Förderprogramm

Wohnviertel im Wandel

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Städtebau & Stadterneuerung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt:

zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen

Weiterführende Links:
EFRE NRW – Wohnviertel im Wandel EFRE.NRW.Online-Portal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kommune Wohnviertel, die von Entwicklungshemmnissen unterschiedlicher Art betroffen sind, durch Investitionen aufwerten wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Kommune auf Grundlage der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW bei Vorhaben zur Aufwertung von Stadt- und Ortsteilen mit besonderen ökonomischen, sozialen, demografischen, städtebaulichen und ökologischen Herausforderungen. Schwerpunkt der Förderung sind Vorhaben in den Bereichen „Klimaschutz und Klimafolgenanpassung“ und „nachhaltige Entwicklung“.

Sie erhalten die Förderung für investive Baumaßnahmen, vor allem die

  • Entwicklung und Aufbereitung von Brach- und Konversionsflächen zu stadtentwicklungspolitischen Zwecken,
  • generationengerechte und klimafreundliche Aufwertung bestehender und Herstellung neuer öffentlicher Grün- und Freiflächen (zum Beispiel Parkanlagen, Entsiegelung von öffentlich zugänglichen Schulhöfen, Spiel- und Freizeitanlagen),
  • Verbesserung des öffentlichen Raumes/Wohnumfeldes (Straßen, Wege, Plätze inklusive Begleitgrün) sowie
  • Modernisierung und Herstellung öffentlicher Gemeinbedarfseinrichtungen für Zwecke der Begegnung, der kulturellen oder sozialen Versorgung, der außerschulischen Bildung und des Sports sowie zur Integration von Zuwanderinnen und Zuwanderern (zum Beispiel Stadtteilbibliotheken, Musikschulen, Volkshochschulen, Schwimmbäder). 

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Das Antragsverfahren ist zweistufig.

Zunächst reichen Sie bitte formlos Ihre Bewerbung mit den erforderlichen Anlagen und inklusive integriertem Handlungskonzept bei der für Sie zuständigen Bezirksregierung ein. Beachten Sie dabei bitte die Einreichungsfristen. Erhalten Sie eine Förderempfehlung, können Sie Ihren Antrag über das EFRE-Online-Portal einreichen.

Zusatzinfos 

Fristen

Reichen Sie Ihre Bewerbung bitte zu folgenden Terminen ein:

  • 1. Einreichungsrunde: bis 31.12.2022
  • 2. Einreichungsrunde: bis 30.9.2023
  • 3. Einreichungsrunde: bis 30.9.2024

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kommunen in Nordrhein-Westfalen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Vorhaben, für die Sie eine Förderung beantragen, müssen
    • thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar sein und dürfen mit Ausnahme von Vorplanungen sowie Marktanalysen noch nicht begonnen worden sein,
    • sich von anderen staatlich geförderten Vorhaben eindeutig inhaltlich abgrenzen,
    • Teil von ganzheitlichen integrierten Handlungs- beziehungsweise Entwicklungskonzepten sein, die vom Rat Ihrer Kommune beschlossen worden sind und die sich auf abgegrenzte Gebiete innerhalb Ihrer Kommune beziehen.
  • Sie müssen nachweislich über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen und die ordnungsgemäße Durchführung Ihrer Selbstverwaltungsaufgaben gewährleisten.
  • Sie müssen die gebietsbezogene Gesamtmaßnahme anhand eines stadtweiten Vergleichs von Indikatoren auswählen, die geeignet sind, die spezifischen Problemlagen des Gebiets zu beschreiben; Indikatoren können unter anderem schlechte Umweltbedingungen, ein unterdurchschnittlicher Anteil an Grün- und Freiflächen oder ein überdurchschnittlicher Anteil von Kindern und Jugendlichen sein.
  • Kommen bei Ihrem Vorhaben Mittel aus der Städtebauförderung zum Einsatz, muss es sich bei dem Vorhaben um eine gebietsbezogene Gesamtmaßnahme handeln, die in das Städtebauprogramm aufgenommen worden ist.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderbekanntmachung „Wohnviertel im Wandel“

[Stand: 02.11.2022]

