Förderprogramm

Förderung einer nachhaltigen und umwelt-, klima- sowie naturschutzgerechten Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen in Bremen, Hamburg und Niedersachsen (Richtlinie AUKM)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Niedersachsen, Bremen, Hamburg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt:

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Standort Hannover

Wunstorfer Straße 9

30453 Hannover

Weiterführende Links:
Neue AUKM – Allgemeine Bedingungen für die Teilnahme

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie mit Ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen in Niedersachsen, Hamburg oder Bremen Vorhaben zur Erhaltung der Landschaft und der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen umsetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Länder Niedersachsen, Bremen und Hamburg unterstützen Sie als landwirtschaftliches Unternehmen mit Mitteln des Bundes und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bei den folgenden Maßnahmen:

  • Einführung oder Beibehaltung extensiver, ressourcenschonender oder besonders umweltverträglicher Anbauverfahren,
  • gewässerschonende Landbewirtschaftung in bestimmten Gebieten,
  • klima- und moorschonende Bewirtschaftung sowie
  • naturschutzgerechte Landbewirtschaftung in bestimmten Gebieten, in denen der Arten- und Biotopschutz eine besondere Bedeutung haben.

Sie erhalten die Förderung für Vorhaben in diesen Förderschwerpunkten:

  • „betriebliche Verpflichtung zum Ökologischen Landbau (BV)“,
  • „nachhaltige und naturschutzgerechte Nutzung von Ackerflächen (AN)“,
  • „Blüh- und Schutzstreifen (Ackerbrache), Hecken (BF)“,
  • „nachhaltige und naturschutzgerechte Grünlandnutzung (GN)“,
  • „besondere Maßnahmen zum Klimaschutz (BK)“ sowie
  • „Maßnahmen zum Schutz Nordischer Gastvögel (NG)“.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses hängt von der Art und dem Umfang Ihrer Maßnahme und der ermittelten Flächengröße ab. Die Höhe Ihres Zuschusses wird als Festbetrag pro Hektar ermittelt.

Ihre zuwendungsfähigen Kosten müssen bei mindestens EUR 250,00 im Jahr liegen, das ist die sogenannte Bagatellgrenze.

Sie können Ihren Antrag zu jeweils festgelegten Terminen bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen stellen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihre landwirtschaftliche Nutzfläche muss sich in Niedersachsen, Bremen oder Hamburg befinden.
  • Die Verpflichtungsdauer für Ihre einzelnen Maßnahmen beträgt mindestens 5 Jahre, für die Maßnahmen „Dauerhafte Umwandlung von Acker in Grünland“ (AN3) und „Anlage von Hecken“ (BF8) 7 Jahre.
  • Sie müssen den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaften und eines der förderfähigen Vorhaben umsetzen.
  • Sie müssen die einschlägigen Anforderungen der europäischen Agrarpolitik und deren nationale Umsetzungen sowie weitere nationale Anforderungen einhalten.
  • Bitte beachten Sie die für die einzelenen Förderschwerpunkte gelten besonderen Voraussetzungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer nachhaltigen und umwelt-, klima- sowie naturschutzgerechten Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen in Bremen, Hamburg und Niedersachsen (Richtlinie AUKM)

Gem. RdErl. d. ML u. d. MU v. 28.8.2023
– ML-104-60170/02/2023, MU-Ref61-22620/02/23/5/030 –
– VORIS 78210 –

[…]

I. Allgemeine Bestimmungen für die Fördermaßnahmen

Die Allgemeinen Bestimmungen für die Förderung in Abschnitt I werden durch die Besonderen Bestimmungen (Abschnitt II) für die einzelnen Fördermaßnahmen ergänzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Antragstellerinnen und Antragsteller der Freien Hansestadt Bremen (Bremen) und der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburg) bzw. für Flächen, die in Gebieten dieser Länder liegen, entsprechend, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Sämtliche Regelungen dieser Richtlinie sind in Abstimmung zwischen Bremen, Hamburg und Niedersachsen getroffen worden. Bei Abweichungen oder Änderungen zu den getroffenen Regelungen sind die Zustimmungen von Bremen und Hamburg erforderlich, soweit die Belange der Länder betroffen sind.

Die fachliche Zuständigkeit für die Förderinhalte BV 3, AN 4 bis AN 7, AN 9, GN 2, GN 3 (Zuschläge), GN 4 sowie die Förderschwerpunkte BB und NG liegt beim MU, für die übrigen Fördermaßnahmen beim ML.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Die Länder Niedersachsen, Bremen und Hamburg gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU sowie ggf. des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen an land- und forstwirtschaftliche Unternehmen auf der Basis der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35, Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8.2.2023 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EU und der Grundsätze des Bundes für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung des jeweils geltenden Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) zur

  • Einführung oder Beibehaltung extensiver, Ressourcen schonender oder besonders umweltverträglicher Anbauverfahren als zusätzlichem Anreiz zur Erhaltung der Landschaft und der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen,
  • Gewässer schonenden Landbewirtschaftung in bestimmten Gebieten zwecks Erreichung einer Verminderung von schädlichen Einflüssen auf den Wasserhaushalt sowie dem Schutz der Ressource Trinkwasser,
  • klima- und moorschonenden Bewirtschaftung mit dem Ziel der Reduktion der Treibhausgas (THG)-Emissionen, der Sicherung und Verbesserung der Kohlenstoffspeicherung und -bindung und Anpassung an den Klimawandel sowie
  • naturschutzgerechten Landbewirtschaftung in bestimmten Gebieten, in denen der Arten- und Biotopschutz eine besondere Bedeutung hat (u.a. Europäisches Schutzgebietsnetz Natura 2000) zum Erhalt und der Wiederherstellung der Biodiversität.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend der nachfolgenden Rechtsgrundlagen:

  • Verordnung (EU) 2021/2115,
  • Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 187; 2022 Nr. L 29 S. 45), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 der Kommission vom 16.6.2022 (ABl. EU Nr. L 216 S. 1),
  • Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4.5.2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. EU Nr. L 183 S. 12), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/744 der Kommission vom 2.2.2023 (ABl. EU Nr. L 99 S. 1),
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31.5.2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 183 S. 23),
  • Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.5.2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 150 S. 1, Nr. L 270 S. 37; 2019 Nr. L 305 S. 59; 2020 Nr. L 37 S. 26, Nr. L 324 S. 65, Nr. L 439 S. 32; 2021 Nr. L 7 S. 53, Nr. L 204 S. 47, Nr. L 318 S. 5), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 der Kommission vom 24.11.2022 (ABl. EU Nr. L 29 S. 6),
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15.7.2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/ biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (ABl. EU Nr. L 253 S. 13; 2023 Nr. L 48 S. 108), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/121 der Kommission vom 17.1.2023 (ABl. EU Nr. L 16 S. 24),
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission vom 21.12.2021 mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 458 S. 486).
  • Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – sog. FFH-Richtlinie – (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 2014 Nr. L 95 S. 70), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.5.2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193),
  • Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.6.2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115),
  • Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG) vom 16.7.2021 (BGBl. I S. 3003),
  • Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAPDZV) vom 24.1.2022 (BGBl. I S. 139),
  • Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz – GAPKondG) vom 16.7.2021 (BGBl. I S. 2996),
  • Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAPKondV) vom 7.12.2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch Verordnung vom 9.12.2022 (BGBl. I S. 2273),
  • Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz – GAPInVeKoSG) vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3523),
  • Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung) vom 19.12.2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.7.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204),
  • Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung – DüV) vom 26.5.2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436),
  • Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz – NEFG) vom 22.9.2022 (Nds. GVBl. S. 582),
  • Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO) vom 1.8.2023 (Nds. GVBl. S. 173),
  • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8.12.2022 (BGBl. I S. 2240),
  • Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) vom 19.2.2010 (Nds. GVBl. S. 104) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.9.2022 (Nds. GVBl. S. 578),
  • Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) vom 27.4.2010 (Brem.GBl. S. 315), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.3.2022 (Brem.GBl. S. 149),
  • Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11.5.2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.1.2020 (HmbGVBl. S. 92).

1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderschwerpunkt „Betriebliche Verpflichtung zum Ökologischen Landbau (BV)“

Dazu zählen

  • BV 1 Ökologischer Landbau – Grundförderung,
  • BV 3 Ökologischer Landbau – Zusatzförderung Wasserschutz.

2.2 Förderschwerpunkt „nachhaltige und naturschutzgerechte Nutzung von Ackerflächen (AN)“

Dazu zählen

  • AN 1 Anbau mehrjähriger Wildpflanzen,
  • AN 2 Extensiver Getreideanbau,
  • AN 3 Dauerhafte Umwandlung von Acker in Grünland,
  • AN 4 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Ackerwildkräutern,
  • AN 5 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Feldhamstern,
  • AN 6 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Ortolanen,
  • AN 7 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Rotmilanen,
  • AN 8 Anlage von Feldvogelinseln auf Acker,
  • AN 9 Anlage von Feldvogelinseln (Kiebitzinseln).

2.3 Förderschwerpunkt „Blüh- und Schutzstreifen (Ackerbrache), Hecken (BF)“

Dazu zählen

  • BF 1 Strukturreiche Blüh- und Schutzstreifen mit jährlicher Aussaat,
  • BF 2 Mehrjährige Blüh- und Schutzstreifen mit einmaliger Aussaat,
  • BF 8 Anlage von Hecken.

2.4 Förderschwerpunkt „nachhaltige und naturschutzgerechte Grünlandnutzung (GN)“

Dazu zählen

  • GN 1 Nachhaltige Grünlandnutzung,
  • GN 2 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung in bestimmten Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes,
  • GN 3 Weidenutzung in Hanglagen,
  • GN 4 Zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen in Schutzgebieten,
  • GN 5 Artenreiches Grünland.

2.5 Förderschwerpunkt „Besondere Maßnahmen zum Klimaschutz (BK)“

Dazu zählt

  • BK 1 Moorschonender Einstau.

2.6 Förderschwerpunkt „Maßnahmen zum Schutz Besonderer Biotoptypen (BB)“ Dazu zählen

  • BB 1 Beweidung,
  • BB 2 Mahd.

2.7 Förderschwerpunkt „Maßnahmen zum Schutz Nordischer Gastvögel (NG)“

Dazu zählen

  • NG A Naturschutzgerechte Bewirtschaftung auf Ackerland,
  • NG GL Naturschutzgerechte Bewirtschaftung auf Dauergrünland.

2.8 Naturschutzkulisse

Die vorstehend genannten Fördermaßnahmen AN 4, AN 5, AN 6, AN 7, AN 9, GN 2 und GN 4 sowie die Förderschwerpunkte BB und NG werden nur in bestimmten Gebieten gefördert, die für den Naturschutz von besonderer Bedeutung sind (Naturschutzkulisse).

Bestandteile der Naturschutzkulisse sind

  • Naturschutzgebiete, Nationalparks, Biosphärenreservate gemäß § 25 BNatSchG,
  • Flächen, die bereits Bestandteil des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ sind oder die von Niedersachsen/Bremen zur Aufnahme in das Netz gemeldet oder vorgeschlagen worden sind,
  • Lebensräume der in Anhang I und in Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Vogelarten,
  • Gebiete gemäß Artikel 10, auf Lebensraumtypen nach Anhang I und in Lebensstätten der Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV, der Richtlinie 92/43/EWG,
  • Arten und Lebensraumtypen, die Bestandteil der Niedersächsischen Strategie zum Arten- und Biotopschutz, in Bremen für Zielarten des Zielartenkonzeptes sowie in Kern- und Verbindungsflächen des Biotopverbundkonzeptes sind.

Abhängig vom jeweiligen Förderzweck können in den besonderen Bestimmungen zu den Fördermaßnahmen oder Fördermaßnahmenteilen weitere Einschränkungen getroffen werden.

Für Flächen in Hamburg kommt die Naturschutzkulisse nicht zur Anwendung.

Des Weiteren erfolgt in Hamburg keine Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde (UNB). Fördermaßnahmen und/ oder Zuschläge bei Fördermaßnahmen, die eine Beteiligung der UNB vorsehen, können für Flächen in Hamburg nicht in Anspruch genommen werden.

2.9 Von der Förderung ausgenommene Maßnahmen

Von der Förderung ausgenommen sind Maßnahmen,

  • die bereits durch Rechtsvorschrift oder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzuhalten sind,
  • die im Zusammenhang mit Entscheidungen stehen, die der Durchführung der Eingriffsregelung des BNatSchG i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Umsetzungen gemäß NNatSchG, BremNatG oder HmbBNatSchAG sowie anderer Rechtsvorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft vor Beeinträchtigungen dienen,
  • die von Gebietskörperschaften erbracht werden,
  • für die Zahlungen oder Vergünstigungen von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlichen Stellen für vergleichbare Leistungen oder Bedingungen auf derselben Fläche gewährt werden.

2.10 Von der Förderung ausgenommene Flächen Grundsätzlich wird keine Zuwendung im Rahmen dieses RdErl. gewährt für Flächen, die mit EU-Mitteln angekauft wurden.

In Einzelfällen kann abweichend von Absatz 1 eine Förderung dann erfolgen, wenn mit dem Ankauf keine Bewirtschaftungsauflagen verbunden sind oder keine konkreten Ziele verfolgt werden, die denen der Fördermaßnahme nach diesem RdErl. entsprechen.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, für alle Flächen, für die eine Förderung beantragt wird und die von der öffentlichen Hand oder von gemeinnützigen Stiftungen oder Verbänden gepachtet sind, bei Antragstellung nachzuweisen, ob der Ankauf dieser Flächen mit EUMitteln finanziert worden ist.

3. Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind landwirtschaftliche Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform, die freiwillig Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen.

3.2 Als Betrieb gilt die Gesamtheit der von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

3.3 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger können auch andere Landbewirtschafterinnen und Landbewirtschafter oder ihre Zusammenschlüsse sein, soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist. Bei den Maßnahmen BV1 und BV3 sind nur Landwirtinnen und Landwirte zuwendungsfähig.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn

4.1.1 sich die zu fördernde landwirtschaftliche Nutzfläche (im Folgenden: LN), bei den Fördermaßnahmen BB zusätzlich auch die landwirtschaftlich nutzbare Fläche, in Bremen, Hamburg oder Niedersachsen befindet,

4.1.2 der Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet wird,

4.1.3 freiwillig mindestens eine der in den Nummern 2.1 bis 2.7 genannten Fördermaßnahmen durchgeführt wird.

4.2 Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger verpflichten sich, während des Verpflichtungszeitraums

  • die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und deren nationale Umsetzung gemäß GAPKondG sowie GAPKondV,
  • die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten,
  • die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und
  • sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts

im gesamten Betrieb einzuhalten, auch wenn die Zuwendung lediglich für die Bewirtschaftung von Einzelflächen oder für Teile des Betriebes beantragt oder gewährt wird.

4.3 Die Antragstellung auf einen neuen Verpflichtungszeitraum in einer Fördermaßnahme ist mit Ausnahme der Fördermaßnahme BF 8 nur zulässig, wenn nach erfolgter Bewilligung nicht mehrere gültige Verpflichtungen gleichzeitig bestehen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach der ermittelten Flächengröße und den konkreten Verpflichtungen der jeweiligen Fördermaßnahme.

5.3 Der jährliche Zuwendungsbetrag einer neu beantragten Fördermaßnahme nach dieser Richtlinie muss über 250 EUR/ Jahr liegen (Bagatellgrenze). Der jährliche Zuwendungsbetrag für die Erhöhung einer bestehenden Verpflichtung muss 250 EUR/Jahr überschreiten.

5.4 Die Zuwendung wird in jährlichen Teilbeträgen gewährt.

5.5 Die obligatorisch einzuhaltenden GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und deren nationale Umsetzung im Rahmen des GAPKondG werden bei der Ausgestaltung der Förderungen nach dieser Richtlinie wie folgt berücksichtigt:

  • GLÖZ 1 – Erhalt von Dauergrünland: Im Rahmen der Prämienberechnung wurden nur die über diesen Standard hinausgehenden Verpflichtungen berücksichtigt.
  • GLÖZ 2 – Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen: Im Rahmen der Prämienberechnung wurden nur die über diesen Standard hinausgehenden Verpflichtungen berücksichtigt.
  • GLÖZ 4 – Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen: Es erfolgt eine pauschale Reduzierung des Fördersatzes aller angebotenen Fördermaßnahmen, diese ist bei der Höhe der Zuwendung bereits enthalten. Ausnahme GN 4, hier erfolgt der Abzug nach Berechnung des Gesamtbetrages.
  • GLÖZ 8 – Mindestanteil für nichtproduktive Flächen: Im Rahmen der Förderung wird für diese Flächen keine Zahlung gewährt.
  • GLÖZ 9 – sensibles Dauergrünland: Im Rahmen der Prämienberechnung wurden nur die über diesen Standard hinausgehenden Verpflichtungen berücksichtigt.

5.6 Soweit Flächen zur Auszahlung nach dieser Richtlinie und gleichzeitig im Rahmen der Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG i.V.m. § 17 GAPDZV beantragt werden, wird vorrangig die Zahlung im Rahmen der Öko-Regelungen der Direktzahlungen gewährt.

Eine gleichzeitige Förderung gemäß § 20 GAPDZG i.V.m. § 17 GAPDZV und nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn der Förderzweck bereits überwiegend im Rahmen der Öko-Regelungen in den Direktzahlungen erreicht wird.

Zur Vermeidung einer Doppelförderung zwischen den ÖkoRegelungen gemäß § 20 GAPDZG i.V.m. § 17 GAPDZV und den Zahlungen aus dieser Richtlinie ist der vorgegebene Fördersatz abzusenken, wenn sich Verpflichtungen überschneiden. Die Höhe des Abzugs wird für jede Fördermaßnahme gesondert festgelegt. Maßgeblich für die Berechnung des Abzugs sind die Angaben im Auszahlungsantrag.

5.7 Bei der Inanspruchnahme mehrerer Fördermaßnahmen nach dieser Richtlinie auf derselben Fläche ist eine Doppelförderung für gleichwertige Leistungen auszuschließen, dabei gilt folgender Grundsatz zur Reihenfolge der Berechnung der Höhe der Zuwendung:

  • erste Priorität: gesamtbetriebsbezogene Fördergegenstände,
  • zweite Priorität: betriebszweigbezogene Fördergegenstände,
  • dritte Priorität: einzelflächenbezogene Fördergegenstände.

Der Ausschluss nach Satz 1 erfolgt regelmäßig durch eine Absenkung der Zuwendungshöhe in der Förderung, der eine geringere Priorität zugewiesen wurde.

5.8 Eine gleichzeitige Teilnahme an mehreren Fördermaßnahmen auf derselben Fläche ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Kombination bei den jeweiligen Fördermaßnahmen zugelassen ist.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Verpflichtungszeitraum beträgt mindestens fünf Jahre.

Für die Fördermaßnahmen AN 3 und BF 8 beträgt der Verpflichtungszeitraum mindestens sieben Jahre.

6.2 Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1. Januar nach der Antragstellung.

Abweichend von Satz 1 beginnt der Verpflichtungszeitraum im Jahr der Antragstellung:

  • in den Fördermaßnahmen AN 1 bis AN 8, BF 1 und BF 2 mit der Aussaat, soweit diese im Herbst des Antragsjahres erfolgt,
  • in der Fördermaßnahme BF 8 mit der Pflanzung, soweit diese im Herbst des Antragsjahres erfolgt,
  • in der Fördermaßnahme NG A mit der Aussaat im Antragsjahr,
  • in der Fördermaßnahme NG GL mit dem 1. November des Antragsjahres.

Der Verpflichtungszeitraum endet nach fünf oder sieben Jahren mit dem 31. Dezember.

Abweichend von Satz 3 endet der Verpflichtungszeitraum

  • in den Fördermaßnahmen AN 2, AN 4, AN 6 und AN 9 mit dem 15. September im letzten Verpflichtungsjahr,
  • in den Fördermaßnahmen AN 5 und NG GL mit dem 30. September im letzten Verpflichtungsjahr,
  • in der Fördermaßnahme AN 8 mit dem 16. August im letzten Verpflichtungsjahr,
  • in den Fördermaßnahmen BF 1, BF 2 und NG A mit dem 15. Oktober im letzten Verpflichtungsjahr.

Zuschläge, welche über den 31. Dezember des jeweiligen Verpflichtungsjahres hinauslaufen, sind zum Erreichen der Zuwendungsbestimmungen bis zum Ende umzusetzen.

6.3 Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung die Fläche des Betriebes, muss die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger im Fall gesamtbetrieblicher Verpflichtungen die zusätzlichen Flächen nach den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften und kann hierfür eine Zuwendung beantragen.

In allen anderen Fällen kann die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Fläche vergrößern und hierfür eine Zuwendung beantragen.

