Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten
Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Vom 25. November 2022
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen an Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten.
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Die Förderung untergliedert sich in die Bereiche Anschubförderung, Einzelprojektförderung und Partnerprojektförderung.
2.1 Anschubförderung
Gefördert werden im Aufbau befindliche Migrantenselbstorganisationen, um deren Handlungsfähigkeit zu unterstützen.
2.2 Einzelprojektförderung
Gefördert werden Maßnahmen, die dazu dienen, die Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte in den unterschiedlichsten gesellschaftlichen Bereichen zu verbessern. Hierunter fallen insbesondere Maßnahmen in den folgenden Bereichen:
a) Zielgruppenspezifische Angebote für Kinder und Jugendliche, Seniorinnen und Senioren, Neuzugewanderte,
b) Projekte zur Verbesserung des Zusammenlebens im Stadtteil,
c) Maßnahmen zur Bekämpfung von Antisemitismus, Rassismus, Fundamentalismus sowie Maßnahmen zur Konfliktbewältigung,
d) Maßnahmen zur Bekämpfung von Antiziganismus im Kontext von (Neu-)Zuwanderung,
e) Maßnahmen zur Unterstützung des interkulturellen und/oder interreligiösen Dialogs,
f) Kommunikationstrainings, wie zum Beispiel Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache als Vorstufe zum Integrationskurs, flankierende Kommunikationstrainings,
g) Maßnahmen, um die Bildungsteilhabe sowie Bildungschancen für Menschen mit Einwanderungsgeschichte zu verbessern und Maßnahmen, um die Erziehungskompetenz von Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten mit Einwanderungsgeschichte zu stärken,
h) außerschulische Angebote in Kooperation mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
i) Projekte zur Gesundheitsförderung und Inklusion,
j) Informationsveranstaltungen zu Angeboten der sozialen Infrastruktur und zu fachbezogenen Themen sowie
k) Maßnahmen zur Reaktion auf kurzfristige Bedarfe.
Die Maßnahmen können in Kooperation mit Regeleinrichtungen durchgeführt werden. Das Land Nordrhein-Westfalen behält sich eine wechselnde Schwerpunktsetzung vor.
2.3 Partnerprojektförderung
Gefördert werden Maßnahmen, bei denen eine Migrantenselbstorganisation mindestens drei unerfahrene Migrantenselbstorganisationen unterstützt, qualifiziert, vernetzt und dabei insbesondere organisatorisches Wissen zur Verfügung stellt. Besondere Bedeutung bei der Wissensvermittlung sollen die Antragstellung, Durchführung eigener Maßnahmen und Erreichung der Förderfähigkeit im Sinne dieser Richtlinie haben.
2.4 Nicht förderfähige Projektinhalte
Nicht förderfähig in allen drei Förderbereichen sind Maßnahmen, die als eintägige Veranstaltungen konzipiert sind sowie Maßnahmen, die auch von Regelstrukturen angeboten werden, insbesondere berufsbezogene Angebote, Sprachkurse, schulische Maßnahmen und Hausaufgabenhilfe.
Bei Förderungen gemäß Nummer 2.3 sind Maßnahmen, die der alleinigen Fortentwicklung der eigenen Vereins- oder Verbandsstrukturen sowie gleichgelagerter Untergliederungen dienen, nicht förderfähig.
3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind die im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Migrantenselbstorganisationen. Migrantenselbstorganisationen im Sinne dieser Richtlinie sind Vereine, bei denen mindestens die Hälfte der Mitglieder, der Vorstandsmitglieder oder der aktiv Verantwortlichen Menschen mit Einwanderungsgeschichte sind. Zur Bestimmung des Merkmals Einwanderungsgeschichte ist die Definition nach § 4 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes maßgeblich.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Voraussetzungen
Die Maßnahmen müssen vorrangig auf die Situation der Menschen mit Einwanderungsgeschichte in Deutschland und nicht auf die Umstände in den Herkunftsländern ausgerichtet sein. Gefördert werden können Migrantenselbstorganisationen, die sich nicht ausschließlich der Pflege der Herkunftskultur oder der Religionsausübung widmen.
