Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur strategischen Neuausrichtung des Wassermengenmanagements und des klimafolgenorientierten Ausbaus von Infrastrukturen der Wasserversorgung und -nutzung (FörderRL Klimafolgenanpassung Wasserwirtschaft)
RdErl. d. MU v. 2.2.2022
– 21-62625/01-0016 –
– VORIS 28200 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Vorhaben zum zielgerichteten Umgang mit der Ressource Wasser im Hinblick auf den Klimawandel. Ziel ist es, den nachhaltigen Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung des Wasserdargebots zur Anpassung der Wasserbewirtschaftung an den Klimawandel in Niedersachsen zu fördern.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Folgende Vorhaben werden gefördert:
2.1.1 Grundlagenarbeit wie Erhebung und Aufbereitung von Daten, Entwicklung von Systemen zur Datenhaltung und zur Bewertung der Daten, Entwicklung von Verfahrensempfehlungen zum Umgang mit der Ressource Wasser einschließlich Modellierungen und Weiterentwicklung von Modellen über
- durch den Klimawandel zu erwartende lokale oder regionale Veränderungen mit Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und/oder den biologischen oder chemischen Zustand der Oberflächengewässer,
- Bodeninformationen mit Bezug zum Wasserhaushalt,
- Bodenfunktionsbewertungen einschließlich Erstellung von Bodenfunktionskarten,
jeweils als Grundlage für die Förderung von Konzeptionen, Machbarkeitsstudien oder Projekten gemäß Nummer 2.1.2 und 2.1.3; Landesgrenzen übergreifende Vorhaben werden gefördert, wenn sie sich ganz oder überwiegend auf in Niedersachsen gelegene Gewässer beziehen;
2.1.2 Erstellung von Sektor übergreifenden lokalen oder regionalen Konzepten, Machbarkeitsstudien und Planungen zur Nutzung von Gewässern (Grundwasser und Oberflächengewässer) oder zum Schutz der Wasserressourcen durch Nutzung von Abwasser oder Brauchwasser, die unter Berücksichtigung des zu erwartenden Klimawandels plausible und flexible Anpassungsmaßnahmen beschreiben einschließlich Beratung der örtlichen Akteure und projektbegleitender Öffentlichkeitsarbeit; Landesgrenzen übergreifende Vorhaben werden gefördert, wenn sie sich ganz oder überwiegend auf in Niedersachsen gelegene Gewässer beziehen;
2.1.3 die Umsetzung der o.g. Konzepte oder sonstiger Konzepte zur Wasserbewirtschaftung durch Investitionen die dazu dienen, regional oder landesweit konzeptionell entwickelte Ziele zur Anpassung der Wasserbewirtschaftung an den Klimawandel zu erreichen, auch im Verbund mit Kooperationspartnern wie Kommunen, Verbänden und sonstigen Dritten:
a) Investitionen zur Vernetzung oder Optimierung der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur,
b) Investitionen zur Herstellung oder Optimierung von Anlagen zur besseren Nutzung der Wasserressourcen einschließlich Erprobung von Lösungen durch Versuchs- oder Demonstrationsanlagen,
c) Investitionen in den Bau oder die Ausrüstung wasserwirtschaftlicher Anlagen, die der innovativen Entwicklung von Brauchwassernutzung und somit der Schonung der Ressource Wasser dienen,
d) Bau von Anlagen zur Wasserspeicherung, Stauhaltung oder Verteilung von Wasser, soweit sie erforderlich sind, um eine wesentliche Verbesserung der Wassernutzung unter Berücksichtigung von Nutzungskonkurrenzen zu erzielen,
e) Investitionen zur Verbesserung des Wasserdargebots oder zur Wiederherstellung von Bodenfunktionen, z.B. Entsiegelungen oder Maßnahmen zur Erhöhung der Wasserspeicherfähigkeit des Bodens,
f) Investitionen zur Vermeidung der Salzintrusion in Küstengebieten infolge des beschleunigt steigenden Meeresspiegels,
g) Planungen, Beratungen der örtlichen Akteure sowie Variantenuntersuchungen zur Vorbereitung der vorgenannten Investitionen sowie projektbegleitende Öffentlichkeitsarbeit.
2.2 Die zeitgleiche Beantragung verschiedener Fördergegenstände ist möglich; Anträge nach Nummer 2.1.3 sind stets gesondert zu stellen.
