Förderprogramm

Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm – Gewerbliche Wirtschaft einschließlich Tourismusgewerbe – Beratung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Beratung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt:

NRW.BANK

Friedrichstraße 1

48145 Münster

Tel: 0211 917414800

Fax: 0211 917417832

NRW.BANK

Weiterführende Links:
Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm (RWP) – Beratung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als kleines oder mittleres Unternehmen der gewerblichen oder touristischen Wirtschaft Beratungsdienstleistungen in Anspruch nehmen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt umfassende betriebswirtschaftliche, organisatorische und technische Beratungen, die von qualifizierten externen Beraterinnen oder Beratern durchgeführt werden und die für Ihr Unternehmen von besonderem Gewicht sind.

Sie erhalten die Förderung für Beratungen in den Bereichen

  • Neuausrichtung der Finanzierungsstruktur,
  • frühzeitige Umstrukturierung,
  • notwendige Erschließung neuer Absatzmärkte,
  • geplante Übergabe des Unternehmens auf einen Unternehmensnachfolger,
  • geplante vollständige oder teilweise Übernahme des Unternehmens durch eine Belegschaftsinitiative oder ein anderes Unternehmen,
  • Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Landesbürgschaften und Bürgschaften der Bürgschaftsbank NRW sowie im Zusammenhang mit stillen Beteiligungen, für die das Land eine Garantie übernimmt.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt grundsätzlich bis zu 80 Prozent der Beratungskosten, maximal EUR 1.500 pro Tagewerk. Ein Tagewerk entspricht 8 Zeitstunden.

Sie erhalten die Förderung in einer 1. Phase zunächst für bis zu 10 Tagewerke und in einer gegebenenfalls notwendigen 2. Phase nach erneuter Antragstellung für bis zu 10 weitere Tagewerke. Sie können die 1. und die 2. Phase der Beratungsförderung innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren normalerweise nur jeweils einmal in Anspruch nehmen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die NRW.BANK.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU der gewerblichen oder touristischen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen, die älter als 5 Jahre sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Beratungsgegenstände sind für Ihr Unternehmen und seine weitere Entwicklung von besonderem Gewicht und heben sich von den Maßnahmen Ihrer laufenden normalen Geschäftstätigkeit deutlich ab.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichern.
  • Das beauftragte Beratungsunternehmen verfügt über mindestens 2 Jahre Beratungserfahrung im jeweils relevanten Beratungsfeld.
  • Der Durchführungszeitraum für jede Beratungsphase beträgt maximal 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Bewilligung.
  • Nach Abschluss der Beratung müssen Sie einen Tätigkeitsnachweis und einen Beratungsbericht vorlegen.

Unternehmen in Schwierigkeiten werden nicht gefördert.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Durchführungserlass zum Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen für die Förderung von Beratungsleistungen gegenüber Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (RWP-Beratungserlass)

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 1. Juni 2023

1 Grundsätzliches

In Ergänzung der Nummer 3.7.1 des Runderlasses „RWP-Förderrichtlinie gewerbliche Wirtschaft“ vom 1. Juni 2023 (MBl. NRW. S. 526) in der jeweils geltenden Fassung gelten für die Gewährung von Zuwendungen für Beratungsleistungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismusgewerbes die nachfolgenden Regelungen.

2 Fördergegenstand

Ausgaben kleiner und mittlerer Unternehmen, die den unter Nummer 2.2 des Runderlasses „RWP-Förderrichtlinie gewerbliche Wirtschaft“ genannten Bereichen zuzuordnen sind, für umfassende betriebswirtschaftliche, organisatorische und technische Beratungen, die von externen und qualifizierten, sachverständigen Beraterinnen beziehungsweise Beratern für betriebliche Vorhaben erbracht werden, können gefördert werden, wenn sie für das Unternehmen und dessen weitere Entwicklung von besonderem Gewicht sind und sich von den Maßnahmen der laufenden normalen Geschäftstätigkeit deutlich abheben. Die Beratungsleistungen müssen sich zudem deutlich abheben von Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung.