Weitere Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass die Migrantenselbstorganisation
a) in das Vereinsregister in NRW eingetragen oder eine landesweite, regionale oder kommunale Untergliederung eines eingetragenen Vereins ist, deren Status in der Vereinssatzung geregelt ist,
b) als gemeinnützig anerkannt ist,
c) unabhängig von staatlichen Strukturen im In- und Ausland sowie von Parteien ist und
d) zur Zusammenarbeit mit den vom Land geförderten Strukturen der Integration und zur Vereinbarkeit der Vereins- und Maßnahmenziele mit den Zielen des Teilhabe- und Integrationsgesetzes bereit ist.
Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Die Aktivitäten der Migrantenselbstorganisationen müssen auf eine Kommune, überregional oder landesweit ausgerichtet sein.
Eine Erklärung gemäß dem Muster der Anlage 1 ist durch die Migrantenselbstorganisation abzugeben.
4.2 Besondere Voraussetzungen für einzelne Förderbereiche
4.2.1 Anschubförderung
Eine Anschubförderung gemäß Nummer 2.1 kann gewährt werden, wenn die Migrantenselbstorganisation innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung in das Vereinsregister eingetragen worden ist.
4.2.2 Einzelprojektförderung
Die Migrantenselbstorganisation muss Erfahrungen in der Durchführung von Projekten nachweisen. Dabei wird der Migrantenselbstorganisation die Erfahrung ihrer gesetzlichen Vertretung oder der für das Projekt verantwortlichen Person zugerechnet.
4.2.3 Partnerprojektförderung
Die antragstellende Migrantenselbstorganisation muss Erfahrungen in der Durchführung von Projekten haben. Dabei wird der Migrantenselbstorganisation die Erfahrung ihrer gesetzlichen Vertretung oder der für das Projekt verantwortlichen Person zugerechnet. Erforderlich ist zudem, dass die Migrantenselbstorganisation in regionalen oder überregionalen Netzwerkstrukturen arbeitet und bereit zur interkulturellen Zusammenarbeit mit Organisationen unterschiedlicher Herkunft ist. Bei Förderungen gemäß Nummer 2.3 haben auch die unterstützten Migrantenselbstorganisationen die unter Nummer 4.1 genannten Zuwendungsvoraussetzungen mit Ausnahme der Buchstaben a und b zu erfüllen.
4.3 Verhältnis der Förderbereiche zueinander
Eine Migrantenselbstorganisation kann im selben Durchführungszeitraum pro Förderbereich maximal eine Förderung erhalten. Eine Förderung gemäß Nummer 2.1 schließt jedoch eine Förderung gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 während desselben Durchführungszeitraumes aus.
4.4
Die in den Bewilligungen festzulegenden Durchführungszeiträume enden in jedem Fall zum 31.12.2024.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt in Form der Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart
Förderungen gemäß der Nummer 2.1 erfolgen als Vollfinanzierung mit einem Höchstbetrag in Höhe von 6.000 Euro pro Haushaltsjahr. Förderungen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 erfolgen als Anteilfinanzierung.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss.
5.4 Bemessungsgrundlage
Förderfähig sind Sachausgaben, Ausgaben für Qualifizierungsmaßnahmen der Organisationsmitglieder und Maßnahmen, die der Begegnung und dem Austausch von Menschen mit und ohne Einwanderungsgeschichte dienen.
5.4.1 Förderung gemäß Nummer 2.1
Förderfähig sind Sachausgaben, Ausgaben für Qualifizierungsmaßnahmen der Organisationsmitglieder und Maßnahmen, die der Begegnung und dem Austausch von Menschen mit und ohne Einwanderungsgeschichte dienen. Personalausgaben sind nicht förderfähig. Sofern zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Gegenstände beschafft werden sollen, die entsprechend der Nummer 4.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung in Anlage 2 zu Nr. 5.1 zu § 44 der VV zur LHO, im Folgenden ANBest-P, zu inventarisieren sind, sind diese vorab mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen.
