Richtlinie
Richtlinie für die Übernahme von Beteiligungen durch die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen (MBG) mbH, Hannover, zur Förderung investiver Projekte und Vorhaben (in der Fassung vom 02.01.2024)
I. Allgemeines
1. Die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen (MBG) mbH, Hannover (im Folgenden MBG genannt), kann Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des Gartenbaus in Niedersachsen nach Maßgabe dieser Richtlinien übernehmen, wenn die Beteiligung ohne die MBG nicht oder nicht zu angemessenen Bedingungen zustande käme.
2. Die MBG beteiligt sich im Regelfall als typisch stiller Gesellschafter an dem Unternehmen.
3. Die Beteiligung soll mindestens EUR 50.000,00 betragen und nicht höher sein als die vorhandenen Eigenmittel und den Betrag von EUR 2.500.000,00 je Beteiligungsnehmer nicht übersteigen. Diese Begrenzungen gelten auch für mehrere Beteiligungen an demselben Unternehmen oder derselben Unternehmensgruppe.
4. Die MBG erhält für ihre Beteiligung eine Garantie der Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH, Hannover.
II. Voraussetzungen für die Übernahme von Beteiligungen
1. Es können Beteiligungen an Unternehmen übernommen werden, die insbesondere von der Ertragskraft des Unternehmens und der Qualität der Unternehmensführung her langfristig eine angemessene Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen.
2. Die Beteiligung muss der Sicherung einer nachhaltig wettbewerbsfähigen Existenz (Erwartung einer langfristig angemessenen Rendite und einer vertragsgemäßen Abwicklung der Beteiligung) durch Erweiterung der Haftkapitalbasis dienen, um hiermit vornehmlich folgende Vorhaben zu finanzieren:
a) Erweiterung, grundlegende Rationalisierung oder Umstellung von Betrieben sowie Errichtung von Zweigstellen,
b) Betriebsübernahmen,
c) Umstellungen bei Strukturwandel,
d) Kooperation.
Eine Beteiligung kann auch bei Erbauseinandersetzungen und in Ausnahmefällen beim Ausscheiden von Gesellschaftern übernommen werden. Kapitalbeteiligungen sollen grundsätzlich nur für Vorhaben übernommen werden, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Als Beginn der Vorhaben gilt bei baulichen Maßnahmen die Aufnahme der Bauarbeiten, bei sonstigen Investitionen der Zeitpunkt der Bestellung.
3. Beteiligungen, die nur zur Konsolidierung der Finanzverhältnisse oder zur Sanierung des Unternehmens dienen sollen, sind ausgeschlossen.
4. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Beteiligung besteht nicht. Die Beteiligung kann im Einzelfall von besonderen Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
III. Kosten der Beteiligung
1. Bearbeitungsentgelt
Der Antragsteller hat für die Bearbeitung des Beteiligungsantrages ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2% des beantragten Beteiligungsbetrages zu entrichten. Das Entgelt ist nach Genehmigung der Beteiligung durch die MBG fällig. Werden nach Entscheidung Änderungen beantragt, kann ein weiteres Bearbeitungsentgelt verlangt werden. In den Entgelten ist das Bearbeitungsentgelt der Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH – nicht aber die laufende Garantieprovision – enthalten (s. III. Abs. 3 Garantieprovision). Zu den Entgelten wird die gesetzliche Umsatzsteuer berechnet.
2. Beteiligungsvergütung
Die MBG erhält für ihre Beteiligung eine laufende Vergütung, die sich zusammensetzt aus:
a) Feste Vergütung
Die feste Vergütung richtet sich nach der Kapitalmarktlage bei Übernahme der Beteiligung.
b) Gewinnbeteiligung
Neben der festen Vergütung erhält die MBG einen Anteil aus dem Jahresgewinn (abzüglich Unternehmerlohn bei Personengesellschaften) des Beteiligungsnehmers.
3. Garantieprovision
Die MBG erhält für ihre Beteiligung eine Garantie der Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH, Hannover. Der Beteiligungsnehmer hat eine Garantieprovision bis zu 2% p.a. der Beteiligungssumme zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer an die Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH zu zahlen. Die Garantieprovision wird von der Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH erhoben. Der Anspruch entsteht mit der Aushändigung Garantieerklärung an die MBG.
IV. Bedingungen der Beteiligung
1. Dauer der Beteiligung
Die Laufzeit der Beteiligung soll ihrem Verwendungszweck entsprechen; sie beträgt mindestens 5 Jahre, maximal 10 Jahre. Nach Ablauf des Beteiligungsvertrages ist die gesamte Beteiligung zum Nennwert zurückzuzahlen. Die Rückzahlung beginnt in der Regel nach 5 Jahren in anteiliger Höhe.
2. Kündigung der Beteiligung
Das Unternehmen kann die Beteiligung jederzeit mit einer zu vereinbarenden Kündigungsfrist zum Ende eines Quartals ganz oder teilweise ablösen. Für diesen Fall wird ein Aufgeld (Agio) berechnet. Die MBG kann die Beteiligung nur aus wichtigem Grund vorzeitig fristlos kündigen, z.B. wenn die Vereinbarungen des Beteiligungsvertrages verletzt werden.
3. Sicherung der Beteiligung
Die Sicherstellung der Beteiligung erfolgt grundsätzlich durch:
a) Persönliche Garantie der maßgeblichen Gesellschafter
b) ggf. Abtretung der Rechte und Ansprüche aus Risiko-LV
4. Verlusthaftung der Beteiligung
Im Falle der Insolvenz nimmt die MBG mit ihrer Beteiligung am Verlust teil, soweit dies zur Befriedigung dritter Gläubiger notwendig ist.
5. Beratung und Berichterstattung
Die MBG wird den Beteiligungsnehmer auf Wunsch in Finanzierungsangelegenheiten beraten. Einer Einflussnahme auf die laufende Geschäftsführung – ausgenommen zustimmungsbedingte Geschäfte – wird sich die MBG enthalten, soweit das den Bestand der Beteiligung und die vereinbarte Rendite nicht gefährdet. Der Beteiligungsnehmer hat der MBG seine Jahresabschlüsse vorzulegen, alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen und bei wichtigen Geschäften die Zustimmung der MBG einzuholen. Näheres, auch hinsichtlich der Prüfungsrechte, regelt der Beteiligungsvertrag.
V. Antragstellung
Anträge nimmt die MBG auf dem dafür vorgesehenen Formular entgegen. Sie schließen Garantieanträge bei der Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH mit ein.
VI. Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend zu diesen Bestimmungen gelten die „Richtlinie für die Übernahme von Beteiligungsgarantien durch die Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH sowie der jeweilige Beteiligungsvertrag.