6.4 Zusätzliche Flächen nach Nummer 6.3 können auf Antrag entweder

6.4.1 in eine bestehende Verpflichtung für den restlichen Verpflichtungszeitraum einbezogen werden oder

6.4.2 die ursprüngliche Verpflichtung ist durch eine neue Verpflichtung zu ersetzen.

6.5 Die Einbeziehung in eine bestehende Verpflichtung für die Restlaufzeit ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • sie bringt Vorteile für die betreffende Fördermaßnahme mit sich,
  • die Restlaufzeit beträgt mindestens zwei Jahre und bei der Fördermaßnahme BV 1 mindestens ein Jahr,
  • die hinzukommende Fläche beträgt maximal 50% der bestehenden Verpflichtung und
  • sie beeinträchtigt nicht die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Gewährungsvoraussetzungen.

6.6 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann die Umwandlung einer eingegangenen Verpflichtung in eine neue Verpflichtung beantragen, sofern

  • die Umwandlung erhebliche Vorteile für die Umwelt und/ oder den Tierschutz mit sich bringt,
  • die bereits eingegangene Verpflichtung wesentlich erweitert wird und
  • die betreffenden Verpflichtungen in dem genehmigten GAP-Strategieplan enthalten sind.

6.7 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann die Anpassung einer eingegangenen Verpflichtung für die Restlaufzeit beantragen, sofern

  • die betreffenden Verpflichtungen in dem genehmigten GAP-Strategieplan enthalten sind und
  • die Anpassung mit Blick auf die Zielsetzung der ursprünglichen Verpflichtung hinreichend begründet ist.

6.8 Eine neue Verpflichtung nach Nummer 6.4.2 oder 6.6 wird für den gesamten Verpflichtungszeitraum eingegangen, unabhängig vom Zeitraum, in dem die ursprüngliche Verpflichtung bereits umgesetzt wurde.

6.9 Gehen während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb oder einzelne Flächen, für die die Zuwendung gewährt wird, von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger (Übergeberin oder Übergeber) auf andere Personen über, können die eingegangenen Verpflichtungen von der neuen Bewirtschafterin oder vom neuen Bewirtschafter (Übernehmerin oder Übernehmer) übernommen werden.

Die Übernahme wird von der Bewilligungsbehörde nur anerkannt, wenn ihr der Übergang spätestens mit dem auf die Übergabe und Übernahme folgenden Sammelantrag „Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen“ (Sammelantrag) gemäß § 5 GAPInVeKoSG angezeigt wird. Soweit Flächen im Zeitraum ab dem 15. bis einschließlich 31. Mai des Jahres übergeben werden, muss der Übergang für diese Flächen bis zum 31. Mai desselben Jahres bei der Bewilligungsbehörde angezeigt worden sein. Ergänzend zu dieser Anzeige ist

  • eine Bestätigung der Übernehmerin oder des Übernehmers vorzulegen, in der diese oder dieser sich zur Einhaltung der von der Übergeberin oder vom Übergeber eingegangenen Verpflichtungen für die Restlaufzeit der Förderung verpflichtet, und
  • eine Bestätigung der Übergeberin oder des Übergebers vorzulegen, in der diese oder dieser sich verpflichtet, bereits erhaltene Zuwendungen für die betroffene Fläche zurückzuerstatten, wenn von der Übernehmerin oder vom Übernehmer die eingegangenen Verpflichtungen für die Restlaufzeit nicht eingehalten werden.

Bei Anerkennung der Übernahme durch die Bewilligungsbehörde wird die Zuwendung der Übernehmerin oder dem Übernehmer entsprechend übertragen. Ist die Übernehmerin oder der Übernehmer bereits an derselben Fördermaßnahme beteiligt, erfolgt eine Übertragung der Zuwendung für die Restlaufzeit in die bereits bestehende Verpflichtung und gemäß diesen Bestimmungen.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Jahr des Bewirtschafterwechsels an die Antragstellerin oder den Antragsteller, die oder der den Auszahlungsantrag nach Nummer 7.3.2 gestellt hat.

Erfolgt ein Bewirtschafterwechsel im Zeitraum nach Antragstellung und vor Beginn des Verpflichtungszeitraums, kann die Übernehmerin oder der Übernehmer unter Einhaltung der o.g. Voraussetzungen in die Rechtsnachfolge der Übergeberin oder des Übergebers eintreten.

Die Zuwendung für die Restlaufzeit der Verpflichtung bei der Übergeberin oder dem Übergeber verringert sich entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Flächen.

6.10 Gehen während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb oder einzelne Flächen, für die die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über und erfolgt keine Übertragung der Verpflichtung nach Nummer 6.8, endet die Verpflichtung im entsprechenden Umfang, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird. Bei den Maßnahmen AN 3 und BF 8 ist die Verpflichtung zwingend zu übernehmen, ansonsten muss der bisher gewährte Zuwendungsbetrag zurückgezahlt werden.

6.11 In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach § 5 NEFG kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen.

Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von fünfzehn Werktagen anzuzeigen, sobald die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.

6.12 Eine Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel oder Vergünstigungen für vergleichbare Leistungen oder Bewirtschaftungsbedingungen ist nicht zulässig.

6.13 Die Kombinationsmöglichkeiten unterschiedlicher flächenbezogener ELER-Maßnahmen mit diesen und anderen Fördermaßnahmen auf denselben Flächen im selben Jahr werden jährlich gemäß der Kombinationstabelle zum Sammelantrag geregelt.

6.14 Von den Besonderen Bestimmungen (Abschnitt II) kann hinsichtlich der einzugehenden Förderverpflichtungen im Rahmen einer regional orientierten Strategie, bei einer intensiven wissenschaftlichen Begleitung oder aufgrund fachlicher Erfordernisse mit Zustimmung des ML und/oder MU und ggf. in Abstimmung mit Bremen und/oder Hamburg abgewichen werden. Diese Abweichungen können nach fachlichem Erfordernis für bestimmte Gebiete oder für ausgewählte Betriebe festgelegt werden.

Bei der Festsetzung der Abweichungen sind neben den naturschutzfachlichen Erfordernissen (z.B. der Schaffung eines Bewirtschaftungsmosaiks, zum Schutz der Spätblüher oder bestimmter Insektenarten und Röhrichtbrüter) auch die speziellen örtlichen Verhältnisse (z.B. die natürlichen Voraussetzungen, die betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten, die vernässungsbedingte Flächenreduzierung aus Naturschutz-/Klimagründen auf vermoorten besonderen Biotoptypen) zu berücksichtigen. Die jeweiligen Zuwendungshöhen sind ggf. anzupassen.

6.15 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,

  • der Bewilligungsbehörde unverzüglich die Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zahlung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zahlung erheblich sind,
  • sämtliche Belege mindestens bis zum sechsten Jahr nach Ablauf des gesamten Verpflichtungszeitraums auf dem Betrieb aufzubewahren,
  • eine Überprüfung der beantragten Fördermaßnahmen durch die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde und den LRH zuzulassen und deren Beauftragten sowie Beauftragten der EU und der Länder Bremen, Hamburg und Niedersachsen auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, zum Zweck der Evaluierung der jeweiligen Fördermaßnahme die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und damit zusammenhängende Untersuchungen im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen sowie ein Betretungsrecht für alle Betriebsflächen und Betriebsräume einzuräumen.

6.16 Soll in einer laufenden Verpflichtung und bezogen auf den Einzelfall aufgrund gebietsspezifischer Verhältnisse, aus Witterungsgründen, wegen der Vegetationsentwicklung oder aus sonstigen wichtigen Gründen von den Verpflichtungen der bewilligten Fördermaßnahmen vorübergehend abgewichen werden, ist vorher die Genehmigung der Bewilligungsbehörde einzuholen. Bei Fördermaßnahmen innerhalb der Naturschutzkulisse ist vorher die Zustimmung der UNB erforderlich. Soweit diese mündlich oder fernmündlich erteilt wird, ist sie nur wirksam, wenn sie unverzüglich schriftlich bestätigt wird. Mit der Genehmigung wird entschieden, ob und ggf. in welchem Maß sich die Zuwendung für den betreffenden Zeitraum vermindert.

6.17 Soll auf geförderten Flächen im Rahmen dieser Richtlinie eine Agri-Photovoltaikanlage (Agri-PV) i.S. des § 1 GAPDZG i.V.m. § 12 Abs. 5 GAPDZV errichtet werden, darf der jeweilige Zweck der Fördermaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Jegliche Zuwendungsbestimmungen sind einzuhalten. Vor Errichtung der Agri-PV ist die Zustimmung der UNB einzuholen. Die beantragte Fläche ist dann zu 85% förderfähig.

6.18 Werden die unter Nummer 4.2 genannten Grundanforderungen so geändert, dass sie auch Verpflichtungsinhalte der Fördermaßnahmen dieser Richtlinie berühren, sind die betroffenen Verpflichtungsinhalte und die Höhe der Zuwendung entsprechend anzupassen. Die Höhe der Zuwendung ist auch anzupassen, wenn sich die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden nach § 20 GAPDZG i.V.m. § 17 GAPDZV ändern, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden. Werden diese Anpassungen von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger nicht akzeptiert, so endet damit ihre oder seine Verpflichtung, ohne dass eine Rückforderung erfolgt.

Die Länder Bremen, Hamburg und Niedersachsen können eine umgehende Änderung der betroffenen Verpflichtungsinhalte, der Höhe der Zuwendung oder der Laufzeit der Verpflichtung verlangen, wenn Änderungen am Rechtsrahmen der Förderung vorgenommen werden. Wird eine solche Anpassung von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger nicht akzeptiert, so endet damit ihre oder seine Verpflichtung, ohne dass eine Rückzahlung erfolgt.

Die Länder Bremen, Hamburg und Niedersachsen können eine umgehende Änderung der betroffenen Verpflichtungsinhalte und der Höhe der Zuwendung verlangen, soweit diese aufgrund von Kontrollen z.B. der Europäischen Kommission oder aufgrund von generellen Änderungen oder Ergänzungen des genehmigten GAP-Strategieplans nach der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlich sind.

7. Anweisungen zum Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind oder in dem unmittelbar geltenden Europa-, Bundesoder Landesrecht abweichende Regelungen getroffen sind.

Die Abwicklung der Fördermaßnahmen AN 4 bis AN 7, AN 9, GN 2, GN 3 (Zuschläge), GN 4 sowie der Förderschwerpunkte BB und NG erfolgt in Bremen und Niedersachsen in enger Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Naturschutzbehörde und der Bewilligungsbehörde. Die Inhalte der Förderung werden vorab von der zuständigen Naturschutzbehörde festgelegt und der Bewilligungsbehörde mitgeteilt.

Bei Abweichungen nach Nummer 6.14 ist entsprechend zu verfahren. Beide Behörden informieren sich wechselseitig über sonstige Abweichungen von den Zuwendungsbescheiden sowie deren Änderungen und Ergänzungen.

Im gesamten Zuwendungsverfahren findet das in Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem Anwendung.

7.1 Anträge

7.1.1 Zuwendungen werden nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt.

Anträge für die einzelnen Fördermaßnahmen sowie für Erweiterungen in Folgejahren können nur formgebunden in einer vom ML und MU festgesetzten Zeit und für die vorgegebenen Fördermaßnahmen gestellt werden. Der Antrag ist Teil des Sammelantrages.

7.1.2 Die Bewilligungsbehörde nimmt die Anträge entgegen und die vollständige Verwaltungskontrolle des Antrags vor.

7.2 Bewilligung

7.2.1 Bewilligungsbehörde ist die LWK.

Innerhalb der LWK wird der Antrag von der Stelle bearbeitet, die auch für die Gewährung der Direktzahlungen zuständig ist. Erfolgt diese nicht in Niedersachsen, Bremen oder Hamburg, so ist die Stelle zuständig, in deren Gebiet der überwiegende Teil der förderfähigen Flächen des Antragstellers liegt.

7.2.2 Reichen die Haushaltsmittel nicht für die Bewilligung aller neuen Anträge aus, wird von den jeweiligen Ländern eine Bewilligungsreihenfolge der angebotenen und beantragten Fördermaßnahmen festgelegt.

Bei der Bewertung der Fördermaßnahmen werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:

  • die Bewertung der angebotenen Fördermaßnahme hinsichtlich ihrer Umweltwirkung und ihres Beitrags zur Zielerreichung im Rahmen des Strategieplans, hier bevorzugt Maßnahmen die der Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie sowie von Natura 2000 mit dem prioritären Aktionsrahmen (PAF) als Leitlinie dienen,
  • die Umsetzung der Verpflichtung in bestimmten Förderkulissen,
  • die langjährige Teilnahme an den Fördermaßnahmen.

7.3 Auszahlung der Zuwendung

7.3.1 Die Auszahlung und Buchung der Fördermittel sowie die Abrechnung gegenüber dem ELER erfolgt durch die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg.

7.3.2 Die Zuwendung wird von der Zahlstelle jährlich nach dem 1. Dezember des auf die Bewilligung folgenden Jahres, spätestens jedoch bis zum darauffolgenden 30. Juni auf das von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bestimmte Konto gezahlt, sofern sie oder er zuvor gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich die Auszahlung beantragt und versichert hat, dass die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten sind und weiterhin vorliegen. Gleiches gilt auch für die Auszahlung in den Folgejahren. Der Auszahlungsantrag ist Teil des Sammelantrags.

Der Stichtag für die Stellung des Auszahlungsantrags entspricht dem Termin zur Einreichung des Sammelantrages nach § 6 Abs. 2 NEFG i.V.m. § 6 GAPInVeKosG.

Liegt der Auszahlungsantrag der Bewilligungsbehörde zum vorgegebenen Termin nicht vollständig vor, verringert sich die Zahlung entsprechend § 6 NEFG i.V.m. § 6 NEFG-VO.

Wird der Auszahlungsantrag nach dem 31. Mai eingereicht, ist er abzulehnen.

Wird in dem betreffenden Auszahlungsjahr kein Auszahlungsantrag gestellt oder erfolgt die Einreichung so spät, dass eine vollständige Kontrolle des Antrags nicht mehr möglich ist, ist der Bewilligungsbescheid grundsätzlich für die Vergangenheit und die Zukunft zurückzunehmen und die bereits gezahlte Zuwendung zu erstatten.

Soweit zur Auszahlung weitere Erklärungen oder Belege der Antragstellerin oder des Antragstellers erforderlich sind, werden diese nur anerkannt, wenn sie rechtzeitig vor Abschluss der Verwaltungskontrolle bei der LWK eingehen.

7.4 Kontrolle

Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/2116, ob die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Zuwendung vorlagen und/oder noch vorliegen. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen. Näheres wird durch Dienstanweisungen geregelt.

Die in den Besonderen Bestimmungen der Förderung (Abschnitt II) bei einzelnen Fördermaßnahmen vorgesehenen förderspezifischen Aufzeichnungen sind ein bedeutendes Kontrollinstrument und das kontinuierliche Ausfüllen ist für die Kontrollierbarkeit der einzelnen Fördermaßnahmen zwingend erforderlich. Kann eine Fördermaßnahme aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, nicht kontrolliert werden, führt dies grundsätzlich zum Versagen der Zuwendung.

7.5 Begleitung und Bewertung

Nach Titel VII der Verordnung (EU) 2021/2115 ist für die Fördermaßnahmen innerhalb des EU-Leistungsrahmens eine Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung vorzunehmen. Die Sicherstellung dieser Verpflichtungen ist durch ML und MU zu gewährleisten.

Für die Fördermaßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung der Biodiversität wirkt in Niedersachsen auf Veranlassung des ML und/oder MU der NLWKN in seiner Eigenschaft als Fachbehörde für Naturschutz an der Durchführung der Fördermaßnahmen beratend mit und beobachtet in ausgewählten Bereichen die Entwicklung von Biotoptypen, Flora und Fauna auf den Flächen, die im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden sowie auf nicht von dieser Richtlinie erfassten Vergleichsflächen.

Die gesetzlich verankerten Aufgaben der örtlich zuständigen Nationalpark- oder Biosphärenreservatsverwaltungen bleiben hiervon unberührt.

7.6 Ahndung von Verstößen (Sanktionen) Abweichungen von den eingegangenen Verpflichtungen und die Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen werden nach den Regelungen des § 7 NEFG geahndet. Als flächenbezogene Abweichungen i.S. der Förderung gelten ausschließlich Flächendifferenzen bei beantragten Flächen.

7.6.1 Die Ahndung der flächenbezogenen Abweichungen erfolgt gemäß § 7 NEFG i.V.m. § 4 NEFG-VO.

Für vergangene Verpflichtungsjahre wird die Zuwendung entsprechend gekürzt oder sanktioniert, wenn sich die Abweichung auch auf diesen vorangegangenen Zeitraum erstreckt.

Der Bewilligungsbescheid ist für die Vergangenheit und die Zukunft entsprechend zurückzunehmen. Zuviel gezahlte Beträge sind seitens der Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger zu erstatten.

7.6.2 Die Ahndung aufgrund der Nichtangabe von Flächen erfolgt gemäß § 7 NEFG i.V.m. § 7 NEFG-VO.

7.6.3 Die Ahndung aufgrund der Nichteinhaltung anderer Fördervoraussetzungen (Verpflichtungssanktion) erfolgt gemäß § 7 NEFG i.V.m. § 5 NEFG-VO.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

II. Besondere Bestimmungen der Förderung

Förderschwerpunkt BV – Betriebliche Verpflichtung zum Ökologischen Landbau

9. Besonderer Zuwendungszweck BV

Zuwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren, sowie die grundwasserschonende Bewirtschaftung zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums.

BV 1 Ökologischer Landbau – Grundförderung

10. Gegenstand der Förderung BV 1

Gefördert wird die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens im gesamten Betrieb, das den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht.

11. Höhe der Zuwendung BV 1

11.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt für die ersten beiden Jahre der Einführung im Verpflichtungszeitraum

  • 548 EUR je ha Ackerfläche,
  • 609 EUR je ha Dauergrünland
  • 485 EUR je ha Gemüsebau,
  • 1.546 EUR je ha Dauerkulturen.

11.2 Für das dritte bis fünfte Jahr der Einführung und für die Beibehaltung werden folgende Zuwendungen gewährt:

  • 314 EUR je ha Ackerfläche,
  • 284 EUR je ha Dauergrünland,
  • 485 EUR je ha Gemüsebau,
  • 987 EUR je ha Dauerkulturen.

11.3 Als Transaktionskosten werden jährlich 40 EUR je ha ermittelter Fläche, höchstens jedoch 600 EUR je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger gewährt.

11.4 Wird für die beantragten Flächen im Verpflichtungszeitraum eine Förderung nach den Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG i.V.m. § 17 GAPDZV beantragt, erfolgt ein Ausschluss oder eine Kürzung der Zahlung für die betreffenden Flächen in folgendem Umfang:

  • Bei Teilnahme an den Regelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b GAPDZG (nichtproduktive Flächen, Blühstreifen auf Ackerland) erfolgt keine Zahlung nach dieser Richtlinie.
  • Bei Teilnahme an den Regelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 GAPDZG (extensives Dauergrünland) reduziert sich die Zahlung nach dieser Richtlinie um 50 EUR je ha.
  • Bei Teilnahme an den Regelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 GAPDZG (Verzicht auf Pflanzenschutzmittel [PSM]) reduziert sich die Zahlung nach dieser Richtlinie um den nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 GAPDZG gewährten Betrag.
  • Bei Zahlung des erweiterten Erschwernisausgleichs (EEA) reduziert sich die Zahlung im Rahmen dieser Richtlinie um den im EEA gewährten Betrag.

11.5 Die Förderung nach BV 1 kann mit allen anderen Fördermaßnahmen kombiniert werden. Neben der Förderung für BV 1 können die Zahlungen für diese Fördermaßnahmen grundsätzlich zusätzlich gewährt werden.

Bei Überschneidung von Auflagen wird zur Vermeidung von Doppelförderungen ggf. der Fördersatz der anderen Fördermaßnahmen reduziert. Abweichende Fördersätze sind bei den jeweiligen Fördermaßnahmen aufgeführt.

12. Bemessungsgrundlage BV 1

12.1 Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuwendung ist die landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes zum Zeitpunkt der Antragstellung.

12.2 Als Beibehalterinnen und Beibehalter gelten Antragstellerinnen und Antragsteller, bei denen die Einführung dieser Fördermaßnahme – die Anmeldung bei der nach der Verordnung (EU) 2018/848 zuständigen Behörde (Niedersachsen und Bremen: LAVES, Hamburg: Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft) und der Anschluss an eine für Bremen, Hamburg und/oder Niedersachsen zugelassene Kontrollstelle – für die Betriebsteile Acker- und/oder Grünland und/oder Gemüse- und/oder Dauerkulturen mehr als zwölf Monate vor Antragstellung zu dieser Fördermaßnahme zurückliegt.

