Richtlinie
Merkblatt zur Beantragung der NRW-Landesförderung bei Transfergesellschaften
Stand: Januar 2020
Fördergrundsätze
Zusätzlich zur Förderung der Agentur für Arbeit kann das Land NRW Beratung und flankierende Tätigkeiten – sogenannte Overheadkosten – im Rahmen einer Transfergesellschaft für max. 12 Monate fördern.
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Transfergesellschaften können für Unternehmen gefördert werden, die den EU-Kriterien für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) entsprechen.
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(<< 250 MA, Jahresbilanzsumme max. 43 Mio. EUR oder Jahresumsatz max. 50 Mio. EUR, selbständige Unternehmen).
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Transfergesellschaften für Unternehmen, die nicht diesen Kriterien entsprechen, können gefördert werden, wenn das Unternehmen insolvent oder von Insolvenz bedroht ist (entsprechende Nachweise sind zu erbringen).
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Zusätzlich gefördert werden können in Einzelfällen nach Absprache mit dem MAGS Unternehmen, die im Sinne der EU ein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind und die für die Region eine besondere arbeitsmarktliche Bedeutung haben (entsprechende Nachweise sind zu erbringen).
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn für den Fördergegenstand nicht gleichzeitig Mittel vom abgebenden Unternehmen gezahlt werden.
Der Förderzeitraum orientiert sich an der individuellen Laufzeit der Transferbeschäftigten. Die Förderhöchstdauer beträgt 12 Monate.
Aus dem der Transfergesellschaft zugrunde liegenden Sozialplan muss hervorgehen, dass eine Landesförderung für das Zustandekommen der Transfergesellschaft notwendig ist.
Eine Bescheinigung in Steuersachen ist beizubringen.
Förderumfang
Die Förderung erfolgt als pauschale Anteilsfinanzierung von Personal- inkl. Sachkosten.
Förderverfahren
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Vor Antragstellung führt die G.I.B. gemeinsam mit der Regionalagentur, dem Transferträger, dem abgebenden Unternehmen und der Arbeitsagentur ein Erstgespräch zu den Zielen und Inhalten der geplanten Transfergesellschaft
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Antragstellung und formale Beratung erfolgt über die zuständige Regionalagentur
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Stellungnahme der G.I.B.
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Förderentscheidung durch das Arbeitsministerium NRW
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Bewilligung durch die zuständige Bezirksregierung
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Das vermittlungsorientierte Projektkonzept der G.I.B. muss vom Transferträger spätestens vier Wochen nach Maßnahmebeginn der Regionalagentur, der G.I.B. und der Bezirksregierung vorgelegt werden. Vorher erfolgt keine Auszahlung des Förderbetrages.
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Zur Hälfte der Projektlaufzeit führt die G.I.B. gemeinsam mit der Regionalagentur, der Bezirksregierung und der zuständigen Arbeitsagentur ein „Halbzeit”-Auswertungsgespräch. Nach Beendigung des Projektes legt der Transferträger einen Abschlussbericht vor. Die Projektergebnisse werden in einem Abschlussgespräch mit der G.I.B., der Regionalagentur, der Bezirksregierung und der zuständigen Arbeitsagentur bilanziert.
Kontakt
Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH, www.gib.nrw.de
Katja Nink, Tel. (0 20 41) 7 67-3 07, k.nink@gib.nrw.de, Nicole van Lieshaut, Tel. (0 20 41) 7 67-1 02, n.vanlieshaut@gib.nrw.de