Förderprogramm
- Förderart:
- Darlehen
- Förderbereich:
- Wohnungsbau & Modernisierung
- Fördergebiet:
- Niedersachsen
- Förderberechtigte:
- Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen
- Fördergeber:
-
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
- Ansprechpunkt:
- Weiterführende Links:
- NBank - Junges Wohnen (Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende)
Wohnraumförderung – Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende
Ziel und Gegenstand
Das Land Niedersachsen fördert im Rahmen des Wohnraumförderprogramms 2019 die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Wohnheimplätzen für Studierende und Auszubildende, insbesondere an Hochschulstandorten in Niedersachsen.
Mitfinanziert wird der Neubau von Wohnheimen sowie die Änderung oder Erweiterung von Gebäuden.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, natürliche Personen sowie Personengesellschaften. Dazu gehören auch Genossenschaften und Baugemeinschaften.
Voraussetzungen
Geförderte Wohnheime, die nur für die Belegung mit Studierenden bestimmt sind, müssen verkehrsgünstig zu den Hochschulen liegen.
Die Dauer des Mietverhältnisses soll die Regelstudienzeit oder die regelmäßige Dauer der Ausbildung nicht überschreiten.
Es müssen jeweils mindestens vier zusammenhängende Wohnheimplätze für Studierende beziehungsweise Auszubildende entstehen.
Das geförderte Gebäude muss mindestens über drei Wohneinheiten verfügen.
Die Größe der geförderten Einzelapartments soll 18 Quadratmeter Wohnfläche nicht unterschreiten, die Wohnfläche einschließlich anteiliger Gemeinschaftsräume soll 25 Quadratmeter je Wohnheimplatz nicht überschreiten.
Es sollen Eigenleistungen in Höhe von 25 Prozent, mindestens jedoch 15 Prozent der Gesamtkosten erbracht werden.
Zudem gelten die weiteren Voraussetzungen der Wohnraumförderbestimmungen (WFB).
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Darlehens.
Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu EUR 105.040 je Wohnheimplatz.
Für Wohnheimplätze, die als rollstuhlgerechter Wohnraum für Menschen mit Behinderungen oder als Eltern-Kind-Apartment geschaffen werden, beträgt die Höhe des Darlehens bis zu EUR 132.370 je Wohnheimplatz.
Zusätzlich wird ein Tilgungsnachlass von 20 Prozent des Darlehensursprungsbetrages nach Ablauf des 20. Jahres entweder nach Bezugsfertigkeit oder nach Abschluss der baulichen Maßnahmen gewährt.
Antragsverfahren
Anträge sind vor Baubeginn der Bauarbeiten beziehungsweise vor Abschluss eines Kaufvertrages bei der zuständigen Wohnraumförderstelle bei der Gemeinde-, Stadt-, Kreisverwaltung zu stellen.
Weitere Informationen erteilt auch die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).
Quelle
Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. Juli 2019, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 29 vom 24. Juli 2019, S. 1073; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. November 2021, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 46 vom 17. November 2021, S. 1694; Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. Juli 2019 (Wohnraumförderbestimmungen), Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 29 vom 24. Juli 2019, S. 1075; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. November 2021, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 46 vom 17. November 2021, S. 1696; Merkblatt der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) vom 1. Oktober 2023.
Geltungsdauer
Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2024.