vertragsschluss.
Abruffrist:
12 Monate nach Vertragsschluss
Eine Verlängerung der Abruffrist ist möglich.
Vor Auszahlung ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit ohne Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung möglich. Verzichten Sie auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann die NRW.BANK für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten einen neuen Kredit zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.
5. Besicherung
Das Darlehen ist im Rahmen der Möglichkeiten des Antragstellers banküblich zu besichern. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Darlehensverhandlungen zwischen dem Antragsteller und der Hausbank vereinbart. Die Hausbank trägt grundsätzlich, das heißt sofern keine Haftungsfreistellung gewährt ist, das volle Obligo gegenüber der NRW.BANK.
Für Direktinvestitionen im Ausland kann zur Absicherung des politischen Risikos eine Garantie des Bundes bei der PricewaterhouseCoopers AG WPG4 beantragt werden. Sofern der Endkreditnehmer eine Garantie des Bundes erhält, sind die Garantieansprüche der Hausbank als zusätzliche Sicherheit abzutreten.
6. Haftungsfreistellung (optional)
Bei Unternehmen ist optional die Beantragung einer 50%igen Haftungsfreistellung für die Hausbank möglich.
Die Haftungsfreistellung wird für Investitions- und Betriebsmitteldarlehen ab 125.000 EUR angeboten. Die Haftungsfreistellung wird für die gesamte Darlehenslaufzeit, bei Betriebsmittelfinanzierungen aber maximal für eine Laufzeit von 5 Jahren, gewährt.
Bei Betriebsmittelfinanzierungen müssen dem Unternehmen durch das Darlehen in vollem Umfang zu den bereits bestehenden Kreditlinien zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden.
Für Umschuldungen, Zinsanpassungen sowie vor Antragseingang bei der NRW.BANK gewährte Vorfinanzierungen und für Nach-/Anschlussfinanzierungen ist eine Haftungsfreistellung ausgeschlossen.
Der maximale Endkreditnehmerzinssatz je Preisklasse ändert sich durch die Inanspruchnahme der Haftungsfreistellung nicht. Die Haftungsfreistellung ist bei der Ermittlung der Besicherungsklasse nicht als Sicherheit zu berücksichtigen.
Für die Haftungsfreistellung gelten im Vertragsverhältnis zwischen refinanziertem Kreditinstitut und Hausbank „Ergänzende Bestimmungen für die Haftungsfreistellung der NRW.BANK“.
7. EU-Beihilfebestimmungen
Die Gewährung von Darlehen aus diesem Programm erfolgt auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- Beihilfen, ABl. Reihe L, 15. Dezember 2023).
Nähere Informationen zu De-minimis-Beihilfen finden Sie unter www.nrwbank.de/de-minimis.
Die Ermittlung des Beihilfewertes erfolgt auf Grundlage der EU-Referenzzinsmitteilung5 anhand eines Referenzzinssatzes. Bei Antragstellern ohne gewerbliche Bonitätsgeschichte wie Existenzgründern, privaten Investoren im Rahmen der Vermietung und Verpachtung sowie Projektgesellschaften ist bei der Ermittlung des Referenzzinses ein Aufschlag von mindestens 400 bp zu berücksichtigen.
8. Antrags-/Zusageverfahren
Der Antrag für das Darlehen der NRW.BANK ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei einem Kreditinstitut (Hausbank) nach Wahl des Antragstellers zu stellen und von diesem – gegebenenfalls über ein Zentralinstitut – der NRW.BANK zuzuleiten.
Das Darlehen ist vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank zu beantragen. Die Antragsfrist ist gewahrt, wenn der Antragsteller vor Beginn der Maßnahme ein konkretes Gespräch über die Beantragung des Darlehens aus diesem Programm geführt hat, dies aktenkundig gemacht wurde und dem Antragsteller auf Anforderung bestätigt werden kann.
Die NRW.BANK sagt der Hausbank beziehungsweise dem Zentralinstitut die Refinanzierung des an den Endkreditnehmer auszureichenden Darlehens zu.
Die Hausbank hält die antragsgemäße Verwendung der Darlehensmittel nach.
Die Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln sind Bestandteil dieses Merkblattes.
Ein Rechtsanspruch auf ein Darlehen und gegebenenfalls eine Haftungsfreistellung aus diesem Programm besteht nicht.
Informationen erhalten Sie bei der
NRW.BANK
Kavalleriestraße 22
40213 Düsseldorf
NRW.BANK
Friedrichstraße 1
48145 Münster
Service-Center: + 49 211 91741-4800
E-Mail: info@nrwbank.de
Internet: www.nrwbank.de/guw
1) Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, deren Jahresumsatz höchstens 50 Mio. € beträgt oder eine Jahresbilanzsumme von 43 Mio. € aufweist. Maßgeblich für die Einstufung als KMU ist die „Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (2003/361/EG), Amtsblatt der EU L 124/36 vom 20. Mai 2003. Diesbezüglich wird auf das Informationsblatt „Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)“ verwiesen.
2) siehe 2.1 der ESG-Fördervoraussetzungen
3) Sofern die zu finanzierenden Gegenstände im Anlagevermögen aktivierungsfähig sind und unter Berücksichtigung ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
4) Weitere Informationen unter www.agaportal.de
5) Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze ABl. C14/6 vom 19.01.2008