Beibehalterinnen und Beibehalter sind auch die Antragstellerinnen und Antragsteller, die bereits eine Zuwendung für die ökologische Bewirtschaftung des Betriebes erhalten haben.

12.3 Für die Auszahlung der Zuwendung wird die jeweils tatsächlich ermittelte Acker-, Grünland-, Gemüse- und Dauerkulturfläche des betreffenden Verpflichtungsjahres berücksichtigt.

12.4 Bei Gemüse- oder Dauerkulturen handelt es sich um aktiv angebaute oder angepflanzte Kulturen, bei denen aufgrund der Pflanzendichte und der Instandhaltung der Flächen oder Kulturen die Erzeugung von Gemüse- oder Dauerkulturen eindeutig im Vordergrund steht. Bei solchen Flächen werden neben der reinen Anbaufläche alle Flächen berücksichtigt, die integraler Bestandteil der Produktionsfläche sind (z.B. Fahrgassen und Vorgewende). Lager-, Sortier- und Verkaufsplätze zählen nicht dazu.

Dauerkulturen i.S. dieser Fördermaßnahme sind Kern-, Stein- und Beerenobst sowie Schalenfrüchte. Erdbeeren sind keine Dauerkulturen. Sie sind Gemüsekulturen gleichgestellt.

Streuobstwiesen werden nur dann als Dauerkultur berücksichtigt, wenn eine offensichtliche Obstnutzung und -verarbeitung erfolgt und diese gegenüber der Grünlandnutzung deutlich überwiegt. Dies ist grundsätzlich bei mindestens 100 Obstbäumen je ha anzunehmen.

Gemüsebau i.S. dieser Fördermaßnahme ist die mit Spargel, Kohl-, Wurzel-, Frucht-, Zwiebel-, Knollen- und Blattgemüse, Hülsenfrüchten, Topinambur, Süßkartoffeln, Pilzen oder Küchenkräutern bebaute Fläche ohne Kartoffeln.

12.5 Eine Zahlung wird nur für Kulturen gewährt, bei denen sich die ökologische und die konventionelle Produktion wesentlich unterscheiden und die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden können. Für Flächen, die im Auszahlungsantrag als nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung vorgesehen gemeldet werden, wird in dem betreffenden Jahr keine Zuwendung gewährt. Die Zuordnung der einzelnen Kulturen zu den Kulturgruppen sowie die Entscheidung über deren Auszahlungsfähigkeit wird jährlich mit dem Sammelantrag „Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen“ veröffentlicht.

Dauergrünlandflächen sind mindestens einmal jährlich innerhalb der Vegetationszeit und bis spätestens einschließlich 30. September durch Schnittnutzung und/oder Beweidung zu nutzen.

12.6 Sofern bei einem Bewirtschafterwechsel die Übernehmerin oder der Übernehmer bereits selbst für die ökologische Bewirtschaftung gefördert wird und ökologisch bewirtschaftete Flächen nach Nummer 6.9 übernimmt, erfolgt die weitere Förderung der übernommenen Fläche entsprechend der bereits bestehenden Bewilligung der Übernehmerin oder des Übernehmers.

12.7 Vergrößert sich die LN des Betriebes während der Dauer der Verpflichtung, muss die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger diese zusätzlichen Flächen für den restlichen Verpflichtungszeitraum gemäß der eingegangenen Verpflichtung bewirtschaften und kann hierfür gemäß Nummer 6.4 eine Zuwendung beantragen.

13. Sonstige Zuwendungsbestimmungen BV 1

13.1 Im gesamten Betrieb ist ein ökologisches Anbauverfahren einzuführen oder beizubehalten, dass der Verordnung (EU) 2018/848 in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

13.2 Spätestens einen Monat nach Beginn der Verpflichtung muss sich die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger für die gesamte Dauer der Verpflichtung dem Kontrollverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 in der jeweils geltenden Fassung unterstellen.

BV 3 Ökologischer Landbau – Zusatzförderung Wasserschutz

14. Gegenstand der Förderung BV 3

Gefördert wird die Einführung oder Beibehaltung einer gewässerschonenden Bewirtschaftung im Ökologischen Landbau.

15. Höhe der Zuwendung BV 3

15.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 96 EUR je ha.

15.2 Wird für die beantragten Flächen im Verpflichtungszeitraum eine Förderung nach den Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG i.V.m. § 17 GAPDZV beantragt, erfolgt ein Ausschluss oder eine Kürzung der Zahlung für die betreffenden Flächen in folgendem Umfang:

Bei Teilnahme an den Regelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b GAPDZG (nichtproduktive Flächen, Blühstreifen auf Ackerland) erfolgt keine Zahlung nach dieser Richtlinie.

15.3 Die Zahlung kann zusätzlich zur Förderung nach BV 1 gewährt werden.

Zusätzlich können auch Zahlungen für die Fördermaßnahmen AN 3, AN 5, GN 4, GN 5, BK 1, NG A und/oder NG GL erfolgen. AN 3 und GN 5 können nicht auf derselben Fläche beantragt werden.

16. Bemessungsgrundlage BV 3

16.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die in der Fördermaßnahme beantragte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung.

16.2 Eine Förderung erfolgt nur, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung und im ersten Verpflichtungsjahr mindestens 25% der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs

  • in der Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie oder
  • innerhalb von Trinkwassergewinnungsgebieten in Bremen oder Niedersachsen liegen. Der Betrieb kann bei Einhaltung dieser Bedingungen mit seinen gesamten in Bremen oder Niedersachsen liegenden Flächen an der Fördermaßnahme teilnehmen.

Die Förderkulisse wird jährlich mit dem Sammelantrag bekannt gegeben.

16.3 Eine Zahlung wird nur für Kulturen gewährt, bei denen sich die ökologische und die konventionelle Produktion wesentlich unterscheiden und die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden können. Für Flächen, die im Auszahlungsantrag als nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung vorgesehen gemeldet werden, wird in dem betreffenden Jahr keine Zuwendung gewährt. Die Zuordnung der einzelnen Kulturen zu den Kulturgruppen sowie die Entscheidung über deren Auszahlungsfähigkeit wird jährlich mit dem Sammelantrag „Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen“ veröffentlicht.

17. Sonstige Zuwendungsbestimmungen BV 3

17.1 Im gesamten Betrieb ist ein ökologisches Anbauverfahren einzuführen oder beizubehalten, dass der Verordnung (EU) 2018/848 in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

17.2 Die gesamtbetriebliche Ausbringung an tierischen Wirtschaftsdüngern und Gärresten pflanzlicher und tierischer Herkunft ist unter Berücksichtigung von Exporten und Importen auf maximal 80 kg Gesamtstickstoff je ha LN zu beschränken. Die Einhaltung der maximalen Gesamtstickstoffausbringung ist jährlich entsprechend nach Anlage 1, Tabelle 1 und Anlage 2 DüV zu berechnen und durch die zuständige Kontrollstelle zu bestätigen, die auch die ökologische Bewirtschaftung zertifiziert. Diese Bestätigung ist der Bewilligungsbehörde bis zum 1. Dezember jedes Jahres vorzulegen.

17.3 Nach Leguminosen oder nach Gemengen, die Leguminosen enthalten, ist eine über Winter beizubehaltende Folgefrucht anzubauen, die frühestens ab dem 1. März umgebrochen oder aktiv beseitigt werden darf, sofern die Leguminosen oder Gemenge, die Leguminosen enthalten, nicht selbst über Winter beibehalten werden. Der Umbruch von Beständen mit Leguminosenanteil darf frühestens vier Wochen vor Aussaat der Folgekultur erfolgen.

17.4 Dauergrünlandflächen sind mindestens einmal jährlich innerhalb der Vegetationszeit und bis spätestens einschließlich 30. September durch Schnittnutzung und/oder Beweidung zu nutzen.

17.5 Eine Übertragung der Verpflichtung nach Nummer 6.9 ist nur dann zulässig, wenn die Übernehmerin oder der Übernehmer die Anforderungen an die Förderkulisse nach Nummer 16.2 erfüllt.

17.6 Für Flächen, auf denen Leguminosen oder Gemenge mit Leguminosen angebaut werden, und für Dauergrünlandflächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen. Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen. Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Förderschwerpunkt AN (Ackernutzung) – nachhaltige und naturschutzgerechte Nutzung von Ackerflächen

18. Besonderer Zuwendungszweck AN

Zuwendungszweck ist die Anwendung besonders nachhaltiger Produktionsverfahren, die im Einklang mit den Belangen des Klima-, Wasser- und Bodenschutzes und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes stehen. Mit den Fördermaßnahmen werden insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

  • nachhaltige und naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen zum Erhalt und zur Verbesserung der Biodiversität auf Ackerflächen und zum Schutz von bedrohten Tier- und Pflanzenarten,
  • Reduktion der THG-Emissionen, Sicherung und Verbesserung der Kohlenstoffspeicherung und -bindung sowie Anpassung an den Klimawandel.

AN 1 Anbau mehrjähriger Wildpflanzenmischungen

19. Gegenstand der Förderung AN 1

Gefördert wird der Anbau mehrjähriger Wild- und Kulturpflanzen auf Ackerflächen, der geeignet ist Vögeln, Insekten oder anderen Wildtieren als Nahrungsquelle und Lebensraum zu dienen. Ziel ist die energetische Nutzung des Aufwuchses in Biogasanlagen.

20. Höhe der Zuwendung AN 1

20.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 685 EUR je ha.

20.2 Für Betriebe, die eine Förderung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 erhalten, beträgt die jährliche Zuwendung 927 EUR je ha.

20.3 Wird für die beantragten Flächen im Verpflichtungszeitraum eine Förderung nach den Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG i.V.m. § 17 GAPDZV beantragt, erfolgt ein Ausschluss oder eine Kürzung der Zahlung für die betreffenden Flächen in folgendem Umfang:

Eine Kombination mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b GAPDZG (nichtproduktive Flächen, Blühstreifen auf Ackerland) ist unzulässig und führt zum Ausschluss nach dieser Förderung und zur vollständigen Aufhebung der Bewilligung.

20.4 Die Zahlung kann nicht zusätzlich zur Förderung nach BV 1 gewährt werden.

21. Bemessungsgrundlage AN 1

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die in der Fördermaßnahme beantragte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung.

22. Sonstige Zuwendungsbestimmungen AN 1

Im Verpflichtungszeitraum müssen auf den beantragten Flächen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

22.1 Die Verpflichtung ist während des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf derselben Fläche einzuhalten (lagegenaue Verpflichtung).

22.2 Die Aussaat muss bis einschließlich 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres erfolgen, eine Aussaat vor Beginn der Verpflichtung ab Ernte der Vorfrucht ist zulässig. Es sind nur Neuansaaten förderfähig.

22.3 Die Saatgutmischung muss aus mindestens 15 der genannten Pflanzenarten nach Anlage 1 bestehen und ist hinsichtlich der Wildpflanzen ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut gesicherter deutscher Herkünfte zusammenzustellen. Die Hersteller der Saatgutmischung müssen ein Zertifikat, das die regionale Herkunft und die Produktion des Saatgutes in der Region bescheinigt, durch eine der folgenden Stellen erhalten haben:

  • Verband Deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e.V., Zertifikat: VWW Regiosaaten,
  • Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP), Zertifikat RegioZert.

22.4 Gelingt die Etablierung eines artenreichen Bestandes nicht, muss eine Nachsaat oder Neuansaat erfolgen. Die beabsichtigten Maßnahmen sind der Bewilligungsbehörde vorher mitzuteilen.

22.5 Im Jahr der Aussaat ist eine Stickstoff-Düngung untersagt. In den Folgejahren ist eine Düngung bis einschließlich 15. Juni jeden Jahres zulässig, als jährlicher Düngebedarf sind maximal 150 kg Gesamtstickstoff anzusetzen.

22.6 Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist untersagt. Eine Ausnahme besteht für einen Herbizideinsatz im Aussaatjahr, falls er zur Etablierung des Wildpflanzenbestandes notwendig ist. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen, soweit dies zur Sicherung der Zielerreichung erforderlich ist.

22.7 Eine Beregnung ist untersagt.

22.8 Im Jahr der Aussaat ist eine Ernte der Wildpflanzenmischung untersagt. In den Folgejahren muss eine Ernte ab dem 1. August erfolgen.

22.9 Jährlich kann auf einem Teil von maximal 10% des Schlages auf eine Ernte verzichtet werden.

22.10 Für alle beantragten Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen. Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen.

Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

AN 2 Extensiver Getreideanbau

23. Gegenstand der Förderung AN 2

Gefördert wird der extensive Anbau von Getreide auf Ackerflächen.

24. Höhe der Zuwendung AN 2

24.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 627 EUR je ha.

24.2 Für Betriebe, die eine Förderung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 erhalten, beträgt die jährliche Zuwendung 551 EUR je ha.

24.3 Die Höhe des Zuschlages A (blühende Untersaat) beträgt 182 EUR je ha.

24.4 Die Höhe des Zuschlages B (Lerchenfenster) beträgt 30 EUR je ha.

24.5 Die Höhe des Zuschlages C (Feldvogelinsel: Stoppelbrache) beträgt 305 EUR je ha.

24.6 Die Höhe des Zuschlages D (Feldvogelinsel: Leguminosen) beträgt 340 EUR je ha.

24.7 Zuschlag A ist mit Zuschlag B, C oder D kombinierbar. Zuschlag A ist mit den Zuschlägen C und D gleichzeitig kombinierbar. Der Zuschlag B ist weder mit Zuschlag C noch mit D kombinierbar.

24.8 Die Beantragung der Zuschläge A bis D erfolgt jährlich mit dem Auszahlungsantrag.

24.9 Wird für die beantragten Flächen im Verpflichtungszeitraum eine Förderung nach den Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG i.V.m. § 17 GAPDZV beantragt, erfolgt ein Ausschluss oder eine Kürzung der Zahlung für die betreffenden Flächen in folgendem Umfang:

  • Bei Teilnahme an den Regelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b GAPDZG (nichtproduktive Flächen, Blühstreifen auf Ackerland) erfolgt keine Zahlung nach dieser Richtlinie.
  • Bei Teilnahme an den Regelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 GAPDZG (Verzicht auf PSM) reduziert sich die Zahlung nach dieser Richtlinie um den nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 GAPDZG gewährten Betrag. Der Abzug trifft nur bei Anbau von Sommergetreide zu.

24.10 Die Zahlung kann zusätzlich zur Förderung nach BV 1 gewährt werden.

25. Bemessungsgrundlage AN 2

25.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die in der Fördermaßnahme beantragte Flächengröße zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für landwirtschaftliche Betriebe mit Sitz in Niedersachsen wird eine Zuwendung für maximal 10 ha bewilligt.

25.2 Liegt der Umfang der ermittelten Fläche unter der bewilligten Mindestfläche, so reduziert sich der Auszahlungsbetrag im jeweiligen Verpflichtungsjahr entsprechend. Eine Anpassung der Bewilligung auf die aktuell ermittelte Fläche und eine Rückforderung für vergangene Jahre erfolgt in diesem Fall nur dann, wenn die bewilligte Mindestfläche um mehr als 10% unterschritten wurde.

25.3 Auszahlungsfähig ist maximal die auf den Förderantrag hin bewilligte Gesamtfläche nach dieser Fördermaßnahme.

26. Sonstige Zuwendungsbestimmungen AN 2

In jedem Jahr der Verpflichtung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

26.1 Die Verpflichtung kann während des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf unterschiedlichen Flächen erbracht werden (rotierende Verpflichtung).

26.2 Es muss ein jährlicher Anbau von Getreide oder von Getreide-Leguminosen-Gemenge zur Körnergewinnung erfolgen. Der Anbau von Mais ist nicht zulässig.

26.3 Der Anbau kann als Schonstreifen oder Schonfläche erfolgen. Der Streifen/Die Fläche muss dabei mindestens eine Größe von 0,25 ha und an einer Stelle mindestens 15 m Breite aufweisen. Unregelmäßige Schlaggeometrien (z.B. Dreiecke oder Keile) sind möglich.

26.4 Die Aussaat muss bis einschließlich 15. April erfolgen. Eine Aussaat im Herbst des Vorjahres bis einschließlich 30. Oktober ist zulässig. Bei Herbstaussaat für das erste Verpflichtungsjahr ist die Aussaat im Herbst vor Beginn der Verpflichtung vorzunehmen.

26.5 Bei der Aussaat ist ein doppelter Saatreihenabstand von mindestens 20 cm und somit eine reduzierte Saatstärke pro Hektar (gemessen an der ortsüblichen Aussaatstärke) einzuhalten.

26.6 Auf den betreffenden Flächen sind nach der Aussaat und bis zur Ernte das Befahren sowie jegliche Bearbeitungs- oder Pflegemaßnahmen untersagt. Ausnahme: Bei Herbstaussaat ist eine organische Düngung im Zeitraum ab dem 15. Februar bis einschließlich 15. April zulässig. Und die Aussaat der Untersaat ist bis einschließlich 15. April zulässig.

26.7 Die Anwendung von chemisch-synthetischen Beizund Pflanzenschutzmitteln sowie der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln nach Anlage 2 sind untersagt.

26.8 Eine organische Düngung ist nur bis zu maximal 50% des berechneten Stickstoff-Düngebedarfs (N-Düngebedarfs) gemäß DüV zulässig. Für die organische Düngung ist der anrechenbare Stickstoff (N)-Anteil des jeweiligen Wirtschaftsdüngers maßgeblich (nach Anlage 1, Tabelle 1 und Anlage 2 DüV). Die Bemessung der Höhe der Düngegabe erfolgt auf Grundlage der Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs in organischen Düngemitteln gemäß Anlage 3 DüV.

26.9 Eine Beregnung ist untersagt.

26.10 Nach der Ernte ist eine Bodenbearbeitung bis einschließlich 15. September untersagt.

26.11 Für alle beantragten Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen. Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen. Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

26.12 Zur Gewährung des Zuschlages A ist die jährliche Aussaat einer blühenden Untersaat mit einer Mischung von mindestens vier Arten (Auswahl der Mischungspartner aus Anlage 3) erforderlich. Eine spätere Aussaat der Untersaaten in die Hauptkultur ist bis einschließlich 15. April zulässig.

26.13 Zur Gewährung des Zuschlages B sind auf den beantragten Flächen mindestens zwei Lerchenfenster je ha mit einer Mindestgröße von je 40 anzulegen. Diese müssen einen Abstand von mindestens 20 m zur Schlaggrenze und einen Abstand zur Fahrgasse von mindestens 2 m aufweisen. Die Anlage der Lerchenfenster ist durch Stillstand der Aussaatmaschine während der Saatbestellung des Ackers vorzunehmen.

26.14 Zur Gewährung des Zuschlages C ist eine Feldvogelinsel mit einer Größe von mindestens 0,25 ha und maximal 1,5 ha je Schlag mittels Selbstbegrünung anzulegen. Die kürzeste Seitenlänge muss jeweils mindestens 10 m aufweisen. Sie muss weiterhin einen Abstand von mindestens 20 m zur Schlaggrenze und einen Abstand zur Fahrgasse von mindestens 2 m aufweisen.

Die Anlage der Feldvogelinsel erfolgt als Stoppelbrache nach der Ernte von Getreide. Auf der Feldvogelinsel (Stoppelbrache) sind das Befahren sowie jegliche Bearbeitungs- oder Pflegemaßnahmen bis einschließlich 15. August des Folgejahres untersagt.

26.15 Zur Gewährung des Zuschlages D ist eine Feldvogelinsel mit einer Größe von mindestens 0,25 ha und maximal 1,5 ha je Schlag durch Aussaat einer geeigneten Mischung von Leguminosen anzulegen. Die kürzeste Seitenlänge muss jeweils mindestens 10 m aufweisen. Sie muss einen Abstand von mindestens 20 m zur Schlaggrenze und einen Abstand zur Fahrgasse von mindestens 2 m aufweisen.

Die Aussaat in der Feldvogelinsel hat im Herbst des Vorjahres bis spätestens einschließlich 1. Oktober mit winterharten Leguminosen entsprechend Anlage 4 zu erfolgen. Nach der Aussaat sind das Befahren sowie jegliche Bearbeitungs- oder Pflegemaßnahmen bis einschließlich 15. August des Folgejahres untersagt. Bei einem mehrjährigen Verbleib der Verpflichtung auf derselben Fläche kann die Feldvogelinsel ohne Neuansaat und ohne weitere Bearbeitung fortgeführt werden.

AN 3 Dauerhafte Umwandlung von Acker in Grünland

27. Gegenstand der Förderung AN 3

Gefördert wird die dauerhafte Umwandlung von Ackerflächen zu Grünland unter Berücksichtigung der Belange des Klima-, Wasser- und Bodenschutzes und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes.

