Förderprogramm

NRW.BANK Sonderprogramm Hochwasserschutz

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Infrastruktur, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

NRW.BANK

Kavalleriestraße 22

40213 Düsseldorf

Tel: 0211 917414600, 0251 917414600

NRW.BANK

Weiterführende Links:
NRW.BANK.Sonderprogramm Hochwasserschutz

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie wasserwirtschaftliche Maßnahmen planen, um etwa den Hochwasserschutz zu verbessern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Volltext

Die NRW.BANK fördert ergänzend zu Zuwendungen des Landes Investitionen in wasserwirtschaftliche Maßnahmen.

Sie bekommen die Förderung für Vorhaben in folgenden Bereichen:

  • Wasserbauliche Maßnahmen: Hochwasserschutz, naturnaher Gewässerausbau einschließlich des erforderlichen Grunderwerbs sowie Öffentlichkeitsarbeit,
  • Untersuchungen, Erhebungen und Planungen von grundsätzlicher oder überregionaler Bedeutung für die Wasserwirtschaft einschließlich des erforderlichen Grunderwerbs sowie Öffentlichkeitsarbeit,
  • Talsperren: Bau, Erweiterung oder Anpassung von Talsperren an die allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließlich des erforderlichen Grunderwerbs sowie Öffentlichkeitsarbeit.

Sie erhalten die Förderung als Darlehen.

Das Darlehen kann bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen projektbezogenen Investitionskosten betragen. Darlehen und Zuschuss dürfen zusammen maximal 100 Prozent der zuwendungsfähigen projektbezogenen Investitionskosten betragen. Zusätzlich können bis zu einer Höhe von 5 Prozent der Kreditsumme nicht zuwendungsfähige projektbezogene Ausgaben finanziert werden.

Die Laufzeit des Darlehens beträgt maximal 50 Jahre.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei der NRW.BANK.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind:

  • Städte, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände,
  • sondergesetzliche Wasserverbände,
  • Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz sowie
  • sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme des Bundes und des Landes).

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Finanziert werden die nicht durch Zuwendungen des Landes abgedeckten Investitionskosten.
  • Sie müssen die üblichen Voraussetzungen bei Kommunaldarlehen erfüllen.
  • Gemäß den Nachhaltigkeitsleitlinien sind bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung ausgeschlossen oder unterliegen besonderen einzuhaltenden Bedingungen.
  • Sie dürfen mit Ihrem Vorhaben erst dann beginnen, wenn die Bewilligung der Bezirksregierung vorliegt, oder dann, wenn die Bezirksregierung einen vorzeitigen Beginn Ihres Vorhabens erlaubt.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Umschuldungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Merkblatt
NRW.BANK.Sonderprogramm Hochwasserschutz
Zinsgünstige, langfristige Darlehen für Investitionen in wasserwirtschaftliche Maßnahmen

Zur Sicherung einer attraktiven Gesamtfinanzierung von Investitionsvorhaben in wasserwirtschaftliche Maßnahmen bietet die NRW.BANK eine Finanzierung in Form eines zinsgünstigen Darlehens ergänzend zur Zuwendung durch das Land NRW an.

1. Antragsteller

Gefördert werden:

  • Städte, Gemeinden, Kreise,
  • Gemeindeverbände,
  • sondergesetzliche Wasserverbände,
  • Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz,
  • sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme des Bundes und des Landes).

2. Verwendungszweck

Es werden grundsätzlich Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert:

  • Wasserbauliche Maßnahmen: Maßnahmen zum Hochwasserschutz, naturnaher Gewässerausbau einschließlich des jeweils erforderlichen Grunderwerbs sowie die Öffentlichkeitsarbeit,
  • Untersuchungen, Erhebungen und Planungen von grundsätzlicher oder überregionaler Bedeutung für die Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen sowie der sich daraus ergebende notwendige Grunderwerb sowie die Öffentlichkeitsarbeit,
  • Talsperren: Bau, Erweiterung oder Anpassung an die allgemein anerkannten Regeln der Technik; einschließlich des jeweils erforderlichen Grunderwerbs sowie die Öffentlichkeitsarbeit.

Umschuldungen sind nicht möglich.

Die NRW.BANK schließt bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Die verbindliche Anwendungsliste der Nachhaltigkeitsleitlinien ist unter https://www.nrwbank.de/anwendungsliste-nachhaltigkeit zu finden. Mehr Informationen zum Thema Nachhaltigkeit der NRW.BANK können unserer Internetseite entnommen werden.

