Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von intermodalen Logistikknoten zur Stärkung von KMU der Logistik- und Transportwirtschaft
Erl. d. MW v. 1.2.2023 – 40-30651/0606 –
Vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 101)
– VORIS 93300 –
[zuletzt geändert durch Erl. d. MW v. 28.05.2024 – 40-30652/0606 –
– VORIS 93300 –]
Bezug: RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und mit Mitteln des Landes Zuwendungen zur Modernisierung intermodaler Logistikknoten des Landes – genannt Güterverkehrszentren (GVZ) – und Binnenhäfen. Diese sollen aufgrund des starken Wachstums im Güterverkehr durch innovative Logistik- und Transportlösungen in die Lage versetzt werden, mehr Transporte bei weniger Verkehr zu ermöglichen.
Durch den Ausbau und die Weiterentwicklung der Logistikknoten sollen Vorausetzungen für Ansiedlungen und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) geschaffen werden, die innovative Logistik- und Transportlösungen anbieten, z.B. intelligente Steuerung, digitales Transportmanagement durch künstliche Intelligenz oder digitale Prozesse zur optimalen Auslastung der Infra- oder Suprastruktur.
Die innovativen Logistik- und Transportlösungen dieser KMU sollen dazu beitragen, den zunehmenden Güterverkehr nachhaltiger, umweltfreundlicher und effizenter zu bewältigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159; Nr. L 450 S. 158),
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
- EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass -,
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1; Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.6.2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) – im Folgenden: AGVO –,
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung –
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstände der Förderung sind
2.1.1 die infrastrukturelle Weiterentwicklung (Ausbau und verkehrliche Anbindung) der GVZ und Binnenhäfen (einschließlich Maßnahmen zur Vorbereitung und Bereitstellung von Flächen in GVZ) zur Ansiedlung und Stärkung wachsender innovativer KMU der Logistik- und Transportwirtschaft,
2.1.2 neue Umschlags- und Transporttechnologien sowie Logistikkonzepte in GVZ und Binnenhäfen zur effizienten Nutzung der Infra- und Suprastruktur.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind
- bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die GVZ oder Binnenhäfen entwickeln und/oder betreiben,
- bei Vorhaben nach Nummer 2.1.2 juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die GVZ oder Binnenhäfen entwickeln und/oder betreiben, Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, Forschungs- und Beratungseinrichtungen sowie landesweite oder regionale Logistiknetzwerke-/cluster.
3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.
3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i.V.m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen. Für Vorhaben, die nicht auf der Grundlage der AGVO gefördert werden, gilt dies entsprechend.
Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen oder Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikel 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind u.a.:
4.2.1 Vorhaben müssen sich aus den einschlägigen strategischen Entwicklungskonzepten des Landes (KV-/GVZ-Konzept1) oder Niedersächsisches Hafenkonzept) ergeben. In besonders begründeten Ausnahmefällen können mit Zustimmung des programmverantwortlichen Ressorts auch Vorhaben an anderen Standorten umgesetzt werden. Voraussetzung hierfür sind standortbezogene Einzelgutachten.
4.2.2 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als richtlinienspezifische Qualitätskriterien nachzuweisen:
4.3.1 zu den Fördergegenständen nach Nummer 2.1.1
- Beitrag zu einem nachhaltigen, umweltfreundlichen und effizienten Güterverkehr durch infrastrukturelle Modernisierung der GVZ und Binnenhäfen,
- Beitrag zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit von wachsenden, innovativen KMU in GVZ oder Binnenhäfen,
- Anzahl von wachsenden innovativen KMU in GVZ oder Binnenhäfen, die neu angesiedelt oder gestärkt werden,
- Beitrag zu den Querschnittszielen;
4.3.2 zu den Fördergegenständem nach Nummer 2.1.2
- Beitrag zu einem nachhaltigen, umweltfreundlichen und effizienten Güterverkehr durch technologische Modernisierung oder durch Umsetzung neuer Logistikkonzepte in GVZ und Binnenhäfen,
- Beitrag zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit von wachsenden, innovativen KMU in GVZ oder Binnenhäfen,
- Anzahl von wachsenden innovativen KMU in GVZ oder Binnenhäfen, die neu angesiedelt oder gestärkt werden,
- Beitrag zu den Querschnittszielen.
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER bis zu 40% und in der ÜR bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren EFRE-Interventionssatz genehmigen.
5.3 Vorhaben nach Nummer 2.1.1, die GVZ betreffen, werden auf Grundlage von Artikel 56 AGVO gefördert; gewidmete Infrastruktur ist von einer Förderung ausgeschlossen. Soweit die Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Binnenhäfen betreffen, erfolgt die Förderung gemäß Artikel 56c AGVO (Beihilfen für Binnenhäfen). Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO dabei eingehalten werden, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z.B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung und Information) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die besonderen Voraussetzungen der Artikel 56, 56 c AGVO. Alternativ, oder soweit die Voraussetzungen der AGVO nicht vorliegen, kann die Förderung von Vorhaben nach Nummer 2.1.1. auch auf Grundlage der De-minimis-Verordnung erfolgen (siehe hierzu Nummer 5.3 Abs. 2 Sätze 2 und 3).
Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.2 erfolgt die Förderung nach der De-minimis-Verordnung. In diesem Fall stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
5.4 Bei Anwendung von Artikel 56 AGVO (siehe Nummer 5.3 Abs. 1 Sätze 1 und 3) bemisst sich der Zuwendungshöchstbetrag nach der Differenz zwischen den beihilfefähigen Ausgaben und dem Betriebsgewinn der Investition (Wirtschaftlichkeitslücke). Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen, Artikel 56 Abs. 6 AGVO.
Bei Anwendung von Artikel 56c AGVO (siehe Nummer 5.3 Abs. 1 Sätze 2 und 3) bemisst sich der Zuwendungshöchstbetrag nach der Differenz zwischen den beihilfefähigen Ausgaben und dem mit der Investition oder Ausbaggerung erzielten Betriebsgewinn (Wirtschaftlichkeitslücke). Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen, Artikel 56c Abs. 4 AGVO.
Bei Anwendung der De-minimis-Verordnung (siehe Nummer 5.3 Abs. 2 Sätze 2 und 3) gilt der dort in Artikel 3 Abs. 2 genannte Höchstbetrag.
5.5 Soweit Vorhaben Binnenhäfen betreffen
- darf die Beihilfeintensität (Förderquote) nicht mehr als 100% der beihilfefähigen Ausgaben betragen und den in Artikel 4 Nr. 1 Buchst. f AGVO festgelegten Betrag nicht überschreiten, Artikel 56c Abs. 5 AGVO,
- ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeitslücke (siehe Nummer 5.4 Abs. 2) bei Zuwendungen von nicht mehr als 2 Mio. EUR nicht erforderlich, sofern der Gesamtbetrag aus öffentlichen Mitteln maximal 80% der Beihilfe beträgt, Artikel 56c Abs. 8 AGVO.
5.6 Sofern die Gesamtausgaben eines Vorhabens nicht mehr als 200.000 EUR betragen, wird die Zuwendung als Pauschalbetrag gewährt. Bei AGVO-relevanten Vorhaben, die vereinfachte Kostenoptionen nutzen, müssen zwingend (zumindest teilweise) EU-Mittel eingesetzt werden. Die Ausgaben werden gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 als Gesamtpauschale gemäß Finanzierungsplan gewährt. Die Angemessenheit und die Notwendigkeit der Ausgaben gemäß Finanzierungsplan sind im Rahmen der Antragsbearbeitung zu prüfen. Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Erreichung vorher definierter Meilensteine. Der Zuwendungserstempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung einen Meilensteinplan anzufertigen: Hierbei sind mindestens zwei und maximal vier Meilensteine festzulegen. Der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben. Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung im Bewilligungsbescheid verbindlich fest. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen.
5.7 Folgende Ausgaben sind insbesondere zuwendungsfähig:
- Bauausgaben bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1,
- Bau- und Beschaffungsausgaben nach Nummer 2.1.2 betreffend technologische Maßnahmen,
- maßnahmenvorbereitende und -begleitende Planungs- und Baunebenausgaben (insbesondere für Architekten- und Ingenieurleistungen, soweit sie für maßnahmenbezogene Planungen, Baubetreuungen und Bauleitungen anfallen) bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 und nach Nummer 2.1.2 betreffend technologische Maßnahmen,
- Ausgaben für Dienstleistungen bei Vorhaben nach Nummer 2.1.2 betreffend Logistikkonzepte.
5.8 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht förderfähig:
Schuldzinsen,
- Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken,
- Personalausgaben,
- Umsatzsteuer, die nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist
5.9 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 „die EU-Grundrechtecharta“, die „Nachhaltige Entwicklung“, „Gleichstellung der Geschlechter“, „Chancengleichheit und Nichtdiskrimierung“, das Pariser Klimaabkommen, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache Nummer 343/13 zu achten.
6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
6.5 Bei der Förderung von Infrastrukturen oder produktiven Investitionen ist im Bescheid ein Zweckbindungszeitraum festzulegen. Der Zweckbindungszeitraum beträgt grundsätzlich 15 Jahre. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit von Infrastrukturen oder produktive Investitionen entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO sowie § 49 Abs. 3 VwVfG.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und im Kundenportal bereit.
Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt am 1.2.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
8.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7.6.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) – im Folgenden: AEUV –, die die Voraussetzungen der AGVO erfüllen, dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31.12.2026 gewährt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1.1.2027 geltende beihilferechtliche Rechtsgrundlage erfolgt ist.
8.2.1 Für Beihilfen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30.6.2027. Die Freistellung von Risikofinanzierungsbeihilfen nach Artikel 21 Abs. 9 Buchst. a AGVO endet mit Ablauf der in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Frist, sofern die Bindung der öffentlichen Mittel für den geförderten Private-Equity-Fonds innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer der AGVO auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erfolgte und alle anderen Freistellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.4 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.
1) Kombinierter Verkehr.