1. Zusammenfassung

Leitbild der Landesregierung ist das lebendige, kinder-, familien- und generationengerechte sowie das energieeffiziente und klimagerechte Quartier. Damit diese Qualitäten auch in solchen Wohnvierteln und Ortsteilen verwirklicht werden können, in denen sich demographische Veränderungen mit einem unzureichenden Wohnumfeld und mit einer schwachen lokalen Wirtschaft verbinden und sich Brachen und Leerstände, ein Mangel an Grün- und Erholungsflächen und generell schlechte Umweltbedingungen gegenseitig verstärken, benötigen diese Wohnviertel eine Intervention und eine Beseitigung dieser Entwicklungshemmnisse sowie Entwicklungsimpulse durch öffentliche Investitionen.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen unterstützt mit Finanzmitteln des EFRE/JTF-Programms NRW 2021–2027, Programmbereich „Lebenswertes Nordrhein-Westfalen“, des Landes und des Bundes die Kommunen bei ihren Vorhaben, Stadtteile und Ortsteile aufzuwerten, in denen sich ökonomische, soziale, demographische, städtebauliche und ökologische Herausforderungen konzentrieren. Für diesen Förderaufruf stehen im Rahmen der Priorität 5, spezifisches Ziel 11 „Förderung der integrierten und inklusiven sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, der Kultur, des Naturerbes, des nachhaltigen Tourismus und der Sicherheit in städtischen Gebieten“, Maßnahme 1 des EFRE/JTF-Programms NRW 2021–27, insgesamt 113 Millionen Euro Fördermittel der EU zur Verfügung. Der Aufruf richtet sich an alle Kommunen in Nordrhein-Westfalen, die sich mit einem integrierten Handlungskonzept für innerhalb der Kommune abgegrenzte Gebiete bewerben können. Förderanträge können erstmalig zum Stadterneuerungsprogramm 2023 und letztmalig zum Stadterneuerungsprogramm 2025 gestellt werden.

2. Zielsetzung

Anknüpfend an die bisherigen Erfolge des Einsatzes von Fördermitteln werden in dieser Förderperiode deutliche Schwerpunkte auf die Themen „Klimaschutz und Klimafolgenanpassung“ und „nachhaltige Entwicklung“ gesetzt. In diesem Kontext sollen insbesondere die Neunutzung von Brachflächen, die Herstellung natürlicher städtischer Grünräume und die Modernisierung der Gemeinbedarfsinfrastruktur mit ambitionierten energetischen Standards vorangetrieben werden.

Förderfähig sind investive Baumaßnahmen, insbesondere die

  • Entwicklung und Aufbereitung von Brach- und Konversionsflächen zu stadtentwicklungspolitischen Zwecken,
  • generationengerechte und klimafreundliche Aufwertung bestehender und Herstellung neuer öffentlicher Grün- und Freiflächen (zum Beispiel Parkanlagen, Entsiegelung von öffentlich zugänglichen Schulhöfen, Spiel- und Freizeitanlagen),
  • Verbesserung des öffentlichen Raumes/Wohnumfeldes (Straßen, Wege, Plätze inklusive Begleitgrün) sowie
  • Modernisierung und Herstellung öffentlicher Gemeinbedarfseinrichtungen für Zwecke der Begegnung, der kulturellen oder sozialen Versorgung, der außerschulischen Bildung und des Sports sowie zur Integration von Zuwanderinnen und Zuwanderern (zum Beispiel Stadtteilbibliotheken, Musikschulen, Volkshochschulen, Schwimmbäder).

3. Teilnahme

3.1 Teilnahmeberechtigte

Teilnahmeberechtigt ist, wer zu einer der folgenden Zielgruppen gehört:

  • Kommunen

und seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen hat.