2.3 Nicht gefördert werden
a) Maßnahmen, die bereits eine Förderung nach anderen Förderprogrammen erhalten (Verbot der Doppelfinanzierung),
b) Vorhaben und Maßnahmen, zu denen eine rechtliche Verpflichtung besteht, z.B. verbindlich festgesetzte Kompensationsmaßnahmen,
c) Vorhaben, bei denen der Nutzen für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung nicht im Vordergrund steht und für die aufgrund ihrer anderen Zielrichtung speziellere Förderrichtlinien vorhanden sind, z.B. Richtlinien zur Fließgewässerentwicklung, für die biologische Vielfalt einschließlich Moorschutz, zum Klimaschutz u.Ä.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
- kommunale Gebietskörperschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
- juristische Personen, denen die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung, Trinkwassergewinnung oder Abwasserentsorgung obliegt, sowie
- Zusammenschlüsse der vorgenannten Zuwendungsempfänger.
Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Dienst- oder Betriebssitz im Gebiet des Landes Niedersachsen haben.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Datenermittlung und -auswertung nach Nummer 2.1.1 wird gefördert, wenn Grundlagendaten für das vom Antragsteller zu betrachtende Gebiet nicht in ausreichendem Umfang oder nicht in ausreichender Qualität vorliegen und wenn die Daten dazu geeignet sind, konzeptionelle Überlegungen vorzubereiten.
4.2 Konzepte nach Nr. 2.1.2 werden gefördert, wenn
4.2.1 sie extern moderiert und begleitet werden und
4.2.2 das zu betrachtende Gebiet unter den Gesichtspunkten der Nutzung von Gewässern (Grundwasser und Oberflächengewässer), Hochwasser- und Küstenschutz eine wasserwirtschaftliche Einheit bildet, um die Nutzungen sowie den Hochwasser- und Küstenschutz im Sinne der Klimafolgenanpassung so zu bewältigen, dass benachbarte Gebiete nicht benachteiligt werden und Kooperationen körperschaftsübergreifend bewältigt werden können und
4.2.3 die Konzepterstellung unter Einbeziehung aller einschlägigen Interessen und Träger öffentlicher Belange erfolgt (sektorübergreifender Prozess). Hierzu gehören regelmäßig:
a) die im betrachteten Gebiet gelegenen kommunalen Gebietskörperschaften mit den Aufgabenbereichen Gefahrenabwehr, Wasserwirtschaft, Naturschutz, Bodenschutz, Raumordnung, Bauplanung, Verkehr und Tourismus,
b) das Land Niedersachsen mit den Fachbehörden NLWKN und LBEG als gewässerkundlicher Landesdienst, Ersteller von Klimawirkungsprognosen sowie Fachbehörde für Naturschutz,
c) die Wasser- und Bodenverbände der betroffenen Region,
d) die Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung,
e) die Land- und Forstwirtschaft sowie
f) die Industrie und das Gewerbe.
4.3 Investitionen nach Nummer 2.1.3 werden gefördert, wenn
4.3.1 bei technischen Anlagen und Einrichtungen ein wasserwirtschaftlicher Nutzen voraussichtlich zu erwarten ist und
4.3.2 die Finanzierung der Unterhaltung und Weiternutzung im Zweckbindungszeitraum gesichert ist.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendung beträgt bei einer Förderung
- gemäß Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 300.000 EUR;
- gemäß Nummer 2.1.3 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 500.000 EUR.
Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 werden an kommunale Gebietskörperschaften nur gewährt, wenn diese jeweils mindestens 25.000 EUR betragen. Anderen Antragstellern werden sie nur gewährt, wenn diese jeweils mindestens 10.000 EUR betragen (Bagatellgrenze).
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.3.1 Zuwendungsfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung eines Vorhabens anfallenden Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Dazu gehören die durch Rechnungen belegten tatsächlich geleisteten Ausgaben und bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 die durch Rechnungen belegten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung eines Vorhabens anfallenden Ausgaben (Planungskosten, Bauausgaben, Anschaffungs- und Herstellungskosten).
5.3.2 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.3 sowie bei umfangreichen Machbarkeitsstudien nach Nummer 2.1.2 kann für die Projektsteuerung zusätzlich eingestelltes Projektpersonal im Umfang von höchstens einer Vollzeitkraft der EntgeltGr. 12 als zuwendungsfähig anerkannt werden. Die Abrechnung erfolgt nach geleisteten Arbeitsstunden, höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächliche gezahlten Personalausgaben.
5.3.3 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Grunderwerb, Beschaffung von Kraftfahrzeugen, Bau von Verwaltungsgebäuden, Personal- und Verwaltungskosten des Zuwendungsempfängers über Nummer 5.3.2 hinaus sowie Betrieb und Unterhaltung von Anlagen und Gewässern nach Nummer 2.1.3.
