Förderprogramm

Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Inklusionsscheck“

Förderprogramm aktiv, Antragstellung derzeit nicht möglich

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Privatperson, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt:

Bezirksregierung Düsseldorf

Cecilienallee 2

40474 Düsseldorf

Weiterführende Links:
Informationsseite zum Inklusionsscheck NRW (externer Link) Online-Antragsportal soziales.web (externer Link)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen das Zusammenleben von Menschen mit und ohne Behinderungen im Sinne einer gleichberechtigten Teilhabe verbessert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Maßnahmen, mit denen inklusive Prozesse gefördert werden.

Die Förderung erhalten Sie für

  • Veranstaltungen,
  • Publikationen,
  • Ausstellungen,
  • Aktivitäten im Kontext von Digitalisierung,
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • Fortbildungen,
  • Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 2.000 EUR je Maßnahme.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 1. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres über das Online-Förderportal ein, welches Sie über die Informationsseite des Inklusionsschecks erreichen (siehe weiterführende Links). Der Antrag muss eine kurze Beschreibung der Maßnahme und eine Aufstellung der berechneten förderfähigen Ausgaben enthalten.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts im außergemeindlichen Bereich.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Vorhaben in Nordrhein-Westfalen durchführen und es bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres abgeschlossen haben.
  • Bei Ihren Aufwendungen muss es sich um Sachausgaben handeln, die durch die beantragten Maßnahmen verursacht werden.
  • Sie dürfen keine andere öffentliche Förderung in Anspruch nehmen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Inklusionsscheck“
vom: 01.04.2020
Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – V B 1 – 6319 –
MBl. NRW. 2020 S. 183, geändert durch Runderlass vom 6. Dezember 2024 (MBl. NRW- 2024 S. 1268)

Weblink zur Förderrichtlinie (externer Link)

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