2.1 Die Fördervoraussetzungen sind insbesondere gegeben bei:

a) der Neuausrichtung der Finanzierungsstruktur,

b) einer frühzeitigen Umstrukturierung,

c) der notwendigen Erschließung neuer Absatzmärkte,

d) einer geplanten Übergabe des Unternehmens auf eine Unternehmensnachfolgerin oder einen -nachfolger,

e) einer geplanten vollständigen oder teilweisen Übernahme des Unternehmens durch eine Belegschaftsinitiative oder ein anderes Unternehmen oder

f) Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Landesbürgschaften und Bürgschaften der Bürgschaftsbank NRW sowie im Zusammenhang mit stillen Beteiligungen, für die das Land eine Garantie übernimmt.

Es werden nur kleine und mittelständische Unternehmen im Sinne des Artikel 2 der Empfehlung der EU-Kommission vom 08. Mai 2003, 2003/361/EG gefördert, die zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre sind. Die Unternehmen dürfen sich nicht in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.09.2014, S.65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, im Folgenden AGVO, befinden.

Die Förderung ist landesweit möglich und erfolgt aus Landesmitteln. Mit Ausnahme von Unternehmen des Baugewerbes erfolgt die Förderung im Fördergebiet der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur“, im Folgenden GRW, aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe.

2.2 Nicht gefördert werden

a) Beratungen, die allgemeine Rechts-, Versicherungs- sowie Steuerfragen und beziehungsweise oder die Erarbeitung von Verträgen zum Inhalt haben,

b) die Aufstellung von Jahresabschlüssen und Buchführungsarbeiten,

c) Schulungs-, Trainings-, Einweisungs- und Qualifizierungsmaßnahmen,

d) Beratungen durch Betriebsangehörige oder durch ein mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar mit dem Betrieb verbundenes Beratungsunternehmen,

e) Beratungen, die durch Angehörige durchgeführt werden, auch wenn es sich dabei um Angehörige eines Mitarbeiters des betreffenden Beratungsunternehmens handelt,

f) Beratungen zur Übernahme von oder Beteiligung an Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind sowie

g) Beratungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von privatrechtlichen Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind, durchgeführt werden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen aus nachfolgenden Branchen:

a) Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit es sich nicht um Verarbeitung oder Vermarktung handelt,

b) Eisen- und Stahlindustrie,

c) Bergbau Abbau von Sand, Abbau von Kies, Abbau von Ton, Abbau von Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion,

d) Energie- und Wasserversorgung mit Ausnahme von Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen,

e) Einzelhandel,

f) Personenbeförderung im Eisenbahnverkehr und sonstige Personenbeförderung im Landverkehr, zum Beispiel Taxis oder Omnibusverkehr,

g) Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Altenheime oder ähnliche Einrichtungen,

h) Kunstfaserindustrie und

i) Flughäfen.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Als Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines Leistungsvertrages zu werten. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zur Ablehnung des Antrages beziehungsweise zum Widerruf des Zuwendungsbescheides.

3.2 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller zu bestätigen.

3.3 Hat die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller bereits früher öffentliche Finanzierungshilfen erhalten, ist die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Fördermittel Voraussetzung für die beantragte Förderung.

3.4 Die von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller beauftragte Beratungsunternehmen muss den Nachweis einer mindestens zweijährigen Beratungserfahrung im jeweils relevanten Beratungsinhalt erbringen. Es sind mindestens drei prüfbare Referenzen zum angegebenen Qualifikationsnachweis zu erbringen. Der Nachweis der beruflichen Qualifikation gemäß Satz 1 wird anhand eines Fragebogens durch die NRW.BANK erfasst.

4 Art, Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

4.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuwendungen unter den im Bewilligungsbescheid geregelten Auflagen und Bedingungen.