28. Höhe der Zuwendung AN 3

28.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt

28.1.1 2.569 EUR je ha für Flächen mit Moorboden und

28.1.2 2.021 EUR je ha für andere Flächen.

28.2 Die Zahlung kann zusätzlich zur Förderung nach BV 1 gewährt werden.

Zusätzlich können auch Zahlungen für die Fördermaßnahmen BV 3, GN 1 bis GN 4, BK 1, BB 1, BB 2 und/oder NG GL erfolgen.

29. Bemessungsgrundlage AN 3

29.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die in der Fördermaßnahme beantragte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung. Zuwendungsfähig sind nur landwirtschaftliche Nutzflächen, die im Rahmen der Direktzahlungen in 2020, 2021, 2022, ff. keinen Dauergrünlandstatus haben. Dauergrünland sind Flächen die auf natürliche Weise durch Selbstaussaat oder durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge und seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden sind.

29.2 Zur Teilnahme an der Förderung ist die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers erforderlich.

29.3 Flächen in der Förderkulisse AN 4

Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Ackerwildkräutern sind nur förderfähig, wenn die zuständige UNB dem Antrag zustimmt.

29.4 Landwirtschaftliche Betriebe mit Sitz in Niedersachsen erhalten nur Zuwendungen im Rahmen der Nummer 28.1.1.

30. Sonstige Zuwendungsbestimmungen AN 3

Zur Gewährung der Zuwendung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

30.1 Es erfolgt eine dauerhafte Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrünland. Es besteht auch nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes ein Verbot zur Rückumwandlung zu Ackerland.

Die beantragten Flächen dürfen nicht als Ersatzfläche für den Umbruch von Dauergrünland gemäß § 5 GAPKondG i.V.m. § 4 GAPKondV herangezogen werden.

30.2 Die Verpflichtung ist während des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf derselben Fläche einzuhalten (lagegenaue Verpflichtung).

30.3 Auf den betreffenden Ackerflächen sind Gras oder andere Grünfutterpflanzen anzubauen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Wiesen, Mähweiden oder Weiden sind (Standardmischungen).

30.4 Die Aussaat muss spätestens bis einschließlich 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres erfolgen. Eine Aussaat im Herbst vor Beginn der Verpflichtung ist bis einschließlich 30. Oktober zulässig. Die Beibehaltung einer bestehenden Grasnarbe ist zulässig.

30.5 Die betreffenden Flächen sind mindestens einmal jährlich innerhalb der Vegetationszeit bis spätestens einschließlich 30. September durch Schnittnutzung und/ oder Beweidung zu nutzen.

30.6 Die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln nach Anlage 2 ist untersagt. Auf Antrag kann im ersten Verpflichtungsjahr eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

30.7 Bei der Grünlanderneuerung ist eine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung untersagt. Eine Übersaat oder eine Nachsaat im Schlitzverfahren sowie das Walzen und das Schleppen sind zulässig.

30.8 Für alle beantragten Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen. Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen. Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

AN 4 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Ackerwildkräutern

31. Gegenstand der Förderung AN 4

Gefördert wird die naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von gefährdeten Pflanzenarten und -gesellschaften auf Ackerflächen.

32. Höhe der Zuwendung AN 4

32.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 688 EUR je ha.

32.2 Für Betriebe, die eine Förderung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 erhalten, beträgt die jährliche Zuwendung 650 EUR je ha.

32.3 Die Höhe des Zuschlages A (UNB-Beteiligung) beträgt 107 EUR je ha.

32.4 Die Höhe des Zuschlages B (Verzicht auf Düngung) beträgt 143 EUR je ha.

32.5 Die Höhe des Zuschlages C (Verzicht auf Ernte/Nutzung bis 30. September) beträgt 375 EUR je ha.

32.6 Alle Zuschläge sind miteinander kombinierbar.

32.7 Der Zuschlag A ist einmalig zur Bewilligung, die Zuschläge B und C sind jährlich zum Auszahlungsantrag zu beantragen.

32.8 Wird für die beantragten Flächen im Verpflichtungszeitraum eine Förderung nach den Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG i.V.m. § 17 GAPDZV beantragt, erfolgt ein Ausschluss oder eine Kürzung der Zahlung für die betreffenden Flächen in folgendem Umfang:

Bei Teilnahme an den Regelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 GAPDZG (Verzicht auf PSM) reduziert sich die Zahlung nach dieser Richtlinie um den nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 GAPDZG gewährten Betrag.

32.9 Die Zahlung kann zusätzlich zur Förderung nach BV 1 gewährt werden.

33. Bemessungsgrundlage AN 4

33.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die in der Fördermaßnahme beantragte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung.

33.2 Die Förderkulisse wird jährlich mit dem Sammelantrag bekannt gegeben.

33.3 Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten Förderkulisse angeschnitten sind.

34. Sonstige Zuwendungsbestimmungen AN 4

In jedem Jahr der Verpflichtung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

34.1 Der Anbau kann als Schonstreifen oder Schonfläche erfolgen. Der Streifen/Die Fläche muss dabei mindestens eine Größe von 0,25 ha und an einer Stelle mindestens 15 m Breite aufweisen. Unregelmäßige Schlaggeometrien (z.B. Dreiecke oder Keile) sind möglich.

34.2 Der Anbau ist während des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf derselben Fläche durchzuführen (lagegenaue Verpflichtung).

34.3 Es muss jährlich ein Anbau von Getreide, GetreideLeguminosen-Gemenge zur Körnergewinnung oder Raps erfolgen. Der Anbau von Untersaaten oder Mais ist nicht zulässig.

34.4 Die Aussaat muss bis einschließlich 15. April erfolgen.

Eine Aussaat im Herbst des Vorjahres ist bis einschließlich 30. Oktober zulässig. Bei Herbstaussaat für das erste Verpflichtungsjahr ist die Aussaat im Herbst vor Beginn der Verpflichtung vorzunehmen.

34.5 Die Anwendung von chemisch-synthetischen Beiz- und Pflanzenschutzmitteln sowie der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln nach Anlage 2 sind untersagt.

34.6 Eine organische Düngung ist nur bis zu maximal 50% des berechneten N-Düngebedarfs gemäß DüV zulässig. Für die organische Düngung ist der anrechenbare N-Anteil des jeweiligen Wirtschaftsdüngers maßgeblich (nach Anlage 1, Tabelle 1 und Anlage 2 DüV). Die Bemessung der Höhe der Düngegabe erfolgt auf Grundlage der Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs in organischen Düngemitteln gemäß Anlage 3 DüV.

34.7 Auf den betreffenden Flächen sind nach der Aussaat und bis zur Ernte das Befahren sowie jegliche Bearbeitungs- oder Pflegemaßnahmen untersagt. Bei Herbstaussaat ist eine organische Düngung im Zeitraum ab dem 15. Februar bis einschließlich 15. April zulässig.

34.8 Nach der Ernte ist eine Bodenbearbeitung bis einschließlich 15. September untersagt.

34.9 Für alle beantragten Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen.

Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen. Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

34.10 Zur Gewährung des Zuschlages A ist die Beteiligung der UNB zur Bestimmung der Lage mit einer vorgegebenen Anlage zum ersten Auszahlungsantrag nachzuweisen.

34.11 Zur Gewährung des Zuschlages B ist, in Abstimmung mit der UNB, bei der Bewirtschaftung auf Düngung zu verzichten.

34.12 Zur Gewährung des Zuschlages C ist in Abstimmung mit der UNB, auf eine Ernte, Nutzung oder Bodenbearbeitung bis einschließlich 30. September zu verzichten.

AN 5 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Feldhamstern

35. Gegenstand der Förderung AN 5

Gefördert wird die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen zum Erhalt des Lebensraumes (Fortpflanzungs-, Nahrungs- oder Überwinterungsflächen) von Feldhamstern.

36. Höhe der Zuwendung AN 5

36.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 324 EUR je ha.

36.2 Für Betriebe, die eine Förderung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 erhalten, beträgt die jährliche Zuwendung 269 EUR je ha.

36.3 Die Höhe des Zuschlages A (UNB-Beteiligung) beträgt 107 EUR je ha.

36.4 Die Höhe des Zuschlages B (Verzicht auf Ernte/Nutzung bis 30. September) beträgt 1.108 EUR je ha.

36.5 Die Höhe des Zuschlages C (Verzicht auf Ernte/Nutzung bis 15. Februar) beträgt 1.166 EUR je ha.

36.6 Zuschlag A ist mit Zuschlag B oder C kombinierbar.

Die Zuschläge B und C sind nicht miteinander kombinierbar.

36.7 Die Beantragung der Zuschläge A bis C erfolgt jährlich zum Auszahlungsantrag.

36.8 Die Zahlung kann zusätzlich zur Förderung nach BV 1 und BV 3 gewährt werden.

37. Bemessungsgrundlage AN 5

37.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die in der Fördermaßnahme beantragte Flächengröße zum Zeitpunkt der Antragstellung.

37.2 Liegt der Umfang der ermittelten Fläche unter der bewilligten Mindestfläche, so reduziert sich der Auszahlungsbetrag im jeweiligen Verpflichtungsjahr entsprechend. Eine Anpassung der Bewilligung auf die aktuell ermittelte Fläche und eine Rückforderung für vergangene Jahre erfolgt in diesem Fall nur dann, wenn die bewilligte Mindestfläche um mehr als 10% unterschritten wurde.

37.3 Auszahlungsfähig ist maximal die auf den Förderantrag hin bewilligte Gesamtfläche nach dieser Fördermaßnahme.

37.4 Die Förderkulisse wird jährlich mit dem Sammelantrag bekannt gegeben.

37.5 Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten Förderkulisse angeschnitten sind.

38. Sonstige Zuwendungsbestimmungen AN 5

In jedem Jahr der Verpflichtung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

38.1 Der Anbau kann als Schonstreifen oder Schonfläche erfolgen. Der Streifen/Die Fläche muss dabei mindestens eine Größe von 0,25 ha und an einer Stelle mindestens 15 m Breite aufweisen. Unregelmäßige Schlaggeometrien (z.B. Dreiecke oder Keile) sind möglich.

38.2 Die Verpflichtung kann während des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf unterschiedlichen Flächen erbracht werden (rotierende Verpflichtung).

38.3 Die betreffenden Flächen sind mit Wintergetreide oder einem Wintergetreide-Leguminosen-Gemenge zur Körnergewinnung zu bestellen. Der Anbau von Mais ist nicht zulässig. Im ersten Verpflichtungsjahr ist auch die Bestellung mit Sommergetreide oder einem Sommergetreide-Leguminosen-Gemenge zur Körnergewinnung zulässig. Bei Herbstaussaat für das erste Verpflichtungsjahr ist die Aussaat im Herbst vor Beginn der Verpflichtung vorzunehmen.

38.4 Auf mindestens 10% jedes beantragten Schlages sind die Ernte, Nutzung oder Bodenbearbeitung bis einschließlich 30. September untersagt.

38.5 Nach der Ernte müssen Stoppeln mit einer Mindesthöhe von 30 cm verbleiben.

38.6 Eine Bodenbearbeitung nach der Ernte einschließlich Grubbern ist frühestens ab dem 1. Oktober zulässig.

38.7 Für alle beantragten Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen.

Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen. Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

38.8 Zur Gewährung des Zuschlages A ist die Beteiligung der UNB zur Bestimmung der Lage mit einer vorgegebenen Anlage jährlich zum Auszahlungsantrag nachzuweisen.

38.9 Zur Gewährung des Zuschlages B ist auf eine Ernte, Nutzung oder Bodenbearbeitung bis einschließlich 30. September zu verzichten.

38.10 Zur Gewährung des Zuschlages C ist auf eine Ernte, Nutzung oder Bodenbearbeitung bis einschließlich 15. Februar des Folgejahres zu verzichten.

AN 6 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Ortolanen

39. Gegenstand der Förderung AN 6

Gefördert wird die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen zum Erhalt von Brut und Nahrungsflächen von Ortolanen.

40. Höhe der Zuwendung AN 6

40.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 688 EUR je ha.

40.2 Für Betriebe, die eine Förderung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 erhalten, beträgt die jährliche Zuwendung 629 EUR je ha.

40.3 Die Höhe des Zuschlages A (UNB-Beteiligung) beträgt 107 EUR je ha.

40.4 Die Höhe des Zuschlages B (Verzicht auf Ernte/Nutzung bis 30. September) beträgt 348 EUR je ha.

40.5 Alle Zuschläge sind miteinander kombinierbar.

40.6 Der Zuschlag A ist einmalig zur Bewilligung, der Zuschlag B ist jährlich zum Auszahlungsantrag zu beantragen.

40.7 Wird für die beantragten Flächen im Verpflichtungszeitraum eine Förderung nach den Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG i.V.m. § 17 GAPDZV beantragt, erfolgt ein Ausschluss oder eine Kürzung der Zahlung für die betreffenden Flächen in folgendem Umfang:

Bei Teilnahme an den Regelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 GAPDZG (Verzicht auf PSM) reduziert sich die Zahlung nach dieser Richtlinie um den nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 GAPDZG gewährten Betrag.

40.8 Die Zahlung kann zusätzlich zur Förderung nach BV 1 gewährt werden.

41. Bemessungsgrundlage AN 6

41.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die in der Fördermaßnahme beantragte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung.

41.2 Die Förderkulisse wird jährlich mit dem Sammelantrag bekannt gegeben.

41.3 Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten Förderkulisse angeschnitten sind.

42. Sonstige Zuwendungsbestimmungen AN 6

In jedem Jahr der Verpflichtung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

42.1 Der Anbau kann als Schonstreifen oder Schonfläche erfolgen. Der Streifen/Die Fläche muss dabei mindestens eine Größe von 0,25 ha und an einer Stelle mindestens 15 m Breite aufweisen. Unregelmäßige Schlaggeometrien (z.B. Dreiecke oder Keile) sind möglich.

42.2 Die Verpflichtung ist während des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf derselben Fläche einzuhalten (lagegenaue Verpflichtung).

42.3 Die betreffenden Flächen sind jährlich mit Getreide oder einem Getreide-Leguminosen-Gemenge zur Körnergewinnung zu bestellen. Der Anbau von Mais ist nicht zulässig.

42.4 Die Aussaat muss bis einschließlich 15. April erfolgen. Eine Aussaat im Herbst des Vorjahres ist bis einschließlich 30. Oktober zulässig. Bei Herbstaussaat für das erste Verpflichtungsjahr ist die Aussaat im Herbst vor Beginn der Verpflichtung vorzunehmen.

42.5 Die Anwendung von chemisch-synthetischen Beiz- und Pflanzenschutzmitteln sowie der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln nach Anlage 2 sind untersagt.

42.6 Eine organische Düngung ist nur bis zu maximal 50% des berechneten N-Düngebedarfs gemäß DüV zulässig. Für die organische Düngung ist der anrechenbare N-Anteil des jeweiligen Wirtschaftsdüngers maßgeblich (nach Anlage 1, Tabelle 1 und Anlage 2 DüV). Die Bemessung der Höhe der Düngegabe erfolgt auf Grundlage der Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs in organischen Düngemitteln gemäß Anlage 3 DüV.

42.7 Eine Beregnung ist untersagt.

42.8 Auf den betreffenden Flächen sind nach der Aussaat und bis zur Ernte das Befahren sowie jegliche Bearbeitungs- oder Pflegemaßnahmen untersagt. Bei Herbstaussaat ist eine organische Düngung und das Striegeln der Fläche im Zeitraum ab dem 15. Februar bis einschließlich 15. April zulässig.

42.9 Nach der Ernte ist eine Bodenbearbeitung bis einschließlich 15. September untersagt.

42.10 Für alle beantragten Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen.

Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen. Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

42.11 Zur Gewährung des Zuschlages A ist die Beteiligung der UNB zur Bestimmung der Lage mit einer vorgegebenen Anlage zum ersten Auszahlungsantrag nachzuweisen.

42.12 Zur Gewährung des Zuschlages B ist, in Abstimmung mit der UNB, auf eine Ernte, Nutzung oder Bodenbearbeitung bis einschließlich 30. September zu verzichten.

AN 7 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Rotmilanen

43. Gegenstand der Förderung AN 7

Gefördert wird die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen zum Bereitstellen von Nahrungsflächen für den Rotmilan.

44. Höhe der Zuwendung AN 7

44.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 559 EUR je ha.

44.2 Für Betriebe, die eine Förderung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 erhalten, beträgt die jährliche Zuwendung 452 EUR je ha.

44.3 Die Höhe des Zuschlages A (UNB-Beteiligung) beträgt 107 EUR je ha.

44.4 Der Zuschlag A ist einmalig zur Bewilligung zu beantragen.

44.5 Wird für die beantragten Flächen im Verpflichtungszeitraum eine Förderung nach den Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG i.V.m. § 17 GAPDZV beantragt, erfolgt ein Ausschluss oder eine Kürzung der Zahlung für die betreffenden Flächen in folgendem Umfang:

Bei Teilnahme an den Regelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 GAPDZG (Verzicht auf PSM) reduziert sich die Zahlung nach dieser Richtlinie um den nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 GAPDZG gewährten Betrag.

44.6 Die Zahlung kann zusätzlich zur Förderung nach BV 1 gewährt werden.

45. Bemessungsgrundlage AN 7

45.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die in der Fördermaßnahme beantragte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung.

45.2 Die Förderkulisse wird jährlich mit dem Sammelantrag bekannt gegeben.

45.3 Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten Förderkulisse angeschnitten sind.

46. Sonstige Zuwendungsbestimmungen AN 7

In jedem Jahr der Verpflichtung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

46.1 Der Anbau kann als Schonstreifen oder Schonfläche erfolgen. Der Streifen/Die Fläche muss dabei mindestens eine Größe von 0,25 ha und an einer Stelle mindestens 15 m Breite aufweisen. Unregelmäßige Schlaggeometrien (z.B. Dreiecke oder Keile) sind möglich.

46.2 Die Verpflichtung ist während des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf derselben Fläche einzuhalten (lagegenaue Verpflichtung).

46.3 Die betreffenden Flächen sind im ersten Verpflichtungsjahr mit kleinkörnigen Leguminosen oder vorgegebenen Mischungen nach Anlage 5 zu bestellen.

46.4 Die Aussaat muss bis einschließlich 15. April erfolgen. Eine Aussaat im Herbst vor Beginn der Verpflichtung ist bis einschließlich 30. Oktober zulässig.

46.5 Die Anwendung von chemisch-synthetischen Beiz- und Pflanzenschutzmitteln sowie der Einsatz von chemischsynthetischen Düngemitteln nach Anlage 2 sind untersagt.

46.7 Eine organische Düngung ist nur bis zu maximal 50% des berechneten N-Düngebedarfs gemäß DüV zulässig. Für die organische Düngung ist der anrechenbare N-Anteil des jeweiligen Wirtschaftsdüngers maßgeblich (nach Anlage 1, Tabelle 1 und Anlage 2 DüV). Die Bemessung der Höhe der Düngegabe erfolgt auf Grundlage der Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs in organischen Düngemitteln gemäß Anlage 3 DüV.

46.8 Eine Beregnung ist untersagt.

46.9 Der Aufwuchs ist mindestens zweimal im Jahr im Zeitraum ab dem 1. Mai bis einschließlich 30. Juni zu mähen. Das Mähgut ist bei mindestens einer Mahd abzufahren. Im ersten Verpflichtungsjahr ist eine einmalige Nutzung bis einschließlich 31. Juli zulässig.

Jährlich sind weitere Nutzungen (Schnittnutzung/ Nachbeweidung) ab dem 16. August zulässig, im ersten Verpflichtungsjahr ab dem 1. August.

46.10 Auf jeweils mindestens 20% bis maximal 50% der betreffenden Fläche ist eine Ruhezeit einzuhalten.

Die ruhende Fläche, deren Lage jährlich wechseln kann, darf frühestens ab dem 16. August durch Mahd oder Beweidung genutzt werden.

46.11 Für alle beantragten Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen.

Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen. Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

46.12 Zur Gewährung des Zuschlages A ist die Beteiligung der UNB zur Bestimmung der Lage mit einer vorgegebenen Anlage zum ersten Auszahlungsantrag nachzuweisen.

AN 8 Anlage von Feldvogelinseln auf Acker

47. Gegenstand der Förderung AN 8

Gefördert wird die Anlage von Feldvogelinseln als Brut-, Nahrungs- und Rückzugsfläche für Feldvögel durch Einhaltung einer Bewirtschaftungsruhe auf Ackerflächen.

48. Höhe der Zuwendung AN 8

48.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt

48.1.1. 931 EUR je ha für die Anlage einer Feldvogelinsel als Stoppelbrache.

Für Betriebe, die eine Förderung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 erhalten, beträgt die jährliche Zuwendung 1.165 EUR je ha.