3.2 Teilnahmevoraussetzungen

  • Das jeweilige Vorhaben muss thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar sein und darf mit Ausnahme von Vorplanungen sowie Marktanalysen noch nicht begonnen worden sein.
  • Die Teilnahmeberechtigten müssen nachweislich über die notwendigen finanziellen Mittel und die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Selbstverwaltungsaufgeben gewährleisten, um das Vorhaben im Falle einer Förderempfehlung umsetzen zu können.
  • Es muss sich von anderen staatlich geförderten Vorhaben eindeutig inhaltlich abgrenzen und darf nicht gleichzeitig in anderen Wettbewerben bzw. Programmen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission gefördert werden, es sei denn diese dienen der erforderlichen Kofinanzierung der EU-Mittel. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
  • Eine Koppelung mit Finanzmitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes aus der Städtebauförderung setzt die Festlegung einer gebietsbezogenen Gesamtmaßnahme und die Aufnahme dieser in das Programm voraus.
  • Die örtlichen Interventionen müssen Teil von ganzheitlichen integrierten Handlungs- bzw. Entwicklungskonzepten sein, die vom Rat der Kommune beschlossen worden sind.
  • Die Handlungs- und Entwicklungskonzepte sollen enthalten:
    • Eine Bestandsanalyse (Stärken-Schwächen-Analyse) der spezifischen Herausforderungen: Dabei sind die wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demographischen und sozialen Herausforderungen kurz darzustellen, mit denen der jeweilige Stadtteil konfrontiert ist und die bewältigt werden müssen,
    • eine Beschreibung, wie die Beachtung der Querschnittsziele des EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 „Gleichstellung und Nachhaltigkeit“ gesichert wird,
    • eine Beschreibung beabsichtigter oder bereits erfolgter Verfahren zur Öffentlichkeits-, Bewohnerinnen- und Bewohnerbeteiligung sowie von dezernats- und fachbereichsübergreifenden Kooperationen, die Beschreibung des zivilgesellschaftlichen Engagements und
    • konkrete Handlungsprioritäten und Maßnahmen sowie eine Kosten- und Finanzierungsplanung.
  • Erforderlich ist die Auswahl der gebietsbezogenen Gesamtmaßnahme durch die Kommune anhand eines stadtweiten Vergleichs von Indikatoren, die geeignet sind, die spezifischen Problemlagen des Gebietes zu beschreiben. Solche Indikatoren können insbesondere sein:
    • schlechte Umweltbedingungen,
    • Mängel in der stadtklimatischen Situation,
    • unterdurchschnittlicher Anteil an Grün- und Freiflächen,
    • Brachflächen, die für eine städtebauliche Aufwertung in Frage kommen,
    • die demographische Struktur, speziell ein überdurchschnittlicher Anteil von Kindern und Jugendlichen,
    • die Sozialstruktur, wie die Arbeitslosenquote, der Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von SGB-II-, SGB-III- und SGB-XII-Leistungen, insbesondere unter den Minderjährigen sowie der Anteil von Alleinerziehenden,
    • Defizite in der städtebaulichen Situation,
    • unterdurchschnittliche Wohnungsqualitäten.
  • Kurzfristig bewilligungs- und umsetzungsreife Projekte erhalten einen Vorrang. Die antragstellende Stadt wird aufgefordert, spätestens zum in der Bewerbung benannten Antragsjahr entsprechende Förderanträge zum Stadterneuerungsprogramm zu stellen.

Hinweis:

Bei Infrastrukturinvestitionen (Art. 73 Abs. 2 lit j. Dach-VO) mit einer erwarteten Nutzungsdauer von mindestens fünf Jahren ist die Gewährleistung der Klimaverträglichkeit sicherzustellen.

4. Auswahlkriterien

Die Auswahlentscheidung erfolgt mit Hilfe eines Scoring-Verfahrens, bei dem jedes Vorhaben anhand einer Kriterienliste bewertet wird. Die Gesamtpunktzahl jedes Vorhabens bestimmt sich anhand der unten aufgeführten gewichteten Bewertungskriterien und der jeweils vergebenen Punkte und erlaubt das Ranking der eingereichten Projektvorschläge.

Die Vorhaben müssen sich in das EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 einordnen lassen und einen wirksamen Beitrag zum Erreichen der Ziele leisten sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung und den unternommenen Aktivitäten herstellen.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Skizze anhand aller im Folgenden dargelegten Kriterien und mit dem angegebenen prozentualen Anteil vom Begutachtungsausschuss bewertet wird. Erläuterungen durch die Antragstellerin oder den Antragsteller sind lediglich für den Punkt 4.1 erforderlich.