4.2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Die Entscheidung wird im pflichtgemäßen Ermessen und im Rahmen verfügbarer Haushaltmittel getroffen.

4.3 Nach Antragstellung werden in einer ersten Phase bis zu zehn Tagewerke gefördert. Nach erneuter Antragstellung können in einer gegebenenfalls notwendigen zweiten Phase bis zu zehn weitere Tagewerke gefördert werden. Ein Tagewerk entspricht acht Zeitstunden.

Die Zuwendungshöhe beträgt für die Unternehmen grundsätzlich bis zu 80 Prozent der Beratungskosten. Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt. Beträgt die Zuwendungshöhe bis zu 50 Prozent der Beratungskosten, erfolgt die Förderung nach Artikel 18 AGVO.

Die maximale Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 1.500 Euro pro Tagewerk ohne Umsatzsteuer. Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Kosten.

Die erste und die zweite Phase der Beratungsförderung können innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nur jeweils einmal in Anspruch genommen werden, wenn nicht außergewöhnliche Umstände ausnahmsweise die Verkürzung dieses Zeitraums erforderlich machen.

5 Antrags- und Bewilligungsverfahren

5.1 Zuwendungsanträge müssen vor Beginn des Vorhabens bei der NRW.BANK in Münster gestellt werden.

5.2 Über die Förderanträge ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung durch die NRW.BANK zu entscheiden. Antragstellende sind im Rahmen der Erteilung erforderlicher Auskünfte und der Beibringung erforderlicher Unterlagen zur Mitwirkung verpflichtet. Verletzen Antragstellende Mitwirkungspflichten nachhaltig beziehungsweise schwerwiegend, insbesondere indem sie auch auf eine Mahnung mit Fristsetzung nicht oder nur unzureichend reagieren, wird ihr Antrag abgelehnt.

5.3 Die NRW.BANK bewilligt die Fördermittel durch Zuwendungsbescheid nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den zugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), im Folgenden VV zur LHO, sowie dieses Durchführungserlasses.

5.4 Für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungsmittel, den Nachweis beziehungsweise die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, im Folgenden VwVfG NRW, sowie die VV zu § 44 LHO und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, Anlage 2 zu Nr. 5.1 der VV zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-P, soweit nicht in diesem Durchführungserlass abweichende Festlegungen getroffen worden sind. Die ANBest-P sind grundsätzlich ohne Streichungen oder abweichende besondere Nebenbestimmungen Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung und die Verzinsung der Zuwendung richten sich nach den §§ 48, 49, 49a des VwVfG NRW.

6 Durchführungszeitraum

Der Zeitraum, in dem die Beratungsleistung durchgeführt werden muss, ist der Durchführungszeitraum. Er beträgt für jede Beratungsphase gemäß Nummer 4.3 maximal drei Monate ab Bewilligung der Zuwendung.

Zuwendungsempfängerinnen beziehungsweise Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, spätestens einen Monat nach Ablauf des Durchführungszeitraums einen Tätigkeitsnachweis und einen nach den Vorgaben der NRW.BANK erstellten schriftlichen Beratungsbericht bei der NRW.BANK in Münster einzureichen. Ansonsten verfällt der Anspruch auf die Zuwendung.

7 Auszahlungsverfahren

Die NRW.BANK zahlt die Zuwendung erst nach Vorlage und erfolgter Prüfung der unter Ziffer 5 genannten Unterlagen aus.

Dem Mittelabruf des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin an die NRW.BANK in Münster ist eine Bestätigung beizufügen, dass der Eigenanteil an die Beratungsgesellschaft geleistet wurde. Im Übrigen gilt die Ziffer 4.4.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Durchführungserlass vom 1. Januar 2022 zum Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm (RWP) des Landes Nordrhein-Westfalen (Richtlinie für die Gewährung von Finanzhilfen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes) / Beratung (n. v.) außer Kraft.

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