48.1.2 1.107 EUR je ha für die Anlage einer Feldvogelinsel mit Aussaat von winterharten Leguminosen.

Für Betriebe, die eine Förderung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 erhalten, beträgt die jährliche Zuwendung 1.341 EUR je ha.

48.2 Die Zahlung kann nicht zusätzlich zur Förderung nach BV 1 gewährt werden.

49. Bemessungsgrundlage AN 8

49.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte Größe der Feldvogelinseln zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für landwirtschaftliche Betriebe mit Sitz in Niedersachsen wird eine Zuwendung für maximal 10 ha bewilligt.

49.2 Liegt der Umfang der ermittelten Fläche unter der bewilligten Mindestfläche, so reduziert sich der Auszahlungsbetrag im jeweiligen Verpflichtungsjahr entsprechend. Eine Anpassung der Bewilligung auf die aktuell ermittelte Fläche und eine Rückforderung für vergangene Jahre erfolgt in diesem Fall nur dann, wenn die bewilligte Mindestfläche um mehr als 10% unterschritten wurde.

49.3 Auszahlungsfähig ist maximal die auf den Förderantrag hin bewilligte Gesamtfläche nach dieser Fördermaßnahme.

50. Sonstige Zuwendungsbestimmungen AN 8

In jedem Jahr der Verpflichtung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

50.1 Die Anlage kann während des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf unterschiedlichen Flächen durchgeführt werden (rotierende Verpflichtung).

50.2 Die Anlage kann nur in umgebender Hauptkultur Getreide, Getreidegemenge (außer Mais) und Raps erfolgen.

50.3 Die Feldvogelinsel muss eine Größe von mindestens 0,25 ha und maximal 1,5 ha je Schlag aufweisen. Die kürzeste Seitenlänge muss jeweils mindestens 10 m aufweisen. Sie muss weiterhin einen Abstand von mindestens 20 m zur Schlaggrenze und zu anderen Feldvogelinseln und einen Abstand zur Fahrgasse von mindestens 2 m aufweisen.

50.4 Die Anlage der Feldvogelinsel erfolgt im Herbst des Vorjahres und kann

50.4.1 als Stoppelbrache durch Selbstbegrünung nach der Ernte von Getreide erfolgen,

50.4.2 durch Aussaat von winterharten Leguminosenmischungen (Reinsaaten nicht zulässig) erfolgen. Die Aussaat muss bis spätestens einschließlich 30. Oktober entsprechend Anlage 4 erfolgen. Die Herbstaussaat für das erste Verpflichtungsjahr ist im Herbst vor Beginn der Verpflichtung vorzunehmen.

50.5 Bei einem mehrjährigen Verbleib der Verpflichtung auf derselben Fläche kann die Feldvogelinsel ohne Neuansaat und ohne weitere Bearbeitung fortgeführt werden.

50.6 Die Anwendung von chemisch-synthetischen Beiz- und Pflanzenschutzmitteln sowie der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln nach Anlage 2 sind untersagt.

50.7 Im Zeitraum ab der Anlage der Feldvogelinsel bis einschließlich 15. August ist eine Bewirtschaftungsruhe einzuhalten. Die Nutzung oder das Mulchen des Aufwuchses, das Befahren oder eine Bodenbearbeitung der Fläche sind frühestens ab dem 16. August zulässig.

50.8 Für alle beantragten Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen.

Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen. Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

AN 9 Anlage von Feldvogelinseln (Kiebitzinseln)

51. Gegenstand der Förderung AN 9

Gefördert wird die Anlage von Feldvogelinseln als Brut-, Nahrungs- und Rückzugsfläche für Kiebitze und andere Feldvögel durch Einhaltung einer Bewirtschaftungsruhe auf geeigneten Ackerflächen.

52. Höhe der Zuwendung AN 9

52.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 934 EUR je ha.

52.2 Für Betriebe, die eine Förderung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 erhalten, beträgt die jährliche Zuwendung 1.103 EUR je ha.

52.3 Die Höhe des Zuschlages A (UNB-Beteiligung) beträgt 107 EUR je ha.

52.4 Der Zuschlag A ist einmalig zur Bewilligung zu beantragen.

52.5 Die Zahlung kann nicht zusätzlich zur Förderung nach BV 1 gewährt werden.

53. Bemessungsgrundlage AN 9

53.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte Größe der Feldvogelinsel zum Zeitpunkt der Antragstellung.

53.2 Die Förderkulisse wird jährlich mit dem Sammelantrag bekannt gegeben.

53.3 Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten Förderkulisse angeschnitten sind.

54. Sonstige Zuwendungsbestimmungen AN 9

In jedem Jahr der Verpflichtung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

54.1 Die Verpflichtung ist während des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf derselben Fläche einzuhalten (lagegenaue Verpflichtung).

54.2 Die Feldvogelinsel wird als einjährige Brache durch Selbstbegrünung auf Acker angelegt. Eine Stoppelbrache im ersten Verpflichtungsjahr ist zulässig.

54.3 Die Feldvogelinsel muss mindestens eine Größe von 0,5 ha aufweisen.

54.4 Im Zeitraum ab dem 21. März bis einschließlich 15. August ist eine Bewirtschaftungsruhe einzuhalten.

Die Nutzung durch Mahd/Beweidung des Aufwuchses und eine Bodenbearbeitung der Fläche sind ab dem 16. August zulässig. Bei Nutzung durch Mahd ist das Mähgut von der Verpflichtungsfläche abzufahren.

54.5 Ab dem 16. September bis einschließlich 31. Dezember ist eine Bodenbearbeitung durch Grubbern oder Pflügen durchzuführen.

54.6 Die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln sowie der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln nach Anlage 2 ist im Zeitraum ab dem 21. März bis einschließlich 15. August untersagt.

54.7 Für alle beantragten Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen.

Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen. Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

54.8 Zur Gewährung des Zuschlages A ist die Beteiligung der UNB zur Bestimmung der Lage mit einer vorgegebenen Anlage zum ersten Auszahlungsantrag nachzuweisen.

Förderschwerpunkt BF – Blüh- und Schutzstreifen (Ackerbrachen), Hecken

55. Besonderer Zuwendungszweck BF

Zur Schaffung, zur Erhaltung und zur nachhaltigen Verbesserung von zusätzlichen Streifenstrukturen, von Übergangsflächen zu ökologisch sensiblen Bereichen, von Schutz-, Brut- oder Rückzugsflächen für Wildtiere und -pflanzen in der Agrarlandschaft und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt wird auf Ackerflächen die Anlage von Landschaftselementen und Blüh- oder Schutzstreifen gefördert.

Blüh- und Schutzstreifen und -flächen bieten ein vielfältiges Lebensraumangebot, insbesondere durch Nahrungs- Brut- und Deckungsräume für zahlreiche heimische Tierarten, wie Insekten und andere Wildtiere. Strukturreiche Pflanzbestände bereichern die Kulturlandschaft, tragen zur Verbesserung und zum Erhalt der Bodenfruchtbarkeit bei und fördern die biologische Vielfalt. Blüh- und Schutzstreifen dienen als Übergangsflächen zu ökologisch sensiblen Bereichen.

BF 1 Strukturreiche Blüh- und Schutzstreifen mit jährlicher Aussaat

56. Gegenstand der Förderung BF 1

Gefördert wird die jährliche Anlage und Pflege von strukturreichen Blüh- und Schutzstreifen auf Ackerflächen.

57. Höhe der Zuwendung BF 1

57.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 1.088 EUR je ha.

57.2 Für Betriebe, die eine Förderung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 erhalten, beträgt die jährliche Zuwendung 1.320 EUR je ha.

57.3 Die Höhe des Zuschlages A (UNB-Beteiligung) beträgt 107 EUR je ha.

57.4 Der Zuschlag A ist jährlich zum Auszahlungsantrag zu beantragen.

57.5 Die Zahlung kann nicht zusätzlich zur Förderung nach BV 1 gewährt werden.

58. Bemessungsgrundlage BF 1

58.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die in der Fördermaßnahme beantragte Flächengröße zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für landwirtschaftliche Betriebe mit Sitz in Niedersachsen wird eine Zuwendung für maximal 10 ha bewilligt.

58.2 Liegt der Umfang der ermittelten Fläche unter der bewilligten Mindestfläche, so reduziert sich der Auszahlungsbetrag im jeweiligen Verpflichtungsjahr entsprechend. Eine Anpassung der Bewilligung auf die aktuell ermittelte Fläche und eine Rückforderung für vergangene Jahre erfolgt in diesem Fall nur dann, wenn die bewilligte Mindestfläche um mehr als 10% unterschritten wurde.

58.3 Auszahlungsfähig ist maximal die auf den Förderantrag hin bewilligte Gesamtfläche nach dieser Fördermaßnahme.

59. Sonstige Zuwendungsbestimmungen BF 1

In jedem Jahr der Verpflichtung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

59.1 Die Anlage der Blüh- und Schutzstreifen kann als Schonstreifen oder Schonfläche erfolgen. Der Streifen/ Die Fläche muss dabei mindestens eine Größe von 0,25 ha und an einer Stelle mindestens 15 m Breite aufweisen. Unregelmäßige Schlaggeometrien (z.B. Dreiecke oder Keile) sind möglich.

59.2 Die Verpflichtung kann während des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf unterschiedlichen Flächen erbracht werden (rotierende Verpflichtung).

59.3 Zur Sicherstellung vielfältiger Strukturen ist jährlich eine wechselseitige Bestellung mit einer Saatgutmischung nach Anlage 6 i.V.m. Anlage 7 vorzunehmen.

59.4 Im ersten Jahr der Verpflichtung oder bei einem Wechsel der beantragten Fläche ist die Anlage der Blühund Schutzstreifen nur nach einer der folgenden Varianten zulässig:

59.4.1 Es erfolgt eine ganzflächige Bodenbearbeitung, aber mindestens 50% bis maximal 70% der Fläche werden mit der vorgegebenen Saatgutmischung bestellt. Auf dem übrigen Teil ist eine Selbstbegrünung zuzulassen.

59.4.2 Es erfolgt eine Bodenbearbeitung und Einsaat der vorgegebenen Saatgutmischung auf mindestens 50% bis maximal 70% der Fläche.

Auf dem übrigen Teil ist nach Ernte der Vorfrucht die Bodenbearbeitung untersagt.

59.5 Bei einem Wechsel der beantragten Fläche ist auf der ausscheidenden Fläche eine Winterruhe einzuhalten, der Aufwuchs ist frühestens ab dem 15. Februar des Folgejahres zu beseitigen.

59.6 Nach der Aussaat sind auf der neu eingesäten Fläche das Befahren, welches den Pflanzenbestand zerstört, sowie jegliche Pflegemaßnahmen untersagt. Das Befahren und das Verteilen des Grabenaushubs im Rahmen der Gewässerunterhaltung durch den Unterhaltungsverband sind frühestens ab 1. Oktober zulässig.

59.7 In den folgenden Jahren ist die Aussaat der vorgegebenen Saatgutmischung auf mindestens 50% bis maximal 70% der Fläche vorzunehmen. Dabei ist der Teil der Fläche zu bestellen, auf dem die längste Bodenruhe einzuhalten war. Die Beseitigung des vorhandenen Pflanzenbestandes (z.B. durch Schlegeln oder Häckseln des Aufwuchses) ist nur unmittelbar vor der Bodenbearbeitung und der Aussaat zulässig.

59.8 Die Aussaat muss bis einschließlich 15. April erfolgen, eine Aussaat im Herbst des Vorjahres ist bis einschließlich 30. Oktober zulässig. Bei Herbstaussaat für das erste Verpflichtungsjahr ist die Aussaat im Herbst vor Beginn der Verpflichtung vorzunehmen.

Die Bodenbearbeitung darf bei einer Aussaat im Frühjahr frühestens ab dem 1. März und im Herbst frühestens ab dem 15. September erfolgen.

59.9 Die Nutzung des Aufwuchses ist untersagt.

59.10 Die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln sowie der Einsatz von organischen und chemisch-synthetischen Düngemitteln nach Anlage 2 sind untersagt.

59.11 Die Blüh- und Schutzstreifen dürfen im letzten Jahr der Verpflichtung frühestens ab dem 16. Oktober umgebrochen oder anderweitig beseitigt werden.

59.12 Für alle beantragten Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen.

Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen. Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

59.13 Zur Gewährung des Zuschlages A muss in Abstimmung mit der UNB oder einer von der UNB beauftragten Stelle zur Bestimmung der Lage eine vorgegebene Anlage zum Auszahlungsantrag nachgewiesen werden.

BF 2 Mehrjährige Blüh- und Schutzstreifen mit einmaliger Aussaat

60. Gegenstand der Förderung BF 2

Gefördert wird die Anlage und Pflege von mehrjährigen Blüh- und Schutzstreifen auf Ackerflächen.

61. Höhe der Zuwendung BF 2

61.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 910 EUR je ha.

61.2 Für Betriebe, die eine Förderung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 erhalten, beträgt die jährliche Zuwendung 1.181 EUR je ha.

61.3 Die Höhe des Zuschlages A (UNB-Beteiligung) beträgt 107 EUR je ha.

61.4 Die Höhe des Zuschlages B (Teilung großer Ackerschläge) beträgt 242 EUR je ha.

61.5 Die Höhe des Zuschlages B (Teilung großer Ackerschläge) beträgt 205 EUR je ha für Betriebe, die eine Förderung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 erhalten.

61.6 Alle Zuschläge sind miteinander kombinierbar.

61.7 Die Zuschläge A und B sind einmalig zur Bewilligung zu beantragen.

61.8 Wird für die beantragten Flächen im Verpflichtungszeitraum eine Förderung nach den Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG i.V.m. § 17 GAPDZV beantragt, erfolgt ein Ausschluss oder eine Kürzung der Zahlung für die betreffenden Flächen in folgendem Umfang:

Bei Teilnahme an den Regelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GAPDZG (nicht produktive Flächen) reduziert sich die Zahlung nach dieser Richtlinie um den nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GAPDZG gewährten Betrag.

61.9 Die Zahlung kann nicht zusätzlich zur Förderung nach BV 1 gewährt werden.

62. Bemessungsgrundlage BF 2

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die in der Fördermaßnahme beantragte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung.

63. Sonstige Zuwendungsbestimmungen BF 2

In jedem Jahr der Verpflichtung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

63.1 Die Anlage der Blüh- und Schutzstreifen kann als Schonstreifen oder Schonfläche erfolgen.

  • Schonstreifen müssen dabei eine Seitenbreite von mindestens 15 m besitzen.
  • Schonflächen müssen mindestens eine Größe von 0,25 ha und an einer Stelle eine Mindestbreite von 15 m aufweisen.

63.2 Die Verpflichtung ist während des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf derselben Fläche einzuhalten (lagegenaue Verpflichtung).

63.3 Die Aussaat der vorgegebenen Saatgutmischung nach Anlage 8 i.V.m. Anlage 6 muss bis einschließlich 15. April erfolgen, eine Aussaat im Herbst vor Beginn der Verpflichtung ist bis einschließlich 15. Oktober zulässig und sollte vorrangig vorgenommen werden.

Die Bewilligungsbehörde kann von dieser Regelung Ausnahmen zulassen, wenn ein vergleichbarer Bestand aus einer vorherigen Verpflichtung bereits auf der Fläche etabliert ist.

63.4 Die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln sowie der Einsatz von organischen und chemisch-synthetischer Düngemitteln nach Anlage 2 sind untersagt.

63.5 Die Nutzung des Aufwuchses ist untersagt. Ein Befahren der Fläche ist nur zur Pflege des Blüh- und Schutzstreifens zulässig. Das Befahren und das Verteilen des Grabenaushubs im Rahmen der Gewässerunterhaltung durch den Unterhaltungsverband sind frühestens ab 1. Oktober zulässig.

63.6 Zur Etablierung vielfältiger Strukturen ist jährlich ein Pflegeschnitt vorzunehmen. Dieser ist ab 10. Juli bis einschließlich 10. August auf mindestens 40% bis maximal 60% der Fläche jedes Blüh- und Schutzstreifens und sechs bis acht Wochen später auf der Restfläche durchzuführen (z.B. durch Schlegeln oder Häckseln des Aufwuchses).

63.7 Wenn durch das Auftreten von Ackerbegleitkulturen (Problemkräuter) im Blühstreifen der Blüheffekt des Blüh- und Schutzstreifens stark unterdrückt wird, ist mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde ein zusätzlicher Pflegeschnitt durch hohes Abschlegeln zulässig.

Die Höhe beim Abschlegeln darf 20 cm nicht unterschreiten.

63.8 Die Blüh- und Schutzstreifen dürfen im letzten Jahr der Verpflichtung frühestens ab dem 16. Oktober umgebrochen oder anderweitig beseitigt werden.

63.9 Für alle Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen. Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen. Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

63.10 Zur Gewährung des Zuschlages A ist die Beteiligung der UNB oder des Landschaftspflegeverbandes zur Bestimmung der Lage mit einer vorgegebenen Anlage nachzuweisen.

63.11 Zur Gewährung des Zuschlages B muss die Anlage der Blühstreifen zur Teilung großer Ackerschläge mit einer Fläche von mehr als 5 ha dienen. Der Blühstreifen muss dabei in einer Größe von mindestens 10% des ehemaligen Schlages angelegt werden, die neu entstandenen Teilschläge müssen jeweils mindestens 30% bis maximal 70% der Größe des ehemaligen Schlages (abzüglich Blühstreifenfläche) aufweisen. Eine Überfahrt zu den sich bildenden Schlägen bis zu einer Breite von maximal 30 m ist zulässig.

BF 8 Anlage von Hecken

64. Gegenstand der Förderung BF 8

Gefördert wird die Anlage und Pflege einer Hecke als Schutzstreifen auf Ackerflächen. Eine investive Förderung, wie die Beschaffung von Pflanzgut sowie von Sicherungsmaßnahmen sind ausgeschlossen.

65. Höhe der Zuwendung BF 8

65.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 12.068 EUR je ha.

65.2 Die Höhe des Zuschlages A (UNB-Beteiligung) beträgt 574 EUR je ha.

65.3 Die Höhe des Zuschlages B (Teilung großer Ackerschläge) beträgt 4.489 EUR je ha.

65.4 Die Zuschläge sind miteinander kombinierbar.

65.5 Die Zuschläge A und B sind einmalig zur Bewilligung zu beantragen.

65.6 Bei Anrechnung der geförderten Flächen auf die Verpflichtung nach GLÖZ 8 (Mindestanteil für nichtproduktive Flächen) wird die Zahlung um 624 EUR je ha reduziert.

66. Bemessungsgrundlage BF 8

66.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die in der Fördermaßnahme beantragte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung.

66.2 Flächen in den Förderkulissen GN 2 und GN 4 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung in bestimmten Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes sind nur förderfähig, wenn die zuständige UNB dem Antrag zustimmt.

66.3 Die zu beantragende Fläche muss im Besitz der Antragstellerin oder des Antragsstellers sein oder es muss die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers vorliegen.

67. Sonstige Zuwendungsbestimmungen BF 8

Zur Gewährung der Zuwendung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

67.1 Es erfolgt eine dauerhafte Anlage von Hecken auf Ackerflächen. Es besteht auch nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums ein Verbot der Rückumwandlung.

Nach der siebenjährigen Verpflichtungszeit zählt die Hecke als nicht zu beseitigendes Landschaftselement.

67.2 Die Verpflichtung ist während des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf derselben Fläche einzuhalten (lagegenaue Verpflichtung).

67.3 Die Breite der Streifen darf 6 m nicht unterschreiten und 15 m nicht überschreiten.

67.4 Die Anlage von Hecken hat mit standorttypischen Laubgehölzen gebietsheimischer Herkunft nach Anlage 9 i.V.m. Anlage 6 zu erfolgen. Die Untere Naturschutzbehörde kann entscheiden, ob aufgrund der kleinräumig regionalen Verbreitung weitere Gehölzarten gebietsheimisch sind und auf der beantragten Fläche gepflanzt werden können.

67.5 Die Bepflanzung hat nach Abstimmung mit der zuständigen UNB mindestens dreireihig zu erfolgen. Sie ist bis einschließlich dem 31. Mai des ersten Verpflichtungsjahres vorzunehmen. Eine Anpflanzung im Herbst vor Beginn der Verpflichtung ist möglich. Nicht angewachsenes Pflanzgut ist mit Gehölzen nach Anlage 9 i.V.m. Anlage 6 zu ersetzen.

67.6 Ist beabsichtigt mehr als eine Hecke auf einem Schlag anzulegen, ist die Zustimmung der UNB erforderlich.

Die Anlage hat in der freien Landschaft zu erfolgen.

Eine Anlage parallel zu Gewässern, Wohngebieten, Bau- und Gewerbegebieten, Waldrändern, Schienenwegen und Straßen ist in einem Abstand von unter 100 m nicht zulässig.