4.1 Bitte erläutern Sie Ihr Projekt anhand der folgenden Kriterien:

Beitrag zur Verbesserung und Gewährleistung der Lebensqualität der Menschen 20%

Integrierter Ansatz zur Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen, demographischen, ökologischen und klimatischen Situation 20%

Beitrag zum Klimaschutz und Klimafolgeanpassungen sowie zur Begegnung im Quartier 20%

Beitrag des Vorhabens zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen der Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung sowie der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit 20%

4.2 Weitere Kriterien anhand derer das Projekt bewertet wird:

Konzeptioneller Ansatz, Qualität und Plausibilität der Umsetzungsstrategie 10%

Angemessenheit des Mitteleinsatzes, Modellcharakter und Übertragbarkeit des vorgeschlagenen Vorhabens 10%

5. Förderempfehlung

Die eingegangenen Projektskizzen bzw. Anträge werden auf der Basis der o.a. Auswahlkriterien in förderrechtlicher, wirtschaftlicher und technologischer Hinsicht sowie hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Relevanz geprüft und bewertet. Vollständige Projektskizzen bzw. Anträge, bei denen alle erforderlichen Nachweise eingereicht wurden und somit ein abschließendes Votum ermöglichen, werden dem Begutachtungsausschuss vorgelegt. Ihm gehören Sachverständige an, die fachlich auf dem Gebiet qualifiziert, nicht befangen, unabhängig sowie persönlich geeignet und erfahren sind.

Ein positives Votum des Begutachtungsausschusses entspricht einer Förderempfehlung, ist aber noch keine Förderzusage.

Daher dürfen bis zur Bewilligung bzw. Genehmigung nur projektbezogene Verträge über Planungsleistungen nach HOAI bis einschließlich Leistungsphase 6 geschlossen werden.

Die zuständigen durchführenden Stellen informieren die Teilnehmenden des Wettbewerbs über das Ergebnis der Sitzung des Begutachtungsausschusses.

Die Teilnehmenden erklären im Falle einer Förderempfehlung durch den Begutachtungsausschuss ihr Einverständnis, dass ihre Namen und der Titel des Vorhabens, ggfs. auch eine Kurzbeschreibung, von der Landesregierung veröffentlicht werden dürfen.

6. Verfahren und weiteres Vorgehen

6.1 Fristen und Termine

Einreichungsrunde 1 bis 31.12.2022

Einreichungsrunde 2 bis 30.09.2023

Einreichungsrunde 3 bis 30.09.2024

Weitere Informationen zu Terminen und Fristen können unter folgendem Link eingesehen werden:

https://www.efre.nrw.de/foerderbekanntmachungen

6.2 Einreichung Projektskizzen

Bezirksregierung Arnsberg

Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931/82-0
Website: http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/

Dezernenten:

Herr Philipp Reckermann
Dezernat 35
Telefon: 02931/82-2838
E-Mail: philipp.reckermann@bra.nrw.de

Herr Martin Roderfeld
Dezernat 34
Telefon: 02931/82-2742
E-Mail: martin.roderfeld@bra.nrw.de

Generalia:
Herr Tobias Klad
Dezernat 35
Telefon: 02931/82-3487
E-Mail: tobias.klad@bra.nrw.de

Frau Carla Cruse
Dezernat 34
Telefon: 02931/82-2785
E-Mail: carla.cruse@bra.nrw.de

Bezirksregierung Detmold

Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231/71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Website: http://www.bezreg-detmold.nrw.de/

Ansprechpartner:

Herr Uwe Rafflenbeul
Dezernat 35
Telefon: 05231/713-500
E-Mail: uwe.rafflenbeul@bezreg-detmold.nrw.de

Herr Daniel Frerk
Dezernat 34
Telefon: 05231/713-416
Email: daniel.frerk@bezreg-detmold.nrw.de

Bezirksregierung Düsseldorf

Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211/475-0
Website: http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/

Ansprechpartner:

Herr Florian Goldfuß
Dezernat 35
Telefon: 0211/475-4278
E-Mail: florian.goldfuss@brd.nrw.de

Ansprechpartnerin:

Frau Elisa Breidenbach
Dezernat 34
Telefon: 0211/475-3688
Email: elisa.breidenbach@brd.nrw.de