5.4 Eigenanteil, Eigenmittel und andere Eigenleistungen
Der Eigenanteil ist aus Eigenmitteln (Zahlungs-/Barmitteln) des Zuwendungsempfängers oder am Projekt beteiligter Dritter zu erbringen. Eigenleistungen wie z.B. eigene Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers, unbezahlte sowie ehrenamtliche oder freiwillige Arbeitsleistungen sind nicht auf den Eigenanteil anrechenbar.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Zweckbindungsfrist
- Bauten und baulichen Anlagen müssen innerhalb eines Zeitraumes von mindestens zwölf Jahren ab Fertigstellung,
- technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte müssen innerhalb eines Zeitraumes von mindestens fünf Jahren ab Lieferung
dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden; sie dürfen innerhalb dieser Fristen nicht veräußert werden. Die o.g. Fristen beginnen jeweils mit dem 1. Januar des auf die Schlusszahlung der Zuwendung folgenden Jahres. Bei Auflösung eines Verbandes hat der Rechtsnachfolger die Einhaltung der Zweckbindungsfrist zu gewährleisten. Bei einem Antrag von mehreren Projektpartnern ist im Antrag darzulegen, welcher Partner für die Einhaltung der Zweckbindung einsteht.
6.2 De-minimis-Regelung
Sollte im Einzelfall die Zuwendung einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Empfängers zugutekommen, handelt es sich grundsätzlich um eine staatliche Beihilfe i.S. von Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7.6.2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1). Soweit die Zuwendung eine solche staatliche Beihilfe ist, erfolgt die Gewährung gemäß den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2.7.2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung –.
In diesem Fall stellt die Bewilligungsstelle im Einzelfall sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen. Sie prüft zur Einhaltung des De-minimis-Höchstbetrages insbesondere eine vom Zuwendungsempfänger vorzulegende De-minimis-Erklärung und stellt eine De-minimis-Bescheinigung aus.
Sofern die Zuwendung der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dient, kommt eine Förderung auch unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25.4.2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. EU Nr. L 114 S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1474 der Kommission vom 13.10.2020 (ABl. EU Nr. L 337 S. 1), – im Folgenden: DAWI-De-minimis-Verordnung – in Betracht. Voraussetzung ist in diesem Fall die zulässige Betrauung mit einer entsprechenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.
In diesem Fall stellt die Bewilligungsstelle im Einzelfall sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung vorliegen, insbesondere die Einhaltung der Kumulationsverbote mit anderen Zuwendungen und des De-minimis-Höchstbetrags von 500.000 EUR in drei Steuerjahren.
6.3 Bei Vorhaben, die sich grenzübergreifend auswirken oder bei denen grenzübergreifende Datenermittlungen oder Konzepte aus wasserwirtschaftlicher Sicht sinnvoll sind, werden die zuwendungsfähigen Aufwendungen berücksichtigt, wenn das Vorhaben mit der zuständigen Wasserbehörde des Nachbarstaates abgestimmt ist und die zuwendungsfähigen Ausgaben in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die niedersächsische Wasserwirtschaft stehen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank). Die NBank erteilt die Bewilligungen auf der Basis einer fachtechnischen Stellungnahme des NLWKN. Der NLWKN beteiligt bei Bedarf weitere Fachbehörden.
7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Formulare auf Anforderung zur Verfügung.
Das MU legt im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage fest. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle. Ein Förderantrag gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtages formgerecht (d.h. eigenhändig unterschrieben) zugegangen ist.
7.4 Dem Antrag auf Zuwendung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1: Erläuterung des Zwecks der Datenerhebung und der beabsichtigten Verwendung, Kostenschätzung und Zeitplanung,
- bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3: Erläuterung des Vorhabens einschl. Darstellung des Zustands der Umwelt im von der Maßnahme betroffenen Gebiet sowie eine Abschätzung der durch die vorgesehenen Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen auf die wasserwirtschaftlichen, naturschutzfachlichen, landwirtschaftlichen und ggf. sonstigen relevanten Belange,
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 zusätzlich: Pläne, Zeichnungen, Kostenschätzungen, Zeit- und Ablaufplan sowie Erläuterung einschließlich Darlegung der Unterhaltung und Weiternutzung.
7.5 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
7.6 Auswahl von Fördermaßnahmen
Zur Beurteilung der Förderwürdigkeit und zur Auswahl der zu fördernden Projekte sind folgende Kriterien heranzuziehen:
7.6.1 Bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2: Nach dem Schema der Anlage 1 sind die Vorhaben zu bewerten. Von der maximalen Punktzahl (110) muss eine Mindestpunktzahl von 60 erreicht werden.
7.6.2 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.3:
a) Qualität des Gesamtkonzepts,
b) innovativer Ansatz – Leuchtturm- oder Pilotprojekt,
c) erwarteter Effekt für den Wasserhaushalt,
d) effizientes Kosten-/Nutzenverhältnis.
Die Gewichtung der Kriterien ergibt sich aus der Anlage 2. Eine Mindestpunktzahl von 100 Punkten muss erreicht werden.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.4.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.