67.7 Die Nutzung des Aufwuchses ist dauerhaft untersagt.

Pflegemaßnahmen zur Etablierung und Erhaltung der Hecke sind zwingend durchzuführen.

67.8 Die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln sowie der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln nach Anlage 2 sind untersagt.

67.9 Für alle beantragten Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen.

Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen. Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

67.10 Zur Gewährung des Zuschlages A ist die Beteiligung der UNB zur Bestimmung der Lage mit einer vorgegebenen Anlage nachzuweisen.

67.11 Zur Gewährung des Zuschlages B muss die Anlage der Hecke zur Teilung großer Ackerschläge (> 5 ha) dienen. Die neu entstandenen Teilschläge müssen jeweils mindestens 30% bis maximal 70% der Größe des ehemaligen Schlages (abzüglich Heckenfläche) aufweisen. Eine Überfahrt zu den sich bildenden Schlägen bis zu einer Breite von maximal 30 m ist zulässig.

Förderschwerpunkt GN – nachhaltige und naturschutzgerechte Grünlandnutzung

68. Besonderer Zuwendungszweck GN

Zuwendungszweck ist die Umsetzung besonders nachhaltiger und standortangepasster Bewirtschaftungsverfahren auf Dauergrünlandflächen i.S. der Anlage 21 unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und mit dem Ziel, den natürlichen Lebensraum und die Biodiversität zu erhalten und zu entwickeln. Es wird ein besonders artenreiches Grünland geschaffen, welches gleichzeitig landwirtschaftliche Nutzfläche und Lebensraum für eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten ist.

GN 1 Nachhaltige Grünlandnutzung

69. Gegenstand der Förderung GN 1

Gefördert wird die nachhaltige und standortangepasste Bewirtschaftung zum Erhalt und zur Entwicklung von Lebensräumen im Dauergrünland für die Vogel- und sonstige Tierwelt sowie der für diese Standorte typischen Pflanzengesellschaften.

70. Höhe der Zuwendung GN 1

70.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 453 EUR je ha.

70.2 Für Betriebe, die eine Förderung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 erhalten, beträgt die jährliche Zuwendung 373 EUR je ha.

70.3 Die Höhe des Zuschlages A (Einsatz Mähbalken) beträgt 70 EUR je ha.

70.4 Die Höhe des Zuschlages B (Altgrasstreifen bei Beweidung) beträgt 42 EUR je ha.

70.5 Die Zuschläge sind nicht miteinander kombinierbar.

70.6 Die Zuschläge A und B sind jährlich zum Auszahlungsantrag zu beantragen.

70.7 Wird für die beantragten Flächen im Verpflichtungszeitraum eine Förderung nach den Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG i.V.m. § 17 GAPDZV beantragt, erfolgt ein Ausschluss oder eine Kürzung der Zahlung für die betreffenden Flächen in folgendem Umfang:

Bei Teilnahme an den Regelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GAPDZG (Altgrasstreifen) ist eine Beantragung des Zuschlages B nicht möglich.

70.8 Die Zahlung kann zusätzlich zur Förderung nach BV 1 gewährt werden.

Zusätzlich können auch Zahlungen für die Fördermaßnahmen AN 3, BK 1, GN 5 erfolgen. AN 3 und GN 5 können nicht auf derselben Fläche beantragt werden.

Eine gleichzeitige Teilnahme an der Fördermaßnahme GN 3 ist unzulässig.

71. Bemessungsgrundlage GN 1

71.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die in der Fördermaßnahme beantragte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für landwirtschaftliche Betriebe mit Sitz in Niedersachsen wird eine Zuwendung für maximal 30 ha bewilligt.

71.2 Ausgeschlossen von der Förderung sind Flächen, die in den Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes liegen und für die eine Förderung nach GN 2 beantragt werden kann.

71.3 Ausgeschlossen von der Förderung sind Flächen

  • in den Nationalparken „Harz“ und „Niedersächsisches Wattenmeer“,
  • im Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“ und
  • in Naturschutzgebieten.

Flächen in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und § 24 NNatSchG sind von der Förderung ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich vorliegt.

Flächen in ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten sind von der Förderung ausgeschlossen, soweit generelle Verbote hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung bestehen. Regelungen zum Grünlanderhalt, zur Grünlanderneuerung, zum Bodenrelief und zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind förderunschädlich.

72. Sonstige Zuwendungsbestimmungen GN 1

In jedem Jahr der Verpflichtung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

72.1 Die Verpflichtung ist während des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf derselben Fläche einzuhalten (lagegenaue Verpflichtung).

72.2 Im Betrieb ist ein durchschnittlicher jährlicher Viehbesatz von mindestens 0,3 Raufutterverwertende Großvieheinheiten (RGV) gemäß Anlage 11 je ha Dauergrünland einzuhalten. Berücksichtigt werden nur Tiere des Betriebes oder Tiere die ganzjährig im Betrieb gehalten werden. Bei Tierarten, die nicht in der HI-Tier Datenbank gemeldet werden, ist ein Bestandsregister vorzuhalten.

72.3 Jede Form der Bodenbearbeitung, insbesondere eine Veränderung des Bodenreliefs, Meliorationsmaßnahmen, wendende oder lockernde Bodenbearbeitung, ist untersagt. Das Befahren und das Verteilen des Grabenaushubs im Rahmen der Gewässerunterhaltung durch den Unterhaltungsverband sind frühestens ab 1. Oktober zulässig.

72.4 Die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln sowie der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln nach Anlage 2 sind untersagt.

72.5 Eine organische Düngung ist nur bis zu maximal 50% des berechneten N-Düngebedarfs gemäß DüV zulässig.

Für die organische Düngung ist der anrechenbare N Anteil des jeweiligen Wirtschaftsdüngers maßgeblich (nach Anlage 1, Tabelle 1 und Anlage 2 DüV). Die Bemessung der Höhe der Düngegabe erfolgt auf Grundlage der Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs in organischen Düngemitteln gemäß Anlage 3 DüV.

72.6 Auf den betreffenden Dauergrünlandflächen ist jährlich im Zeitraum ab dem 21. März bis einschließlich 5. Juni ein Ruhezeitraum einzuhalten und zusätzlich zum Verbot der Bodenbearbeitung nach Nummer 72.3 auf Pflegemaßnahmen (z.B. Walzen, Schleppen, Striegeln), Mähen, Nachsäen oder die Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger zu verzichten. Im Ruhezeitraum ist eine Beweidung entweder mit höchstens drei Tieren oder maximal zwei RGV (Schafe, Ziegen oder Rinder, keine Pferde/Equiden) je ha (Anlage 11) zulässig.

Für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, die Milch erzeugen (Anlage 10), endet dieser Ruhezeitraum mit Ablauf des 31. Mai.

72.7 Bei einer auf den Ruhezeitraum folgenden Schnittnutzung ist eine Schonfläche stehen zu lassen, die 10% der Schlaggröße nicht unterschreiten darf. Diese Fläche darf frühestens ab dem 1. August befahren oder genutzt werden.

72.8 Die betreffenden Dauergrünlandflächen sind mindestens einmal jährlich innerhalb der Vegetationszeit und bis spätestens einschließlich 30. September durch Schnittnutzung und/oder Beweidung zu nutzen.

72.9 Für alle Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen. Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen. Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

72.10 Zur Gewährung des Zuschlages A muss die Bewirtschaftung mit einem Mähbalken ohne rotierende Messer und ohne Aufbereiter erfolgen.

72.11 Zur Gewährung des Zuschlages B muss eine jährliche Erstnutzung durch Beweidung und Belassen eines ungenutzten und ausgezäunten Altgrasstreifens/-fläche mit einer Größe von mindestens 10% des Schlages bis einschließlich 31. Juli eines jeden Jahres erfolgen.

GN 2 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung in bestimmten Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes

73. Gegenstand der Förderung GN 2

Gefördert wird eine naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen zum Erhalt und zur Verbesserung von Wiesenvogellebensräumen.

74. Höhe der Zuwendung GN 2

74.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 544 EUR je ha.

74.2 Für Betriebe, die eine Förderung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 erhalten, beträgt die jährliche Zuwendung 459 EUR je ha.

74.3 Die Höhe des Zuschlages A (UNB-Beteiligung) beträgt 46 EUR je ha.

74.4 Die Höhe des Zuschlages B (Ruhezeitraum bis 30. Juni) beträgt 42 EUR je ha.

74.5 Die Höhe des Zuschlages C (Ruhezeitraum bis 15. August) beträgt 224 EUR je ha.

74.6 Die Höhe des Zuschlages D (Einsatz Mähbalken) beträgt 70 EUR je ha.

74.7 Die Höhe des Zuschlages E (Altgrasstreifen bei Beweidung) beträgt 161 EUR je ha. Bei einer Beweidung nach Nummer 76.6 Satz 3 beträgt die Höhe des Zuschlages 78 EUR je ha.

74.8 Die Höhe des Zuschlages F (Einstau/Anstau) beträgt 266 EUR je ha.

74.9 Die Höhe des Zuschlages G (Pflegeschnitt) beträgt 124 EUR je ha.

74.10 Die Zuschläge B und C sind nicht miteinander kombinierbar. Die Zuschläge D und E sind nicht miteinander kombinierbar. Die Zuschläge E und G sind nicht miteinander kombinierbar.

74.11 Der Zuschlag A ist einmalig zur Bewilligung, die Zuschläge B bis G sind jährlich zum Auszahlungsantrag zu beantragen.

74.12 Wird für die beantragten Flächen im Verpflichtungszeitraum eine Förderung nach den Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG i.V.m. § 17 GAPDZV beantragt, erfolgt ein Ausschluss oder eine Kürzung der Zahlung für die betreffenden Flächen in folgendem Umfang:

Bei Teilnahme an den Regelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GAPDZG (Altgrasstreifen) ist eine Beantragung der Zuschläge C und E nicht möglich.

74.13 Die Zahlung kann zusätzlich zur Förderung nach BV 1 gewährt werden.

Zusätzlich können auch Zahlungen für die Fördermaßnahmen AN 3, BK 1 und GN 5 erfolgen. AN 3 und GN 5 können nicht auf derselben Fläche beantragt werden.

75. Bemessungsgrundlage GN 2

75.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die in der Fördermaßnahme beantragte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung.

75.2 Die Förderkulisse wird jährlich mit dem Sammelantrag bekannt gegeben.

75.3 Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten Förderkulisse angeschnitten sind.

75.4 Ausgeschlossen von der Förderung sind Flächen

  • in den Nationalparken „Harz“ und „Niedersächsisches Wattenmeer“,
  • im Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“ und
  • in Naturschutzgebieten.

Flächen in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und § 24 NNatSchG sind von der Förderung ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich vorliegt.

Flächen in ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen, soweit generelle Verbote hinsichtlich der Düngung und Nutzung (Mahd/Beweidung) der Flächen bestehen. Regelungen zum Grünlanderhalt, zur Grünlanderneuerung, zum Bodenrelief und zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind förderunschädlich.

76. Sonstige Zuwendungsbestimmungen GN 2

In jedem Jahr der Verpflichtung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

76.1 Die Verpflichtung ist während des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf derselben Fläche einzuhalten (lagegenaue Verpflichtung).

76.2 Jede Form der Bodenbearbeitung, insbesondere eine Veränderung des Bodenreliefs, Meliorationsmaßnahmen, wendende oder lockernde Bodenbearbeitung sind untersagt. Das Befahren und das Verteilen des Grabenaushubs im Rahmen der Gewässerunterhaltung durch den Unterhaltungsverband sind frühestens ab 1. Oktober zulässig.

76.3 Die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln sowie der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln nach Anlage 2 sind untersagt.

76.4 Eine organische Düngung ist nur bis zu maximal 50% des berechneten N-Düngebedarfs gemäß DüV zulässig. Für die organische Düngung ist der anrechenbare N-Anteil des jeweiligen Wirtschaftsdüngers maßgeblich (nach Anlage 1, Tabelle 1 und Anlage 2 DüV). Die Bemessung der Höhe der Düngegabe erfolgt auf Grundlage der Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs in organischen Düngemitteln gemäß Anlage 3 DüV.

76.5 Zum Zweck des Wiesenvogelschutzes ist ab dem 16. März bis einschließlich 15. Juni ein Ruhezeitraum einzuhalten. In diesem Zeitraum sind zusätzlich zum Verbot der Bodenbearbeitung nach Nummer 76.2 Pflegemaßnahmen, wie Schleppen, Walzen, Striegeln, Schlegeln, sowie das Mähen, Nachsäen oder die Ausbringung mineralischer oder organischer Düngemittel untersagt.

76.6 Bei einer Erstnutzung durch Beweidung beträgt die zulässige Beweidungsdichte im Zeitraum ab dem 16. März bis einschließlich 15. Juni maximal zwei Tiere je ha, bei Schafen und Ziegen maximal zwei RGV je ha (Anlage 11). Eine Beweidung mit Pferden/Equiden ist bis einschließlich 15. Juni nicht zulässig. Mit Zustimmung der UNB sind bis zu drei Tiere je ha, bei Schafen und Ziegen maximal drei RGV je ha (Anlage 11) einschließlich einer Beweidung auch mit Pferden zulässig.

76.7 Bei einer Nutzung nach dem 15. Juni ist eine Schonfläche stehen zu lassen, die 10% der Verpflichtungsfläche nicht unterschreiten darf. Diese Fläche darf frühestens ab dem 1. August genutzt oder befahren werden. Auf der Schonfläche können die Zuschläge B und C nicht beantragt werden.

76.8 Die betreffenden Dauergrünlandflächen sind mindestens einmal jährlich innerhalb der Vegetationszeit und bis spätestens einschließlich 30. September durch Schnittnutzung und/oder Beweidung zu nutzen.

76.9 Für alle Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen. Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen. Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

76.10 Zur Gewährung des Zuschlages A ist die Beteiligung der UNB zur Bestimmung der Lage mit einer vorgegebenen Anlage zum ersten Auszahlungsantrag nachzuweisen.

76.11 Zur Gewährung des Zuschlages B ist eine Nutzung der Fläche jährlich erst nach dem 30. Juni zulässig. Bei einer Erstnutzung durch Beweidung beträgt die zulässige Beweidungsdichte im Zeitraum ab dem 1. März bis einschließlich 30. Juni maximal zwei Tiere je ha, bei Schafen und Ziegen maximal zwei RGV je ha (Anlage 11). Eine Beweidung mit Pferden ist bis einschließlich 30. Juni nicht zulässig.

76.12 Zur Gewährung des Zuschlages C ist eine Nutzung der Fläche jährlich erst nach dem 15. August zulässig.

Bei einer Erstnutzung durch Beweidung beträgt die zulässige Beweidungsdichte im Zeitraum ab dem 1. März bis einschließlich 15. August maximal zwei Tiere je ha, bei Schafen und Ziegen maximal zwei RGV je ha (Anlage 11). Eine Beweidung mit Pferden ist bis einschließlich 15. August nicht zulässig.

76.13 Zur Gewährung des Zuschlages D muss die Bewirtschaftung bei Erstnutzung durch Mahd mit einem Mähbalken ohne rotierende Messer und ohne Aufbereiter erfolgen.

76.14 Zur Gewährung des Zuschlages E muss eine jährliche Erstnutzung durch Beweidung und Belassen eines ungenutzten und ausgezäunten Altgrasstreifens/-fläche mit einer Größe von mindestens 10% der Verpflichtungsfläche bis einschließlich 31. Juli eines jeden Jahres erfolgen.

76.15 Zur Gewährung des Zuschlages F muss in Abstimmung mit der UNB ein Einstau/Anstau nach Anlage 12 erfolgen.

76.16 Zur Gewährung des Zuschlages G muss in Abstimmung mit der UNB ein zusätzlicher Pflegeschnitt mit Abräumen des Mähgutes nach dem 30. September bis einschließlich 15. November erfolgen.

GN 3 Weidenutzung in Hanglagen

77. Gegenstand der Förderung GN 3

Gefördert wird die extensive Beweidung von Dauergrünland im Berg- und Hügelland zur Aufrechterhaltung und Aufwertung der Artenvielfalt.

78. Höhe der Zuwendung GN 3

78.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 504 EUR je ha.

78.2 Für Betriebe, die eine Förderung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 erhalten, beträgt die jährliche Zuwendung 353 EUR je ha.

78.3 Die Höhe des Zuschlages A (Verzicht auf Düngung) beträgt 85 EUR je ha.

78.4 Die Höhe des Zuschlages B (Verzicht auf Beweidung bis 15. Juli) beträgt 263 EUR je ha.

78.5 Die Höhe des Zuschlages C (Altgrasstreifen bis 31. Juli) beträgt 91 EUR je ha.

78.6 Die Höhe des Zuschlages D (Pflegeschnitt) beträgt 124 EUR je ha.

78.7 Alle Zuschläge sind miteinander kombinierbar.

78.8 Die Zuschläge A bis D sind jährlich zum Auszahlungsantrag zu beantragen.

78.9 Wird für die beantragten Flächen im Verpflichtungszeitraum eine Förderung nach den Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG i.V.m. § 17 GAPDZV beantragt, erfolgt ein Ausschluss oder eine Kürzung der Zahlung für die betreffenden Flächen in folgendem Umfang:

Bei Teilnahme an den Regelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GAPDZG (Altgrasstreifen) ist eine Beantragung des Zuschlages C nicht möglich.

78.10 Die Zahlung kann zusätzlich zur Förderung nach BV 1 gewährt werden.

Zusätzlich können auch Zahlungen für die Fördermaßnahmen AN 3 und/oder GN 5 erfolgen.

Eine gleichzeitige Teilnahme an der Fördermaßnahme GN 1 ist unzulässig.

79. Bemessungsgrundlage GN 3

79.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung bewirtschaftete und beantragte Fläche.

79.2 Zuwendungsfähig sind nur Flächen, deren potentielle Gefährdung durch Wassererosion mit den Gefährdungsstufen E nat 4 bis 5 nach DIN 19708 eingestuft sind und die in den Landkreisen Göttingen, Goslar, Hameln-Pyrmont, Helmstedt, Hildesheim, Holzminden, Northeim, Osnabrück, Peine, Schaumburg und Wolfenbüttel, den Städten Göttingen, Hildesheim, Salzgitter und in der Region Hannover liegen.

Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten Förderkulisse angeschnitten sind.

Ausgeschlossen von der Förderung sind Flächen

  • in den Nationalparken „Harz“ und „Niedersächsisches Wattenmeer“,
  • im Gebietsteil C des Biosphärenreservats und
  • in Naturschutzgebieten.

Flächen in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und § 24 NNatSchG sind von der Förderung ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich vorliegt.

Flächen in Landschaftsschutzgebieten sind von der Förderung ausgeschlossen, soweit generelle Verbote hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung bestehen. Regelungen zum Grünlanderhalt, zur Grünlanderneuerung, zum Bodenrelief und zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind förderunschädlich.

80. Sonstige Zuwendungsbestimmungen GN 3

In jedem Jahr der Verpflichtung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

80.1 Die Verpflichtung ist während des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf derselben Fläche einzuhalten (lagegenaue Verpflichtung).

80.2 Jede Form der Bodenbearbeitung, insbesondere eine Veränderung des Bodenreliefs, Meliorationsmaßnahmen, wendende oder lockernde Bodenbearbeitung, ist untersagt. Pflegemaßnahmen und Nachsaaten als Übersaat oder Schlitzsaat sind zulässig. Das Befahren und das Verteilen des Grabenaushubs im Rahmen der Gewässer-unterhaltung durch den Unterhaltungsverband sind frühestens ab 1. Oktober zulässig.

80.3 Im Betrieb ist ein durchschnittlicher jährlicher Viehbesatz von mindestens 0,3 RGV gemäß Anlage 11 je ha Dauergrünland einzuhalten. Berücksichtigt werden nur Tiere des Betriebes oder Tiere die ganzjährig im Betrieb gehalten werden. Bei Tierarten, die nicht in der HI-Tier Datenbank gemeldet werden, ist ein Bestandsregister vorzuhalten.

80.4 Die Nutzung muss mindestens einmal jährlich durch Beweidung erfolgen. Zusätzliche Schnittnutzungen sind zulässig.

80.5 Die Nutzung als intensive Portionsweide (Anlage 13) ist untersagt.

80.6 Die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln sowie der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln nach Anlage 2 sind untersagt.

80.7 Eine organische Düngung ist nur bis zu maximal 50% des berechneten N-Düngebedarfs gemäß DüV zulässig. Für die organische Düngung ist der anrechenbare N-Anteil des jeweiligen Wirtschaftsdüngers maßgeblich (nach Anlage 1 Tabelle 1 und Anlage 2 DüV). Die Bemessung der Höhe der Düngegabe erfolgt auf Grundlage der Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs in organischen Düngemitteln gemäß Anlage 3 DüV.