Bezirksregierung Köln

Zeughausstraße 2–10
50667 Köln
Telefon: 0221/147-0
E-Mail: poststelle@bezreg-koeln.nrw.de
Website: http://www.bezreg-koeln.nrw.de/

Ansprechpartnerinnen:

Frau Storms
Dezernat 35
Telefon: 0221/147-5057
E-Mail: staedtebaufoerderung@bezreg-koeln.nrw.de

Frau Susanne Pauk
Dezernat 34
Telefon: 0221/147-3111
E-Mail susanne.pauk@bezreg-koeln.nrw.de

Bezirksregierung Münster

Domplatz 1–3
48143 Münster
Telefon: 0251/411-0
E-Mail: poststelle@bezreg-muenster.nrw.de
Website: http://www.bezreg-muenster.nrw.de/

Ansprechpartner:

Herr Kemper
Dezernat 35
Tel 0251/411-4021
E-Mail: Stephan.kemper@bezreg-muenster.nrw.de

Philipp Esser
Dezernat 34
Telefon: 02514111211
E-Mail: philipp.esser@brms.nrw.de

Termine der Informationsveranstaltungen bei den jeweiligen Bezirksregierungen werden auf den Websites der Bezirksregierungen sowie unter https://www.efre.nrw.de/ veröffentlicht.

6.3 Informationen zum anschließenden Antrags- und Bewilligungsverfahren

Für die zur Förderung empfohlenen Beiträge schließt sich ein reguläres Antrags- und Bewilligungsverfahren an. Den Antragstellenden wird hierzu eine qualifizierte Beratung angeboten. Die prüffähigen Antragsunterlagen sind nach der schriftlichen Aufforderung zum Antragsschluss des benannten Stadterneuerungsprogramms einzureichen. Sofern das Vorhaben genehmigungspflichtige Baumaßnahmen enthält, sind diese spätestens zwei Monate nach Erteilung der Baugenehmigung einzureichen. Werden die vollständigen Antragsunterlagen nicht rechtzeitig eingereicht oder binnen zwölf Monaten nach Aufforderung zur Antragstellung die erforderlichen Baugenehmigungen nicht erteilt, erlischt die Förderempfehlung.

Die Antragsstellung für die EFRE-Mittel, die Auszahlung der EFRE-Fördermittel und der Verwendungsnachweis werden über das Portal EFRE.NRW.Online abgewickelt. Das Portal ist unter folgendem Link aufrufbar: https://efre.ecoh.nrw.de/.

Fördersatz:

Grundsätzlich können Vorhaben in Abhängigkeit von der Notwendigkeit der Förderung mit bis zu maximal 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

Weitere Informationen:

Die Förderung splittet sich wie folgt auf:

  • 40% der förderfähigen Kosten werden mit Finanzmitteln der EU gefördert (im Regierungsbezirk Münster 50%);
  • Der verbleibende nationale Finanzierungsanteil wird nach dem für die Städtebauförderung geltenden Fördersatz durch Finanzmittel des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes gedeckt; die Kommune trägt den verbleibenden kommunalen Eigenanteil.

6.4 Rechtliche Grundlagen

  • §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV, VVG zur LHO), Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 6. Juni 2022 (MBI. NRW. 2022 S. 445).
  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1) geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S.3) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
  • Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem EFRE/JTF-Programm NRW (EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW, EFRE/JTF RRL NRW) vom 07. Oktober 2022.
  • Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S.159).
  • Verordnung (EU) Nr. 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S.60).
  • Für alle Rechtsgrundlagen/Vorschriften gilt die jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung gültige Fassung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Basis der geltenden Förderregelungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Ausgabenerstattung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht erst mit Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Antragstellende erklären sich im Fall der Förderung mit der Aufnahme in die Liste der Vorhaben gemäß Art.49 (3) i.V.m. Art. 49 (4) der VO (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 einverstanden. Zuwendungsbescheide werden nach den jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bestimmungen der vorgenannten Förderrichtlinien oder ihrer Nachfolgeregelungen erteilt.

Weitere rechtliche Grundlagen

  • Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung (Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008) vom 22. Oktober 2008.

 

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