5.4.2 Förderungen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3
Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben. Der Fördersatz beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
5.4.3 Nicht förderfähige Ausgaben
Nicht förderfähig in allen drei Förderbereichen sind:
a) Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist oder rückerstattet wird,
b) Bankspesen und Sollzinsen, insbesondere Darlehens- und Kontokorrentkreditzinsen,
c) Kauf von Fahrzeugen, Immobilien und Grundstücken einschließlich Notargebühren,
d) Bußgelder, Geldstrafen, Prozesskosten sowie
e) Kautionen.
5.4.4 Bürgerschaftliches Engagement
Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann gemäß der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen des für Integration zuständigen Ministeriums als fiktive Ausgabe bei der Bemessung der Zuwendung einbezogen werden. Der zulässige Anteil der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wird auf maximal 15 Prozent begrenzt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Dauer der Förderung
Der Durchführungszeitraum bewilligter Projekte umfasst maximal zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre. Inhaltlich wesentlich identische Projekte derselben Antragstellerin oder desselben Antragstellers können auf Antrag für maximal zwei weitere Haushaltsjahre bewilligt werden.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind gemäß den Mustern der Anlagen 2 bis 4 zu stellen. Das Antragsverfahren wird unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise Nachfolgeprogrammen erfolgen. Bei Maßnahmen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen der Antragstellung Meilensteine mit geeigneten Prüfkriterien festzulegen.
Die Antragsfrist wird rechtzeitig bekannt gegeben.
In begründeten Einzelfällen kann von dem Erfordernis einer digitalen Antragstellung abgewichen werden; die Antragstellung erfolgt dann schriftlich gemäß den Mustern der Anlagen 2 bis 4.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Sie erteilt den Zuwendungsbescheid gemäß den Mustern der Anlagen 5 bis 7, in dem die Auszahlungsmodalitäten und die Vorgaben zum Verwendungsnachweis geregelt sind.
Nummer 7.1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
7.3 Auszahlungsverfahren
7.3.1 Förderungen gemäß Nummer 2.1
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt zu einem einmaligen Termin im jeweiligen Haushaltsjahr auf Anforderung gemäß dem Muster der Anlage 8. Die Nummern 7.2 und 8.6 der VV zu § 44 LHO finden insoweit keine Anwendung.
7.3.2 Förderungen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Anforderung gemäß den Mustern der Anlagen 9 bis 10 zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des jeweiligen Haushaltsjahres. Die Nummern 7.2 und 8.6 der VV zu § 44 LHO finden insoweit keine Anwendung. Die Jährlichkeit des Haushalts bleibt hiervon unberührt.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis wird gemäß den Mustern der Anlagen 11 bis 13 erbracht. Er besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und einer Belegliste gemäß den Mustern der Anlagen 14 bis 15. Der Nachweis von bürgerschaftlichem Engagement wird gemäß dem Muster der Anlage 16 erbracht. Bei Maßnahmen, die mehr als ein Haushaltsjahr umfassen, ist in Abänderung von Nummer 6.1 Satz 2 der ANBest-P ein Zwischennachweis zu erbringen. Der Zwischennachweis wird gemäß den Mustern der Anlagen 17 bis 19 erbracht. Der Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und einer Belegliste gemäß den Mustern der Anlagen 14 bis 15. Im jeweiligen Sachbericht ist auf die bisherige Erreichung der Meilensteine und Prüfkriterien gemäß Nummer 7.1 einzugehen.
8 Schlussbestimmungen
8.1 Hinweise
Die Anlagen 1 bis 19 werden aufgrund des Umfangs nicht abgedruckt. Die Anlagen können in der elektronischen Fassung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen im Service-Portal „recht.nrw.de – bestens informiert“ und auf den Seiten des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden.
8.2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und am 30. Juni 2025 außer Kraft.