80.8 Die betreffenden Dauergrünlandflächen sind mindestens einmal jährlich innerhalb der Vegetationszeit und bis spätestens einschließlich 30. September durch Schnittnutzung und/oder Beweidung zu nutzen.

80.9 Für alle beantragten Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen.

Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen. Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

80.10 Zur Gewährung des Zuschlages A ist bei der Bewirtschaftung auf Düngung zu verzichten.

80.11 Zur Gewährung des Zuschlages B muss auf eine Nutzung bis einschließlich 15. Juli verzichtet werden.

80.12 Zur Gewährung des Zuschlages C muss ein ungenutzter und bei Beweidung ausgezäunter Altgrasstreifen mit einer Größe von mindestens 10% des Schlages bis einschließlich 31. Juli eines jeden Jahres belassen werden.

80.13 Zur Gewährung des Zuschlages D muss ein zusätzlicher Pflegeschnitt mit Abräumen des Mähgutes nach dem 30. September bis einschließlich 15. November erfolgen.

GN 4 Zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen in Schutzgebieten

81. Gegenstand der Förderung GN 4

Aufbauend auf den Nutzungseinschränkungen für Dauergrünland

  • in den Nationalparken „Harz“ und „Niedersächsisches Wattenmeer“,
  • im Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“,
  • in Naturschutzgebieten,
  • in ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten und
  • in gesetzlich geschützten Biotopen,

wird eine zusätzliche Förderung für weitergehende Bewirtschaftungsbedingungen gewährt, die die hoheitlichen Bestimmungen in den Schutzgebieten übersteigen.

82. Höhe der Zuwendung GN 4

82.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung wird bei einer Förderung unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Erschwernisausgleich gemäß den Bedingungen, die sich aus der Punktwerttabelle (Anlage 14) und der im Anhang dazu beschriebenen Herleitung ergeben, sowie einem Punktwert von 13 EUR je ha berechnet. Es erfolgt ein Abzug vom errechneten Gesamtbetrag.

82.2 Für Betriebe, die eine Förderung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 erhalten, beträgt die jährliche Zuwendung 10 EUR je ha je Punktwert. Es erfolgt ein Abzug vom errechneten Gesamtbetrag.

82.3 Die Höhe des Zuschlages A (Einsatz Mähbalken) beträgt 70 EUR je ha.

82.4 Die Höhe des Zuschlages B (Pflegeschnitt) beträgt 124 EUR je ha.

82.5 Die Höhe des Zuschlages C (überjährige Schonfläche) beträgt 63 EUR je ha.

82.6 Die Zuschläge B und C sind nicht miteinander kombinierbar.

82.7 Die Zuschläge A und B sind jährlich und Zuschlag C ist einmalig zum ersten Auszahlungsantrag zu beantragen.

82.8 Wird für die beantragten Flächen im Verpflichtungszeitraum eine Förderung nach den Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG i.V.m. § 17 GAPDZV beantragt, erfolgt ein Ausschluss oder eine Kürzung der Zahlung für die betreffenden Flächen in folgendem Umfang:

Bei Teilnahme an den Regelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst d GAPDZG (Altgrasstreifen) ist eine Beantragung des Zuschlages C nicht möglich.

82.9 Die Zahlung kann zusätzlich zur Förderung nach BV 1, BV 3 gewährt werden.

Zusätzlich können auch Zahlungen für die Fördermaßnahmen AN 3, BK 1, GN 5 erfolgen. AN 3 und GN 5 können nicht auf derselben Fläche beantragt werden.

83. Bemessungsgrundlage GN 4

83.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die in der Fördermaßnahme beantragte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung.

83.2 Die Förderkulisse wird jährlich mit dem Sammelantrag bekannt gegeben.

83.3 Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten Förderkulisse angeschnitten sind.

84. Sonstige Zuwendungsbestimmungen GN 4

In jedem Jahr der Verpflichtung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

84.1 Die Verpflichtung ist während des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf derselben Fläche einzuhalten (lagegenaue Verpflichtung).

84.2 Es gelten die Auflagen der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen sowie zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen, die durch die zuständige UNB festgelegt und auf dem jeweiligen Antragsformular bestätigt werden. Die UNB kann bei fachlichen Erfordernissen jährlich Abweichungen nach den Nummern 6.14 oder 6.16 festlegen, gleichzeitig ist eine Reduzierung des Fördersatzes zu prüfen.

84.3 Die betreffenden Dauergrünlandflächen sind mindestens einmal jährlich innerhalb der Vegetationszeit und bis spätestens einschließlich 30. September durch Schnittnutzung und/oder Beweidung zu nutzen.

84.4 Für alle beantragten Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen.

Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen. Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

84.5 Zur Gewährung des Zuschlages A muss die Bewirtschaftung bei Erstnutzung durch Mahd mit einem Mähbalken ohne rotierende Messer und ohne Aufbereiter erfolgen.

84.6 Zur Gewährung des Zuschlages B muss in Abstimmung mit der UNB ein zusätzlicher Pflegeschnitt mit Abräumen des Mähgutes nach dem 30. September bis einschließlich 15. November erfolgen.

84.7 Zur Gewährung des Zuschlages C muss in Abstimmung mit der UNB eine überjährige Schonfläche angelegt werden, welche nur im zweiten und vierten Verpflichtungsjahr genutzt werden darf.

GN 5 Artenreiches Grünland
GN 5.6 Nachweis von sechs Kennarten und GN 5.8 Nachweis von acht Kennarten

85. Gegenstand der Förderung GN 5

Gefördert wird die Erhaltung von pflanzengenetisch wertvoller Grünlandvegetation auf Dauergrünland.

86. Höhe der Zuwendung GN 5

86.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt beim Nachweis von sechs Kennarten 351 EUR je ha.

86.2 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt beim Nachweis von acht Kennarten 459 EUR je ha.

86.3 Wird für die beantragten Flächen im Verpflichtungszeitraum eine Förderung nach den Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG i.V.m. § 17 GAPDZV beantragt, erfolgt ein Ausschluss oder eine Kürzung der Zahlung für die betreffenden Flächen in folgendem Umfang:

Bei Teilnahme an den Regelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 GAPDZG (Kennarten) reduziert sich die Zahlung nach dieser Richtlinie um den nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 GAPDZG gewährten Betrag.

86.4 Die Zahlung kann zusätzlich zur Förderung nach BV 1 gewährt werden.

Zusätzlich können auch Zahlungen für die Fördermaßnahmen BV 3, GN 1 bis GN 4, BK 1, BB 1, BB 2 und/oder NG GL erfolgen.

87. Bemessungsgrundlage GN 5

87.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung bewirtschaftete und beantragte Fläche.

87.2 Mit der Antragstellung ist festzulegen, wie viele Kennarten nachgewiesen werden können.

87.3 Eine Erhöhung der nachzuweisenden Kennarten ist auf Antrag nach Nummer 6.6 möglich.

88. Sonstige Zuwendungsbestimmungen GN 5

In jedem Jahr der Verpflichtung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

88.1 Die Verpflichtung ist während des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf derselben Fläche einzuhalten (lagegenaue Verpflichtung).

88.2 Auf den betreffenden Dauergrünlandflächen ist jährlich das Vorkommen von sechs oder acht Kennarten aus dem Katalog nach Anlage 15 nachzuweisen. Eine aktive Ansaat dieser Arten ist untersagt.

88.3 Der Nachweis gilt nur dann als erbracht, wenn mindestens sechs oder acht dieser Kennarten auf jeder Hälfte der längsten möglichen Geraden, die die betreffende Fläche quert und in zwei etwa gleich große Teile teilt, vorgefunden werden. Bei außergewöhnlichen Flächenzuschnitten kann eine gebogene Linie festgelegt werden. Kennarten auf den ersten 3 m vom Rand des Schlages bleiben dabei unberücksichtigt.

88.4 Jede Form der Bodenbearbeitung, insbesondere eine Veränderung des Bodenreliefs, Meliorationsmaßnahmen, wendende oder lockernde Bodenbearbeitung ist untersagt. Pflegemaßnahmen und Nachsaaten als Übersaat oder Schlitzsaat sind zulässig. Die Zukaufbelege für die Saatgutmischungen sowie Belege, aus denen die Zusammensetzung der Saatgutmischung hervorgeht, sind vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen. Das Befahren und das Verteilen des Grabenaushubs im Rahmen der Gewässerunterhaltung sind frühestens ab 1. Oktober zulässig.

88.5 Die betreffenden Dauergrünlandflächen sind dabei jeweils einheitlich zu bewirtschaften.

88.6 Die betreffenden Dauergrünlandflächen sind mindestens einmal jährlich innerhalb der Vegetationszeit und bis spätestens einschließlich 30. September durch Schnittnutzung und/oder Beweidung zu nutzen.

88.7 Für alle beantragten Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen.

Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen. Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Förderschwerpunkt BK – Besondere Maßnahmen zum Klimaschutz
BK 1 Moorschonender Einstau

89. Gegenstand der Förderung BK 1

Ziel der Förderung ist der Erhalt naturnaher und die Wiederherstellung regenerierbarer Moore sowie die moorschonende Bewirtschaftung. Hierdurch werden die Torfzehrung und -sackung und damit die (THG)-Emissionen verringert sowie die Kohlenstoffspeicherung und -bindung verbessert.

Weiterhin soll eine klimaschonende Bewirtschaftung von Moorgrünland durch Grabeneinstau erreicht werden.

90. Höhe der Zuwendung BK 1

90.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 536 EUR je ha.

90.2 Für Betriebe, die eine Förderung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 erhalten, beträgt die jährliche Zuwendung 436 EUR je ha.

90.3 Die Zahlung kann zusätzlich zur Förderung nach BV 1 gewährt werden.

Zusätzlich können auch Zahlungen für die Fördermaßnahmen AN 3, BV 3, GN 1, GN 2, GN 4, GN 5, BB 1, BB 2, und/oder NG GL erfolgen. Eine Beantragung der Fördermaßnahmen AN 3 und GN 5 auf derselben Fläche ist nicht möglich.

91. Bemessungsgrundlage BK 1

91.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die in der Fördermaßnahme beantragte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung.

91.2 Zuwendungsfähig sind alle beantragten Dauergrünlandflächen in der Gebietskulisse Niedermoor und Hochmoor, sofern ausreichende natürliche oder künstliche Wasserzufuhr gegeben ist. Die entsprechende Förderkulisse wird jährlich mit dem Sammelantrag bekannt gegeben. Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Flächen, die von der festgelegten Förderkulisse angeschnitten sind.

92. Sonstige Zuwendungsbestimmungen BK 1

92.1 Es können ausschließlich Flächen berücksichtigt werden, deren eingestauter Wasserzufluss eine Veränderung des Wasserstandes auf mindestens 50% der beantragten Fläche bewirken kann.

92.2 Der höchste Punkt der Fläche darf bei 50 cm über dem am Wehr ganzjährig eingestellten Wasserstand liegen. Die Reliefdifferenz zwischen Wehr und höchstem Punkt kann maximal 50 cm betragen.

92.3 Staumöglichkeiten müssen vorhanden sein.

92.4 Angrenzende Gräben müssen ganzjährig Wasser führen.

In jedem Jahr der Verpflichtung müssen auf den geförderten Flächen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

92.5 Der moorschonende Einstau ist während des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf derselben Fläche durchzuführen (lagegenaue Verpflichtung).

92.6 Die Flächen sind im Zeitraum ab dem 20. April bis einschließlich 30. September mindestens einmal landwirtschaftlich zu nutzen (durch Mahd oder Beweidung). Eine Nutzung außerhalb des Zeitraumes ist nicht zulässig.

92.7 Die Einstellung des Wehres ist ganzjährig auf bis zu 20 cm unterhalb des mittleren Geländeniveaus vorzunehmen.

92.8 Zur Sicherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung (z.B. zur Befahrbarkeit der Fläche) ist im Zeitraum nach Nummer 92.6 eine Absenkung der Grabenwasserstände auf bis zu maximal 40 cm unterhalb des mittleren Geländeniveaus zulässig. Änderungen von Einstellungen sind unter Nennung der Gründe zu dokumentieren.

92.9 Es ist ausschließlich eine narbenschonende Bewirtschaftung zulässig, Schäden an der Grasnarbe sind zu dokumentieren.

92.10 Die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln nach Anlage 2 ist untersagt. Auf Antrag kann eine Ausnahmegenehmigung zur Bekämpfung von invasiven/giftigen Pflanzenarten und/oder Problemunkräutern und/oder Schadnagern erteilt werden.

92.11 Für alle beantragten Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen.

Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen. Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Förderschwerpunkt BB – Maßnahmen zum Schutz Besonderer Biotoptypen

93. Besonderer Zuwendungszweck BB

Besonderer Zuwendungszweck ist der Erhalt bestimmter naturschutzfachlich wertvoller und schutzbedürftiger Biotoptypen die für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgelisteten Lebensraumtypen oder die Biotope und Lebensräume der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten von Bedeutung sind.

94. Generelle Zuwendungsbestimmungen BB

Bei Flächen, für die keine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/2115 i.V.m. §§ 4 ff. GAPDZG gewährt wird, werden aufgrund des hohen Naturschutzwertes im Rahmen der Verwirklichung des Zuwendungszwecks bei der Ermittlung der Größe gemäß Nummer 97 auch Flächenanteile mit witterungs- und/ oder klimabedingten Nutzungsveränderungen im Jahresverlauf (z.B. Sommertrockenheit) und/oder mit einem Gehölzbestand (Einzelbäume, Sträucher, Hecken) von bis zu 25% zusätzlich als landwirtschaftlich nutzbare Flächen berücksichtigt. Bei den genannten und von der zuständigen UNB bestätigten Flächen handelt es sich in der Regel um Lebensräume gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zu deren Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie der Förderung natürlicher Ausbreitungsund Wiederbesiedlungsprozesse eine besondere Verpflichtung besteht.

BB 1 Beweidung

95. Gegenstand der Förderung BB 1

Gefördert wird die Beweidung von Magerrasen, montanen Wiesen, Sand- und Moorheiden (einschließlich Pfeifengrasdegenerationsstadien, die mit Moorheide in Kontakt sind) und mesophiles Grünland, ggf. teilweise zusätzlich mit Mahd.

Flächen in Initial- oder Degenerationsstadien dieser besonderen Biotoptypen können in die Förderung einbezogen werden, wenn die zuständige UNB die besondere naturschutzfachliche Bedeutung bestätigt.

96. Höhe der Zuwendung BB 1

96.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt bei

96.1.1 Magerrasen/montanen Wiesen/mesophilem Grünland 411 EUR je ha,

96.1.2 Sand- und Moorheiden 395 EUR je ha.

96.2 Die Höhe des Zuschlages A (erschwerte Bedingungen) beträgt 208 EUR je ha.

96.3 Die Höhe des Zuschlages B (Mahd zweijährig) beträgt 207 EUR je ha.

96.4 Die Höhe des Zuschlages C (Handmahd) beträgt 565 EUR je ha.

96.5 Die Höhe des Zuschlages D (Ziegenhaltung) beträgt 114 EUR je ha.

96.6 Die Höhe des Zuschlages E (Ganzjahresbeweidung) beträgt 81 EUR je ha.

96.7 Alle Zuschläge sind miteinander kombinierbar. Zuschlag C ist nur in Kombination mit Zuschlag B zulässig.

96.8 Die Zuschläge A bis E sind einmalig zur Bewilligung zu beantragen.

96.9 Die Zahlung kann zusätzlich zur Förderung nach BV 1 gewährt werden.

Zusätzlich können auch Zahlungen für die Fördermaßnahmen AN 3, BK 1, GN 5 erfolgen. AN 3 und GN 5 können nicht auf derselben Fläche beantragt werden.

97. Bemessungsgrundlage BB 1

97.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die in der Fördermaßnahme beantragte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung.

97.2 Die Förderkulisse wird jährlich mit dem Sammelantrag bekannt gegeben.

97.3 Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten Förderkulisse angeschnitten sind.

98. Sonstige Zuwendungsbestimmungen BB 1

98.1 Die Verpflichtung ist während des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf derselben Fläche einzuhalten (lagegenaue Verpflichtung).

98.2 Die Bewirtschaftung der betreffenden Flächen ist nach einem durch die zuständige UNB erstellten Beweidungsplan nach Anlage 16 durchzuführen. Die UNB kann bei fachlichen Erfordernissen jährlich Abweichungen nach den Nummern 6.14 oder 6.16 festlegen, gleichzeitig ist eine Reduzierung des Fördersatzes vorzunehmen.

98.3 Jede Form der Bodenbearbeitung, insbesondere eine Veränderung des Bodenreliefs, Meliorationsmaßnahmen, wendende oder lockernde Bodenbearbeitung sind untersagt.

Das Befahren und das Verteilen des Grabenaushubs im Rahmen der Gewässerunterhaltung durch den Unterhaltungsverband sind frühestens ab 1. Oktober zulässig.

98.4 Die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln sowie der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln nach Anlage 2 sind untersagt.

98.5 Für das mesophile Grünland gelten grundsätzlich folgende zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen:

98.5.1 Eine Grünlanderneuerung ist nicht erlaubt. Eine Übersaat ohne nachhaltige Zerstörung der Grünlandnarbe kann vorgenommen werden.

98.5.2 Bei der Übersaat ist eine Saatgutmischung mit standorttypischen Gräsern zu verwenden. Zulässig sind Rotschwingel (Festuca rubra), Wiesen-Schwingel (Festuca pratensis), Wiesen-Lieschgras (Phleum pratense), Wiesenrispe (Poa pratensis), Gewöhnliches Knäuelgras (Dactylis glomerata). Andere Pflanzenarten als Bestandteil der Saatgutmischung sind nicht zulässig. Mit Zustimmung der UNB ist eine Übertragung von Mahdgut oder das Einbringen von anderen gebietsheimischen Pflanzenarten zulässig.

98.5.3 Die betreffenden Flächen sind maximal zweimal jährlich durch Beweidung zu nutzen. Die Tiere müssen nach der ersten Nutzung spätestens am 5. Juni von den Flächen abgetrieben werden. Die zweite Nutzung darf frühestens ab dem 16. August erfolgen.

98.5.4 Eine organische Düngung ist nur mit Festmist und bis zu maximal 50% des berechneten N-Düngebedarfs gemäß DüV zulässig. Für die organische Düngung ist der anrechenbare N-Anteil des jeweiligen Wirtschaftsdüngers maßgeblich (nach Anlage 1, Tabelle 1 und Anlage 2 DüV). Die Bemessung der Höhe der Düngegabe erfolgt auf Grundlage der Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs in organischen Düngemitteln gemäß Anlage 3 DüV.

98.5.5 In der Förderkulisse GN 2 ist in Abstimmung mit der UNB jährlich auf mindestens 10% eines Schlages ab dem 1. März bis einschließlich 31. Juli eine Schonfläche stehen zulassen. Die Schonfläche darf in diesem Zeitraum nicht genutzt werden.

98.6 Die betreffenden Flächen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen sonstigen Zuwendungsbestimmungen mindestens einmal jährlich im Zeitraum ab dem 1. Mai bis einschließlich 31. Oktober durch Beweidung und ggf. Mahd zu nutzen.

98.7 Für alle beantragten Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen. Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen. Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

98.8 Zur Gewährung des Zuschlages A ist, in Abstimmung mit der UNB, die Beweidung auf Magerrasen, montanen Wiesen und mesophilem Grünland unter erschwerten Bedingungen gemäß Anlage 17 (mittlere Hanglage, Flachgründigkeit, Kleinstparzellierung, flexible Zäunung) durchzuführen.

98.9 Zur Gewährung des Zuschlages B ist für Teilflächen, in Abstimmung mit der UNB, im zweijährigen Rhythmus eine Mahd einschließlich Abtransport des Mähgutes durchzuführen.

98.10 Zur Gewährung des Zuschlages C ist für Teilflächen nach Zuschlag B, in Abstimmung mit der UNB, im zweijährigen Rhythmus eine Handmahd einschließlich Abtransport des Mähgutes durchzuführen.

98.11 Zur Gewährung des Zuschlages D ist die Beweidung ausschließlich mit Ziegen oder zusätzlich mit Ziegen (mindestens 5% bezogen auf die Mutterschafe) durchzuführen.

98.12 Zur Gewährung des Zuschlages E ist, in Abstimmung mit der UNB, eine Ganzjahresbeweidung mit Robustrassen und/oder regionalen Landrassen durchzuführen.

BB 2 Mahd

99. Gegenstand der Förderung BB 2

Gefördert wird die maschinelle Mahd von montanen Wiesen und mesophilem Grünland einschließlich Abtransport des Mähgutes.

100. Höhe der Zuwendung BB 2

100.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 369 EUR je ha.