3. Umfang der Förderung

Finanzierungsanteil:

Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 60% der zuwendungsfähigen projektbezogenen Investitionskosten. Darlehen und gewährter Zuschuss dürfen zusammen maximal 100% der zuwendungsfähigen projektbezogenen Investitionskosten betragen. Darüber hinaus können bis zu einer Höhe von 5% der Darlehenssumme auch nichtzuwendungsfähige projektbezogene Ausgaben finanziert werden. Der Nachweis der Projektbezogenheit dieser nichtzuwendungsfähigen Kosten ist durch eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Bezirksregierung zu erbringen.

Die Zuwendung muss aus Kapitel 10050 TG 66 (Hochwasserschutz und wasserwirtschaftliche Vorarbeiten, Umsetzung der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, Überschwemmungsgebiete, naturnaher Wasserbau, ökologische Verbesserung im Emscher-Lippe-Raum) oder Kapitel 10080 TG 66 und 76 (Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes) gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Wasserbaus einschließlich Talsperren beantragt werden.

Ein Mindest-/Höchstbetrag ist nicht festgelegt. Eine Aufstockung des Darlehensbetrags ist grundsätzlich möglich, sofern das Vorhaben noch nicht abgeschlossen ist. Die Aufstockung des Darlehensbetrags ist nur möglich, wenn die Zuwendung in gleichen Maßen aufgestockt wird.

Eine Kombination mit weiteren Förderungen ist möglich. Die Förderung aus den Mitteln gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Wasserbaus einschließlich Talsperren sowie weitere Förderungen und Beiträge werden auf das Darlehen angerechnet.

Die Summe aus allen Fördermitteln darf die Summe der Maßnahme nicht übersteigen.

4. Darlehenskonditionen

Laufzeit:

Die maximale Laufzeit beträgt 50 Jahre bei 2 bis maximal 5 tilgungsfreien Anlaufjahren.

Zinssatz:

Der Zinssatz wird für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren festgeschrieben. Nach Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist werden neue Konditionen vereinbart.

Die jeweils geltenden Zinssätze sind im Internet unter https://www.nrwbank.de/konditionen abrufbar.

Die Abruffrist beträgt 24 Monate. Eine Verlängerung kann im Einzelfall vereinbart werden.

Tilgung:

Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Darlehensbeträge zu leisten. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrags erfolgt ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Auszahlung: 100%.

Bereitstellungsprovision:

Es wird keine Bereitstellungsprovision berechnet.

5. Besicherung

Die Darlehensvergabe ist an die bei Kommunaldarlehen üblichen formalen Voraussetzungen gebunden.

6. EU-Beihilfebestimmungen

Wenn die Maßnahme nicht dem europäischen Wettbewerb im Sinne des Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterliegt, sind die Darlehen beihilfefrei. Wenn die konkret geförderte Maßnahme geeignet ist, den europäischen Wettbewerb zu beeinträchtigen, werden die Darlehen aus diesem Programm für alle Antragsteller/-innen nur unter der Voraussetzung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen gewährt.

7. Antrags-/Zusageverfahren

Die Darlehen werden mit dem Antragsformular direkt bei der NRW.BANK beantragt.

Für die Beantragung ist neben den auf dem Antragsformular einzutragenden Angaben eine zusammenfassende Projektbeschreibung einzureichen.

Nach Antragstellung wird die NRW.BANK dem Antragsteller gegebenenfalls mitteilen, welche weiteren Unterlagen für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Auf Basis dieser Unterlagen kann die Darlehensentscheidung erfolgen.

Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung der Bezirksregierung beziehungsweise vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns durch die Bezirksregierung nicht begonnen werden.

Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Grunderwerb, Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens.

Die Zusage der Darlehensmittel durch die NRW.BANK erfolgt unter der Voraussetzung, dass der rechtskräftige Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung ergeht.

Die Darlehen werden in der Regel in bis zu drei Teilbeträgen ausgezahlt. Der erste Abruf kann nach Vorliegen der Abrufvoraussetzungen (u.a. Vorlage des rechtskräftigen Zuwendungsbescheids der Bezirksregierung) bei Investitionsbeginn erfolgen.

Drei Monate nach Beendigung des Vorhabens ist der vorab durch eine Prüfungsstelle (z.B. zuständiges Rechnungsprüfungsamt) geprüfte Verwendungsnachweis unaufgefordert der NRW.BANK vorzulegen.

Ein Rechtsanspruch auf ein Darlehen aus diesem Programm besteht nicht.

Informationen erhalten Sie bei der

NRW.BANK
Kavalleriestraße 22
40213 Düsseldorf

NRW.BANK
Friedrichstraße 1
48145 Münster

Service-Center: + 49 211 91741-4600
E-Mail: info@nrwbank.de
Internet: http://www.nrwbank.de/hochwasserschutz

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