100.2 Die Höhe des Zuschlages A (erschwerte Bedingungen) beträgt 517 EUR je ha.

100.3 Die Höhe des Zuschlages B (Handmahd) beträgt 1.200 EUR je ha.

100.4 Die Höhe des Zuschlages C (Einsatz Mähbalken) beträgt 70 EUR je ha.

100.5 Die Höhe des Zuschlages D (überjährige Schonfläche) beträgt 63 EUR je ha.

100.6 Die Zuschläge B und C sind nicht miteinander kombinierbar.

100.7 Die Zuschläge A bis D sind einmalig zur Bewilligung zu beantragen.

100.8 Wird für die beantragten Flächen im Verpflichtungszeitraum eine Förderung nach den Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG i.V.m. § 17 GAPDZV beantragt, erfolgt ein Ausschluss oder eine Kürzung der Zahlung für die betreffenden Flächen in folgendem Umfang:

Bei Teilnahme an den Regelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GAPDZG (Altgrasstreifen) ist eine Beantragung des Zuschlages D nicht möglich.

100.9 Die Zahlung kann zusätzlich zur Förderung nach BV 1 gewährt werden.

Zusätzlich können auch Zahlungen für die Fördermaßnahmen AN 3, BK 1, GN 5 erfolgen. AN 3 und GN 5 können nicht auf derselben Fläche beantragt werden.

101. Bemessungsgrundlage BB 2

101.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die in der Fördermaßnahme beantragte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung.

101.2 Die Förderkulisse wird jährlich mit dem Sammelantrag bekannt gegeben.

101.3 Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten Förderkulisse angeschnitten sind.

102. Sonstige Zuwendungsbestimmungen BB 2

102.1 Die Verpflichtung ist während des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf derselben Fläche einzuhalten (lagegenaue Verpflichtung).

102.2 Die maschinelle Mahd der Vegetation mit dem ersten Schnitt ist jährlich im Zeitraum ab dem 25. Juni bis einschließlich 31. Oktober durchzuführen. Für den Biotoptyp mesophiles Grünland gilt der Zeitraum der maschinellen Mahd ab dem 1. Juni bis einschließlich 31. Oktober.

102.3 Das anfallende Mähgut ist aufzunehmen und abzufahren.

102.4 Die Bewirtschaftung der betreffenden Flächen ist nach einem durch die zuständige UNB erstellten Bewirtschaftungsplan nach Anlage 18 durchzuführen.

102.5 Jede Form der Bodenbearbeitung, insbesondere eine Veränderung des Bodenreliefs, Meliorationsmaßnahmen, wendende oder lockernde Bodenbearbeitung sind untersagt.

Das Befahren und das Verteilen des Grabenaushubs im Rahmen der Gewässerunterhaltung durch den Unterhaltungsverband sind frühestens ab 1. Oktober zulässig.

102.6 Die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln sowie der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln nach Anlage 2 sind untersagt.

102.7 Für das mesophile Grünland gelten grundsätzlich folgende zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen:

102.7.1 Eine Grünlanderneuerung ist nicht erlaubt. Eine Übersaat ohne nachhaltige Zerstörung der Grünlandnarbe kann vorgenommen werden.

102.7.2 Bei der Übersaat ist eine Saatgutmischung mit standorttypischen Gräsern zu verwenden. Zulässig sind Rotschwingel (Festuca rubra), Wiesen-Schwingel (Festuca pratensis), Wiesen-Lieschgras (Phleum pratense), Wiesenrispe (Poa pratensis), Gewöhnliches Knäuelgras (Dactylis glomerata). Andere Pflanzenarten als Bestandteil der Saatgutmischung sind nicht zulässig. Mit Zustimmung der UNB ist eine Übertragung von Mahdgut oder das Einbringen von anderen gebietsheimischen Pflanzenarten zulässig.

102.7.3 Die betreffenden Flächen sind maximal zweimal jährlich durch Mahd zu nutzen. Die zweite Nutzung kann frühestens 10 Wochen nach dem erstem Nutzungstermin erfolgen.

102.7.4 Eine organische Düngung ist nur mit Festmist und bis zu maximal 50% des berechneten N-Düngebedarfs gemäß DüV zulässig. Für die organische Düngung ist der anrechenbare N-Anteil des jeweiligen Wirtschaftsdüngers maßgeblich (nach Anlage 1, Tabelle 1 und Anlage 2 DüV). Die Bemessung der Höhe der Düngegabe erfolgt auf Grundlage der Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs in organischen Düngemitteln gemäß Anlage 3 DüV.

102.7.5 In der Förderkulisse GN 2 ist in Abstimmung mit der UNB jährlich auf mindestens 10% eines Schlages nach der ersten Nutzung bis einschließlich 31. Juli eine Schonfläche stehen zulassen. Die Schonfläche darf in diesem Zeitraum nicht genutzt werden.

102.8 Für alle beantragten Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen. Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen. Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

102.9 Zur Gewährung des Zuschlages A kann, in Abstimmung mit der UNB, die Mahd nur unter erschwerten Bedingungen (z.B. mittlere Hanglage, nicht verwertbarer Aufwuchs – siehe Anlage 17) durchgeführt werden.

102.10 Zur Gewährung des Zuschlages B ist die Mahd, in Abstimmung mit der UNB, aufgrund der Beschaffenheit oder des Schutzzwecks der Flächen nur von Hand durchzuführen.

102.11 Zur Gewährung des Zuschlages C muss die Bewirtschaftung mit einem Mähbalken ohne rotierende Messer und ohne Aufbereiter erfolgen.

102.12 Zur Gewährung des Zuschlages D muss, in Abstimmung mit der UNB, eine überjährige Schonfläche angelegt werden, welche nur im zweiten und vierten Verpflichtungsjahr genutzt werden darf.

Förderschwerpunkt NG – Maßnahmen zum Schutz Nordischer Gastvögel

103. Besonderer Zuwendungszweck NG

Gefördert wird das Bereitstellen von störungsarmen Rastund Nahrungsflächen für durchziehende und überwinternde nordische Gastvögel.

104. Generelle Zuwendungsbestimmungen NG

Der Einsatz von Vergrämungsanlagen ist jährlich im Zeitraum ab dem 1. November bis einschließlich 31. März des Folgejahres auf sämtlichen Betriebsflächen unzulässig, soweit sie innerhalb der Förderkulisse liegen. Soweit hoheitlich keine weitergehenden Regelungen bestehen, ist auf nicht geförderten Flächen jedoch eine lokal wirkende Vergrämung mit optischen Signalen (z.B. Vogelscheuchen, Flatterbändern oder Plastikgegenständen mit variabler Befestigung) zulässig, in Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes gemäß Nummer 75 allerdings nur bis einschließlich 15. Februar.

NG A Naturschutzgerechte Bewirtschaftung auf Ackerland

105. Gegenstand der Förderung NG A

Gefördert wird die Extensivierung der Nutzung von Ackerflächen mit dem Ziel der Vermeidung von Beunruhigungen zum Schutz nordischer Gastvögel.

106. Höhe der Zuwendung NG A

106.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 451 EUR je ha.

106.2 Für Betriebe, die eine Förderung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 erhalten, beträgt die jährliche Zuwendung 447 EUR je ha.

106.3 Die Zahlung kann zusätzlich zur Förderung nach BV 1 und BV 3 gewährt werden.

107. Bemessungsgrundlage NG A

107.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte Flächengröße für die naturschutzgerechte Bewirtschaftung auf Ackerland zum Zeitpunkt der Antragstellung.

107.2 Liegt der Umfang der ermittelten naturschutzgerecht bewirtschafteten Ackerflächen unter der bewilligten Mindestfläche, so reduziert sich der Auszahlungsbetrag im jeweiligen Verpflichtungsjahr entsprechend. Eine Anpassung der Bewilligung auf die aktuell ermittelte Fläche und eine Rückforderung für vergangene Jahre erfolgt in diesem Fall nur dann, wenn die bewilligte Mindestfläche um mehr als 10% unterschritten wurde.

107.3 Auszahlungsfähig ist maximal die auf den Förderantrag hin bewilligte Gesamtfläche nach dieser Fördermaßnahme.

107.4 Zuwendungsfähig sind nur Flächen, die in bestimmten Förderkulissen liegen:

  • EU-Vogelschutzgebiete
  • V 03 (Westermarsch),
  • V 04 (Krummhörn),
  • V 06 (Rheiderland),
  • V 09 (Ostfriesische Meere),
  • V 10 (Emsmarsch),
  • V 11 (Hunteniederung),
  • V 16 (Emstal von Lathen bis Papenburg),
  • V 18 (Unterelbe) und
  • V 27 (Unterweser).
  • V 37 (Mittelelbe),
  • V 63 (Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens),
  • V 64 (Marschen am Jadebusen),
  • V 65 (Butjadingen) sowie
  • im Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ außerhalb V 37, einschließlich naturschutzfachlich begründeter Arrondierungsflächen.

107.5 Die Förderkulisse wird jährlich mit dem Sammelantrag bekannt gegeben.

107.6 Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten Förderkulisse angeschnitten sind.

107.7 Eine Aufnahme weiterer Vogelschutzgebiete nach

107.4 kann mit Zustimmung des MU erfolgen, wenn die zuständige UNB oder der NLWKN die veränderte naturschutzfachliche Bedeutung der entsprechenden Gebiete aufgrund einer nach landeseinheitlichen Mindeststandards (Anlage 19) erstellten aktuellen Bestandserfassung bestätigt.

108. Sonstige Zuwendungsbestimmungen NG A

In jedem Jahr der Verpflichtung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

108.1 Die Verpflichtung kann während des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf unterschiedlichen Flächen erbracht werden (rotierende Verpflichtung).

108.2 Die betreffenden Flächen sind im Verpflichtungszeitraum mit Wintergetreide, Winterraps, Grassamen, Acker- oder Kleegras jährlich zu bestellen.

108.3 Im Herbst vor Beginn der Verpflichtung hat eine Aussaat bis einschließlich 15. Oktober zu erfolgen. Im Verpflichtungszeitraum hat die Einsaat jeweils bis einschließlich 15. Oktober eines Jahres zu erfolgen.

Nach dem Anbau von Mais/Rüben ist eine Aussaat bis einschließlich 30. Oktober zulässig.

108.4 Auf den betreffenden Flächen sind im Verpflichtungszeitraum ab dem 1. November bis einschließlich 31. März des Folgejahres folgende Handlungen untersagt:

  • grundsätzlich jegliche Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie
  • Beunruhigungen in anderer Weise.

108.5 Abweichend von Nummer 108.4 sind jährlich freigestellt:

  • eine einmalige mineralische Düngung,
  • eine einmalige organische Düngung im Verfahren mit Schleppschlauch, Schleppschuh oder Ausbringung direkt in den Boden,
  • ein einmaliger Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung des Ackerfuchsschwanzes und/ oder des Großen Rapsstängelrüßlers und/oder des Gefleckten Kohltriebrüßlers und/oder eine einmalige mechanische Wildkrautregulierung und
  • Graben-, Grüppen- und Heckenpflege sowie der Weidezaunrückbau im Zeitraum ab dem 1. November bis einschließlich 31. Dezember.

108.6 In besonderen Ausnahmefällen und mit Genehmigung durch die zuständige Bewilligungsbehörde kann sowohl von der Anzahl der Düngegänge als auch von der Düngeart sowie der Art/des Umfangs des Pflanzenschutzmitteleinsatzes abgewichen werden.

108.7 Für alle beantragten Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen.

Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen. Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

NG GL Naturschutzgerechte Bewirtschaftung auf Dauergrünland

109. Gegenstand der Förderung NG GL

Gefördert wird die Beibehaltung oder Extensivierung der Nutzung von Dauergrünland mit dem Ziel der Vermeidung von Beunruhigungen zum Schutz nordischer Gastvögel sowie die naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Erhalt und zur Verbesserung von Wiesenvogellebensräumen.

110. Höhe der Zuwendung NG GL

110.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 328 EUR je ha.

110.2 Für Betriebe, die eine Förderung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 erhalten, beträgt die jährliche Zuwendung 325 EUR je ha.

110.3 Die Höhe des Zuschlages A (UNB-Beteiligung) beträgt 46 EUR je ha.

110.4 Die Höhe des Zuschlages B (Einsatz Mähbalken) beträgt 70 EUR je ha.

110.5 Die Höhe des Zuschlages C (Einstau/Anstau) beträgt 266 EUR je ha.

110.6 Die Höhe des Zuschlages D (Pflegeschnitt) beträgt 124 EUR je ha.

110.7 Die Höhe des Zuschlages E (Erhöhung Flächenanteil Ruhefläche) beträgt 140 EUR je ha.

110.8 Die Höhe des Zuschlages F (Verlängerung Ruhezeitraum bis 30. Juni) beträgt 42 EUR je ha.

110.9 Die Höhe des Zuschlages G (Betroffenheitsbonus einschließlich Zuschlag C) beträgt den 1,5-fachen Wert der Zuwendungshöhe nach 110.1 und 110.2.

110.10 Alle Zuschläge sind miteinander kombinierbar.

110.11 Die Zuschläge A bis G sind jährlich zum Auszahlungsantrag zu beantragen.

110.12 Innerhalb der Förderkulisse NG GL aber außerhalb der Förderkulisse nach GN 2 kann mit Zustimmung der UNB auf die Anlage der Ruhefläche nach 112.5 verzichtet werden.

Die Höhe der jährlichen Zuwendung verringert sich dann bei den folgenden Nummern wie folgt, bei

  • Nummer 110.1 auf: 304 EUR je ha,
  • Nummer 110.2 auf: 317 EUR je ha.

110.13 Die Zahlung kann zusätzlich zur Förderung nach BV 1 und BV 3 gewährt werden.

Zusätzlich können auch Zahlungen für die Fördermaßnahmen AN 3, BK 1, GN 5 erfolgen. AN 3 und GN 5 können nicht auf derselben Fläche beantragt werden.

111. Bemessungsgrundlage NG GL

111.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die in der Fördermaßnahme beantragte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung.

111.2 Zuwendungsfähig sind nur Flächen, die in bestimmten Förderkulissen liegen:

  • EU-Vogelschutzgebiete
  • V 01 Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer,
  • V 03 (Westermarsch),
  • V 04 (Krummhörn),
  • V 06 (Rheiderland),
  • V 09 (Ostfriesische Meere),
  • V 10 (Emsmarsch),
  • V 11 (Hunteniederung),
  • V 16 (Emstal von Lathen bis Papenburg),
  • V 18 (Unterelbe),
  • V 27 (Unterweser),
  • V 35 (Hammeniederung),
  • V 37 (Mittelelbe),
  • V 63 (Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens),
  • V 64 (Marschen am Jadebusen),
  • V 65 (Butjadingen) sowie im Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ außerhalb V 37, einschließlich naturschutzfachlich begründeter Arrondierungsflächen.

111.3 Die Förderkulisse wird jährlich mit dem Sammelantrag bekannt gegeben.

111.4 Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten Förderkulisse angeschnitten sind.

111.5 Die Aufnahme weiterer Vogelschutzgebiete in die Förderkulisse nach 111.2 kann erfolgen, wenn die zuständige UNB oder der NLWKN die veränderte naturschutzfachliche Bedeutung des jeweiligen Gebietes aufgrund einer nach landeseinheitlichen Mindeststandards (Anlage 19) erstellten aktuellen Bestandserfassung bestätigt.

112. Sonstige Zuwendungsbestimmungen NG GL

112.1 Die Verpflichtung ist während des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf derselben Fläche einzuhalten (lagegenaue Verpflichtung).

112.2 Die betreffenden Dauergrünlandflächen sind mindestens einmal jährlich innerhalb des Zeitraums ab dem 1. August bis einschließlich 30. September zu nutzen (z.B. durch Schnittnutzung oder Beweidung).

112.3 Auf den betreffenden Flächen sind jährlich im Zeitraum ab dem 1. November bis einschließlich 31. März des Folgejahres folgende Handlungen untersagt:

  • grundsätzlich jegliche Beweidungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Pflegeschnitt),
  • Mulchen, Erneuerung oder Pflege der Grünlandnarbe einschließlich Nach- und Übersaat) sowie
  • Beunruhigungen in anderer Weise.

Das Befahren und das Verteilen des Grabenaushubs im Rahmen der Gewässer-Unterhaltung durch den Unterhaltungsverband sind frühestens ab 1. Oktober bis 31. Dezember zulässig.

112.4 Abweichend von Nummer 112.3 sind jährlich freigestellt:

  • eine Beweidung sowie ein Pflegeschnitt zur Beseitigung von Horst bildenden Pflanzen im Zeitraum ab dem 1. November bis einschließlich 15. November,
  • eine einmalige mineralische Düngung,
  • auf den betreffenden Binnendeichen gelegenen Dauergrünlandflächen ab dem 1. Februar bis einschließlich 20. März die Durchführung einer einmaligen organischen Düngung im Rahmen einer 50/50-Regelung (Anlage 20) und eines einmaligen Schleppens, Walzens, Striegelns, Schlegelns. Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörde kann dieser Zeitraum bis einschließlich 31. März verlängert werden. Im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorgenannten Pflegemaßnahme ist auch eine Nach- und Übersaat, soweit kein Eingriff in den Boden erfolgt, zulässig,
  • Graben-, Grüppen- und Heckenpflege sowie der Weidezaunrückbau im Zeitraum ab dem 1. November bis einschließlich 31. Dezember.

112.5 Auf mindestens 10% der jährlich zur Zahlung festgestellten Fläche (Ruhefläche) ist folgendes zu beachten:

Im Zeitraum ab dem 1. April bis einschließlich 15. Juni (Ruhezeitraum) sind mechanische Bodenbearbeitungen oder Pflegemaßnahmen (z.B. Schleppen, Walzen, Striegeln, Schlegeln), Mähen, Beweiden, Nachsäen oder die Ausbringung mineralischer oder organischer Düngemittel zu unterlassen.

112.5.1 Nach dem 15. Juni ist auf 10% der Ruhefläche eine Schonfläche, die 10% der Größe der Ruhefläche nicht unterschreiten darf, stehen zu lassen. Diese Fläche darf frühestens ab dem 1. August geerntet, genutzt oder befahren werden.

112.5.2 Abweichend von Nummer 112.5 ist eine Erstnutzung der Ruhefläche durch Beweidung zulässig. Die zulässige Beweidungsdichte der Ruhefläche im Zeitraum ab dem 1. April bis einschließlich 15. Juni beträgt entweder maximal drei Tiere je ha oder maximal zwei RGV (siehe Anlage 11).

Eine Beweidung mit Pferden/Equiden ist bis einschließlich 15. Juni nicht zulässig. Die unter Nummer 112.5.1 genannte Schonfläche darf im Rahmen der Beweidung ab Weideaustrieb bis einschließlich 31. Juli nicht genutzt werden.

112.6 Die Lage der Ruhefläche nach Nummer 112.5.1 sowie die Lage der Schonfläche nach Nummer 112.5.2 ist von der antragstellenden Person festzulegen. Jährlich wechselnde Ruhe- und Schonflächen können in Zusammenhang mit Zuschlag A von den zuständigen Naturschutzbehörden festgelegt werden.

112.7 Für alle beantragten Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen. Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen unverzüglich – d.h. noch am selben Tag – aufzuzeichnen. Die förderspezifischen Aufzeichnungen sind auf dem Betrieb vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

112.8 Zur Gewährung des Zuschlages A ist die Beteiligung der UNB zur Bestimmung der Lage der Ruhe- und Schonflächen mit einer vorgegebenen Anlage jährlich zum Auszahlungsantrag nachzuweisen.

112.9 Zur Gewährung des Zuschlages B muss die Bewirtschaftung mit einem Mähbalken ohne rotierende Messer und ohne Aufbereiter erfolgen.

112.10 Zur Gewährung des Zuschlages C, in Abstimmung mit der UNB, muss ein Einstau/Anstau vom 1. Januar bis 31. Mai nach Anlage 12 erfolgen.

112.11 Zur Gewährung des Zuschlages D muss, in Abstimmung mit der UNB, ein zusätzlicher Pflegeschnitt mit Abräumen des Mähgutes ab dem 1. Oktober erfolgen.

112.12 Zur Gewährung des Zuschlages E muss der Flächenanteil der Ruhefläche bis einschließlich 15. Juni über 10% hinaus gehen.

112.13 Zur Gewährung des Zuschlages F muss der Ruhezeitraum bis einschließlich 30. Juni verlängert werden.

112.14 Zur Gewährung des Zuschlages G müssen die bewirtschafteten und beantragten Flächen mindestens 70% der landwirtschaftlichen Nutzfläche des jeweiligen Betriebes umfassen und gleichzeitig müssen mindestens 5 ha dieser Flächen am Zuschlag C teilnehmen.

 

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